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Document 52014PC0018
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature, on behalf of the European Union, and provisional application of a Common Aviation Area Agreement between the European Union and its Member States and Ukraine
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
/* COM/2014/018 final - 2014/0008 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens /* COM/2014/018 final - 2014/0008 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags || · Gründe und Ziele des Vorschlags Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine wurde von der Kommission im Rahmen eines vom Rat im Dezember 2006 erteilten Mandats ausgehandelt. Der Markt für Luftverkehrsdienste zwischen der EU und der Ukraine hat einen beträchtlichen Umfang. Im Luftverkehr sind über vier Millionen Passagiere (Quelle: Eurostat 2012) unterwegs, wobei die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate in den vergangenen zehn Jahren 17 % betrug. Auch bei den Luftfrachtdiensten ist ein Anstieg zu verzeichnen, sie haben sich im selben Zeitraum verdoppelt. Beachtenswert ist ferner, dass der Verkehr zwischen der EU und der Ukraine im Schnitt rund 43 % des gesamten internationalen Verkehrs der Ukraine in den vergangenen vier Jahren entspricht. Die Luftverkehrsdienste zwischen der EU und der Ukraine werden derzeit auf der Grundlage bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine durchgeführt. Im Rahmen der Luftfahrtaußenpolitik der EU ist es vorgesehen, umfassende Luftverkehrsabkommen mit Nachbarländern auszuhandeln, bei denen der Mehrwert und wirtschaftliche Nutzen solcher Abkommen außer Frage steht. Die Ziele des Abkommens sind insbesondere: - schrittweise Marktöffnung hinsichtlich Streckenzugang und Kapazität auf gegenseitiger Grundlage, - Gewährleistung der Konvergenz im Regelungsbereich und effektive Einhaltung der einschlägigen Luftverkehrsvorschriften der EU durch die Ukraine und - Diskriminierungsfreiheit und einheitliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten. || · Allgemeiner Kontext In den Verhandlungsdirektiven wurde als allgemeines Ziel die Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrsabkommens festgelegt, das darauf ausgerichtet ist, den Marktzugang schrittweise und auf Gegenseitigkeitsbasis zu öffnen und Konvergenz im Regelungsbereich sowie eine effektive Anwendung von EU-Anforderungen und -Standards zu gewährleisten. In Einklang mit den Verhandlungsdirektiven wurde der Entwurf eines Abkommens mit der Ukraine von beiden Seiten am 28. November 2013 paraphiert. || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ukraine vor. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen statt. || · Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen Der Abschluss eines umfassenden Luftverkehrsabkommens mit der Ukraine ist für die EU ein wichtiges Element bei der Entwicklung ihrer Luftfahrtaußenpolitik sowie ein entscheidender Bestandteil der EU-Nachbarschaftspolitik und der Schaffung eines erweiterten gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, wie in der Mitteilung der Kommission COM(2012) 556 final über die „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ erläutert. 2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV hat die Kommission die Verhandlungen in Abstimmung mit einem Sonderausschuss geführt. Sie konsultierte außerdem die interessierten Kreise während des gesamten Prozesses. || · Anhörung interessierter Kreise || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission führte Konsultationen mit den interessierten Kreisen, insbesondere über das beratende Forum, mit Vertretern der Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und Gewerkschaften. || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Sämtliche Bemerkungen der interessierten Kreise, vor allem im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Öffnung des Marktes und der Umsetzung der EU-Anforderungen und -Standards für den Luftfahrtbereich durch die Ukraine, wurden bei der Ausarbeitung der Verhandlungsposition der Union gebührend berücksichtigt. Die interessierten Kreise erklärten nach Verhandlungsabschluss, dass die Unterzeichnung und Durchführung des Abkommens in ihrem Interesse liegt. || · Einholung und Nutzung von Expertenwissen || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Wie im Falle anderer Abkommen zwischen der EU und Drittländern wird davon ausgegangen, dass durch die Liberalisierung des Marktes zwischen der EU und der Ukraine neue Strecken zwischen Flughäfen der beiden Parteien eröffnet werden. Darüber hinaus dürften auch neue Fluggesellschaften in den Markt eintreten. Diese Entwicklung würde zu mehr Wettbewerb führen und den Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten zu besseren Preisen bieten. Außerdem wird durch dieses Abkommen erstmals (einseitig) den Luftfahrtunternehmen der EU die Möglichkeit zur Durchführung von alleinigen und Anschlusskabotagebeförderungen im ukrainischen Inlandsmarkt gewährt. Außerdem wird die Umsetzung der EU-Anforderungen und -Standards für die Luftfahrt in Bezug auf sämtliche Aspekte des Betriebs von Luftfahrtunternehmen (z. B. Sicherheit, Flugverkehrsmanagement, Gefahrenabwehr, soziale Standards und Umwelt) durch die Ukraine es ermöglichen, faire Wettbewerbsbedingungen für alle Luftfahrtunternehmen zu schaffen. Darüber hinaus werden durch das Abkommen Investitionsmöglichkeiten für die Luftfahrtunternehmen der Parteien eröffnet, indem gegenseitige Mehrheitsbeteiligungen gestattet werden, durch die die Entwicklung von Luftfahrtunternehmen und die Konsolidierung in diesem Sektor gefördert werden. Zudem wird es verschiedene Aspekte der Ausübung der Geschäftstätigkeit erleichtern, da es günstige Aussichten für die Erleichterung des Betriebs von Luftfahrtunternehmen, beispielsweise Code-Sharing-Vereinbarungen, Bodenabfertigung, Leasing, intermodaler Verkehr, sowie das Recht auf Nachtstopps an Flughäfen beider Parteien bietet. Ganz allgemein würden die Luftverkehrsmärkte der EU und der Ukraine nach und nach weitgehend miteinander verbunden und erweitert. 3. Rechtliche Aspekte || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Abkommen schafft für alle Luftfahrtunternehmen der Union gleiche und einheitliche Bedingungen für den Marktzugang und legt einen neuen Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Ukraine in Bereichen von zentraler Bedeutung für einen sicheren und effizienten Betrieb des Luftverkehrs fest. Es ermöglicht insbesondere die Ausweitung seiner Bestimmungen auf die 28 Mitgliedstaaten, die diskriminierungsfreie Anwendung der gleichen Vorschriften und den Zugang zu Vorteilen für alle Luftfahrtunternehmen der Union ohne Ansehen ihrer Staatszugehörigkeit. Diese Unternehmen können ihren Betrieb dann von jedem Punkt in der Europäischen Union nach jedem Ort in der Ukraine frei durchführen, was bislang nicht der Fall ist. Das Abkommen umfasst einen Hauptteil, der die Kernprinzipien enthält, und sieben Anhänge: Anhang I zu den geltenden EU-Anforderungen und -Standards, Anhang II zu den vereinbarten Diensten und festgelegten Strecken, Anhang III zu Übergangsbestimmungen, Anhang IV zur Liste der anzuerkennenden Zulassungen und Zeugnisse, Anhang V zur Liste der in den Artikeln 17, 19 und 22 und in den Anhängen II und III des Abkommens genannten Drittstaaten, Anhang VI zu Verfahrensvorschriften und Anhang VII zu den Kriterien gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens. · Rechtsgrundlage || Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. || · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Internationales Abkommen. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Luftfahrtaußenbeziehungen können allein durch völkerrechtliche Übereinkünfte geregelt werden. 4. Auswirkungen auf den Haushalt || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2014/0008 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über
den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und der Ukraine im Namen der Europäischen Union und die
vorläufige Anwendung dieses Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Dezember 2006
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen. Die
Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 28. November 2013
erfolgreich abgeschlossen. (2) Das Abkommen schafft für alle
Luftfahrtunternehmen der Union gleiche und einheitliche Bedingungen für den
Marktzugang und legt einen neuen Rahmen für die Regulierungszusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und der Ukraine in Bereichen von zentraler
Bedeutung für einen sicheren und effizienten Betrieb des Luftverkehrs fest. (3) Das Abkommen sollte daher –
vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der
Union unterzeichnet werden. (4) Damit die Vorteile des
Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es vorläufig angewandt
werden — HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Unterzeichnung des
Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Ukraine andererseits wird im Namen der Union vorbehaltlich
des Abschlusses des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist
diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des
Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom
Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n). Artikel 3 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen
gemäß Artikel 38 des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig
angewendet. Artikel 4 Die Europäische Union wird in dem
Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 29 des Abkommens durch die Kommission
vertreten. Artikel 5 1. Die Kommission vertritt die
Union bei Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 30 des Abkommens. 2. Alle sonstigen angemessenen
Maßnahmen nach Artikel 30 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die
Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission beschlossen, und zwar
in Abstimmung mit einem Sonderausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der
Mitgliedstaaten. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Straßburg am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG Entwurf ABKOMMEN ÜBER
EINEN GEMEINSAMEN LUFTVERKEHRSRAUM ZWISCHEN DER
EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DER UKRAINE DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND, Parteien des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(nachstehend „die EU-Verträge“) und Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(nachstehend „die EU-Mitgliedstaaten“), und DIE EUROPÄISCHE UNION (nachstehend „die
Union“, „die Europäische Union oder „die EU”) einerseits, und DIE UKRAINE andererseits, alle oben Genannten zusammen nachstehend
bezeichnet als „die Parteien” – VON DEM WUNSCHE GELEITET, einen gemeinsamen
Luftverkehrsraum zu schaffen, beruhend auf beiderseitigem Zugang zu den
Luftverkehrsmärkten der Parteien bei gleichen Wettbewerbsbedingungen und
Einhaltung derselben Vorschriften, – auch in den Bereichen Flugsicherheit,
Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvorschriften
und Umwelt, IN ANERKENNUNG des integrierten Charakters der
internationalen Zivilluftfahrt und der Rechte und Pflichten der Ukraine und der
EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei internationalen
Luftfahrtorganisationen, insbesondere bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation und der Europäischen Organisation für Flugsicherung
sowie bei internationalen Übereinkünften mit Dritten und internationalen
Organisationen, VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Beziehungen
zwischen den Parteien im Bereich des Luftverkehrs, einschließlich der
industriellen Zusammenarbeit, zu vertiefen und auf dem Rahmen der bestehenden
Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um die Verbindungen zwischen den Parteien in
Wirtschaft, Kultur und Verkehr auszubauen, VON DEM WUNSCHE GELEITET, mehr Möglichkeiten
für den Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von
Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im
Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen, IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Luftverkehrs
für die Förderung von Handel, Fremdenverkehr und Investitionen, UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, IN ANBETRACHT DESSEN, dass es aufgrund des
Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine möglich ist, zur
Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den
Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, die
Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von
Dienstleistungen im Luftverkehr, in Sonderabkommen zu behandeln; VON DEM WUNSCHE GELEITET, es den
Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige
Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten, VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Vorteile eines
liberalisierten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den
Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugutekommen zu lassen, IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender
Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten schrittweise zu
öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,
Arbeitnehmer und Gemeinschaften beider Parteien zu erzielen, IN DEM EINVERNEHMEN, dass es angemessen ist,
die Regeln für den gemeinsamen Luftverkehrsraum auf die einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu stützen, die in Anhang I zu
diesem Abkommen aufgeführt sind, unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über
die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (die EU-Verträge) sowie der Verfassung der Ukraine, UNTER VERWEIS AUF DIE TATSACHE, dass die Ukraine beabsichtigt, in ihre
Rechtsvorschriften für den Luftverkehr die entsprechenden Anforderungen und
Standards der Europäischen Union aufzunehmen, auch im Hinblick auf
künftige legislative Entwicklungen in der EU, VON DEM WUNSCHE GELEITET, im internationalen
Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und
unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die
sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen
oder Eigentum gefährden, den Betrieb von Luftfahrzeugen beeinträchtigen und das
Vertrauen der Reisenden in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass eine
vollständige Einhaltung der Regeln des gemeinsamen Luftverkehrsraums die
Parteien dazu berechtigt, dessen Vorteile voll auszuschöpfen, einschließlich
der Öffnung des Marktzugangs und der Maximierung der Vorteile für die
Verbraucher und die Branchen beider Parteien, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die
Schaffung des gemeinsamen Luftverkehrsraums und die Durchführung der für ihn
geltenden Vorschriften nicht ohne Übergangsregelungen erreicht werden kann, IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer
angemessenen Unterstützung in dieser Hinsicht, UNTER HERVORHEBUNG DER TATSACHE, dass
Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf ihren Zugang zu
Luftverkehrsinfrastrukturen transparent und diskriminierungsfrei behandelt
werden sollten, insbesondere in Fällen, wo diese Infrastrukturen begrenzt sind,
einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, des Zugangs zu Flughäfen, VON DEM WUNSCHE GELEITET, gleiche
Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihren
Luftfahrtunternehmen faire und gleiche Chancen für die Erbringung der
vereinbarten Luftverkehrsdienste einzuräumen, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass staatliche
Subventionen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und
die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können, UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des
Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen
Luftverkehrspolitik und in Anerkennung der Rechte souveräner Staaten zur
Durchführung angemessener diesbezüglicher Maßnahmen, UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des
Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des
Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in
Montreal, UNTER WÜRDIGUNG des laufenden Dialogs zwischen
den Parteien zur Vertiefung ihrer Beziehungen in anderen Bereichen,
insbesondere zur Erleichterung des Personenverkehrs, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 ZIELE UND
ANWENDUNGSBEREICH Ziel dieses Abkommens ist die schrittweise Schaffung eines gemeinsamen
Luftverkehrsraums zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und
der Ukraine, der insbesondere auf einheitlichen Vorschriften in den Bereichen
Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umwelt,
Verbraucherschutz, Computerreservierungssysteme und soziale Aspekte beruht. Zu
diesem Zweck werden in diesem Abkommen die Vorschriften, technischen
Anforderungen, Verwaltungsverfahren, grundlegenden Betriebsstandards, und
Durchführungsvorschriften festgelegt, die unter den ebenfalls nachstehend
festgelegten Bedingungen zwischen den Parteien Anwendung finden. Grundlage für diesen gemeinsamen Luftverkehrsraum sind der freie Zugang
zum Luftverkehrsmarkt und einheitliche Wettbewerbsbedingungen. ARTIKEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit nichts anderes bestimmt ist: 1.
„Vereinbarte Dienste“ und
„festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 16
(Gewährung von Rechten) und Anhang II dieses Abkommens; 2.
„Abkommen” das vorliegende
Abkommen, seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen; 3.
„Luftverkehr“ die
öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht
und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich –
um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterdienste sowie Nurfracht-Dienste; 4.
„Luftfahrtunternehmen“
eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung
oder einer gleichwertigen Genehmigung; 5.
„zuständige Behörden“ die
Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, die für die Verwaltungsfunktionen
im Rahmen dieses Abkommens zuständig sind; 6.
„Gesellschaften oder
Unternehmen“ juristische Personen des bürgerlichen Rechts oder des
Handelsrechts einschließlich von Genossenschaften und sonstigen juristischen
Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die
keinen Erwerbszweck verfolgen; 7.
„ICAO-Abkommen“ das am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94(a) des
ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von der Ukraine als auch einem
EU-Mitgliedstaat oder den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie b) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die
gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen wurden, soweit diese zu
einem bestimmten Zeitpunkt sowohl für die Ukraine als auch für einen
EU-Mitgliedstaat oder die EU-Mitgliedstaaten gelten; 8.
„Übereinkommen über den
gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“ das multilaterale Übereinkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik
Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik
Montenegro, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien und der
Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo[1] zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraums; 9.
„EASA” die Europäische
Agentur für Flugsicherheit, gegründet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie
91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG; 10.
„effektive Kontrolle“ eine
Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder
zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände
die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss
auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch a) das Recht, die
Gesamtheit oder Teile des Vermögens eines Unternehmens zu nutzen, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss
auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der
Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf
die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren; 11.
„effektive
Regulierungsaufsicht” die ständige Überprüfung der Einhaltung der für den
Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste geltenden Kriterien, auf deren
Grundlage die Erteilung der Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erfolgte,
seitens des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Übereinstimmung mit den
einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die
zuständige Genehmigungsbehörde einer Partei, die einem Luftfahrtunternehmen
eine Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erteilt hat, wobei die zuständige
Behörde die angemessene Aufsicht im Hinblick auf Flug- und Luftsicherheit
mindestens in Übereinstimmung mit den ICAO-Normen aufrecht erhält; 12.
„EU-Verträge“ den Vertrag
über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union; 13.
„EU-Mitgliedstaat“ einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union; 14.
„Eignung“ das Kriterium,
ob ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung internationaler
Luftverkehrsdienste geeignet ist, das heißt über eine ausreichende
Finanzfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Einhaltung
der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Anforderungen, die für den Betrieb
solcher Dienste gelten, disponiert ist; 15.
„Recht der 5. Freiheit“
das Recht oder Vorrecht, das ein Staat („gewährender Staat“) den
Luftfahrtunternehmen eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, um
internationale Luftverkehrsdienste zwischen dem Gebiet des gewährenden Staates
und dem Gebiet eines Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung,
dass solche Luftverkehrsdienste im Gebiet des Empfängerstaates beginnen oder
enden; 16.
„Vollkosten“ die Kosten
der Diensterbringung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für
Verwaltungsgemeinkosten, und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren
für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit angewandt
werden; 17.
„ICAO” die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation, die aufgrund des ICAO-Abkommens eingerichtet
wurde; 18.
„Internationaler
Luftverkehr“ den Luftverkehr zwischen Punkten in mindestens zwei Staaten; 19.
„Intermodale Beförderung“
die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck, Fracht
und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsmitteln,
entweder getrennt oder zusammen; 20.
„Maßnahme“ jede von einer
Partei getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes,
einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses,
eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird; 21.
„Staatsangehöriger“: a) jede natürliche Person mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit im Fall der Ukraine, oder mit der Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaates im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
oder b) jede juristische Person i), die sich unmittelbar oder
über Mehrheitsbeteiligung (im Falle der Ukraine) im Eigentum von ukrainischen
Staatsangehörigen oder Unternehmen befindet und von diesen jederzeit effektiv
kontrolliert wird, oder (im Fall der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten) im Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen eines
EU-Mitgliedstaats oder eines anderen in Anhang V aufgeführten Staates
befindet und von diesen jederzeit effektiv kontrolliert wird und ii) deren
Hauptgeschäftssitz in der Ukraine (im Falle der Ukraine) oder in einem
EU-Mitgliedstaat (im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten)
liegt; 22.
„Staatszugehörigkeit“ bei
Bezugnahme auf ein Luftfahrtunternehmen das Kriterium, ob ein
Luftfahrtunternehmen Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, effektive
Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt; 23.
„Betriebsgenehmigung”: a) im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten eine
Genehmigung, die einer Gesellschaft oder einem Unternehmen von der zuständigen
Genehmigungsbehörde erteilt wird, um dieser bzw. diesem die Erbringung von
Luftverkehrsdiensten in Übereinstimmung mit den einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften zu gestatten, und b) im Falle der Ukraine eine Genehmigung für die Beförderung von
Fluggästen und/oder Fracht auf der Grundlage der einschlägigen
Rechtsvorschriften der Ukraine; 24.
„Preis“: a) „Flugpreise“, die für die Beförderung von Fluggästen
und Gepäck im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte
oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen,
unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen,
die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden, sowie b) „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Post
und Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise
gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und
anderen Hilfsdiensten geboten werden. Diese
Begriffsbestimmung deckt, wo anwendbar, auch die Bodenbeförderung in Verbindung
mit internationalem Luftverkehr sowie die Bedingungen, denen ihre Anwendung
unterliegt, ab; 25.
„Partnerschafts- und Kooperationsabkommen”
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, unterzeichnet am
14. Juni 1994 in Luxemburg, sowie etwaige Nachfolgeinstrumente; 26.
„Hauptgeschäftssitz“ die
Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens, wo die
wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das
Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden; 27.
„gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen“ Verpflichtungen, die Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um
für eine bestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflugverkehr zu
gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung
und Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter
rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Die
Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden Partei einen Ausgleich für die
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten; 28.
„SESAR“ das
ATM-Forschungsprogramm für den einheitlichen europäischen Luftraum bzw. die
technische Komponente des einheitlichen europäischen Luftraums, mit der in der
EU bis 2020 eine hochleistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur geschaffen
werden soll, um eine sichere und umweltfreundliche Entwicklung des Luftverkehrs
zu ermöglichen; 29.
„Subvention“ einen
finanziellen Beitrag, der von Behörden, einer regionalen Einrichtung oder einer
anderen öffentlichen Stelle gewährt wird, d. h. wenn a) mit den Maßnahmen einer Regierung, einer regionalen
Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von
Mitteln verbunden ist, z. B. Zuschüsse, Darlehen und Kapitalzufuhren,
potenzielle direkte Übertragungen von Geldern an das Unternehmen oder die
Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften,
Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insolvenz oder Versicherung; b) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere
öffentliche Stelle auf normalerweise zu entrichtende Beträge verzichtet, diese
nicht erhebt oder unangemessen kürzt; (c) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere
öffentliche Stelle Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen
Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen
erwirbt, oder (d) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere
öffentliche Stelle Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine
private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in a) bis c)
genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu
anweist und sich diese in keiner Weise von den Praktiken unterscheiden, die
normalerweise von Regierungen ausgeübt werden; und
dadurch ein Vorteil gewährt wird; 30.
„Parteien“ die Europäische
Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen auf der einen Seite
und die Ukraine auf der anderen Seite; 31.
„Gebiet“ für die Ukraine
die Landgebiete und daran angrenzende Hoheitsgewässer unter ihrer Souveränität,
ihrem Schutz oder Mandat, und für die Europäische Union die Landgebiete
(Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag
über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Anwendung finden unter den in diesen Verträgen sowie
etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen. Die Anwendung dieses
Abkommens auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der
Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in
der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der
Flughafen befindet. Die Anwendung wird durch die Anwendung der
EU-Rechtsvorschriften auf den Flughafen von Gibraltar bestimmt. Die Ukraine ist
über den Umfang der Anwendung zu unterrichten; 32.
„Transit-Abkommen” das am
7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete International Air Services
Transit Agreement; sowie 33.
„Benutzungsgebühr” eine
den Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Behörde auferlegte oder von dieser
Behörde gestattete Gebühr für die Nutzung von Einrichtungen und Diensten durch
Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste, Fracht und Post, die die
Flugsicherung (auch im Fälle von Überflügen), die Flugverkehrskontrolle sowie
die Flughafen- und Luftsicherheit betreffen. ARTIKEL 3 DURCHFÜHRUNG DES
ABKOMMENS 1. Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem
Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller
Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele
gefährden könnten. 2. Die Durchführung der oben genannten Maßnahmen berührt
nicht die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund ihrer Beteiligung an internationalen
Organisationen und/oder internationalen Übereinkünften, insbesondere
ICAO-Abkommen und Transit-Abkommen. 3. Bei der Anwendung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Grundsätze a) heben die Parteien im Anwendungsbereich dieses
Abkommens alle unilateralen administrativen, technischen oder sonstigen
Maßnahmen auf, die eine indirekte Einschränkung darstellen und diskriminierende
Wirkung auf die Bereitstellung der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses
Abkommens haben könnten; und b) wenden die Parteien im Anwendungsbereich dieses
Abkommens keine administrativen, technischen oder legislativen Maßnahmen an,
die diskriminierende Wirkung in Bezug auf Staatsangehörige, Gesellschaften oder
Unternehmen der anderen Partei bei der Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten
im Rahmen dieses Abkommens haben könnten. ARTIKEL 4 NICHTDISKRIMINIERUNG Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist
unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf
Grund der Nationalität verboten. TITEL II REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT ARTIKEL 5 ALLGEMEINE
GRUNDSÄTZE DER REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT 1. Die Parteien arbeiten in jeder möglichen Weise
zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine die in Anhang I dieses
Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der Europäischen Union in
ihre Rechtsvorschriften übernimmt und anwendet; dies geschieht im Wege: a) regelmäßiger Konsultationen im Rahmen des in
Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss) genannten Gemeinsamen Ausschusses zur
Auslegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten EU-Rechtsvorschriften
im Hinblick auf Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umweltschutz,
Marktzugang und zugehörige Fragen, soziale Aspekte, Verbraucherschutz und
andere unter das Abkommen fallende Angelegenheiten; b) der Bereitstellung angemessener Unterstützung in
spezifischen von den Parteien ermittelten Bereichen; c) Konsultationen und den Austausch von Informationen zu
neuen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 (Neue Rechtsvorschriften) dieses
Abkommens. 2. Die Ukraine trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards
der Europäischen Union in Einklang mit den in Artikel 33
(Übergangsregelungen) und in dem damit verbundenen Anhang III festgelegten
Übergangsregelungen in das ukrainische Recht zu übernehmen und anzuwenden. 3. Die Parteien
unterrichten einander unverzüglich durch den in Artikel 29 (Gemeinsamer
Ausschuss) dieses Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss über ihre jeweils
zuständigen Behörden in den Bereichen Sicherheitsaufsicht, Lufttüchtigkeit,
Zulassung von Luftfahrtunternehmen, Flughafenangelegenheiten, Luftsicherheit,
Flugverkehrsmanagement und Untersuchung von Unfällen und Störungen, Festlegung
von Flugsicherungs- und Flughafengebühren. ARTIKEL 6 EINHALTUNG VON
RECHTSVORSCHRIFTEN 1. Bei Flügen in das, in dem und aus dem Gebiet einer
Partei sind die dort anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend den Einflug in
ihr Gebiet oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr
eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser
Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu beachten. 2. Bei Flügen in
das, in dem und aus dem Gebiet einer Partei sind die für dieses Gebiet
geltenden Rechtsvorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem
Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen
(einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung,
Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden
Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen — oder den in ihrem Namen
handelnden Personen — sowie in Bezug auf die Fracht von Luftfahrtunternehmen
der anderen Partei einzuhalten. ARTIKEL 7 FLUGSICHERHEIT 1. Vorbehaltlich
der Übergangsbestimmungen in Anhang III handeln die Parteien in Einklang
mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und
Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Teil C von Anhang I
aufgeführt sind. 2. In Einklang
mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen
nimmt die Ukraine, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, die Funktionen und Aufgaben
des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und
übernimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und
Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an. 3. Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten,
dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet
wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und
Standards zu übernehmen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine
mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA
beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen. 4. Zur
Gewährleistung des Betriebs der aufgrund von Artikel 16 (Gewährung von
Rechten) Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens
vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse,
Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder
als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an,
vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine
mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen
entsprechen. 5. Die
Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt I dieses Abkommens genannten
von der Ukraine erteilten Zeugnisse und Bescheinigungen durch die
EU-Mitgliedstaaten erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen von Anhang III
dieses Abkommens. 6. Die Parteien
arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungssysteme in
den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit. 7. Die Parteien
stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei
Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale
Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die
dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Partei offen stehen,
Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen
Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der
Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den
augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen. 8. Die Parteien
tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei
Vorfeldinspektionen in Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die
einschlägigen Verfahren ermittelt wurden. 9. Die
zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den
zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei
aufrecht erhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen
als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten
Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei
Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen dreißig
(30) Tagen nach diesem Ersuchen statt. 10. Nichts in diesem
Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt
werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie
feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder eine Dienstleistung a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindestnormen
oder die in Teil C von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten
Anforderungen und Standards – je nachdem, welches zutreffend ist – nicht
erfüllt, b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion
im Sinne von Absatz 7 – geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines
Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindestnormen oder
den in Teil C von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten
Anforderungen und Standards, je nachdem, welches zutreffend ist, erfüllt, oder c) Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindestnormen
gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang I aufgeführten
Anforderungen und Standards, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegt
wurden, nicht wirksam aufrecht erhalten und verwaltet werden. 11. Ergreift eine
Partei Maßnahmen nach Absatz 10, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen
Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen. 12. Werden Maßnahmen
in Anwendung von Absatz 10 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr
Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen
Ausschuss vorlegen. 13. Alle Änderungen
der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen
Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von
der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen. ARTIKEL 8 LUFTSICHERHEIT 1. Die Ukraine
übernimmt die Bestimmungen des ECAC-Dokuments 30 Teil II (ECAC:
Zivilluftfahrt-Konferenz) in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv
an, dies geschieht in Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens
festgelegten Übergangsbestimmungen. Im Kontext der in Artikel 33
(Übergangsregelungen) Absatz 2 dieses Abkommens vorgesehenen Bewertungen
können Inspektoren der Europäischen Kommission als Beobachter an den von den
zuständigen ukrainischen Behörden an Flughäfen durchgeführten Inspektionen im
Hoheitsgebiet der Ukraine teilnehmen; die Modalitäten hierfür sind von den
Parteien zu vereinbaren. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten
der Ukraine und der EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Anhang 17 des
ICAO-Abkommens. 2. Da die
Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und
Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen
Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die
Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten,
insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des
Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde,
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal
unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des
Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des
Aufspürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit
beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller
sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der
Zivilluftfahrt, denen beide Parteien beigetreten sind. 3. Die Parteien
gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die
widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige
widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer
Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie
alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 4. Die Parteien
handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Richtlinien zur
Luftsicherheit und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen,
die von der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt
wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Parteien anwendbar sind.
Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter von in ihren Registern
eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren
Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und
die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen
Luftsicherheitsbestimmungen handeln. 5. Jede Partei
stellt sicher, dass in ihrem Gebiet effektive Maßnahmen zum Schutz der
Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, unter anderem durch die
Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von
aufgegebenem Gepäck, Sicherheitskontrollen der Fracht und Post vor dem
Einsteigen bzw. Einladen in das Luftfahrzeug sowie Sicherheitskontrollen für
Bordvorräte und Flughafenlieferungen und Zugangskontrollen und die Durchsuchung
von anderen Personen als Fluggästen beim Betreten von Sicherheitsbereichen
ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind bei Bedarf anzupassen, um Schwachstellen
zu beseitigen und Bedrohungen für die Zivilluftfahrt zu begegnen. Die Parteien
vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in
Absatz 4 genannten Sicherheitsbestimmungen der jeweils anderen Partei für
den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Gebiet der
jeweils anderen Partei einzuhalten. 6. Jede Partei
sagt außerdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Partei zu,
angemessene Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu
ergreifen. Außer bei Notfällen, in denen dies nicht in angemessener Weise
möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über
besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die
wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem
Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei kann
gemäß Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss) eine Sitzung des Gemeinsamen
Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern. 7. Bei
tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die
Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder
Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch
Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der
schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der
Bedrohung dienen. 8. Jede Partei
ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen
das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem
Gebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug
nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben
erforderlich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf
der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. 9. Hat eine
Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den
Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei
sofortige Konsultationen mit der anderen Partei. 10. Unbeschadet des
Artikels 19 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von
Genehmigungen oder technischen Zulassungen) stellt die Tatsache, dass innerhalb
von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags keine zufrieden
stellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die
Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern,
zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. 11. Wenn eine
unmittelbare und außergewöhnliche Notlage dies erfordert, kann eine Partei vor
Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen. 12. Die nach Absatz
10 oder 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den
Bestimmungen dieses Artikels umfassend nachkommt. ARTIKEL 9 FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 1. Vorbehaltlich
der Übergangsbestimmungen in Anhang III handeln die Parteien in Einklang
mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und
Standards betreffend das Flugverkehrsmanagement, die in Teil B von
Anhang I aufgeführt sind. 2. Die Ukraine
nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und
Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an, dies
geschieht in Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten
Übergangsbestimmungen. 3. Die Parteien
arbeiten auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements zusammen, um zu
gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel
verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet, und um den
einheitlichen europäischen Luftraum auf die Ukraine auszudehnen mit dem Ziel,
die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen
Flugbetriebs in Europa zu steigern, die Flugsicherungskapazität zu optimieren,
Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen. 4. Zu diesem
Zweck wird die Ukraine mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an
den Arbeiten des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum beteiligt und
die zuständigen Stellen und/oder Behörden der Ukraine werden im Hinblick auf
SESAR in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auf einer
diskriminierungsfreien Grundlage durch geeignete Koordinierung einbezogen. 5. Der Gemeinsame
Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammenarbeit im
Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig. 6. Um die
Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum zu
erleichtern, a) trifft die Ukraine geeignete Maßnahmen, um ihre
institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen
Luftraum anzupassen und b) die Europäische Union erleichtert die Beteiligung der
Ukraine an operationellen Tätigkeiten im Bereich der Flugsicherungsdienste, der
Luftraumnutzung und der Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen
Luftraum ergeben. 7. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Rechte
und Pflichten der Ukraine im Rahmen des ICAO-Abkommens sowie geltender und vom
ICAO-Rat genehmigter regionaler Luftverkehrsabkommen ein. Nach Inkrafttreten
dieses Abkommens sollten alle nachfolgend geschlossenen regionalen Abkommen den
Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen. 8. Im Hinblick
auf die Erhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus, die Maximierung der
Luftraumkapazität und die Effizienz des Flugverkehrsmanagements und unter
Beachtung der in Anhang III dieses Abkommens festgelegten
Übergangsbestimmungen organisiert die Ukraine den Luftraum in ihrer
Zuständigkeit entsprechend den EU-Anforderungen, die für die Einrichtung funktionaler
Luftraumblöcke (FAB) gelten, wie in Teil B von Anhang I dieses
Abkommens aufgeführt. Die Parteien arbeiten zusammen, um die mögliche Integration des
Luftraums in der Zuständigkeit der Ukraine in einen FAB in Einklang mit dem
EU-Recht und unter Berücksichtigung des operationellen Nutzens einer solchen
Integration zu erörtern. 9. Die
Anerkennung der einschlägigen in Anhang IV Abschnitt 2 dieses
Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse und Bescheinigungen
durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen von
Anhang III dieses Abkommens. ARTIKEL 10 UMWELT 1. Die Parteien
erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung
der Luftfahrtpolitik an. Die Parteien erkennen an, dass ein wirksames globales,
regionales, nationales und/oder lokales Handeln erforderlich ist, um die
Umweltauswirkungen der Zivilluftfahrt zu minimieren. 2. Vorbehaltlich
der Übergangsbestimmungen in Anhang III handeln die Parteien in Einklang
mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und
Standards betreffend die Umwelt, die in Teil D von Anhang I
aufgeführt sind. 3. Die Ukraine
nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen und
Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an, dies
geschieht in Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten
Übergangsbestimmungen. 4. Die Parteien
arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre
Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 2
dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv
anwendet, und anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, auch im Rahmen
multilateraler Diskussionen, um den Auswirkungen des Luftverkehrs auf die
Umwelt zu begegnen, und um zu gewährleisten, dass etwaige Abhilfemaßnahmen voll
in Einklang mit den Zielen dieses Abkommens stehen. 5. Dieses
Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden einer
Partei ein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Umweltauswirkungen des
Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese
Maßnahmen ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit angewendet werden und gänzlich
mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten in Einklang stehen. ARTIKEL 11 VERBRAUCHERSCHUTZ 1. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in
Anhang III handeln die Parteien in Einklang mit ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend
den Verbraucherschutz, die in Teil F von Anhang I aufgeführt sind. 2. Die Ukraine nimmt die in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf
und wendet sie effektiv an, dies geschieht in Einklang mit den in
Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen. 3. Die Parteien arbeiten zusammen, um zu
gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel
verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. 4. Die Parteien arbeiten auch zusammen, um den
Schutz der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verbraucherrechte zu
gewährleisten. ARTIKEL 12 INDUSTRIELLE
ZUSAMMENARBEIT 1. Die Parteien streben einen Ausbau der industriellen
Zusammenarbeit an; insbesondere durch i) Entwicklung von Geschäftsbeziehungen zwischen
Herstellern von Luftfahrtprodukten beider Seiten; ii) Förderung und Entwicklung gemeinsamer
Projekte, deren Ziel die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrssektors ist,
einschließlich seiner Infrastruktur; iii) technische Zusammenarbeit zur Anwendung der
EU-Standards; iv) Förderung von Chancen für Hersteller und
Konstrukteure von Luftfahrtprodukten; sowie v) Förderung von
Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens. 2. Dieses Abkommen berührt nicht die bestehenden
technischen und industriellen Standards der Ukraine für die Herstellung von
Luftfahrzeugen und ihren Teilen, die nicht unter Anhang I dieses Abkommens
fallen. 3. Der Gemeinsame Ausschuss überwacht und
erleichtert die industrielle Zusammenarbeit. ARTIKEL 13 COMPUTERGESTEUERTE
BUCHUNGSSYSTEME 1. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in
Anhang III handeln die Parteien in Einklang mit ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend
computergesteuerte Buchungssysteme, die in Teil G von Anhang I
aufgeführt sind. Die Parteien gewährleisten für die computergesteuerten
Buchungssysteme der einen Partei freien Zugang zum Markt der anderen Partei. 2. Die Ukraine nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet
sie effektiv an, dies geschieht in Einklang mit den in Anhang III dieses
Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen. 3. Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass
die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards
einzubeziehen, anwendet. ARTIKEL 14 SOZIALE ASPEKTE 1. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in
Anhang III handeln die Parteien in Einklang mit ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend
soziale Aspekte, die in Teil E von Anhang I aufgeführt sind. 2. Die Ukraine trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in
ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen und sie effektiv anzuwenden, dies geschieht
in Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten
Übergangsbestimmungen. 3. Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten,
dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet
wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und
Standards einzubeziehen, anwendet. ARTIKEL 15 NEUE
RECHTSVORSCHRIFTEN 1. Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Partei
unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels und des
Artikels 4 (Nichtdiskriminierung) dieses Abkommens im Luftfahrtbereich
oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereich
einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden
Rechtsvorschriften zu ändern. 2. Wenn eine Partei den Erlass neuer Rechtsvorschriften
innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens oder eine Änderung ihrer
bestehenden Rechtsvorschriften in Erwägung zieht, unterrichtet sie die andere
Partei. Auf Antrag einer Partei führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb
von zwei Monaten einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder
geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses
Abkommens durch. 3. Der Gemeinsame Ausschuss (a)
fasst einen Beschluss zur
Änderung von Anhang I, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften
aufzunehmen, oder (b)
fasst einen Beschluss,
dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem
Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder (c)
empfiehlt andere Maßnahmen
zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens, die
innerhalb einer annehmbaren Frist zu verabschieden sind. TITEL III WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 16 GEWÄHRUNG VON
RECHTEN 1. Die Parteien gewähren einander gemäß
Anhang II und Anhang III dieses Abkommens für die Durchführung des
internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen
Partei die folgenden Rechte: a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen, b) das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu
landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder
Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken), c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer
festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder
Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr,
entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, sowie d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten
Rechte. 2. Aus diesem Absatz kann nicht das Recht für
ukrainische Luftfahrtunternehmen abgeleitet werden, im Hoheitsgebiet eines
EU-Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen,
die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ist. ARTIKEL 17 GENEHMIGUNGEN
UND TECHNISCHE ZULASSUNGEN Bei
Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen einer Partei für
Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen, die in der für
Betriebsgenehmigungen oder technische
Zulassungen vorgeschriebenen Form und Weise eingereicht
werden sollten, gewähren die zuständigen Behörden der anderen Partei die
entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter
Zeitverzögerung, wenn: a) im Fall eines
Luftfahrtunternehmens der Ukraine: –
das Luftfahrtunternehmen
seinen Hauptgeschäftssitz in der Ukraine hat und über ein gültiges
Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der
Ukraine verfügt, und –
die effektive
Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von der Ukraine ausgeübt und
aufrechterhalten wird und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und –
sofern nach
Artikel 20 (Investitionen in Luftfahrtunternehmen) nichts anderes bestimmt
ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum der Ukraine
und/oder ihrer Staatsangehörigen steht oder der effektiven Kontrolle der
Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen unterliegt; b) im Fall eines
Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union: –
das Luftfahrtunternehmen
seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat, in dem
die EU-Verträge gelten, und über eine Betriebsgenehmigung gemäß geltendem
EU-Recht verfügt und –
der für die Ausstellung
des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive
Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht
erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und –
sofern nach
Artikel 20 (Investitionen in Luftfahrtunternehmen) nichts anderes bestimmt
ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von
EU-Mitgliedstaaten und/oder ihrer Staatsangehöriger oder der anderen in
Anhang V aufgeführten Staaten und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und
ihrer effektiven Kontrolle unterliegt; c) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in
Artikel 6 (Einhaltung von Rechtsvorschriften) genannten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften einhält und d) die Bestimmungen in Artikel 7 (Flugsicherheit) und
Artikel 8 (Luftsicherheit) dieses Abkommens eingehalten und angewendet werden. ARTIKEL 18 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER REGULIERUNGSFESTSTELLUNGEN HINSICHTLICH DER
EIGNUNG UND STAATSANGEHÖRIGKEIT VON LUFTUNTERNEHMEN 1. Nach Empfang des Antrags auf Erteilung einer
Betriebsgenehmigung oder technischen Zulassung eines Luftfahrtunternehmens
einer Partei anerkennen die zuständigen Behörden der anderen Partei die
Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen
Behörde der ersten Partei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht
wurden, als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen
Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie
nachstehend vorgesehen. 2. Falls die zuständigen Behörden der empfangenden Partei
nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder
technischen Zulassung eines Luftfahrtunternehmens oder nach der Erteilung einer
solchen Betriebserlaubnis oder technischen Zulassung einen spezifischen und
begründeten Anlass für Bedenken haben, dass trotz der Feststellung durch die
zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die in Artikel 17
(Genehmigung und technische Zulassung) für die Erteilung von Genehmigungen oder
Erlaubnissen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, haben sie diese
Behörden unverzüglich zu informieren und fundierte Begründungen für ihre
Bedenken anzugeben. In diesem Fall kann jede Partei um Konsultationen, die
Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden einschließen können, und/oder
zusätzliche einschlägige Informationen ersuchen, und solchen Ersuchen ist so
bald wie möglich stattzugeben. Wird die Angelegenheit keiner Lösung zugeführt,
kann jede Partei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der nach
Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde. ARTIKEL 19 VERWEIGERUNG,
WIDERRUF, AUSSETZUNG UND EINSCHRÄNKUNG VON GENEHMIGUNGEN ODER TECHNISCHEN
ZULASSUNGEN 1. Die zuständigen Behörden beider Parteien können
Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen verweigern, widerrufen,
aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der
jeweils anderen Partei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn a)
im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Ukraine: –
das Luftfahrtunternehmen
seinen Hauptgeschäftssitz nicht in der Ukraine hat und über kein gültiges
Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der
Ukraine verfügt oder –
die effektive
Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Ukraine
ausgeübt und aufrechterhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig
angegeben ist, oder –
sofern nach
Artikel 20 (Investitionen in Luftfahrtunternehmen) nichts anderes bestimmt
ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum der
Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen steht oder der effektiven Kontrolle
der Ukraine und/oder ihrer Staatsangehörigen unterliegt. b)
im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union –
das Luftfahrtunternehmen
seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat,
in dem die EU-Verträge gelten, oder keine Betriebsgenehmigung gemäß EU-Recht
erhalten hat oder –
die effektive
Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die
Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen EU-Mitgliedstaat
ausgeübt und aufrecht erhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig
angegeben ist oder –
sofern nach
Artikel 20 (Investitionen in Luftfahrtunternehmen) nichts anderes bestimmt
ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum der
EU-Mitgliedstaaten und/oder ihrer Staatsangehörigen oder der anderen in
Anhang V aufgeführten Staaten und/oder ihrer Staatsangehörigen steht oder
von ihnen effektiv kontrolliert wird; c)
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Einhaltung von
Rechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht
eingehalten hat oder d)
die Bestimmungen in Artikel 7 (Flugsicherheit) und Artikel 8 (Luftsicherheit)
nicht eingehalten oder nicht angewendet werden oder e)
eine Partei die Feststellung nach Artikel 26 (Wettbewerbliches Umfeld)
Absatz 5 getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches
Umfeld nicht erfüllt sind. 2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um
die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstaben c oder d zu verhindern,
werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen
Behörden der anderen Partei ausgeübt. 3. Keine Partei darf ihre in diesem Artikel festgelegten
Rechte nutzen, um Genehmigungen oder technische Zulassungen eines
Luftfahrtunternehmens einer Partei aus dem Grund zu verweigern, zu widerrufen,
auszusetzen oder einzuschränken, dass das Mehrheitseigentum und/oder die
effektive Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei einer oder mehreren Parteien
des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder
deren Staatsangehörigen liegt, sofern durch die betreffende Partei oder
Parteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum
Gegenseitigkeit gewährt wird und die betreffende Partei oder Parteien die
Bedingungen des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraum anwenden. ARTIKEL 20 INVESTITIONEN IN
LUFTFAHRTUNTERNEHMEN 1. Ungeachtet Artikel 17 (Genehmigung und technische
Zulassung) und Artikel 19 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und
Einschränkung von Genehmigungen oder technischen Zulassungen) dieses Abkommens ist das
Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunternehmen der Ukraine oder die effektive
Kontrolle darüber durch die EU-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörige
oder das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union
oder die effektive Kontrolle darüber durch die Ukraine und/oder deren
Staatsangehörige nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, der
nach Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde, erlaubt. 2. In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben,
die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und
für Dienste zwischen Drittstaaten und den Parteien gelten. Die Bestimmungen von
Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 8 gelten für diese Art von
Beschlüssen nicht. ARTIKEL 21 AUFHEBUNG
MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN 1. Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltenden
Übereinkünften schaffen die Parteien im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses
Abkommens mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
hinsichtlich der Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatzteilen
und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für ein Luftfahrtunternehmen zur
weiteren Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach den in diesem Abkommen
vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte
Verpflichtung hindert die Parteien nicht daran, solche Verbringungen aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit
und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder des Schutzes von
geistigem, industriellem oder kommerziellem Eigentum zu verbieten oder
einzuschränken. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein
Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des
Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. ARTIKEL 22 KOMMERZIELLE
MÖGLICHKEITEN Ausübung der Geschäftstätigkeit 1. Die Parteien teilen die Auffassung, dass Hindernisse
für die Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit den Nutzeffekten,
die durch dieses Abkommen erzielt werden sollen, im Wege stehen würden. Die
Parteien verpflichten sich daher, einen effektiven und auf Gegenseitigkeit
beruhenden Prozess zur Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit
der kommerziellen Unternehmen beider Parteien einzuleiten, wenn diese
Hindernisse den kommerziellen Betrieb beeinträchtigen, zu
Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Entwicklung einheitlicher
Rahmenbedingungen behindern könnten. 2. Der gemäß Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss)
eingesetzte Gemeinsame Ausschuss entwickelt ein Kooperationsverfahren im
Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit und kommerziellen
Möglichkeiten; er überwacht außerdem die Fortschritte bei der effektiven
Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit
kommerzieller Betreiber und überprüft regelmäßig Entwicklungen,
erforderlichenfalls einschließlich Veränderungen im Legislativ- und
Regulierungsbereich. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 (Gemeinsamer
Ausschuss) kann eine Partei eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses
beantragen, um etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels
zu klären. Vertretungen von Luftfahrtunternehmen 3. Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das
Recht, im Gebiet der anderen Partei Niederlassungen zur Verkaufsförderung sowie
zum Verkauf von Luftverkehrsleistungen und für damit zusammenhängende
Tätigkeiten zu errichten, einschließlich des Rechts auf Verkaufs und
Ausstellung von Flugscheinen und/oder Luftfrachtbriefen, sowohl eigener
Flugscheine als auch/oder Luftfrachtbriefe anderer Luftfahrtunternehmen. 4. Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das
Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei
betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, ihr eigenes Führungs-,
Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur
Unterstützung bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in
das Gebiet der anderen Partei hineinzubringen und dort zu unterhalten. Dieser
Personalbedarf kann nach Wahl der Luftfahrtunternehmen mit eigenen Mitarbeitern
oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation oder
Gesellschaft oder eines im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen
Luftfahrtunternehmens gedeckt werden, die/das ermächtigt ist, diese Dienste im
Hoheitsgebiet der betreffenden Partei zu erbringen. Beide Parteien erleichtern
und beschleunigen bei Bedarf die Genehmigung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis
für Mitarbeiter, die gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes in den
Niederlassungen beschäftigt werden sollen, einschließlich solcher Mitarbeiter,
die bestimmte zeitlich befristete Aufgaben wahrnehmen, deren Dauer neunzig
(90) Tage nicht übersteigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigen geltenden
Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Bodenabfertigung 5. Vorbehaltlich der in Anhang III dieses
Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen gilt Folgendes: a) Unbeschadet des folgenden Buchstaben b
hat jedes Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Bodenabfertigung im Gebiet
der anderen Partei das Recht, i) seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen
(„Selbstabfertigung“) oder nach Wahl ii) für die gesamte oder einen Teil der
Bodenabfertigung eine Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten
zu treffen, soweit diese Anbieter aufgrund der Rechtsvorschriften der
betreffenden Partei Zugang zum Markt haben und auf dem Markt vertreten sind. b) Bei folgenden Kategorien von
Bodenabfertigungsdiensten, d. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste,
Betankungsdienste, Fracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die Beförderung
von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude und dem Luftfahrzeug,
können die unter Buchstabe a Ziffern i und ii aufgeführten Rechte
Beschränkungen in Einklang mit den im Gebiet der anderen Partei geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen. Wo aufgrund solcher Beschränkungen eine
Selbstabfertigung ausgeschlossen ist und kein effektiver Wettbewerb zwischen
Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten besteht, müssen alle derartigen Dienste
allen Luftfahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in nichtdiskriminierender
Weise zur Verfügung stehen. c) Jedes Bodenabfertigungsunternehmen einer Partei, ob es
sich um ein Luftfahrtunternehmen handelt oder nicht, ist bezüglich der
Bodenabfertigung im Gebiet der anderen Partei berechtigt,
Bodenabfertigungsdienste für Luftfahrtunternehmen der Parteien zu erbringen,
die an demselben Flughafen tätig sind, wo dies zugelassen und mit den
anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen 6. Die Zuweisung der verfügbaren Zeitnischen auf
Flughäfen in den Gebieten der Parteien erfolgt nach einem unabhängigen,
transparenten, diskriminierungsfreien und zeitnahen Verfahren. Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr 7. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann sich am
Verkauf von Flugbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende
Dienstleistungen im Gebiet der anderen Partei unmittelbar und/oder nach
Ermessen des Luftfahrtunternehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem
Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler, über ein anderes
Luftfahrtunternehmen oder über das Internet beteiligen. Jedes
Luftfahrtunternehmen hat das Recht, derartige Beförderungsleistungen und damit
zusammenhängende Dienstleistungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei,
derartige Beförderungsleistungen und sonstige Dienstleistungen in der Währung
des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer Währung entsprechend den
örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen. 8. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche
Einnahmen aus dem Gebiet der anderen Partei in frei konvertierbare Währungen zu
konvertieren und in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften nach seinem
Gebiet oder dem Land oder den Ländern seiner Wahl zu überweisen. Die
Konvertierung und die Überweisung sind ohne diesbezügliche Beschränkungen oder
Besteuerung zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisungen geltenden
offiziellen Wechselkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen den Erstantrag auf Überweisung
stellt, unverzüglich zu gestatten. 9. Den Luftfahrtunternehmen jeder Partei wird gestattet,
örtliche Ausgaben, einschließlich für den Erwerb von Treibstoff, im Gebiet der
anderen Partei in Landeswährung zu zahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder
Partei können nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der anderen
Partei entsprechend den dort geltenden Währungsvorschriften in frei
konvertierbaren Währungen zahlen. Kooperationsvereinbarungen 10. Für die Durchführung oder das Anbieten der unter das
Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei
Marketing-Kooperationsvereinbarungen, z. B. Blocked-Space- oder
Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit a) einem oder mehreren
Luftfahrtunternehmen der Parteien sowie einem oder mehreren
Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats sowie c) Beförderungsunternehmen des
Land- oder Seeverkehrs, sofern
i) das durchführende Beförderungsunternehmen über die entsprechenden
Verkehrsrechte verfügt und ii) die vermarktenden Beförderungsunternehmen über
die entsprechenden Streckenrechte im Rahmen der entsprechenden bilateralen
Regelungen verfügen und iii) die Vereinbarungen die Auflagen hinsichtlich
Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche Vereinbarungen
Anwendung finden. Beim Verkauf von Personenbeförderungsdiensten im Rahmen des
Code-Sharing ist der Käufer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall bei der
Abfertigung oder, falls für einen Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich
ist, beim Einsteigen darüber zu unterrichten, welcher Beförderungsanbieter die
einzelnen Abschnitte der Beförderung durchführt. Intermodale Beförderung 11. Bei Personenbeförderungsdiensten werden Anbieter von
Bodenbeförderungsdiensten nicht einzig mit der Begründung den
Rechtsvorschriften für den Luftverkehr unterworfen, dass diese
Bodenbeförderungsdienste von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen
angeboten werden. Anbieter von Bodenbeförderungsdiensten können nach ihrem
Ermessen Kooperationsvereinbarungen schließen. Bei Entscheidungen über eine
spezifische Vereinbarung können Anbieter von Bodenbeförderungsdiensten unter
anderem Verbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche, räumliche und
kapazitätsbezogene Sachzwänge in ihre Erwägungen einbeziehen. 12. a) Ungeachtet der Bestimmungen geltender
Rechtsvorschriften und sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens dürfen
Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderungen der
Parteien ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr
unter demselben Luftfrachtbrief jede Bodenbeförderung von Fracht nach oder von
beliebigen Punkten in den Gebieten der Ukraine und der Europäischen Union oder
in Drittländern einsetzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen
Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts,
Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften
zu befördern. Diese Fracht hat ungeachtet der Tatsache, ob sie auf dem Boden-
oder Luftweg befördert wird, Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und
zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob
sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen
von Vereinbarungen mit anderen Landverkehrsträgern durchführen lassen,
einschließlich der Beförderung auf dem Landweg durch andere
Luftfahrtunternehmen und durch indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr.
