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Document 52015PC0137
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, at the Seventh Conference of the Parties to the Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants regarding the proposals for amendments of Annexes A, B and C
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist
/* COM/2015/0137 final - 2015/0069 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertreten ist /* COM/2015/0137 final - 2015/0069 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Stockholmer Übereinkommen über persistente
organische Schadstoffe (POP)[1]
wurde im Mai 2001 im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
(UNEP) angenommen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten[2] sind Vertragsparteien
des Übereinkommens[3],
und seine Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der
Richtlinie 79/117/EWG[4]
(im Folgenden „POP-Verordnung“) in EU-Recht umgesetzt. Oberstes Ziel des Stockholmer Übereinkommens
ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor POP. In ihm wird
insbesondere auf das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und
Entwicklung von 1992 verankerte Vorsorgeprinzip verwiesen. Dieses Prinzip wird
in Artikel 8 des Übereinkommens konkretisiert, der die Aufnahme
zusätzlicher Stoffe in die Anlagen des Übereinkommens regelt. Auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien
(COP7) im Mai 2015 sollen drei Beschlüsse zur Aufnahme von polychlorierten
Naphthalinen (PCN) und von Hexachlorbutadien (HCBD) in die Anlagen A
(Eliminierung) und C (unerwünschte Nebenprodukte) sowie von Pentachlorphenol
(PCP) in die Anlage A gefasst werden. Die EU hatte alle drei Stoffe 2011
vorgeschlagen. Außerdem soll auf der COP7 geprüft werden, ob die Beibehaltung
spezifischer Ausnahmeregelungen und akzeptabler Zwecke für
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) weiterhin notwendig ist. Was die drei neuen Stoffe betrifft, so wurden
die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die unbeabsichtigte
Freisetzung dieser Stoffe in der Union bereits eingestellt oder erheblich
verringert, wohingegen nicht auszuschließen ist, dass diese Stoffe in anderen
Ländern noch hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet und/oder in
erheblichem Umfang unbeabsichtigt freigesetzt werden. Angesichts des Potenzials
zum weiträumigen Transport dieser Chemikalien in der Umwelt reichen die auf
nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten,
und sind weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich. Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für
persistente organische Schadstoffe Der Überprüfungsausschuss für persistente
organische Schadstoffe („POP-Überprüfungsausschuss“) nahm auf seiner neunten
Sitzung die Bewertung zum Risikomanagement für Hexachlorbutadien (HCBD) an.
Diese Bewertung enthielt unter anderem folgende Schlussfolgerungen: –
Es ist nicht bekannt, dass HCBD zurzeit absichtlich
hergestellt oder verwendet wird; daher ist es wichtig, seine Wiedereinführung
zu verhindern und die mit seiner unbeabsichtigten Freisetzung verbundenen
Risiken zu beherrschen. –
HCBD entsteht als unerwünschtes Nebenprodukt
industrieller Herstellungsprozesse (insbesondere bei der Herstellung anderer
chlorierter Kohlenwasserstoffe und bei der Herstellung von Magnesium). Es gibt
Maßnahmen zur Minimierung der Freisetzung während der Herstellung, die in
Ländern, die dem Stockholmer Übereinkommen angehören, bereits angewendet
werden. –
HCBD wird bei der Verbrennung und bei anderen
thermischen und industriellen Prozessen unbeabsichtigt gebildet. Maßnahmen zur
