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Document 52016IR1602

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS)

    ABl. C 88 vom 21.3.2017, p. 74–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 88/74


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS)

    (2017/C 088/15)

    Berichterstatter:

    Hans-Jörg Duppré (DE/EVP), Landrat des Landkreises Südwestpfalz

    Referenzdokument:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems

    COM(2015) 586 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 6

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Die jüngste Krise hat gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in Mitleidenschaft gezogen werden kann und eine zunehmende Fragmentierung des Finanzsektors droht. Der Ausfall einer im Verhältnis zum nationalen Bankensektor großen Bank oder der gleichzeitige Ausfall eines ganzen Teils des nationalen Bankensektors können nationale Einlagensicherungssysteme trotz der zusätzlichen Finanzierungsmechanismen, die mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, für starke lokale Schocks anfällig machen. Diese Anfälligkeit der nationalen Einlagensicherungssysteme für starke lokale Schocks kann zur Entstehung negativer Rückkopplungen zwischen Banken und ihren Staaten beitragen, sodass die Homogenität des Einlagenschutzes untergraben und das Vertrauen der Einleger weiter geschwächt wird und letztlich die Stabilität des Marktes gefährdet ist.

    Die jüngste Krise hat gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in Mitleidenschaft gezogen werden kann und eine zunehmende Fragmentierung des Finanzsektors droht. Der Ausfall einer im Verhältnis zum nationalen Bankensektor großen Bank oder der gleichzeitige Ausfall eines ganzen Teils des nationalen Bankensektors können nationale Einlagensicherungssysteme trotz der zusätzlichen Finanzierungsmechanismen, die mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, für starke lokale Schocks anfällig machen , sofern die durch diese Richtlinie zu etablierenden, nationalen Einlagensicherungssysteme nicht vollumfänglich eingerichtet und finanziell nicht ausreichend abgesichert sind . Diese Anfälligkeit der nationalen Einlagensicherungssysteme für starke lokale Schocks kann zur Entstehung negativer Rückkopplungen zwischen Banken und ihren Staaten beitragen, sodass die Homogenität des Einlagenschutzes untergraben und das Vertrauen der Einleger weiter geschwächt wird und letztlich die Stabilität des Marktes gefährdet ist.

    Begründung

    Durch die Anpassung soll klargestellt werden, dass die durch die Richtlinie 2014/49/EU vorgegebenen, in nationales Recht umzusetzenden nationalen Einlagensicherungssysteme dann besonders anfällig sind, wenn sie nicht vollständig eingerichtet und die nationalen Fonds nicht mit ausreichenden Mitteln aufgefüllt wurden.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 8

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Obwohl die nationalen Einlagensicherungssysteme mit der Richtlinie 2014/49/EU besser für die Entschädigung der Einleger gerüstet sind, sind auf der Ebene der Bankenunion effizientere Einlagenschutzbestimmungen erforderlich, um durch die Vorhaltung ausreichender Finanzmittel das Vertrauen sämtlicher Anleger zu stützen und so Finanzstabilität zu gewährleisten. Ein europäisches Einlagenversicherungssystem würde die Widerstandsfähigkeit der Bankenunion gegen künftige Krisen erhöhen, da Risiken breiter gestreut würden und alle versicherten Einleger den gleichen Schutz genießen könnten, und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen.

    Obwohl die nationalen Einlagensicherungssysteme mit der Richtlinie 2014/49/EU besser für die Entschädigung der Einleger gerüstet sind, sind gegebenenfalls auf der Ebene der Bankenunion effizientere Einlagenschutzbestimmungen erforderlich, um durch die Vorhaltung ausreichender Finanzmittel das Vertrauen sämtlicher Anleger zu stützen und so Finanzstabilität zu gewährleisten. Ein funktionsfähiges europäisches Einlagenversicherungssystem würde die Widerstandsfähigkeit der Bankenunion gegen künftige Krisen erhöhen, da Risiken breiter gestreut würden und alle versicherten Einleger den gleichen Schutz genießen könnten, und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen. Dies setzt aber voraus, dass in allen Mitgliedstaaten durch Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU die gleichen Voraussetzungen geschaffen wurden, was durch eine Evaluierung der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2016 im Rahmen eines Berichts überprüft wird. Entsprechend ihrer Leitlinien zur besseren Rechtsetzung wird die Kommission bis zum gleichen Datum eine Folgenabschätzung zu dem vorgelegten Vorschlag durchführen, bei dem unter anderem auch Aspekte der Institutssicherung berücksichtigt werden.

    Begründung

    Die Richtlinie 2014/49/EU sieht in Artikel 19 Absatz 5 vor, dass die Europäische Kommission bis 2019 einen Bericht über die Funktionsweise der nationalen Sicherungssysteme in einem europäischen System vorlegt. Da der nun veröffentlichte Verordnungsvorschlag schon vor der Veröffentlichung vorgelegt wurde und unmittelbar auf funktionstüchtigen nationalen Sicherungssystemen aufbaut, sollte der Bericht der Europäischen Kommission noch in diesem Jahr vorgelegt werden, um eine praxisnahe Diskussion zu ermöglichen. Gleiches gilt für die durchzuführende Folgenabschätzung.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 15

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014/49/EU. Sie ergänzt die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie, um zu gewährleisten, dass das europäische Einlagenversicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert und über angemessene Mittel verfügt. Das im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems anzuwendende materielle Einlagensicherungsrecht wird daher im Einklang stehen mit dem — durch die Richtlinie 2014/49/EU harmonisierten — Recht, das die nationalen Einlagensicherungssysteme bzw. benannten Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden haben.

    In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014/49/EU. Sie ergänzt die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie, um zu gewährleisten, dass das europäische Einlagenversicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert und über angemessene Mittel verfügt. Dabei berücksichtigt sie in besonderem Maße die Interdependenz zwischen einer stabilen Wirtschaft und der Tätigkeit der lokalen und regionalen Banken, sowie der Förderbanken. Diese Institute unterstützen primär die Fördermaßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene finanziell. Das im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems anzuwendende materielle Einlagensicherungsrecht wird daher im Einklang stehen mit dem — durch die Richtlinie 2014/49/EU harmonisierten — Recht, das die nationalen Einlagensicherungssysteme bzw. benannten Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden haben.

    Begründung

    Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Rolle der öffentlichen Banken im Vorschlag eine ausreichende Berücksichtigung findet.

    Änderung 4

    Artikel 1 Absatz 3

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Anwendungsbereich

    „Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Für die Zwecke des SRM gilt diese Verordnung für

    (1)   Für die Zwecke des SRM gilt diese Verordnung für

    a)

    in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,

    a)

    in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,

    b)

    Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,

    b)

    Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,

    c)

    in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.

    c)

    in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.

    (2)   Für die Zwecke des EDIS gilt diese Verordnung für

    (2)   Für die Zwecke des EDIS gilt diese Verordnung für

    a)

    teilnehmende Einlagensicherungssysteme im Sinne von Artikel 3(1a) Absatz 1;

    a)

    teilnehmende Einlagensicherungssysteme im Sinne von Artikel 3(1a) Absatz 1;

    b)

    Kreditinstitute, die teilnehmenden Einlagensicherungssystemen angehören.

    b)

    Kreditinstitute, die teilnehmenden Einlagensicherungssystemen angehören.

     

    (3)     Für die Zwecke des EDIS gilt diese Verordnung jedoch nicht für Förderbanken im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 (neu).

    Wenn einem teilnehmenden Einlagensicherungssystem, das von einer benannten Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet wird, durch diese Verordnung Rechte oder Pflichten entstehen, so gelten diese als Rechte bzw. Pflichten der benannten Behörde.“;

    Wenn einem teilnehmenden Einlagensicherungssystem, das von einer benannten Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet wird, durch diese Verordnung Rechte oder Pflichten entstehen, so gelten diese als Rechte bzw. Pflichten der benannten Behörde.“;

    Begründung

    Die Förderbanken unterscheiden sich stark von den üblichen Bankenmodellen. Obwohl sie sich am Kapitalmarkt refinanzieren, besteht bei ihnen durch Art und Umfang des vorhandenen Kapitals ihre Arbeitsweise ein sehr geringes Insolvenzrisiko. Sie sollten daher von den Vorgaben zum Einlagensicherungssystem ausgenommen werden.

    Änderung 5

    Artikel 1 Absatz 4

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die folgenden Nummern 55, 56 und 57 angefügt:

    a)

    In Absatz 1 werden die folgenden Nummern  16 (neu), 55, 56 und 57 angefügt:

     

     

    16

    (neu). „Förderbank“ ist jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert wird;

     

    „55.

