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Document 52015AR4129

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Agenda für bessere Rechtsetzung

    ABl. C 423 vom 17.12.2015, p. 41–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 423/41


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Agenda für bessere Rechtsetzung

    (2015/C 423/08)

    Hauptberichterstatter:

    Spyros SPYRIDON (EL/EVP), Mitglied des Gemeinderats von Poros

    Referenzdokument:

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU

    COM(2015) 215 final

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    hält es für wichtig, dass die Kommission es als politische Priorität betrachtet, durch eine bessere Rechtsetzung bessere Ergebnisse für die Bürger zu erzielen. Die innovativen Formen der Konsultation zwischen den Institutionen können zur Schaffung klarer und wirksamer europäischer Rechtsvorschriften beitragen, die den Grundprinzipien der EU dienen;

    2.

    ist der Auffassung, dass eine bessere Rechtsetzung, das heißt einfache und qualitativ hochwertige Rechtsakte, die sich durch Klarheit auszeichnen, angemessen in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übernommen und erforderlichenfalls geändert werden, zur Vertiefung des Binnenmarkts und zum Bürokratieabbau beitragen sowie Vorteile für die Bürger und Unternehmen bringen;

    3.

    ist überzeugt, dass die Mehrheit der Unionsbürger ihre Hoffnungen in die EU als jene Institution setzt, die ihr Anrecht auf Lebensqualität, Umweltsicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sichert und gewährleistet;

    4.

    begrüßt, dass die Kommission ihre Bemühungen um eine bessere Qualität der Rechtsetzung verstärkt und in diesem Zusammenhang das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung auf den Weg gebracht und die Ziele des Bürokratieabbaus und der Beseitigung der Regulierungslasten festgelegt hat, was zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds beiträgt; begrüßt die Vereinfachung und den Abbau der Verwaltungslasten für private Akteure, wobei gewährleistet werden muss, dass die Vereinfachungsmaßnahmen mit dem Erhalt der Umweltqualität und dem Schutz der Rechte und Interessen von Privatpersonen, Arbeitnehmern, Verbrauchern und Nutzern vereinbar sind; betont, dass eine gute Rechtsetzung und der Abbau überflüssigen Verwaltungsaufwands kein Vorwand für Deregulierung oder fehlende Regulierung von Bereichen sein dürfen, auf die sich die genannten berechtigten Erwartungen der Bürger beziehen, beziehungsweise für das Unterlassen von Maßnahmen in Bereichen, in denen die EU-Organe aufgrund der EU-Verträge eindeutig verpflichtet sind, zu handeln;

    5.

    weist erneut darauf hin, dass eine bessere Rechtsetzung im Geiste eines sich auf mehreren Ebenen vollziehenden Regierens mittels koordinierter Maßnahmen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene erfolgen sollte;

    6.

    begrüßt die politische Aufwertung des Verfahrens für eine bessere Rechtsetzung durch Einsetzung des Ersten Vizepräsidenten der Kommission als Vorsitzenden und erwartet eine qualitative Verbesserung durch die Erarbeitung von Rechtsvorschriften, die den Erwartungen der Unionsbürger in Bezug auf die Verwirklichung unseres ehrgeizigen Ziels entsprechen, und zwar unter Achtung der Grundprinzipien und der hohen Qualitätsstandards, die die Politik der EU auszeichnen;

    7.

    begrüßt, dass sich die Kommission an die Spitze der Bemühungen gesetzt hat, die Grundsätze der guten Rechtsetzung im gesamten Rechtsetzungszyklus anzuwenden, einschließlich eines großen Teils der Erarbeitung von Rechtsvorschriften, und zwar durch innovative Methoden und Verfahren, die bereits jetzt gute Praxis auf internationaler Ebene und beispielhaft für die Mitgliedstaaten sind;

    8.

