This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014DC0228
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation of the Radio Spectrum Policy Programme
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik
/* COM/2014/0228 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik /* COM/2014/0228 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung des Programms für die
Funkfrequenzpolitik Inhalt 1..... Einleitung............................................................................................................ 3 2..... Das Programm für die Funkfrequenzpolitik der EU.................. 3 2.1. Bestandsaufnahme
der Frequenznutzung.......................................................... 4 2.2. Drahtlose
Breitbanddienste............................................................................... 4 2.2.1. Regelung
des 800-MHz-Bands........................................................... 5 2.3. Gemeinsame Nutzung........................................................................................ 7 2.3.1. Lizenzfreie
Frequenzen........................................................................ 7 2.3.2. Lizenzierter
gemeinsamer Zugang....................................................... 8 2.4. Andere Bereiche
der EU-Politik........................................................................ 8 3..... Die Frequenzentscheidung........................................................................ 9 4..... Schlussfolgerungen..................................................................................... 9 1. Einleitung Der vorliegende Bericht beruht auf
Artikel 15 des Beschlusses 243/2012/EU[1]
des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (RSPP), der vorsieht, dass die Kommission bis
April 2014 über die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten und
Maßnahmen berichtet. Berichterstattungspflichten bezüglich der harmonisierten
Frequenznutzung sind auch in Artikel 9 der Entscheidung
Nr. 676/2002/EG[2]
des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die
Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)
enthalten. Im vorliegenden Bericht wird deshalb beiden Verpflichtungen in
zusammengefasster Form nachgekommen. Funkfrequenzen sind die Grundlage für die
drahtlose Kommunikation, z. B. per Wi-Fi oder mit Mobiltelefonen, aber
auch eine wichtige Ressource für andere Wirtschaftszweige wie Rundfunk,
Fertigungsindustrie und Verkehr und unverzichtbare nichtgewerbliche Bereiche
wie Verteidigung, Notdienste und Umweltschutz. Funkfrequenzen sind eine
begrenzt verfügbare natürliche Ressource, die wiederverwendet werden kann, an
der ein hoher Bedarf besteht und die von Geräten genutzt wird, die leicht über
Grenzen hinweg benutzt werden können. Eine möglichst effiziente Frequenznutzung
im gesamten Binnenmarkt, zu der auch die gemeinsame Nutzung von Frequenzen
durch unterschiedliche Anwendungen und Nutzer gehört, erfordert eine Koordinierung
auf internationaler und europäischer Ebene unter Berücksichtigung ihrer
Auswirkungen auf andere Bereiche der EU-Politik. 2. Das
Programm für die Funkfrequenzpolitik der EU Das Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP)
enthält wichtige politische Ziele und allgemeine Grundsätze für die
strategische Planung und die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen im
Hinblick auf die Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts. Ausgehend
von diesen Grundsätzen enthält das RSPP Prioritäten für Maßnahmen auf dem
Gebiet der drahtlosen Breitbandkommunikation und der audiovisuellen Medien,
aber auch für andere Bereiche der EU-Politik wie das Programm Galileo, das
europäische Erdbeobachtungsprogramm Kopernikus sowie in Bezug auf Anwendungen
für Verkehr, Gesundheit, Forschung, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe,
Umwelt und Energieeinsparung. Gestützt auf die Frequenzentscheidung und das
Programm für die Funkfrequenzpolitik hat die Kommission Durchführungsbeschlüsse
für bestimmte Bereiche der EU-Politik erlassen. Diese Politikbereiche sind: Digitale Agenda für Europa: Frequenzharmonisierung für drahtlose Breitbanddienste und für Geräte
mit geringer Reichweite zur Förderung von Anwendungen des „Internets der
Dinge“; Einheitlicher europäischer Luftraum: Frequenzharmonisierung für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen; See- und Landverkehr: Frequenzharmonisierung u. a. für intelligente Verkehrssysteme,
einschließlich elektronischer Mautsysteme und Kfz-Kurzstreckenradar. Die Europäische Kommission setzt ihre Arbeiten
im Bereich der Frequenzpolitik gemeinsam mit dem Funkfrequenzausschuss (RSC),
der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG)[3]
und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation
(CEPT)[4]
fort. Im Mittelpunkt der Bemühungen der Kommission
stehen mehrere frequenzpolitische Prioritäten, auf die nachfolgend eingegangen
wird. 2.1. Bestandsaufnahme der Frequenznutzung Artikel 9 des RSPP sah eine
Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung vor, um die verschiedenen
Arten der Frequenznutzung durch private wie öffentliche Nutzer zu analysieren
und so ein besseres Verständnis der derzeitigen Nutzung des
Funkfrequenzspektrums zu erlangen. Dadurch sollte die Kommission in die Lage
versetzt werden, Maßnahmen für eine effizientere Nutzung der Funkfrequenzen
vorzuschlagen, um so die Nachhaltigkeit der drahtlosen Netzanbindung zu
gewährleisten. Dies könnte auch Möglichkeiten der gemeinsamen Frequenznutzung
in bereits genutzten Bändern einschließen, oder auch die Ermittlung geeigneter
Bänder für eine Zuweisung bzw. Neuzuweisung, um die Effizienz zu steigern, die
Innovation zu fördern und den Wettbewerb zu stärken. Diese Arbeiten werden der
Kommission helfen, ausreichende und geeignete Frequenzen für drahtlose
Breitbanddienste zu ermitteln, um so die zusätzlichen 210 MHz benennen zu
können, die noch gebraucht werden, um das RSPP-Ziel von 1200 MHz in
harmonisierten Frequenzbändern für drahtlose Breitbanddienste zu erreichen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des RSPP
erließ die Kommission im April 2013 ihren
Durchführungsbeschluss 2013/195/EU[5],
in dem sie nähere Vorschriften, einheitliche Formate und eine Methode für die
Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen festlegte. Dieser Beschluss verpflichtet
die Mitgliedstaaten zur fortlaufenden Einspeisung von Daten in das europäische
Frequenzinformationssystem (EFIS)[6]
sowie zur Übermittlung aller weiteren vorhandenen Daten, d. h. nicht im
EFIS erfasster Daten, im Zeitraum 2013–2015 in maschinenlesbarer Form an die
Kommission. In Übereinstimmung mit Artikel 9
Absatz 4 des RSPP wird die Kommission das Europäische Parlament und den
Rat über die Ergebnisse der Analyse der Technologietrends, der künftigen
Erfordernisse und des Frequenzbedarfs in einem separaten Bericht über die
Bestandsaufnahme, der für Mitte 2014 geplant ist, unterrichten. 2.2. Drahtlose Breitbanddienste Nach Artikel 3 Buchstabe b des RSPP
sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, damit bis 2015
ein Frequenzspektrum von mindestens 1200 MHz zugewiesen wird, um dem
steigenden Aufkommen an drahtlosem Datenverkehr gerecht zu werden. Bislang sind
durch Kommissionsbeschlüsse, die aufgrund der Frequenzentscheidung erlassen
wurden, insgesamt 990 MHz für drahtlose Breitbanddienste harmonisiert
worden. Auf der Grundlage dieser Durchführungsmaßnahmen haben die
Mitgliedstaaten bisher im Durchschnitt ungefähr 600 MHz zugeteilt. Um das gesetzte Ziel von 1200 MHz zu
erreichen, wurden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Untersuchungen
durchgeführt. Von besonderer politischer Bedeutung ist dabei die Zukunft des
UHF-Bands (470–790 MHz), um das unterschiedliche Dienste konkurrieren,
nämlich audiovisuelle und Breitbanddienste, drahtlose Mikrofone, Netze für
Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie Geräte, die „weiße Flecken“
nutzen. Die Kommission nimmt hierzu die strategische Beratung der Gruppe für
Frequenzpolitik in Anspruch[7]
und hat eine hochrangige Gruppe der Interessenträger[8] zur möglichen künftigen
Nutzung des UHF-Bands eingesetzt. Die Kommission strebt eine Lösung an, die
sowohl für den Rundfunksektor als auch für den Sektor der drahtlosen
Breitbandkommunikation von Vorteil ist. Die Arbeiten an einer nachhaltigen Lösung für
PMSE-Audioausrüstungen (Programme Making and Special Events) gemäß
Artikel 6 Absatz 6 des RSPP, z. B. für drahtlose Mikrofone,
kommen ebenfalls voran und lassen eine effizientere Nutzung des UHF-Bands
erwarten. Es ist geboten und an der Zeit, den PMSE-Nutzern Gewissheit bezüglich
der weiteren Verfügbarkeit von Frequenzen für drahtlose Mikrofone zu
verschaffen. Die Kommission hat im Funkfrequenzausschuss Gespräche mit den
Mitgliedstaaten über den Entwurf eines Kommissionsbeschlusses zur
Harmonisierung von Frequenzen für PMSE-Audioanwendungen aufgenommen; dieser
Beschluss könnte in der zweiten Jahreshälfte 2014 erlassen werden. Als Teil der Bestandsaufnahme laufen
gegenwärtig technische Untersuchungen und Analysen zur Feststellung, ob eine
Koexistenz drahtloser Breitbanddienste mit bestehenden Diensten in anderen
Frequenzbändern möglich wäre. Nach Artikel 6 Absatz 2 des RSPP
mussten die Mitgliedstaaten bis 2012 die Nutzung der auf EU-Ebene bereits
harmonisierten Frequenzbänder genehmigen[9].
Die Kommission hat sich intensiv darum bemüht, dass die Mitgliedstaaten ihrer
Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 rechtzeitig nachkommen und dazu
alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. So hat sie Schreiben im
Rahmen des „EU-Pilot“-Verfahrens an 23 Mitgliedstaaten gerichtet und ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. 2.2.1. Regelung des 800-MHz-Bands Nach Artikel 6 Absatz 4 des RSPP
mussten die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren durchführen, um ab dem
1. Januar 2013 die Nutzung des 800-MHz-Bands (sog. „Band der
digitalen Dividende“) für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
zu erlauben. Aufgrund hinreichend begründeter Anträge gewährte die Kommission
bestimmte Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, in denen aufgrund
außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände oder von Problemen bei der
grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung das Band nicht zur Verfügung stand
(Tabelle 1). Vierzehn Mitgliedstaaten beantragten solche
Ausnahmeregelungen, zwei davon wurden gänzlich abgelehnt, weil die in
Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Für die verbleibenden 12 Länder hat die Kommission die Dauer der
Ausnahmeregelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände
auf das nötige Minimum beschränkt. Zwei Ausnahmen wurden nur teilweise gewährt,
vier weitere wurden für einen kürzeren Zeitraum als beantragt gewährt. In dem
Bemühen, nachteilige Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten zu vermeiden,
wurden die Ausnahmen hauptsächlich auf der Grundlage von Schwierigkeiten bei
der Abschaltung des analogen Fernsehens wegen besonderer geografischer oder
wirtschaftlicher Situationen oder aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen
Mitgliedstaaten und mit Drittländern genehmigt. So wird die Verfügbarkeit des
800-MHz-Bands in Bulgarien verzögert, weil das Land gemäß Artikel 1
Absatz 3 des RSPP die fortlaufende Nutzung des 800-MHz-Bands für
militärische Zwecke bis zur Ablösung der derzeit verwendeten Ausrüstungen
notifiziert hat. In den vergangenen zwei Jahren leistete die Gruppe für
Frequenzpolitik gute Dienste, indem sie den Mitgliedstaaten bei der Lösung
grenzübergreifender Koordinierungsprobleme innerhalb der Union half. Diese
wertvolle Mittlerrolle wurde allerdings dadurch behindert, dass die Gruppe
keine klaren Durchsetzungsbefugnisse hat. Tabelle 1 – Zuteilung und Ausnahmen im harmonisierten 800-MHz-Band Status || Mitgliedstaaten || Zahl der Mitgliedstaaten Zuteilung im Jahr 2012 oder davor || ES*, DK, DE, IE, FR, IT, LU, NL, PT, SE, HR || 11 Zuteilung im Jahr 2013** || LT, AT, SK, FI, CZ, BE, UK, EE*** || 8 Ausnahme bis 1.1.2014 || ES || 1 Ausnahme bis 5.4.2014 || RO || 1 Ausnahme bis 30.6.2014 || HU || 1 Ausnahme bis 30.10.2014 || EL || 1 Ausnahme bis 31.12.2014 || MT || 1 Ausnahme bis 30.6.2015 || LV || 1 Ausnahme bis Ende 2015 || CY || 1 noch nicht zugeteilt || BG (militärische Nutzung, notifiziert gemäß Art. 1 Abs. 3); PL (Ausnahme bis Ende 2013, aber im Verzug), SI || 3 * Trotz Zuteilung 2011 Ausnahme bis 1.1.2014 ** Mit Ausnahmen bis 1. Januar 2014 *** Nur 40 MHz
zugeteilt (20 MHz im Januar 2014 zugeteilt) Im Hinblick auf elektronische
Kommunikationsdienste sieht das RSPP vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten der Gefahr einer möglichen Fragmentierung des
Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Auswahlkriterien und ‑verfahren für
harmonisierte Frequenzen entgegenwirkt. Dazu soll die Kommission die Ermittlung
und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in Bezug auf
Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren erleichtern und den
Informationsaustausch zur Steigerung der Einheitlichkeit in der gesamten Union
fördern. Erste Erfahrungen mit der Anwendung der RSPP-Vorschriften für
drahtlose Breitbanddienste und der Beobachtung der nationalen
Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren in den vergangenen zwei Jahren zeigen
allerdings, dass das RSPP nicht ausgereicht hat, um einen Binnenmarkt
anzuregen, der zu einer Vereinheitlichung der Genehmigungsbedingungen, zur
Integration von Netzen oder zu Investitionen in Breitbandnetze und zu deren
Ausbau mit Datenraten führt, die mit denen anderer Regionen vergleichbar wären
und die es erlauben würden, das mit der Digitalen Agenda für Europa verfolgte
Ziel von 30 Mbit/s für alle bis 2020 zu erreichen. 2.3. Gemeinsame Nutzung Nach Artikel 4 des RSPP sollen die
Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Effizienz
und Flexibilität bei der Frequenznutzung zu erhöhen, und zwar insbesondere
durch eine kollektive und gemeinsame Frequenznutzung, um so die Innovation und
Investitionen zu fördern. Im September 2012 veröffentlichte die
Europäische Kommission ihre Ansichten zur „Förderung der gemeinsamen Nutzung
von Funkfrequenzen in der EU“[10].
Als erstes Folgedokument zu den im RSPP gesetzten Prioritäten verdeutlicht
diese Mitteilung, welch große Bedeutung der Technik bei der gemeinsamen Nutzung
von Funkfrequenzen zukommt, und dass es notwendig ist, Anreize und
Rechtssicherheit für Innovatoren zu schaffen. So werden Möglichkeiten
vorgeschlagen, wie eine effizientere Nutzung von Funkfrequenzen durch
innovative Drahtlostechnik gefördert werden kann. Was konkrete Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung
von Frequenzen angeht, so unterstützt die Kommission die Innovation, indem sie
Frequenzbänder harmonisiert, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen
(lizenzfreie Frequenzen) oder für die individuelle Nutzungsrechte gelten
(lizenzierter gemeinsamer Zugang), wie nachfolgend erläutert. Außerdem
beauftragt sie die europäischen Normenorganisationen mit der Ausarbeitung
einschlägiger Normen[11]. 2.3.1. Lizenzfreie Frequenzen Geräte mit geringer Reichweite (Short-Range
Devices, SRD) unterliegen in der Regel nur einer Allgemeingenehmigung für
Anwendungen wie die in der Lieferkettenautomatisierung eingesetzte
Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID) und die
Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M), neu entstehende intelligente Verkehrssysteme (IVS), einschließlich
elektronischer Mautsysteme und Kfz-Kurzstreckenradar (SRR), und von Bürgern
benutzte Anwendungen wie Alarmanlagen, medizinische Geräte und Wi-Fi-Router.
Die Entscheidung 2006/771/EG[12] der Europäischen
Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer
Reichweite harmonisiert die Frequenzbänder und die technischen
Nutzungsbedingungen für den europaweiten Einsatz solcher Geräte. Anwendungen,
die auf lizenzfreien SRD-Bändern beruhen, haben den Vorteil eines leichten
Zugangs zu Funkfrequenzen, weil innerhalb der Europäischen Union für die
Nutzung dieser Frequenzen keine Genehmigungen erforderlich sind. Durch eine
Harmonisierung der SRD-Bänder auch auf dem internationalen Markt wird es für
Gerätehersteller leichter, Größenvorteile zu erzielen. Angesichts der steigenden Nachfrage nach
harmonisierten SRD-Bändern für verschiedene Anwendungen überprüft die
Europäische Kommission regelmäßig die Bedingungen für die Harmonisierung der
SRD-Frequenzen. Im Rahmen dieses regelmäßigen Überarbeitungsverfahrens wurde
der technische Anhang der Entscheidung 2006/771/EG der
Kommission seit der ursprünglichen Annahme im Jahr 2006 fünfmal aktualisiert,
zuletzt im Jahr 2013 (Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der
Kommission[13]).
Durch die letzte Änderung wurden breitere SRD-Kategorien als Grundlage für
harmonisierte Umgebungen zur gemeinsamen Frequenznutzung eingeführt, um den
Frequenzzugang zu erleichtern und um die Innovation sowie die Technologie- und
Diensteneutralität zu fördern, die allesamt wichtige RSPP-Grundsätze sind. Als Teil ihres Vorschlags zum „Vernetzten
Kontinent“ schlug die Kommission vor, ein günstiges Umfeld und entsprechende
Verwaltungsverfahren sowohl für den Aufbau kleiner Funkzellen zu schaffen, um
so den künftigen Bedarf an Breitbandkapazitäten zu decken, als auch für die
Funk-LAN-Anbindung (RLAN oder Wi-Fi) und die Bündelung der Funk-LAN-Kapazitäten
unterschiedlicher Nutzer. Darüber hinaus wurde die CEPT beauftragt zu
untersuchen, ob der Funk-LAN-Betrieb in das 5-GHz-Band ausgeweitet werden
könnte, sofern dies technisch machbar ist, ohne andere wichtige Dienste (GMES
und IVS) zu stören, die ebenfalls zu den Prioritäten des RSPP gehören. Ferner
arbeitet die Kommission an einer Maßnahme zur Förderung der Ultrabreitband-Technik
(Ultra-Wide Band, UWB), die es ermöglicht, Funksignale mit niedriger
Sendeleistung über einen sehr breiten Frequenzbereich zu übertragen. Diese
Technik eignet sich für Anwendungen über geringe Entfernungen, z. B.
Hochleistungs-Datenkommunikation, Ortsverfolgung und Bodenradar (GPR). 2.3.2. Lizenzierter
gemeinsamer Zugang Beim lizenzierten gemeinsamen Zugang (Licenced
Shared Access, LSA) werden gemeinsame Frequenznutzungsrechte an mehrere
Lizenznehmer vergeben, wobei die Regulierungsbehörde Vorgaben macht, die eine
vorhersehbare Dienstqualität garantieren sollen. Für den Zugang zu einem
bestimmten Frequenzband benötigt jeder Frequenznutzer dabei ein individuelles
(aber nicht ausschließliches) Nutzungsrecht. Die Festlegung der
Genehmigungsbedingungen erfolgt durch die Frequenzverwaltungsbehörde, die per
Regulierungsverfügung oder in den Lizenzbedingungen die betreffenden
Zugangsparameter definiert. Die kürzlich von der Gruppe für
Frequenzpolitik zum lizenzierten gemeinsamen Zugang (LSA) abgegebene Stellungnahme
kann als Ausgangspunkt für eine breitere Anwendung dieses Konzepts betrachtet
werden. Sowohl die CEPT als auch die Gruppe für Frequenzpolitik haben das
2,3-GHz-Band als möglichen Kandidaten für eine Nutzung durch drahtlose
Breitbanddienste in der EU ermittelt. Eine solche Nutzung wird im Zusammenhang
mit dem LSA erwogen, weil dadurch einerseits seit langem etablierte Nutzungen
des Bandes in jenen Mitgliedstaaten gesichert werden könnten, die bestehende
Nutzungsarten beibehalten wollen, und andererseits Rechtssicherheit für neue
Lizenznehmer geschaffen wird. 2.4. Andere Bereiche der EU-Politik Nach Artikel 8 Absatz 2 des RSPP
soll die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Möglichkeiten
finden, wie mit der Frequenznutzung zu einer emissionsarmen Wirtschaft
beigetragen werden kann. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Funkfrequenzen für
Drahtlostechnik bereitzustellen, die ein Energiesparpotenzial aufweist und
intelligente Energieversorgungsnetze und Messsysteme effizienter machen kann.
Im April 2012 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zur
Nutzung von Funkfrequenzen für eine effizientere Energieerzeugung und ‑versorgung
durch, die verdeutlichte, dass Meinungsverschiedenheiten sowohl bezüglich der
Nutzung von IKT-Infrastrukturen für intelligente Stromnetze und Messsysteme als
auch bezüglich einer lizenzpflichtigen oder lizenzfreien Nutzung eigens hierfür
zugeteilter oder gemeinsam genutzter Frequenzen bestehen. Außerdem gibt es keine gemeinsame Position
dazu, wie die Erbringung unverzichtbarer Dienste gewährleistet werden sollte.
Daher gab die Kommission eine Studie über die „Nutzung kommerzieller
Mobilfunknetze und ‑ausrüstung für ‚geschäftskritische‘
Breitbandübertragungsdienste in Hochgeschwindigkeitsnetzen in spezifischen
Sektoren“ in Auftrag. Ziel ist die Untersuchung der möglichen Rolle
kommerzieller Mobilfunknetze bei der Erbringung betriebskritischer
Kommunikationsdienste, zu denen auch intelligente Energienetze zählen. Im
Rahmen der Studie sollten Empfehlungen bezüglich der Nutzung von
Infrastrukturen und Frequenzen für solche Anwendungen gegeben werden. 3. Die Frequenzentscheidung Mit der Frequenzentscheidung wurde das
Regulierungsinstrumentarium geschaffen, um die Koordinierung der Politikansätze
und harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der
für das Funktionieren des Binnenmarkts
erforderlichen Funkfrequenzen zu gewährleisten. Ferner wurde der
Funkfrequenzausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, die Kommission bei der
Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse zu unterstützen, die auf Mandaten an die
CEPT zur Verwirklichung der obengenannten Politikziele beruhen. Grundlage für
die erfolgreiche Durchführung der Frequenzentscheidung war der Ausbau der guten
Arbeitsbeziehungen zwischen der Kommission und den im Funkfrequenzausschuss
vertretenen Mitgliedstaaten. Diese Zusammenarbeit wurde auch bei der laufenden
Durchführung des RSPP fortgesetzt. Zu allen Maßnahmen, die ihm zur Abstimmung
vorgelegt wurden, gab der Funkfrequenzausschuss befürwortende Stellungnahmen
ab. Anhang 1 enthält eine Aufstellung der von 2006 bis 2013 getroffenen
Entscheidungen. Die Frequenzentscheidung hat sich als erfolgreiches
Instrument bei der Bereitstellung harmonisierter Frequenzen für strategisch
wichtige Sektoren im Binnenmarkt bewährt und stellt ein gutes Beispiel für die
fruchtbare Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dar. Darüber hinaus bildet
das RSPP einen wichtigen strategischen Rahmen für die Verwirklichung der
Frequenzpolitik der Union unter Rückgriff auf die Mechanismen, die durch die
Frequenzentscheidung geschaffen wurden. 4. Schlussfolgerungen Das Programm für die Funkfrequenzpolitik hat
zu einer effizienteren Frequenznutzung beigetragen, indem es – z. B. durch
das Ziel von 1200 MHz für drahtlose Breitbanddienste – die gemeinsame
Nutzung von Frequenzen gefördert hat, und indem es den Prozess der
Bestandsaufnahme der Frequenznutzung in Gang gesetzt hat, auf deren Grundlage
die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, ihre Politik
stärker auf Fakten zu stützen. Außerdem hat es dabei geholfen, die Innovation
und den Wettbewerb voranzutreiben, weil dank effizienterer Frequenznutzung neue
Frequenzen für innovative Dienste bereitgestellt werden können. Die
Frequenzharmonisierung schafft ein Potenzial für Größeneinsparungen.
Gleichzeitig erlauben möglichst breit gefasste Frequenznutzungsbedingungen
einen Frequenzzugang für möglichst viele neue Anwendungen, ohne bestehende
Nutzungsarten zu beeinträchtigen. Auf der anderen Seite ist das RSPP wegen des
allgemeinen Charakters einiger aufgestellter Regulierungsgrundsätze an Grenzen
gestoßen, weshalb diese Grundsätze im Interesse einer wirksamen Umsetzung
präzisiert werden müssen. Solange jeder Mitgliedstaat weiterhin seine eigenen
Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für Funkfrequenzen festlegt, tragen die
unterschiedlichen Bedingungen und Verfahren zur Fragmentierung des Binnenmarkts
bei, was sich negativ auf die grenzübergreifende Integration der Netze und den
Funktionsumfang der Endgeräte auswirkt und andere Nachteile für die Verbraucher
mit sich bringt[14].
Ein bloßer Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf der
Grundlage der allgemeinen Grundsätze und Bedingungen des derzeitigen Rahmens
erscheint nicht ausreichend, um diese Binnenmarkthindernisse zu beseitigen.
Rechtssicherheit sowie allgemeingültige, gemeinsame Grundsätze und Kriterien,
die von allen Mitgliedstaaten unionsweit in koordinierter Weise angewandt
werden, sind eine Mindestvoraussetzung. Wie Verzögerungen bei der Zuteilung des
800-MHz-Bands verdeutlichen, wird für die harmonisierte zeitliche Abstimmung
der Zuteilungen in der gesamten Union bzw. in bestimmten Kategorien von
Mitgliedstaaten – ausgehend von den Merkmalen des Marktes für drahtlose
Breitbanddienste – sowie für eine harmonisierte Befristung der
Frequenznutzungsrechte ein zügiges und flexibles Verfahren benötigt. Dabei
kommt es auf eine effiziente und rechtzeitige Zuteilung bereits harmonisierter
Frequenzen an, um den möglichen sozioökonomischen Nutzen zu steigern, den
digitale Dienste, die über drahtlose Breitbandnetze bereitgestellt werden,
bringen können. In diesen Bereichen müssen die Vorschriften
dringend präzisiert werden. Zur Beseitigung dieser Mängel hat die Kommission im
Rahmen des Pakets „Vernetzter Kontinent“[15]
konkrete Legislativvorschläge unterbreitet. Sie enthalten eine Reihe
gemeinsamer Frequenzgenehmigungsgrundsätze und ‑kriterien sowie förmlich festgelegte
und mit Fristen versehene Mechanismen für eine gegenseitige Prüfung der
nationalen Pläne, um sicherzustellen, dass die beste Praxis angewandt wird. Rechtssicherheit in Bezug auf eine gemeinsame
zeitliche Anwendung und Befristung von Frequenzzuteilungen für drahtlose
Breitbanddienste ist zudem für die Betreiber bei der Einschätzung ihrer
Geschäftsmodelle und der Aufstellung grenzübergreifender Strategien hilfreich
und verbessert die Vorhersehbarkeit des Zugangs zu Funkfrequenzen und der
Investitionsbedingungen. Damit die Frequenzpolitik tatsächlich einen
wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der EU-Politik leisten kann, muss die
Koordinierung entsprechend den strategischen Vorgaben des RSPP und die
technische Umsetzung mit Hilfe der Frequenzentscheidung verbessert werden,
indem die Erteilung von Genehmigungen in Europa stärker koordiniert wird. Ein
Abschlussbericht über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik und die
Fortschritte bei der Erreichung der gesetzten Ziele ist für Ende 2015 geplant. Anhang 1
– Aufstellung der Entscheidungen/Beschlüsse in Bezug auf Funkfrequenzen
2006–2013 Politisches
Programm und Programmfestlegung Datum || Entscheidung/Beschluss || Inhalt 16. Dez. 2009 || Beschluss 2009/978/EG der Kommission || Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik 14. März 2012 || Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates || Festlegung eines Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) Drahtlose
Breitbanddienste Datum || Unionsrechtsakt || Inhalt 12. Feb. 2007 || Entscheidung 2007/90/EG der Kommission || Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) 14. Feb. 2007 || Entscheidung 2007/98/EG der Kommission || Harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 2-GHz-Band für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen 21. Mai 2008 || Entscheidung 2008/411/EG der Kommission || Harmonisierung des Frequenzbands 3400–3800 MHz für elektronische Kommunikationsdienste 13. Juni 2008 || Entscheidung 2008/477/EG der Kommission || Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz für elektronische Kommunikationsdienste 5. Aug. 2008 || Entscheidung 2008/671/EG der Kommission || Harmonisierung des Frequenzbands 5875–5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) 16. Sept. 2009 || Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates || Änderung der GSM-Richtlinie zur Bereitstellung des 900-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste störungsfrei neben GSM-Systemen erbringen können 16. Okt. 2009 || Entscheidung 2009/766/EG der Kommission || Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für elektronische Kommunikationsdienste 6. Mai 2010 || Beschluss 2010/267/EU der Kommission || Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste 18. Apr. 2011 || Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission || Änderung der Entscheidung 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für elektronische Kommunikationsdienste 5. Nov. 2012 || Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission || Harmonisierung der Frequenzbänder 1920–1980 MHz und 2110–2170 MHz für elektronische Kommunikationsdienste Information
über die Nutzung von Funkfrequenzen Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt 16. Mai 2007 || Entscheidung 2007/344/EG || Einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft 23. Apr. 2013 || Beschluss 2013/195/EU || Festlegung näherer Vorschriften, einheitlicher Formate und einer Methode für die Bestandsaufnahme der Funkfrequenznutzung Gemeinsame
