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Document 52014PC0031

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    /* COM/2014/031 final - 2014/0013 (NLE) */

    52014PC0031

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse /* COM/2014/031 final - 2014/0013 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Allgemeiner Kontext

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gibt einen Rechts- und Finanzrahmen für die Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Schulen im Rahmen des Schulmilchprogramms und des Schulobstprogramms vor.

    In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates, die auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen wurde, ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzt; außerdem sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe im Falle des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt.

    Dieser Vorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Bestimmungen über die Schulregelungen vorgelegt. Der Vorschlag sieht einen neuen Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie die Beihilfe in den Mitgliedstaaten zuzuweisen ist.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Im Interesse der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates zu streichen, da sie mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein würden.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Finanzbogen dargestellt, der diesem Vorschlag und einem Vorschlag [COM(2014) 32 final] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigefügt ist.

    2014/0013 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates[1] ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] festgesetzt; außerdem sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe im Falle des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt.

    (2)       Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Schulregelung] geänderten Fassung sieht einen neuen Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse einschließlich Bananen sowie von Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie diese Beihilfe in den Mitgliedstaaten zuzuweisen ist. Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sind somit ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. xxx/xx [neue Schulregelung] überholt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Artikel gestrichen werden.

    (3)       Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

    Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 werden gestrichen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. August xx [gleicher Zeitpunkt wie für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1     Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2     Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3     Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4     Ziele

                  1.5     Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6     Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

                  1.7     Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2            VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2,1     Monitoring und Berichterstattung

                  2.2     Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3            GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1     Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2     Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3     Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

    Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[3]

    1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

    ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[4]

    ¨ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4.        Ziele

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Der Vorschlag zielt darauf ab, den Anteil von Obst und Gemüse sowie von Milcherzeugnissen an der Ernährung von Kindern nachhaltig zu steigern, womit ein Beitrag zu den von der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verfolgten Zielen einer Stabilisierung der Märkte und der langfristigen Sicherung der Nachfrage geleistet werden soll. Außerdem soll ein Beitrag zu umfassenderen, die öffentliche Gesundheit betreffenden Zielen geleistet werden, indem durch die Herausbildung nachhaltig gesunder Ernährungsgewohnheiten Übergewicht, Fettleibigkeit und ernährungsbedingten Krankheiten entgegengewirkt wird.

    1.4.2.     Einzelziel(e) und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel: Verbesserung des Zugangs gefährdeter sozialer Gruppen zu Nahrungsmitteln

    Betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en): 05 02 „Interventionen auf den Agrarmärkten“

    1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

    Es wird erwartet, dass sich durch den Vorschlag die Kenntnisse, Einstellungen und Präferenzen junger Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Nahrungsmittel und deren Herkunft sowie ihre Wahrnehmung der Landwirtschaft und ihrer Produkte ändern werden.

    Außerdem soll durch einen gezielteren Einsatz der Unionsbeihilfe die Abgabe von Erzeugnissen kostenwirksamer gestaltet werden.

    Des Weiteren würde der für flankierende Maßnahmen verwendete Mittelanteil gesteigert, wodurch sich die Wirkung auf den Konsum der Zielgruppe erhöhen würde und die Kluft zwischen der erzieherischen Dimension des Schulobstprogramms und der des Schulmilchprogramms geschlossen würde.

    Schließlich hätte der Vorschlag einen gemeinsamen Rahmen je Mitgliedstaat zur Folge und würde die Tätigkeit der Union sichtbarer machen.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Für die Verwirklichung der Ziele wurden Indikatoren auf drei Ebenen festgelegt:

    Wirkungsindikatoren:

    -     Veränderung des direkten und indirekten Konsums von frischem Obst und Gemüse durch Kinder nach fünf Jahren Intervention

    -     Veränderung des direkten und indirekten Konsums von Trinkmilch durch Kinder nach fünf Jahren Intervention

    -     Verbesserung der Ernährung insgesamt

    Wichtigste Ergebnisindikatoren:

    -     % der verfügbaren Mittel, die für flankierende Maßnahmen verwendet werden

    -     % von durchgeführten flankierenden Maßnahmen mit Bezug zur Landwirtschaft und zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    -     Effizienz der Ausgaben für die Förderung des Konsums von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Schulen

    Wichtigste Output-Indikatoren:

    -     Zahl der in den Mitgliedstaaten durchgeführten flankierenden Maßnahmen

    -     Zahl der an flankierenden Maßnahmen teilnehmenden Kinder und Anteil dieser Kinder an den insgesamt teilnehmenden Kindern

    -     Anzahl der flankierenden Maßnahmen mit Bezug zur Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten

    -     Kosten je Portion

    -     Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten, Schulen und Schüler

    -     Mengen der in Schulen abgegebenen Erzeugnisse (Anzahl von Obst- und Gemüse- sowie Milchportionen)

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Dem Vorschlag liegt die Notwendigkeit zugrunde, den Konsum von Obst und Gemüse sowie von Milch bei Kindern nachhaltig zu steigern und gesunde Ernährungsweisen bei ihnen herauszubilden.

    Die im Rahmen der GAP derzeit durchgeführten Schulregelungen weisen in Bezug auf ihre Konzeption und Funktionsweise bestimmte Mängel auf, die behoben werden müssen, da sie das Potenzial der Regelungen, den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (marktbezogenes Ziel) und eine gesunde Ernährung bei Schulkindern (gesundheitsbezogenes Ziel) zu fördern, begrenzen.

    Die festgestellten Probleme betreffen die Kluft zwischen der Konzeption der Regelungen und ihren Zielen (unterschiedliche erzieherische Instrumente im Rahmen der beiden Regelungen), den Mangel an Koordinierung und Kohärenz zwischen den beiden Regelungen und Mängel, die die sofortige Wirkung der Ausgaben begrenzen (hoher administrativer und organisatorischer Aufwand bei beiden Regelungen, Nichtausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel um 30 % beim Schulobstprogramm, mögliche Mitnahmeeffekte und niedriges Kosten-Nutzen-Verhältnis beim Schulmilchprogramm).

    Die Ursachen liegen vor allem in den Mängeln bei den Rechtsvorschriften, Unterschieden beim Finanzrahmen und bei der Durchführung in den Mitgliedstaaten sowie in einigen externen Faktoren.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

    Durch die Intervention auf EU-Ebene werden die für EU-weite Initiativen erforderliche Finanzierung und zusätzliche Finanzierungsquellen bereitgestellt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Maßnahmen auszuweiten und deren Wirkung zu steigern. Wären die Mitgliedstaaten ausschließlich auf ihre eigenen finanziellen Mittel angewiesen, könnten die meisten von ihnen keine ehrgeizigen Initiativen durchführen. Außerdem trägt die Intervention dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Programme in den Mitgliedstaaten zu erhöhen, das Image der EU zu verbessern und ihre Tätigkeit sichtbarer zu machen. Der Mehrwert eines EU-Rahmens liegt darin, dass die kontinuierliche Verbesserung des Wissensstands, Transparenz sowie die Weitergabe und der Austausch von Erfahrungen gefördert werden.

    1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Derzeit gibt es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zwei speziell auf Kinder in schulischen Einrichtungen ausgerichtete EU-finanzierte Programme zur Abgabe bestimmter Erzeugnisse: das Schulmilchprogramm und das Schulobstprogramm. Beide Programme zielen darauf ab, den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in einer frühen Phase, in der sich ihre Ernährungsgewohnheiten herausbilden, dauerhaft zu erhöhen und so zu den Zielen der GAP (insbesondere Stabilisierung der Märkte und langfristige Sicherung der Nachfrage) beizutragen. Außerdem stehen die Programme mit umfassenderen Zielen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Einklang, indem sie zur Herausbildung nachhaltig gesunder Ernährungsgewohnheiten beitragen.

    Doch trotz des festen Platzes, den beide Programme in Schulen erhalten haben, und trotz der Anerkennung ihres Potenzials lassen verschiedene Berichte (insbesondere die von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Bewertungen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms und der Sonderbericht Nr. 10/2011 des Europäischen Rechnungshofs) sowie die jahrelangen Erfahrungen mit der Durchführung erkennen, dass beide Programme im Hinblick auf eine effizientere und wirksamere Verwaltung weiter verbessert werden müssen. Einige der festgestellten Probleme wurden bereits bei der unlängst erzielten Einigung über die Reform der GAP behoben.

    1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Der Vorschlag trägt den Besonderheiten der betreffenden Sektoren Rechnung und ist mit der Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse vereinbar. Außerdem steht er im Einklang mit den Zielen in Bezug auf öffentliche Gesundheit (Gewichtsregulierung, gesundheitsbezogene Ungleichheiten) und Vereinfachung sowie mit den in der Strategie Europa 2020 formulierten Zielen und Grundsätzen.

    1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

    – ¨  Geltungsdauer: [Tag/Monat/Jahr] bis [Tag/Monat/Jahr]

    – ¨  Finanzielle Auswirkungen: [Jahr] bis [Jahr]

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    – Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

    – anschließend reguläre Umsetzung

    1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[5]

    ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission

    – ¨ über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Mitarbeiter in den Delegationen der Union;

    – ¨  über die Exekutivagenturen;

    X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an:

    – ¨ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;

    – ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben, welche);

    – ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    – ¨ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    – ¨ öffentliche Einrichtungen;

    – ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    – ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    – ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt bezeichnet sind.

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Monitoring und Berichterstattung

    In der neuen Regelung sind Monitoring und Berichterstattung in die für die Unionsbeihilfe in Betracht kommenden Kosten aufgenommen, da diese Tätigkeiten für eine solide Verwaltung der Beihilfe und für die Bewertung ihrer Wirksamkeit/Effizienz im Hinblick auf die festgelegten Ziele wichtig sind. Außerdem wurde eine Verknüpfung mit einer mehrjährigen nationalen/regionalen Strategie (6 Jahre) hergestellt.

    Grundlage für das Monitoring sind die Jahresberichte der Mitgliedstaaten, die Angaben über die verwendeten Haushaltsmittel, die Zahl der teilnehmenden Schulen/Kinder und den Anteil der Zielgruppe an der Gesamtzahl von Schulen/Kindern, Häufigkeit, Dauer, Zeitpunkt und Regelung der Abgabe, das Durchschnittsgewicht und den Durchschnittspreis je Portion, den durchschnittlichen Konsum je Kind und die insgesamt abgegebenen Mengen enthalten. Darüber hinaus werden die flankierenden Maßnahmen überwacht in Bezug auf die angewendeten Verfahren und deren Kosten, die Häufigkeit, die teilnehmenden Schulen/Kinder, die Einbeziehung von Interessenträgern und die abgegebenen Erzeugnisse.

    Die Bewertung umfasst Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten nach fünf Durchführungsjahren der Regelung (Messung der mittelfristigen Wirkung), gefolgt von einer externen EU-weiten Bewertung ein Jahr nach den Bewertungen der Mitgliedstaaten, bei der die Durchführung der Regelung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sowie die allgemeine Wirksamkeit, Effizient, Kohärenz und Relevanz im Einklang mit den Bewertungsstandards und –leitlinien der Kommission bewertet werden. Außerdem könnte eine externe Studie über Langzeitwirkungsindikatoren ins Auge gefasst werden.

    Bei der Konzipierung der Monitoring- und Bewertungsverfahren für die neue Regelung wurden die externen Bewertungen des Schulobstprogramms und des Schulmilchprogramms sowie der Sonderbericht Nr. 10/2011 des Rechnungshofs über diese Programme gebührend berücksichtigt.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    Ein mögliches allgemeines Risiko betrifft die Wirksamkeit die Regelung, d. h. die Frage, ob die Unionsbeihilfe zu den Endbegünstigten der Regelung gelangt und wirksam dazu beiträgt, die Ziele der Regelung zu erreichen.

