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Document 52014PC0344

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke

/* COM/2014/0344 final - 2014/0176 (COD) */

52014PC0344

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke /* COM/2014/0344 final - 2014/0176 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Wie in der im Februar 2013 vorgelegten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor“[1] ausgeführt wird, besteht eines der Ziele der Raumfahrtindustriepolitik der Union darin, einen umfassenden Regelungsrahmen einzurichten, um die rechtliche Kohärenz zu verbessern und das Entstehen eines europäischen Marktes für Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen zu fördern. In diesem Zusammenhang wird in der Mitteilung insbesondere auf eine etwaige Gesetzesinitiative für die Produktion und Verbreitung hochauflösender Satellitendaten für kommerzielle Zwecke Bezug genommen. In den Schlussfolgerungen des Rates zur genannten Mitteilung vom 30. Mai 2013 wird anerkannt, dass der bestehende Rechtsrahmen überprüft werden muss, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Raumfahrttätigkeiten sowie deren Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern; ferner wird die Kommission ersucht zu prüfen, ob im Rahmen der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ein Rechtsrahmen für die Raumfahrt geschaffen werden sollte.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke innerhalb der Union zum Gegenstand. Insbesondere wird auf die Thematik der Definition und Kontrolle von hochauflösenden Satellitendaten (HRSD) eingegangen, die als eigene Kategorie von Daten im Falle einer Verbreitung für kommerzielle Zwecke eine gesonderte Regelung erfordern. Mit diesem Vorschlag soll ein transparenter, fairer und kohärenter rechtlicher Rahmen, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist, eingerichtet und somit das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage hochauflösender Satellitendaten gesichert werden. Diese Richtlinie ist deshalb notwendig, weil es im EU-Recht keine ausdrücklichen Garantien dafür gibt, dass kommerzielle Anbieter Satellitendaten innerhalb der Union frei und unbeschränkt verbreiten dürfen, wobei jene Daten ausgenommen wären, die als hochauflösende Daten definiert werden könnten und einer Kontrolle unterliegen sollten, da mit ihrer unautorisierten Verwendung unter Umständen höhere Risiken verbunden sind. Überdies ist auf nationaler Ebene rechtlich nicht einheitlich geregelt, wie hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Dienstleistungen und Produkte zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass der Regelungsrahmen EU-weit zersplittert und von mangelnder Kohärenz, Transparenz und Berechenbarkeit geprägt ist, was wiederum der Erschließung des vollen Potenzials dieses Markts entgegensteht. Da die Zahl der Mitgliedstaaten mit Fähigkeiten im Bereich der hochauflösenden Daten steigt, dürfte sich das Problem der Zersplitterung des geltenden Regelungsrahmens zudem weiter verschärfen, so dass es zu neuen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt und größeren Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit kommt.

Dieser Vorschlag wird durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verbreitung von Satellitendaten Abhilfe schaffen und für Kohärenz sorgen. Er wird dazu beitragen, dass bürokratische Hindernisse für die Wirtschaft abgebaut werden und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen mit weniger Aufwand verbunden ist. Es wird mehr Planungssicherheit für die Wirtschaft geben, weil die Bedingungen für die Gründung und die Führung von Unternehmen klarer geregelt sind. Die Verluste, die Unternehmen entstehen können, wenn keine klaren und berechenbaren Bedingungen für den Datenerwerb festgelegt sind, werden zurückgehen und neue Geschäftschancen können genutzt werden. Dies wird sich äußerst positiv auf die Gründung und Führung von Unternehmen, die hochauflösende Satellitendaten anbieten, und auf die Datenverkäufe auswirken.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat fast zwei Jahre lang alle institutionellen Handlungsträger in den Mitgliedstaaten direkt oder über externe Berater zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag konsultiert. Dies gilt auch für eine ganze Reihe von im Bereich Raumfahrt und Geodaten tätigen Akteuren der Wertschöpfungskette.

In zwei Studien, die die Kommission von externen Beratern erstellen ließ, wurde der für HRSD derzeit bestehende Regelungsrahmen analysiert. Die Ergebnisse sind neben anderen Quellen in die Folgenabschätzung der Kommission eingeflossen. Im Rahmen der Studien wurde festgestellt, dass die Regelungen und Ansätze im Bereich der Verbreitung von HRSD voneinander abweichen.

Experten aus Deutschland und Frankreich, den einzigen Mitgliedstaaten, die bislang spezifische Rechtsvorschriften zur Regelung ihrer technischen HRSD-Fähigkeiten verabschiedet haben, stellten der Kommission ausführliche Informationen über die in ihrem Land jeweils geltenden einschlägigen Regelungssysteme zur Verfügung. Gleichzeitig befürworteten sie die angedachte Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens. Bei einem im März 2012 veranstalteten Workshop mit Experten für Raumfahrtrecht wurde bestätigt, dass der Regelungsrahmen für Satellitendaten europaweit uneinheitlich ist. Zwischen März 2012 und Oktober 2013 legte die Kommission ihre Überlegungen zum Thema HRSD mehrmals der aus nationalen Weltraumexperten bestehenden Sachverständigengruppe „Europäische Raumfahrtpolitik“ vor. Man erörterte die Fragen und Optionen im Zusammenhang mit einem Eingreifen zur Umgestaltung der Regelungen.

Im Juni und Juli 2013 fand eine Konsultation von Interessenträgern statt, die aus einem an Wiederverkäufer von Daten gerichteten Online-Fragebogen und aus einer öffentlichen Anhörung von Anbietern und Wiederverkäufern von Daten bestand.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konsultationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– Die Vertreter der Wirtschaft und vor allem die Wiederverkäufer von Daten bestätigen, dass der bestehende Rahmen für die Weitergabe von Satellitendaten und insbesondere von HRSD zu intransparent und unberechenbar ist, keine Gleichbehandlung garantiert und damit eine Erschließung des vollen Potenzials dieses Markts verhindert. Eine große Mehrheit der Befragten ist der Auffassung, dass das wirtschaftliche Umfeld durch Gegenmaßnahmen verbessert werden könnte.

– Generell sind die Mitgliedstaaten dafür offen, dass die EU in Sachen Verbreitung von Satellitendaten einen einheitlichen Ansatz verfolgt und geben ausdrückliche Garantien für den freien Verkehr von Satellitendaten mit niedriger Auflösung ab. Ferner sind sie insbesondere dafür aufgeschlossen, dass Markt- und Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit hochauflösenden Satellitendaten effizient und übergreifend behandelt werden Die angewandten Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und ein ausreichendes Maß an Sicherheit gewährleisten. Die Mitgliedstaaten betonten auch, dass die Verantwortung für sicherheitsrelevante Entscheidungen letztlich bei den nationalen Behörden verbleiben muss.

In der zu diesem Vorschlag gehörigen Folgenabschätzung werden – zusätzlich zum Basisszenario – drei Optionen zur Verwirklichung dieser Ziele beschrieben. Dazu soll ein Rahmen für die Verwendung von Erdbeobachtungsdaten und deren Verbreitung in der Europäischen Union festgelegt werden: Option 1 – Basisszenario, Option 2 – Empfehlungen und Leitlinien, Option 3 – Rechtsakt mit Regelung von Kernaspekten und Option 4 –Rechtsakt mit erweiterter Regelung.

Die festgestellten Probleme – Mängel in puncto Transparenz, Berechenbarkeit und Gleichbehandlung – lassen sich darauf zurückführen, dass es für hochauflösende Satellitendaten weder eine einheitliche Definition noch Rahmenkriterien für deren Einstufung als sensible Daten gibt. Ferner fehlt es an klaren Genehmigungsverfahren, an Garantien für den freien Datenverkehr sowie an eindeutigen Anforderungen an künftige HRSD-Anbieter. Mit allen Optionen – außer dem Basisszenario – wird eine Lösung dieser Probleme angestrebt. Die Optionen 3 und 4 unterscheiden sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, wobei Option 4 zur Erlangung des Status eines Datenanbieters eine Lizenzierung einschließt, was bei Option 3 den Mitgliedstaaten überlassen wird.

Option 3 wird bevorzugt, da bei angemessenen wirtschaftlichen, strategischen und sozialen Vorteilen ein hohes Maß an Wirksamkeit und Effizienz erzielt und den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der gewerblichen Datenanbieter auf ihrem Hoheitsgebiet möglichst viel Freiraum gelassen wird.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist Artikel 114 AEUV, weil durch die mit der Initiative angestrebte Harmonisierung die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts entsprechend gewährleistet werden sollen.

Diese Bestimmung des Vertrags gilt im Allgemeinen für zwei unterschiedliche Situationen:

– Die Rechtsvorschriften tragen dazu bei, mögliche Hindernisse für die Ausübung von Grundfreiheiten auszuräumen.

– Die Rechtsvorschriften tragen dazu bei, spürbare Wettbewerbsverzerrungen, die auf unterschiedliche nationale Vorschriften zurückgehen dürften, zu beseitigen.

In der Rechtsprechung wurde als praktischer Maßstab für die Prüfung der Vorschläge nach Artikel 114 AEUV Folgendes festlegt: Durch die geförderten Rechtsakte sollen tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden und die Wirkung muss wirklich eintreten können.[2]

Dieser Vorschlag steht aus den nachstehenden Gründen mit den Anforderungen im Einklang, die sich aus der Heranziehung von Artikel 114 AEUV ergeben:

– Erstens wird mit den ausdrücklichen Garantien für den freien Verkehr von Satellitendaten mit niedriger Auflösung klargestellt, dass nicht unter die Definition fallende Daten als „geschäftstauglich“ gelten, unverzüglich zur freien Verbreitung nutzbar sind und somit ungehinderte Geschäftsabläufe ermöglichen (Artikel 5).

– Zweitens wird es mit der Einführung einheitlicher technischer HRSD-Parameter (Artikel 4) möglich sein, einen einheitlichen Anwendungsbereich für diese fortschrittliche rechtliche Regelung festzulegen und den Binnenmarkt für HRSD als ein spezifisches Segment des Erdbeobachtungsmarkts abzugrenzen. Ferner ermöglicht es die Präzisierung der Art oder Qualität jener Satellitendaten, die den Sicherheitsinteressen schaden könnten und daher unter bestimmten Auflagen verbreitet werden müssen, die zum Schutz der Öffentlichkeit geeignetsten Verfahrensvorschriften festzulegen.

