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Document 52014PC0547
Proposal for a COUNCIL REGULATION concerning the allocation of fishing opportunities under the Implementation Protocol to the Sustainable Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Senegal
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
/* COM/2014/0547 final - 2014/0253 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal /* COM/2014/0547 final - 2014/0253 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im
Namen der Europäischen Union die Verlängerung des am 1. Juni 1981 in
Kraft getretenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen
Küste sowie ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen
wurde am 25. April 2014 der Entwurf eines neuen Abkommens und eines
neuen Protokolls paraphiert. Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf
und tritt an dessen Stelle; es gilt ab dem Inkrafttreten für einen Zeitraum von
fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend. Das neue Protokoll gilt ab dem
Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 12, d. h. ab dem Datum
der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf
Jahren. Wichtigstes Ziel des neuen Abkommens ist es,
im Hinblick auf eine strategische Fischereipartnerschaft zwischen der
Europäischen Union und der Republik Senegal den Rahmen zu aktualisieren,
d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und
ihrer externen Dimension einzubeziehen. Zweck des Protokolls ist es, abhängig vom
verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der des Fischereiausschusses für den
Mittelostatlantik (CECAF), sowie der Empfehlungen der Internationalen
Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den senegalesischen Gewässern zu
eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse
einer von externen Sachverständigen vorgenommenen vorausschauenden Bewertung,
ob der Abschluss eines neuen Abkommens und Protokolls sinnvoll ist. Ziel ist es
ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik
Senegal zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der
verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Fischereizonen
Senegals im Interesse beider Parteien neu zu beleben. Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den
folgenden Kategorien vorgesehen: - 28 Thunfischwadenfänger; - 8 Angelfischereifahrzeuge; - 2 Trawler (die Senegalesischen
Seehecht, eine Grundfischart, befischen). Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher
vor, die Verordnung zu verabschieden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
sinnvoll ist, konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen
der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass ein
Interesse an der Verlängerung des Fischereiabkommens und dem Abschluss eines
Fischereiprotokolls mit der Republik Senegal besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den
Verfahren für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des
dazugehörigen Durchführungsprotokolls sowie zum Beschluss des Rates über den
Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen
der Europäischen Union und der Republik Senegal und dem dazugehörigen
Durchführungsprotokoll eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche finanzielle Gegenleistung
beläuft sich im ersten Jahr auf 1 808 000 EUR, im zweiten,
dritten und vierten Jahr auf 1 738 000 EUR und im fünften Jahr
auf 1 668 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen: a) Referenzfangmenge von
14 000 Tonnen Thunfisch und zulässige Fangmenge von 2000 Tonnen
Senegalesischer Seehecht, wobei sich der Betrag für diese Zugangsrechte im
ersten Jahr auf 1 058 000 EUR, im zweiten, dritten und vierten
Jahr auf 988 000 EUR und im fünften Jahr auf 918 000 EUR
beläuft, sowie b) Unterstützung der Fischereipolitik der
Republik Senegal in Höhe von 750 000 EUR jährlich. Diese
Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang,
insbesondere mit den Bedürfnissen der Republik Senegal im Bereich der
Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung, der Überwachung und Bekämpfung
der illegalen Fischerei sowie im Bereich der handwerklichen Fischerei,
einschließlich der Sanierung geschädigter Ökosysteme, damit sich die Jungfischbestände
erholen können. 2014/0253 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über
nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. April 2014
haben die Europäische Union und die Republik Senegal ein partnerschaftliches
Abkommen über nachhaltige Fischerei (nachstehend „partnerschaftliches
Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen
paraphiert, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern
einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik
Senegal unterliegen. (2) Der Rat hat am […] den
Beschluss 2014/…/EU[1]
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen
Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls angenommen. (3) Die Methode der Aufteilung
der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der vorläufigen
Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden. (4) Um sicherzustellen, dass die
der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls zur Verfügung stehenden
Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, sollte die Kommission
ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten
vorübergehend einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)
Die im Durchführungsprotokoll zum Abkommen über
nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
(nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt: (a)
Thunfischwadenfänger: Spanien || 16 Schiffe Frankreich || 12 Schiffe (b)
Angelfischereifahrzeuge: Spanien || 7 Schiffe Frankreich || 1 Schiff (c)
Trawler: Spanien || 2 Schiffe (2)
Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen
müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten
Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der
Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht
ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des
Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […].