This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0702
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund, in accordance with Point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline, on cooperation in budgetary matters and on sound financial management (application EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas)
/* COM/2014/0702 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas) /* COM/2014/0702 final */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Die Regeln für die
Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1]
(im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt. 2. Die griechischen Behörden
stellten den Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas auf einen Finanzbeitrag aus
dem EGF wegen Entlassungen bei Odyssefs Fokas S.A. in Griechenland. 3. Nach Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung
zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF
erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS EGF-Antrag || EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas Mitgliedstaat || Griechenland Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Κεντρική Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12), Θεσσαλία (Thessalien) (EL14), Aττική (Attika) (EL30) Datum der Einreichung des Antrags || 29.7.2014 Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 4.8.2014 Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 12.8.2014 Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 23.9.2014 Frist für den Abschluss der Bewertung || 16.12.2014 Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung Hauptunternehmen || Odyssefs Fokas S.A. Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0 Bezugszeitraum (vier Monate) || 3. Februar 2014 – 3. Juni 2014 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 551 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 49 Gesamtzahl der Entlassungen (a + b) || 600 Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 600 Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 500 Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 10 530 000 Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 210 000 Gesamtmittelausstattung (EUR) || 10 740 000 EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 6 444 000 BEWERTUNG DES ANTRAGS Verfahren 4. Die griechischen Behörden
haben den Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas am 29. Juli 2014 gestellt,
also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien
gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am 4. August 2014,
also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags,
bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und ersuchte die griechischen
Behörden am 12. August 2014 um zusätzliche Informationen. Diese
zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen
vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags,
innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen
für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 16. Dezember
2014 ab. Förderfähigkeit des Antrags Betroffene Unternehmen und Begünstigte 5. Der Antrag betrifft 600 Arbeitskräfte,
die bei Odyssefs Fokas S.A. entlassen wurden. Dieses Unternehmen war im
Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit
Kraftfahrzeugen)) tätig. Die Entlassungen fanden vor allem in den NUTS[4]-2-Regionen
Κεντρική
Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12),
Aττική (Attika) (EL30) und
Θεσσαλία (Thessalien) (EL14) statt. Interventionskriterien 6. Die griechischen Behörden
beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem
Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen
zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von
Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte
und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern
oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen. 7. Der Bezugszeitraum von vier
Monaten erstreckt sich vom 3. Februar 2014 bis zum 3. Juni 2014. 8. Der Antrag betrifft 551 Arbeitskräfte,
die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei Odyssefs Fokas entlassen
wurden[5]. Berechnung der Entlassungen und der
Fälle der Aufgabe der Tätigkeit 9. Alle Entlassungen wurden ab
dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen
vertragsmäßigem Ende berechnet. Für eine Unterstützung in Frage kommende
Begünstigte 10. Zusätzlich zu den in
Nummer 8 genannten Arbeitskräften kommen noch 49 Arbeitskräfte, die
vor dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, für eine Unterstützung
in Frage. Wie in Artikel 6 vorgeschrieben, sind alle diese Arbeitskräfte
nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen[6] am 29. November 2012
entlassen worden, und es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem
Ereignis, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat,
hergestellt werden. 11. Für eine Unterstützung kommen
somit insgesamt 600 Begünstigte in Frage. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der
Globalisierung/der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 546/2009 12. Zum Nachweis des Zusammenhangs
zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Griechenland geltend, dass die
griechische Wirtschaft sich im sechsten Jahr in Folge (2008-2013) in einer
tiefen Rezession befindet. Laut des griechischen statistischen Amts (ELSTAT)
ist das griechische BIP seit 2008 um 25,7 Prozentpunkte, der öffentliche
Verbrauch um 21 Prozentpunkte und der private Verbrauch um 32,3 Prozentpunkte
zurückgegangen, während die Arbeitslosenquote sich um 20,6 Prozentpunkte
erhöhte. 13. Außerdem hat der Rückgang des
BIP die Diskrepanz zwischen dem griechischen Pro-Kopf-BIP und dem Pro-Kopf-BIP
der EU vergrößert und die Fortschritte Griechenlands auf dem Weg zu
wirtschaftlicher Konvergenz im Zeitraum 1995-2007 zunichte gemacht. 14. Um der Auslandsverschuldung zu
begegnen, hat die griechische Regierung zudem im Jahr 2008 unpopuläre
Maßnahmen, wie Erhöhung der Steuereinnahmen, Straffung der öffentlichen
Ausgaben und Gehaltskürzungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst,
ergriffen. Im Bemühen um eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der
griechischen Wirtschaft sind auch die Löhne im Privatsektor zurückgegangen.