Verringerung unbeabsichtigter Freisetzungen von POP bei diesen Prozessen werden
zu einer weiteren Verringerung der Freisetzung von HCBD führen. Die Überwachung
von HCBD kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. HCBD wird in unbekanntem Ausmaß aus ehemaligen
Abfalldeponien freigesetzt. Es gibt Maßnahmen zur Minimierung dieser
Freisetzungen. Der POP-Überprüfungsausschuss empfahl auf seiner neunten Sitzung
im Oktober 2013, HCBD ohne Ausnahmeregelung in die Anlagen A und C
des Übereinkommens aufzunehmen. Die Bewertung des Risikomanagements in Bezug
auf polychlorierte Naphthaline (PCN) enthielt unter anderem folgende
Schlussfolgerungen: –
Es ist nicht bekannt, dass PCN zurzeit absichtlich
hergestellt oder verwendet werden, doch es ist wichtig, möglicherweise noch
bestehende Verwendungen zu begrenzen und die Wiedereinführung von PCN zu
verhindern. –
PCN werden bei industriellen
Hochtemperaturprozessen unbeabsichtigt gebildet (vor allem bei der
Abfallverbrennung, aber auch bei anderen Prozessen, von denen bekannt ist, dass
bei ihnen polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
entstehen. Maßnahmen, mit denen die Freisetzung von PCDD/PCDF verringert wird,
reduzieren auch die Freisetzung von PCN. Die Überwachung von PCN kann mit
zusätzlichen Kosten verbunden sein. –
PCN werden in unbekanntem Ausmaß aus Abfalldeponien
und Altgerätelagern freigesetzt. Maßnahmen, die in Bezug auf PCB-Lagerbestände
durchgeführt werden, werden auch PCN-Freisetzungen aus Lagerbeständen wirksam
reduzieren. Der POP-Überprüfungsausschuss empfahl auf
seiner neunten Sitzung im Oktober 2013, PCN ohne Ausnahmeregelung in die
Anlagen A und C des Übereinkommens aufzunehmen. Auf seiner zehnten Sitzung im
Oktober 2014 nahm der POP-Überprüfungsausschuss die Bewertung zum
Risikomanagement für Pentachlorphenol (PCP) sowie seine Salze und Ester an.
Diese Bewertung enthielt unter anderem folgende Schlussfolgerungen: –
Die Herstellung von PCP ist einzuschränken; die
einzige Ausnahme ist die Verwendung zu industriellen Holzschutzzwecken für die
Behandlung von Masten und Querträgern für Versorgungsleitungen. Der POP-Überprüfungsausschuss beschloss auf
seiner zehnten Sitzung im Oktober 2014, die Aufnahme von PCP in die
Anlage A des Übereinkommens mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für
die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für
Versorgungsleitungen zu empfehlen. Der POP-Überprüfungsausschuss hat diese
Empfehlungen gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens der
Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihrer Tagung im Mai 2015
vorgelegt. Der POP-Überprüfungsausschuss nahm außerdem
eine Reihe von Empfehlungen für Alternativen zur Verwendung von PFOS in offenen
Anwendungen an. Es liegen nun Informationen über die Verfügbarkeit und die
Wirksamkeit sicherer Alternativen zu PFOS für die folgenden Anwendungen vor:
Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und
Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten
Feuerameisen und Termiten, und Insektenköder zur Bekämpfung von
Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. Darüber
hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die
Verwendung von PFOS für die Hartmetallbeschichtung (im Rahmen des
Übereinkommens als „spezifische Ausnahmeregelung“ zulässig) auf die
ausschließliche Verwendung in geschlossenen Kreislaufsystemen zu beschränken.
Die letztgenannte Verwendung ist im Rahmen des Übereinkommens als „akzeptabler
Zweck“ erlaubt. HCBD und EU-Recht HCBD ist ein prioritärer gefährlicher Stoff im
Sinne der Wasser-Rahmenrichtlinie (2000/60/EG)[5].
