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Document 52014PC0344
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the dissemination of Earth observation satellite data for commercial purposes
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke
/* COM/2014/0344 final - 2014/0176 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke /* COM/2014/0344 final - 2014/0176 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Wie in der im Februar 2013 vorgelegten
Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU –
Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor“[1] ausgeführt wird,
besteht eines der Ziele der Raumfahrtindustriepolitik der Union darin, einen
umfassenden Regelungsrahmen einzurichten, um die rechtliche Kohärenz zu
verbessern und das Entstehen eines europäischen Marktes für Raumfahrtprodukte
und weltraumgestützte Dienstleistungen zu fördern. In diesem Zusammenhang wird
in der Mitteilung insbesondere auf eine etwaige Gesetzesinitiative für die
Produktion und Verbreitung hochauflösender Satellitendaten für kommerzielle
Zwecke Bezug genommen. In den Schlussfolgerungen des Rates zur genannten
Mitteilung vom 30. Mai 2013 wird anerkannt, dass der bestehende
Rechtsrahmen überprüft werden muss, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr bei
Raumfahrttätigkeiten sowie deren Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung
zu fördern; ferner wird die Kommission ersucht zu prüfen, ob im Rahmen der
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ein
Rechtsrahmen für die Raumfahrt geschaffen werden sollte. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat im
Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Verbreitung der Daten von
Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke innerhalb der Union zum
Gegenstand. Insbesondere wird auf die Thematik der Definition und Kontrolle von
hochauflösenden Satellitendaten (HRSD) eingegangen, die als eigene Kategorie
von Daten im Falle einer Verbreitung für kommerzielle Zwecke eine gesonderte
Regelung erfordern. Mit diesem Vorschlag soll ein transparenter, fairer und
kohärenter rechtlicher Rahmen, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist,
eingerichtet und somit das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des
Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage
hochauflösender Satellitendaten gesichert werden. Diese Richtlinie ist deshalb
notwendig, weil es im EU-Recht keine ausdrücklichen Garantien dafür gibt, dass
kommerzielle Anbieter Satellitendaten innerhalb der Union frei und unbeschränkt
verbreiten dürfen, wobei jene Daten ausgenommen wären, die als hochauflösende
Daten definiert werden könnten und einer Kontrolle unterliegen sollten, da mit
ihrer unautorisierten Verwendung unter Umständen höhere Risiken verbunden sind.
Überdies ist auf nationaler Ebene rechtlich nicht einheitlich geregelt, wie
hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Dienstleistungen und
Produkte zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass der Regelungsrahmen EU-weit
zersplittert und von mangelnder Kohärenz, Transparenz und Berechenbarkeit
geprägt ist, was wiederum der Erschließung des vollen Potenzials dieses Markts
entgegensteht. Da die Zahl der Mitgliedstaaten mit Fähigkeiten im Bereich der
hochauflösenden Daten steigt, dürfte sich das Problem der Zersplitterung des
geltenden Regelungsrahmens zudem weiter verschärfen, so dass es zu neuen
Hemmnissen auf dem Binnenmarkt und größeren Beeinträchtigungen der
Wettbewerbsfähigkeit kommt. Dieser Vorschlag wird durch eine Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verbreitung von
Satellitendaten Abhilfe schaffen und für Kohärenz sorgen. Er wird dazu
beitragen, dass bürokratische Hindernisse für die Wirtschaft abgebaut werden
und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen mit weniger Aufwand verbunden
ist. Es wird mehr Planungssicherheit für die Wirtschaft geben, weil die
Bedingungen für die Gründung und die Führung von Unternehmen klarer geregelt
sind. Die Verluste, die Unternehmen entstehen können, wenn keine klaren und
berechenbaren Bedingungen für den Datenerwerb festgelegt sind, werden
zurückgehen und neue Geschäftschancen können genutzt werden. Dies wird sich
äußerst positiv auf die Gründung und Führung von Unternehmen, die
hochauflösende Satellitendaten anbieten, und auf die Datenverkäufe auswirken. 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat fast zwei Jahre lang alle
institutionellen Handlungsträger in den Mitgliedstaaten direkt oder über
externe Berater zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag konsultiert.