Seit 2008 wurden tausende Unternehmen nach Einstellung ihrer Tätigkeiten
geschlossen, ihre Mitarbeiter wurden entlassen, und auch tausende Selbständige
gaben ihre Tätigkeit auf; dies führte zu einem drastischen Anstieg der
Arbeitslosigkeit. Unmittelbare Folge der geringeren Einkommen war ein
rückläufiger Konsum. 15. Im Jahr 2009 ließ der Rückgang
der privaten Konsumausgaben in Griechenland den gleichen negativen Trend wie in
der EU-27 erkennen. In den Jahren 2010 und 2011 kam es auf Ebene der EU-27 zu
einer Erholung des Verbrauchs der privaten Haushalte, auf die ein Rückgang im
Jahr 2012 folgte. In Griechenland ist der Verbrauch der privaten Haushalte seit
Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise gesunken, und die Zahlen haben sich von
Jahr zu Jahr verschlechtert. Verbrauch der privaten Haushalte
(Veränderung in % im Vergleich zum Vorjahr) || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012 EU-27 || 0,44 || -1,67 || 1,04 || 0,26 || -0,74 Griechenland || 4,67 || -1,91 || -6,39 || -7,91 || -9,07 Quelle: Eurostat 16. Nach dem ELSTAT-Bericht über
Einkommen und Lebensbedingungen der Haushalte lebten 23 % der Griechen im
Jahr 2012 unterhalb der Armutsgrenze[7]. 17. Laut einer aktuellen im Juli 2014
veröffentlichten Studie von INE-GSEE[8]
gaben drei von vier Arbeitern/Arbeiterinnen oder Angestellten an, dass ihr
Einkommensniveau im Jahr 2014 wegen Lohnkürzungen im Vergleich zum Vorjahr
gesunken ist. Außerdem sind 38 % der Befragten der Meinung, dass ihr
Gehalt/Lohn im nächsten Quartal nochmals gekürzt wird. Die Mehrzahl der
Befragten hat ihre Ausgaben entsprechend reduziert, insbesondere diejenigen für
nicht lebensnotwendige Güter, wie Kleidung und Schuhe. 18. Bisher war der Einzelhandel
Gegenstand von drei weiteren EGF-Anträgen[9]
aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Ereignisse, die die Entlassungen bzw.
die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben 19. Nach Angaben der griechischen
Behörden haben vor allem zwei Ereignisse die Entlassungen ausgelöst: (1) der
Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten
Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl der privaten als auch der
öffentlichen Angestellten) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem
hohen Kaufkraftverlust führte; (2) die drastische Einschränkung der
Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität
der griechischen Banken. Laut der griechischen Zentralbank ist aufgrund des
Cashflow-Defizits der griechischen Banken die Jahreswachstumsrate der an
private Haushalte und an Unternehmen (ausgenommen Finanzunternehmen) vergebenen
Darlehen seit 2010 negativ. 20. In den 1980er Jahren trat das
Unternehmen Odyssefs Fokas, dem bereits das drittgrößte Warenhaus in
Griechenland (Gesamtfläche 7500 m2) gehörte, mit Dynamik in den
Großhandel ein: es übernahm auf dem inländischen Markt die Vertretung bekannter
ausländischer Bekleidungsfirmen, und die ersten Shops-in-Shop wurden in den
Warenhäusern von Fokas eröffnet. In dem darauffolgenden Jahrzehnt verzeichnete
die Fokas-Gruppe ein exponentielles Wachstum. Das Unternehmen erhöhte seine
Exklusivvereinbarungen mit internationalen Bekleidungsfirmen und eröffnete
Franchise-Geschäfte verschiedener internationaler Marken[10] in Athen und
Thessaloniki. In den Jahren 1999-2008 expandierte Fokas weiterhin. Zwei
Warenhäuser mit einer Gesamtbruttofläche von 3500 m2 bzw. 8500 m2
wurden in den wichtigsten Einkaufsvierteln von Athen eröffnet sowie – in
Vereinbarung mit bestimmten internationalen Marken[11] – verschiedene
Ausstellungsräume, Franchise-Geschäfte und Verkaufsstellen. Die im Jahr 2008
einsetzende Wirtschafts- und Finanzkrise setzte dem Erfolg ein abruptes Ende. 21. Infolge der geschwächten
Kaufkraft der griechischen Haushalte nach dem Abschwung der griechischen
Wirtschaft seit dem Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise ging die Nachfrage
