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Document 52014PC0716
Proposal for a COUNCIL DECISION on subjecting 4-methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amine (4,4'-DMAR) and 1-cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazine (MT-45) to control measures
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45)
/* COM/2014/0716 final - 2014/0340 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) /* COM/2014/0716 final - 2014/0340 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Beschluss 2005/387/JI des Rates über den
Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen
psychoaktiven Substanzen[1]
(nachfolgend „Ratsbeschluss“) sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit
der Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen
vor. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des
Ratsbeschlusses erbat der Rat am 20. Juni 2014 eine Bewertung der
Risiken, die die Verwendung und die Herstellung der neuen psychoaktiven
Substanz 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (auch bekannt
unter 4,4'-DMAR oder 4,4'-Dimethylaminorex) sowie der Handel damit bergen,
sowie Angaben über eine mögliche Beteiligung der organisierten Kriminalität und
über etwaige Folgen der für diese Substanz eingeführten Kontrollmaßnahmen. Die Risiken von 4,4'-DMAR wurden vom
Wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht (EBDD) im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6
Absätze 2, 3 und 4 des Ratsbeschlusses bewertet. Am
19. September 2014 übermittelte der Vorsitz des Wissenschaftlichen
Ausschusses der Kommission und dem Rat den Risikobewertungsbericht. Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung
lauten: ·
Die neue psychoaktive Substanz 4,4'-DMAR scheint
psychostimulierende Wirkung zu haben. 4,4'-DMAR ist strukturverwandt mit zwei
Stoffen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope
Stoffe aufgeführt sind (4-Methylaminorex sowie Aminorex). ·
4,4'-DMAR ist mindestens seit Dezember 2012 in
der Europäischen Union auf dem Drogenmarkt verfügbar und wurde in neun
Mitgliedstaaten entdeckt. ·
Den verfügbaren Informationen zufolge wird die
Substanz zwar nicht in großem Umfang konsumiert, doch wurden in drei
Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Jahr
31 Todesfälle im Zusammenhang mit 4,4'-DMAR sowie eine nicht tödliche
Vergiftung verzeichnet. Am 25. September 2014 beschloss der
Rat, für 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (auch bekannt unter MT-45)
gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Ratsbeschlusses eine Risikobewertung
anzufordern. Die Risiken von MT-45 wurden vom
Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD im Einklang mit den Bestimmungen von
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Ratsbeschlusses bewertet. Am
6. Oktober 2014 übermittelte der Vorsitz des Wissenschaftlichen
Ausschusses der Kommission und dem Rat den Risikobewertungsbericht. Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung
lauten: ·
Die neue psychoaktive Substanz MT-45 ist ein
synthetisches Opioid mit einer einzigartigen Struktur, das aufgrund seiner
analgetischen Eigenschaften in den 1970er Jahren untersucht wurde. ·
MT-45 ist mindestens seit Oktober 2013 in der
Europäischen Union auf dem Drogenmarkt verfügbar und wurde in drei
Mitgliedstaaten entdeckt. ·
In einem Mitgliedstaat wurden innerhalb eines
Zeitraums von neun Monaten 28 Todesfälle im Zusammenhang mit MT-45
verzeichnet; des Weiteren meldete dieser Mitgliedstaat 18 nicht tödliche
Vergiftungen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des
Ratsbeschlusses unterbreitet die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach
Eingang des Risikobewertungsberichts entweder eine Initiative, die die
Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven
Substanzen zum Ziel hat, oder einen Bericht, in dem sie begründet, warum sie
dies nicht für erforderlich hält. Obwohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
den allgemeinen Risiken von 4,4'-DMAR und MT-45 derzeit noch begrenzt sind,
sollten nach Ansicht der Kommission unionsweite Kontrollmaßnahmen für diese
Substanzen eingeführt werden. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Toxizität
dieser Substanzen laut den Angaben der Risikobewertungsberichte einen schweren
Schaden für die Gesundheit des Einzelnen bewirken kann. Diese Gefahr wird
dadurch verstärkt, dass diese Substanzen Berichten zufolge – mitunter
unwissentlich – zusammen mit anderen psychoaktiven Substanzen oder an deren
Stelle konsumiert werden. 2. ZWECK DES VORSCHLAGS Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen
Beschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, 4,4'-DMAR
und MT-45 den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen,
