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Document 52014PC0702

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas)

/* COM/2014/0702 final */

52014PC0702

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas) /* COM/2014/0702 final */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.           Die griechischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Odyssefs Fokas S.A. in Griechenland.

3.           Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag || EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas

Mitgliedstaat || Griechenland

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Κεντρική Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12), Θεσσαλία (Thessalien) (EL14), Aττική (Attika) (EL30)

Datum der Einreichung des Antrags || 29.7.2014

Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 4.8.2014

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 12.8.2014

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 23.9.2014

Frist für den Abschluss der Bewertung || 16.12.2014

Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung

Hauptunternehmen || Odyssefs Fokas S.A.

Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen))

Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0

Bezugszeitraum (vier Monate) || 3. Februar 2014 – 3. Juni 2014

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 551

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 49

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b) || 600

Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 600

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 500

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 10 530 000

Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 210 000

Gesamtmittelausstattung (EUR) || 10 740 000

EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 6 444 000

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.           Die griechischen Behörden haben den Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas am 29. Juli 2014 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am 4. August 2014, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags, bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und ersuchte die griechischen Behörden am 12. August 2014 um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 16. Dezember 2014 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.           Der Antrag betrifft 600 Arbeitskräfte, die bei Odyssefs Fokas S.A. entlassen wurden. Dieses Unternehmen war im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig. Die Entlassungen fanden vor allem in den NUTS[4]-2-Regionen Κεντρική Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12), Aττική (Attika) (EL30) und Θεσσαλία (Thessalien) (EL14) statt.

Interventionskriterien

6.           Die griechischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen.

7.           Der Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 3. Februar 2014 bis zum 3. Juni 2014.

8.           Der Antrag betrifft 551 Arbeitskräfte, die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei Odyssefs Fokas entlassen wurden[5].

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.           Alle Entlassungen wurden ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende berechnet.

Für eine Unterstützung in Frage kommende Begünstigte

10.         Zusätzlich zu den in Nummer 8 genannten Arbeitskräften kommen noch 49 Arbeitskräfte, die vor dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, für eine Unterstützung in Frage. Wie in Artikel 6 vorgeschrieben, sind alle diese Arbeitskräfte nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen[6] am 29. November 2012 entlassen worden, und es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat, hergestellt werden.

11.         Für eine Unterstützung kommen somit insgesamt 600 Begünstigte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung/der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009

12.         Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Griechenland geltend, dass die griechische Wirtschaft sich im sechsten Jahr in Folge (2008-2013) in einer tiefen Rezession befindet. Laut des griechischen statistischen Amts (ELSTAT) ist das griechische BIP seit 2008 um 25,7 Prozentpunkte, der öffentliche Verbrauch um 21 Prozentpunkte und der private Verbrauch um 32,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während die Arbeitslosenquote sich um 20,6 Prozentpunkte erhöhte.

13.         Außerdem hat der Rückgang des BIP die Diskrepanz zwischen dem griechischen Pro-Kopf-BIP und dem Pro-Kopf-BIP der EU vergrößert und die Fortschritte Griechenlands auf dem Weg zu wirtschaftlicher Konvergenz im Zeitraum 1995-2007 zunichte gemacht.

14.         Um der Auslandsverschuldung zu begegnen, hat die griechische Regierung zudem im Jahr 2008 unpopuläre Maßnahmen, wie Erhöhung der Steuereinnahmen, Straffung der öffentlichen Ausgaben und Gehaltskürzungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, ergriffen. Im Bemühen um eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft sind auch die Löhne im Privatsektor zurückgegangen. Seit 2008 wurden tausende Unternehmen nach Einstellung ihrer Tätigkeiten geschlossen, ihre Mitarbeiter wurden entlassen, und auch tausende Selbständige gaben ihre Tätigkeit auf; dies führte zu einem drastischen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Unmittelbare Folge der geringeren Einkommen war ein rückläufiger Konsum.

15.         Im Jahr 2009 ließ der Rückgang der privaten Konsumausgaben in Griechenland den gleichen negativen Trend wie in der EU-27 erkennen. In den Jahren 2010 und 2011 kam es auf Ebene der EU-27 zu einer Erholung des Verbrauchs der privaten Haushalte, auf die ein Rückgang im Jahr 2012 folgte. In Griechenland ist der Verbrauch der privaten Haushalte seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise gesunken, und die Zahlen haben sich von Jahr zu Jahr verschlechtert.

Verbrauch der privaten Haushalte (Veränderung in % im Vergleich zum Vorjahr)

|| 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012

EU-27 || 0,44 || -1,67 || 1,04 || 0,26 || -0,74

Griechenland || 4,67 || -1,91 || -6,39 || -7,91 || -9,07

Quelle: Eurostat

16.         Nach dem ELSTAT-Bericht über Einkommen und Lebensbedingungen der Haushalte lebten 23 % der Griechen im Jahr 2012 unterhalb der Armutsgrenze[7].

17.         Laut einer aktuellen im Juli 2014 veröffentlichten Studie von INE-GSEE[8] gaben drei von vier Arbeitern/Arbeiterinnen oder Angestellten an, dass ihr Einkommensniveau im Jahr 2014 wegen Lohnkürzungen im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. Außerdem sind 38 % der Befragten der Meinung, dass ihr Gehalt/Lohn im nächsten Quartal nochmals gekürzt wird. Die Mehrzahl der Befragten hat ihre Ausgaben entsprechend reduziert, insbesondere diejenigen für nicht lebensnotwendige Güter, wie Kleidung und Schuhe.

18.         Bisher war der Einzelhandel Gegenstand von drei weiteren EGF-Anträgen[9] aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

19.         Nach Angaben der griechischen Behörden haben vor allem zwei Ereignisse die Entlassungen ausgelöst: (1) der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl der privaten als auch der öffentlichen Angestellten) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust führte; (2) die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken. Laut der griechischen Zentralbank ist aufgrund des Cashflow-Defizits der griechischen Banken die Jahreswachstumsrate der an private Haushalte und an Unternehmen (ausgenommen Finanzunternehmen) vergebenen Darlehen seit 2010 negativ.

20.         In den 1980er Jahren trat das Unternehmen Odyssefs Fokas, dem bereits das drittgrößte Warenhaus in Griechenland (Gesamtfläche 7500 m2) gehörte, mit Dynamik in den Großhandel ein: es übernahm auf dem inländischen Markt die Vertretung bekannter ausländischer Bekleidungsfirmen, und die ersten Shops-in-Shop wurden in den Warenhäusern von Fokas eröffnet. In dem darauffolgenden Jahrzehnt verzeichnete die Fokas-Gruppe ein exponentielles Wachstum. Das Unternehmen erhöhte seine Exklusivvereinbarungen mit internationalen Bekleidungsfirmen und eröffnete Franchise-Geschäfte verschiedener internationaler Marken[10] in Athen und Thessaloniki. In den Jahren 1999-2008 expandierte Fokas weiterhin. Zwei Warenhäuser mit einer Gesamtbruttofläche von 3500 m2 bzw. 8500 m2 wurden in den wichtigsten Einkaufsvierteln von Athen eröffnet sowie – in Vereinbarung mit bestimmten internationalen Marken[11] – verschiedene Ausstellungsräume, Franchise-Geschäfte und Verkaufsstellen. Die im Jahr 2008 einsetzende Wirtschafts- und Finanzkrise setzte dem Erfolg ein abruptes Ende.

21.         Infolge der geschwächten Kaufkraft der griechischen Haushalte nach dem Abschwung der griechischen Wirtschaft seit dem Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise ging die Nachfrage für andere Erzeugnisse als Grundnahrungsmittel stark zurück, und entsprechend auch der Umsatz von Odyssefs Fokas.

Umsatz von Odyssefs Fokas (2008-2012) in Mio. EUR

2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012

100 || 87 || 69 || 49 || 30

Quelle: Bilanzen von Odyssefs Fokas, veröffentlicht in Gazette 2008-2012

22.         Eine weitere Folge der Rezession der griechischen Wirtschaft war die Liquiditätsunterdeckung. Um diesem Engpass zu begegnen, beantragte Odyssefs Fokas finanzielle Unterstützung bei Banken, allerdings vergeblich.