für andere Erzeugnisse als Grundnahrungsmittel stark zurück, und entsprechend
auch der Umsatz von Odyssefs Fokas. Umsatz von Odyssefs Fokas (2008-2012)
in Mio. EUR 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012 100 || 87 || 69 || 49 || 30 Quelle: Bilanzen
von Odyssefs Fokas, veröffentlicht in Gazette 2008-2012 22. Eine weitere Folge der
Rezession der griechischen Wirtschaft war die Liquiditätsunterdeckung. Um
diesem Engpass zu begegnen, beantragte Odyssefs Fokas finanzielle Unterstützung
bei Banken, allerdings vergeblich. 23. Der Rückgang des Umsatzes
infolge des rückläufigen Konsums sowie die Verschärfung der Kreditrichtlinien
führten dazu, dass die Bemühungen von Odyssefs Fokas um eine Lösung fruchtlos
blieben. Im November 2013, 12 Monate nach Beantragung von Gläubigerschutz
und verschiedenen Zwangsräumungen meldete das Unternehmen Konkurs an, der zu
den Entlassungen führte, auf die sich dieser Antrag bezieht. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage 24. Die griechischen Behörden
machen geltend, dass die Arbeitslosigkeit, die infolge der Finanz- und
Wirtschaftskrise bereits gestiegen ist, durch die Entlassungen bei Odyssefs
Fokas weiter zunehmen wird und die Situation offenbar besonders prekär ist. Im
Zeitraum 2008-2013 hat sich die Zahl der Arbeitslosen vervierfacht (von 361 482
Arbeitsuchenden im Juni 2008 auf 1 403 698 im Juni 2013).[12] Griechenland hat die
höchste Arbeitslosenquote in der EU und die fünfhöchste weltweit.[13] Arbeitslosenquote Quelle:
Eurostat[14] 25. Die meisten Entlassungen (90 %)
betreffen die Regionen Attika und Zentralmakedonien, während etwa 10 % der
Entlassungen in der Region Thessalien zu verzeichnen waren. Im vierten Quartal 2013
lag die Arbeitslosenquote in Attika und Zentralmakedonien über dem nationalen
Durchschnitt (27,5 %). In Attika betrug sie 28,2 %, in
Zentralmakedonien 30,3 %.[15]
In Thessalien präsentiert sich die Beschäftigungslage zwar etwas besser als im
Landesdurchschnitt, gleichwohl liegt die Arbeitslosenquote hier bei 26 %. 26. Angesichts der hohen Zahl von
Arbeitsuchenden mangelt es darüber hinaus in den drei Regionen an
Arbeitsplätzen, was dazu geführt hat, dass über 70 % der Arbeitslosen seit
mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind. Aufgrund einer Jugendarbeitslosigkeit
von 60,4 % ist in Zentralmakedonien die Lage von arbeitsuchenden jungen
Menschen besonders dramatisch. Darüber hinaus verzeichnet Attika 43 % des
griechischen BIP, so dass sich die Schließung von Unternehmen in dieser Region
auf die gesamte griechische Wirtschaft auswirkt. Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene
Maßnahmen Vorgesehene Begünstigte 27. Voraussichtlich nehmen 600
Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung der
vorgesehenen Arbeitnehmer nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und
Altersgruppe: Gruppe || Zahl der vorgesehenen Begünstigten Geschlecht: || Männer: || 65 || (10,83 %) || Frauen: || 535 || (89,17 %) Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 592 || (98,67 %) || Nicht-EU-Bürger/‑innen: || 8 || (1,33 %) Altersgruppe: || 15- bis 24-Jährige: || 6 || (1,00 %) || 25- bis 29-Jährige: || 45 || (7,50 %) || 30- bis 54-Jährige: || 509 || (84,83 %) || 55- bis 64-Jährige: || 39 || (6,50 %) || über 64-Jährige: || 1 || (0,17 %) 28. Außerdem werden die
griechischen Behörden aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen
für bis zu 500 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische
oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der
Antragstellung jünger als 30 Jahre sind, anbieten, da alle unter
Nummer 8 genannten Entlassungen in den NUTS-2-Regionen
Κεντρική
Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12),
Θεσσαλία (Thessalien) (EL14) und
Aττική (Attika) (EL30) erfolgen, die Anspruch auf
Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen haben. 29. Somit werden voraussichtlich
insgesamt 1100 Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen
teilnehmen. Förderfähigkeit der vorgeschlagenen
Maßnahmen 30. Bei den personalisierten
Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs angeboten
werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen: –
Berufsberatung: Diese
begleitende Maßnahme, die allen Teilnehmern angeboten wird, umfasst die
folgenden Phasen: 1 Information für NEETs. Im Gegensatz zu den 600 zu unterstützenden Arbeitskräften, die
bereits identifiziert sind (ehemalige Arbeitskräfte bei Odyssefs Fokas), ist
die Gruppe der zu unterstützenden NEETs noch festzulegen. Neben anderen
Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden NEETs sehen die griechischen
Behörden Kriterien vor, die sich an die Kriterien des griechischen Plans zur
Umsetzung der Jugendgarantie (d. h. von Ausgrenzung bedrohte junge
Menschen, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Beschäftigungsdauer
usw.) anlehnen, des Weiteren Interessenbekundungen. Zu diesem Zweck beabsichtigten
sie, Informationskampagnen durchzuführen, die sich speziell an die NEETs
richten. 2 Aufnahme und Registrierung. Die erste Maßnahme, die allen Teilnehmern (Arbeitskräften und NEETs)
angeboten wird, umfasst Informationen über verfügbare Leistungen und Schulungsprogramme
und über geforderte Kompetenzen und Ausbildungen. 3 Kompetenzbewertung und Erstellung eines
Papiers über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen. Mit dieser Maßnahme soll den Arbeitskräften und NEETs dabei geholfen
werden, ihre Kompetenzen und ihre Möglichkeiten entsprechend ihren Interessen
zu ermitteln und so eine realistische Berufsplanung vorzunehmen. Die
Kompetenzbewertung umfasst intensive und personalisierte Beratung und wird als
mehrstufiges Modell aufgebaut; die betroffenen Personen und die Berater
bearbeiten gemeinsam ein Thema (z. B. Chancen, Interessen,
Motivationsanalyse und Erwartungen, Hemmnisse). Nach diesen Bewertungen wird
ein Papier über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen erstellt, das
einen kurzen Überblick über die Kompetenzen der betreffenden Person, ihr
individuelles Projekt und einen Aktionsplan enthält. 4 Unterstützung bei der Arbeitssuche und
Berufsorientierung. Dazu zählen: (1) Schulung zum
Erwerb von Querschnittskompetenzen, etwa Entwicklung von Sozialkompetenz,
Anpassung an neue Situationen, Entscheidungsfindung; (2) Unterstützung bei der
Arbeitssuche, u. a. Bereitstellung von Informationen über offene Stellen,
aktive Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene,
Methoden bei der Arbeitssuche und Anleitungen für die Abfassung eines
Lebenslaufs und eines Bewerbungsschreibens sowie zur Vorbereitung auf ein
Vorstellungsgespräch; (3) Berufsorientierung: Die Berater bieten den
entlassenen Arbeitskräften Berufsberatung an und geben Orientierungshilfen für
spezifische Stellenangebote. 5 Unterstützung auf dem Weg zur
Beschäftigung. Die Berater unterstützen die
Arbeitskräfte und NEETs auch bei der Umsetzung ihrer Fortbildungspläne und
ihrer persönlichen Pläne zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. An einer
Existenzgründung interessierten Teilnehmern werden im Rahmen dieser
Berufsberatung allgemeine Unterstützung und Beratung auf dem Weg zum
Unternehmertum angeboten. 6 Begleitung. Die
Teilnehmer werden während sechs Monaten nach Ende der Durchführung der
Maßnahmen weiterhin begleitet. –
Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung: Hierbei werden den Arbeitskräften und NEETs Berufsbildungsmaßnahmen
angeboten, die ihrem im Zuge der Berufsberatung ermittelten Bedarf entsprechen,
und zwar in Bereichen und Branchen, die gute Entwicklungsaussichten bieten und
dem festgestellten Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen. Die Schulungen
könnten auch durch Praktika ergänzt werden. –
Beihilfe zur Existenzgründung: Arbeitskräfte oder NEETs, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis
zu 15 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten.