– Drittens soll durch den kohärenteren, transparenteren und berechenbareren Regelungsrahmen dieser Richtlinie auch die Beseitigung/Vermeidung von Hindernissen, die sich aus der nationalen Rechtsprechungspraxis ergeben, für den freien HRSD-Verkehr innerhalb der Union im Einklang mit den Überprüfungs- oder den Genehmigungsmodalitäten erreicht werden. Es ist vorgesehen, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigte Verbreitung von HRSD danach nicht mehr neu bewertet, verhindert oder beschränkt werden kann, sofern die Verbreitung im Einklang mit der Überprüfung oder Genehmigung erfolgt (Artikel 6 Absatz 3).

– Viertens regelt dieser auf eine positive Integration abzielende Vorschlag die grundlegenden Verfahren zur Verbreitung von HRSD, fördert die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aller Wiederverkäufer von Daten in der EU durch die Datenanbieter, verhindert erwartbare Wettbewerbsverzerrungen und eröffnet zudem bessere Marktchancen im HRSD-Bereich (Artikel 7 und Artikel 8).

Bei diesem Vorschlag entschied man sich für das Konzept der teilweisen Harmonisierung. Damit wird der Grundsatz des freien Verkehrs von Satellitendaten mit niedriger Auflösung bestätigt, aber nur eine beschränkte Anzahl von Kernregelungen der nationalen HRSD-Vorschriften berührt, die für eine Angleichung hinreichend ausformuliert sind.

Die beabsichtigte Angleichung der Rechtsvorschriften hält sich daher in Grenzen, so dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absätze 3 und 4 EUV) gewahrt werden.

Konkret ist Folgendes festzuhalten:

– Was die Subsidiarität anbelangt, begründet der Vorschlag dadurch eine Unionsdimension, dass er ein EU-weit einheitliches Konzept für die Verbreitung von Satellitendaten sowie eine Unterscheidung zwischen Satellitendaten mit niedriger und mit hoher Auflösung auf der Grundlage der vorgeschlagenen technischen Definitionen vorsieht. Durch den Vorschlag werden zudem ein einheitliches, auf Transaktionen und Metadaten beruhendes Konzept für die Bewertung der Verbreitung von hochauflösenden Satellitendaten sowie transparente Verfahren eingeführt, während es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, alle nicht darin erfassten Themen (z. B. Zulassung und Kontrolle von Datenanbietern) nach ihren jeweiligen Gepflogenheiten zu regeln.

– Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist anzumerken, dass durch die sorgfältige Auswahl der anzugleichenden Regelungselemente mit diesem Vorschlag sichergestellt wird, dass die Tätigkeit der Union in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgezeigten Problemen steht und dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 1 der vorgeschlagenen Richtlinie festgelegten Ziele tatsächlich am besten geeignet sind.

In Anbetracht der Tatsache, dass die nationale Gesetzgebung für eine Reihe von operativen Fragen zweckmäßig ist und dass gleichzeitig legitime Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten einige Abweichungen bei der nationalen Gesetzgebung zulassen können, gelangte man zu der Auffassung, dass eine Verordnung, die die bestehende nationale Gesetzgebung durch eine allumfassende Unionsregelung vollkommen ersetzen würde, weder gerechtfertigt noch von den Mitgliedstaaten erwünscht ist.

Daher würde durch eine Richtlinie die erforderliche gesetzgeberische Flexibilität garantiert und die Regulierungstätigkeit auf die Harmonisierung der relevantesten und hinreichend ausformulierten Kernelemente des Systems zur kommerziellen Verwertung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten beschränkt bleiben.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die operativen Ausgaben. Die besonderen Auswirkungen auf den Haushalt sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

2014/0176 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Wie in der Mitteilung der Kommission vom 28. Februar 2013 mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor“[4] ausgeführt wird, besteht eines der Ziele der EU-Raumfahrtindustriepolitik darin, einen kohärenten Regelungsrahmen einzurichten, um die rechtliche Kohärenz zu verbessern und das Entstehen eines Unionsmarktes für Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen zu fördern. In diesem Zusammenhang wird in der Mitteilung insbesondere auf eine etwaige Gesetzesinitiative für die Produktion und Verbreitung hochauflösender Satellitendaten für kommerzielle Zwecke eingegangen.

(2)       In den Schlussfolgerungen des Rates zur Raumfahrtindustriepolitik der EU vom 30. Mai 2013 wird anerkannt, dass der bestehende Rechtsrahmen überprüft werden muss, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Raumfahrttätigkeiten sowie deren Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung zu gewährleisten; ferner wurde die Absicht der Kommission begrüßt, zu prüfen, ob im Rahmen der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ein Rechtsrahmen für die Raumfahrt geschaffen werden sollte.

(3)       Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission[5] ist es bei dieser Richtlinie möglich, GMES- und Copernicus-spezifische Daten aus ihrem Geltungsbereich auszunehmen.

(4)       Bislang war die Verbreitung hochauflösender Satellitendaten durch kommerzielle Anbieter jeweils durch die Mitgliedstaaten, in denen sie registriert sind, geregelt.