    ‚teilnehmende Einlagensicherungssysteme‘ oder ‚teilnehmende DGS‘ Einlagensicherungssysteme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eingeführt und offiziell anerkannt sind;

     

    „55.

    ‚teilnehmende Einlagensicherungssysteme‘ oder ‚teilnehmende DGS‘ Einlagensicherungssysteme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eingeführt und offiziell anerkannt sind;

     

    56.

    ‚Entschädigungsfall‘ den Fall, dass Einlagen bei einem Kreditinstitut, das einem teilnehmenden DGS angehört, nicht verfügbar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU sind;

     

    56.

    ‚Entschädigungsfall‘ den Fall, dass Einlagen bei einem Kreditinstitut, das einem teilnehmenden DGS angehört, nicht verfügbar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU sind;

     

    57.

    ‚verfügbare Finanzmittel des DIF‘ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU genannten Zeitraums liquidiert werden können.“;

     

    57.

    ‚verfügbare Finanzmittel des DIF‘ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU genannten Zeitraums liquidiert werden können.“;

    Begründung

    Es sollte die Definition in Abschnitt 1 Artikel 3 Ziffer 27 der Verordnung 2015/63 verwandt werden, denn sie ist im Sinne der Einheitlichkeit vorzugswürdig, weil alle wesentlichen Elemente dort enthalten sind und unterschiedliche Begriffsbestimmungen in Rechtsakten vermieden werden sollten.

    Änderung 6

    Artikel 74c Absatz 5

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen , in denen eine risikobasierte Methode zur Berechnung der Beiträge gemäß Absatz 2 festgelegt wird.

    Die Kommission wird Vorschläge vorlegen , in denen eine risikobasierte Methode zur Berechnung der Beiträge gemäß Absatz 2 festgelegt wird.

    Sie erlässt eine n delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Methode, nach der die Beiträge, die an die teilnehmenden DGS und — ausschließlich während des Rückversicherungszeitraums — an den DIF entrichtet werden müssen, zu berechnen sind. Diese Berechnung stützt sich auf die Höhe der gedeckten Einlagen und die Höhe des Risikos, das jedes einzelne Kreditinstitut im Verhältnis zu allen anderen, demselben teilnehmenden DGS angehörenden Kreditinstituten trägt.

    Sie schlägt eine Regelung zur Festlegung der Methode vor , nach der die Beiträge, die an die teilnehmenden DGS und — ausschließlich während des Rückversicherungszeitraums — an den DIF entrichtet werden müssen, zu berechnen sind. Diese Berechnung stützt sich auf die Höhe der gedeckten Einlagen und die Höhe des Risikos, das jedes einzelne Kreditinstitut im Verhältnis zu allen anderen, demselben teilnehmenden DGS angehörenden Kreditinstituten trägt. Dabei wird auch das Vorhandensein weiterer freiwilliger, nationaler Sicherungssysteme berücksichtigt.

    Sie erlässt eine n zweite n delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Methode, nach der die Beiträge, die ab dem Mitversicherungszeitraum an den DIF entrichtet werden müssen, zu berechnen sind. Diese Berechnung stützt sich auf die Höhe der gedeckten Einlagen und die Höhe des Risikos, das jedes einzelne Kreditinstitut im Verhältnis zu allen anderen, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstituten trägt. Beide delegierten Rechtsakte enthalten eine Berechnungsformel, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für die Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten. Die Höhe des Risikos wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

    Sie schlägt eine zweite Regelung zur Festlegung der Methode vor , nach der die Beiträge, die ab dem Mitversicherungszeitraum an den DIF entrichtet werden müssen, zu berechnen sind. Diese Berechnung stützt sich auf die Höhe der gedeckten Einlagen und die Höhe des Risikos, das jedes einzelne Kreditinstitut im Verhältnis zu allen anderen, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstituten trägt. Beide delegierten Rechtsakte enthalten eine Berechnungsformel, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für die Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten. Die Höhe des Risikos wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

    a)

    der Verlustabsorptionsfähigkeit des Instituts;

    a)

    der Verlustabsorptionsfähigkeit des Instituts;

    b)

    der Fähigkeit des Instituts, seinen kurz- und langfristigen Verpflichtungen nachzukommen;

    b)

    der Fähigkeit des Instituts, seinen kurz- und langfristigen Verpflichtungen nachzukommen;

    c )

    der Stabilität und Vielfalt der Finanzierungsquellen und der unbelasteten hochliquiden Aktiva des Instituts;

    c)

    das Vorhandensein eines funktionstüchtigen institutsbezogenen Sicherungssystems entsprechend Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme;

    d )

    der Qualität der Aktiva des Instituts;

    d )

    der Stabilität und Vielfalt der Finanzierungsquellen und der unbelasteten hochliquiden Aktiva des Instituts;

    e )

    des Geschäftsmodells und der Verwaltung des Instituts;

    e )

    der Qualität der Aktiva des Instituts;

    f )

    der Höhe der Belastung der Aktiva des Instituts.

    f )

    des Geschäftsmodells und der Verwaltung des Instituts;

     

    g )

    der Höhe der Belastung der Aktiva des Instituts.

    Begründung

    Die Änderungen dienen zum einen der Anpassung der Berechnungsmethode bezüglich der Kreditinstitute, die über freiwillige Sicherungssysteme verfügen. Es muss sichergestellt werden, dass der Anreiz zur Unterhaltung von freiwilligen (zusätzlichen) Systemen nicht durch eine doppelte Zahlungspflicht untergraben wird. Zudem soll klargestellt werden, dass die Berechnungsmethode nicht alleine durch die Europäische Kommission entschieden, sondern aus einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hervorgehen sollte.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Vorbemerkungen

    1.

    erkennt an, dass die Weltwirtschaftskrise in der Bevölkerung zu einem gesteigerten Misstrauen gegenüber großen Teilen des Bankensektors geführt hat. Die Hochrisikospekulationen einzelner großer Banken haben in erheblichem Maße zu dieser Krise beigetragen oder waren vielmehr einer von vielen Gründen für den Kollaps der Finanzsysteme. Auch die „Bail-outs“ der systemrelevanten Banken waren aus volkswirtschaftlicher Sicht unumgänglich, führten jedoch zu erheblicher Kritik der Bürger an der Haftung der Mitgliedstaaten für riskante Geschäfte der vorrangig privaten Finanzinstitute. Es ist daher dringend erforderlich, darauf zu achten, dass entsprechende Vorschläge für ein europäisches Einlagensicherungssystem das Vertrauen der Bürger in den europäischen Bankensektor in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen stärken;

    2.

    betont, dass zwischen der wirtschaftlichen Stabilität der Mitgliedstaaten und der Stabilität der ansässigen Banken ein eindeutiger Zusammenhang besteht. Aus diesem Grund darf das System einer europäischen Bankenunion nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss stets von wirtschaftspolitischen Steuerungsmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Herstellung und Gewährleistung der wirtschaftlichen Stabilität begleitet werden. In einigen Mitgliedstaaten führen z. B. nationale Regelungen im Insolvenzrecht zu überlangen Verfahren, durch die vollstreckungsfähige Titel nur mit erheblicher Verzögerung erlangt werden können. Solche Regelungen stehen den Zielen der Kommissionsvorschläge entgegen, da eine Abwicklung von Banken im Haftungsfall deutlich erschwert, wenn nicht sogar faktisch ausgeschlossen wird;

    3.

    begrüßt in diesem Zusammenhang die Bestrebungen der EU-Kommission im Bereich der Bankenunion, die das Vertrauen der Bürger wiederherstellen sollen. Die Banken- bzw. Wirtschaftskrise hat Schwachstellen im Bankensystem erkennen lassen, die im nächsten Schritt konsequent auszumerzen waren. Die Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD) aus dem Jahr 2014 sowie die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD) haben dazu in wesentlichen Bereichen beigetragen, sind aber immer noch nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. In diesem Sinne ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die bereits errichteten nationalen Einlagensicherungsfonds neben dem gemeinsamen europäischen Fonds zumindest bis zur Erreichung einer Vollversicherung nach dem Einlagensicherungssystem weiterführen;

    4.

    erkennt an, dass der Übergang von einem nationalen zu einem europäischen Einlagensicherungssystem ein wichtiger Schritt ist, der grundsätzlich — wenngleich nicht ohne Risiko — den Unionsbürgern Sicherheit für ihre Einlagen gewähren könnte. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Kommission zunächst eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, die Einlagensicherungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten umgesetzt ist und bestehende Risiken minimiert werden. Nur so kann neben dem Schutz der Einlagen durch das System auch die Finanzstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen Banken und Staatsverschuldung weiter verringert werden;

    5.