In Griechenland stellt der Zugang zu Finanzmitteln eine der größten
Schwierigkeiten dar, denen Unternehmer bei einer Unternehmensgründung begegnen.
Aufgrund des Liquiditätsengpasses lehnen die Banken die meisten
Darlehensanträge ab. Mit dieser finanziellen Unterstützung zielt diese Maßnahme
auf die Förderung des Unternehmertums ab. –
Beihilfe für die Arbeitssuche sowie Beihilfe für
Schulungen: Die Begünstigten erhalten 50 EUR für
jeden Tag ihrer Teilnahme, um die Kosten der Beteiligung an der Berufsberatung
zu decken. Während der Weiterbildung beträgt die Beihilfe 6 EUR pro
Stunde. –
Mobilitätsbeihilfe:
Arbeitskräfte oder NEETs, die eine Arbeit annehmen, die einen Umzug erfordert,
erhalten einen Pauschalbetrag von 2000 EUR zur Deckung der anfallenden
Ausgaben. 31. Die hier beschriebenen
vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den
förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese
Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. 32. Die griechischen Behörden
legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die
betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von
Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der
Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt. Veranschlagte Mittel 33. Die Gesamtkosten werden auf 10 740 000 EUR
geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 10 530 000 EUR
und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie
Kontrolle und Berichterstattung mit 210 000 EUR veranschlagt werden. 34. Insgesamt wird ein
Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 6 444 000 EUR (60 % der
Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (in EUR) (*) || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR) (**) Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung) Berufsberatung || 1 100 || 1 250 || 1 375 000 Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung || 1 100 || 2 691 || 2 960 000 Beihilfe zur Unternehmensgründung || 200 || 15 000 || 3 000 000 Zwischensumme (a): || – || 7 335 000 (69,66 %) Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung) Beihilfe für die Arbeitssuche || 1 100 || 1 250 || 1 375 000 Beihilfe für Schulungen || 900 || 1 800 || 1 620 000 Mobilitätsbeihilfe || 100 || 2 000 || 200 000 Zwischensumme (b): || – || 3 195 000 (30,34 %) Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung 1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 40 000 2. Verwaltung || – || 40 000 3. Information und Werbung || – || 100 000 4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000 Zwischensumme (c): || – || 210 000 (1,96 %) Gesamtkosten (a + b + c): || – || 10 740 000 EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 6 444 000 (*) Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden
die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch
keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag
Griechenlands jeweils angegebene Betrag. (**) Rundungsbedingte Differenz. 35. Die Kosten der in der
vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen
werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der
personalisierten Dienstleistungen nicht. Die griechischen Behörden haben
bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den
Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die
Durchführung der Maßnahmen ist. 36. Die griechischen Behörden
haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in
Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die
Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen. Zeitraum, in dem Ausgaben für einen
Finanzbeitrag in Frage kommen 37. Die griechischen Behörden
leiteten am 20. Oktober 2014 die personalisierten Dienstleistungen
zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter
Nummer 30 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 20. Oktober
2014 bis zum 20. Oktober 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in
Frage. 38. Den griechischen Behörden
entstanden ab dem 1. September 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz
des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung,
Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit
im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 20. April 2017 für einen
Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage. Komplementarität mit aus nationalen
Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen 39. Die Quelle der nationalen Vor-
oder Kofinanzierung ist das öffentliche Investitionsprogramm des Ministeriums
für Entwicklung. 40. Die griechischen Behörden
haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus
dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der
Union unterstützt werden. Verfahren für die Anhörung der
vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie
lokaler und regionaler Gebietskörperschaften 41. Die griechischen Behörden
gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in
Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen (ehemalige
Beschäftigte von Fokas und Rechtsanwälte der Beschäftigten) und dem Verband der
Privatangestellten in Griechenland ausgearbeitet wurde. Im Februar 2014 fand
eine erste Sondierungssitzung statt, auf der geprüft wurde, ob die ehemaligen
Fokas-Arbeitskräfte für eine Unterstützung durch den EGF in Frage kamen. Nach
verschiedenen Kontakten zwischen EYSEKT[16]
und den Arbeitnehmervertretern wurden der vorgeschlagene Antrag und die
inhaltlichen Aspekte des integrierten Maßnahmenpakets am 8. Juli 2014
erörtert. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 42. Der Antrag enthält eine
Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten
der beteiligten Stellen dargelegt sind. Griechenland hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und
kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in
Griechenland verwalten und kontrollieren. Die Koordinations- und
Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als
Verwaltungsbehörde, der Finanzkontrollausschuss (EDEL) als Kontrollbehörde und
die Sonderzahlstelle als Bescheinigungsbehörde. Verpflichtungszusagen des betreffenden
Mitgliedstaats 43. Die griechischen Behörden
haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben: –
Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter
und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen
Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet. –
Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften
über Massenentlassungen wurden eingehalten. –
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch
andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden
Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen. –
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden. –
Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den
verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über
staatliche Beihilfen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Haushaltsvorschlag 44. Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[17] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. 45. Nach Prüfung des Antrags
hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der
EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden
Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die
Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 6 444 000 EUR (60 %
der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit
ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann. 46. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[18] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. Verwandte Rechtsakte 47. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag
für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des
Betrags von 6 444 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie
vor. 48. Zum selben Zeitpunkt, zu dem
die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF
annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über
einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische
Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme
des EGF erlassen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[19], insbesondere auf
Artikel 15 Absatz 4, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[20], insbesondere auf
Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um
Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender
Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge
eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 546/2009[21]
oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos
geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Am 29. Juli 2014 stellte
Griechenland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen
Entlassungen[22]
bei Odyssefs Fokas S.A. in Griechenland und ergänzte ihn gemäß Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche
Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Finanzbeitrags des EGF. (4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Griechenland beschlossen, auch für
junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte
personalisierte Dienstleistungen anzubieten. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 6 444 000 EUR
für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der EGF in Anspruch
genommen, damit der Betrag von 6 444 000 EUR an Mitteln für
Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [2] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1). [3] Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013. [4] Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom
8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf
die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl.
L 310 vom 9.11.2012, S. 34). [5] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung. [6] Am 29. November 2012 beantragte FOKAS nach
Artikel 99 des Insolvenzgesetzes Gläubigerschutz. [7] In Griechenland liegt die Armutsgrenze bei 5708 EUR
pro Jahr pro Person (für Alleinstehende) und bei 11 986 EUR für
Haushalte mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren. [8] http://www.inegsee.gr/wp-content/uploads/2014/07/Symperasmata.pdf [9] EGF/2010/016 ES Aragón Einzelhandel
(KOM(2010) 615). EGF/2011/004
EL ALDI Hellas (KOM(2011) 580). EGF/2014/009
EL Sprider Stores (wird derzeit geprüft). [10] The Original Levi’s stores (1994), Active (1996) und
Gruppo T (ebenfalls 1996). [11] Espirit, Mango, Façonable und Gerry Weber. [12] www.statistics.gr [13] Quelle:
ILO.
http://www.ilo.org/global/research/global-reports/global-employment-trends/2014/WCMS_233936/lang--en/index.htm [14] Code tsdec450 [15] Quelle: ELSTAT. Arbeitskräfteerhebung Q4 2013. [16] Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die
ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde des EGF in Griechenland. [17] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [18] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [19] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [20] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [21] ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [22] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung.