EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.6.2016
COM(2016) 315 final
2016/0158(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2265 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016 bis 2018
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016 bis 2018 wurde am 7. Dezember 2015 angenommen.
Ziel der Verordnung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie der Europäischen Union durch die Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit Fischereierzeugnissen zu sichern, ohne die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union zu gefährden. Zu diesem Zweck werden mit der Verordnung die Einfuhrzölle für bestimmte Fischereierzeugnisse im Rahmen von Zollkontingenten in angemessenem Umfang gesenkt oder ausgesetzt. Darüber hinaus werden die Behandlungen präzisiert, denen Erzeugnisse unterliegen müssen, um unter die Kontingente zu fallen.
Seit Erlass der Verordnung haben einige Verarbeitungsunternehmen in der EU und einige Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass der Verarbeitungssektor das Kontingent mit der laufenden Nr. 09.2760 (Seehecht und Rosa Kingklip) nicht ausreichend nutzen kann. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Behandlungsprozesse für dieses Erzeugnis nicht das „Zerlegen in Scheiben“ umfassen.
Der Verarbeitungsindustrie der Union zufolge würden etwa 95 % dieses Zollkontingents für eine Bearbeitung durch Zerlegen in Scheiben genutzt. Deshalb ist es notwendig, das Zerlegen in Scheiben als eine Bearbeitungsart aufzunehmen, um die Ausschöpfung dieser Quote und die Wettbewerbsfähigkeit dieses speziellen Sektors zu gewährleisten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Deshalb kommt bei diesen Bestimmungen das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist aus folgendem Grund mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar: Die Zollunion stellt eine gemeinsame Politik dar und sollte deshalb durch eine Verordnung des Rates durchgeführt werden.
•Wahl des Instruments
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Seit Erlass der Verordnung haben einige Verarbeitungsunternehmen in der EU und einige Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass der Verarbeitungssektor das Kontingent mit der laufenden Nr. 09.2760 (Seehecht und Rosa Kingklip) nicht ausreichend nutzen kann. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Behandlungsprozesse für dieses Erzeugnis nicht das „Zerlegen in Scheiben“ umfassen.
Der Verarbeitungsindustrie der Union zufolge würden etwa 95 % dieses Zollkontingents für eine Bearbeitung durch Zerlegen in Scheiben genutzt. Deshalb ist es notwendig, das Zerlegen in Scheiben als eine Bearbeitungsart aufzunehmen, um die Ausschöpfung dieser Quote und die Wettbewerbsfähigkeit dieses speziellen Sektors zu gewährleisten.
•Einholung und Nutzung von Fachwissen
•Folgenabschätzung
Entfällt. Es handelt sich um eine „technische“ Anpassung der im Dezember 2015 verabschiedeten Verordnung 2015/2265. Für die Verordnung 2015/2265 war keine Folgenabschätzung erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Kommission keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016 bis 2018 wurde am 7. Dezember 2015 angenommen.
Ziel der Verordnung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie der Europäischen Union durch die Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit Fischereierzeugnissen zu sichern, ohne die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union zu gefährden. Zu diesem Zweck werden mit der Verordnung die Einfuhrzölle für bestimmte Fischereierzeugnisse im Rahmen von Zollkontingenten in angemessenem Umfang gesenkt oder ausgesetzt. Darüber hinaus werden die Behandlungen präzisiert, denen Erzeugnisse unterliegen müssen, um unter die Kontingente zu fallen.
Seit Erlass der Verordnung haben einige Verarbeitungsunternehmen in der EU und einige Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass der Verarbeitungssektor das Kontingent mit der laufenden Nr. 09.2760 (Seehecht und Rosa Kingklip) nicht ausreichend nutzen kann. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Behandlungsprozesse für dieses Erzeugnis nicht das „Zerlegen in Scheiben“ umfassen.
Der Verarbeitungsindustrie der Union zufolge würden etwa 95 % dieses Zollkontingents für eine Bearbeitung durch Zerlegen in Scheiben genutzt. Deshalb ist es notwendig, das Zerlegen in Scheiben als eine Bearbeitungsart aufzunehmen, um die Ausschöpfung dieser Quote und die Wettbewerbsfähigkeit dieses speziellen Sektors zu gewährleisten.
2016/0158 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2265 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016 bis 2018
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2015/2265 dient der Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016 bis 2018. Es wurden für jedes Zollkontingent geeignete Maßnahmen festgelegt, um angemessene Bevoratungsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum 2016 bis 2018 zu gewährleisten.
(2)Absatz 3 der Fußnote 2 im Anhang der Verordnung (EU) 2015/2265 beschreibt die Behandlungen, bei denen bestimmte Zollkontingente verwendet werden können. Dabei wird das Zerlegen in Scheiben für gefrorenen Seehecht und Rosa Kingklip des Zollkontingents mit der laufenden Nr. 09.2760 nicht als mögliche Behandlung genannt.
(3)Für dieses Zollkontingent ist es angebracht, das Zerlegen in Scheiben als mögliche Behandlungsart aufzunehmen.
(4)Die Verordnung (EU) 2015/2265 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)Der Zeitraum, in dem die mit der Verordnung (EU) 2015/2265 eröffneten Kontingente im ersten Jahr gelten, läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. Da es notwendig ist, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Absatz 3 der Fußnote 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/2265 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— Zerlegen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13, 0303 66 19, 0303 89 70, 0303 89 90“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin