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Document 52014DC0228

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik

/* COM/2014/0228 final */

52014DC0228

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik /* COM/2014/0228 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik

Inhalt

1..... Einleitung............................................................................................................ 3

2..... Das Programm für die Funkfrequenzpolitik der EU.................. 3

2.1.     Bestandsaufnahme der Frequenznutzung.......................................................... 4

2.2.     Drahtlose Breitbanddienste............................................................................... 4

2.2.1.       Regelung des 800-MHz-Bands........................................................... 5

2.3.     Gemeinsame Nutzung........................................................................................ 7

2.3.1.       Lizenzfreie Frequenzen........................................................................ 7

2.3.2.       Lizenzierter gemeinsamer Zugang....................................................... 8

2.4.     Andere Bereiche der EU-Politik........................................................................ 8

3..... Die Frequenzentscheidung........................................................................ 9

4..... Schlussfolgerungen..................................................................................... 9

1.           Einleitung

Der vorliegende Bericht beruht auf Artikel 15 des Beschlusses 243/2012/EU[1] des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), der vorsieht, dass die Kommission bis April 2014 über die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen berichtet. Berichterstattungspflichten bezüglich der harmonisierten Frequenznutzung sind auch in Artikel 9 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG[2] des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) enthalten. Im vorliegenden Bericht wird deshalb beiden Verpflichtungen in zusammengefasster Form nachgekommen.

Funkfrequenzen sind die Grundlage für die drahtlose Kommunikation, z. B. per Wi-Fi oder mit Mobiltelefonen, aber auch eine wichtige Ressource für andere Wirtschaftszweige wie Rundfunk, Fertigungsindustrie und Verkehr und unverzichtbare nichtgewerbliche Bereiche wie Verteidigung, Notdienste und Umweltschutz. Funkfrequenzen sind eine begrenzt verfügbare natürliche Ressource, die wiederverwendet werden kann, an der ein hoher Bedarf besteht und die von Geräten genutzt wird, die leicht über Grenzen hinweg benutzt werden können. Eine möglichst effiziente Frequenznutzung im gesamten Binnenmarkt, zu der auch die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch unterschiedliche Anwendungen und Nutzer gehört, erfordert eine Koordinierung auf internationaler und europäischer Ebene unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Bereiche der EU-Politik.

2.           Das Programm für die Funkfrequenzpolitik der EU

Das Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) enthält wichtige politische Ziele und allgemeine Grundsätze für die strategische Planung und die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen im Hinblick auf die Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts. Ausgehend von diesen Grundsätzen enthält das RSPP Prioritäten für Maßnahmen auf dem Gebiet der drahtlosen Breitbandkommunikation und der audiovisuellen Medien, aber auch für andere Bereiche der EU-Politik wie das Programm Galileo, das europäische Erdbeobachtungsprogramm Kopernikus sowie in Bezug auf Anwendungen für Verkehr, Gesundheit, Forschung, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, Umwelt und Energieeinsparung.

Gestützt auf die Frequenzentscheidung und das Programm für die Funkfrequenzpolitik hat die Kommission Durchführungsbeschlüsse für bestimmte Bereiche der EU-Politik erlassen. Diese Politikbereiche sind:

Digitale Agenda für Europa: Frequenzharmonisierung für drahtlose Breitbanddienste und für Geräte mit geringer Reichweite zur Förderung von Anwendungen des „Internets der Dinge“;

Einheitlicher europäischer Luftraum: Frequenzharmonisierung für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen;

See- und Landverkehr: Frequenzharmonisierung u. a. für intelligente Verkehrssysteme, einschließlich elektronischer Mautsysteme und Kfz-Kurzstreckenradar.

Die Europäische Kommission setzt ihre Arbeiten im Bereich der Frequenzpolitik gemeinsam mit dem Funkfrequenzausschuss (RSC), der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG)[3] und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)[4] fort.

Im Mittelpunkt der Bemühungen der Kommission stehen mehrere frequenzpolitische Prioritäten, auf die nachfolgend eingegangen wird.

2.1.        Bestandsaufnahme der Frequenznutzung

Artikel 9 des RSPP sah eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung vor, um die verschiedenen Arten der Frequenznutzung durch private wie öffentliche Nutzer zu analysieren und so ein besseres Verständnis der derzeitigen Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu erlangen. Dadurch sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, Maßnahmen für eine effizientere Nutzung der Funkfrequenzen vorzuschlagen, um so die Nachhaltigkeit der drahtlosen Netzanbindung zu gewährleisten. Dies könnte auch Möglichkeiten der gemeinsamen Frequenznutzung in bereits genutzten Bändern einschließen, oder auch die Ermittlung geeigneter Bänder für eine Zuweisung bzw. Neuzuweisung, um die Effizienz zu steigern, die Innovation zu fördern und den Wettbewerb zu stärken. Diese Arbeiten werden der Kommission helfen, ausreichende und geeignete Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste zu ermitteln, um so die zusätzlichen 210 MHz benennen zu können, die noch gebraucht werden, um das RSPP-Ziel von 1200 MHz in harmonisierten Frequenzbändern für drahtlose Breitbanddienste zu erreichen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des RSPP erließ die Kommission im April 2013 ihren Durchführungsbeschluss 2013/195/EU[5], in dem sie nähere Vorschriften, einheitliche Formate und eine Methode für die Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen festlegte. Dieser Beschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten zur fortlaufenden Einspeisung von Daten in das europäische Frequenzinformationssystem (EFIS)[6] sowie zur Übermittlung aller weiteren vorhandenen Daten, d. h. nicht im EFIS erfasster Daten, im Zeitraum 2013–2015 in maschinenlesbarer Form an die Kommission.

In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 des RSPP wird die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Analyse der Technologietrends, der künftigen Erfordernisse und des Frequenzbedarfs in einem separaten Bericht über die Bestandsaufnahme, der für Mitte 2014 geplant ist, unterrichten.

2.2.        Drahtlose Breitbanddienste

Nach Artikel 3 Buchstabe b des RSPP sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, damit bis 2015 ein Frequenzspektrum von mindestens 1200 MHz zugewiesen wird, um dem steigenden Aufkommen an drahtlosem Datenverkehr gerecht zu werden. Bislang sind durch Kommissionsbeschlüsse, die aufgrund der Frequenzentscheidung erlassen wurden, insgesamt 990 MHz für drahtlose Breitbanddienste harmonisiert worden. Auf der Grundlage dieser Durchführungsmaßnahmen haben die Mitgliedstaaten bisher im Durchschnitt ungefähr 600 MHz zugeteilt.

Um das gesetzte Ziel von 1200 MHz zu erreichen, wurden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Untersuchungen durchgeführt. Von besonderer politischer Bedeutung ist dabei die Zukunft des UHF-Bands (470–790 MHz), um das unterschiedliche Dienste konkurrieren, nämlich audiovisuelle und Breitbanddienste, drahtlose Mikrofone, Netze für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie Geräte, die „weiße Flecken“ nutzen. Die Kommission nimmt hierzu die strategische Beratung der Gruppe für Frequenzpolitik in Anspruch[7] und hat eine hochrangige Gruppe der Interessenträger[8] zur möglichen künftigen Nutzung des UHF-Bands eingesetzt. Die Kommission strebt eine Lösung an, die sowohl für den Rundfunksektor als auch für den Sektor der drahtlosen Breitbandkommunikation von Vorteil ist.

Die Arbeiten an einer nachhaltigen Lösung für PMSE-Audioausrüstungen (Programme Making and Special Events) gemäß Artikel 6 Absatz 6 des RSPP, z. B. für drahtlose Mikrofone, kommen ebenfalls voran und lassen eine effizientere Nutzung des UHF-Bands erwarten. Es ist geboten und an der Zeit, den PMSE-Nutzern Gewissheit bezüglich der weiteren Verfügbarkeit von Frequenzen für drahtlose Mikrofone zu verschaffen. Die Kommission hat im Funkfrequenzausschuss Gespräche mit den Mitgliedstaaten über den Entwurf eines Kommissionsbeschlusses zur Harmonisierung von Frequenzen für PMSE-Audioanwendungen aufgenommen; dieser Beschluss könnte in der zweiten Jahreshälfte 2014 erlassen werden.

Als Teil der Bestandsaufnahme laufen gegenwärtig technische Untersuchungen und Analysen zur Feststellung, ob eine Koexistenz drahtloser Breitbanddienste mit bestehenden Diensten in anderen Frequenzbändern möglich wäre.

Nach Artikel 6 Absatz 2 des RSPP mussten die Mitgliedstaaten bis 2012 die Nutzung der auf EU-Ebene bereits harmonisierten Frequenzbänder genehmigen[9]. Die Kommission hat sich intensiv darum bemüht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 rechtzeitig nachkommen und dazu alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. So hat sie Schreiben im Rahmen des „EU-Pilot“-Verfahrens an 23 Mitgliedstaaten gerichtet und ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

2.2.1.     Regelung des 800-MHz-Bands

Nach Artikel 6 Absatz 4 des RSPP mussten die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren durchführen, um ab dem 1. Januar 2013 die Nutzung des 800-MHz-Bands (sog. „Band der digitalen Dividende“) für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste zu erlauben. Aufgrund hinreichend begründeter Anträge gewährte die Kommission bestimmte Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände oder von Problemen bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung das Band nicht zur Verfügung stand (Tabelle 1).

Vierzehn Mitgliedstaaten beantragten solche Ausnahmeregelungen, zwei davon wurden gänzlich abgelehnt, weil die in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Für die verbleibenden 12 Länder hat die Kommission die Dauer der Ausnahmeregelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände auf das nötige Minimum beschränkt. Zwei Ausnahmen wurden nur teilweise gewährt, vier weitere wurden für einen kürzeren Zeitraum als beantragt gewährt. In dem Bemühen, nachteilige Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten zu vermeiden, wurden die Ausnahmen hauptsächlich auf der Grundlage von Schwierigkeiten bei der Abschaltung des analogen Fernsehens wegen besonderer geografischer oder wirtschaftlicher Situationen oder aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern genehmigt. So wird die Verfügbarkeit des 800-MHz-Bands in Bulgarien verzögert, weil das Land gemäß Artikel 1 Absatz 3 des RSPP die fortlaufende Nutzung des 800-MHz-Bands für militärische Zwecke bis zur Ablösung der derzeit verwendeten Ausrüstungen notifiziert hat. In den vergangenen zwei Jahren leistete die Gruppe für Frequenzpolitik gute Dienste, indem sie den Mitgliedstaaten bei der Lösung grenzübergreifender Koordinierungsprobleme innerhalb der Union half. Diese wertvolle Mittlerrolle wurde allerdings dadurch behindert, dass die Gruppe keine klaren Durchsetzungsbefugnisse hat.

Tabelle 1 – Zuteilung und Ausnahmen im harmonisierten 800-MHz-Band

Status || Mitgliedstaaten || Zahl der Mitgliedstaaten

Zuteilung im Jahr 2012 oder davor || ES*, DK, DE, IE, FR, IT, LU, NL, PT, SE, HR || 11

Zuteilung im Jahr 2013** || LT, AT, SK, FI, CZ, BE, UK, EE*** || 8

Ausnahme bis 1.1.2014 || ES || 1

Ausnahme bis 5.4.2014 || RO || 1

Ausnahme bis 30.6.2014 || HU || 1

Ausnahme bis 30.10.2014 || EL || 1

Ausnahme bis 31.12.2014 || MT || 1

Ausnahme bis 30.6.2015 || LV || 1

Ausnahme bis Ende 2015 || CY || 1

noch nicht zugeteilt || BG (militärische Nutzung, notifiziert gemäß Art. 1 Abs. 3); PL (Ausnahme bis Ende 2013, aber im Verzug), SI || 3