23.         Der Rückgang des Umsatzes infolge des rückläufigen Konsums sowie die Verschärfung der Kreditrichtlinien führten dazu, dass die Bemühungen von Odyssefs Fokas um eine Lösung fruchtlos blieben. Im November 2013, 12 Monate nach Beantragung von Gläubigerschutz und verschiedenen Zwangsräumungen meldete das Unternehmen Konkurs an, der zu den Entlassungen führte, auf die sich dieser Antrag bezieht.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

24.         Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Arbeitslosigkeit, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise bereits gestiegen ist, durch die Entlassungen bei Odyssefs Fokas weiter zunehmen wird und die Situation offenbar besonders prekär ist. Im Zeitraum 2008-2013 hat sich die Zahl der Arbeitslosen vervierfacht (von 361 482 Arbeitsuchenden im Juni 2008 auf 1 403 698 im Juni 2013).[12] Griechenland hat die höchste Arbeitslosenquote in der EU und die fünfhöchste weltweit.[13]

Arbeitslosenquote

Quelle: Eurostat[14]

25.         Die meisten Entlassungen (90 %) betreffen die Regionen Attika und Zentralmakedonien, während etwa 10 % der Entlassungen in der Region Thessalien zu verzeichnen waren. Im vierten Quartal 2013 lag die Arbeitslosenquote in Attika und Zentralmakedonien über dem nationalen Durchschnitt (27,5 %). In Attika betrug sie 28,2 %, in Zentralmakedonien 30,3 %.[15] In Thessalien präsentiert sich die Beschäftigungslage zwar etwas besser als im Landesdurchschnitt, gleichwohl liegt die Arbeitslosenquote hier bei 26 %.

26.         Angesichts der hohen Zahl von Arbeitsuchenden mangelt es darüber hinaus in den drei Regionen an Arbeitsplätzen, was dazu geführt hat, dass über 70 % der Arbeitslosen seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind. Aufgrund einer Jugendarbeitslosigkeit von 60,4 % ist in Zentralmakedonien die Lage von arbeitsuchenden jungen Menschen besonders dramatisch. Darüber hinaus verzeichnet Attika 43 % des griechischen BIP, so dass sich die Schließung von Unternehmen in dieser Region auf die gesamte griechische Wirtschaft auswirkt.

Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Vorgesehene Begünstigte

27.         Voraussichtlich nehmen 600 Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitnehmer nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Gruppe || Zahl der vorgesehenen Begünstigten

Geschlecht: || Männer: || 65 || (10,83 %)

|| Frauen: || 535 || (89,17 %)

Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 592 || (98,67 %)

|| Nicht-EU-Bürger/‑innen: || 8 || (1,33 %)

Altersgruppe: || 15- bis 24-Jährige: || 6 || (1,00 %)

|| 25- bis 29-Jährige: || 45 || (7,50 %)

|| 30- bis 54-Jährige: || 509 || (84,83 %)

|| 55- bis 64-Jährige: || 39 || (6,50 %)

|| über 64-Jährige: || 1 || (0,17 %)

28.         Außerdem werden die griechischen Behörden aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 500 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre sind, anbieten, da alle unter Nummer 8 genannten Entlassungen in den NUTS-2-Regionen Κεντρική Μακεδονία (Zentralmakedonien) (EL12), Θεσσαλία (Thessalien) (EL14) und Aττική (Attika) (EL30) erfolgen, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen haben.

29.         Somit werden voraussichtlich insgesamt 1100 Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen teilnehmen.

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

30.         Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

– Berufsberatung: Diese begleitende Maßnahme, die allen Teilnehmern angeboten wird, umfasst die folgenden Phasen:

1 Information für NEETs. Im Gegensatz zu den 600 zu unterstützenden Arbeitskräften, die bereits identifiziert sind (ehemalige Arbeitskräfte bei Odyssefs Fokas), ist die Gruppe der zu unterstützenden NEETs noch festzulegen. Neben anderen Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden NEETs sehen die griechischen Behörden Kriterien vor, die sich an die Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (d. h. von Ausgrenzung bedrohte junge Menschen, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Beschäftigungsdauer usw.) anlehnen, des Weiteren Interessenbekundungen. Zu diesem Zweck beabsichtigten sie, Informationskampagnen durchzuführen, die sich speziell an die NEETs richten.

2 Aufnahme und Registrierung. Die erste Maßnahme, die allen Teilnehmern (Arbeitskräften und NEETs) angeboten wird, umfasst Informationen über verfügbare Leistungen und Schulungsprogramme und über geforderte Kompetenzen und Ausbildungen.

3 Kompetenzbewertung und Erstellung eines Papiers über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen. Mit dieser Maßnahme soll den Arbeitskräften und NEETs dabei geholfen werden, ihre Kompetenzen und ihre Möglichkeiten entsprechend ihren Interessen zu ermitteln und so eine realistische Berufsplanung vorzunehmen. Die Kompetenzbewertung umfasst intensive und personalisierte Beratung und wird als mehrstufiges Modell aufgebaut; die betroffenen Personen und die Berater bearbeiten gemeinsam ein Thema (z. B. Chancen, Interessen, Motivationsanalyse und Erwartungen, Hemmnisse). Nach diesen Bewertungen wird ein Papier über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen erstellt, das einen kurzen Überblick über die Kompetenzen der betreffenden Person, ihr individuelles Projekt und einen Aktionsplan enthält.

4 Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsorientierung. Dazu zählen: (1) Schulung zum Erwerb von Querschnittskompetenzen, etwa Entwicklung von Sozialkompetenz, Anpassung an neue Situationen, Entscheidungsfindung; (2) Unterstützung bei der Arbeitssuche, u. a. Bereitstellung von Informationen über offene Stellen, aktive Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene, Methoden bei der Arbeitssuche und Anleitungen für die Abfassung eines Lebenslaufs und eines Bewerbungsschreibens sowie zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch; (3) Berufsorientierung: Die Berater bieten den entlassenen Arbeitskräften Berufsberatung an und geben Orientierungshilfen für spezifische Stellenangebote.

5 Unterstützung auf dem Weg zur Beschäftigung. Die Berater unterstützen die Arbeitskräfte und NEETs auch bei der Umsetzung ihrer Fortbildungspläne und ihrer persönlichen Pläne zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. An einer Existenzgründung interessierten Teilnehmern werden im Rahmen dieser Berufsberatung allgemeine Unterstützung und Beratung auf dem Weg zum Unternehmertum angeboten.

6 Begleitung. Die Teilnehmer werden während sechs Monaten nach Ende der Durchführung der Maßnahmen weiterhin begleitet.

– Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung: Hierbei werden den Arbeitskräften und NEETs Berufsbildungsmaßnahmen angeboten, die ihrem im Zuge der Berufsberatung ermittelten Bedarf entsprechen, und zwar in Bereichen und Branchen, die gute Entwicklungsaussichten bieten und dem festgestellten Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen. Die Schulungen könnten auch durch Praktika ergänzt werden.

– Beihilfe zur Existenzgründung: Arbeitskräfte oder NEETs, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 15 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. In Griechenland stellt der Zugang zu Finanzmitteln eine der größten Schwierigkeiten dar, denen Unternehmer bei einer Unternehmensgründung begegnen. Aufgrund des Liquiditätsengpasses lehnen die Banken die meisten Darlehensanträge ab. Mit dieser finanziellen Unterstützung zielt diese Maßnahme auf die Förderung des Unternehmertums ab.

– Beihilfe für die Arbeitssuche sowie Beihilfe für Schulungen: Die Begünstigten erhalten 50 EUR für jeden Tag ihrer Teilnahme, um die Kosten der Beteiligung an der Berufsberatung zu decken. Während der Weiterbildung beträgt die Beihilfe 6 EUR pro Stunde.

– Mobilitätsbeihilfe: Arbeitskräfte oder NEETs, die eine Arbeit annehmen, die einen Umzug erfordert, erhalten einen Pauschalbetrag von 2000 EUR zur Deckung der anfallenden Ausgaben.

31.         Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

32.         Die griechischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

33.         Die Gesamtkosten werden auf 10 740 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 10 530 000 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 210 000 EUR veranschlagt werden.

34.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 6 444 000 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (in EUR) (*) || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR) (**)

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Berufsberatung || 1 100 || 1 250 || 1 375 000

Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung || 1 100 || 2 691 || 2 960 000

Beihilfe zur Unternehmensgründung || 200 || 15 000 || 3 000 000

Zwischensumme (a): || – || 7 335 000

(69,66 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Beihilfe für die Arbeitssuche || 1 100 || 1 250 || 1 375 000

Beihilfe für Schulungen || 900 || 1 800 || 1 620 000

Mobilitätsbeihilfe || 100 || 2 000 || 200 000

Zwischensumme (b): || – || 3 195 000

(30,34 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 40 000

2. Verwaltung || – || 40 000

3. Information und Werbung || – || 100 000

4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000

Zwischensumme (c): || – || 210 000

(1,96 %)

Gesamtkosten (a + b + c): || – || 10 740 000

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 6 444 000

(*) Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Griechenlands jeweils angegebene Betrag.

(**) Rundungsbedingte Differenz.

35.         Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

36.         Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

37.         Die griechischen Behörden leiteten am 20. Oktober 2014 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 30 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 20. Oktober 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

38.         Den griechischen Behörden entstanden ab dem 1. September 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 20. April 2017 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

39.         Die Quelle der nationalen Vor- oder Kofinanzierung ist das öffentliche Investitionsprogramm des Ministeriums für Entwicklung.

40.         Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

41.         Die griechischen Behörden gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen (ehemalige Beschäftigte von Fokas und Rechtsanwälte der Beschäftigten) und dem Verband der Privatangestellten in Griechenland ausgearbeitet wurde. Im Februar 2014 fand eine erste Sondierungssitzung statt, auf der geprüft wurde, ob die ehemaligen Fokas-Arbeitskräfte für eine Unterstützung durch den EGF in Frage kamen. Nach verschiedenen Kontakten zwischen EYSEKT[16] und den Arbeitnehmervertretern wurden der vorgeschlagene Antrag und die inhaltlichen Aspekte des integrierten Maßnahmenpakets am 8. Juli 2014 erörtert.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

42.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Griechenland verwalten und kontrollieren. Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde, der Finanzkontrollausschuss (EDEL) als Kontrollbehörde und die Sonderzahlstelle als Bescheinigungsbehörde.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

43.         Die griechischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

– Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

– Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

– Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

44.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[17] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

45.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 6 444 000 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

46.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[18] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

47.         Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 6 444 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

48.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/013 EL/Odyssefs Fokas)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[19], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[20], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009[21] oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Am 29. Juli 2014 stellte Griechenland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[22] bei Odyssefs Fokas S.A. in Griechenland und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)       Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Griechenland beschlossen, auch für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 6 444 000 EUR für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der EGF in Anspruch genommen, damit der Betrag von 6 444 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Parlament                    Für den Rat

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[3]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).

[5]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[6]               Am 29. November 2012 beantragte FOKAS nach Artikel 99 des Insolvenzgesetzes Gläubigerschutz.

[7]               In Griechenland liegt die Armutsgrenze bei 5708 EUR pro Jahr pro Person (für Alleinstehende) und bei 11 986 EUR für Haushalte mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren.

[8]               http://www.inegsee.gr/wp-content/uploads/2014/07/Symperasmata.pdf

[9]               EGF/2010/016 ES Aragón Einzelhandel (KOM(2010) 615).

                EGF/2011/004 EL ALDI Hellas (KOM(2011) 580).

                EGF/2014/009 EL Sprider Stores (wird derzeit geprüft).

[10]             The Original Levi’s stores (1994), Active (1996) und Gruppo T (ebenfalls 1996).

[11]             Espirit, Mango, Façonable und Gerry Weber.

[12]             www.statistics.gr

[13]             Quelle: ILO. http://www.ilo.org/global/research/global-reports/global-employment-trends/2014/WCMS_233936/lang--en/index.htm

[14]             Code tsdec450

[15]             Quelle: ELSTAT. Arbeitskräfteerhebung Q4 2013.

[16]             Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde des EGF in Griechenland.

[17]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[18]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[19]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[20]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[21]             ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

[22]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

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