(5)       Auf nationaler Ebene bestand keine einheitliche rechtliche Regelung dafür, wie hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Dienstleistungen und Produkte zu behandeln sind. Infolgedessen ist der Regelungsrahmen in der Union zersplittert und von mangelnder Kohärenz, Transparenz und Berechenbarkeit geprägt, was wiederum die Entfaltung des vollen Marktpotenzials behindert hat.

(6)       Die Zahl der Mitgliedstaaten mit Kapazitäten im Bereich der hochauflösenden Satellitendaten nimmt zu, und der jeweilige nationale Regelungsrahmen unterscheidet sich immer stärker von Land zu Land. Aufgrund der Zersplitterung des geltenden Regelungsrahmens entstehen neue Hemmnisse für den Binnenmarkt und größere Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit.

(7)       Mit dieser Richtlinie sollte durch einen transparenten, fairen und kohärenten rechtlichen Rahmen für die gesamte Union Abhilfe geschaffen und das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarkts für hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Produkte und Dienstleistungen sichergestellt werden. Die Angleichung der im Bereich der Verbreitung von hochauflösenden Satellitendaten bestehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf kohärente Verfahren zur Überwachung ihrer Verbreitung abzielt, sollte bürokratische Hindernisse für die Wirtschaft abbauen und die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen erleichtern. Diese Richtlinie wird mehr Planungssicherheit für die Wirtschaft schaffen, weil die Bedingungen für die Gründung und die Führung von Unternehmen klarer geregelt wären.

(8)       Ein funktionierender Binnenmarkt für hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Produkte und Dienstleistungen würde die Entstehung von wettbewerbsfähigen Raumfahrtunternehmen und Diensteanbietern in der Union begünstigen, für dort ansässige Unternehmen optimale Voraussetzungen schaffen, um innovative Erdbeobachtungssysteme und -dienste zu entwickeln und anzubieten, sowie die Verwendung von hochauflösenden Satellitendaten fördern. Daher bedarf es eines unionsweit einheitlichen Standards für hochauflösende Satellitendaten, der auch den Risiken Rechnung trägt, die mit der unbeabsichtigten Freigabe hochauflösender Satellitendaten verbunden sind.

(9)       Zur Einführung eines unionsweit einheitlichen Standards für hochauflösende Satellitendaten sollte eine Definition für hochauflösende Satellitendaten vorgelegt werden, die auf den technischen Fähigkeiten des Erdbeobachtungssystems, seiner Sensoren und der Sensormodi, die zur Generierung der Erdbeobachtungsdaten herangezogen werden, beruht. Bei den zu berücksichtigenden technischen Fähigkeiten des Erdbeobachtungssystems, seiner Sensoren und der Sensormodi handelt es sich um die spektrale Auflösung, die spektrale Erfassung, die räumliche Auflösung, die radiometrische Auflösung, die temporale Auflösung und die Ortungsgenauigkeit. Die Definition sollte auf Folgendem beruhen: auf der Verfügbarkeit ähnlicher Erdbeobachtungsdaten auf den globalen Märkten sowie auf dem Schaden, der von der Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten für die Interessen – auch für die Interessen der inneren und äußeren Sicherheit – der Union oder der Mitgliedstaaten ausgehen könnte. Mit dieser Definition lässt sich auch feststellen, bei welchen von Erdbeobachtungssatelliten stammenden Daten es sich nicht um hochauflösende Daten handelt, so dass aufgrund der Tatsache, dass von ihnen keinerlei Schaden für die genannten Interessen ausgehen kann, der freie Verkehr derartiger Daten gewährleistet werden kann.

(10)     Die Möglichkeit zur Bewertung aller für die Verbreitung hochauflösender Satellitendaten relevanten Variablen sollte zu einem exakten Ergebnis führen, das die Verwendung hochauflösender Satellitendaten fördert und für die beteiligten Unternehmen wiederum optimale Geschäftsbedingungen schafft. Eine Bewertung der Verbreitung anhand von Sicherheitsgesichtspunkten ist effizienter als eine nur auf den hochauflösenden Daten selbst beruhende Bewertung.

(11)     Durch die Überprüfung, die bei erstmals auf den Markt gelangenden hochauflösender Satellitendaten im Rahmen eines eigenen Verfahrens erfolgt, sollte gewährleistet sein, dass hochauflösende Satellitendaten verstärkt genutzt und die Erdbeobachtungsmärkte in der Union gefördert werden und dass zugleich jeglicher Schaden für die Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats bzw. mehrerer Mitgliedstaaten abgewendet wird. Was die Kriterien für das Überprüfungsverfahren betrifft, so sollten alle für die Verbreitung von hochauflösenden Satellitendaten relevanten Faktoren berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten durch die Festlegung dieser Kriterien und die Zusammenführung der sich daraus ergebenden Standards in einem idealen Verfahren die bestmöglichen Bedingungen schaffen können. Mit diesen Kriterien sollten die Metadaten der geplanten Verbreitung beschrieben werden, womit sichergestellt wird, dass die Überprüfung ohne Bewertung der hochauflösenden Satellitendaten selbst und somit noch vor deren Erzeugung und Verbreitung durchgeführt werden kann. Das Überprüfungsverfahren sollte die kommerzielle Nutzung der hochauflösenden Satellitendaten und die beteiligten Unternehmen insbesondere dadurch fördern, dass es transparent gestaltet ist und eindeutige Ergebnisse zu liefern vermag, die eine rasche und automatische Umsetzung ermöglichen und es zu einem effizienten Filtersystem machen.