Dies gilt auch für eine ganze Reihe von im Bereich Raumfahrt und Geodaten
tätigen Akteuren der Wertschöpfungskette. In zwei Studien, die die Kommission von
externen Beratern erstellen ließ, wurde der für HRSD derzeit bestehende
Regelungsrahmen analysiert. Die Ergebnisse sind neben anderen Quellen in die
Folgenabschätzung der Kommission eingeflossen. Im Rahmen der Studien wurde festgestellt,
dass die Regelungen und Ansätze im Bereich der Verbreitung von HRSD voneinander
abweichen. Experten aus Deutschland und Frankreich, den
einzigen Mitgliedstaaten, die bislang spezifische Rechtsvorschriften zur
Regelung ihrer technischen HRSD-Fähigkeiten verabschiedet haben, stellten der
Kommission ausführliche Informationen über die in ihrem Land jeweils geltenden
einschlägigen Regelungssysteme zur Verfügung. Gleichzeitig befürworteten sie
die angedachte Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens. Bei einem im
März 2012 veranstalteten Workshop mit Experten für Raumfahrtrecht wurde
bestätigt, dass der Regelungsrahmen für Satellitendaten europaweit
uneinheitlich ist. Zwischen März 2012 und Oktober 2013 legte die
Kommission ihre Überlegungen zum Thema HRSD mehrmals der aus nationalen
Weltraumexperten bestehenden Sachverständigengruppe „Europäische
Raumfahrtpolitik“ vor. Man erörterte die Fragen und Optionen im Zusammenhang
mit einem Eingreifen zur Umgestaltung der Regelungen. Im Juni und Juli 2013 fand eine
Konsultation von Interessenträgern statt, die aus einem an Wiederverkäufer von
Daten gerichteten Online-Fragebogen und aus einer öffentlichen Anhörung von Anbietern
und Wiederverkäufern von Daten bestand. Die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konsultationen
lassen sich wie folgt zusammenfassen: –
Die Vertreter der Wirtschaft und vor allem die
Wiederverkäufer von Daten bestätigen, dass der bestehende Rahmen für die
Weitergabe von Satellitendaten und insbesondere von HRSD zu intransparent und
unberechenbar ist, keine Gleichbehandlung garantiert und damit eine
Erschließung des vollen Potenzials dieses Markts verhindert. Eine große
Mehrheit der Befragten ist der Auffassung, dass das wirtschaftliche Umfeld
durch Gegenmaßnahmen verbessert werden könnte. –
Generell sind die Mitgliedstaaten dafür offen, dass
die EU in Sachen Verbreitung von Satellitendaten einen einheitlichen Ansatz
verfolgt und geben ausdrückliche Garantien für den freien Verkehr von Satellitendaten
mit niedriger Auflösung ab. Ferner sind sie insbesondere dafür aufgeschlossen,
dass Markt- und Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit hochauflösenden
Satellitendaten effizient und übergreifend behandelt werden Die angewandten
Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und ein ausreichendes Maß an Sicherheit
gewährleisten. Die Mitgliedstaaten betonten auch, dass die Verantwortung für
sicherheitsrelevante Entscheidungen letztlich bei den nationalen Behörden
verbleiben muss. In der zu diesem Vorschlag gehörigen
Folgenabschätzung werden – zusätzlich zum Basisszenario – drei Optionen zur
Verwirklichung dieser Ziele beschrieben. Dazu soll ein Rahmen für die
Verwendung von Erdbeobachtungsdaten und deren Verbreitung in der Europäischen
Union festgelegt werden: Option 1 – Basisszenario, Option 2 – Empfehlungen
und Leitlinien, Option 3 – Rechtsakt mit Regelung von Kernaspekten und
Option 4 –Rechtsakt mit erweiterter Regelung. Die festgestellten Probleme – Mängel in puncto
Transparenz, Berechenbarkeit und Gleichbehandlung – lassen sich darauf
zurückführen, dass es für hochauflösende Satellitendaten weder eine
einheitliche Definition noch Rahmenkriterien für deren Einstufung als sensible
Daten gibt. Ferner fehlt es an klaren Genehmigungsverfahren, an Garantien für
den freien Datenverkehr sowie an eindeutigen Anforderungen an künftige
HRSD-Anbieter. Mit allen Optionen – außer dem Basisszenario – wird eine Lösung
dieser Probleme angestrebt. Die Optionen 3 und 4 unterscheiden sich
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, wobei Option 4 zur Erlangung des
Status eines Datenanbieters eine Lizenzierung einschließt, was bei
Option 3 den Mitgliedstaaten überlassen wird. Option 3 wird bevorzugt, da bei
angemessenen wirtschaftlichen, strategischen und sozialen Vorteilen ein hohes
Maß an Wirksamkeit und Effizienz erzielt und den Mitgliedstaaten bei der
Kontrolle der gewerblichen Datenanbieter auf ihrem Hoheitsgebiet möglichst viel
Freiraum gelassen wird. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE Die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese
Richtlinie ist Artikel 114 AEUV, weil durch die mit der Initiative angestrebte
Harmonisierung die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts
entsprechend gewährleistet werden sollen. Diese Bestimmung des Vertrags gilt im
Allgemeinen für zwei unterschiedliche Situationen: –
Die Rechtsvorschriften tragen dazu bei, mögliche
Hindernisse für die Ausübung von Grundfreiheiten auszuräumen. –
Die Rechtsvorschriften tragen dazu bei, spürbare
Wettbewerbsverzerrungen, die auf unterschiedliche nationale Vorschriften
zurückgehen dürften, zu beseitigen. In der Rechtsprechung wurde als praktischer Maßstab
für die Prüfung der Vorschläge nach Artikel 114 AEUV Folgendes festlegt:
Durch die geförderten Rechtsakte sollen tatsächlich die Bedingungen für die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden und die
Wirkung muss wirklich eintreten können.[2]
Dieser Vorschlag steht aus den nachstehenden
Gründen mit den Anforderungen im Einklang, die sich aus der Heranziehung von
Artikel 114 AEUV ergeben: –
Erstens wird mit den ausdrücklichen Garantien für
den freien Verkehr von Satellitendaten mit niedriger Auflösung klargestellt,
dass nicht unter die Definition fallende Daten als „geschäftstauglich“ gelten,
unverzüglich zur freien Verbreitung nutzbar sind und somit ungehinderte Geschäftsabläufe
ermöglichen (Artikel 5). –
Zweitens wird es mit der Einführung einheitlicher
technischer HRSD-Parameter (Artikel 4) möglich sein, einen einheitlichen
Anwendungsbereich für diese fortschrittliche rechtliche Regelung festzulegen
und den Binnenmarkt für HRSD als ein spezifisches Segment des Erdbeobachtungsmarkts
abzugrenzen. Ferner ermöglicht es die Präzisierung der Art oder Qualität jener
Satellitendaten, die den Sicherheitsinteressen schaden könnten und daher unter
bestimmten Auflagen verbreitet werden müssen, die zum Schutz der Öffentlichkeit
geeignetsten Verfahrensvorschriften festzulegen. –
Drittens soll durch den kohärenteren,
transparenteren und berechenbareren Regelungsrahmen dieser Richtlinie auch die
Beseitigung/Vermeidung von Hindernissen, die sich aus der nationalen
Rechtsprechungspraxis ergeben, für den freien HRSD-Verkehr innerhalb der Union