*          Trotz Zuteilung 2011 Ausnahme bis 1.1.2014

**        Mit Ausnahmen bis 1. Januar 2014

***      Nur 40 MHz zugeteilt (20 MHz im Januar 2014 zugeteilt)

Im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdienste sieht das RSPP vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Gefahr einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Auswahlkriterien und ‑verfahren für harmonisierte Frequenzen entgegenwirkt. Dazu soll die Kommission die Ermittlung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren erleichtern und den Informationsaustausch zur Steigerung der Einheitlichkeit in der gesamten Union fördern. Erste Erfahrungen mit der Anwendung der RSPP-Vorschriften für drahtlose Breitbanddienste und der Beobachtung der nationalen Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren in den vergangenen zwei Jahren zeigen allerdings, dass das RSPP nicht ausgereicht hat, um einen Binnenmarkt anzuregen, der zu einer Vereinheitlichung der Genehmigungsbedingungen, zur Integration von Netzen oder zu Investitionen in Breitbandnetze und zu deren Ausbau mit Datenraten führt, die mit denen anderer Regionen vergleichbar wären und die es erlauben würden, das mit der Digitalen Agenda für Europa verfolgte Ziel von 30 Mbit/s für alle bis 2020 zu erreichen.

2.3.        Gemeinsame Nutzung

Nach Artikel 4 des RSPP sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Effizienz und Flexibilität bei der Frequenznutzung zu erhöhen, und zwar insbesondere durch eine kollektive und gemeinsame Frequenznutzung, um so die Innovation und Investitionen zu fördern. Im September 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Ansichten zur „Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen in der EU“[10]. Als erstes Folgedokument zu den im RSPP gesetzten Prioritäten verdeutlicht diese Mitteilung, welch große Bedeutung der Technik bei der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen zukommt, und dass es notwendig ist, Anreize und Rechtssicherheit für Innovatoren zu schaffen. So werden Möglichkeiten vorgeschlagen, wie eine effizientere Nutzung von Funkfrequenzen durch innovative Drahtlostechnik gefördert werden kann.

Was konkrete Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen angeht, so unterstützt die Kommission die Innovation, indem sie Frequenzbänder harmonisiert, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen (lizenzfreie Frequenzen) oder für die individuelle Nutzungsrechte gelten (lizenzierter gemeinsamer Zugang), wie nachfolgend erläutert. Außerdem beauftragt sie die europäischen Normenorganisationen mit der Ausarbeitung einschlägiger Normen[11].

2.3.1.     Lizenzfreie Frequenzen

Geräte mit geringer Reichweite (Short-Range Devices, SRD) unterliegen in der Regel nur einer Allgemeingenehmigung für Anwendungen wie die in der Lieferkettenautomatisierung eingesetzte Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID) und die Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M), neu entstehende intelligente Verkehrssysteme (IVS), einschließlich elektronischer Mautsysteme und Kfz-Kurzstreckenradar (SRR), und von Bürgern benutzte Anwendungen wie Alarmanlagen, medizinische Geräte und Wi-Fi-Router. Die Entscheidung 2006/771/EG[12] der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite harmonisiert die Frequenzbänder und die technischen Nutzungsbedingungen für den europaweiten Einsatz solcher Geräte. Anwendungen, die auf lizenzfreien SRD-Bändern beruhen, haben den Vorteil eines leichten Zugangs zu Funkfrequenzen, weil innerhalb der Europäischen Union für die Nutzung dieser Frequenzen keine Genehmigungen erforderlich sind. Durch eine Harmonisierung der SRD-Bänder auch auf dem internationalen Markt wird es für Gerätehersteller leichter, Größenvorteile zu erzielen.

Angesichts der steigenden Nachfrage nach harmonisierten SRD-Bändern für verschiedene Anwendungen überprüft die Europäische Kommission regelmäßig die Bedingungen für die Harmonisierung der SRD-Frequenzen. Im Rahmen dieses regelmäßigen Überarbeitungsverfahrens wurde der technische Anhang der Entscheidung 2006/771/EG der Kommission seit der ursprünglichen Annahme im Jahr 2006 fünfmal aktualisiert, zuletzt im Jahr 2013 (Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission[13]). Durch die letzte Änderung wurden breitere SRD-Kategorien als Grundlage für harmonisierte Umgebungen zur gemeinsamen Frequenznutzung eingeführt, um den Frequenzzugang zu erleichtern und um die Innovation sowie die Technologie- und Diensteneutralität zu fördern, die allesamt wichtige RSPP-Grundsätze sind.

Als Teil ihres Vorschlags zum „Vernetzten Kontinent“ schlug die Kommission vor, ein günstiges Umfeld und entsprechende Verwaltungsverfahren sowohl für den Aufbau kleiner Funkzellen zu schaffen, um so den künftigen Bedarf an Breitbandkapazitäten zu decken, als auch für die Funk-LAN-Anbindung (RLAN oder Wi-Fi) und die Bündelung der Funk-LAN-Kapazitäten unterschiedlicher Nutzer.

Darüber hinaus wurde die CEPT beauftragt zu untersuchen, ob der Funk-LAN-Betrieb in das 5-GHz-Band ausgeweitet werden könnte, sofern dies technisch machbar ist, ohne andere wichtige Dienste (GMES und IVS) zu stören, die ebenfalls zu den Prioritäten des RSPP gehören. Ferner arbeitet die Kommission an einer Maßnahme zur Förderung der Ultrabreitband-Technik (Ultra-Wide Band, UWB), die es ermöglicht, Funksignale mit niedriger Sendeleistung über einen sehr breiten Frequenzbereich zu übertragen. Diese Technik eignet sich für Anwendungen über geringe Entfernungen, z. B. Hochleistungs-Datenkommunikation, Ortsverfolgung und Bodenradar (GPR).

2.3.2.     Lizenzierter gemeinsamer Zugang

Beim lizenzierten gemeinsamen Zugang (Licenced Shared Access, LSA) werden gemeinsame Frequenznutzungsrechte an mehrere Lizenznehmer vergeben, wobei die Regulierungsbehörde Vorgaben macht, die eine vorhersehbare Dienstqualität garantieren sollen. Für den Zugang zu einem bestimmten Frequenzband benötigt jeder Frequenznutzer dabei ein individuelles (aber nicht ausschließliches) Nutzungsrecht. Die Festlegung der Genehmigungsbedingungen erfolgt durch die Frequenzverwaltungsbehörde, die per Regulierungsverfügung oder in den Lizenzbedingungen die betreffenden Zugangsparameter definiert.

Die kürzlich von der Gruppe für Frequenzpolitik zum lizenzierten gemeinsamen Zugang (LSA) abgegebene Stellungnahme kann als Ausgangspunkt für eine breitere Anwendung dieses Konzepts betrachtet werden. Sowohl die CEPT als auch die Gruppe für Frequenzpolitik haben das 2,3-GHz-Band als möglichen Kandidaten für eine Nutzung durch drahtlose Breitbanddienste in der EU ermittelt. Eine solche Nutzung wird im Zusammenhang mit dem LSA erwogen, weil dadurch einerseits seit langem etablierte Nutzungen des Bandes in jenen Mitgliedstaaten gesichert werden könnten, die bestehende Nutzungsarten beibehalten wollen, und andererseits Rechtssicherheit für neue Lizenznehmer geschaffen wird.

2.4.        Andere Bereiche der EU-Politik

Nach Artikel 8 Absatz 2 des RSPP soll die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Möglichkeiten finden, wie mit der Frequenznutzung zu einer emissionsarmen Wirtschaft beigetragen werden kann. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Funkfrequenzen für Drahtlostechnik bereitzustellen, die ein Energiesparpotenzial aufweist und intelligente Energieversorgungsnetze und Messsysteme effizienter machen kann. Im April 2012 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zur Nutzung von Funkfrequenzen für eine effizientere Energieerzeugung und ‑versorgung durch, die verdeutlichte, dass Meinungsverschiedenheiten sowohl bezüglich der Nutzung von IKT-Infrastrukturen für intelligente Stromnetze und Messsysteme als auch bezüglich einer lizenzpflichtigen oder lizenzfreien Nutzung eigens hierfür zugeteilter oder gemeinsam genutzter Frequenzen bestehen.

Außerdem gibt es keine gemeinsame Position dazu, wie die Erbringung unverzichtbarer Dienste gewährleistet werden sollte. Daher gab die Kommission eine Studie über die „Nutzung kommerzieller Mobilfunknetze und ‑ausrüstung für ‚geschäftskritische‘ Breitbandübertragungsdienste in Hochgeschwindigkeitsnetzen in spezifischen Sektoren“ in Auftrag. Ziel ist die Untersuchung der möglichen Rolle kommerzieller Mobilfunknetze bei der Erbringung betriebskritischer Kommunikationsdienste, zu denen auch intelligente Energienetze zählen. Im Rahmen der Studie sollten Empfehlungen bezüglich der Nutzung von Infrastrukturen und Frequenzen für solche Anwendungen gegeben werden.

3.           Die Frequenzentscheidung

Mit der Frequenzentscheidung wurde das Regulierungsinstrumentarium geschaffen, um die Koordinierung der Politikansätze und harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Funkfrequenzen zu gewährleisten. Ferner wurde der Funkfrequenzausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse zu unterstützen, die auf Mandaten an die CEPT zur Verwirklichung der obengenannten Politikziele beruhen. Grundlage für die erfolgreiche Durchführung der Frequenzentscheidung war der Ausbau der guten Arbeitsbeziehungen zwischen der Kommission und den im Funkfrequenzausschuss vertretenen Mitgliedstaaten. Diese Zusammenarbeit wurde auch bei der laufenden Durchführung des RSPP fortgesetzt. Zu allen Maßnahmen, die ihm zur Abstimmung vorgelegt wurden, gab der Funkfrequenzausschuss befürwortende Stellungnahmen ab. Anhang 1 enthält eine Aufstellung der von 2006 bis 2013 getroffenen Entscheidungen.

Die Frequenzentscheidung hat sich als erfolgreiches Instrument bei der Bereitstellung harmonisierter Frequenzen für strategisch wichtige Sektoren im Binnenmarkt bewährt und stellt ein gutes Beispiel für die fruchtbare Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dar. Darüber hinaus bildet das RSPP einen wichtigen strategischen Rahmen für die Verwirklichung der Frequenzpolitik der Union unter Rückgriff auf die Mechanismen, die durch die Frequenzentscheidung geschaffen wurden.

4.           Schlussfolgerungen

Das Programm für die Funkfrequenzpolitik hat zu einer effizienteren Frequenznutzung beigetragen, indem es – z. B. durch das Ziel von 1200 MHz für drahtlose Breitbanddienste – die gemeinsame Nutzung von Frequenzen gefördert hat, und indem es den Prozess der Bestandsaufnahme der Frequenznutzung in Gang gesetzt hat, auf deren Grundlage die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, ihre Politik stärker auf Fakten zu stützen. Außerdem hat es dabei geholfen, die Innovation und den Wettbewerb voranzutreiben, weil dank effizienterer Frequenznutzung neue Frequenzen für innovative Dienste bereitgestellt werden können. Die Frequenzharmonisierung schafft ein Potenzial für Größeneinsparungen. Gleichzeitig erlauben möglichst breit gefasste Frequenznutzungsbedingungen einen Frequenzzugang für möglichst viele neue Anwendungen, ohne bestehende Nutzungsarten zu beeinträchtigen.

Auf der anderen Seite ist das RSPP wegen des allgemeinen Charakters einiger aufgestellter Regulierungsgrundsätze an Grenzen gestoßen, weshalb diese Grundsätze im Interesse einer wirksamen Umsetzung präzisiert werden müssen. Solange jeder Mitgliedstaat weiterhin seine eigenen Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für Funkfrequenzen festlegt, tragen die unterschiedlichen Bedingungen und Verfahren zur Fragmentierung des Binnenmarkts bei, was sich negativ auf die grenzübergreifende Integration der Netze und den Funktionsumfang der Endgeräte auswirkt und andere Nachteile für die Verbraucher mit sich bringt[14]. Ein bloßer Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze und Bedingungen des derzeitigen Rahmens erscheint nicht ausreichend, um diese Binnenmarkthindernisse zu beseitigen. Rechtssicherheit sowie allgemeingültige, gemeinsame Grundsätze und Kriterien, die von allen Mitgliedstaaten unionsweit in koordinierter Weise angewandt werden, sind eine Mindestvoraussetzung.

Wie Verzögerungen bei der Zuteilung des 800-MHz-Bands verdeutlichen, wird für die harmonisierte zeitliche Abstimmung der Zuteilungen in der gesamten Union bzw. in bestimmten Kategorien von Mitgliedstaaten – ausgehend von den Merkmalen des Marktes für drahtlose Breitbanddienste – sowie für eine harmonisierte Befristung der Frequenznutzungsrechte ein zügiges und flexibles Verfahren benötigt. Dabei kommt es auf eine effiziente und rechtzeitige Zuteilung bereits harmonisierter Frequenzen an, um den möglichen sozioökonomischen Nutzen zu steigern, den digitale Dienste, die über drahtlose Breitbandnetze bereitgestellt werden, bringen können.