(12)     Die Mitgliedstaaten dürfen die Durchführung des Überprüfungsverfahrens durch den Datenanbieter selbst oder jedes andere geeignete privatwirtschaftliche Unternehmen erlauben, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen wirtschaftlicher und administrativer Natur möglichst wirkungsvoll und effizient erfüllt werden können.

(13)     Auch wenn die Verbreitung hochauflösender Satellitendaten durch bestimmte Kriterien und operative Vorschriften für das Überprüfungsverfahren in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ermöglicht werden sollte, wäre im Sinne einer Förderung der Verbreitung hochauflösender Satellitendaten immer noch ein Genehmigungsverfahren erforderlich, bei dem in jedem einzelnen Fall eine eingehende Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorgenommen werden sollte. In dieser Richtlinie werden die Interessen aufgelistet, mit denen sich eine Ablehnung begründen ließe.

(14)     Die Mitgliedstaaten sollten – angesichts der in den Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Richtlinie festgelegten administrativen Verfahren und insbesondere des Genehmigungsverfahrens – das ordnungsgemäße administrative Verfahren einhalten.

(15)     Zur Gewährleistung des freien Verkehrs hochauflösender Satellitendaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert wurden, die von Drittstaaten aus betrieben werden, sind in dieser Richtlinie Bedingungen vorgesehen, unter denen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr derartiger Daten nicht untersagen, beschränken oder behindern sollen.

(16)     In diese Richtlinie wurde eine Bestimmung über deren regelmäßige Überprüfung aufgenommen, damit den technologischen Entwicklungen und der Verfügbarkeit hochauflösender Daten auf den globalen Märkten Rechnung getragen wird.

(17)     Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die zur Bewertung des Unionsmarkts für hochauflösende Satellitendaten notwendigen Informationen bereitstellen müssen, damit diese den Umsetzungsprozess überwachen kann.

(18)     Diese Richtlinie beeinträchtigt weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Außenpolitik und der nationalen Sicherheit noch sollte sie derart ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, ihre Zuständigkeit auf diesem Gebiet wahrzunehmen und auf die sicherheits- und außenpolitischen Interessen der Union Rücksicht zu nehmen.

(19)     Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften des Wettbewerbsrechts sowie zu den Rechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums, zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zu den Verbraucherrechten, unberührt lassen.

(20)     Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] sollte für die Dienstleistung der Verbreitung von hochauflösenden Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sind bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung der Richtlinie 2006/123/EG und der vorliegenden Richtlinie maßgeblich.

(21)     Diese Richtlinie sollte nicht für die gegenseitige Erbringung von Diensten durch Satellitenbetreiber und Datenanbieter gelten, die Letzteren Zugang zu hochauflösenden Satellitendaten verschafft. Sofern der Datenanbieter einen Dienst für ein Erdbeobachtungssystem erbringt, sind bei der Vergabe des jeweiligen Auftrags an den Datenanbieter die geltenden Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhalten.

(22)     Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, und zwar insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[8].

(23)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein funktionierender Binnenmarkt für Erdbeobachtungsdaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wie durch die Abweichungen bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und deren Zersplitterung belegt ist, sondern sich vielmehr durch den Abbau bürokratischer Hindernisse und günstigere Bedingungen für die Unternehmen besser auf Unionsebene erreichen lässt, ist ein Tätigwerden auf Unionsebene nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip angemessen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(24)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente vom 28. September 2011[9] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, den Binnenmarkt für Erdbeobachtungsdaten zu errichten, indem bestimmte Vorschriften für deren Verbreitung harmonisiert werden.

(2) In dieser Richtlinie werden die Vorschriften und Verfahren für die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck festgelegt.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die Verbreitung der Erdbeobachtungsdaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert werden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Verbreitung folgender Erdbeobachtungsdaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert werden:

(a) GMES-spezifische Daten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission[10] und der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[11], die der jeweiligen Daten- und Informationspolitik unterliegen;

(b) Copernicus-spezifische Missionsdaten gemäß [COM NB][12] und der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[13], die der für Copernicus geltenden Daten- und Sicherheitspolitik unterliegen;

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbreitung der in Absatz 1 genannten Satellitendaten, bei denen die Verbreitung durch die Union, einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beziehungsweise in deren Auftrag und unter ihrer Aufsicht durchgeführt wird und für Sicherheits- und Verteidigungszwecke erfolgt.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1) „Erdbeobachtungssystem“ ein Transportsystem im Orbit, einen Satelliten oder eine Konstellation von Satelliten, die durch den Einsatz von einem Sensor oder mehreren Sensoren imstande sind, Erdbeobachtungsdaten zu generieren;

