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Document 52014PC0031
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 1370/2013 determining measures on fixing certain aids and refunds related to the common organisation of the markets in agricultural products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
/* COM/2014/031 final - 2014/0013 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse /* COM/2014/031 final - 2014/0013 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates gibt einen Rechts- und Finanzrahmen für
die Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Schulen
im Rahmen des Schulmilchprogramms und des Schulobstprogramms vor. In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des
Rates, die auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen
wurde, ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und des
Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzt;
außerdem sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe
im Falle des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende
Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt. Dieser Vorschlag wird zusammen mit einem
Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich
der Bestimmungen über die Schulregelungen vorgelegt. Der Vorschlag sieht einen
neuen Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und
Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen
über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie die Beihilfe in den
Mitgliedstaaten zuzuweisen ist. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Im Interesse der Rechtssicherheit wird
vorgeschlagen, die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013
des Rates zu streichen, da sie mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 überholt sein würden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im
Finanzbogen dargestellt, der diesem Vorschlag und einem Vorschlag [COM(2014) 32 final] zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 beigefügt ist. 2014/0013 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen
im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43
Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In
den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates[1] ist der Betrag der
Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] festgesetzt; außerdem
sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe im Falle
des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende
Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt. (2) Teil II
Titel I Kapitel II Abschnitt1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
in der durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/xx des Europäischen Parlaments
und des Rates [neue Schulregelung] geänderten Fassung sieht einen neuen
Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse einschließlich Bananen
sowie von Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen
über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie diese Beihilfe in den
Mitgliedstaaten zuzuweisen ist. Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013
sind somit ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. xxx/xx [neue
Schulregelung] überholt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese
Artikel gestrichen werden. (3) Die Verordnung
(EU) Nr. 1370/2013 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 Die Artikel 5 und 6 der Verordnung
(EU) Nr. 1370/2013 werden gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten
und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August xx [gleicher
Zeitpunkt wie für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2 Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3 Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4 Ziele
1.5 Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6 Laufzeit
der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7 Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2 VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2,1 Monitoring
und Berichterstattung 2.2 Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2 Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen 1. RAHMEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen
und Milch in Bildungseinrichtungen Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013
mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im
Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur[3] 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[4] ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. X Der
Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit
dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission Der Vorschlag zielt darauf ab, den Anteil von Obst und Gemüse sowie
von Milcherzeugnissen an der Ernährung von Kindern nachhaltig zu steigern,
womit ein Beitrag zu den von der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verfolgten