In diesen Bereichen müssen die Vorschriften dringend präzisiert werden. Zur Beseitigung dieser Mängel hat die Kommission im Rahmen des Pakets „Vernetzter Kontinent“[15] konkrete Legislativvorschläge unterbreitet. Sie enthalten eine Reihe gemeinsamer Frequenzgenehmigungsgrundsätze und ‑kriterien sowie förmlich festgelegte und mit Fristen versehene Mechanismen für eine gegenseitige Prüfung der nationalen Pläne, um sicherzustellen, dass die beste Praxis angewandt wird.

Rechtssicherheit in Bezug auf eine gemeinsame zeitliche Anwendung und Befristung von Frequenzzuteilungen für drahtlose Breitbanddienste ist zudem für die Betreiber bei der Einschätzung ihrer Geschäftsmodelle und der Aufstellung grenzübergreifender Strategien hilfreich und verbessert die Vorhersehbarkeit des Zugangs zu Funkfrequenzen und der Investitionsbedingungen.

Damit die Frequenzpolitik tatsächlich einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der EU-Politik leisten kann, muss die Koordinierung entsprechend den strategischen Vorgaben des RSPP und die technische Umsetzung mit Hilfe der Frequenzentscheidung verbessert werden, indem die Erteilung von Genehmigungen in Europa stärker koordiniert wird. Ein Abschlussbericht über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik und die Fortschritte bei der Erreichung der gesetzten Ziele ist für Ende 2015 geplant.

Anhang 1 – Aufstellung der Entscheidungen/Beschlüsse in Bezug auf Funkfrequenzen 2006–2013

Politisches Programm und Programmfestlegung

Datum || Entscheidung/Beschluss || Inhalt

16. Dez. 2009 || Beschluss 2009/978/EG der Kommission || Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik

14. März 2012 || Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates || Festlegung eines Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik (RSPP)

Drahtlose Breitbanddienste

Datum || Unionsrechtsakt || Inhalt

12. Feb. 2007 || Entscheidung 2007/90/EG der Kommission || Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)

14. Feb. 2007 || Entscheidung 2007/98/EG der Kommission || Harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 2-GHz-Band für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen

21. Mai 2008 || Entscheidung 2008/411/EG der Kommission || Harmonisierung des Frequenzbands 3400–3800 MHz für elektronische Kommunikationsdienste

13. Juni 2008 || Entscheidung 2008/477/EG der Kommission || Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz für elektronische Kommunikationsdienste

5. Aug. 2008 || Entscheidung 2008/671/EG der Kommission || Harmonisierung des Frequenzbands 5875–5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

16. Sept. 2009 || Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates || Änderung der GSM-Richtlinie zur Bereitstellung des 900-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste störungsfrei neben GSM-Systemen erbringen können

16. Okt. 2009 || Entscheidung 2009/766/EG der Kommission || Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für elektronische Kommunikationsdienste

6. Mai 2010 || Beschluss 2010/267/EU der Kommission || Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste

18. Apr. 2011 || Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission || Änderung der Entscheidung 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für elektronische Kommunikationsdienste

5. Nov. 2012 || Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission || Harmonisierung der Frequenzbänder 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz für elektronische Kommunikationsdienste

Information über die Nutzung von Funkfrequenzen

Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt

16. Mai 2007 || Entscheidung 2007/344/EG || Einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft

23. Apr. 2013 || Beschluss 2013/195/EU || Festlegung näherer Vorschriften, einheitlicher Formate und einer Methode für die Bestandsaufnahme der Funkfrequenznutzung

Gemeinsame Nutzung

Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt

9. Nov. 2006 || Entscheidung 2006/771/EG || Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (SRD)

23. Nov. 2006 || Entscheidung 2006/804/EG || Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF)

21. Feb. 2007 || Entscheidung 2007/131/EG || Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte

23. Mai 2008 || Entscheidung 2008/432/EG || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

5. Aug. 2008 || Entscheidung 2008/673/EG || Änderung der Entscheidung 2005/928/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4–169,8125 MHz für bestimmte Arten von Geräten mit geringer Reichweite