(2) „Erdbeobachtungsdaten“ durch die Verarbeitung der von einem Sensor oder mehreren Sensoren eines Erdbeobachtungssystems erzeugten Signale erstellte Daten sowie davon abgeleitete Informationen, wobei der Grad der Verarbeitung der Daten und die Art ihrer Speicherung oder Darstellung unerheblich sind;

(3) „hochauflösende Satellitendaten“ Erdbeobachtungsdaten gemäß der in Artikel 4 festgelegten Definition;

(4) „Datenanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder über den Betreiber eines Erdbeobachtungssystems Zugang zu hochauflösenden Satellitendaten hat, die keine Überprüfungs- und keine Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 beziehungsweise Artikel 8 durchlaufen haben, und diese auf Wunsch seines Kunden oder auf eigene Initiative verbreitet;

(5) „Sensor“ einen Teil eines Erdbeobachtungssystems, der elektromagnetische Wellen jedes Spektralbereichs oder Schwerefelder aufzeichnet und Erdbeobachtungsdaten generiert;

(6) „Sensormodus“ die Art und Weise, wie ein Sensor oder mehrere Sensoren Erdbeobachtungsdaten im Hinblick auf einen spezifischen Erwerb von Erdbeobachtungsdaten generieren;

(7) „Verbreitung“ den Vorgang, durch den bei der Erdbeobachtung generierte hochauflösende Satellitendaten einem Dritten durch einen Datenanbieter zugänglich gemacht werden;

(8) „sensible Verbreitung“ die Verbreitung, die in unterschiedlichem Ausmaß Schaden für die Interessen – auch für die Interessen der inneren und äußeren Sicherheit – der Union oder der Mitgliedstaaten verursachen könnte.

Artikel 4 Hochauflösende Satellitendaten – Definition

Hochauflösende Satellitendaten werden anhand präziser technischer Spezifikationen definiert. Diese technischen Spezifikationen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5 Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verbreitung oder den freien Verkehr von Daten, bei denen es sich nicht um hochauflösende Satellitendaten handelt, nicht mit der Begründung, dass deren Verbreitung als sensibel gilt, untersagen, beschränken noch auf andere Weise behindern.

Artikel 6 Verbreitung hochauflösender Satellitendaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verbreitung hochauflösender Satellitendaten, die von einem vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus betriebenen Erdbeobachtungssystem generiert werden, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht ohne angemessene Überwachung durch die zuständigen nationalen Behörden durchgeführt wird.

(2) Falls auf ihrem Hoheitsgebiet ein Datenanbieter ansässig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbreitung der Daten nach Absatz 1 im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 beziehungsweise Artikel 8 durchgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von hochauflösenden Satellitendaten nicht mit der Begründung, dass deren Verbreitung als sensibel gilt, untersagen, beschränken oder behindern, falls diese Verbreitung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 7 und Artikel 8 genehmigt worden ist.

Artikel 7 Überprüfungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bei jeder Verbreitung von Daten nach Artikel 6 Absatz 1 ein Überprüfungsverfahren stattfindet.

(2) Mit dem Überprüfungsverfahren wird festgestellt, ob die Verbreitung nicht sensibel ist und ohne weitere Genehmigung durchgeführt werden kann oder ob die Verbreitung als sensibel gilt und eine Genehmigung im Einklang mit Artikel 8 erfordert.

(3) Das Überprüfungsverfahren ermöglicht eine auf Metadaten beruhende Ex-ante-Prüfung, bei der im Hinblick auf die geplante Verbreitung die nachstehenden Kriterien geprüft werden:

(a) die Identität der Partei, die die Erdbeobachtungsdaten anfordert;

(b) die Personen und die Kategorien von Personen, die zu den Erdbeobachtungsdaten Zugang haben dürfen;

(c) die Merkmale der Informationen, die durch die mittels Sensoreinsatz und Verarbeitungsmethode gewonnenen Erdbeobachtungsdaten dargestellt werden;

(d) das durch die Erdbeobachtungsdaten abgebildete Zielgebiet;

(e) der Zeitpunkt der Generierung der Erdbeobachtungsdaten und der zeitliche Abstand zwischen der Datengenerierung und der geplanten Verbreitung;

(f) die Empfangsstationen am Boden, an die die Erdbeobachtungsdaten vom Satelliten zu übermitteln sind.

(4) Die Mitgliedstaaten formulieren die Kriterien nach Absatz 3 und legen fest, nach welchen operativen Vorschriften sie im Überprüfungsverfahren kombiniert werden. Die Formulierung der Kriterien und der operativen Vorschriften erfolgt auf der Grundlage

(a) der Verfügbarkeit ähnlicher Erdbeobachtungsdaten auf den globalen Märkten;

(b) des Schadens, der von der Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten für die Interessen – auch für die Interessen der inneren und äußeren Sicherheit – der Union oder der Mitgliedstaaten ausgehen könnte.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kriterien und die operativen Vorschriften öffentlich zugänglich sind, auf nicht diskriminierende Art und Weise formuliert und festgelegt sind und hinsichtlich der Frage, ob die Verbreitung als sensibel oder nicht sensibel anzusehen ist, keinen Ermessensspielraum lassen.

(6) Die Mitgliedstaaten legen die geeignete private oder öffentliche Stelle fest, die für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens verantwortlich ist. Diese Stelle teilt der anfordernden Partei das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens umgehend mit.