Zielen einer Stabilisierung der Märkte und der langfristigen Sicherung der
Nachfrage geleistet werden soll. Außerdem soll ein Beitrag zu umfassenderen,
die öffentliche Gesundheit betreffenden Zielen geleistet werden, indem durch
die Herausbildung nachhaltig gesunder Ernährungsgewohnheiten Übergewicht,
Fettleibigkeit und ernährungsbedingten Krankheiten entgegengewirkt wird. 1.4.2. Einzelziel(e)
und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel: Verbesserung des Zugangs gefährdeter sozialer Gruppen zu
Nahrungsmitteln Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en): 05 02 „Interventionen auf den
Agrarmärkten“ 1.4.3. Erwartete(s)
Ergebnis(se) und Auswirkung(en) Es wird erwartet, dass sich durch den Vorschlag die
Kenntnisse, Einstellungen und Präferenzen junger Bürgerinnen und Bürger in
Bezug auf Nahrungsmittel und deren Herkunft sowie ihre Wahrnehmung der
Landwirtschaft und ihrer Produkte ändern werden. Außerdem soll durch einen gezielteren Einsatz der
Unionsbeihilfe die Abgabe von Erzeugnissen kostenwirksamer gestaltet werden. Des Weiteren würde der für flankierende Maßnahmen
verwendete Mittelanteil gesteigert, wodurch sich die Wirkung auf den Konsum der
Zielgruppe erhöhen würde und die Kluft zwischen der erzieherischen Dimension
des Schulobstprogramms und der des Schulmilchprogramms geschlossen würde. Schließlich hätte der Vorschlag einen gemeinsamen Rahmen
je Mitgliedstaat zur Folge und würde die Tätigkeit der Union sichtbarer machen. 1.4.4. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Für die Verwirklichung der Ziele wurden Indikatoren auf
drei Ebenen festgelegt: Wirkungsindikatoren: - Veränderung des direkten und indirekten
Konsums von frischem Obst und Gemüse durch Kinder nach fünf Jahren Intervention - Veränderung des direkten und indirekten
Konsums von Trinkmilch durch Kinder nach fünf Jahren Intervention - Verbesserung der Ernährung insgesamt Wichtigste Ergebnisindikatoren: - % der verfügbaren Mittel, die für
flankierende Maßnahmen verwendet werden - % von durchgeführten flankierenden
Maßnahmen mit Bezug zur Landwirtschaft und zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Effizienz der Ausgaben für die Förderung
des Konsums von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Schulen Wichtigste Output-Indikatoren: - Zahl der in den Mitgliedstaaten
durchgeführten flankierenden Maßnahmen - Zahl der an flankierenden Maßnahmen teilnehmenden
Kinder und Anteil dieser Kinder an den insgesamt teilnehmenden Kindern - Anzahl der flankierenden Maßnahmen mit
Bezug zur Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten - Kosten je Portion - Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten,
Schulen und Schüler - Mengen der in Schulen abgegebenen Erzeugnisse
(Anzahl von Obst- und Gemüse- sowie Milchportionen) 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz-
oder langfristig zu deckender Bedarf Dem Vorschlag liegt die Notwendigkeit zugrunde, den Konsum von Obst
und Gemüse sowie von Milch bei Kindern nachhaltig zu steigern und gesunde
Ernährungsweisen bei ihnen herauszubilden. Die im Rahmen der GAP derzeit durchgeführten Schulregelungen weisen
in Bezug auf ihre Konzeption und Funktionsweise bestimmte Mängel auf, die
behoben werden müssen, da sie das Potenzial der Regelungen, den Konsum von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (marktbezogenes Ziel) und eine gesunde
Ernährung bei Schulkindern (gesundheitsbezogenes Ziel) zu fördern, begrenzen. Die festgestellten Probleme betreffen die Kluft zwischen der
Konzeption der Regelungen und ihren Zielen (unterschiedliche erzieherische
Instrumente im Rahmen der beiden Regelungen), den Mangel an Koordinierung und
Kohärenz zwischen den beiden Regelungen und Mängel, die die sofortige Wirkung
der Ausgaben begrenzen (hoher administrativer und organisatorischer Aufwand bei
beiden Regelungen, Nichtausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel um
30 % beim Schulobstprogramm, mögliche Mitnahmeeffekte und niedriges
Kosten-Nutzen-Verhältnis beim Schulmilchprogramm). Die Ursachen liegen vor allem in den Mängeln bei den
Rechtsvorschriften, Unterschieden beim Finanzrahmen und bei der Durchführung in
den Mitgliedstaaten sowie in einigen externen Faktoren. 1.5.2. Mehrwert
durch die Intervention der EU Durch die Intervention auf EU-Ebene werden die für EU-weite
Initiativen erforderliche Finanzierung und zusätzliche Finanzierungsquellen
bereitgestellt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Maßnahmen
auszuweiten und deren Wirkung zu steigern. Wären die Mitgliedstaaten ausschließlich
auf ihre eigenen finanziellen Mittel angewiesen, könnten die meisten von ihnen
keine ehrgeizigen Initiativen durchführen. Außerdem trägt die Intervention dazu
bei, die Glaubwürdigkeit der Programme in den Mitgliedstaaten zu erhöhen, das
Image der EU zu verbessern und ihre Tätigkeit sichtbarer zu machen. Der
Mehrwert eines EU-Rahmens liegt darin, dass die kontinuierliche Verbesserung
des Wissensstands, Transparenz sowie die Weitergabe und der Austausch von
Erfahrungen gefördert werden. 1.5.3. Aus
früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Derzeit gibt es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zwei
speziell auf Kinder in schulischen Einrichtungen ausgerichtete EU-finanzierte
Programme zur Abgabe bestimmter Erzeugnisse: das Schulmilchprogramm und das
Schulobstprogramm. Beide Programme zielen darauf ab, den Anteil dieser
Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in einer frühen Phase, in der sich
ihre Ernährungsgewohnheiten herausbilden, dauerhaft zu erhöhen und so zu den
Zielen der GAP (insbesondere Stabilisierung der Märkte und langfristige
Sicherung der Nachfrage) beizutragen. Außerdem stehen die Programme mit
umfassenderen Zielen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Einklang, indem
sie zur Herausbildung nachhaltig gesunder Ernährungsgewohnheiten beitragen. Doch trotz des festen Platzes, den beide Programme in Schulen erhalten
haben, und trotz der Anerkennung ihres Potenzials lassen verschiedene Berichte
(insbesondere die von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Bewertungen des
Schulobst- und des Schulmilchprogramms und der Sonderbericht Nr. 10/2011
des Europäischen Rechnungshofs) sowie die jahrelangen Erfahrungen mit der
Durchführung erkennen, dass beide Programme im Hinblick auf eine effizientere
und wirksamere Verwaltung weiter verbessert werden müssen. Einige der
festgestellten Probleme wurden bereits bei der unlängst erzielten Einigung über
die Reform der GAP behoben. 1.5.4. Kohärenz
mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der Vorschlag trägt den Besonderheiten der betreffenden Sektoren
Rechnung und ist mit der Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher
Erzeugnisse vereinbar. Außerdem steht er im Einklang mit den Zielen in Bezug
auf öffentliche Gesundheit (Gewichtsregulierung, gesundheitsbezogene
Ungleichheiten) und Vereinfachung sowie mit den in der Strategie Europa 2020
formulierten Zielen und Grundsätzen. 1.6. Laufzeit
der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit –
¨ Geltungsdauer: [Tag/Monat/Jahr] bis [Tag/Monat/Jahr] –
¨ Finanzielle Auswirkungen: [Jahr] bis [Jahr] X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Laufzeit –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[5] ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨ über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Mitarbeiter in den
Delegationen der Union; –
¨ über die Exekutivagenturen; X Geteilte
Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an: –
¨ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen; –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben,
welche); –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds; –
¨ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung; –
¨ öffentliche Einrichtungen; –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten; –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten; –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt bezeichnet sind. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung In
der neuen Regelung sind Monitoring und Berichterstattung in die für die
Unionsbeihilfe in Betracht kommenden Kosten aufgenommen, da diese Tätigkeiten
für eine solide Verwaltung der Beihilfe und für die Bewertung ihrer
Wirksamkeit/Effizienz im Hinblick auf die festgelegten Ziele wichtig sind.
Außerdem wurde eine Verknüpfung mit einer mehrjährigen nationalen/regionalen
Strategie (6 Jahre) hergestellt. Grundlage
für das Monitoring sind die Jahresberichte der Mitgliedstaaten, die Angaben
über die verwendeten Haushaltsmittel, die Zahl der teilnehmenden Schulen/Kinder
und den Anteil der Zielgruppe an der Gesamtzahl von Schulen/Kindern, Häufigkeit,
Dauer, Zeitpunkt und Regelung der Abgabe, das Durchschnittsgewicht und den
Durchschnittspreis je Portion, den durchschnittlichen Konsum je Kind und die
insgesamt abgegebenen Mengen enthalten. Darüber hinaus werden die flankierenden
Maßnahmen überwacht in Bezug auf die angewendeten Verfahren und deren Kosten,
die Häufigkeit, die teilnehmenden Schulen/Kinder, die Einbeziehung von
Interessenträgern und die abgegebenen Erzeugnisse. Die
Bewertung umfasst Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten nach fünf Durchführungsjahren
der Regelung (Messung der mittelfristigen Wirkung), gefolgt von einer externen
EU-weiten Bewertung ein Jahr nach den Bewertungen der Mitgliedstaaten, bei der
die Durchführung der Regelung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sowie
die allgemeine Wirksamkeit, Effizient, Kohärenz und Relevanz im Einklang mit
den Bewertungsstandards und –leitlinien der Kommission bewertet werden.