im Einklang mit den Überprüfungs- oder den Genehmigungsmodalitäten erreicht
werden. Es ist vorgesehen, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie
genehmigte Verbreitung von HRSD danach nicht mehr neu bewertet, verhindert oder
beschränkt werden kann, sofern die Verbreitung im Einklang mit der Überprüfung
oder Genehmigung erfolgt (Artikel 6 Absatz 3). –
Viertens regelt dieser auf eine positive
Integration abzielende Vorschlag die grundlegenden Verfahren zur Verbreitung
von HRSD, fördert die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aller
Wiederverkäufer von Daten in der EU durch die Datenanbieter, verhindert erwartbare
Wettbewerbsverzerrungen und eröffnet zudem bessere Marktchancen im HRSD-Bereich
(Artikel 7 und Artikel 8). Bei diesem Vorschlag entschied man sich für
das Konzept der teilweisen Harmonisierung. Damit wird der Grundsatz des freien
Verkehrs von Satellitendaten mit niedriger Auflösung bestätigt, aber nur eine
beschränkte Anzahl von Kernregelungen der nationalen HRSD-Vorschriften berührt,
die für eine Angleichung hinreichend ausformuliert sind. Die beabsichtigte Angleichung der
Rechtsvorschriften hält sich daher in Grenzen, so dass das
Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5
Absätze 3 und 4 EUV) gewahrt werden. Konkret ist
Folgendes festzuhalten: –
Was die Subsidiarität anbelangt, begründet der
Vorschlag dadurch eine Unionsdimension, dass er ein EU-weit einheitliches
Konzept für die Verbreitung von Satellitendaten sowie eine Unterscheidung
zwischen Satellitendaten mit niedriger und mit hoher Auflösung auf der
Grundlage der vorgeschlagenen technischen Definitionen vorsieht. Durch den
Vorschlag werden zudem ein einheitliches, auf Transaktionen und Metadaten
beruhendes Konzept für die Bewertung der Verbreitung von hochauflösenden
Satellitendaten sowie transparente Verfahren eingeführt, während es den
Mitgliedstaaten überlassen bleibt, alle nicht darin erfassten Themen
(z. B. Zulassung und Kontrolle von Datenanbietern) nach ihren jeweiligen
Gepflogenheiten zu regeln. –
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist
anzumerken, dass durch die sorgfältige Auswahl der anzugleichenden Regelungselemente
mit diesem Vorschlag sichergestellt wird, dass die Tätigkeit der Union in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgezeigten Problemen steht und dass die
vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 1 der
vorgeschlagenen Richtlinie festgelegten Ziele tatsächlich am besten geeignet
sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die nationale
Gesetzgebung für eine Reihe von operativen Fragen zweckmäßig ist und dass
gleichzeitig legitime Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten einige
Abweichungen bei der nationalen Gesetzgebung zulassen können, gelangte man zu
der Auffassung, dass eine Verordnung, die die bestehende nationale Gesetzgebung
durch eine allumfassende Unionsregelung vollkommen ersetzen würde, weder
gerechtfertigt noch von den Mitgliedstaaten erwünscht ist. Daher würde durch eine Richtlinie die
erforderliche gesetzgeberische Flexibilität garantiert und die
Regulierungstätigkeit auf die Harmonisierung der relevantesten und hinreichend ausformulierten
Kernelemente des Systems zur kommerziellen Verwertung der Daten von
Erdbeobachtungssatelliten beschränkt bleiben. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der
Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die operativen Ausgaben. Die besonderen
Auswirkungen auf den Haushalt sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen. 2014/0176 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Verbreitung der Daten von
Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Wie in der Mitteilung der
Kommission vom 28. Februar 2013 mit dem Titel
„Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des Wachstumspotenzials im
Raumfahrtsektor“[4]
ausgeführt wird, besteht eines der Ziele der EU-Raumfahrtindustriepolitik
darin, einen kohärenten Regelungsrahmen einzurichten, um die rechtliche
Kohärenz zu verbessern und das Entstehen eines Unionsmarktes für
Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen zu fördern. In diesem
Zusammenhang wird in der Mitteilung insbesondere auf eine etwaige
Gesetzesinitiative für die Produktion und Verbreitung hochauflösender
Satellitendaten für kommerzielle Zwecke eingegangen. (2) In den Schlussfolgerungen des
Rates zur Raumfahrtindustriepolitik der EU vom 30. Mai 2013 wird
anerkannt, dass der bestehende Rechtsrahmen überprüft werden muss, um die
Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Raumfahrttätigkeiten sowie deren
Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung zu gewährleisten; ferner wurde
die Absicht der Kommission begrüßt, zu prüfen, ob im Rahmen der Gewährleistung
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts unter Wahrung des
Subsidiaritätsprinzips ein Rechtsrahmen für die Raumfahrt geschaffen werden
sollte. (3) Aufgrund der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission[5] ist es bei dieser
Richtlinie möglich, GMES- und Copernicus-spezifische Daten aus ihrem
Geltungsbereich auszunehmen. (4) Bislang war die Verbreitung
hochauflösender Satellitendaten durch kommerzielle Anbieter jeweils durch die
Mitgliedstaaten, in denen sie registriert sind, geregelt. (5) Auf nationaler Ebene bestand
keine einheitliche rechtliche Regelung dafür, wie hochauflösende
Satellitendaten und darauf aufbauende Dienstleistungen und Produkte zu
behandeln sind. Infolgedessen ist der Regelungsrahmen in der Union zersplittert
und von mangelnder Kohärenz, Transparenz und Berechenbarkeit geprägt, was
wiederum die Entfaltung des vollen Marktpotenzials behindert hat. (6) Die Zahl der Mitgliedstaaten
mit Kapazitäten im Bereich der hochauflösenden Satellitendaten nimmt zu, und
der jeweilige nationale Regelungsrahmen unterscheidet sich immer stärker von
Land zu Land. Aufgrund der Zersplitterung des geltenden Regelungsrahmens
entstehen neue Hemmnisse für den Binnenmarkt und größere Beeinträchtigungen der
Wettbewerbsfähigkeit. (7) Mit dieser Richtlinie sollte
durch einen transparenten, fairen und kohärenten rechtlichen Rahmen für die
gesamte Union Abhilfe geschaffen und das ordnungsgemäße Funktionieren und die
Entwicklung des Binnenmarkts für hochauflösende Satellitendaten und darauf
aufbauende Produkte und Dienstleistungen sichergestellt werden. Die Angleichung
der im Bereich der Verbreitung von hochauflösenden Satellitendaten bestehenden
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf kohärente Verfahren zur
Überwachung ihrer Verbreitung abzielt, sollte bürokratische Hindernisse für die
Wirtschaft abbauen und die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen erleichtern.
Diese Richtlinie wird mehr Planungssicherheit für die Wirtschaft schaffen, weil
die Bedingungen für die Gründung und die Führung von Unternehmen klarer
geregelt wären. (8) Ein funktionierender
Binnenmarkt für hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Produkte
und Dienstleistungen würde die Entstehung von wettbewerbsfähigen
Raumfahrtunternehmen und Diensteanbietern in der Union begünstigen, für dort
ansässige Unternehmen optimale Voraussetzungen schaffen, um innovative
Erdbeobachtungssysteme und -dienste zu entwickeln und anzubieten, sowie die
Verwendung von hochauflösenden Satellitendaten fördern. Daher bedarf es eines
unionsweit einheitlichen Standards für hochauflösende Satellitendaten, der auch
den Risiken Rechnung trägt, die mit der unbeabsichtigten Freigabe
hochauflösender Satellitendaten verbunden sind. (9) Zur Einführung eines
unionsweit einheitlichen Standards für hochauflösende Satellitendaten sollte
eine Definition für hochauflösende Satellitendaten vorgelegt werden, die auf
den technischen Fähigkeiten des Erdbeobachtungssystems, seiner Sensoren und der
Sensormodi, die zur Generierung der Erdbeobachtungsdaten herangezogen werden,
beruht. Bei den zu berücksichtigenden technischen Fähigkeiten des
Erdbeobachtungssystems, seiner Sensoren und der Sensormodi handelt es sich um
die spektrale Auflösung, die spektrale Erfassung, die räumliche Auflösung, die
radiometrische Auflösung, die temporale Auflösung und die Ortungsgenauigkeit.
Die Definition sollte auf Folgendem beruhen: auf der Verfügbarkeit ähnlicher
Erdbeobachtungsdaten auf den globalen Märkten sowie auf dem Schaden, der von
der Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten für die Interessen – auch für die
Interessen der inneren und äußeren Sicherheit – der Union oder der
Mitgliedstaaten ausgehen könnte. Mit dieser Definition lässt sich auch
feststellen, bei welchen von Erdbeobachtungssatelliten stammenden Daten es sich
nicht um hochauflösende Daten handelt, so dass aufgrund der Tatsache, dass von
ihnen keinerlei Schaden für die genannten Interessen ausgehen kann, der freie
Verkehr derartiger Daten gewährleistet werden kann. (10) Die Möglichkeit zur Bewertung
aller für die Verbreitung hochauflösender Satellitendaten relevanten Variablen
sollte zu einem exakten Ergebnis führen, das die Verwendung hochauflösender
Satellitendaten fördert und für die beteiligten Unternehmen wiederum optimale
Geschäftsbedingungen schafft. Eine Bewertung der Verbreitung anhand von
Sicherheitsgesichtspunkten ist effizienter als eine nur auf den hochauflösenden
Daten selbst beruhende Bewertung. (11) Durch die Überprüfung, die bei
erstmals auf den Markt gelangenden hochauflösender Satellitendaten im Rahmen
eines eigenen Verfahrens erfolgt, sollte gewährleistet sein, dass
hochauflösende Satellitendaten verstärkt genutzt und die Erdbeobachtungsmärkte
in der Union gefördert werden und dass zugleich jeglicher Schaden für die
Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats bzw. mehrerer Mitgliedstaaten
abgewendet wird. Was die Kriterien für das Überprüfungsverfahren betrifft, so
sollten alle für die Verbreitung von hochauflösenden Satellitendaten relevanten
Faktoren berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die
Mitgliedstaaten durch die Festlegung dieser Kriterien und die Zusammenführung
der sich daraus ergebenden Standards in einem idealen Verfahren die
bestmöglichen Bedingungen schaffen können. Mit diesen Kriterien sollten die
Metadaten der geplanten Verbreitung beschrieben werden, womit sichergestellt
wird, dass die Überprüfung ohne Bewertung der hochauflösenden Satellitendaten
selbst und somit noch vor deren Erzeugung und Verbreitung durchgeführt werden
kann. Das Überprüfungsverfahren sollte die kommerzielle Nutzung der
hochauflösenden Satellitendaten und die beteiligten Unternehmen insbesondere
dadurch fördern, dass es transparent gestaltet ist und eindeutige Ergebnisse zu
liefern vermag, die eine rasche und automatische Umsetzung ermöglichen und es
zu einem effizienten Filtersystem machen. (12) Die Mitgliedstaaten dürfen die
Durchführung des Überprüfungsverfahrens durch den Datenanbieter selbst oder
jedes andere geeignete privatwirtschaftliche Unternehmen erlauben, damit
sichergestellt ist, dass die Anforderungen wirtschaftlicher und administrativer
Natur möglichst wirkungsvoll und effizient erfüllt werden können. (13) Auch wenn die Verbreitung
hochauflösender Satellitendaten durch bestimmte Kriterien und operative
Vorschriften für das Überprüfungsverfahren in der überwiegenden Mehrheit der
Fälle ermöglicht werden sollte, wäre im Sinne einer Förderung der Verbreitung
hochauflösender Satellitendaten immer noch ein Genehmigungsverfahren erforderlich,
bei dem in jedem einzelnen Fall eine eingehende Bewertung unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorgenommen werden sollte. In dieser
Richtlinie werden die Interessen aufgelistet, mit denen sich eine Ablehnung
begründen ließe. (14) Die Mitgliedstaaten sollten –
angesichts der in den Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Richtlinie
festgelegten administrativen Verfahren und insbesondere des
Genehmigungsverfahrens – das ordnungsgemäße administrative Verfahren einhalten. (15) Zur Gewährleistung des freien
Verkehrs hochauflösender Satellitendaten, die von Erdbeobachtungssystemen
generiert wurden, die von Drittstaaten aus betrieben werden, sind in dieser
Richtlinie Bedingungen vorgesehen, unter denen die Mitgliedstaaten den freien
Verkehr derartiger Daten nicht untersagen, beschränken oder behindern sollen. (16) In diese Richtlinie wurde eine
Bestimmung über deren regelmäßige Überprüfung aufgenommen, damit den
technologischen Entwicklungen und der Verfügbarkeit hochauflösender Daten auf
den globalen Märkten Rechnung getragen wird. (17) Die Mitgliedstaaten sollten
der Kommission die zur Bewertung des Unionsmarkts für hochauflösende
Satellitendaten notwendigen Informationen bereitstellen müssen, damit diese den
Umsetzungsprozess überwachen kann. (18) Diese Richtlinie
beeinträchtigt weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Außenpolitik und der nationalen Sicherheit noch sollte sie derart ausgelegt
werden, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, ihre Zuständigkeit auf
diesem Gebiet wahrzunehmen und auf die sicherheits- und außenpolitischen
Interessen der Union Rücksicht zu nehmen. (19) Die Bestimmungen dieser
Richtlinie sollten die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts und sonstiger
einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften des
Wettbewerbsrechts sowie zu den Rechten des geistigen oder gewerblichen
Eigentums, zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und
zu den Verbraucherrechten, unberührt lassen. (20) Die
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] sollte für die
Dienstleistung der Verbreitung von hochauflösenden Daten von
Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke gelten. Die Bestimmungen der
vorliegenden Richtlinie sind bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung
der Richtlinie 2006/123/EG und der vorliegenden Richtlinie maßgeblich. (21) Diese Richtlinie sollte nicht
für die gegenseitige Erbringung von Diensten durch Satellitenbetreiber und Datenanbieter
gelten, die Letzteren Zugang zu hochauflösenden Satellitendaten verschafft.
Sofern der Datenanbieter einen Dienst für ein Erdbeobachtungssystem erbringt,
sind bei der Vergabe des jeweiligen Auftrags an den Datenanbieter die geltenden
Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhalten. (22) Es gilt das Unionsrecht zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr, und zwar insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[7]
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[8]. (23) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich ein funktionierender Binnenmarkt für Erdbeobachtungsdaten von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wie durch die
Abweichungen bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und deren
Zersplitterung belegt ist, sondern sich vielmehr durch den Abbau bürokratischer
Hindernisse und günstigere Bedingungen für die Unternehmen besser auf
Unionsebene erreichen lässt, ist ein Tätigwerden auf Unionsebene nach dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip angemessen. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. (24) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde
Dokumente vom 28. September 2011[9]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu
übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer
Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente
erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die
Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Zweck und Gegenstand (1)
Zweck dieser Richtlinie ist es, den Binnenmarkt für
Erdbeobachtungsdaten zu errichten, indem bestimmte Vorschriften für deren
Verbreitung harmonisiert werden. (2)
In dieser Richtlinie werden die Vorschriften und
Verfahren für die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten zu dem in
Absatz 1 genannten Zweck festgelegt. Artikel 2
Geltungsbereich (1)
Diese Richtlinie gilt für die Verbreitung der Erdbeobachtungsdaten,
die von Erdbeobachtungssystemen generiert werden. (2)
Diese Richtlinie berührt nicht die Verbreitung folgender
Erdbeobachtungsdaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert werden: (a)
GMES-spezifische Daten gemäß der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission[10] und der Verordnung
(EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[11], die der jeweiligen
Daten- und Informationspolitik unterliegen; (b)
Copernicus-spezifische Missionsdaten gemäß [COM NB][12] und der Verordnung
(EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[13], die der für
Copernicus geltenden Daten- und Sicherheitspolitik unterliegen; (3)
Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbreitung der
in Absatz 1 genannten Satellitendaten, bei denen die Verbreitung durch die
Union, einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beziehungsweise in
deren Auftrag und unter ihrer Aufsicht durchgeführt wird und für Sicherheits-
und Verteidigungszwecke erfolgt. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck (1)
„Erdbeobachtungssystem“ ein Transportsystem im
Orbit, einen Satelliten oder eine Konstellation von Satelliten, die durch den
Einsatz von einem Sensor oder mehreren Sensoren imstande sind,
Erdbeobachtungsdaten zu generieren; (2)
„Erdbeobachtungsdaten“ durch die Verarbeitung der
von einem Sensor oder mehreren Sensoren eines Erdbeobachtungssystems erzeugten Signale
erstellte Daten sowie davon abgeleitete Informationen, wobei der Grad der
Verarbeitung der Daten und die Art ihrer Speicherung oder Darstellung
unerheblich sind; (3)
„hochauflösende Satellitendaten“
Erdbeobachtungsdaten gemäß der in Artikel 4 festgelegten Definition; (4)
„Datenanbieter“ eine natürliche oder juristische
Person, die unmittelbar oder über den Betreiber eines Erdbeobachtungssystems
Zugang zu hochauflösenden Satellitendaten hat, die keine Überprüfungs- und
keine Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 beziehungsweise Artikel 8
durchlaufen haben, und diese auf Wunsch seines Kunden oder auf eigene
Initiative verbreitet; (5)
„Sensor“ einen Teil eines Erdbeobachtungssystems,
der elektromagnetische Wellen jedes Spektralbereichs oder Schwerefelder
aufzeichnet und Erdbeobachtungsdaten generiert; (6)
„Sensormodus“ die Art und Weise, wie ein Sensor
oder mehrere Sensoren Erdbeobachtungsdaten im Hinblick auf einen spezifischen
Erwerb von Erdbeobachtungsdaten generieren; (7)
„Verbreitung“ den Vorgang, durch den bei der Erdbeobachtung
generierte hochauflösende Satellitendaten einem Dritten durch einen Datenanbieter
zugänglich gemacht werden; (8)
„sensible Verbreitung“ die Verbreitung, die in
unterschiedlichem Ausmaß Schaden für die Interessen – auch für die Interessen
der inneren und äußeren Sicherheit – der Union oder der Mitgliedstaaten
verursachen könnte. Artikel 4
Hochauflösende Satellitendaten – Definition Hochauflösende Satellitendaten werden anhand präziser technischer
Spezifikationen definiert. Diese technischen Spezifikationen sind im
Anhang festgelegt. Artikel 5
Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten Die Mitgliedstaaten
dürfen die Verbreitung oder den freien Verkehr von Daten, bei denen es sich
nicht um hochauflösende Satellitendaten handelt, nicht mit der Begründung, dass
deren Verbreitung als sensibel gilt, untersagen, beschränken noch auf andere
Weise behindern. Artikel 6
Verbreitung hochauflösender Satellitendaten (1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine
Verbreitung hochauflösender Satellitendaten, die von einem vom Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats aus betriebenen Erdbeobachtungssystem generiert werden,
auf ihrem Hoheitsgebiet nicht ohne angemessene Überwachung durch die
zuständigen nationalen Behörden durchgeführt wird. (2)
Falls auf ihrem Hoheitsgebiet ein Datenanbieter
ansässig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbreitung der
Daten nach Absatz 1 im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren und dem
Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 beziehungsweise Artikel 8
durchgeführt wird. (3)
Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von
hochauflösenden Satellitendaten nicht mit der Begründung, dass deren
Verbreitung als sensibel gilt, untersagen, beschränken oder behindern, falls
diese Verbreitung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 7 und
Artikel 8 genehmigt worden ist. Artikel 7
Überprüfungsverfahren (1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf ihrem
Hoheitsgebiet bei jeder Verbreitung von Daten nach Artikel 6 Absatz 1
ein Überprüfungsverfahren stattfindet. (2)
Mit dem Überprüfungsverfahren wird festgestellt, ob
die Verbreitung nicht sensibel ist und ohne weitere Genehmigung durchgeführt
werden kann oder ob die Verbreitung als sensibel gilt und eine Genehmigung im
Einklang mit Artikel 8 erfordert. (3)
Das Überprüfungsverfahren ermöglicht eine auf
Metadaten beruhende Ex-ante-Prüfung, bei der im Hinblick auf die geplante
Verbreitung die nachstehenden Kriterien geprüft werden: (a)
die Identität der Partei, die die
Erdbeobachtungsdaten anfordert; (b)
die Personen und die Kategorien von Personen, die
zu den Erdbeobachtungsdaten Zugang haben dürfen; (c)
die Merkmale der Informationen, die durch die mittels
Sensoreinsatz und Verarbeitungsmethode gewonnenen Erdbeobachtungsdaten
dargestellt werden; (d)
das durch die Erdbeobachtungsdaten abgebildete
Zielgebiet; (e)
der Zeitpunkt der Generierung der
Erdbeobachtungsdaten und der zeitliche Abstand zwischen der Datengenerierung
und der geplanten Verbreitung; (f)
die Empfangsstationen am Boden, an die die
Erdbeobachtungsdaten vom Satelliten zu übermitteln sind. (4)
Die Mitgliedstaaten formulieren die Kriterien nach
Absatz 3 und legen fest, nach welchen operativen Vorschriften sie im
Überprüfungsverfahren kombiniert werden. Die
Formulierung der Kriterien und der operativen Vorschriften erfolgt auf der
Grundlage (a)
der Verfügbarkeit ähnlicher Erdbeobachtungsdaten
auf den globalen Märkten; (b)
des Schadens, der von der Verbreitung von
Erdbeobachtungsdaten für die Interessen – auch für die Interessen der inneren
und äußeren Sicherheit – der Union oder der Mitgliedstaaten ausgehen könnte. (5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Kriterien und die operativen Vorschriften öffentlich zugänglich sind, auf nicht
diskriminierende Art und Weise formuliert und festgelegt sind und hinsichtlich
der Frage, ob die Verbreitung als sensibel oder nicht sensibel anzusehen ist,
keinen Ermessensspielraum lassen. (6)
Die Mitgliedstaaten legen die geeignete private
oder öffentliche Stelle fest, die für die Durchführung des
Überprüfungsverfahrens verantwortlich ist. Diese Stelle teilt der anfordernden
Partei das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens umgehend mit. Artikel 8
Genehmigungsverfahren (1)
Die Mitgliedstaaten führen ein
Genehmigungsverfahren ein, durch das eine Verbreitung, die im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren nach Artikel 7 als sensibel gilt, von der
zuständigen nationalen Behörde genehmigt werden kann. (2)
Für die Zwecke von Absatz 1 reicht der an
einer sensiblen Verbreitung beteiligte Datenanbieter einen Antrag bei der
zuständigen nationalen Behörde ein. (3)
Die zuständige nationale Behörde kann den Antrag
auf Genehmigung der Verbreitung hochauflösender Satellitendaten ablehnen, falls
sie der Auffassung ist, dass durch die Verbreitung folgende Interessen
gefährdet sein könnten: (a)
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union
oder eines Mitgliedstaats; (b)
die grundlegenden außenpolitischen Interessen der
Union oder eines Mitgliedstaats; (c)
die wesentlichen Interessen der Union oder eines
Mitgliedstaats in Bezug auf die öffentliche Sicherheit. (4)
Stellt die zuständige nationale Behörde fest, dass
keiner der in Absatz 3 genannten Gründe zur Ablehnung des Antrags
zutrifft, genehmigt sie die betreffende Verbreitung. (5)
Bei der Genehmigung des Antrags kann die zuständige
nationale Behörde bestimmte Bedingungen auferlegen, damit die Einhaltung der in
Absatz 3 festgelegten Ziele gewährleistet ist. Alle derartigen Bedingungen
beruhen auf objektiven Kriterien und führen zu keinerlei Diskriminierung. (6)
Bei der Genehmigung des Antrags kann die zuständige
nationale Behörde beschließen, die zuständige nationale Behörde des
Mitgliedstaats zu konsultieren, der von der ersten Verbreitung der
hochauflösenden Satellitendaten betroffen ist. (7)
Die Mitgliedstaaten können in einem einzigen
Verwaltungsverfahren die Verbreitung in regelmäßigen Abständen oder für große
Zielgebiete genehmigen. (8)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständige nationale Behörde die in Absatz 3 genannte Entscheidung so
rasch wie möglich, spätestens aber sieben Tage nach Eintreffen des Antrags nach
Absatz 2 trifft. Die zuständige nationale Behörde teilt dem Datenanbieter
diese Entscheidung mit. (9)
Die Mitgliedstaaten sehen eine Möglichkeit zur
Berufung gegen eine in den Absätzen 3 und 5 genannte Entscheidung der
zuständigen nationalen Behörde vor. (10)
Die Mitgliedstaaten können für die in Absatz 2
