This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0636
Proposal for a COUNCIL AND COMMISSION DECISION on the position to be adopted on behalf of the Union and the European Atomic Energy Community in the Association Council established by the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part, in relation to the adoption of the rules of procedure of the Association Council and of the Association Committee, to the establishment of two subcommittees, and to the delegation of certain powers by the Association Council to the Association Committee in Trade configuration
Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
/* COM/2014/0636 final - 2014/0296 (NLE) */
Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ /* COM/2014/0636 final - 2014/0296 (NLE) */
Vorschlag
für einen BESCHLUSS
DES RATES UND DER KOMMISSION über den
im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die
Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des
Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die
Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der
beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des im Namen
der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die
Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des
Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die
Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel". Am
10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen
über ein neues umfassendes und ehrgeiziges Assoziierungsabkommen, das auch eine
vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade
Area – DCFTA) beinhaltet. Die Verhandlungen über dieses umfassende und
ehrgeizige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien wurden im Juli
2010 aufgenommen. Die Verhandlungen über den Teil des Abkommens, der die DCFTA
betrifft, wurden im Februar 2012 aufgenommen Am 29. November 2013 haben die
Europäische Union und Georgien das Abkommen paraphiert. Dieses
Abkommen gehört zu den am weitesten reichenden Assoziierungsabkommen, die die
Europäische Union je ausgehandelt hat. Dies gilt insbesondere für den Bereich
Handel und wirtschaftliche Integration, in dem es weit
über eine reine Marktöffnung hinausgeht. Ziel des Abkommens ist es, sowohl die
Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Georgien
und der EU zu beschleunigen als auch die schrittweise wirtschaftliche
Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen
voranzutreiben, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und
umfassenden Freihandelszone. Am
16. Juni 2014 nahm der Rat seinen Beschluss über die Unterzeichnung des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des
Abkommens[1], einschließlich des Teils, der die
vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, an. Daraufhin wurde das
Abkommen am 27. Juni 2014 am Rande der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel
unterzeichnet. Georgien
hat das Abkommen am 18. Juli 2014 ratifiziert und mit der Europäischen Union
noch im selben Monat die erforderlichen Notifizierungsverfahren abgeschlossen.
Folglich werden im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens bestimmte
Bestimmungen des Abkommens (die in Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 16.
Juni 2014 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens mit
Georgien aufgeführt sind) mit Wirkung vom 1. September 2014 bis zur Ratifizierung
durch die Mitgliedstaaten vorläufig angewandt. Die
vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen
wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem
gemeinsamen Wunsch der EU und Georgiens, mit der Um- und Durchsetzung
bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten
Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE In
Titel VIII des Abkommens mit Georgien ist der für das ordnungsgemäße
Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche institutionelle
Rahmen festgelegt. Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Assoziationsrates
(Artikel 407 Absatz 1) auf Ministerebene vor, der die Anwendung und
Umsetzung des Abkommens überwacht und begleitet. Außerdem
wird (mit Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens) ein Assoziationsausschuss
eingesetzt, der die Vorbereitung der Tagungen und Beratungen des
Assoziationsrates übernimmt, gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durchführt und generell die Kontinuität der Beziehungen im
Rahmen der Assoziation und das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens
gewährleistet. Sowohl
der Assoziationsrat als auch der Assoziationsausschuss kann beschließen, andere
Unterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen; er legt dann die Zusammensetzung, die Aufgaben
und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. Außerdem ist der
Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu ändern oder zu
aktualisieren (Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens). Er kann seine Befugnisse
dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende
Beschlüsse zu fassen (Artikel 408 Absatz 2). Zur
Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und
Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen
Zusammensetzung zusammen (Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens). Der die DCFTA
betreffende Teil des Abkommens sieht die Einsetzung besonderer Unterausschüsse
für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen. für Zölle,
für geografische Angaben und für Handel und nachhaltige Entwicklung vor, die
den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen. Foren
für die Zivilgesellschaft und die parlamentarische Zusammenarbeit sind
ebenfalls vorgesehen. Um
die reibungslose und fristgerechte Umsetzung des die DCFTA betreffenden Teils
des Abkommens zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung
oder Änderung einiger handelsbezogener Anhänge des Abkommens, wird
vorgeschlagen, dass der Assoziationsrat entsprechende Befugnisse auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überträgt. Durch die
Übertragung dieser Befugnisse wird innerhalb des Ausschusses die erforderliche
Kohärenz der fachlichen Beratungen über die Erfüllung handelsrelevanter
Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften
Georgiens an den Besitzstand der EU, sichergestellt und die Voraussetzung für
eine zügige Weiterverfolgung geschaffen. Um
den institutionellen Rahmen zu vervollständigen und Beratungen auf
Expertenebene zu wichtigen Fragen in Bereichen, in denen das Abkommen vorläufig
angewandt wird, zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die folgenden zwei
Unterausschüsse einzusetzen: 1.
Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit 2.
Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit Die
Unterausschüsse sollen sich mit diesen Themenbereichen dann befassen, wenn
konkrete Ergebnisse zu erwarten sind, statt sich Jahr für Jahr immer wieder mit
den gleichen Tagesordnungspunkten zu befassen. Die
Vertragsparteien können vereinbaren, zu einem späteren Zeitpunkt weitere
Unterausschüsse einzusetzen. Das
Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von
Kooperationsbereichen vor, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung
wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum
sowie auf Governance und der sektoralen Zusammenarbeit in 28 Bereichen
liegt – dazu zählen u. a. Justiz, Energie, Verkehr, Statistik,
Umweltschutz und -förderung, Zusammenarbeit in der Industrie- und
Unternehmenspolitik insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen,
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik, Zusammenarbeit mit der
Zivilgesellschaft, Verbraucherpolitik, Reform der öffentlichen Verwaltung,
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie kulturelle Zusammenarbeit. In
all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen –
bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch
von Informationen und bewährten Methoden systematischer zu gestalten. Zur
Umsetzung der Kapitel über die sektorale Zusammenarbeit wurde ein umfassendes
Programm für die Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften Georgiens an
den EU-Besitzstand erstellt, das in Anhängen des Abkommens enthalten ist.
Spezifische Zeitpläne für die Annäherung der Rechtsvorschriften an ausgewählte
Teile des EU-Besitzstands und deren Anwendung durch Georgien dienen als
Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der
georgischen Reform- und Modernisierungsagenda. Der
in dem Abkommen häufig genannte „regelmäßige“ Dialog kann sich auf alle
vorstehend genannten Politikbereiche erstrecken. Der zweite Unterausschuss kann
daher seine Sitzungen je nach Bedarf in unterschiedlicher Zusammensetzung
abhalten. Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen mit dem
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Georgien und zielt darauf ab, die
Funktionsweise der mit dem Abkommen eingeführten Struktur von Unterausschüssen
zu straffen. Sowohl
die EU als auch Georgien haben sich dazu verpflichtet, das Abkommen zügig und
wirksam umzusetzen. Mit diesem Vorschlag soll daher gewährleistet werden, dass
der institutionelle Rahmen des Abkommens möglichst rasch funktionsfähig ist. Um
dies zu erleichtern, müssen die Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat, den
Assoziationsausschuss und die Unterausschüsse möglichst rasch verabschiedet
werden, damit diese unverzüglich ihre Arbeit aufnehmen können. Die erste Tagung
des Assoziationsrates mit Georgien soll ebenso wie die Tagung des Rates
„Auswärtige Angelegenheiten“ am 17. November 2014 in Brüssel stattfinden. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Für
die Union ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung des Standpunkts
der Union stützt, der in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und Georgien eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist,
der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel
217 und Artikel 218 Absatz 9. Für EURATOM ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung
des Standpunkts stützt, der in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und Georgien eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist,
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel
101. In Anbetracht der oben dargelegten Verhandlungsergebnisse schlägt
die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 217 und Artikel 218
Absatz 9 AEUV sowie Artikel 102 des EURATOM-Vertrags vor, dass der Rat den
Beschluss zur Genehmigung des von der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft auf der ersten Tagung des Assoziationsrates EU - Georgien
zu vertretenden Standpunkts annimmt, und zwar in Bezug auf: –
- die Geschäftsordnungen für den
Assoziationsrat und für den Assoziationsausschuss, –
- die Einsetzung von drei Fachunterausschüssen
und –
- die Übertragung bestimmter Befugnisse des
Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Vorschlag
für einen BESCHLUSS
DES RATES UND DER KOMMISSION über den
im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die
Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses
sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter
Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der
Zusammensetzung "Handel" DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 und Artikel
218 Absatz 9, gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, auf Vorschlag der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 431 Absätze 3 und 4 des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des
Abkommens vor. (2)
In Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 16. Juni
2014 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens sind
bestimmte Bestimmungen des Abkommens aufgeführt, die vorläufig angewendet
werden sollen. (3)
Nach Artikel 405 Absatz 2 dieses
Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung. (4)
Nach Artikel 405 Absatz 3 wird der Vorsitz im
Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter
Georgiens geführt. (5)
Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens sieht
vor, dass der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem
Assoziationsausschuss unterstützt wird, dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach
Artikel 408 Absatz 1 vom Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung
festgelegt werden. (6)
Artikel 409 Absatz 1 sieht vor, dass der
Assoziationsrat beschließen kann, Unterausschüsse oder -gremien für bestimmte
Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind,
damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (7)
Der Assoziationsrat überwacht und begleitet die
Anwendung und Umsetzung des Abkommens. Der Assoziationsrat kann seine
Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis,
bindende Beschlüsse zu fassen. Es ist zweckmäßig, dass der Assoziationsrat im
Einklang mit den Artikeln 406 Absatz 3 und 408 Absatz 2 des Abkommens dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 408 Absatz 4
die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens
überträgt, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 (Anhang XV-C) und 8 des Titels
IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, sofern diese Kapitel keine spezifischen
Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens
enthalten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der im Namen der Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit Artikel 404 des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten
Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf –
die Annahme der Geschäftsordnungen des
Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie –
die Einsetzung von zwei Fachunterausschüssen und
die Annahme deren Geschäftsordnung und –
die Übertragung bestimmter Befugnisse vom
Assoziationsrat auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
wird hiermit im Einklang mit den diesem Beschluss beigefügten Entwürfen für
Beschlüsse des Assoziationsrates festgelegt. 2. Geringfügige technische Änderungen
der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates
vereinbart werden. Artikel 2 Der Vorsitz im Assoziationsrat
wird seitens der Union von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik geführt. Artikel
3 Dieser Beschluss
tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Für die Kommission Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident [1] ABl. L 261 vom 30. August 2014. ANHÄNGE zu dem Vorschlag
für einen BESCHLUSS
DES RATES UND DER KOMMISSION über den
im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die
Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des
Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die
Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ANHANG 1
BESCHLUSS NR. 1/2014 DES
ASSOZIATIONSRATES EU – GEORGIEN
vom … 2014
zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des
Assoziationsausschusses
DER
ASSOZIATIONSRAT EU - GEORGIEN – gestützt auf das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 404, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Im
Einklang mit Artikel 431 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung
vom 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach
Artikel 405 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine
Geschäftsordnung. (3) Artikel 407
Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat bei der
Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt wird,
dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach Artikel 408 Absatz 1 vom
Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt werden – BESCHLIESST: Einziger
Artikel Die
Geschäftsordnung des Assoziationsrates und die Geschäftsordnung des
Assoziationsausschusses, die in Anlage A bzw. in Anlage B beigefügt
sind, werden angenommen. Geschehen zu … || Für die Europäische Union Für Georgien ANLAGE A Geschäftsordnung
des Assoziationsrates EU - Georgien
(Assoziierungsabkommen
einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone) Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der
Assoziationsrat nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Georgien andererseits (im Folgenden das
„Abkommen“) nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 404 und 406 des Abkommens
wahr. 2. Gemäß
Artikel 404 Absatz 2 und Artikel 405 Absatz 1 des Abkommens
setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union
und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und aus Mitgliedern der
Regierung Georgiens andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des
Assoziationsrates berücksichtigt die spezifischen Fragen, die im Rahmen der
jeweiligen Tagung behandelt werden. Soweit dies zweckmäßig ist und von beiden
Vertragsparteien vereinbart wird, tritt der Assoziationsrat auf Ebene der
Staats- und Regierungschefs zusammen. 3. Nach
Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt,
zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Beschlüsse zu fassen, die für die
Vertragsparteien verbindlich sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete
Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich auch durch
Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten Sondergremien, in seinem
Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er
verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme
abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem
Assoziationsausschuss übertragen. 4. Unter
Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des
Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel
2 Vorsitz Der Vorsitz im
Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12
Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten
Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Tagungen 1. Der
Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und, wenn die
Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung. 2. Alle
Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin statt, den die
Vertragsparteien vereinbart haben. 3. Die
Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates
gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30
Tage vor dem Tagungstermin einberufen. Artikel
4 Vertretung 1. Die
Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen,
wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es
dem Vorsitz vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen
seines Vertreters schriftlich mit. 2. Der
Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte
dieses Mitglieds. Artikel 5 Delegationen 1. Die
Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor
jeder Tagung wird dem Vorsitz über das Sekretariat die voraussichtliche
Zusammensetzung der Delegation der jeweiligen Vertragspartei mitgeteilt. 2. Der
Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter
anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen
Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, damit sie als Beobachter teilnehmen
oder ihn über bestimmte Themen informieren. Die Vertragsparteien einigen sich
auf die Bedingungen, unter denen solche Beobachter an den Tagungen teilnehmen
können. Artikel 6 Sekretariat Ein Beamter des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter Georgiens
nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr. Artikel 7 Schriftverkehr 1. Der
gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär
der Union oder Georgiens zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär
unterrichtet. 2. Das
Sekretariat sorgt für die Weiterleitung des Schriftverkehrs an den Vorsitz und
gegebenenfalls an den Assoziationsrat. 3. Das
Sekretariat übermittelt den Schriftverkehr je nach Fall dem Generalsekretariat
der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Ständigen
Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und dem
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie der Vertretung Georgiens
bei der Europäischen Union, gegebenenfalls mit Kopie an das für Auswärtige
Angelegenheiten oder an das für Handel und Handelsfragen zuständige Ministerium
in Georgien. 4. Die
Mitteilungen des Vorsitzes des Assoziationsrates werden in seinem Namen vom
Sekretariat den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden
gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3
weitergeleitet. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die
Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des
Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem
Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so
behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als
vertraulich. Artikel
9 Tagesordnung 1. Der
Vorsitz stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Sekretäre
des Assoziationsrates übermitteln sie den in Artikel 7 genannten Empfängern
spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung. Die vorläufige
Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in
die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen
ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die
den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der
Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind. 2. Der
Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann
durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt
werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 3. Der
Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den
Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu
werden. Artikel 10 Protokoll 1. Die
beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an. 2. In
dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
a) die
dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, b) die
Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben
wurden, und c) die
von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, u. a. angenommene
Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen oder Schlussfolgerungen. 3. Der
Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat innerhalb von 20 Kalendertagen nach der
betreffenden Tagung des Assoziationsrates zur Annahme vorgelegt. Er ist binnen
45 Kalendertagen nach der betreffenden Tagung des Assoziationsrates anzunehmen.
Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden
Sekretären unterzeichnet. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine
beglaubigte Abschrift übermittelt. Artikel
11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der
Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen
diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen
wurde. Er kann auch Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen
werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Jeder
Beschluss und jede Empfehlung ist von einem Vertreter der beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Unbeschadet des Absatzes 2 unterzeichnen die
Vertreter diese Unterlagen während der Tagung, in der der betreffende Beschluss
oder die Empfehlung erlassen wird. 2. Der
Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder
Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu
diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des
Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Artikel 7 weitergeleitet
werden, denen eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen eingeräumt wird,
um ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern. Der Vorsitz kann
die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen,
um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. 3. Sobald
Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die
Empfehlung separat und nacheinander von der Union und von Georgien
unterzeichnet. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne
des Artikels 406 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw.
„Empfehlung“. Das Sekretariat des Assoziationsrates versieht alle Beschlüsse
oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der
Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines
Inkrafttretens angegeben. 4. Die
Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von beiden Sekretären
beglaubigt. 5. Die
Beschlüsse und Empfehlungen werden an jeden der in Artikel 7 genannten
Empfänger weitergeleitet. 6. Jede
Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. Artikel 12 Sprachenregelung 1. Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der
Vertragsparteien. 2. Sofern
nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat in der Regel anhand
von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 13 Kosten 1. Jede
Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für
Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des
Assoziationsrates entstehen. 2.
Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei
Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden
von der Europäischen Union getragen, mit Ausnahme der Kosten für Dolmetsch- und
Übersetzungsleistungen aus einer der Amtssprachen der Europäischen Union in das
Georgische und umgekehrt, die von Georgien getragen werden. 3. Die
sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der
Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet. Artikel
14 Assoziationsausschuss 1. Im
Einklang mit Artikel 407 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat
bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Assoziationsausschuss unterstützt.
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union einerseits und Vertretern
Georgiens andererseits auf der im Abkommen festgelegten Ebene zusammen. 2. Der
Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des
Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der
Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des
Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle
sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens
ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse
oder Empfehlungen zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 408
Absatz 2 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis
übertragen, Beschlüsse zu fassen. 3. Der
Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen,
zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist. 4. In
den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die
Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien
einvernehmlich beschließen einander zu konsultieren, kann die Konsultation im
Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes
bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn
die Vertragsparteien dies beschließen. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese
Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden, ANLAGE B Geschäftsordnung
des Assoziationsausschusses und seiner Unterausschüsse EU - Georgien
(Assoziierungsabkommen
einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone) Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der
Assoziationsausschuss nach Artikel 407 Absatz 1 des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“) unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung
seiner Pflichten und Befugnisse und führt die in diesem Abkommen vorgesehenen
Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach
Artikel 408 Absatz 1 legt der Assoziationsrat in seiner
Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest. 2. Der
Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des
Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der
Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des
Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle
sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des
Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder
Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. 3. Gemäß
Artikel 407 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der
Assoziationsausschuss aus Vertretern der Union und Vertretern Georgiens
zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im
Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt
werden, über entsprechendes Fachwissen verfügen. 4. Nach
Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der
Zusammensetzung „Handel“, der die ihm gemäß Teil IV des Abkommens übertragenen
Aufgaben wahrnimmt, hochrangige Beamte der Europäischen Kommission und
Georgiens an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz
führt gemäß Artikel 2 ein Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens,
der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein
Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil. 5. Nach
Artikel 408 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss
befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen
der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu
fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete
Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet
seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre
Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. 6. Unter
Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des
Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel
2 Vorsitz Der Vorsitz im
Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer
von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der
ersten Sitzung des Assoziationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben
Jahres. Artikel 3 Sitzungen 1. Wenn
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der
Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen.
Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer
Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden. 2. Alle
Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden
zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart
haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das
Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der
Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. 3. Der
Assoziationsausschuss tritt in der Zusammensetzung „Handel“ mindestens einmal
jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des
Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei
Datum, Ort und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat
des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über
die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. 4. Nach
Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses
rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen
werden. 5. In
Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz
von technischen Mitteln – etwa als Videokonferenzen – abgehalten werden, sofern
die Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder
Sitzung teilt das Sekretariat den Vertragsparteien die voraussichtliche
Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mit. Artikel 5 Sekretariat 1. Ein
Beamter der Union und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die
Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese
Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam
und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus. 2. Ein
Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Georgiens, die für Handel
und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte
des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel
6 Schriftverkehr 1. Der
für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär
einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den anderen Sekretär
unterrichtet. 2. Das
Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte
Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses übermittelt und gegebenenfalls
als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird. 3. Der
Schriftverkehr des Vorsitzes des Assoziationsausschusses, wird den
Vertragsparteien in seinem Namen vom Sekretariat übermittelt. Dieser
Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet. Artikel
7 Unterlagen 1. Unterlagen
werden über die Sekretäre weitergeleitet. 2. Eine
Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt
die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. 3. Der
Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union
weiter und übermittelt dem Sekretär Georgiens systematisch eine Kopie. 4. Der
Sekretär Georgiens leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens
weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die
Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des
Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem
Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet
sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als
vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung 1. Das
Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von
Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung
sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die
vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des
Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin
ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung
und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. 2. Gemäß
Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen
Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. 3. Der
Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie
kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen ergänzt
werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 4. Der
Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen
Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der
Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur
Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über
spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese
Beobachter oder Experten alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten. 5. Der
Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1
und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um
besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen 1. Die
beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an. 2. In
dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
a) eine
Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine
Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben,
b) die
dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die
Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und d) operative
Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4 3. Der
Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Annahme vorgelegt. Er ist
binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung des
Assoziationsausschusses anzunehmen. Nach der Annahme wird das Protokoll vom
Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Jedem der in Artikel
7 genannten Empfänger wird eine beglaubigte Abschrift übermittelt. 4. Der
Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz in der
Sitzung führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der
betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel
spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien
weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen
Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen
werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, am Ende der Sitzung vom
Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach
ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer
späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt
der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen
Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. Artikel
11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der
Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen
diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen
wurde und kann auch Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
vorlegen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung ist von einem Vertreter der
beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Unbeschadet des Absatzes 2
unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen während der Sitzung, in der der
betreffende Beschluss oder die Empfehlung angenommen wird. 2. Sofern
die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im
schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen vorlegen. Das
schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Sekretären, die
im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut
des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist
von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen
sind. Der Vorsitz des Assoziationsausschusses kann die in diesem Absatz
genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen
Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden
ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung separat und nacheinander von einem
Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. 3. Die
Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift
„Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. In jedem Beschluss wird das Datum seines
Inkrafttretens angegeben. 4. Die
Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses werden von den beiden
Sekretären beglaubigt. 5. Die
Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien weitergeleitet. 6. Jede
Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. Artikel 12 Berichte Der
Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des
Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die
Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien. Artikel
13 Sprachenregelung
1. Die
Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Georgisch. 2. Sofern
nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von
Unterlagen, die in diesen beiden Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten 1. Jede
Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für
Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des
Assoziationsausschusses entstehen. 2. Die
Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der
Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung
ausrichtet. 3. Die
Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von
Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen
gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen,
welche die Sitzung ausrichtet. Werden von einer
Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen
benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese
Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit
Artikel 408 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel
16 Unterausschüsse
und Facharbeitsgruppen 1. Im
Einklang mit Artikel 409 Absatz 2 des Abkommens kann der
Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte
Unterausschüsse bzw. Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche
einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss
kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien
beschließen. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die
Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder ihrer Sitzungen
Bericht erstatten. 2. Sofern
nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates
vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle
Unterausschüsse, Sonderausschüsse und -gremien nach Absatz 1. 3. Die
Sitzungen der Unterausschüsse, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt werden,
können flexibel je nach Bedarf in vivo in Brüssel oder im Partnerland oder
z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse
dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in
spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen,
die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und
operativen Schlussfolgerungen. 4. Das
Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält eine Kopie aller relevanten
Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse
oder -gremien nach Absatz 1 betreffen. 5. Sofern
nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im
Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse und
-gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben. Artikel
17 Sofern nichts
anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den
Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“. ANHANG
II BESCHLUSS
NR. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – GEORGIEN vom ..
2014 über die
Einsetzung von zwei Unterausschüssen DER
ASSOZIATIONSRAT EU - GEORGIEN – gestützt auf das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 409, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Im
Einklang mit Artikel 431 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung
vom 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach
Artikel 409 Absatz 2 kann der Assoziationsrat andere Unterausschüsse
oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des
Abkommens erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen. (3) Um
Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen
vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse
eingesetzt werden. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen
sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige
Zuständigkeitsbereiche ändern – HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel Es werden die in
Anlage A aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt. Die Geschäftsordnung der
Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des
Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse des Assoziierungsabkommens
zwischen der EU und Georgien geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des
Assoziationsrates EU - Georgien angenommen wurde. Geschehen zu Für den Assoziationsrat Der Vorsitzende Anlage A zu ANHANG II Assoziationsrat EU - Georgien Eingesetzte Unterausschüsse 1.
Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit 2.
Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit ANHANG
III BESCHLUSS
NR. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – GEORGIEN vom ..
2014 über die
Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ DER
ASSOZIATIONSRAT EU - GEORGIEN – gestützt auf das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 406 Absatz 3 und
Artikel 408 Absatz 2, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Gemäß
Artikel 431 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom
1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Der
Assoziationsrat ist für Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung
des Abkommens zuständig. (3) Gemäß
Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse
dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende
Beschlüsse zu fassen. (4) Nach
Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens befasst sich der
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit allen Fragen im
Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen). (5) Um
eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die
vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, ist es
angemessen, dass der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der
Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der
Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV
(Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens beziehen, überträgt, sofern diese
Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung
der betreffenden Anhänge dieses Abkommens enthalten – HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel Im Einklang mit
Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens überträgt der Assoziationsrat dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur
Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die
Kapitel 1, 3, 5, 6 (Anhang XV-C) und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen)
des Abkommens beziehen, sofern in diesen Kapiteln keine spezifischen Bestimmungen
über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge vorgesehen sind.
Europäische Union Georgien