    spricht sich dafür aus, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über den AdR stärker an einer entsprechenden Konsultation während der Erarbeitungsphase der Gesetzgebungsinitiative beteiligt werden, um der territorialen Dimension Rechnung zu tragen, konkrete Maßnahmen zur Bewältigung der Wirtschaftskrise zu ergreifen und die Festlegung subnationaler Zielvorgaben unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort zu ermöglichen; spricht sich für eine Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über den AdR an der Festlegung dieser Zielvorgaben und an der Umsetzung der Strategien aus, da sie die europäischen Rechtsvorschriften umsetzen und anwenden, gleichzeitig aber die lokalen Besonderheiten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wahren;

    Eine breit angelegte Konsultation

    9.

    begrüßt die Ausweitung der Konsultation mit den Verbänden, den lokalen Gebietskörperschaften und Bürgern in der Phase der Vorbereitung der Rechtsvorschriften sowie bei ihrer Anwendung. Die Beteiligung der Verbände und Bürger von einem frühen Stadium der Erarbeitung der Legislativinitiativen an kann zu einer größeren Akzeptanz der letztlich erlassenen Regelungen und zu einer leichteren Übernahme und Anwendung durch die nationalen, regionalen und lokalen Behörden führen;

    10.

    ruft die Kommission auf, zwischen den Einrichtungen zur Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (institutionelle Interessenträger) und den privaten Interessenträgern zu unterscheiden, da nur die Ersten demokratisch gewählt sind und als demokratische Vertreter der tatsächlichen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger agieren, und zwar auch derjenigen, die einzeln nicht in der Lage sind, sich Gehör zu verschaffen. Es erscheint daher notwendig, den strukturierten Dialog der Kommission mit dem Ausschuss der Regionen sowie mit den Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auszubauen, um den demokratischen Charakter des partizipativen Prozesses bei der Gestaltung der europäischen Rechtsetzung zu gewährleisten, in der Überzeugung, dass die EU-Organe bei den Konsultationen den Gebietskörperschaften als Vertretern der Interessen aller sozioökonomischen Kategorien Vorrang vor den Großunternehmen einräumen müssen;

    11.

    begrüßt besonders die neue Plattform „Lighten the Load — Have Your Say“ sowie die Zusage der Kommission, deren Aufgabengebiet und Leistungen zu erweitern; weist darauf hin, dass organisierte Gruppen und Teilnehmer mit besseren IT-Kenntnissen bei der offenen elektronischen Konsultation möglicherweise im Vorteil sind und dass ein solches Vorgehen die Art und den Umfang des eingereichten Vorschlags oft beschränkt, weshalb die traditionellen Formen der Kommunikation mit der Kommission außerhalb der Plattform nicht ausgeklammert werden dürfen;

    12.

    empfiehlt die Verwendung alternativer Instrumente der gezielten Konsultation (Kongresse, Sachverständigengruppen, Workshops, Treffen mit Interessenträgern), da auf diese Weise die Beteiligung der unmittelbar Betroffenen gewährleistet ist, und legt der Kommission nahe, Form und Verwendung dieser Instrumente zu erweitern (Einführung von Zielgruppen, Nutzergruppen, Testpanels usw.);

    13.

    weist darauf hin, dass öffentliche Anhörungen keinen Ersatz, sondern nur eine Ergänzung zu der in Artikel 154 Absatz 2 AEUV verankerten Konsultation der Sozialpartner darstellen dürfen.

    14.

    Da das Verfahren der Konsultation unmittelbar von der Repräsentativität der Teilnehmer sowie von der Qualität ihres Beitrags abhängt, muss die angewandte Konsultationspraxis die Beteiligung der unmittelbar Betroffenen sowie die Verbreitung von Informationen über die Entscheidungsfindung begünstigen, insbesondere bei Vorschriften mit ausgeprägt technischem Charakter und hoher Wissensintensität;

    15.

    weist darauf hin, dass zumindest die grundlegenden Texte in jeder Phase der Konsultation in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden sollten, da dies die Beteiligung von Verbänden und Bürgern am Verfahren stärkt;

    16.

    fordert die Kommission zu mehr Transparenz in Bezug auf den Einsatz von Sachverständigengruppen, wann und in welchen Politikbereichen diese eingesetzt werden und wer in den Sachverständigengruppen vertreten ist sowie vor allem in Bezug auf das Auswahlverfahren der Kommission im Zusammenhang mit der Einsetzung von Sachverständigengruppen auf;

    17.

    weist darauf hin, dass es einer jüngst erstellten Stellungnahme des AdR zu REFIT (CIVEX-V-040) zufolge Spielraum für die Verbesserung des Konsultationsverfahrens gibt, einschließlich der Bereitstellung angemessenerer Rückmeldungen, einer besseren Sichtbarkeit des Verfahrens und der Notwendigkeit verstärkter Bemühungen zur Quantifizierung der Ergebnisse; fordert die Kommission auf, die Hinweise des AdR im neuen Verfahren zu berücksichtigen;

    18.

    betont, dass die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Verbände und Bürger an den Konsultationen über ihre Interessenvertretungen (wie AdR und EWSA), die von anderen Interessenträgern klar unterschieden werden müssen, dazu beiträgt, das Ziel einer besseren Rechtsetzung zu verwirklichen, vor allem angesichts der oft engen Fristen und der Tatsache, dass es den genannten Institutionen mit ihren umfassenden Netzen oft leichter fällt, zu reagieren. Ihre aktive und umfassende Beteiligung am Verfahren der besseren Rechtsetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Erfolg;

    19.

    weist darauf hin, dass für das Erreichen des Ziels der Partnerschaft sowie einer besseren und wirksameren Rechtsetzung einige operative Leitlinien aufgestellt werden müssten, die bei der Prüfung des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit neuen Rechtsvorschriften angewandt werden sollten;

    Regelmäßige Abschätzung der Folgen von Rechtsvorschriften

    20.

    begrüßt die Zusage der Kommission, umfassende Kontrollen zu den Folgenabschätzungen während des gesamten Lebenszyklus der Rechtsvorschriften durchzuführen;

    21.

    schlägt vor, dass die Kommission alle Ex-ante-Folgenabschätzungen veröffentlicht, auch für Initiativen, die nicht in Legislativvorschläge münden, um die Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu stärken; betrachtet die Veröffentlichung der Folgenabschätzungen in der Anfangsphase zu Beginn des Politikzyklus als ersten guten Schritt für Rückmeldungen und die Äußerung von Bedenken im Hinblick auf die Subsidiarität;

    22.

    würdigt den Nutzen vielschichtiger Folgenabschätzungen, die nicht nur die wirtschaftliche Dimension erfassen, sondern gleichermaßen den Umwelt-, Natur-, Verbraucher-, Gesundheits-, Arbeits- und Sozialschutz sowie das Arbeitsrecht und auch den Fall, dass keine Rechtsetzung erfolgt, sowie die Prüfung der Folgen bei Fragen der Gewährleistung der Grundprinzipien der EU und deren Folgen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU;

    23.

    betont insbesondere, dass für jede neue oder abgeleitete Rechtsvorschrift die Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften geprüft werden müssen, und wird mit seiner Sachkenntnis aktiv hierzu einen Beitrag leisten, auch im Rahmen seiner Plattformen und Netzwerke, die einen guten Anknüpfungspunkt für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bilden; fordert zudem mit Blick auf die Zusage der Kommission, „dass Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung der EU weiterhin“ (1) gewahrt bleiben, eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit;

    24.

    erkennt die Bedeutung der KMU als Motor der Entwicklung in der EU an, bedauert jedoch, dass nicht ausreichend Sorge getragen wurde für die Prüfung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf die Senkung des Verwaltungsaufwands für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die den größten Teil der Unionsvorschriften umzusetzen haben;

    25.