Derartige intermodalen Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden
Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt,
angeboten werden, sofern die Versender über die Umstände einer solchen
Beförderung nicht irregeführt werden. b) Für die Zwecke
von Unterabsatz a schließt die Bodenbeförderung sowohl die Beförderung auf
dem Landweg als auch dem Seeweg ein. Leasing 13. a) Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen
die vereinbarten Flugdienste mit Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzungen
erbringen, die von beliebigen Luftfahrtunternehmen, einschließlich solcher aus
Drittstaaten, geleast sind, sofern alle daran Beteiligten die Bedingungen
erfüllen, die nach den üblicherweise von den Parteien auf solche Vorkehrungen
angewendeten Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. b) Keine Partei darf vorschreiben, dass die
Luftfahrtunternehmen, die ihre Luftfahrzeuge im Leasing überlassen, über
Verkehrsrechte nach diesem Abkommen verfügen müssen. c) Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines
Luftfahrzeugs eines Drittstaatsunternehmens durch ein Luftfahrtunternehmen der
Ukraine oder eines Luftfahrzeugs eines Unternehmens aus einem anderen
Drittstaat als den in Anhang V genannten Staaten durch ein
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union zur Wahrnehmung der in diesem
Abkommen vorgesehenen Rechte muss die Ausnahme bleiben oder zur Deckung eines
befristeten Bedarfs dienen. Eine solche Maßnahme bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde des anmietenden Luftfahrtunternehmens
sowie durch die zuständige Behörde der anderen Partei. Franchise-/Marken-(„Branding-“)/Handelskonzessionen 14. Die Luftfahrtunternehmen der Parteien haben das Recht,
Vereinbarungen über Franchise-, Marken- („Branding-“) und Handelskonzessionen
mit Gesellschaften, einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Parteien oder
aus Drittstaaten, zu schließen, vorausgesetzt, dass die Luftfahrtunternehmen
über die entsprechende Genehmigung verfügen und die Anforderungen erfüllen, die
nach den von den Parteien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten
Rechtsvorschriften gelten, insbesondere Vorschriften zur Angabe des
Luftfahrtunternehmens, das den Dienst durchführt. Nacht-Stopps 15. Die Luftfahrtunternehmen der Parteien haben das Recht
auf Nacht-Stopps an Flughäfen der anderen Partei, die dem internationalen
Verkehr offen stehen. ARTIKEL 23 ZÖLLE UND
STEUERN 1. Bei Ankunft im Gebiet einer Partei bleiben
Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei im
internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üblichen
Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle, technische Verbrauchsgüter,
ihr Bodengerät, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Bordvorräte
(insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel,
Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf
an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte
sonstige Güter) und andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit
dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr
eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften frei von allen
Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern
und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die a) durch die nationalen oder lokalen
Behörden oder die Europäische Union erhoben werden und b) nicht auf den Kosten
für geleistete Dienste beruhen, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte
an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben. 2. Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften von den in Absatz 1 genannten Steuern,
Abgaben, Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben außer den auf den Kosten für
geleistete Dienste beruhenden Gebühren befreit: a) Bordvorräte, die in das Gebiet einer Partei
eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur
Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmen der anderen Partei an Bord genommen
werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten
Hoheitsgebiet verbraucht werden sollen, b) Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich
Motoren), die in das Hoheitsgebiet einer Partei zur Versorgung, Wartung oder
Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines
Luftfahrtunternehmens der anderen Partei eingeführt werden, c) Treibstoff, Schmierstoffe und technische
Verbrauchsgüter, die zur Verwendung in oder an einem im internationalen
Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen
Partei in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden,
selbst wenn sie auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht
werden sollen, d) Druckerzeugnisse entsprechend den
Zollvorschriften der jeweiligen Partei, die in das Gebiet einer Partei
eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im
internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines
Luftfahrtunternehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, selbst wenn
diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verwendet
werden sollen, sowie e) Ausrüstungen für die Flug- und Luftsicherheit zum
Einsatz an Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals. 3. Ungeachtet anderer entgegenstehender Bestimmungen
hindert dieses Abkommen keine Partei daran, in diskriminierungsfreier Weise
Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem
Gebiet für den Verbrauch durch ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens,
das zwischen zwei Orten in seinem Gebiet eingesetzt wird, geliefert werden. 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können Vorschriften unterliegen, wonach sie
unter der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden gehalten werden
müssen und nicht ohne Zahlung der betreffenden Zollabgaben und Steuern
überlassen werden dürfen. 5. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden
auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Partei mit einem anderen
Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Partei ebenfalls derartige
Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der anderen Partei
geschlossen hat. 6. Dieses Abkommen hindert die Parteien nicht daran,
Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu erheben, die zu anderen
Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste auf dem Abschnitt eines
Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft
werden, an denen Ein- oder Aussteigen zulässig ist. 7. Gepäck und Fracht in direktem Transit durch das Gebiet
einer Partei sind von Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben
befreit, die nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen. 8. Die Bordausrüstung sowie die Materialien und Vorräte,
die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer
Partei behalten werden, dürfen auf dem Gebiet der anderen Partei nur mit
Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebiets ausgeladen werden. In diesem
Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis anderweitig über sie
verfügt wird, in Einklang mit den Zollbestimmungen der Aufsicht dieser Behörden
unterstellt werden. 9. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht den
Bereich der Mehrwertsteuer, ausgenommen Einfuhrumsatzsteuern. Die in den zum
betreffenden Zeitpunkt in Kraft befindlichen jeweiligen Abkommen zwischen einem
Mitgliedstaat und der Ukraine enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital werden von diesem Abkommen nicht
berührt. ARTIKEL 24 GEBÜHREN FÜR DIE
NUTZUNG VON FLUGHÄFEN, EINRICHTUNGEN UND DIENSTEN 1. Jede Partei gewährleistet, dass die
Benutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder
Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei für die Nutzung von
Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten, von Flughafen- und
Luftsicherheitseinrichtungen und -diensten erheben können, gerecht, angemessen,
nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die
Benutzerkategorien verteilt sind. Unbeschadet Artikel 9
(Flugverkehrsmanagement) können diese Gebühren sich nach den Vollkosten der für
die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen für die Bereitstellung
angemessener Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen
oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht
überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach
Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese
Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich
bereitgestellt. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Festlegung dieser
Gebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei nicht ungünstiger sein
als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunternehmen zum
Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden. Die Benutzungsgebühren
werden von den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen der
Parteien in nationaler oder ausländischer Währung festgelegt. 2. Jede Partei fördert oder schreibt in Einklang mit den
geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften Konsultationen vor zwischen den für
die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den
Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Vertretungsorganen, welche die Dienste und
Einrichtungen benutzen, und gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung
zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen oder ihre
Vertretungsorgane die Informationen austauschen, die zu einer genauen
Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Einklang mit den Grundsätzen in
Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Jede Partei gewährleistet,
dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen die Nutzer
innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der
Benutzungsgebühren unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben,
die von den Nutzern geäußerten Meinungen zu berücksichtigen, bevor Änderungen
vorgenommen werden. ARTIKEL 25 PREISGESTALTUNG 1. Die Parteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die
freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs. 2. Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung
der Preise vor. 3. Sind die zuständigen Behörden einer Partei der
Auffassung, dass ein Preis nicht mit den Erwägungen dieses Artikels vereinbar
ist, übermitteln sie den zuständigen Behörden der betroffenen anderen Partei
eine entsprechende Mitteilung und können Konsultationen mit diesen Behörden
verlangen. Gegenstand der Konsultationen zwischen zuständigen Behörden kann
neben anderen Themen beispielsweise auch die Frage sein, ob Preise
ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind. Diese
Konsultationen müssen spätestens dreißig (30) Tage nach dem Eingang eines
solchen Antrags stattfinden. ARTIKEL 26 WETTBEWERBLICHES
UMFELD 1. Im Anwendungsbereich dieses Abkommens gelten die
Bestimmungen des Titels VI („Wettbewerb, Schutz des geistigen,
gewerblichen und kommerziellen Eigentums und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Gesetzgebung”) des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit oder eines
Nachfolgeinstruments zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und
der Ukraine - es sei denn, in diesem Abkommen sind spezifischere Regeln für den
Wettbewerb und staatliche Beihilfen für den Luftfahrtbereich enthalten. 2 Die Parteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames Ziel
ist, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von
Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Parteien erkennen an, dass ein fairer
Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die
Luftfahrtunternehmen auf einer vollständig marktwirtschaftlichen Grundlage
betrieben und nicht subventioniert werden. 3. Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen
oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte
Luftfahrterzeugnisse oder -dienste bevorzugen, sind mit der ordnungsgemäßen
Durchführung des Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Parteien
im Luftfahrtbereich beeinträchtigen können. 4. Praktiken im Hinblick auf staatliche Beihilfen, die
diesem Artikel zuwiderlaufen, werden auf der Grundlage von Kriterien bewertet,
die sich aus der Anwendung der in der Europäischen Union geltenden
Wettbewerbsregeln ergeben, insbesondere denjenigen, die in Anhang VII zu
diesem Abkommen aufgeführt werden. 5. Stellt eine Partei fest, dass Bedingungen im
Hoheitsgebiet der anderen Partei bestehen, insbesondere aufgrund einer
Subvention, die die fairen und einheitlichen Wettbewerbschancen ihrer
Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, kann sie ihre Beobachtungen der anderen
Partei vorlegen. Sie kann ferner gemäß Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss)
eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. Die Konsultationen müssen
innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Eingang eines solchen Antrags
aufgenommen werden. Wird innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Aufnahme
der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so berechtigt
dies die Partei, die die Konsultationen beantragt hat, Maßnahmen zu treffen, um
die Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei in Einklang
mit Artikel 19 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von
Genehmigungen) zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder mit geeigneten
Auflagen zu versehen. 6. Die in Absatz 5 genannten Maßnahmen müssen
zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und Dauer auf das
unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie dürfen nur auf die
Luftfahrtunternehmen gerichtet sein, die durch eine Subvention oder die in
diesem Artikel genannten Bedingungen begünstigt werden, und präjudizieren nicht
das Recht der Parteien, Maßnahmen nach Artikel 31 (Schutzmaßnahmen) zu
ergreifen. 7. Eine Partei kann sich nach Unterrichtung der anderen
Partei an die zuständigen Behörden, einschließlich auf staatlicher, regionaler
oder lokaler Ebene, im Gebiet der anderen Partei wenden, um Angelegenheiten,
die Gegenstand dieses Artikels sind, zu erörtern. 8. Durch dieses Abkommen werden die Befugnisse der
Wettbewerbsbehörden der Parteien in keiner Weise beschränkt oder in Frage
gestellt, da alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen. Alle Maßnahmen
aufgrund dieses Artikels lassen die Maßnahmen dieser Behörden, die vollständig
unabhängig von den aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen sind,
unberührt. 9. Die Rechtsvorschriften der Parteien hinsichtlich
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den Gebieten der Parteien werden
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 10. Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der
Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses einen
Informationsaustausch durch. ARTIKEL 27 STATISTIK 1. Die Parteien übermitteln einander die aufgrund der
nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften notwendigen Statistiken sowie
auf Wunsch andere vorliegende statistische Informationen, die nach vernünftigem
Ermessen zur Überprüfung des Luftverkehrsbetriebs erforderlich sein könnten. 2. Die Parteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen
Ausschusses gemäß Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss) zusammen, um den Austausch
statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Überwachung der
Entwicklung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern. TITEL IV INSTITUTIONELLE
BESTIMMUNGEN ARTIKEL 28 AUSLEGUNG UND
DURCHSETZUNG 1. Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen
ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller
Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele
gefährden könnten. 2. Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße
Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich. Die Ukraine ist
ebenfalls verantwortlich für die Anwendung ihrer
Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Anhang I
dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der Europäischen
Union für die Zivilluftfahrt in ihr Rechtssystem aufzunehmen. 3. Jede Partei stellt der anderen Partei bei
Untersuchungen zu möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Abkommens, die
diese Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem Abkommen
durchführt, alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die
erforderliche Unterstützung. 4. Handelt eine Partei im Rahmen der ihr durch das
Abkommen übertragenen Befugnisse in Angelegenheiten, die wesentliche Interessen
der anderen Partei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Partei
betreffen, so werden die zuständigen Behörden der anderen Partei umfassend
unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige
Entscheidung getroffen wird. 5. Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die
Bestimmungen der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte im
Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln der EU-Verträge und den in Anwendung
des EU-Verträge erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die
Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit
den einschlägigen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union (nachstehend „der Gerichtshof”) und der Europäischen
Kommission auszulegen. ARTIKEL 29 GEMEINSAMER
AUSSCHUSS 1. Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern
der Parteien (nachstehend: der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt, der für die
Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung
gewährleistet. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem
Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. 2. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden
einstimmig gefasst und sind für die Parteien bindend. Sie werden von den
Parteien gemäß ihren internen Verfahren umgesetzt. Die Parteien unterrichten
einander über den Abschluss solcher Verfahren und das Inkrafttreten der
Beschlüsse. Enthält ein vom Gemeinsamen Ausschuss getroffener Beschluss die an
eine Partei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die
betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemeinsamen
Ausschuss davon in Kenntnis. 3. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss
eine Geschäftsordnung. 4. Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Ersuchen einer
Partei und bei Bedarf zusammen. 5. Eine Partei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen
Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit der
Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung des
Ausschusses muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate
nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen. 6. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens
tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei
Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab. 7. Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ein
Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Partei nicht
ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie beantragen, dass diese Frage im
Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen
zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die beantragende
Partei angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 31 (Schutzmaßnahmen)
treffen. 8. Unbeschadet des Absatzes 2 können die Parteien, wenn
der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs
Monaten nach seiner Befassung zu einem Beschluss gelangt ist, vorübergehend
angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 31 (Schutzmaßnahmen) treffen. 9. In Einklang mit Artikel 20 (Investitionen in
Luftfahrtunternehmen) prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit
bilateralen Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder
Veränderungen in Bezug auf die effektive Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der
Parteien. 10. Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die
Zusammenarbeit der Parteien durch folgende Maßnahmen: a) Überprüfung der Marktbedingungen für die
Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens, b) Erörterung und möglichst effektive Lösung von
Problemen bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit, die unter anderem den
Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses
Abkommens als Instrument für die Gewährleistung einheitlicher
Rahmenbedingungen, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung
des Regulierungsaufwandes für kommerzielle Betreiber behindern könnten, c) Förderung des Austauschs auf Expertenebene zu
neuen Initiativen und Entwicklungen im Legislativ- oder Regelungsbereich sowie
zur Annahme neuer Instrumente des internationalen öffentlichen und privaten
Luftfahrtrechts, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr,
Umwelt, Luftverkehrsinfrastruktur (einschl. Zeitnischen), Flughäfen,
industrielle Zusammenarbeit, Flugverkehrsmanagement, wettbewerbliches Umfeld
und Verbraucherschutz; d) Beobachtung der sozialen Auswirkungen des
Abkommens bei seiner derzeitigen Anwendung, insbesondere im Bereich der
Beschäftigung, sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken, e) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für
eine Weiterentwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für
Änderungen des Abkommens, f) einvernehmliche Einigung über Vorschläge,
Konzepte oder Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit dem
Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang stehen, g) Inbetrachtziehen und Ausbau einer technischen
Hilfestellung in den vom Abkommen erfassten Bereichen sowie h) Förderung der Zusammenarbeit in einschlägigen
internationalen Foren und Bemühung um die Erzielung koordinierter Standpunkte. ARTIKEL 30 STREITBEILEGUNG
UND SCHIEDSVERFAHREN 1. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf
die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Parteien zunächst um deren
Beilegung durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel
29 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5. In Fällen, wo der Gemeinsame Ausschuss im
Rahmen dieses Verfahrens Beschlüsse zur Auslegung oder Anwendung der in
Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards trifft,
müssen diese die Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung der einschlägigen
Anforderungen und Standards sowie die Beschlüsse der Europäischen Kommission im
Rahmen der betreffenden Anforderungen und Standards beachten. 2. Kann eine Streitigkeit bezüglich der Anwendung oder
Auslegung dieses Abkommens nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels
beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer der Parteien nach dem folgenden
Verfahren an ein Schiedsgremium aus drei Schiedsrichtern verwiesen: a) Jede Partei ernennt innerhalb von sechzig (60)
Tagen nach Eingang der von der anderen Partei auf diplomatischem Wege
übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem
Schiedsgremium einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb
weiterer sechzig (60) Tage von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt
werden. Hat eine Partei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter
ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten
Frist ernannt, kann eine Partei den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen,
den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen. Ist der Präsident ein
Staatsangehöriger einer der Parteien, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident,
der nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, die Ernennung
vor. b) Der nach Absatz a ernannte dritte
Schiedsrichter sollte Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und führt den
Vorsitz über das Schiedsgremium. c) Das Schiedsgremium gibt sich eine
Verfahrensordnung und d) vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des
Schiedsgremiums werden die anfänglichen Kosten des Schiedsverfahrens zu
gleichen Teilen von den Parteien getragen. 3. Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgremium die
andere Partei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 4. Vorläufige Entscheidungen und endgültige
Entscheidungen des Schiedsgremiums sind für die Parteien verbindlich. Das
Schiedsgericht bemüht sich, vorläufige oder abschließende Entscheidungen im
Konsens zu fassen. Wird kein Konsens erzielt, so fasst das Schiedsgericht seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 5. Kommt eine Partei einer gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums nicht innerhalb von
dreißig (30) Tagen nach Empfang dieser Entscheidung nach, kann die andere
Partei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für
den Verstoß verantwortlichen Partei nach den Bestimmungen dieses Abkommens
gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen. ARTIKEL 31 SCHUTZMASSNAHMEN 1. Unbeschadet Artikel 7 (Flugsicherheit) und
Artikel 8 (Luftsicherheit) sowie der in Anhang III dieses Abkommens
aufgeführten Sicherheitsbewertungen kann eine Partei geeignete Schutzmaßnahmen
treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die andere Partei eine Verpflichtung
aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich
ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur
Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu
beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße
Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. 2. Eine Partei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht,
notifiziert unverzüglich die andere Partei durch den Gemeinsamen Ausschuss und
übermittelt alle einschlägigen Informationen. 3. Die Parteien führen unverzüglich Konsultationen im
Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden. 4. Unbeschadet Artikel 7 (Flugsicherheit) und
Artikel 8 (Luftsicherheit) darf die betreffende Partei bis nach Ablauf
eines Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 keine Schutzmaßnahmen
ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 vor
Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde. 5. Die betreffende Partei notifiziert dem Gemeinsamen
Ausschuss unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle
einschlägigen Informationen. 6. Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen
werden ausgesetzt, sobald die den Verstoß verursachende Partei die Bestimmungen
dieses Abkommens erfüllt. ARTIKEL 32 OFFENLEGUNG VON
INFORMATIONEN Die Vertreter, Delegierten und
Sachverständigen der Parteien sowie sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses
Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen,
gegenüber Dritten nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für
sicherheitsrelevante Informationen und Informationen über Unternehmen sowie
deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente. ARTIKEL 33 ÜBERGANGSREGELUNGEN 1. In Anhang III dieses Abkommen werden die für die
Parteien geltenden Übergangsregelungen und entsprechenden Zeiträume festgelegt. 2. Der schrittweise Übergang der Ukraine zur effektiven Anwendung der in
Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards der
Europäischen Union für die Zivilluftfahrt und die Erfüllung der in
Anhang III aufgeführten Bedingungen unterliegen Bewertungen, die von der
Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der Ukraine durchgeführt werden,
und in Bezug auf die Flugsicherheit Standardisieringsinspektionen, die von der
EASA in Einklang mit den in Anhang I Teil C dieses Abkommens
aufgeführten Anforderungen und Standards durchgeführt werden. Wenn
die Ukraine der Auffassung ist, dass die einschlägigen legislativen
Anforderungen und Standards in die ukrainischen Rechtsvorschriften aufgenommen
sind und angewendet werden, teilt sie der Europäischen Kommission mit, dass
eine Bewertung durchgeführt werden sollte. 3. Stellt die Europäische Kommission fest, dass die
Ukraine die einschlägigen Anforderungen und Standards einhält, überträgt sie
die Angelegenheit an den nach Artikel 29 (Gemeinsamer Ausschuss)
eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss, damit dieser einen Beschluss fasst,
wonach die Ukraine zum nächsten Übergangszeitraum übergehen kann oder alle
Anforderungen erfüllt. 4. Stellt die Europäische Kommission fest, dass die
Ukraine die einschlägigen Anforderungen und Standards nicht einhält,
unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss entsprechend. Die Europäische
Kommission empfiehlt der Ukraine danach spezifische Verbesserungen und legt in
Absprache mit der Ukraine einen Durchführungszeitraum fest, in dem die
betreffenden Mängel nach vernünftigem Ermessen behoben werden können. Vor
Ablauf des Durchführungszeitraums wird durch eine zweite und gegebenenfalls
weitere Bewertungen ermittelt, ob die empfohlenen Verbesserungen wirksam und
zufrieden stellend umgesetzt wurden. 5. Stellt die Europäische Kommission fest, dass die betreffenden Mängel
behoben wurden, verweist sie die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss,
damit dieser einen entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 3 dieses Artikels
fassen kann. ARTIKEL 34 BEZIEHUNG ZU
ANDEREN ABKOMMEN UND/ODER VEREINBARUNGEN 1. Die Bestimmungen des Abkommens gehen den einschlägigen
Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen und/oder
Vereinbarungen zwischen den Parteien vor. 2. Unbeschadet Absatz 1 dieses Artikels gelten die
Bestimmungen betreffend Eigentum, Verkehrsrechte, Kapazität, Frequenzen, Muster
oder Wechsel von Luftfahrzeugen, Code-Sharing und Preisgestaltung eines
bilateralen Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen der Ukraine und der
Europäischen Union oder einem EU-Mitgliedstaat für die betreffenden Parteien,
wenn ein solches bilaterales Abkommen und/oder eine solche Vereinbarung
hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luftfahrtunternehmen oder in
anderer Hinsicht günstiger ist, und wenn gewährleistet ist, dass keine
Diskriminierung zwischen EU-Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen stattfindet.
Das Gleiche gilt für Bestimmungen, die nicht unter dieses Abkommen fallen. 3. Treten die Vertragsparteien einem multilateralen
Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen
internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten
sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das Abkommen zur Berücksichtigung derartiger
Entwicklungen überarbeitet werden sollte. ARTIKEL 35 Finanzbestimmungen Unbeschadet
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens (Allgemeine
Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit) stellen die Parteien die
erforderlichen Finanzmittel, auch im Hinblick auf den Gemeinsamen Ausschuss,
für die Anwendung des Abkommens in ihren jeweiligen Gebieten bereit. TITEL V INKRAFTTRETEN,
ÜBERPRÜFUNG, BEENDIGUNG UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 36 ÄNDERUNGEN 1. Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer
Partei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel sowie gemäß den Bestimmungen
von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a (Neue Rechtsvorschriften) durch
Konsens beschließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern. 2. Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen treten in
Kraft, wenn die Parteien die jeweils erforderlichen internen Verfahren
angeschlossen haben. 3. Auf Ersuchen einer Partei und in Einklang mit den
einschlägigen Verfahren sowie unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des
Gemeinsamen Ausschusses wird dieses Abkommen im Lichte der Anwendung seiner
Bestimmungen überprüft, um etwaigen gegebenenfalls erforderlichen künftigen
Entwicklungen Rechnung zu tragen. Etwaige sich daraus ergebende Änderungen der
Bestimmungen des Abkommens treten nach den Bestimmungen des Artikels 38
(Inkrafttreten und vorläufige Anwendung) in Kraft. ARTIKEL 37 BEENDIGUNG Jede Partei kann der anderen auf
diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen
kündigen will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu übermitteln.
Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein
Jahr nach dem Datum der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die
Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist mit beiderseitigem Einverständnis der
Parteien wieder zurückgenommen. ARTIKEL 38 INKRAFTTRETEN
UND VORLÄUFIGE ANWENDUNG 1. Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern gemäß
den jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. 2. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der
zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches
zwischen den Parteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen
Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum Zweck
dieses Notenaustauschs übermittelt die Ukraine dem Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union ihre diplomatische Note an die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
übermittelt der Ukraine die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre
erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen
sind. 3. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses
Artikels kommen die Parteien überein, dieses Abkommen in Einklang mit
ihren jeweils anwendbaren internen Verfahren und/oder nationalen
Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden ab dem ersten Tag des Monats nach dem
Datum der zuletzt eingegangenen Note, durch die die Parteien einander den
Abschluss der einschlägigen nationalen Verfahren für die vorläufige Anwendung
oder gegebenenfalls den Abschluss des Abkommens bestätigt haben. ARTIKEL 39 REGISTRIERUNG
BEI DER ICAO UND BEIM SEKRETARIAT DER VEREINTEN NATIONEN Dieses Abkommen und alle seine Änderungen
werden von der Ukraine bei der ICAO und beim Sekretariat der Vereinten Nationen
registriert, in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu … am … … … in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,
ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. _______________________________ ANHANG I LISTE DER VON DER
EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH DER ZIVILLUFTFAHRT ANGENOMMENEN ANWENDBAREN
ANFORDERUNGEN UND STANDARDS, DIE IN DAS UKRAINISCHE RECHT AUFZUNEHMEN SIND Die „anwendbaren Anforderungen und Standards“
folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind in das ukrainische
Recht aufzunehmen, gelten als Teil des Abkommens und sind anwendbar in Einklang
mit diesem Abkommen und Anhang III dieses Abkommens, soweit später nichts
anderes bestimmt wird. Soweit erforderlich, sind im Folgenden bestimmte
Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt. Die anwendbaren Anforderungen und Standards
der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte sind für die Parteien verbindlich
und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. müssen in diese
aufgenommen werden: a) Verordnungen und Richtlinien der Europäischen
Union sind für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in Einklang mit
den EU-Verträgen verbindlich; b) Nationale Rechtsvorschriften der Ukraine, die mit dem
Ziel angenommen wurden, die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen und
Richtlinien der Europäischen Union umzusetzen, sind für die Ukraine
verbindlich, während die Form und das Verfahren der Umsetzung im Ermessen der
Ukraine stehen. A. MARKTZUGANG
UND ZUGEHÖRIGE FRAGEN Nr. 1008/2008 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
(Neufassung), anwendbare Anforderungen und Standards:
Kapitel IV. Nr. 95/93 Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom
18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen
auf Flughäfen in der Gemeinschaft, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
95/93 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Dienstag, 22. Juli 2003 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. April 2004 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 12, Artikel 14 und 14 a Absatz 2. Bezüglich der Anwendung von Artikel 12
Absatz 2 ist der Begriff „Kommission” durch den Begriff „Gemeinsamer
Ausschuss“ zu ersetzen. Nr. 96/67 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom
15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste
auf den Flughäfen der Gemeinschaft, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 25 und Anhang. Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist der
Begriff „Mitgliedstaaten“ durch den Begriff „EU-Mitgliedstaaten” zu ersetzen. Bezüglich der Anwendung von Artikel 20
Absatz 2 ist der Begriff „Kommission” durch den Begriff „Gemeinsamer
Ausschuss“ zu ersetzen. Nr. 785/2004 Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der
Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Absatz 2. Nr. 2009/12 Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte, anwendbare Anforderungen und Standards: alle
außer Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 und 14. B. FLUGVERKEHRSMANAGEMENT Nr. 549/2004 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für
die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. Oktober 2009 im Hinblick auf
die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystems, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 4, Artikel , und Artikel 9 bis 14. Nr. 550/2004 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. Oktober 2009 im Hinblick auf
die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystems, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II. Nr. 551/2004 Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des
Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. Oktober 2009 im Hinblick auf
die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystems, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 11. Nr. 552/2004 Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des
europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. Oktober 2009 im Hinblick auf
die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Luftverkehrssystems, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V. Durchführungsvorschriften Nr. 691/2010 Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission
vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für
Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung
von Flugsicherungsdiensten, geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der
Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 691/2010, Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines
Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013
der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für
Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 25, Anhänge I bis IV. Nr. 1794/2006 Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission
vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für
Flugsicherungsdienste, geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission
vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission
zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, Verordnung (EG) Nr. 391/2013 der Kommission
vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für
Flugsicherungsdienste, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 17, Anhänge I bis VI. Nr. 482/2008 Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission
vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der
Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005, geändert durch: Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung
gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis II. Nr. 1034/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom
17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements
und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 691/2010, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 19. Nr. 1035/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der
Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen
an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, geändert durch: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der
Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011
sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr.
730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis V. Nr. 409/2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom
3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen
und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des
europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement, anwendbare Anforderungen und Standards: Artikel 1 bis 15. Nr. 2150/2005 Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005
über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 9 und Anhang. Nr. 730/2006 Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über
die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum
Luftraum oberhalb der Flugfläche 195, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 4. Nr. 255/2010 Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 15. Nr. 176/2011 Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission
vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines
funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen, Nr. 923/2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der
Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1035/2011 sowie der sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007,
(EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und
(EU) Nr. 255/2010, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 10 und Anhang. Nr. 1032/2006 Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission
vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme
zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und
Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 30/2009 vom
16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006
hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von
Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis V. Nr. 1033/2006 Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission
vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für
Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen
Luftraums, geändert durch: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013
der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten
ICAO-Bestimmungen, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 5 und Anhang. Nr. 633/2007 Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission
vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines
Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung
und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der
Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten
Übergangsbestimmungen, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Sätze 2 und 3, Anhänge I bis IV. Nr. 29/2009 Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom
16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im
einheitlichen europäischen Luftraum, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis VII. Nr. 262/2009 Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission
vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte
Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen
Luftraum, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis VI. Nr. 73/2010 Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom
26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten
und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 13, Anhänge I bis X. Nr. 1206/2011 Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der
Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im
einheitlichen europäischen Luftraum, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 11, Anhänge I bis VII. Nr. 1207/2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011
der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an
die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen
europäischen Luftraum, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis IX. Nr. 1079/2012 Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der
Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen
europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1265/2007, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 15, Anhänge I bis V. SESAR Verordnung Nr. 219/2007 Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom
Dienstag, 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur
Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation
(SESAR), geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007
zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen
Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 Absätze 1, 2 sowie 5 bis 7, Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und
Anhang. Fluglotsenlizenzen Nr. 805/2011 Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der
Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften
für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 32, Anhänge I bis IV. Beschlüsse der Kommission Nr. 2011/121 Beschluss der Kommission vom 21. Februar
2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden
Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten
in den Jahren 2012 bis 2014 (2011/121/EU), anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 4. Nr. 2011/2611 endgültig Beschluss der Kommission vom 20.5.2011 über
Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission,
K(2011) 2611 endgültig, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 3, Anhänge I und II. Nr. 2011/9074 endgültig Durchführungsbeschluss der Kommission vom
9.12.2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009
der Kommission, K(2011) 9074 endgültig, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 3, Anhänge I und II. Nr. 2012/9604 final Durchführungsbeschluss der Kommission zur
Annahme des Netzstrategieplans für die Funktionen des
Flugverkehrsmanagementnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum im Zeitraum
2012–2019, C(2012) 9604 final, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 3. C. FLUGSICHERHEIT Nr. 216/2008 (Grundverordnung) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie
91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der
Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG. Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und
Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG. Verordnung (EG) Nr. 6/2013 der Kommission
vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 11, 13 bis 16, 20 bis 25, Artikel 54, 55, und 68 sowie Anhänge I
bis VI. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre
Durchführungsbestimmungen werden auf die Ukraine gemäß folgenden Bestimmungen
angewandt: 1. Die Ukraine überträgt der EASA keine ihrer
sicherheitsbezogenen Funktionen, wie im ICAO-Abkommen und seinen Anhängen
vorgesehen. 2. Die Ukraine wird Standardisierungsinspektionen
durch die EASA unterzogen, wie in Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 vorgesehen. 3. Über die Anwendung von Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf durch die Ukraine ausgestellte
Bescheinigungen entscheidet der Gemeinsame Ausschuss gemäß Anhang III
dieses Abkommens. 4. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 findet keine Anwendung auf von der Ukraine ausgestellte
Bescheinigungen in den Bereichen Flugbetrieb sowie die Erstbescheinigung und
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Durchführungsverordnungen Nr.(n):
(EU) 965/2012, 748/2012 und (EG) 2042/2003). 5. Die Europäische Kommission verfügt in der
Ukraine über die ihr für Beschlüsse aufgrund von Artikel 11 Absatz 2,
Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5 und
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übertragenen
Befugnisse in den Bereichen, in denen der gemeinsame Ausschuss Artikel 11
Absatz 1 für anwendbar erklärt. 6. Im Bereich der Lufttüchtigkeit, in dem die
EASA keine Aufgaben zu erfüllen hat, kann die Ukraine Bescheinigungen, Lizenzen
oder Genehmigungen in Anwendung eines Abkommens oder einer Vereinbarung
zwischen der Ukraine und einem Drittstaat ausstellen. Nr. 748/2012 Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der
Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von
Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige
Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs-
und Herstellungsbetrieben, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 7/2013 der Kommission vom
7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und
Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und
Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, anwendbare Anforderungen und Standards:
(Artikel 1-2, 8-10 und Anhang). Nr. 2042/2003 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese
Tätigkeiten ausführen, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der
Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I
und III, Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission
vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen
Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für
Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission
vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen, Verordnung (EG) Nr. 127/2010 der Kommission
vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen, Verordnung (EG) Nr. 962/2010 der Kommission
vom Dienstag, 26. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen, Verordnung (EG) Nr. 1149/2011 der Kommission
vom 21. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen, Verordnung (EG) Nr. 593/2012 der
Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen, Anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV. Nr. 996/2010 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung
und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur
Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 26, ausgenommen Artikel 7 Absatz 4 und
Artikel 24. Nr. 2003/42 Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in
der Zivilluftfahrt, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II. Nr. 1321/2007 Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission
vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die
Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der
Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 4. Nr. 1330/2007 Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission
vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für
die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an
interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie
2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis II. Nr. 104/2004 Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom
22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und
Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 7 und Anhang. Nr. 628/2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013
der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur
für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die
Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
736/2006 der Kommission, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 27. Nr. 2111/2005 Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die
Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die
in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie
2004/36/EG, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 13 und Anhang. Nr. 473/2006 Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission
vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen
bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C. Nr. 474/2006 Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission
vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013
der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006
zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die
in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 3, Anhänge A bis B (letzte Änderungen: siehe unten): Nr. 1178/2011 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November
2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug
auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der
Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 11, Anhänge I bis VII. Nr. 965/2012 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der
Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates, geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der
Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis VII. Nr. 1332/2011 Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der
Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen
für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige
Kollisionswarnsysteme, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 4 und Anhang. D. UMWELT Nr. 2003/96 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2. Nr. 2006/93 Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von
Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 5. Nr. 2002/49 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI. Nr. 2002/30 Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II. E. SOZIALE ASPEKTE Nr. 1989/391 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom
12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, geändert durch: Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der
Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im
Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die
praktische Durchführung, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 16 und Artikel 18 bis 19. Nr. 2003/88 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21
bis 24 und 26 bis 29. Nr. 2000/79 Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom
27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung
Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen
Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der
European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier
Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die
Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 2 bis 3 und Anhang. F. VERBRAUCHERSCHUTZ Nr. 90/314 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom
13. Juni 1990 über Pauschalreisen, anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10. Nr. 93/13 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und
Anhang. Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist
„Kommission” durch „alle anderen Vertragsparteien des gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraums“ in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen. Nr. 95/46 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 34. Nr. 2027/97 Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom
9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 8. Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 17. Nr. 1107/2006 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten
Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 16, Anhänge I und II. G. COMPUTERGESTEUERTE
BUCHUNGSSYSTEME Nr. 80/2009 Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen
Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 19 und Anhänge. H. SONSTIGE
RECHTSVORSCHRIFTEN Nr. 437/2003 Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die
statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im
Luftverkehr, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der
Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der
Kommission vom 8. April 2005 zur Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Vergabe von Meldelandcodes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003
der Kommission im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der
Gemeinschaftsflughäfen, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II. Nr. 1358/2003 Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der
Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im
Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der
Kommission vom 16. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1358/2003 im Hinblick auf die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, anwendbare Anforderungen und Standards:
Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III. ___________________
ANHANG II VEREINBARTE
DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN 34.
Jede Partei gewährt den
Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von
Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken: a) für
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Alle Punkte in der Europäischen
Union – Zwischenlandepunkte in den Gebieten der Partner der Europäischen
Nachbarschaftspolitik[2],
Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums[3] oder in den in
Anhang V aufgeführten Ländern – alle Punkte in der Ukraine – dahinter
gelegene Punkte; b) für
Luftfahrtunternehmen der Ukraine: Alle Punkte in der Ukraine –
Zwischenlandepunkte in den Gebieten der Partner der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
oder in den in Anhang V aufgeführten Ländern – alle Punkte in der
Europäischen Union. Bestehende und neue
Rechte, einschließlich Rechte zur Bedienung von dahinter gelegenen Punkten im
Rahmen bilateraler Abkommen oder anderer Übereinkünfte zwischen der Ukraine und
EU-Mitgliedstaaten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, können ausgeübt und
vereinbart werden, sofern es nicht zu einer Diskriminierung zwischen
Luftfahrtunternehmen aufgrund der Nationalität kommt; c) Luftfahrtunternehmen
der Europäischen Union sind außerdem berechtigt, Luftverkehrsdienste zwischen
Punkten in der Ukraine durchzuführen, unabhängig davon, ob solche Flugdienste
in der EU beginnen oder enden. 35.
Die gemäß Absatz 1
Buchstaben a und b dieses Anhangs durchgeführten Dienste müssen ihren
Ursprungs- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Ukraine haben, was
Luftfahrtunternehmen der Ukraine angeht, und, was Luftfahrtunternehmen der
Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union. 36.
Jedes Luftfahrtunternehmen
einer Partei kann nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, b) verschiedene
Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, c) Zwischenlandepunkte
und dahinter gelegene Punkte gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b dieses Anhangs
sowie Punkte in den Gebieten der Parteien in beliebiger Kombination und
Reihenfolge bedienen, d) auf Landungen an
einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten, e) an jedem
beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer
Luftfahrzeuge verlagern, f) Zwischenlandungen
an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Parteien
durchführen, g) Transitverkehr
über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen, sowie h) Verkehr
ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren. 37.
Jede Partei lässt es zu,
dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihm
angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller
Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine
Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des
Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen
Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus
zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen
Gründen oder in Anwendung von Artikel 26 (Wettbewerbliches Umfeld)
erforderlich ist. 38.
Die Luftfahrtunternehmen
jeder Partei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden
Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken
liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben. 39.