genannten Anträge Gebühren erheben, sofern diese zumutbar sind und in einem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die mit dem Genehmigungsverfahren
für die zuständige nationale Behörde verbunden sind. Artikel 9
Hochauflösende Satellitendaten aus Drittländern Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr
hochauflösender Satellitendaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert
wurden, die von Drittstaaten aus betrieben werden, nicht mit der Begründung,
dass diese als sensibel gelten, untersagen, beschränken oder behindern, falls
der Verkehr hochauflösender Satellitendaten genehmigt wurde und einer wirksamen
Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats unterliegt,
in dem der Datenanbieter, der die hochauflösenden Satellitendaten von einem
Drittland aus verbreitet, ansässig ist. Artikel 10
Zuständige nationale Behörden (1)
Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige
nationale Behörde oder mehrere zuständige nationale Behörden, die für die
Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich sind. (2)
Die für die Zwecke des Artikels 8 zuständige
nationale Behörde ist die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in
dem der Datenanbieter ansässig ist. Artikel 11
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten (1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
Folgendes: (a)
eine Liste der Erdbeobachtungssysteme, die
hochauflösende Satellitendaten generieren und von ihrem Hoheitsgebiet aus
betrieben werden, sowie Angaben über den jeweiligen Satellitenbetreiber; (b)
eine Liste der Datenanbieter auf ihrem Hoheitsgebiet; (c)
Angaben über die nach Artikel 10 benannten
zuständigen nationalen Behörden. (2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
jährlich statistische Informationen über das Überprüfungsverfahren nach
Artikel 7 und das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 einschließlich (a)
der Gesamtzahl der überprüften Datentransaktionen; (b)
des Prozentsatzes der Überprüfungsverfahren, bei
denen eine nicht sensible Verbreitung und eine sensible Verbreitung
festgestellt wird; (c)
des Prozentsatzes der Parteien, die Erdbeobachtungsdaten
gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a aus dem Inland, einem
anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat anfordern; (d)
der Gesamtzahl der Anträge auf Genehmigung; (e)
des Prozentsatzes der abgelehnten Anträge auf
Genehmigung einer Verbreitung. (3)
Die Mitgliedstaaten stellen die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in einem elektronischen Format
bereit. Artikel 12
Überprüfung Die Kommission übermittelt dem Europäischen
Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren ab Ablauf der in Artikel 13
vorgesehenen Umsetzungsfrist einen Bericht über die Umsetzung dieser
Richtlinie. Artikel 13
Umsetzung (1)
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am
31. Dezember 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Vorschriften mit. (2)
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 14
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 15
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident VEREINFACHTER FINANZBOGEN (für alle allgemein
verbindlichen internen Beschlüsse des Kollegiums mit Auswirkungen auf die
Humanressourcen oder Verwaltungsausgaben, sofern kein anderer Finanzbogen
vorgeschrieben ist – Art. 27 der Internen Vorschriften) 1. Bezeichnung
des Beschlussentwurfs: RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für
kommerzielle Zwecke 2. Politikbereich(e)
und Tätigkeit(en) in der ABB-Struktur: Politikbereiche: Raumfahrt und Binnenmarkt ABB: Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben 3. Rechtsgrundlage ¨ Verwaltungsautonomie X Sonstiges (bitte angeben):
Artikel 114 AEUV 4. Begründung
und Beschreibung des Beschlussentwurfs: Die GD ENTR
erstellte im Einklang mit der im Februar 2013 vorgelegten Mitteilung der
Kommission „Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des
Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor“ einen Entwurf für eine Richtlinie über
die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle
Zwecke. Mit dieser Richtlinie soll ein transparenter, berechenbarer, fairer und
kohärenter rechtlicher Rahmen, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist,
eingerichtet und somit das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des
Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage kommerzieller
Satellitendaten gesichert werden. 5. Dauer
und geschätzte finanzielle Auswirkungen: 5.1 Geltungsdauer: ¨ Beschluss mit befristeter
Geltungsdauer: Beschluss gilt vom [Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum] X Beschluss mit unbefristeter
Geltungsdauer, der am 1.1.2015 in Kraft tritt 5.2 Geschätzte
finanzielle Auswirkung:
Der Beschlussentwurf führt zu ¨ Einsparungen X zusätzlichen
Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
angeben): Rubrik 5 Bitte füllen Sie die als Anhang
beigefügte Tabelle mit den geschätzten finanziellen Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel und Humanressourcen aus. Bei Entwürfen von Beschlüssen mit
unbefristeter Geltungsdauer sind die Kosten für jedes Jahr der Anlaufphase
sowie die jährlichen Kosten während der Phase der regulären Umsetzung
aufzuschlüsseln (in der Spalte „Insgesamt / jährliche Kosten“). 5.3 Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Sieht der
Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige
Einrichtungen vor (bitte angeben), so ist, soweit bekannt, der geschätzte
Betrag der Kofinanzierung anzugeben. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 || Jahr n+6 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Einrichtung || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 5.4 Erläuterung der Zahlenangaben: Die durchschnittlichen Personalkosten sind auf
der folgenden Website (unten) abrufbar:
http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html Der Vorschlag hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt hinsichtlich der operativen Mittel oder der
Mittel für die administrative Durchführung. Die Auswirkungen auf den Haushalt