    ist der Ansicht, dass zunächst alle Mitgliedstaaten die DGSD umsetzen sollten, bevor die Einsetzung eines europäischen Einlagensicherungssystems erwogen wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vereinheitlichten Vorgaben für die finanzielle Ausstattung von Einlagensicherungssystemen und die Möglichkeit der Mittelverwendung (auch präventive bzw. institutssichernde Maßnahmen). Die Errichtung eines europäischen Einlagensicherungssystems ohne vorherige Sicherstellung der Angleichung nationaler Sicherungssysteme würde den Mitgliedstaaten, die die DGSD bisher noch nicht umgesetzt haben, den Implementierungsanreiz nehmen. Keinesfalls darf das europäische Einlagenversicherungssystem zur Folge haben, dass stabile und leistungsfähige Fonds für instabile Systeme haften müssen, ohne einen Einfluss auf deren Risikosteuerung zu besitzen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die DGSD selbst einen Bericht über die Zusammenarbeit der nationalen Einlagensicherungssysteme bis 2019 vorsieht. Ein entsprechender Bericht wäre Voraussetzung für die Einführung eines europäischen Einlagensicherungssystems;

    6.

    bekräftigt in diesem Zusammenhang auch noch einmal die gemachten Aussagen in der Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen zu dem Bericht der fünf Präsidenten: Die Wirtschafts- und Währungsunion;

    7.

    stellt fest, dass die Banken in den Mitgliedstaaten sich in Form und Größe, sowie auch in der Arbeitsweise stark voneinander unterscheiden. Zudem bestehen auch verschiedene Modelle bei der Eigentümer- bzw. Trägerstruktur, was wiederum zu starken Unterschieden bezüglich der strategischen Ausrichtung, den eingegangenen Risiken und beim Agieren auf den Märkten führen kann;

    8.

    ist der Ansicht, dass eine Diversifizierung der Modelle in Krisenzeiten einen Vorteil darstellen kann. Die verschiedenen nationalen und regionalen Besonderheiten erfordern regelmäßig eine speziell auf die Situation zugeschnittene Strategie. Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten nicht nur zu erhalten, sondern auch zu stärken, müssen bestehende und gut funktionierende Systeme sich in ein europäisches Einlagensicherungssystem einfügen;

    9.

    ist weiter der Ansicht, dass die europäischen Banken auch für Unternehmen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union eine erhebliche Rolle spielen und als Grundlage für eine europäische Wirtschaft auch zum Funktionieren des europäischen Binnenmarkts beitragen. Ein grundsätzliches Vertrauen der Bürger und Unternehmen in Banken und Finanzinstitute ist eine unverzichtbare Grundlage für öffentliche und private Investitionen in den Mitgliedstaaten;

    Die Rolle der öffentlichen Banken in der EU

    10.

    anerkennt, dass trotz der verheerenden Auswirkungen der Bankenkrise auf die europäische Wirtschaft und die Institute in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Reihe von Beispielen existieren, bei denen die Absicherung des Vermögens der Bürger auch in diesen Zeiten einwandfrei gewährleistet war;

    11.

    bekräftigt, dass die öffentlichen lokalen und regionalen Banken auch während der Banken- bzw. Wirtschaftskrise durch ihre Zielsetzung und lokale Verankerung weiterhin das Vertrauen der Bürger genießen konnten;

    12.

    bestätigt, dass die kommunalen und regionalen Banken vorrangig nicht profitorientiert sind, sondern im allgemeinen öffentlichen Interesse handeln. Wie die Förderbanken in den Mitgliedstaaten agieren auch die kommunalen und regionalen Banken zuvorderst zur Stärkung der Bürger und Unternehmen vor Ort. In Zusammenarbeit mit den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften tragen sie wesentlich zum Bau und Erhalt elementarer Infrastruktur sowie auch zur Finanzierung von KMU, Mikrounternehmen und Start-ups bei;

    13.

    stellt fest, dass die Tätigkeit der öffentlichen Banken mit einem geringen Risiko behaftet ist und bereits durch nationale oder regionale Rechtsvorschriften geregelt wird, wodurch die Kumulierung riskanter Geschäfte oder andere mit der Tätigkeit von Geschäftsbanken zusammenhängende Risiken von vornherein ausgeschlossen werden. Die öffentlichen Banken waren in keiner Weise für den Ausbruch der Wirtschaftskrise verantwortlich. Vielmehr haben sie häufig die Finanzierung des öffentlichen Sektors gesichert, als der übrige Teil der Finanzmärkte nahezu vollständig zum Erliegen gekommen war;