Außerdem könnte eine externe Studie über Langzeitwirkungsindikatoren ins Auge
gefasst werden. Bei
der Konzipierung der Monitoring- und Bewertungsverfahren für die neue Regelung
wurden die externen Bewertungen des Schulobstprogramms und des
Schulmilchprogramms sowie der Sonderbericht Nr. 10/2011 des Rechnungshofs
über diese Programme gebührend berücksichtigt. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Ein
mögliches allgemeines Risiko betrifft die Wirksamkeit die Regelung, d. h.
die Frage, ob die Unionsbeihilfe zu den Endbegünstigten der Regelung gelangt
und wirksam dazu beiträgt, die Ziele der Regelung zu erreichen. Angesichts
der derzeitigen Erfahrungen mit dem Schulobstprogramm sollte der Auswahl der
Antragsteller und den Vergabeverfahren, nach denen die Verträge für die Abgabe
der Erzeugnisse vergeben werden, sowie der Publizität, dem Monitoring und der
Bewertung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Kontrollbestimmungen
müssen auch die Ausführung dieser Verträge abdecken. Die Vergabe öffentlicher
Aufträge könnte bei der Schulregelung eine Rolle spielen. Für
andere Risiken wie etwaige Mitnahmeeffekte und übermäßige Kosten von
abgegebenen Erzeugnissen oder die Gewinnspanne für Lieferanten können
Bestimmungen vorgesehen werden (z. B. auf Ebene der Unionsbeihilfe je
Portion). Bei
den flankierenden Maßnahmen könnte es zu Überschneidungen mit erzieherischen
Maßnahmen in Schulen und mit der Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher
Erzeugnisse kommen. Um dies zu verhindern, wird eine EU-Gruppe
wissenschaftlicher Sachverständiger an der Festlegung der Maßnahmen mitwirken,
und die Verbindung zwischen den Maßnahmen und den Zielen der neuen Regelung
wird deutlich gemacht. Die Kontrollbestimmungen für die flankierenden Maßnahmen
müssen die Richtigkeit der Ausgaben im Allgemeinen betreffen und auch bei einer
Weitervergabe dieser Maßnahmen die nötige Gewähr verschaffen. 2.2.2. Angaben zu dem bestehenden
System der internen Kontrolle Das Kontrollsystem besteht aus den Zahlstellen und den beauftragten
Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten. Einzelheiten über die Verwaltung und die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen
müssen den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über Kontrollen entnommen
werden, die auf den für das derzeitige Schulobstprogramm und das derzeitige
Schulmilchprogramm verwendeten Berichten basieren. Im Rahmen des internen Verwaltungs- und Kontrollsystems wird zudem
auf die Monitoring- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten sowie auf die
EU-weite Bewertung zurückgegriffen. Außerdem wird eine EU-Gruppe
wissenschaftlicher Sachverständiger den Mitgliedstaaten und der Kommission
Empfehlungen zur Durchführung, zum Monitoring und zur Bewertung abgeben. 2.2.3. Kosten-Nutzen-Schätzung der
für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des
erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos Die Schulregelung fällt unter das bestehende Verwaltungs- und
Kontrollsystem für die Ausgaben des EGFL. Es wird nicht damit gerechnet, dass der Vorschlag zu einem Anstieg
der Fehlerquote beim EGFL führen wird. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die horizontale Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und
das Kontrollsystem der GAP findet Anwendung. Allgemein
vorgesehen sind bei diesen Kontrollsystemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richten. Wird bei
diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so
müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das
Gesetzgebungspaket für die GAP-Reform sieht weiter vor, dass die
Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich
Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame,
abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften
und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte
Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein
automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht,
dass, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der
Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle
anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge
durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus
wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos
geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen. In der Anfangsphase der neuen Regelung werden (obwohl für die
Strategien der Mitgliedstaaten keine formelle Genehmigung durch die EU
vorgesehen ist) Bestimmungen über deren Inhalt (und möglicherweise ein Muster)
die frühzeitige Ermittlung und Verhinderung von Betrugsrisiken ermöglichen. Während der Durchführung können die Mitgliedstaaten die Kommission
und/oder die EU-Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger um rechtliche
Auslegungen oder Empfehlungen ersuchen, um Betrugshandlungen zu verhindern. Außerdem werden Fälle eines mutmaßlichen Missbrauchs der Regelung ex
post kontrolliert und gezielt weiterbehandelt. 3. GESCHÄTZE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM[6] || von EFTA-Ländern[7] || von Bewerberländern[8] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 2 || 05 02 08 12 – Schulobstprogramm || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 2 || 05 02 12 08 – Schulmilch || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || Entfällt || || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen || GD: AGRI || || || || 2014[9] || || 2016[10] || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Operative Mittel || || || || || || || || || || 05 02 08 12 - Schulobstprogramm || Verpflichtungen || (1) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || (2) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 05 02 12 08 – Schulmilch[11] || Verpflichtungen || (1a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || (2a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || =2+2a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || (5) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || 0 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || =5+ 6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || in Mio. EUR || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS-GESAMT GD: AGRI || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 in Mio. EUR || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS-GESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio.
EUR Ziele und Ergebnisse || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ART DER ERGEBNISSE || Art[12] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten EINZELZIEL || Verbesserung des Zugangs gefährdeter sozialer Gruppen zu Nahrungsmitteln || Ergebnis || Anzahl der flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Anzahl der an flankierenden Maßnahmen teilnehmenden Kinder || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Anzahl der flankierenden Maßnahmen mit Bezug zur Landwirtschaft || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || XX 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB JSD, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || - in den Delegationen || || || || || XX 01 05 02 (VB, LAK, ANS der indirekten Forschung) || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK, ANS der direkten Forschung) || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || INSGESAMT (*) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung von Rechtsvorschriften, Politikgestaltung, Wirtschaftsanalyse und Empfehlungen, dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation, interne Kommunikation und Information der Öffentlichkeit, Vertretung des Organs und Verhandlungen, Bearbeitung statistischer Daten Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der
Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag/die
Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor Der finanzielle Beitrag der Union für die Regelung ist in Artikel 1
Nummer 3 des Verordnungsentwurfs angegeben. Die Höhe der Unionsbeihilfe
(Pauschalbetrag) für die Kosten einer Portion Obst, Gemüse und Milch wird im
Wege von delegierten Rechtsakten festgesetzt. Die Höhe des Unionsbeitrags zu den Kosten der Erzeugnisse wird
begrenzt durch eine Höchstbeihilfe der Union je Portion Obst/Gemüse und Milch.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ergänzende nationale Zahlungen zu
gewähren oder private Finanzierungsmittel zu mobilisieren, um den Umfang
und/oder die Intensität ihrer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schulregelungen
zu steigern. Aufgrund der Verschiedenartigkeit (öffentlicher und/oder privater)
dritter Parteien und des Fehlens relevanter Informationen lässt sich der
Gesamtbetrag der Beteiligung Dritter zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
quantifizieren. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom
16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und
Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12). [2] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671). [3] ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [4] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [5] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [6] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [7] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [8] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [9] Für den Haushalt 2014 werden die Beträge nur
informationshalber angegeben. [10] Mit der Durchführung soll im Jahr 2016 begonnen werden.
Die im Rahmen der GAP-Reform beschlossene Aufstockung der Mittel für Schulobst
(Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung
bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) wird ab dem Schuljahr
2014/15 umgesetzt, und es wird davon ausgegangen, dass der Betrag voll
ausgeschöpft wird. [11] Für das Milchprogramm sieht der Vorschlag die Festsetzung
einer Mittelzuweisung von 80 Mio. EUR pro Schuljahr vor. Dies
entspricht dem erwarteten Stand der Mittelausführung und steht im Einklang mit
den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 berücksichtigten Gesamtbeträgen für
marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen. [12] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…).