Artikel 8 Genehmigungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Genehmigungsverfahren ein, durch das eine Verbreitung, die im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 7 als sensibel gilt, von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt werden kann.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 reicht der an einer sensiblen Verbreitung beteiligte Datenanbieter einen Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde ein.

(3) Die zuständige nationale Behörde kann den Antrag auf Genehmigung der Verbreitung hochauflösender Satellitendaten ablehnen, falls sie der Auffassung ist, dass durch die Verbreitung folgende Interessen gefährdet sein könnten:

(a) die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats;

(b) die grundlegenden außenpolitischen Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats;

(c) die wesentlichen Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats in Bezug auf die öffentliche Sicherheit.

(4) Stellt die zuständige nationale Behörde fest, dass keiner der in Absatz 3 genannten Gründe zur Ablehnung des Antrags zutrifft, genehmigt sie die betreffende Verbreitung.

(5) Bei der Genehmigung des Antrags kann die zuständige nationale Behörde bestimmte Bedingungen auferlegen, damit die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Ziele gewährleistet ist. Alle derartigen Bedingungen beruhen auf objektiven Kriterien und führen zu keinerlei Diskriminierung.

(6) Bei der Genehmigung des Antrags kann die zuständige nationale Behörde beschließen, die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats zu konsultieren, der von der ersten Verbreitung der hochauflösenden Satellitendaten betroffen ist.

(7) Die Mitgliedstaaten können in einem einzigen Verwaltungsverfahren die Verbreitung in regelmäßigen Abständen oder für große Zielgebiete genehmigen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige nationale Behörde die in Absatz 3 genannte Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber sieben Tage nach Eintreffen des Antrags nach Absatz 2 trifft. Die zuständige nationale Behörde teilt dem Datenanbieter diese Entscheidung mit.

(9) Die Mitgliedstaaten sehen eine Möglichkeit zur Berufung gegen eine in den Absätzen 3 und 5 genannte Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde vor.

(10) Die Mitgliedstaaten können für die in Absatz 2 genannten Anträge Gebühren erheben, sofern diese zumutbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die mit dem Genehmigungsverfahren für die zuständige nationale Behörde verbunden sind.

Artikel 9 Hochauflösende Satellitendaten aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr hochauflösender Satellitendaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert wurden, die von Drittstaaten aus betrieben werden, nicht mit der Begründung, dass diese als sensibel gelten, untersagen, beschränken oder behindern, falls der Verkehr hochauflösender Satellitendaten genehmigt wurde und einer wirksamen Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Datenanbieter, der die hochauflösenden Satellitendaten von einem Drittland aus verbreitet, ansässig ist.

Artikel 10 Zuständige nationale Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige nationale Behörde oder mehrere zuständige nationale Behörden, die für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind.

(2) Die für die Zwecke des Artikels 8 zuständige nationale Behörde ist die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Datenanbieter ansässig ist.

Artikel 11 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes:

(a) eine Liste der Erdbeobachtungssysteme, die hochauflösende Satellitendaten generieren und von ihrem Hoheitsgebiet aus betrieben werden, sowie Angaben über den jeweiligen Satellitenbetreiber;

(b) eine Liste der Datenanbieter auf ihrem Hoheitsgebiet;

(c) Angaben über die nach Artikel 10 benannten zuständigen nationalen Behörden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich statistische Informationen über das Überprüfungsverfahren nach Artikel 7 und das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 einschließlich

(a) der Gesamtzahl der überprüften Datentransaktionen;

(b) des Prozentsatzes der Überprüfungsverfahren, bei denen eine nicht sensible Verbreitung und eine sensible Verbreitung festgestellt wird;

(c) des Prozentsatzes der Parteien, die Erdbeobachtungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a aus dem Inland, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat anfordern;

(d) der Gesamtzahl der Anträge auf Genehmigung;

(e) des Prozentsatzes der abgelehnten Anträge auf Genehmigung einer Verbreitung.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in einem elektronischen Format bereit.

Artikel 12 Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren ab Ablauf der in Artikel 13 vorgesehenen Umsetzungsfrist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 13 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

VEREINFACHTER FINANZBOGEN

(für alle allgemein verbindlichen internen Beschlüsse des Kollegiums mit Auswirkungen auf die Humanressourcen oder Verwaltungsausgaben, sofern kein anderer Finanzbogen vorgeschrieben ist – Art. 27 der Internen Vorschriften)

1.   Bezeichnung des Beschlussentwurfs:

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke

2.   Politikbereich(e) und Tätigkeit(en) in der ABB-Struktur:

Politikbereiche: Raumfahrt und Binnenmarkt

ABB: Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben

3.   Rechtsgrundlage

      ¨ Verwaltungsautonomie      X Sonstiges (bitte angeben): Artikel 114 AEUV

4.   Begründung und Beschreibung des Beschlussentwurfs:

Die GD ENTR erstellte im Einklang mit der im Februar 2013 vorgelegten Mitteilung der Kommission „Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor“ einen Entwurf für eine Richtlinie über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke. Mit dieser Richtlinie soll ein transparenter, berechenbarer, fairer und kohärenter rechtlicher Rahmen, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist, eingerichtet und somit das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage kommerzieller Satellitendaten gesichert werden.

5.   Dauer und geschätzte finanzielle Auswirkungen:

5.1         Geltungsdauer:

¨         Beschluss mit befristeter Geltungsdauer: Beschluss gilt vom [Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum]

X         Beschluss mit unbefristeter Geltungsdauer, der am 1.1.2015 in Kraft tritt

5.2         Geschätzte finanzielle Auswirkung:

             Der Beschlussentwurf führt zu

¨         Einsparungen

X         zusätzlichen Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens angeben): Rubrik 5

Bitte füllen Sie die als Anhang beigefügte Tabelle mit den geschätzten finanziellen Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel und Humanressourcen aus. Bei Entwürfen von Beschlüssen mit unbefristeter Geltungsdauer sind die Kosten für jedes Jahr der Anlaufphase sowie die jährlichen Kosten während der Phase der regulären Umsetzung aufzuschlüsseln (in der Spalte „Insgesamt / jährliche Kosten“).

5.3         Finanzierungsbeteiligung Dritter:

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte angeben), so ist, soweit bekannt, der geschätzte Betrag der Kofinanzierung anzugeben.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 || Jahr n+6 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Einrichtung || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

5.4         Erläuterung der Zahlenangaben:

Die durchschnittlichen Personalkosten sind auf der folgenden Website (unten) abrufbar: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt hinsichtlich der operativen Mittel oder der Mittel für die administrative Durchführung. Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich auf die Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben, mit denen die Kommission sicherstellt, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß dem vorgeschlagenen Rechtsinstrument (Überwachung, Bewertung und gegebenenfalls Überarbeitungen oder Aktualisierungen der Rechtsakte) nachkommt. Insgesamt sind die Auswirkungen auf den Haushalt sehr gering und werden ca. 0,3 Mio. EUR während des MFR 2014-2020 nicht übersteigen.

6.   Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen:

X       Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

¨      Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

¨      Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[14]

7.   Auswirkungen der Einsparungen oder zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung:

X       Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb der Dienststellen verfügbar gemacht werden.

¨      Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen.

¨      Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten Mittelzuweisung angefordert werden.

Der Bedarf an Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

ANHANG

GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN (Einsparungen oder zusätzliche Kosten) AUF DIE VERWALTUNGSMITTEL UND HUMANRESSOURCEN

VZÄ = Vollzeitäquivalent                       XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.                                                                     in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)  

In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Insgesamt

N (2014) || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6

Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || ||

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und/oder Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 1 AD || 0,132

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Externes Personal ||

XX 01 02 01 (Globaldotation) || || || || || || || || || || || || || || || ||

XX 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – Rubrik 5 || || || || || || || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 1 || 0,132

Außerhalb der Rubrik 5 ||

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und/oder Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Externes Personal

XX 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || ||

- am Sitz der Kommission || || || || || || || || || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || || || || || || || || || ||

Der Bedarf an Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Sonstige Verwaltungsmittel                       XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.                                                                        in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT

n || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6

Rubrik 5 || || || || || || || ||

Am Sitz der Kommission: || || || || || || || ||

XX 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,016

XX 01 02 11 02 – Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || ||

XX 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen || || || || || || || ||

XX 01 02 11 04 – Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || 0,15 || 0,15

XX 01 03 01 03 – IKT-Ausrüstung[15] || || || || || || || ||

XX 01 03 01 04 – IKT-Dienste2 || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) || || || || || || || ||

In den Delegationen: || || || || || || || ||

XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 12 02 – Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || ||

XX 01 03 02 02 – Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme – Rubrik 5 || || || || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,154 || 0,166

Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || ||

XX 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA‑Linien) || || || || || || || ||

- am Sitz der Kommission || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,187 || 0,298

Der Bedarf an Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

[1]               COM(2013) 108 final.

[2]               Rechtssache C–380/03 Tabakwerbung, Slg. 2006, I-11573, Randnrn. 80 und 81.

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               COM(2013) 108 final.

[5]               Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1).

[6]               Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

[7]               Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[8]               Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[9]               ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[10]             Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1).

[11]             Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013) (ABl. L 276, vom 20.10.2010, S. 1).

[12]            

[13]             Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

[14]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 2007-2013.

[15]             IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien.

ANHANG Technische Spezifikationen

Zu den in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen gehört jede der nachstehenden Fähigkeiten des Erdbeobachtungssystems, seiner Sensoren und Sensormodi zur Generierung von Erdbeobachtungsdaten

(a) mit einer räumlichen Auflösung (Fähigkeit zur Erkennung und Unterscheidung geometrischer Strukturen in jeder räumlichen Richtung) von 2,5 Metern oder weniger,

(b) im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) mit einer räumlichen Auflösung von 5 Metern oder weniger,

(c) im Spektralbereich von 1 Millimeter bis 1 Meter (Mikrowelle) mit einer räumlichen Auflösung von 3 Metern oder weniger,

(d) mit einer Anzahl von Spektralkanälen > 49 (hyperspektrale Sensoren) und einer räumlichen Auflösung von 10 Metern oder

(e) mit einer inhärenten Ortungsgenauigkeit von 5 Metern oder weniger.

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