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Document 52014PC0547

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

/* COM/2014/0547 final - 2014/0253 (NLE) */

52014PC0547

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal /* COM/2014/0547 final - 2014/0253 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Verlängerung des am 1. Juni 1981 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 25. April 2014 der Entwurf eines neuen Abkommens und eines neuen Protokolls paraphiert. Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf und tritt an dessen Stelle; es gilt ab dem Inkrafttreten für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 12, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Wichtigstes Ziel des neuen Abkommens ist es, im Hinblick auf eine strategische Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal den Rahmen zu aktualisieren, d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension einzubeziehen.

Zweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des Fischereiausschusses für den Mittelostatlantik (CECAF), sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den senegalesischen Gewässern zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Abkommens und Protokolls sinnvoll ist. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Fischereizonen Senegals im Interesse beider Parteien neu zu beleben.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

-           28 Thunfischwadenfänger;

-           8 Angelfischereifahrzeuge;

-           2 Trawler (die Senegalesischen Seehecht, eine Grundfischart, befischen).

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die Verordnung zu verabschieden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal sinnvoll ist, konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass ein Interesse an der Verlängerung des Fischereiabkommens und dem Abschluss eines Fischereiprotokolls mit der Republik Senegal besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls sowie zum Beschluss des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und dem dazugehörigen Durchführungsprotokoll eingeleitet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich im ersten Jahr auf 1 808 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr auf 1 738 000 EUR und im fünften Jahr auf 1 668 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen Thunfisch und zulässige Fangmenge von 2000 Tonnen Senegalesischer Seehecht, wobei sich der Betrag für diese Zugangsrechte im ersten Jahr auf 1 058 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr auf 988 000 EUR und im fünften Jahr auf 918 000 EUR beläuft, sowie

b) Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Senegal in Höhe von 750 000 EUR jährlich. Diese Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Bedürfnissen der Republik Senegal im Bereich der Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung, der Überwachung und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie im Bereich der handwerklichen Fischerei, einschließlich der Sanierung geschädigter Ökosysteme, damit sich die Jungfischbestände erholen können.

2014/0253 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 25. April 2014 haben die Europäische Union und die Republik Senegal ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (nachstehend „partnerschaftliches Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen paraphiert, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.

(2)       Der Rat hat am […] den Beschluss 2014/…/EU[1] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls angenommen.

(3)       Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)       Um sicherzustellen, dass die der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, sollte die Kommission ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten vorübergehend einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Durchführungsprotokoll zum Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

(a) Thunfischwadenfänger:

Spanien ||                   16   Schiffe

Frankreich ||                   12   Schiffe

(b) Angelfischereifahrzeuge:

Spanien ||                     7   Schiffe

Frankreich ||                     1   Schiff

(c) Trawler:

Spanien ||                     2   Schiffe

(2) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

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