    14.

    fordert, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission aus diesem Grund nicht zu einer Benachteiligung der öffentlichen lokalen und regionalen Banken führen dürfen. Die Ausrichtung und Arbeitsweise dieser Bankenform darf nicht zum Nachteil gegenüber den großen grenzüberschreitend tätigen Banken werden. Gleiches gilt auch für die öffentlichen Förderbanken, die sich aufgrund ihrer Zielsetzung und ihrer Arbeitsweise von anderen Finanzinstituten unterscheiden. Diesen Unterschieden sollte bei der Bemessung der Beitragssätze Rechnung getragen werden;

    15.

    stellt fest, dass weitergehende nationale Sicherungssysteme wie z. B. eine Institutssicherung in vielen Fällen eine sinnvolle Ergänzung zu einer reinen Einlagensicherung darstellt. Ein entsprechendes System, dass im Ernstfall nicht nur das Vermögen des Bürgers, sondern das gesamte Institut durch Unterstützung der angeschlossenen Banken schützt, stärkt sowohl das Vertrauen der Bürger als auch der Wirtschaft. Zudem können im Rahmen eines entsprechenden Systems die Auswirkungen auf die Märkte durch Umstrukturierungen minimiert werden;

    16.

    weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass der Kommissionsvorschlag für Institute, die einem funktionsfähigen Institutssicherungssystem angehören, nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung durch Beiträge zum europäischen Einlagensicherungsfonds führen und damit die Existenz dieser bewährten Institutssicherungssysteme infrage stellen darf;

    Eine stärkere Berücksichtigung der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung

    17.

    erinnert daran, dass die Europäische Kommission am 19. Mai 2015 Leitlinien zu einem neuen System der besseren Rechtsetzung vorgelegt hat. Im Rahmen der Vorgaben sind im Vorfeld der Veröffentlichung eines Vorschlages die betroffenen Interessenträger in Form einer öffentlichen Konsultation zu möglichen Aspekten des Vorschlages anzuhören. Diese Form der Befragung der Öffentlichkeit, die in erheblichem Maße zur Legitimierung jedes europäischen, aber auch nationalen oder regionalen Legislativaktes beiträgt, ist bei dem vorliegenden Vorschlag zu EDIS jedoch unterblieben;

    18.

    kritisiert, dass die vorgelegte Begründung nicht den nach Artikel 2 und Artikel 5 des Subsidiaritätsprotokolls (Protokoll Nr. 2 zum Vertrag der Europäischen Union) erforderlichen Kriterien entspricht und dass keine Folgenabschätzung vor der Veröffentlichung des Vorschlages durchgeführt wurde. Folgenabschätzungen sind ein elementarer Teil einer besseren Rechtsetzung. Ohne vorherige Einschätzung der ökonomischen, aber auch sozialen und politischen Folgen eines Rechtsetzungsvorschlags drohen nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch ungewollte Folgewirkungen. Zudem trägt die Veröffentlichung der Ergebnisse entsprechender Folgenabschätzungen auch in nicht unerheblichem Maße zur Verbesserung der gesetzgeberischen Transparenz bei;

    19.

    fordert aus diesem Grund die Europäische Kommission auf, die unterbliebenen Verfahren nachzuholen und eine Begründung zur Subsidiarität nachzureichen, bevor der Vorschlag von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Instituten beraten wird. Nur nach Erfassung aller Rechtsetzungsalternativen und einer umfassenden Einschätzung der Auswirkungen des Vorschlags können die am Verfahren beteiligten Institutionen zu praxistauglichen Ergebnissen gelangen. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob der Vorschlag der Kommission mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vereinbar ist;

    20.

    weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Institutssicherungssysteme durch die Vorschläge der EU-Kommission nicht berücksichtigt wurden. Die Auswirkungen auf Mitgliedstaaten, die bereits entsprechende Systeme im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Neuregelung der Einlagensicherung aus dem Jahr 2014 errichtet haben, werden voraussichtlich erheblich sein. In diesem Zusammenhang wird die Europäische Kommission gebeten, zu erläutern, wie entsprechende Systeme durch die neuen Vorschläge behandelt werden;

    21.