13. Mai 2009 || Entscheidung 2009/381/EG || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

21. Apr. 2009 || Entscheidung 2009/343/EG || Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte

30. Juni 2010 || Beschluss 2010/368/EU || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

29. Juli 2011 || Beschluss 2011/485/EU || Änderung der Entscheidung 2005/50/EG bezüglich der befristeten Nutzung des 24-GHz-Bands durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte

8. Dez. 2011 || Beschluss 2011/829/EU || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

11. Dez. 2013 || Beschluss 2013/752/EU || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG

Funkkommunikation an Bord von Flugzeugen und Schiffen

Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt

7. Apr. 2008 || Entscheidung 2008/294/EG || Harmonisierung der Frequenznutzungsbedingungen für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen

19. März 2010 || Beschluss 2010/166/EU || Harmonisierung der Frequenznutzungsbedingungen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen

12. Nov. 2013 || Beschluss 2013/654/EU || Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zur Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen

Übergangszeiträume und Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung nach Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung

Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt

22. Mai 2007 || Entscheidung 2007/346/EG || Frankreich – Begrenzung der RFID-Sendeleistung

16. Dez. 2008 || Entscheidung 2009/1/EG || Bulgarien – Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz

25. Feb. 2009 || Entscheidung 2009/159/EG || Österreich – Nutzung des Frequenzbands 5875–5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

6. Okt. 2009 || Entscheidung 2009/740/EG || Frankreich – Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz

26. Okt. 2009 || Entscheidung 2009/812/EG || Frankreich – Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

31. März 2010 || Beschluss 2010/194/EU || Bulgarien – Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz

Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 des RSPP in Bezug auf das 800-MHz-Band

Datum des Beschlusses || An den Mitgliedstaat gerichteter Kommissions­beschluss || Inhalt

23. Juli 2013 || C(2013) 4546 || Spanien – 12 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4547 || Polen – 12 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4569 || Ungarn – 18 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4570 || Österreich – 9 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4590 || Malta – 24 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4592 || Slowakei – keine Ausnahme gewährt

23. Juli 2013 || C(2013) 4593 || Rumänien – bis 5.4.2014

23. Juli 2013 || C(2013) 4594 || Slowenien – keine Ausnahme gewährt

23. Juli 2013 || C(2013) 4595 || Zypern – 36 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4608 || Finnland – 12 Monate

23. Juli 2013 || C(2013) 4613 || Litauen – 6 Monate*

17. Okt. 2013 || C(2013) 6765 || Griechenland – bis 30.10.2014

17. Okt. 2013 || C(2013) 6764 || Lettland – 30 Monate

9. Dez. 2013 || C(2013) 8690 || Tschechische Republik – 6 Monate**

*          30 Monate für das Teilband 820–821 MHz

**        Nur zwei Verwaltungsbezirke

[1]       ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.

[2]       ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

[3]       Die Gruppe für Frequenzpolitik wurde durch den Beschluss 2002/622/EG eingerichtet, um die Kommission zu beraten.

[4]       Die CEPT ist eine technische Kooperationsplattform für die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder aus 48 europäischen Ländern auf den Gebieten Post, Funkfrequenzen und Telekommunikationsnetze.

[5]       ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 18.

[6]       EFIS ist eine Online-Datenbank, die den Anforderungen der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in Europa genügt und vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ECO) in Kopenhagen verwaltet wird.

[7]       Siehe RSPG13-543 (Anhang 1): Arbeitsprogramm „Öffentliche Konsultation 2014, S. 2.

[8]       Pressemitteilung über die hochrangige Gruppe, IP/14/14 vom 13. Januar 2014.

[9]       ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77; ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37; ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.

[10]     Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen in der EU.

[11]     Normungsauftrag M512 an CEN, CENELEC und ETSI hinsichtlich rekonfigurierbarer Funksysteme (RSS).

[12]     ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

[13]     ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17.

[14]     Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents, SWD(2013) 331 final.

[15]     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Telekommunikationsbinnenmarkt, COM(2013) 634.

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