    ist der Auffassung, dass die Modernisierung der Rechtsvorschriften im Einklang mit dem europäischen Besitzstand des Schutzes der Werte der EU erfolgen muss; weist deshalb darauf hin, dass bei der Umsetzung des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) darauf zu achten ist, dass die hohen sozialen und ökologischen Standards der EU sowie die Vorgaben zur Verwirklichung des Ziels der Vertiefung des Binnenmarkts gewahrt werden; verweist darauf, dass das Programm REFIT nicht der Deregulierung dient, sondern der besseren und effizienteren Regulierung durch Senkung überflüssigen Verwaltungsaufwands, bessere Verknüpfung von Instrumenten und Zielen sowie möglichst breite Beteiligung der Betroffenen an der Entscheidungsfindung;

    26.

    betont nachdrücklich, dass bei der Durchführung von Folgenabschätzungen weniger stark auf eine Auftragsvergabe an externe Berater gesetzt werden sollte, insbesondere bei Sachverhalten, die unmittelbar die lokale und regionale Ebene betreffen; stellt fest, dass stattdessen der AdR und Vertretungsgremien der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besser in der Lage sind, zu belegen, wie die konkrete Situation vor Ort ist;

    27.

    betont insbesondere in Bezug auf KMU, dass Ausnahmen von der allgemeinen Regel mit Augenmaß und unter Abwägung des Nutzens für die Betreffenden im Verhältnis zur Gewährleistung des gemeinsamen europäischen Interesses gewährt werden müssen und dass damit nicht das Risiko eingegangen werden darf, hohe Schutzstandards (für Arbeitnehmer oder die Umwelt) zu unterwandern;

    28.

    fordert die Entwicklung einer stärker strukturierten Form der Konsultation der lokalen und regionalen Vertreter bei den Vorarbeiten zur Rechtsetzung, wobei man dafür möglicherweise im Verfahren des europäischen sozialen Dialogs Anregungen finden kann, bei dem sich die Kommission und die sozialen Organisationen an der Vorbereitung von EU-Rechtsvorschriften beteiligen, von denen sie unmittelbar betroffen sind;

    29.

    begrüßt die Ankündigung der Kommission, zu prüfen, ob die Regelungen für die Gemeinsame Agrarpolitik sowie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds vereinfacht werden können, und schlägt erneut vor, die Praxistauglichkeit der Rechtsetzung in Bezug auf die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften relevanten Bereiche zu prüfen, etwa Stadtpolitik, Umweltvorschriften und Verkehr, sowie auf Maßnahmen zur Senkung des Verwaltungsaufwands in Bereichen wie Erteilung von Genehmigungen und Lizenzen;

    30.

    weist darauf hin, dass das Programm REFIT nicht nur für Unternehmen, sondern auch für die Gebietskörperschaften zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beitragen kann, indem personelle und finanzielle Ressourcen freigesetzt werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt wird;

    Die Rolle des AdR

    31.

    ist der Auffassung, dass der neue Ausschuss für Regulierungskontrolle mit seinem erweiterten Mandat aufgrund seines Charakters als ständige Einrichtung und seiner Zusammensetzung den Anliegen des AdR in Bezug auf seine Effizienz teilweise Rechnung trägt, und betont, dass sich der Ausschuss für Regulierungskontrolle idealerweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen könnte, so wie dies in einigen Mitgliedstaaten in vergleichbaren Gremien der Fall ist, während gleichzeitig die Unabhängigkeit der Kommission, die das allgemeine Interesse vertritt, geachtet wird;

    32.

    betont, dass zumindest ein externer Sachverständiger des Ausschusses für Regulierungskontrolle über Erfahrungen in Fragen der lokalen/regionalen Steuerung und Verwaltung verfügen sollte;

    33.

    begrüßt die Entscheidung der Kommission, einen Vertreter des AdR in der neuen REFIT-Plattform mitarbeiten zu lassen, was einer früheren Forderung des AdR entspricht; bekräftigt jedoch, dass die institutionelle Rolle des AdR nicht mit der Rolle der übrigen Betroffenen, die in der Plattform mitarbeiten, verwechselt werden darf;

    34.

