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Document 52014PC0200
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing and provisional application, on behalf of the Union, of a Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Lebanon, of the other part, on a Framework Agreement between the European Union and the Republic of Lebanon on the general principles for the participation of the Republic of Lebanon in Union programmes
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union
/* COM/2014/0200 final - 2014/0109 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union /* COM/2014/0200 final - 2014/0109 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme
und Einrichtungen der Union für die ENP-Partnerstaaten eine von vielen
Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der
Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat
dies in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur
Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen[1]“ ausgeführt. Der Rat hat dieses Konzept in seinen
Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2]
befürwortet. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
nachfolgenden Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni
2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik
Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der
Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen
der Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die
herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des
Vorsitzes[5],
der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und
den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. In der gemeinsamen
Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für
die Außen- und Sicherheitspolitik Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft
im Wandel[7],
die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde,
wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an
EU-Programmen erneut bekräftigt. Bislang wurden mit
Armenien[8],
Georgien[9],
Israel[10],
Jordanien[11],
Moldau[12],
Marokko[13]
und der Ukraine[14]
entsprechende Protokolle unterzeichnet. Im Dezember 2013
äußerte Libanon Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von
Programmen, die den Partnerstaaten der ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit
der Libanesischen Republik ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des
Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Europäischen Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle
ENP-Partnerstaaten gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen
wird. Der ausgehandelte Text sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien die
Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig
anwenden. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des genannten
Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2014/0109 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung – im Namen der Union – eines Protokolls zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel
218 Absätze 5 und 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Juni 2007
ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits[15]
über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen
Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen
Republik an den Programmen der Union („Protokoll“) auszuhandeln. (2) Die Verhandlungen sind
abgeschlossen worden. (3) Das Protokoll dient dazu, die
finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Libanesische Republik
zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das
Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für die
wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und ermöglicht der
Libanesischen Republik, Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung,
zu erhalten, die von der Union entsprechend den Programmen geleistet wird. Der
Rahmen gilt lediglich für die Programme, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte
die Möglichkeit einer Teilnahme der Libanesischen Republik vorsehen. Die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die
Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur
Folge; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung
der Programme zurück. (4) Das Protokoll sollte im Namen
der Europäischen Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein
Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung
des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des
Abschlusses des Protokolls genehmigt. Der Wortlaut des
Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer
benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Tag seiner
Unterzeichnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls vorläufig angewandt,
bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der
Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der
Libanesischen Republik an jedem Programm, einschließlich des zu leistenden
finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige
Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden. Artikel
5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […],
Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der
Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07. [6] Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM(2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011. [8] [to complete with OJ reference once published] [9] [to complete with OJ reference once published] [10] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39. [11] [to complete with OJ reference once published] [12] ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131
vom 18.5.2011, S. 1; Inkrafttreten am 1.5.2011. [13] ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1; ABl. L 90 vom 28.3.2012,
S. 1, Inkrafttreten am 1.10.2012. [14] ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011,
S. 1, Inkrafttreten am 1.11.2011. [15] ANHANG
PROTOKOLL
zum Rahmenabkommen zwischen
der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, einerseits und DIE LIBANESISCHE
REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“, andererseits, im Folgenden
„Vertragsparteien“ – in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Das
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“)[1] wurde am 1. April 2002
in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und
18. Juni 2004 begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen
Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich
den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat diese Politik bei
zahlreichen anderen Gelegenheiten in seinen Schlussfolgerungen gebilligt. (4) Am 5. März 2007 brachte der
Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission
vom 4. Dezember 2006 dargelegte Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von
ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen zum Ausdruck, wenn
dies im Einzelfall sinnvoll ist und sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies
zulässt. (5) Libanon hat seinen Wunsch
nach Teilnahme an mehreren Unionsprogrammen zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Libanons an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der von Libanon zu zahlende finanzielle
Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten in Form
von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen
Behörden Libanons festgelegt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Libanon kann an allen laufenden und künftigen Programmen
der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme
dieser Programme Libanon zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Libanon leistet einen finanziellen Beitrag zum
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den
spezifischen Programmen richtet, an denen Libanon teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Libanons können bei den Libanon betreffenden
Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für die
Überwachung der Programme der Union teilnehmen, zu denen Libanon einen
finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Libanon unterbreiteten Projekte
und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben
Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 1. Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Libanons an jedem
einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der von Libanon geleistete
finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind
in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den
zuständigen Behörden Libanons auf der Grundlage der in den betreffenden
Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen. 2. Ersucht Libanon
für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im
Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines
Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen
Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Libanon vorsehen, so werden die
Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Libanon in einer
Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 1. In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang
mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates[2]
festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere
Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen
Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof
oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden sollen. 2. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die
administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern
werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen
Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof
Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union
niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 1. Dieses
Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen in Kraft
ist. 2. Dieses
Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren
unterzeichnet und genehmigt. 3. Jede
Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die
andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem
Tag dieser Notifikation außer Kraft. Das Außerkrafttreten des Protokolls
aufgrund der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf
die Überprüfungen und Kontrollen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 durchzuführen
sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme Libanons an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser
Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Libanons. Artikel 10 1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf
diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen
Verfahren notifiziert haben. 2.
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, dieses
Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem späteren Abschluss
vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 12 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
arabischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Union
Für die Libanesische Republik [1] Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits. ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2. [2] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012,
S. 1).