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Document 52015PC0137

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist

/* COM/2015/0137 final - 2015/0069 (NLE) */

52015PC0137

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist /* COM/2015/0137 final - 2015/0069 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP)[1] wurde im Mai 2001 im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) angenommen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten[2] sind Vertragsparteien des Übereinkommens[3], und seine Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG[4] (im Folgenden „POP-Verordnung“) in EU-Recht umgesetzt.

Oberstes Ziel des Stockholmer Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor POP. In ihm wird insbesondere auf das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung von 1992 verankerte Vorsorgeprinzip verwiesen. Dieses Prinzip wird in Artikel 8 des Übereinkommens konkretisiert, der die Aufnahme zusätzlicher Stoffe in die Anlagen des Übereinkommens regelt.

Auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien (COP7) im Mai 2015 sollen drei Beschlüsse zur Aufnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) und von Hexachlorbutadien (HCBD) in die Anlagen A (Eliminierung) und C (unerwünschte Nebenprodukte) sowie von Pentachlorphenol (PCP) in die Anlage A gefasst werden. Die EU hatte alle drei Stoffe 2011 vorgeschlagen. Außerdem soll auf der COP7 geprüft werden, ob die Beibehaltung spezifischer Ausnahmeregelungen und akzeptabler Zwecke für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) weiterhin notwendig ist.

Was die drei neuen Stoffe betrifft, so wurden die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Stoffe in der Union bereits eingestellt oder erheblich verringert, wohingegen nicht auszuschließen ist, dass diese Stoffe in anderen Ländern noch hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet und/oder in erheblichem Umfang unbeabsichtigt freigesetzt werden. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport dieser Chemikalien in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, und sind weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich.

Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe

Der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe („POP-Überprüfungsausschuss“) nahm auf seiner neunten Sitzung die Bewertung zum Risikomanagement für Hexachlorbutadien (HCBD) an. Diese Bewertung enthielt unter anderem folgende Schlussfolgerungen:

– Es ist nicht bekannt, dass HCBD zurzeit absichtlich hergestellt oder verwendet wird; daher ist es wichtig, seine Wiedereinführung zu verhindern und die mit seiner unbeabsichtigten Freisetzung verbundenen Risiken zu beherrschen.

– HCBD entsteht als unerwünschtes Nebenprodukt industrieller Herstellungsprozesse (insbesondere bei der Herstellung anderer chlorierter Kohlenwasserstoffe und bei der Herstellung von Magnesium). Es gibt Maßnahmen zur Minimierung der Freisetzung während der Herstellung, die in Ländern, die dem Stockholmer Übereinkommen angehören, bereits angewendet werden.

– HCBD wird bei der Verbrennung und bei anderen thermischen und industriellen Prozessen unbeabsichtigt gebildet. Maßnahmen zur Verringerung unbeabsichtigter Freisetzungen von POP bei diesen Prozessen werden zu einer weiteren Verringerung der Freisetzung von HCBD führen. Die Überwachung von HCBD kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

HCBD wird in unbekanntem Ausmaß aus ehemaligen Abfalldeponien freigesetzt. Es gibt Maßnahmen zur Minimierung dieser Freisetzungen. Der POP-Überprüfungsausschuss empfahl auf seiner neunten Sitzung im Oktober 2013, HCBD ohne Ausnahmeregelung in die Anlagen A und C des Übereinkommens aufzunehmen.

Die Bewertung des Risikomanagements in Bezug auf polychlorierte Naphthaline (PCN) enthielt unter anderem folgende Schlussfolgerungen:

– Es ist nicht bekannt, dass PCN zurzeit absichtlich hergestellt oder verwendet werden, doch es ist wichtig, möglicherweise noch bestehende Verwendungen zu begrenzen und die Wiedereinführung von PCN zu verhindern.

– PCN werden bei industriellen Hochtemperaturprozessen unbeabsichtigt gebildet (vor allem bei der Abfallverbrennung, aber auch bei anderen Prozessen, von denen bekannt ist, dass bei ihnen polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) entstehen. Maßnahmen, mit denen die Freisetzung von PCDD/PCDF verringert wird, reduzieren auch die Freisetzung von PCN. Die Überwachung von PCN kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

– PCN werden in unbekanntem Ausmaß aus Abfalldeponien und Altgerätelagern freigesetzt. Maßnahmen, die in Bezug auf PCB-Lagerbestände durchgeführt werden, werden auch PCN-Freisetzungen aus Lagerbeständen wirksam reduzieren.

Der POP-Überprüfungsausschuss empfahl auf seiner neunten Sitzung im Oktober 2013, PCN ohne Ausnahmeregelung in die Anlagen A und C des Übereinkommens aufzunehmen.

Auf seiner zehnten Sitzung im Oktober 2014 nahm der POP-Überprüfungsausschuss die Bewertung zum Risikomanagement für Pentachlorphenol (PCP) sowie seine Salze und Ester an. Diese Bewertung enthielt unter anderem folgende Schlussfolgerungen:

– Die Herstellung von PCP ist einzuschränken; die einzige Ausnahme ist die Verwendung zu industriellen Holzschutzzwecken für die Behandlung von Masten und Querträgern für Versorgungsleitungen.

Der POP-Überprüfungsausschuss beschloss auf seiner zehnten Sitzung im Oktober 2014, die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen zu empfehlen.

Der POP-Überprüfungsausschuss hat diese Empfehlungen gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihrer Tagung im Mai 2015 vorgelegt.

Der POP-Überprüfungsausschuss nahm außerdem eine Reihe von Empfehlungen für Alternativen zur Verwendung von PFOS in offenen Anwendungen an. Es liegen nun Informationen über die Verfügbarkeit und die Wirksamkeit sicherer Alternativen zu PFOS für die folgenden Anwendungen vor: Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten, und Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. Darüber hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die Verwendung von PFOS für die Hartmetallbeschichtung (im Rahmen des Übereinkommens als „spezifische Ausnahmeregelung“ zulässig) auf die ausschließliche Verwendung in geschlossenen Kreislaufsystemen zu beschränken. Die letztgenannte Verwendung ist im Rahmen des Übereinkommens als „akzeptabler Zweck“ erlaubt.

HCBD und EU-Recht

HCBD ist ein prioritärer gefährlicher Stoff im Sinne der Wasser-Rahmenrichtlinie (2000/60/EG)[5]. Darüber hinaus ist HCBD im Protokoll über POP des UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung aufgeführt, weshalb die Vertragsparteien aufgefordert sind, seine Herstellung und Verwendung einzustellen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I[6] wird das Verbot in EU-Recht umgesetzt. Allerdings gibt es nach wie vor Probleme mit Abfällen und kontaminierten Flächen, und es müssen Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiedereinführung in Betracht gezogen werden.

Die Herstellung von HCBD wurde in Europa zwar eingestellt, der Stoff kann jedoch bei einigen Industrietätigkeiten nach wie vor unbeabsichtigt gebildet werden. Werden bei solchen Tätigkeiten die Schwellenwerte der Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU[7]) erreicht, müssen die besten verfügbaren Techniken angewandt werden, um Emissionen sowie Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden und zu verringern. Für den Betrieb einer Industrieanlage muss eine Genehmigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates eingeholt werden. Die Genehmigungen müssen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II der Richtlinie und für sonstige Schadstoffe enthalten, die unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können.

PCN und EU-Recht

PCN sind im Protokoll über POP des UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung aufgeführt, weshalb die Vertragsparteien aufgefordert sind, ihre Herstellung und Verwendung einzustellen. Die Herstellung und die Verwendung von PCN sind in der EU aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission verboten. Die unbeabsichtigte Bildung im Wege der Verbrennung (vor allem von Abfällen) gilt als die zurzeit wichtigste Quelle.

In Europa wurde die Herstellung von PCN zwar eingestellt, bei einigen Industrietätigkeiten können sie jedoch nach wie vor unbeabsichtigt gebildet werden. Werden bei solchen Tätigkeiten die Schwellenwerte der Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU) erreicht, müssen die besten verfügbaren Techniken angewandt werden, um Emissionen sowie Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden und zu verringern. Für den Betrieb einer Industrieanlage muss eine Genehmigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates eingeholt werden. Die Genehmigungen müssen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II der Richtlinie und für sonstige Schadstoffe enthalten, die unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können.

            PCP und EU-Recht

Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Pentachlorphenol als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% unterliegen gemäß Eintrag 22 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)[8] Beschränkungen. Zudem sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzprodukt nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[9] und als Biozidprodukt nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012[10] verboten.

Massnahmen nach den Beschlüssen der COP7

Die in den Anlagen A, B und/oder C des Stockholmer Übereinkommens aufgeführten Stoffe müssen auch in die POP-Verordnung aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsetzung durch die EU im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen erfolgt[11].

HCBD und PCN wurden 2012 in Anhang I der POP-Verordnung aufgenommen. Ihre Aufnahme in die Anlage C des Stockholmer Übereinkommens bedeutet, dass sie auch in Anhang III aufgenommen werden müssen.

Nach der Aufnahme in die Anlage A des Stockholmer Übereinkommens muss PCP in Anhang I der POP-Verordnung aufgenommen werden. Da dadurch die aktuelle Liste in Anhang XVII der REACH-Verordnung obsolet wird, wird die Streichung aus dem genannten Anhang in die Wege geleitet werden.

PFOS und EU-Recht

Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens im Mai 2009 einigten sich die Vertragsparteien darauf, PFOS und ihre Derivate unter Berücksichtigung einer Reihe spezifischer Ausnahmeregelungen und akzeptabler Zwecke in die Anlage B des Übereinkommens aufzunehmen. Die Umsetzungsvorschriften der EU sind strenger als das Stockholmer Übereinkommen, da sie die Ausnahmeregelungen und akzeptablen Zwecke nicht einschließen - diese wurden in der EU im Rahmen von REACH bereits verboten. Damit sollte der übergeordnete Grundsatz respektiert werden, das Umweltschutzniveau in der EU nicht zu senken.

Verfahren zur Aufnahme neuer persistenter organischer Schadstoffe in die Anlagen des Übereinkommens

Nach Artikel 8 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C unterbreiten. Der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) prüft den Vorschlag.

Ergibt diese Prüfung, dass die Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich zu erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt führt, so dass weltweite Maßnahmen erforderlich sind, wird der Vorschlag weiter behandelt, und es wird eine Bewertung zum Risikomanagement erstellt, die eine Analyse möglicher Kontrollmaßnahmen enthält. Auf dieser Grundlage gibt der Ausschuss eine Empfehlung darüber ab, ob die Aufnahme der Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C von der Konferenz der Vertragsparteien (COP) erwogen werden soll. Die endgültige Entscheidung trifft die COP.

Für die EU treten die Änderungen der Anlagen A, B und/oder C ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Annahme durch die COP mitgeteilt hat.

Empfehlungen des POP-Überprüfungsausschusses und EU-Recht

Die Empfehlung des POP-Überprüfungsausschusses wird - sofern ihr die COP im Mai 2015 folgt – ein internationales Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens, des Imports/Exports und der Verwendung von PCN, HCBD und PCP mit Ausnahme der Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen zur Folge haben.

Die Aufnahme von HCBD und PCN in die Anlagen A und C sowie die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens machen Änderungen der POP-Verordnung erforderlich. Nach Artikel 14 Absatz 1 der POP-Verordnung können bei Aufnahme neuer Stoffe in das Übereinkommen die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Verordnung nach den Ausschussverfahren des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG[12] unter Beachtung der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[13] vorgenommen werden.

In Bezug auf PFOS und ihre Derivate wird die Streichung der im Bericht des POP-Überprüfungsausschusses aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen keine Auswirkungen auf das EU-Recht haben, da die entsprechenden Ausnahmeregelungen entweder in der POP-Verordnung nicht umgesetzt waren oder bereits abgelaufen sind. Den einzigen Sonderfall stellt die Verwendung von PFOS für die Hartmetallbeschichtung in offenen Systemen dar, für die derzeit nach der POP-Verordnung eine Ausnahmeregelung für die Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme gilt. Diese Ausnahme im Rahmen der POP-Verordnung gilt jedoch nur bis 26. August 2015.

            Der Standpunkt der EU

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte die Europäische Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens die Aufnahme von PCN und von HCBD in die Anlagen A und C sowie die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens unterstützen. Da PCP in der EU bereits Beschränkungen unterliegt, ist eine besondere Ausnahmeregelung für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen nicht erforderlich, sie kann jedoch im Rahmen eines Gesamtkompromisses akzeptiert werden. Darüber hinaus sollte die Europäische Union die Streichung der einschlägigen spezifischen Ausnahmeregelungen und akzeptablen Zwecke für PFOS und ihre Derivate unterstützen, einschließlich der Ausnahmeregelung für die Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, da die Streichung der Ausnahmeregelung erst in Kraft treten wird, nachdem die Ausnahme in der EU im August 2015 abläuft.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Da PCN und HCBD bereits in der POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführt sind, wird keine weitere Konsultation für notwendig erachtet. Da das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP nach der Liste in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) bereits untersagt und nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 nicht zulässig sind, wurde auch in diesem Fall keine weitere Anhörung für erforderlich gehalten. Zu allen Stoffen fanden im Rahmen der Bewertung des POP-Überprüfungsausschusses offene Konsultationen mit den beteiligten Akteuren weltweit statt, und die Akteure wurden auch zu den Beratungen des Ausschusses zugelassen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Der Vorschlag besteht aus einem Beschluss des Rates nach Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9 AEUV zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der COP7 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist.

Die geeignete Rechtsgrundlage ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da es sich bei dem Rechtsakt, den die COP7 annehmen soll, um einen Beschluss zur Änderung einer Anlage des Stockholmer Übereinkommens handelt, der Rechtswirkung entfaltet.

2015/0069 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates[14] genehmigt.

(2)       Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] in Unionsrecht umgesetzt.

(3)       Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens schrittweise weitere Stoffe aufzunehmen, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe (POP) erfüllen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.

(4)       Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens treffen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens („die Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

(5)       Nachdem die Union 2011 Pentachlorphenol (PCP)[16] vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe („POP-Überprüfungsausschuss“) nun seine Arbeiten zu PCP abgeschlossen. Er gelangte zu dem Schluss, dass PCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlage A erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens fasst.

(6)       Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP sind durch den Eintrag 22 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH)[17] verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzmittel und als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] untersagt. Da sich PCP weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes größere Vorteile für die EU-Bürger haben als ein unionsweites Verbot.

(7)       Der POP-Überprüfungsausschuss empfiehlt, PCP mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Zwar benötigt die Union diese spezifische Ausnahmeregelung nicht, sie sollte jedoch die Ausnahmeregelung auf der COP7 akzeptieren, falls dies für die Aufnahme von PCP notwendig ist.

(8)       Nachdem die Union im Jahr 2011 chlorierte Naphthaline vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass polychlorierte Naphthaline (PCN) die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllen. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von PCN in die Anlagen A und C des Übereinkommens fasst.

(9)       PCN werden in der Union nicht hergestellt, aber sie können unbeabsichtigt vor allem bei Verbrennungsprozessen (insbesondere bei der Abfallverbrennung) entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[20] und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen.

(10)     Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission[21], verboten. Da sich PCN weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Stoffe größere Vorteile für die EU-Bürger haben als ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(11)     Nachdem die Union im Jahr 2011 Hexachlorbutadien (HCBD) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von HCBD in die Anlagen A und C des Übereinkommens fasst.

(12)     In der Union wurde die Herstellung von HCBD zwar eingestellt, bei einigen Industrietätigkeiten kann es jedoch noch unbeabsichtigt entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen.

(13)     Das Inverkehrbringen und die Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission, verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes größere Vorteile für die EU-Bürger haben als ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(14)     Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) wurden bereits mit mehreren spezifischen Ausnahmeregelungen in die Anlage A des Übereinkommens aufgenommen. Nach einer Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die Verwendung von PFOS für Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive und Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten einzustellen. Der POP-Überprüfungsausschuss fordert die Parteien außerdem auf, die Verwendung von PFOS in der Hartmetallbeschichtung, für die derzeit eine ,spezifische Ausnahmeregelung‛ gilt, ausschließlich auf geschlossene Kreislaufsysteme zu beschränken; diese Verwendung ist derzeit als ,akzeptabler Zweck‛ im Sinne des Übereinkommens zulässig. Darüber hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, PFOS nicht mehr für Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. zu verwenden, was derzeit als ,akzeptabler Zweck‛ zulässig ist.

(15)     Die Union sollte die Streichung der ,spezifischen Ausnahmeregelungen‘ und ,akzeptablen Zwecke‘ für PFOS und ihre Derivate im Einklang mit dem Vorschlag des POP-Überprüfungsausschusses unterstützen, einschließlich der Ausnahmeregelung für die Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, die mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 757/2010[22]) in der Union umgesetzt wurde und am 26. August 2015 ausläuft –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt ist in Einklang mit den Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe[23] der, dass Folgendes unterstützt wird:

– die Aufnahme von Pentachlorphenol (PCP)[24] in die Anlage A des Übereinkommens. Die Union kann, sofern erforderlich, eine ,spezifische Ausnahme‘ für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen akzeptieren;

– die Aufnahme polychlorierter Naphthaline (PCN)[25] in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung;

– die Aufnahme von Hexachlorbutadien (HCBD) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung;

– die Streichung der folgenden Ausnahmeregelungen und akzeptablen Zwecke aus dem Eintrag zu Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten in Anlage B des Übereinkommens: Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten und Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.;

– die Streichung der spezifischen Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOS in der Metallbeschichtung mit Ausnahme der Verwendung in der Hartmetallbeschichtung ausschließlich in geschlossenen Kreislaufsystemen, die im Übereinkommen als ,akzeptabler Zweck‘ aufgeführt ist.

Dieser Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens eintreten, nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               http://www.pops.int/documents/convtext/convtext_en.pdf.

[2]               Zwei EU-Mitgliedstaaten (Italien und Malta) haben das Übereinkommen noch nicht ratifiziert.

[3]               ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

[4]               ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

[5]               ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[6]               ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1.

[7]               ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

[8]               ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

[9]               ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

[10]             ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

[11]             Das Gleiche gilt für Stoffe, die in die Anlagen I, II und/oder III des UN-ECE-Protokolls über POP aufgenommen werden.

[12]             Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

[13]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[14]             Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

[15]             Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

[16]             Vorschlag UNEP/POPS/POPRC-7/4

[17]             Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

[18]             Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

[19]             Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

[20]             Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

[21]             Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1).

[22]             Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29).

[23]             Beschluss POPRC-10/1, POPRC-9/1, POPRC-9/2.

[24]             Pentachlorphenol, seine Salze und Ester.

[25]             Dichlornaphtaline, Trichlornaphtaline, Tetrachlornaphtaline, Pentachlornaphtaline, Hexachlornaphtaline, Heptachlornaphtaline und Octachlornaphtaline, einzeln oder als Komponenten von chlorierten Naphtalinen.

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