Darüber hinaus ist HCBD im Protokoll über POP des UN-ECE-Übereinkommens über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung aufgeführt, weshalb die
Vertragsparteien aufgefordert sind, seine Herstellung und Verwendung
einzustellen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom
19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
hinsichtlich des Anhangs I[6]
wird das Verbot in EU-Recht umgesetzt. Allerdings gibt es nach wie vor Probleme
mit Abfällen und kontaminierten Flächen, und es müssen Maßnahmen zur
Verhinderung einer Wiedereinführung in Betracht gezogen werden. Die Herstellung von HCBD wurde in Europa zwar
eingestellt, der Stoff kann jedoch bei einigen Industrietätigkeiten nach wie
vor unbeabsichtigt gebildet werden. Werden bei solchen Tätigkeiten die
Schwellenwerte der Richtlinie über Industrieemissionen
(Richtlinie 2010/75/EU[7])
erreicht, müssen die besten verfügbaren Techniken angewandt werden, um
Emissionen sowie Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden und zu
verringern. Für den Betrieb einer Industrieanlage muss eine Genehmigung der
zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates eingeholt werden. Die
Genehmigungen müssen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in
Anhang II der Richtlinie und für sonstige Schadstoffe enthalten, die unter
Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert
werden können. PCN und EU-Recht PCN sind im Protokoll über POP des
UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
aufgeführt, weshalb die Vertragsparteien aufgefordert sind, ihre Herstellung
und Verwendung einzustellen. Die Herstellung und die Verwendung von PCN sind in
der EU aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission
verboten. Die unbeabsichtigte Bildung im Wege der Verbrennung (vor allem von Abfällen)
gilt als die zurzeit wichtigste Quelle. In Europa wurde die Herstellung von PCN zwar
eingestellt, bei einigen Industrietätigkeiten können sie jedoch nach wie vor
unbeabsichtigt gebildet werden. Werden bei solchen Tätigkeiten die
Schwellenwerte der Richtlinie über Industrieemissionen
(Richtlinie 2010/75/EU) erreicht, müssen die besten verfügbaren Techniken
angewandt werden, um Emissionen sowie Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu
vermeiden und zu verringern. Für den Betrieb einer Industrieanlage muss eine Genehmigung
der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates eingeholt werden. Die
Genehmigungen müssen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in
Anhang II der Richtlinie und für sonstige Schadstoffe enthalten, die unter
Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert
werden können. PCP
und EU-Recht Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von
Pentachlorphenol als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in
Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% unterliegen gemäß
Eintrag 22 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(REACH)[8]
Beschränkungen. Zudem sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als
Pflanzenschutzprodukt nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[9] und als Biozidprodukt
nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012[10]
verboten. Massnahmen nach den Beschlüssen der COP7 Die in den Anlagen A, B und/oder C des
Stockholmer Übereinkommens aufgeführten Stoffe müssen auch in die
POP-Verordnung aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsetzung
durch die EU im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen erfolgt[11]. HCBD und PCN wurden 2012 in Anhang I der
POP-Verordnung aufgenommen. Ihre Aufnahme in die Anlage C des Stockholmer
Übereinkommens bedeutet, dass sie auch in Anhang III aufgenommen werden
müssen. Nach der Aufnahme in die Anlage A des
Stockholmer Übereinkommens muss PCP in Anhang I der POP-Verordnung
aufgenommen werden. Da dadurch die aktuelle Liste in Anhang XVII der
REACH-Verordnung obsolet wird, wird die Streichung aus dem genannten Anhang in
die Wege geleitet werden. PFOS und EU-Recht Auf der vierten Tagung der Konferenz der
Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens im Mai 2009 einigten sich
die Vertragsparteien darauf, PFOS und ihre Derivate unter Berücksichtigung
einer Reihe spezifischer Ausnahmeregelungen und akzeptabler Zwecke in die
Anlage B des Übereinkommens aufzunehmen. Die Umsetzungsvorschriften der EU
sind strenger als das Stockholmer Übereinkommen, da sie die Ausnahmeregelungen
und akzeptablen Zwecke nicht einschließen - diese wurden in der EU im Rahmen
von REACH bereits verboten. Damit sollte der übergeordnete Grundsatz
respektiert werden, das Umweltschutzniveau in der EU nicht zu senken. Verfahren zur Aufnahme neuer persistenter
organischer Schadstoffe in die Anlagen des Übereinkommens Nach Artikel 8 des Übereinkommens kann
eine Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme einer
Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C unterbreiten. Der
Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden
„POP-Überprüfungsausschuss“) prüft den Vorschlag. Ergibt diese Prüfung, dass die Chemikalie
infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich zu
erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder
Umwelt führt, so dass weltweite Maßnahmen erforderlich sind, wird der Vorschlag
weiter behandelt, und es wird eine Bewertung zum Risikomanagement erstellt, die
eine Analyse möglicher Kontrollmaßnahmen enthält. Auf dieser Grundlage gibt der
Ausschuss eine Empfehlung darüber ab, ob die Aufnahme der Chemikalie in die
Anlagen A, B und/oder C von der Konferenz der Vertragsparteien (COP)
erwogen werden soll. Die endgültige Entscheidung trifft die COP. Für die EU treten die Änderungen der
Anlagen A, B und/oder C ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der
Verwahrer die Annahme durch die COP mitgeteilt hat. Empfehlungen des POP-Überprüfungsausschusses
und EU-Recht Die Empfehlung des POP-Überprüfungsausschusses
wird - sofern ihr die COP im Mai 2015 folgt – ein internationales
Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens, des Imports/Exports und der
Verwendung von PCN, HCBD und PCP mit Ausnahme der Herstellung und Verwendung
von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen zur Folge haben. Die Aufnahme von HCBD und PCN in die
Anlagen A und C sowie die Aufnahme von PCP in die Anlage A des
Übereinkommens machen Änderungen der POP-Verordnung erforderlich. Nach
Artikel 14 Absatz 1 der POP-Verordnung können bei Aufnahme neuer
Stoffe in das Übereinkommen die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser
Verordnung nach den Ausschussverfahren des Artikels 5a des
Beschlusses 1999/468/EG[12]
unter Beachtung der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011[13]
vorgenommen werden. In Bezug auf PFOS und ihre Derivate wird die
Streichung der im Bericht des POP-Überprüfungsausschusses aufgeführten
spezifischen Ausnahmeregelungen keine Auswirkungen auf das EU-Recht haben, da
die entsprechenden Ausnahmeregelungen entweder in der POP-Verordnung nicht
umgesetzt waren oder bereits abgelaufen sind. Den einzigen Sonderfall stellt
die Verwendung von PFOS für die Hartmetallbeschichtung in offenen Systemen dar,
für die derzeit nach der POP-Verordnung eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme gilt. Diese
Ausnahme im Rahmen der POP-Verordnung gilt jedoch nur bis 26. August 2015.
Der Standpunkt der EU In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen
sollte die Europäische Union auf der siebten Tagung der Konferenz der
Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens die Aufnahme von PCN und von
HCBD in die Anlagen A und C sowie die Aufnahme von PCP in die
Anlage A des Übereinkommens unterstützen. Da PCP in der EU bereits
Beschränkungen unterliegt, ist eine besondere Ausnahmeregelung für die
Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für
Versorgungsleitungen nicht erforderlich, sie kann jedoch im Rahmen eines
Gesamtkompromisses akzeptiert werden. Darüber hinaus sollte die Europäische Union
die Streichung der einschlägigen spezifischen Ausnahmeregelungen und
akzeptablen Zwecke für PFOS und ihre Derivate unterstützen, einschließlich der
Ausnahmeregelung für die Verwendung als Netzmittel für überwachte
Galvanotechniksysteme, da die Streichung der Ausnahmeregelung erst in Kraft
treten wird, nachdem die Ausnahme in der EU im August 2015 abläuft. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da PCN und HCBD bereits in der POP-Verordnung
(EG) Nr. 850/2004 aufgeführt sind, wird keine weitere Konsultation für
notwendig erachtet. Da das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP nach der
Liste in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
bereits untersagt und nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der
Verordnung (EG) Nr. 528/2012 nicht zulässig sind, wurde auch in diesem
Fall keine weitere Anhörung für erforderlich gehalten. Zu allen Stoffen fanden
im Rahmen der Bewertung des POP-Überprüfungsausschusses offene Konsultationen
mit den beteiligten Akteuren weltweit statt, und die Akteure wurden auch zu den
Beratungen des Ausschusses zugelassen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Vorschlag besteht aus einem Beschluss des
Rates nach Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9
AEUV zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf
der COP7 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu
vertreten ist. Die geeignete Rechtsgrundlage ist
Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da es sich bei dem Rechtsakt, den die COP7
annehmen soll, um einen Beschluss zur Änderung einer Anlage des Stockholmer
Übereinkommens handelt, der Rechtswirkung entfaltet. 2015/0069 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien des
Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP)
hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu
vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. Oktober 2004
wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im
Folgenden das „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den
Beschluss 2006/507/EG des Rates[14]
genehmigt. (2) Die Union hat die
Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates[15]
in Unionsrecht umgesetzt. (3) Die Union tritt nachdrücklich
dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips in die Anlagen A, B
und/oder C des Übereinkommens schrittweise weitere Stoffe aufzunehmen, die die
Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe (POP)
erfüllen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf
dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die
schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu
verringern, erfüllt wird. (4) Gemäß Artikel 22 des
Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“)
Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens treffen.
Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der
Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die
Vertragsparteien des Übereinkommens („die Vertragsparteien“), die ihre
Nichtannahme notifiziert haben. (5) Nachdem die Union 2011
Pentachlorphenol (PCP)[16]
vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte
Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe
(„POP-Überprüfungsausschuss“) nun seine Arbeiten zu PCP abgeschlossen. Er gelangte
zu dem Schluss, dass PCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in
die Anlage A erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten
Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von PCP in die Anlage A des
Übereinkommens fasst. (6) Das Inverkehrbringen und die
Verwendung von PCP sind durch den Eintrag 22 in Anhang XVII der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(REACH)[17]
verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als
Pflanzenschutzmittel und als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] bzw. der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] untersagt. Da sich PCP
weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der
Verwendung dieses Stoffes größere Vorteile für die EU-Bürger haben als ein
unionsweites Verbot. (7) Der POP-Überprüfungsausschuss
empfiehlt, PCP mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für die Herstellung und
Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen in das
Übereinkommen aufzunehmen. Zwar benötigt die Union diese spezifische
Ausnahmeregelung nicht, sie sollte jedoch die Ausnahmeregelung auf der COP7
akzeptieren, falls dies für die Aufnahme von PCP notwendig ist. (8) Nachdem die Union im
Jahr 2011 chlorierte Naphthaline vorgeschlagen hatte, stellte der
POP-Überprüfungsausschuss fest, dass polychlorierte Naphthaline (PCN) die
Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C
erfüllen. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung einen
Beschluss über die Aufnahme von PCN in die Anlagen A und C des
Übereinkommens fasst. (9) PCN werden in der Union nicht
hergestellt, aber sie können unbeabsichtigt vor allem bei Verbrennungsprozessen
(insbesondere bei der Abfallverbrennung) entstehen. Solche Aktivitäten fallen
unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[20] und erfordern die
Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. (10) Das Inverkehrbringen und die
Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der
Kommission[21],
verboten. Da sich PCN weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein
weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Stoffe größere Vorteile für die
EU-Bürger haben als ein unionsweites Verbot im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004. (11) Nachdem die Union im
Jahr 2011 Hexachlorbutadien (HCBD) vorgeschlagen hatte, stellte der
POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für
eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllt. Es wird erwartet, dass
die COP auf ihrer siebten Tagung einen Beschluss über die Aufnahme von HCBD in
die Anlagen A und C des Übereinkommens fasst. (12) In der Union wurde die
Herstellung von HCBD zwar eingestellt, bei einigen Industrietätigkeiten kann es
jedoch noch unbeabsichtigt entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die
Richtlinie 2010/75/EU und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. (13) Das Inverkehrbringen und die
Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der
Kommission, verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann,
würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieses Stoffes größere
Vorteile für die EU-Bürger haben als ein unionsweites Verbot im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 850/2004. (14) Perfluoroctansulfonsäure und
ihre Derivate (PFOS) wurden bereits mit mehreren spezifischen
Ausnahmeregelungen in die Anlage A des Übereinkommens aufgenommen. Nach
einer Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen fordert der
POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die Verwendung von PFOS für
Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und
Beschichtungsadditive und Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten
Feuerameisen und Termiten einzustellen. Der POP-Überprüfungsausschuss fordert
die Parteien außerdem auf, die Verwendung von PFOS in der Hartmetallbeschichtung,
für die derzeit eine ,spezifische Ausnahmeregelung‛ gilt, ausschließlich
auf geschlossene Kreislaufsysteme zu beschränken; diese Verwendung ist derzeit
als ,akzeptabler Zweck‛ im Sinne des Übereinkommens zulässig. Darüber
hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, PFOS
nicht mehr für Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der
Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. zu verwenden, was derzeit als
,akzeptabler Zweck‛ zulässig ist. (15) Die Union sollte die
Streichung der ,spezifischen Ausnahmeregelungen‘ und ,akzeptablen Zwecke‘ für
PFOS und ihre Derivate im Einklang mit dem Vorschlag des
POP-Überprüfungsausschusses unterstützen, einschließlich der Ausnahmeregelung
für die Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, die mit
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 757/2010[22])
in der Union umgesetzt wurde und am 26. August 2015 ausläuft – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Union
auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer
Übereinkommens zu vertretende Standpunkt ist in Einklang mit den Empfehlungen
des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe[23] der, dass Folgendes
unterstützt wird: –
die Aufnahme von Pentachlorphenol (PCP)[24] in die Anlage A
des Übereinkommens. Die Union kann, sofern erforderlich, eine ,spezifische
Ausnahme‘ für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger
für Versorgungsleitungen akzeptieren; –
die Aufnahme polychlorierter Naphthaline (PCN)[25] in die Anlagen A
und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung; –
die Aufnahme von Hexachlorbutadien (HCBD) in die
Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung; –
die Streichung der folgenden Ausnahmeregelungen und
akzeptablen Zwecke aus dem Eintrag zu Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren
Derivaten in Anlage B des Übereinkommens: Teppiche, Leder und
Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und
Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten
Feuerameisen und Termiten und Insektenköder zur Bekämpfung von
Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.; –
die Streichung der spezifischen Ausnahmeregelung
für die Verwendung von PFOS in der Metallbeschichtung mit Ausnahme der
Verwendung in der Hartmetallbeschichtung ausschließlich in geschlossenen
Kreislaufsystemen, die im Übereinkommen als ,akzeptabler Zweck‘ aufgeführt ist. Dieser Standpunkt kann von den Vertretern der
Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der siebten Tagung der
Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens eintreten, nach
einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des
Rates präzisiert werden. Artikel 2 Dieser Beschluss
tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] http://www.pops.int/documents/convtext/convtext_en.pdf. [2] Zwei EU-Mitgliedstaaten (Italien und Malta) haben das
Übereinkommen noch nicht ratifiziert. [3] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1. [4] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. [5] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [6] ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1. [7] ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. [8] ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. [9] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. [10] ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1. [11] Das Gleiche gilt für Stoffe, die in die Anlagen I, II
und/oder III des UN-ECE-Protokolls über POP aufgenommen werden. [12] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). [13] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [14] Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober
2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des
Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl.
L 209 vom 31.7.2006, S. 1). [15] Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente
organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7). [16] Vorschlag UNEP/POPS/POPRC-7/4 [17] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). [18] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). [19] Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
27.6.2012, S. 1). [20] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17). [21] Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom
19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
des Anhangs I (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1). [22] Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der
Anhänge I und III (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29). [23] Beschluss POPRC-10/1, POPRC-9/1, POPRC-9/2. [24] Pentachlorphenol, seine Salze und Ester. [25] Dichlornaphtaline, Trichlornaphtaline,
Tetrachlornaphtaline, Pentachlornaphtaline, Hexachlornaphtaline,
Heptachlornaphtaline und Octachlornaphtaline, einzeln oder als Komponenten von
chlorierten Naphtalinen.