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Document 52015PC0581

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertreten werden soll

COM/2015/0581 final - 2015/0266 (NLE)

Brüssel, den 20.11.2015

COM(2015) 581 final

2015/0266(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertreten werden soll


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem Gremium zu vertreten ist, das durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde. 

Das Abkommen wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 und bis zur Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten vorläufig angewendet. Mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 1 wurde die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie die vorläufige Anwendung einiger der Bestimmungen des Abkommens genehmigt.

Mit dem Abkommen wurde der Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Umsetzung des Abkommens überwachen und begleiten und das Funktionieren des Abkommens regelmäßig vor dem Hintergrund seiner Ziele überprüfen soll. Der Assoziationsrat soll einen Beschluss fassen, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage des genannten Abkommens die gemeinsame Handelspolitik der Union gegenüber einem Land der Östlichen Partnerschaft umgesetzt. Er soll gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Vorteile der vertieften und umfassenden Freihandelszone für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Moldau gelten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Republik Moldau, und ergänzt diese.

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Rechtsgrundlage

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Standpunkts, den die Union in den mit dem Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau eingesetzten Gremien vertritt. 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik als ausschließliche Zuständigkeit der Union definiert. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen mit der Republik Moldau umzusetzen.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die Annahme durch einen Ratsbeschluss vorsieht. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation von Interessenträgern

Nicht zutreffend

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat die Meinungen externer Sachverständiger und Gremien berücksichtigt, die die Union bei der Umsetzung der Nachbarschaftspolitik unterstützen.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag bezieht sich auf die Umsetzung des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau, für die 2009 eine Ex-ante-Folgenabschätzung und 2012 die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung der Generaldirektion Handel der Kommission durchgeführt wurde; diese sind in die Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone eingeflossen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau unterliegt nicht den REFIT-Verfahren.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung des Abkommens wird regelmäßig vom Assoziationsrat EU-Republik Moldau überprüft. Die Europäische Kommission hat sich zudem verpflichtet, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) vorzulegen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag soll ein Standpunkt der Union bezüglich der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angenommen werden. Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V des Abkommens beziehungsweise des gesamten Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V beziehungsweise des Abkommens in den Gebieten gewährleistet, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens gewährleisten kann. Daher wird vorgeschlagen, dass der Assoziationsrat einen Beschluss nach Artikel 462 Absatz 3 des Abkommens fasst.

2015/0266 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertreten werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)In Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist in den Absätzen 3 und 4 die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vorgesehen.

2)In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU 2 vom 16. Juni 2014 sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewendet werden sollen; dazu zählen die Bestimmungen des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen).

3)Nach Artikel 462 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.

4)Artikel 462 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss fasst, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.

5)Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten kann.

6)Die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau muss überwacht und regelmäßig überprüft werden.

7)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 434 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat bezüglich der vollständigen Um- und Durchsetzung und der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau vertreten soll, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2.Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Europäische Kommission erstattet dem Rat über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach einmal jährlich Bericht. Gewährleistet die Republik Moldau nicht mehr die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Assoziierungsabkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, so können die Vertreter der Union im Assoziationsrat den Assoziationsrat ersuchen, die weitere Anwendung des Titels V des Abkommens in den betreffenden Gebieten zu überprüfen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).
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Brüssel, den 20.11.2015

COM(2015) 581 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertreten werden soll


ANHANG

Entwurf

Beschluss Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU REPUBLIK MOLDAU

vom ... 2015

über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau

DER ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 462,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

2)Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten kann.

3)Der Assoziationsrat sollte die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau regelmäßig überprüfen.

4)Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau überwachen und dem Assoziationsrat regelmäßig Bericht erstatten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Titel V des Assoziierungsabkommens (Handel und Handelsfragen) wird ab dem 1. Januar 2016 im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angewandt.

2.Der Assoziationsrat überprüft die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau binnen 10 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses und danach einmal jährlich.

3.Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überwacht die Anwendung des Titels V nach Absatz 1. Er erstattet dem Assoziationsrat einmal jährlich und bei Bedarf Bericht.

4.Titel VII findet Anwendung, soweit er in Verbindung mit Titel V angewandt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrats

Der Vorsitz

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