beschränken sich auf die Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben, mit
denen die Kommission sicherstellt, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß dem
vorgeschlagenen Rechtsinstrument (Überwachung, Bewertung und gegebenenfalls
Überarbeitungen oder Aktualisierungen der Rechtsakte) nachkommt. Insgesamt sind
die Auswirkungen auf den Haushalt sehr gering und werden ca. 0,3 Mio. EUR
während des MFR 2014-2020 nicht übersteigen. 6. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen: X Der
Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[14] 7. Auswirkungen
der Einsparungen oder zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung: X Die erforderlichen Mittel können
durch Umschichtung innerhalb der Dienststellen verfügbar gemacht werden. ¨ Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden
Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen. ¨ Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten
Mittelzuweisung angefordert werden. Der Bedarf an
Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der
für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. ANHANG GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN (Einsparungen oder zusätzliche Kosten) AUF DIE
VERWALTUNGSMITTEL UND HUMANRESSOURCEN VZÄ = Vollzeitäquivalent XX steht für den jeweiligen Politikbereich
bzw. Haushaltstitel. in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Insgesamt N (2014) || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6 Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und/oder Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 1 AD || 0,132 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal || XX 01 02 01 (Globaldotation) || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – Rubrik 5 || || || || || || || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 0,25 || 0,033 || 1 || 0,132 Außerhalb der Rubrik 5 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und/oder Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal XX 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || || - am Sitz der Kommission || || || || || || || || || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || || || || || || || Der Bedarf
an Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der
für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Sonstige
Verwaltungsmittel XX steht für den jeweiligen Politikbereich
bzw. Haushaltstitel. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT n || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6 Rubrik 5 || || || || || || || || Am Sitz der Kommission: || || || || || || || || XX 01 02 11 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,016 XX 01 02 11 02 – Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || || XX 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen || || || || || || || || XX 01 02 11 04 – Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || 0,15 || 0,15 XX 01 03 01 03 – IKT-Ausrüstung[15] || || || || || || || || XX 01 03 01 04 – IKT-Dienste2 || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) || || || || || || || || In den Delegationen: || || || || || || || || XX 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 12 02 – Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 – Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme – Rubrik 5 || || || || 0,004 || 0,004 || 0,004 || 0,154 || 0,166 Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || XX 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA‑Linien) || || || || || || || || - am Sitz der Kommission || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || INSGESAMT || || || || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,187 || 0,298 Der Bedarf an Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird aus den
Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. [1] COM(2013) 108 final. [2] Rechtssache C–380/03 Tabakwerbung, Slg. 2006,
I-11573, Randnrn. 80 und 81. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] COM(2013) 108 final. [5] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission
vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und
Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die
Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der
GMES-Dienste (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1). [6] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). [7] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 31). [8] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1). [9] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [10] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der
Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und
Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die
Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der
GMES-Dienste (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1). [11] Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)
(ABl. L 276, vom 20.10.2010, S. 1). [12] [13] Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms
Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122
vom 24.4.2014, S. 44). [14] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung für den Zeitraum 2007-2013. [15] IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien. ANHANG
Technische Spezifikationen Zu den in Artikel 4 genannten technischen
Spezifikationen gehört jede der nachstehenden Fähigkeiten des
Erdbeobachtungssystems, seiner Sensoren und Sensormodi zur Generierung von
Erdbeobachtungsdaten (a)
mit einer räumlichen Auflösung (Fähigkeit zur
Erkennung und Unterscheidung geometrischer Strukturen in jeder räumlichen
Richtung) von 2,5 Metern oder weniger, (b)
im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern
(thermisches Infrarot) mit einer räumlichen Auflösung von 5 Metern oder weniger, (c)
im Spektralbereich von 1 Millimeter bis 1 Meter
(Mikrowelle) mit einer räumlichen Auflösung von 3 Metern oder weniger, (d)
mit einer Anzahl von Spektralkanälen > 49
(hyperspektrale Sensoren) und einer räumlichen Auflösung von 10 Metern
oder (e)
mit einer inhärenten Ortungsgenauigkeit von 5 Metern
oder weniger.