    fordert, dass die tatsächlichen Quoten zur Bemessung der Beiträge im Vorschlag selbst enthalten sein und nicht in Form von delegierten Rechtsakten durch die Kommission festgelegt werden sollten. Die Bemessungsgrundlage hat eine erhebliche Lenkungswirkung auf die betroffenen Finanzinstitute und die Stabilität der Einlagensicherungssysteme und sollte daher unter Beteiligung von Rat und Europäischem Parlament beschlossen werden;

    Eine geeignete Rechtsgrundlage für eine europäische Einlagensicherung

    22.

    ist der Ansicht, dass als Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Vorschlag nicht Artikel 114 AEUV, sondern vielmehr die Kompetenzergänzungsklausel des Artikels 352 AEUV heranzuziehen ist. Artikel 114 AEUV ermöglicht Maßnahmen der Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarktes. Dies begründet aber keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union für den Binnenmarkt, sondern dient nur zur Beseitigung von Defiziten in der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts aufgrund divergierender, nationaler Vorschriften;

    23.

    befindet, dass der Vorschlag für ein europäisches Einlagensicherungssystem primär auf die Finanzstabilität als Fundament für die Wirtschafts- und Währungspolitik der Europäischen Union abzielt und daher Artikel 352 AEUV als Rechtsgrundlage dienen sollte;

    Europäische Finanzpolitik — der Schutz des Vermögens als Priorität

    24.

    fordert zuallererst verbliebene Risiken in den Bankenbilanzen auszuschließen, bevor ein europäisches Einlagensicherungssystem eingesetzt wird. Die bisher vorgelegten Vorschläge der Europäischen Kommission in diesem Bereich sind keinesfalls ausreichend konkret. Denklogisch setzt ein harmonisiertes Einlagensicherungssystem jedoch konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung voraus, die in jedem Fall vor einer weiteren Beratung der Vorschläge von der Kommission nachzureichen sind;

    25.

    ist der Ansicht, dass es eine „One-size-fits-all“-Lösung aufgrund der unterschiedlichen Strukturen im Bankensektor in den Mitgliedstaaten nicht geben kann. Vielmehr sollten funktionierende Systeme aufrechterhalten und in ein europäisches System integriert werden. Durch den Vorschlag sollte keinesfalls eine Neuordnung aller Systeme in den Mitgliedstaaten erforderlich werden, die ihrerseits mit erheblichen Kosten und vor allem auch einer erheblichen Unsicherheit bezüglich der Funktionalität und Sicherheit entsprechender Vorgaben verbunden wäre;

    26.

    fordert eine europäische Bankenpolitik, die die Bürger der Europäischen Union und ihr Vermögen in vollem Umfang schützt. Ein solches System muss in erster Linie das Vertrauen der Bürger in die Funktion der Finanzsysteme und -märkte wiederherstellen bzw. erhalten. Ein europäisches Einlagensicherungssystem darf dagegen nicht dazu führen, dass hochrisikobehaftete Spekulationen gefördert oder in irgendeiner Form unterstützt werden. Vielmehr bedarf es der vorrangigen Förderung einer soliden Finanzpolitik aus makroökonomischer Sicht sinnvoller Institutsmodelle;

    27.

    ist weiter der Ansicht, dass ein europäisches System der Einlagensicherung nicht zu einer Benachteiligung von konservativ agierenden Finanzinstituten führen darf. Banken, die vorrangig an Hochrisikogeschäften beteiligt sind, sollten über einen höheren Beitrag zur Einlagensicherung hinaus weitere Vorgaben erfüllen müssen, um eine Verlagerung der Haftung auf kleine Institute, die vorrangig im Niedrigrisikobereich agieren oder nur auf lokaler Ebene zur Finanzierung der Realwirtschaft tätig sind, auszuschließen;

    28.

    kritisiert, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission bezüglich des konkreten Einsatzes des geplanten europäischen Einlagensicherungsfonds keine hinreichend detaillierten Informationen enthält. So ist nicht klar, ob, in welchem Stadium und in welchem Umfang die Mittel für präventive bzw. alternative Maßnahmen eingesetzt werden können. Eine reine Sicherung der Einlagen kann zwar das Vermögen der Sparer bis zur Höhe des Sicherungswertes ausgleichen, der Haftungsfall selbst kann so jedoch nicht abgewendet werden. Aus volkswirtschaftlicher, aber auch aus politischer Sicht sollte eine Vermeidung des Haftungsfalls oberste Priorität sein.

    Brüssel, den 12. Oktober 2016

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


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