Nutzung Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt 9. Nov. 2006 || Entscheidung 2006/771/EG || Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (SRD) 23. Nov. 2006 || Entscheidung 2006/804/EG || Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) 21. Feb. 2007 || Entscheidung 2007/131/EG || Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte 23. Mai 2008 || Entscheidung 2008/432/EG || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite 5. Aug. 2008 || Entscheidung 2008/673/EG || Änderung der Entscheidung 2005/928/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4–169,8125 MHz für bestimmte Arten von Geräten mit geringer Reichweite 13. Mai 2009 || Entscheidung 2009/381/EG || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite 21. Apr. 2009 || Entscheidung 2009/343/EG || Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte 30. Juni 2010 || Beschluss 2010/368/EU || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite 29. Juli 2011 || Beschluss 2011/485/EU || Änderung der Entscheidung 2005/50/EG bezüglich der befristeten Nutzung des 24-GHz-Bands durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte 8. Dez. 2011 || Beschluss 2011/829/EU || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite 11. Dez. 2013 || Beschluss 2013/752/EU || Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG Funkkommunikation
an Bord von Flugzeugen und Schiffen Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt 7. Apr. 2008 || Entscheidung 2008/294/EG || Harmonisierung der Frequenznutzungsbedingungen für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen 19. März 2010 || Beschluss 2010/166/EU || Harmonisierung der Frequenznutzungsbedingungen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen 12. Nov. 2013 || Beschluss 2013/654/EU || Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zur Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen Übergangszeiträume
und Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung nach Artikel 4
Absatz 5 der Frequenzentscheidung Datum || Entscheidung/Beschluss der Kommission || Inhalt 22. Mai 2007 || Entscheidung 2007/346/EG || Frankreich – Begrenzung der RFID-Sendeleistung 16. Dez. 2008 || Entscheidung 2009/1/EG || Bulgarien – Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz 25. Feb. 2009 || Entscheidung 2009/159/EG || Österreich – Nutzung des Frequenzbands 5875–5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) 6. Okt. 2009 || Entscheidung 2009/740/EG || Frankreich – Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz 26. Okt. 2009 || Entscheidung 2009/812/EG || Frankreich – Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite 31. März 2010 || Beschluss 2010/194/EU || Bulgarien – Harmonisierung des Frequenzbands 2500–2690 MHz Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 4
des RSPP in Bezug auf das 800-MHz-Band Datum des Beschlusses || An den Mitgliedstaat gerichteter Kommissionsbeschluss || Inhalt 23. Juli 2013 || C(2013) 4546 || Spanien – 12 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4547 || Polen – 12 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4569 || Ungarn – 18 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4570 || Österreich – 9 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4590 || Malta – 24 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4592 || Slowakei – keine Ausnahme gewährt 23. Juli 2013 || C(2013) 4593 || Rumänien – bis 5.4.2014 23. Juli 2013 || C(2013) 4594 || Slowenien – keine Ausnahme gewährt 23. Juli 2013 || C(2013) 4595 || Zypern – 36 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4608 || Finnland – 12 Monate 23. Juli 2013 || C(2013) 4613 || Litauen – 6 Monate* 17. Okt. 2013 || C(2013) 6765 || Griechenland – bis 30.10.2014 17. Okt. 2013 || C(2013) 6764 || Lettland – 30 Monate 9. Dez. 2013 || C(2013) 8690 || Tschechische Republik – 6 Monate** * 30 Monate für das
Teilband 820–821 MHz ** Nur zwei Verwaltungsbezirke [1] ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7. [2] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. [3] Die Gruppe für Frequenzpolitik wurde durch den
Beschluss 2002/622/EG eingerichtet, um die Kommission zu beraten. [4] Die CEPT ist eine technische Kooperationsplattform für die
Zusammenarbeit ihrer Mitglieder aus 48 europäischen Ländern auf den
Gebieten Post, Funkfrequenzen und Telekommunikationsnetze. [5] ABl. L 113 vom
25.4.2013, S. 18. [6] EFIS ist eine Online-Datenbank, die den Anforderungen der
Entscheidung 2007/344/EG der Kommission über die einheitliche
Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in Europa genügt und
vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ECO) in Kopenhagen verwaltet
wird. [7] Siehe RSPG13-543
(Anhang 1): Arbeitsprogramm „Öffentliche Konsultation 2014,
S. 2. [8] Pressemitteilung
über die hochrangige Gruppe, IP/14/14 vom 13. Januar 2014. [9] ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77; ABl. L 163 vom
24.6.2008, S. 37; ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32. [10] Förderung
der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen in der EU. [11] Normungsauftrag M512 an CEN, CENELEC und ETSI hinsichtlich
rekonfigurierbarer Funksysteme (RSS). [12] ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66. [13] ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17. [14] Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen
Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des
vernetzten Kontinents, SWD(2013) 331 final. [15] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat,
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen über den Telekommunikationsbinnenmarkt, COM(2013) 634.