die in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind. 2014/0340 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für
4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und
1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des
Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die
Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen[2], insbesondere
Artikel 8 Absatz 3, auf Initiative der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 des
Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten
Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit
der neuen psychoaktiven Substanz
4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) verfasst und
der Kommission und dem Rat am 19. September 2014 vorgelegt. (2) 4,4'-DMAR ist ein
synthetisches substituiertes Oxazolinderivat. Es handelt sich um ein Derivat
von Aminorex und 4-Methylaminorex (4-MAR), zwei synthetischen Stimulanzien, die
der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über
psychotrope Stoffe unterliegen. (3) 4,4'-DMAR ist mindestens seit
Dezember 2012 in der Union auf dem Drogenmarkt verfügbar und wurde im
Dezember 2012 über das Frühwarnsystem gemeldet. In neun Mitgliedstaaten
wurde die Substanz im Rahmen von Sicherstellungen – hauptsächlich in Form von
weißem oder farbigem Pulver und Tabletten – sowie u. a. in biologischen
Proben entdeckt. (4) 4,4'-DMAR wurde zunächst auf
dem Markt für neue psychoaktive Substanzen als „Forschungschemikalie“ via
Internet vertrieben und ist nun über Straßendealer erhältlich. 4,4'-DMAR wird
als eigenständige Substanz verkauft und konsumiert, wird auf dem Schwarzmarkt
aber auch irreführenderweise als Ecstasy und Amphetamin verkauft. (5) Im Zusammenhang mit dieser
Substanz wurden zwischen Juni 2013 und Juni 2014 in drei
Mitgliedstaaten 31 Todesfälle verzeichnet. In den meisten Fällen war
4,4'-DMAR entweder die Todesursache oder dürfte zusammen mit anderen Substanzen
zum Tod beigetragen haben. Ein Mitgliedstaat meldete eine nicht tödliche
Vergiftung. (6) Es gibt keine Studien zur
Toxizität von 4,4'-DMAR. (7) Zum Konsum von 4,4'-DMAR
liegen zwar keine Prävalenzdaten vor, die verfügbaren Informationen deuten
jedoch darauf hin, dass die Substanz nicht in großem Umfang konsumiert wird.
Die zu den Todesfällen vorliegenden Informationen lassen ferner darauf
schließen, dass 4,4'-DMAR von Personen, die andere Stimulanzien ausprobieren
wollten, unwissentlich konsumiert wurde. (8) Die organisierte Kriminalität
ist nur in geringem Umfang an der Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung
von 4,4'-DMAR sowie dem Handel damit in der Union beteiligt. Die chemischen
Ausgangsstoffe sowie die Synthesewege zur Herstellung von 4,4'-DMAR sind
unbekannt. (9) 4,4'-DMAR ist nicht in der
Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der
Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen
unterliegen; es steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des
Systems der Vereinten Nationen weder bewertet worden, noch ist eine solche
Bewertung geplant. (10) 4,4'-DMAR wird in der Union
weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder der
Veterinärmedizin als Arzneimittel eingesetzt. Abgesehen von seiner Verwendung
in analytischen Referenzmaterialien und in der wissenschaftlichen Forschung zur
Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen
Eigenschaften gibt es keine Hinweise darauf, dass die Substanz für andere
Zwecke verwendet wird. (11) Aus dem
Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche
Nachweise zu 4,4'-DMAR vorliegen und die mit dieser Substanz verbundenen
Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch
bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage
für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 4,4'-DMAR. Daher sollte
4,4'-DMAR wegen der von dieser Substanz ausgehenden, durch mehrere Todesfälle
belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass die Substanz
möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und keine therapeutische
Wirksamkeit hat, Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. (12) Da drei Mitgliedstaaten
aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, die sie gemäß dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, 4,4'-DMAR
Kontrollmaßnahmen unterwerfen und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen
sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter
Kontrollmaßnahmen für 4,4'-DMAR dazu beitragen, Probleme bei der
grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu
vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz
verbundenen Risiken zu schützen. (13) Gemäß Artikel 6
Absätze 2, 3 und 4 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer
Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der EBDD ein
Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven
Substanz 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) verfasst und der
Kommission und dem Rat am 6. Oktober 2014 vorgelegt. (14) MT-45 ist ein N,N’-disubstitutiertes
Piperazin mit einem an das eine der Stickstoffatome des Piperazinrings
gebundenen Cyclohexanring sowie einer an das andere Stickstoffatom gebundenen
funktionellen Gruppe bestehend aus 1,2-Diphenylethyl. MT-45 gehört zu einer
Reihe von 1-(1,2-Diphenylethyl)piperazin-Analgetika, die Anfang der 1970er
Jahre erfunden wurden. (15) MT-45 ist seit
Oktober 2013 in der Union auf dem Drogenmarkt verfügbar, wo es als
„Forschungschemikalie“ meist via Internet vertrieben wird. Die EBDD hat
12 Websites ermittelt, auf denen MT-45 von Internet-Händlern und
-Vertreibern, von denen einige offensichtlich in der Union ansässig sind, zum
Verkauf angeboten wird. (16) Von einem Mitgliedstaat wurden
28 Todesfälle gemeldet, die sich zwischen November 2013 und
Juli 2014 ereignet hatten. In den meisten Fällen wurde das Vorhandensein
von MT-45 in biologischen Proben analytisch bestätigt. Derselbe Mitgliedstaat
meldete ferner 18 nicht tödliche Vergiftungen. Die klinischen Merkmale
ähnelten denen einer Opioid-Vergiftung, die in einigen Fällen mit dem
Opioidrezeptor-Antagonisten Naloxon behandelt werden konnte. (17) Aus mehreren Studien an Tieren
geht hervor, dass die akute Toxizität von MT-45 um ein Vielfaches höher ist als
die von Morphin. (18) Die vorliegenden Informationen
lassen darauf schließen, dass MT-45 nicht in großem Umfang konsumiert wird. Die
Substanz scheint hauptsächlich im häuslichen Umfeld konsumiert zu werden,
entweder von Personen, die mit neuen Substanzen experimentieren, oder von
Opioidsüchtigen, die keinen Zugang zu Heroin oder anderen Opioiden haben.
Möglicherweise wird MT-45 in Kombination mit anderen psychoaktiven Substanzen
konsumiert. Zu den sozialen Risiken im Zusammenhang mit MT-45 liegen keine
Informationen vor. (19) Es liegen keine Nachweise vor,
dass die organisierte Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb und der
Beschaffung der Substanz und dem Handel damit beteiligt ist. Die chemischen
Ausgangsstoffe sowie die Synthesewege zur Herstellung der in den
Mitgliedstaaten entdeckten Substanz MT-45 sind unbekannt. (20) MT-45 ist nicht in der Liste
der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten
Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen; es
steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der
Vereinten Nationen weder bewertet worden, noch ist eine solche Bewertung
geplant. (21) MT-45 wird in der Union weder
nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder der Veterinärmedizin als
Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien
und in der wissenschaftlichen Forschung zur Untersuchung seiner chemischen,
pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Hinweise
darauf, dass es für andere Zwecke verwendet wird. (22) Aus dem
Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche
Nachweise zu MT-45 vorliegen und die mit dieser Substanz verbundenen
Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch
bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage
für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für MT-45. Daher sollte MT-45
wegen der von dieser Substanz ausgehenden, durch mehrere Todesfälle belegten
Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass die Substanz keine
therapeutische Wirksamkeit hat, Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. (23) Da ein Mitgliedstaat aufgrund
der nationalen Rechtsvorschriften, die er gemäß den Drogenübereinkommen der
Vereinten Nationen erlassen hat, MT-45 Kontrollmaßnahmen unterwirft und sieben
Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen
kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die
Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung
und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit
und dem Konsum dieser Substanz verbundenen Risiken zu schützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen
werden hiermit unionsweiten Kontrollmaßnahmen unterworfen: (a)
4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin
(4,4'-DMAR), (b)
1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin
(MT-45). Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen
Rechtsvorschriften spätestens [ein Jahr nach der Veröffentlichung dieses
Beschlusses] die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1
genannten neuen psychoaktiven Substanzen den Kontrollmaßnahmen und
strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften
vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32. [2] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.