    verweist darauf, dass die lokale und regionale Dimension des Subsidiaritätsprinzips sowie die Rolle des AdR in den Verträgen verankert ist, und fordert die Einbeziehung des Ausschusses der Regionen in die neue interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung; bekundet erneut seine Besorgnis über den Grad der Konsultierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung der EU-Politik sowie ihrer rechtzeitigen und umfassenden Information, um ihren Positionen formulieren zu können; stellt fest, dass einige Mitglieder des Europäischen Parlaments eine aktivere Beteiligung des AdR und seiner Fachkenntnisse und Erfahrung in einer frühen Phase der Vorbereitung der Legislativvorschläge gefordert haben;

    35.

    begrüßt den Umstand, dass die REFIT-Plattform im Rahmen einer offenen Aufforderung geschaffen wird; fordert dennoch, dass diese offene Aufforderung ausgeweitet wird, sodass es dabei ausdrücklich auch Vertretern europäischer und nationaler Organisationen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften möglich ist, sich direkt zu bewerben und darin vertreten zu sein;

    36.

    fordert die Generaldirektionen der Kommission sowie die Mitgesetzgeber auf, die Rolle des AdR und seiner Mitglieder als institutioneller Partner anzuerkennen und die Konsultation sowohl mit dem AdR als auch mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu intensivieren, wenn sie Folgenabschätzungen durchführen;

    Bessere Rechtsetzung erfordert die aktive Beteiligung aller Regierungsebenen

    37.

    stellt fest, dass die Verfahren zur Verbesserung der Gesetzgebung von den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt werden. Dies bedeutet, dass keine klare Unterscheidung getroffen werden kann zwischen den Folgen der Unionsvorschriften, die auf die Art und Weise ihrer praktische Ausgestaltung zurückzuführen sind, und jenen Folgen, die von den EU-Vorschriften unmittelbar ausgehen, und dass eine umfassende Verfolgung der im Zeitverlauf schwierig ist;

    38.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anregungen der Kommission in Bezug auf die Verbesserung der angewandten Verfahren einer besseren Rechtsetzung nachzukommen, und zwar sowohl auf der Ebene des Rates als auch in den nationalen Verwaltungen;

    39.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen nationalen EU-Konsultationsprozess zu sorgen, an dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften u. a. über ihre nationalen Organisationen frühzeitig und in allen Phasen beteiligt werden. Sie verfügen über umfassendes Fachwissen, Sachkompetenz und Erfahrung in Bezug auf die Umsetzung von Rechtsvorschriften;

    40.

    fordert die Kommission auf, die Ursachen für die verspätete oder mangelhafte Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten zu prüfen und nach Lösungen für dieses wichtige Problem zu suchen, einschließlich einer Begründung der Entscheidung zwischen Richtlinie und Verordnung, und ihre Anstrengungen zu verstärken, indem sie die Verfahren für Unterstützung, Kontrolle und Umsetzung stärkt;

    41.

    unterstreicht, dass es sich bei der Umsetzung von Richtlinien um ein nationales Verfahren handelt, bei dem sowohl die nationale Ebene als auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Anpassungen vornehmen müssen; stellt fest, dass hierfür sowohl ausreichend Zeit als auch Handlungsspielraum erforderlich sind; ist der Auffassung, dass die Absicht der Kommission, Umsetzungspläne für Rechtsvorschriften und Leitlinien für die wichtigen Richtlinien vorzulegen, sowie die Kontrolle, nicht nur in Bezug auf die formale, sondern auch hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung der Regelungen in nationales Recht, in die richtige Richtung gehen;

    42.

    weist darauf hin, dass einfache, verständliche und leicht einzuhaltende Vorschriften, zu denen eine begründete Folgenabschätzung und ein Zeitplan für die Umsetzung vorgelegt werden, zu einer rascheren und effizienteren Überführung in nationales Recht sowie zu ihrer Einhaltung beitragen;

    43.

    nimmt das Recht der Staaten zur Kenntnis, höhere Standards zu gewährleisten, als sie die jeweilige Unionsgesetzgebung vorsieht; stellt jedoch fest, dass dies nicht mit der Praxis der sogenannten Überregulierung verwechselt werden sollte, bei der Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht zusätzliche rechtliche oder verwaltungstechnische Anforderungen ergänzen; stellt fest, dass es wichtig ist, dass für die Öffentlichkeit eindeutig ersichtlich ist, welche Verpflichtungen von der EU kommen und welche das Ergebnis von Überregulierung durch die Mitgliedstaaten sind, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die zusätzlichen Regelungen klar auszuweisen und zu begründen, die von ihnen bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften vorgenommen wurden;

    44.

    verweist darauf, dass verschiedene Definitionen von Überregulierung existieren, die von den Institutionen (z. B. AdR (2), Europäische Kommission) oder von Verbänden formuliert wurden; schlägt erneut vor, eine einheitliche Definition festzulegen, um für die Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften juristische Klarheit zu schaffen und eine vergleichende Bewertung der Mitgliedstaaten vornehmen zu können;

    45.

    betont, dass die EU-Rechtsvorschriften rechtzeitig, korrekt und umfassend in die nationale Gesetzgebung übernommen werden müssen;

    46.

    zeigt sich zufrieden darüber, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Legislativvorschläge im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gründlich zu prüfen, und verweist an dieser Stelle auf die institutionell verankerte Rolle des AdR und der nationalen Parlamente;

    47.

    verweist darauf, dass die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen für die Umsetzung einiger Vorschriften und Gesetze zuständig sind, die auf EU-Rechtsvorschriften basieren, weswegen es wichtig ist, bei der Umsetzung neuer EU-Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass geprüft wird, wie die Umsetzung reibungslos und verwaltungstechnisch möglichst einfach durchgeführt werden kann, damit für die jeweiligen Regierungsebenen bei der Umsetzung kein unnötiger Ressourceneinsatz und keine unnötigen Kosten entstehen;

    48.

    bedauert, dass mit dem Maßnahmenpaket zur besseren Rechtsetzung offenbar keine Verbesserungen bei der Bewertung des Subsidiaritätsprinzips einhergehen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen im Einklang mit dem Toolkit des Ausschusses der Regionen zur Bewertung der Subsidiarität auf der niedrigstmöglichen Regierungsebene getroffen werden können;

    Eine gute Rechtsetzung erfordert eine engere institutionelle Zusammenarbeit

    49.

    weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten das Gefühl herrscht, man werde in die Entscheidungsfindung in der EU nicht einbezogen; betont daher, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, bei denen es sich um die Ebenen mit der größten Nähe zum Bürger handelt, in den Rechtsetzungsprozess einbezogen werden müssen, und wie wichtig Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie Bürgernähe und eine unternehmensfreundliche Haltung bei den EU-Institutionen sind;

    50.

    schlägt vor, dass alle Generaldirektionen der Kommission, das Europäische Parlament und der Rat möglichst einheitliche Regeln für die Folgenabschätzung in allen Phasen der Gesetzgebung beschließen und anwenden, da dies zum gegenseitigen Verständnis und zur Verbesserung der Qualität beitragen wird;

    51.

    fordert die Mitgesetzgeber auf, der Aufforderung der Kommission nach rascher Annahme der neuen interinstitutionellen Vereinbarung zu folgen und dann den daraus erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen, damit das Verfahren der guten Rechtsetzung in allen EU-Institutionen wirksam verbessert werden kann und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die Bürger gefördert wird;

    52.

    betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem EWSA im Rahmen von dessen Unterausschuss Bessere Rechtsetzung für eine bessere Koordinierung der Positionen der Zivilgesellschaft und der Vertreter der Gebietskörperschaften sinnvoll wäre;

    53.

    ist der Auffassung, dass es zu einer guten europäischen Governance beitragen könnte, wenn Rechtsakte, die über einen langen Zeitraum anhängig sind, zurückgezogen werden, doch sollte dies mit Augenmaß erfolgen, damit auf diese Weise kein Druck auf die Mitgesetzgeber ausgeübt wird, die als Verantwortliche eindeutig einen angemessenen Zeitraum und die grundsätzliche Möglichkeit haben müssen, sich zu einem entsprechenden Vorschlag einer Zurückziehung zu äußern;