    Angesichts der derzeitigen Erfahrungen mit dem Schulobstprogramm sollte der Auswahl der Antragsteller und den Vergabeverfahren, nach denen die Verträge für die Abgabe der Erzeugnisse vergeben werden, sowie der Publizität, dem Monitoring und der Bewertung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Kontrollbestimmungen müssen auch die Ausführung dieser Verträge abdecken. Die Vergabe öffentlicher Aufträge könnte bei der Schulregelung eine Rolle spielen.

    Für andere Risiken wie etwaige Mitnahmeeffekte und übermäßige Kosten von abgegebenen Erzeugnissen oder die Gewinnspanne für Lieferanten können Bestimmungen vorgesehen werden (z. B. auf Ebene der Unionsbeihilfe je Portion).

    Bei den flankierenden Maßnahmen könnte es zu Überschneidungen mit erzieherischen Maßnahmen in Schulen und mit der Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen. Um dies zu verhindern, wird eine EU-Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger an der Festlegung der Maßnahmen mitwirken, und die Verbindung zwischen den Maßnahmen und den Zielen der neuen Regelung wird deutlich gemacht. Die Kontrollbestimmungen für die flankierenden Maßnahmen müssen die Richtigkeit der Ausgaben im Allgemeinen betreffen und auch bei einer Weitervergabe dieser Maßnahmen die nötige Gewähr verschaffen.

    2.2.2.     Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle

    Das Kontrollsystem besteht aus den Zahlstellen und den beauftragten Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten.

    Einzelheiten über die Verwaltung und die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen müssen den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über Kontrollen entnommen werden, die auf den für das derzeitige Schulobstprogramm und das derzeitige Schulmilchprogramm verwendeten Berichten basieren.

    Im Rahmen des internen Verwaltungs- und Kontrollsystems wird zudem auf die Monitoring- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten sowie auf die EU-weite Bewertung zurückgegriffen. Außerdem wird eine EU-Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger den Mitgliedstaaten und der Kommission Empfehlungen zur Durchführung, zum Monitoring und zur Bewertung abgeben.

    2.2.3.     Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos

    Die Schulregelung fällt unter das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Ausgaben des EGFL.

    Es wird nicht damit gerechnet, dass der Vorschlag zu einem Anstieg der Fehlerquote beim EGFL führen wird.

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Die horizontale Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP findet Anwendung.

    Allgemein vorgesehen sind bei diesen Kontrollsystemen umfassende Verwaltungskontrollen von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richten. Wird bei diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.

    Das Gesetzgebungspaket für die GAP-Reform sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.

    In der Anfangsphase der neuen Regelung werden (obwohl für die Strategien der Mitgliedstaaten keine formelle Genehmigung durch die EU vorgesehen ist) Bestimmungen über deren Inhalt (und möglicherweise ein Muster) die frühzeitige Ermittlung und Verhinderung von Betrugsrisiken ermöglichen.

    Während der Durchführung können die Mitgliedstaaten die Kommission und/oder die EU-Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger um rechtliche Auslegungen oder Empfehlungen ersuchen, um Betrugshandlungen zu verhindern.

    Außerdem werden Fälle eines mutmaßlichen Missbrauchs der Regelung ex post kontrolliert und gezielt weiterbehandelt.

    3.           GESCHÄTZE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    || GM/NGM[6] || von EFTA-Ländern[7] || von Bewerber­ländern[8] || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    2 || 05 02 08 12 – Schulobstprogramm || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    2 || 05 02 12 08 – Schulmilch || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    || Entfällt || || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.     Übersicht

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    || GD: AGRI || || || || 2014[9] || || 2016[10] || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    || Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

    || 05 02 08 12 - Schulobstprogramm || Verpflichtungen || (1) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Zahlungen || (2) || || 122 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || 05 02 12 08 – Schulmilch[11] || Verpflichtungen || (1a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Zahlungen || (2a) || || 75 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Zahlungen || =2+2a || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Zahlungen || (5) || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || 0 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Mittel INSGESAMT  unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    || Zahlungen || =5+ 6 || || 197 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ ||

    in Mio. EUR

    || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS-GESAMT

    GD: AGRI || || ||

    Ÿ Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Mittel INSGESAMT  unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    in Mio. EUR

    || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INS-GESAMT

    Mittel INSGESAMT  unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Zahlungen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – X       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    – ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR

    Ziele und Ergebnisse || || || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    ART DER ERGEBNISSE ||

    Art[12] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kosten

    EINZELZIEL || Verbesserung des Zugangs gefährdeter sozialer Gruppen zu Nahrungsmitteln ||

    Ergebnis || Anzahl der flankierenden Maßnahmen || || || || || || || || || || || || ||

    Ergebnis || Anzahl der an flankierenden Maßnahmen teilnehmenden Kinder || || || || || || || || || || || || ||

    Ergebnis || Anzahl der flankierenden Maßnahmen mit Bezug zur Landwirtschaft || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || ||

    3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.  Übersicht

    – ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    – X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR

    || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT

    RUBRIK 5  des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

    Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Zwischensumme RUBRIK 5  des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    INSGESAMT || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

    Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

    – ¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    – X       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || ||

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || ||

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || ||

    XX 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || || || || ||

    XX 01 02 02 (VB, ÖB JSD, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || ||

    XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || ||

    - in den Delegationen || || || || ||

    XX 01 05 02 (VB, LAK, ANS der indirekten Forschung) || || || || ||

    10 01 05 02 (VB, LAK, ANS der direkten Forschung) || || || || ||

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || ||

    INSGESAMT (*) || 4 || 4 || 4 || 4 || 4

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung von Rechtsvorschriften, Politikgestaltung, Wirtschaftsanalyse und Empfehlungen, dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation, interne Kommunikation und Information der Öffentlichkeit, Vertretung des Organs und Verhandlungen, Bearbeitung statistischer Daten

    Externes Personal ||

    3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – X       Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    – ¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

    3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor

    Der finanzielle Beitrag der Union für die Regelung ist in Artikel 1 Nummer 3 des Verordnungsentwurfs angegeben. Die Höhe der Unionsbeihilfe (Pauschalbetrag) für die Kosten einer Portion Obst, Gemüse und Milch wird im Wege von delegierten Rechtsakten festgesetzt.

    Die Höhe des Unionsbeitrags zu den Kosten der Erzeugnisse wird begrenzt durch eine Höchstbeihilfe der Union je Portion Obst/Gemüse und Milch. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ergänzende nationale Zahlungen zu gewähren oder private Finanzierungsmittel zu mobilisieren, um den Umfang und/oder die Intensität ihrer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schulregelungen zu steigern. Aufgrund der Verschiedenartigkeit (öffentlicher und/oder privater) dritter Parteien und des Fehlens relevanter Informationen lässt sich der Gesamtbetrag der Beteiligung Dritter zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifizieren.

    3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – X       Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨      Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    ¨         auf die Eigenmittel

    ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    [1]               Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

    [2]               Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    [3]               ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [4]               Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [5]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

    [6]               GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

    [7]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [8]               Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [9]               Für den Haushalt 2014 werden die Beträge nur informationshalber angegeben.

    [10]             Mit der Durchführung soll im Jahr 2016 begonnen werden. Die im Rahmen der GAP-Reform beschlossene Aufstockung der Mittel für Schulobst (Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) wird ab dem Schuljahr 2014/15 umgesetzt, und es wird davon ausgegangen, dass der Betrag voll ausgeschöpft wird.

    [11]             Für das Milchprogramm sieht der Vorschlag die Festsetzung einer Mittelzuweisung von 80 Mio. EUR pro Schuljahr vor. Dies entspricht dem erwarteten Stand der Mittelausführung und steht im Einklang mit den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 berücksichtigten Gesamtbeträgen für marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen.

    [12]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

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