Dieser Anhang unterliegt
den Übergangsregelungen von Anhang III dieses Abkommens und der Ausweitung
der darin vorgesehenen Rechte. ANHANG III ÜBERGANGSREGELUNGEN Abschnitt 1 Übergangszeiträume 1. Der Übergang der Ukraine zur effektiven Anwendung
aller sich aus diesem Abkommen ergebenden Bestimmungen und Bedingungen erfolgt
in zwei Übergangszeiträumen. 2. Dieser Übergang unterliegt Bewertungen und
Normungsinspektionen, die von der Europäischen Kommission bzw. der EASA
durchgeführt werden, sowie einem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß
Artikel 33 (Übergangsregelungen) dieses Abkommens. Abschnitt 2 Bestimmungen,
die im ersten Übergangszeitraum Anwendung finden 1. Während des ersten Übergangszeitraums a) dürfen Luftfahrtunternehmen der Europäischen
Union und von der Ukraine zugelassene Luftfahrtunternehmen unbegrenzte
Verkehrsrechte zwischen allen Punkten in der Europäischen Union und allen
Punkten in der Ukraine ausüben; b) auf der Grundlage einer Bewertung der
Anwendung der einschlägigen Anforderungen und Standards der Europäischen Union
durch die Ukraine und nach Unterrichtung des Gemeinsamen Ausschusses wird die
Ukraine als Beobachter zu den Arbeiten des Ausschusses zugelassen, der aufgrund
der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung
von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft eingerichtet wurde, und (c) die Bestimmungen von Artikel 22 (Kommerzielle
Möglichkeiten), Unterabsatz 5 Buchstabe c (Bodenabfertigung für
Luftfahrtunternehmen Dritter) dieses Abkommens finden keine Anwendung. 2. Die Bedingungen für den Übergang zum zweiten
Übergangszeitraum erfordern von der Ukraine Folgendes: a) Die Aufnahme in das nationale Recht und die
Anwendung der anwendbaren Anforderungen und Standards folgender
Rechtvorschriften: - Verordnung (EG) Nr. 216/2008
(gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und Errichtung einer
Europäischen Agentur für Flugsicherheit); - Verordnung (EU) Nr. 748/2012
(Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von
Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige
Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs-
und Herstellungsbetrieben); - Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
(Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen); - Verordnung (EU) Nr. 965/2012
(Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug
auf den Flugbetrieb); - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
(Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug
auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt); - Verordnung (EU) Nr. 996/2010 (Untersuchung und Verhütung von
Unfällen und Störungen); - Richtlinie 2009/12/EG (Flughafenentgelte); Richtlinie 96/67/EG (Zugang zum Markt der
Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft); Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (gemeinsame
Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen); - Richtlinie 2000/79/EG (Europäische
Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der
Zivilluftfahrt); - Kapitel IV der Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 (Durchführung von Luftverkehrsdiensten); - Verordnung (EG) Nr. 785/2004
(Anforderungen an die Haftpflichtversicherung für Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber); - Verordnung (EG) Nr. 80/2009
(computergesteuerte Buchungssysteme); - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (Haftung von
Luftfahrtunternehmen bei Unfällen); - Verordnung (EG) Nr. 261/2004
(gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen); - Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines
einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“); - Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im
einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“); - Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im
einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“); - Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen
Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), - Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli
2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und
Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur
Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von
Flugsicherungsdiensten; - Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom
6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung
für Flugsicherungsdienste; - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom
17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des
Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 691/2010; - Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember
2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung und - Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, entsprechend dem Wortlaut dieser Rechtsvorschriften, einschließlich
ihrer Änderungen in Anhang I dieses Abkommens; b) die Anwendung von Betriebsgenehmigungsvorschriften,
die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen
Union substanziell entsprechen, und c) in Bezug auf die Luftsicherheit die Anwendung
des ECAC-Dokuments 30, Teil II in seiner letzten anwendbaren
Änderungsfassung. Abschnitt 3 Bestimmungen,
die im zweiten Übergangszeitraum Anwendung finden 1. Nach dem in Artikel 33 dieses Abkommens
(Übergangsregelungen) vorgesehenen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, mit
dem bestätigt wird, dass die Ukraine alle in Abschnitt 2 Absatz 2
genannten Bedingungen erfüllt, a) werden die einschlägigen von der Ukraine
erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse, die in Anhang IV Abschnitt 1
aufgeführt sind, von den Mitgliedstaaten gemäß den im Beschluss des gemeinsamen
Ausschusses festgelegten Bedingungen und gemäß Artikel 11 der Verordnung
(EG) 216/2008 anerkannt; b) die Bestimmungen von Artikel 22
(Kommerzielle Möglichkeiten), Unterabsatz 5 Buchstabe c
(Bodenabfertigung für Luftfahrtunternehmen Dritter) dieses Abkommens finden
Anwendung und c) auf der Grundlage einer Bewertung der Anwendung der
einschlägigen Anforderungen und Standards der Europäischen Union durch die
Ukraine und nach Unterrichtung des Gemeinsamen Ausschusses wird die Ukraine als
Beobachter zu den Arbeiten des Ausschusses zugelassen, der aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, eingerichtet wurde. 2. Die Bedingungen für den Übergang zur vollen Anwendung
dieses Abkommens erfordern von der Ukraine Folgendes: a) Die Aufnahme in das nationale Recht und die
Anwendung aller anwendbaren Anforderungen und Standards der Rechtsvorschriften
der Europäischen Union, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind
und b) die Organisation des
Luftraums in der Zuständigkeit der Ukraine entsprechend den EU-Anforderungen,
die für die Einrichtung von FAB gelten. Abschnitt 4 Volle Anwendung
des Abkommens Nach dem in Artikel 33 dieses Abkommens
(Übergangsregelungen) vorgesehenen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, mit
dem bestätigt wird, dass die Ukraine alle in Abschnitt 3 Absatz 2
dieses Anhangs genannten Bedingungen erfüllt, gilt Folgendes: 1. Zusätzlich zu den in Abschnitt 2
Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Verkehrsrechten a) dürfen Luftfahrtunternehmen der Europäischen
Union unbegrenzte Verkehrsrechte zwischen Punkten in der Ukraine,
Zwischenlandepunkten im Gebiet der Europäischen Nachbarschaftspolitik und in
Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sowie Punkten in den in
Anhang V aufgeführten Ländern und dahinter gelegenen Punkten ausüben, wenn
der Flug zu einem Dienst gehört, mit dem ein Punkt in einem Mitgliedstaat
bedient wird. Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union dürfen außerdem unbegrenzte
Verkehrsrechte zwischen Punkten in der Ukraine ausüben, unabhängig davon, ob
solche Flugdienste in der EU beginnen oder enden; und b) dürfen Luftfahrtunternehmen der Ukraine unbegrenzte
Verkehrsrechte zwischen Punkten in der Europäischen Union, Zwischenlandepunkten
im Gebiet der Europäischen Nachbarschaftspolitik und in Ländern des gemeinsamen
europäischen Luftverkehrsraums sowie Punkten in den in Anhang V
aufgeführten Ländern und dahinter gelegenen Punkten ausüben, wenn der Flug zu
einem Dienst gehört, mit dem ein Punkt in der Ukraine bedient wird. 2. Alle von der Ukraine erteilten einschlägigen
Zeugnisse bzw. Zulassungen, die in Anhang IV Abschnitt 2 dieses
Abkommens aufgeführt sind, werden von den Mitgliedstaaten gemäß den in diesen
Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen anerkannt. ________________ ANHANG IV LISTE DER ZULASSUNGEN UND ZEUGNISSE, AUF DIE IN
ANHANG III DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD DIESES ABKOMMENS 1. Flugbesatzung Pilotenlizenzen (Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung,
Aussetzung oder Entzug von Lizenzen) (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU)
Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Erteilung von Zeugnissen für Personen, die für die Flugausbildung oder
die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung eines Piloten
verantwortlich sind (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU)
Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderungen der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011). Flugbegleiterbescheinigungen (Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung,
Einschränkung, Aussetzung oder Entzug von Bescheinigungen) (Verordnungen (EG)
Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Tauglichkeitszeugnisse für Piloten (Erteilung, Aufrechterhaltung,
Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug von Zeugnissen) (Verordnungen
(EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie Bedingungen,
unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige
fungieren dürfen (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011,
(EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Regelmäßige flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern -
Qualifikation der Personen, die für diese Beurteilung zuständig sind
(Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU)
Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung,
Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen für Organisationen
für die Pilotenausbildung (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU)
Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung,
Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen für flugmedizinische
Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von
fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind (Verordnungen (EG)
Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Zertifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten und Anforderungen an
Organisationen, die solche Geräte betreiben und verwenden (Verordnungen (EG)
Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). 2. Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste Zeugnisse für Erbringer von Flugverkehrsdiensten (Verordnungen (EG)
Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011
Anhang II Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von
Flugverkehrsdiensten). Zeugnisse für die Erbringer von Wetterdiensten (Verordnungen (EG)
Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011
Anhang III Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von
Wetterdiensten). Zeugnisse für die Erbringer von Flugberatungsdiensten (Verordnungen
(EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011
Anhang IV Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von
Flugberatungsdiensten). Zeugnisse für die Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder
Überwachungsdiensten (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU)
Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 Anhang V Besondere
Anforderungen bezüglich der Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder
Überwachungsdiensten). Lizenzen von Fluglotsen (ATCO) und Fluglotsen in Ausbildung (Erteilung,
Aussetzung und Widerruf) und entsprechende Erlaubnisse und Befugnisse
(Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 805/2011). Medizinische Tauglichkeitszeugnisse für Fluglotsen (Verordnungen (EG)
Nr. 216/2008, (EU) Nr. 805/2011). Zertifizierungsbescheinigungen
für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen (ATCO) (Gültigkeit, Erneuerung,
Verlängerung und Verwendung) (Verordnungen (EU) Nr. 216/2008 und (EU)
Nr. 805/2011). ANHANG V LISTE DER IN DEN ARTIKELN 17, 19 UND 22 DIESES ABKOMMENS UND IN DEN ANHÄNGEN II UND III DIESES ABKOMMENS
GENANNTEN DRITTSTAATEN 1. Republik Island (gemäß dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum); 2. Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum); 3. Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum) sowie 4. Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). ANHANG VI VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Dieses Abkommen ist in Einklang mit den
nachstehend aufgeführten Verfahrensregeln anwendbar: 1. BETEILIGUNG DER UKRAINE AN AUSSCHÜSSEN Wenn die Ukraine aufgrund dieses Abkommens an
einem Ausschuss beteiligt ist, der durch die einschlägigen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union eingerichtet wurde, erhält sie Beobachterstatus und wird
in alle einschlägigen Diskussionen einbezogen und ist aufgerufen, sich
entsprechend den jeweiligen Verfahrensregeln an den Aussprachen zu beteiligen,
bleibt jedoch von Sitzungen mit Abstimmungen ausgeschlossen. In Bezug auf den Bereich des
Flugverkehrsmanagements wird die Ukraine im Hinblick auf die Umsetzung der
Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum ebenfalls an allen
von der Europäischen Kommission eingerichteten Gremien beteiligt, z. B.
Branchenkonsultationsgremium (Industry
Consultation Body – ICB) und Netzmanager (NM). 2. ERLANGUNG DES BEOBACHTERSTATUS IN DER EASA Der Beobachterstatus in der EASA berechtigt die Ukraine zur Teilnahme
an technischen Gruppen und Gremien der EASA, die den EU-Mitgliedstaaten und allen
anderen Partnerländern im Bereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik offen
stehen, zu den jeweils geltenden Teilnahmebedingungen. Der Beobachterstatus ist
nicht mit einem Stimmrecht verbunden. Dieser Status gilt nicht für den
EASA-Verwaltungsrat. 3. ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse
der zuständigen Behörden der Parteien zu erleichtern, tauschen diese auf Antrag
alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses
Abkommens erforderlich sind. 4. BEZUGNAHME AUF SPRACHEN Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Abkommens
durchgeführten Verfahren jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union
oder die ukrainische Sprache zu verwenden. Die Parteien sind sich jedoch
bewusst, dass die Verwendung der englischen Sprache diese Verfahren
erleichtert. Wird in einem Dokument eine Sprache verwendet, die keine
Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird unter Berücksichtigung
der Bestimmung des vorhergehenden Satzes zusammen mit dem Dokument eine
Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union übermittelt.
Beabsichtigt eine Partei, bei einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu
verwenden, die keine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist,
gewährleistet diese Partei eine Simultanverdolmetschung ins Englische.
ANHANG VII KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 26 ABSATZ 4 DIESES ABKOMMENS 1. Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses
Abkommens vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher,
wenn sie ohne Diskriminierung in Bezug auf die Herkunft der Dienste gewährt
werden, sowie b) Beihilfen zur
Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige
außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. 2. Mit dem
ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind ferner: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig
ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; b) Beihilfen zur Förderung der
Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die
kommerziellen Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen nicht in einer Weise
verändern, die dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft, sowie (c) Beihilfen zur Erreichung der gemäß den
EU-Verordnungen über horizontale Gruppenfreistellungen und den horizontalen und
sektoralen EU-Beihilferegeln zulässigen Ziele, wenn sie mit den darin
niedergelegten Voraussetzungen im Einklang stehen. ________________ [1] Diese
Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit
der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des
Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. [2] Als „Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik”
gelten: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und
Republik Moldau, d. h. die Ukraine ist hier nicht einbezogen. [3] „Länder des gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraums“ sind die Parteien des multilateralen Übereinkommens über die
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums: Die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Island, die Republik
Montenegro, das Königreich Norwegen, die Republik Serbien und das Kosovo (diese
Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht in Einklang mit
der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des
Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)