    54.

    stimmt dem Vorschlag des Europäischen Parlaments an die Kommission zu, die Einführung von „Verfallsklauseln“ in Legislativinitiativen mit begrenzter Dauer zu erwägen, sofern keine Rechtslücken dadurch entstehen, ebenso wie von „Überprüfungsklauseln“ in einem angemessenen Zeitraum nach Inkrafttreten der Maßnahme, sodass für bereits angewandte Maßnahmen eine Bewertung möglich ist. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu anhalten, „Verfallsklauseln“ auch für die Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften einzuführen, insbesondere wenn diese der rascheren Übernahme von EU-Rechtsvorschriften im Wege stehen;

    55.

    stellt fest, dass die Ergebnisse der Rechtsetzung nicht nur im Vorschlag der Kommission, sondern unbedingt auch nach der Einführung von bedeutsamen Änderungen durch die Mitgesetzgeber bewertet werden müssen; weist jedoch darauf hin, dass die demokratische Legitimität des Rechtsetzungsprozesses nicht in Frage gestellt werden darf und dass diese Folgenabschätzungen nicht zu einer Beschränkung des verfügbaren Handlungsspielraums für die Mitgesetzgeber führen dürfen, und unterstützt deshalb nicht die Idee, im Zeitraum zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Schlussabstimmung weitere Folgenabschätzungen vorzunehmen;

    56.

    stellt fest, dass ein Verweis auf Selbst- und Koregulierung fehlt, die flexiblere Verfahren der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor in einer sich verändernden Welt sind, in der die Rechtsetzung mitunter auf den Regulierungsbedarf reagiert;

    57.

    verweist darauf, dass es sinnvoll ist, die Konsultationen differenziert durchzuführen und stabile Netze für die Konsultation und Verfolgung von Themen aufzubauen, was entsprechende Fachkenntnisse und die Hinzuziehung der an der Konsultation Beteiligten auch nach der Rechtsetzung, vor allem bei der Kontrolle und Überwachung der Umsetzung, erfordert.

    58.

    hält es für positiv, dass die Kommission klarere Kriterien dafür aufstellen möchte, wann sie delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte einsetzen wird. Ebenfalls positiv ist, dass die Kommission Interessenträger vor der Vorlage von Vorschlägen für delegierte Rechtsakte konsultieren kann; fordert die Kommission daher auf, diese Praxis durchgängig anzuwenden — und zwar nicht nur dann, wenn sie hierin einen Mehrwert sieht;

    Die Qualität der Rechtsvorschriften wird davon abhängen, inwieweit sich alle Seiten zur Umsetzung der Agenda verpflichten

    59.

    ist überzeugt, dass die Kommission alle denkbaren Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung ihrer Mitteilung unternehmen wird, auch wenn dies erhöhte administrative Belastungen mit sich bringt und personelle Ressourcen bindet;

    60.

    weist darauf hin, dass infolge der neuen Verfahren für die bessere Rechtsetzung keine weiteren Verzögerungen bei der Gesetzgebung eintreten dürfen;

    61.

    betont, dass die Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten informiert und das Verfahren für die Konsultation bekannt gemacht werden muss, indem auch die lokale bzw. regionale Selbstverwaltung mobilisiert werden, sodass eine möglichst hohe Sensibilisierung sowie die Beteiligung der Bürger und Verbände erreicht werden und gleichzeitig die demokratische Entscheidungsfindung gestärkt wird;

    62.

    verpflichtet sich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über das neue Verfahren „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung“ zu informieren und zu seiner besseren Umsetzung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene beizutragen.

    Brüssel, den 14. Oktober 2015

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


    (1)  COM(2015) 215 final, Abschnitt 3.1.

    (2)  CIVEX-V-040, 30. Mai 2013.


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