EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.11.2015
COM(2015) 581 final
2015/0266(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertreten werden soll
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem Gremium zu vertreten ist, das durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde.
Das Abkommen wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 und bis zur Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten vorläufig angewendet. Mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 wurde die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie die vorläufige Anwendung einiger der Bestimmungen des Abkommens genehmigt.
Mit dem Abkommen wurde der Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Umsetzung des Abkommens überwachen und begleiten und das Funktionieren des Abkommens regelmäßig vor dem Hintergrund seiner Ziele überprüfen soll. Der Assoziationsrat soll einen Beschluss fassen, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage des genannten Abkommens die gemeinsame Handelspolitik der Union gegenüber einem Land der Östlichen Partnerschaft umgesetzt. Er soll gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Vorteile der vertieften und umfassenden Freihandelszone für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Moldau gelten.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Republik Moldau, und ergänzt diese.
2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Rechtsgrundlage
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, bildet die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Standpunkts, den die Union in den mit dem Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau eingesetzten Gremien vertritt.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 3 AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik als ausschließliche Zuständigkeit der Union definiert. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag ist erforderlich, um die internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Abkommen mit der Republik Moldau umzusetzen.
Wahl des Instruments
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die Annahme durch einen Ratsbeschluss vorsieht. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation von Interessenträgern
Nicht zutreffend
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat die Meinungen externer Sachverständiger und Gremien berücksichtigt, die die Union bei der Umsetzung der Nachbarschaftspolitik unterstützen.
Folgenabschätzung
Der Vorschlag bezieht sich auf die Umsetzung des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau, für die 2009 eine Ex-ante-Folgenabschätzung und 2012 die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung der Generaldirektion Handel der Kommission durchgeführt wurde; diese sind in die Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone eingeflossen.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau unterliegt nicht den REFIT-Verfahren.
Grundrechte
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung des Abkommens wird regelmäßig vom Assoziationsrat EU-Republik Moldau überprüft. Die Europäische Kommission hat sich zudem verpflichtet, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) vorzulegen.
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag soll ein Standpunkt der Union bezüglich der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angenommen werden. Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V des Abkommens beziehungsweise des gesamten Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V beziehungsweise des Abkommens in den Gebieten gewährleistet, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens gewährleisten kann. Daher wird vorgeschlagen, dass der Assoziationsrat einen Beschluss nach Artikel 462 Absatz 3 des Abkommens fasst.
2015/0266 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertreten werden soll
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1)In Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist in den Absätzen 3 und 4 die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vorgesehen.
2)In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU vom 16. Juni 2014 sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewendet werden sollen; dazu zählen die Bestimmungen des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen).
3)Nach Artikel 462 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
4)Artikel 462 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss fasst, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.
5)Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten kann.
6)Die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau muss überwacht und regelmäßig überprüft werden.
7)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau festzulegen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1.Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 434 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat bezüglich der vollständigen Um- und Durchsetzung und der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau vertreten soll, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
2.Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Die Europäische Kommission erstattet dem Rat über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach einmal jährlich Bericht. Gewährleistet die Republik Moldau nicht mehr die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Assoziierungsabkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, so können die Vertreter der Union im Assoziationsrat den Assoziationsrat ersuchen, die weitere Anwendung des Titels V des Abkommens in den betreffenden Gebieten zu überprüfen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident