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Document 52014AP0435
P7_TA(2014)0435 Public employment services ***I European Parliament legislative resolution of 16 April 2014 on the proposal for a decision of the European Parliament and of the Council on enhanced co-operation between Public Employment Services (PES) (COM(2013)0430 — C7-0177/2013 — 2013/0202(COD)) P7_TC1-COD(2013)0202 Position of the European Parliament adopted at first reading on 16 April 2014 with a view to the adoption of Decision No …/2014/EU of the European Parliament and of the Council on enhanced co-operation between Public Employment Services (PES)
P7_TA(2014)0435 Öffentliche Arbeitsverwaltungen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) (COM(2013)0430 — C7-0177/2013 — 2013/0202(COD)) P7_TC1-COD(2013)0202 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
P7_TA(2014)0435 Öffentliche Arbeitsverwaltungen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) (COM(2013)0430 — C7-0177/2013 — 2013/0202(COD)) P7_TC1-COD(2013)0202 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
ABl. C 443 vom 22.12.2017, pp. 1001–1002
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/1001 |
P7_TA(2014)0435
Öffentliche Arbeitsverwaltungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) (COM(2013)0430 — C7-0177/2013 — 2013/0202(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 443/103)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0430), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0177/2013), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2013 (1), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 (2), |
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in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0072/2014), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 116.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P7_TC1-COD(2013)0202
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 573/2014/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
ZU DER
EINRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN NETZES DER ÖFFENTLICHEN ARBEITSVERWALTUNGEN
Das Europäische Parlament:
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1. |
BEGRÜSST die zwischen den Ko-Gesetzgebern erzielte Einigung über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), mit dem das bestehende informelle Netzwerk zur Zusammenarbeit zwischen den ÖAV formalisiert und ausgebaut wird; |
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2. |
WEIST DARAUF HIN, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 149 AEUV Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung beschließen können. Hierbei handelt es sich um legislative Rechtsakte, die rechtlich bindenden Charakter haben, ohne dass es dabei jedoch zu einer Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Mitgliedstaaten kommt; |
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3. |
VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass es sich bei der Errichtung eines Netzwerks zur Zusammenarbeit zwischen den ÖAV um eine Anreizmaßnahme gemäß Artikel 149 AEUV handelt. Deshalb müssen alle Mitgliedstaaten nach Annahme des Beschlusses in diesem Netzwerk zusammenarbeiten. Die Nichtbeteiligung eines Mitgliedstaats bei einer politischen Maßnahme der Union lässt sich nicht allein mit dem Wunsch eines Mitgliedstaats rechtfertigen; |
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4. |
BETONT, dass das Ziel dieses Beschlusses gemäß den Erwägungen und verfügenden Artikeln darin besteht, die Effizienz des bislang bestehenden informellen ÖAV-Netzwerkes zu verbessern und auszubauen, indem dieses durch einen legislativen Rechtsakt formalisiert wird. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn sich alle Mitgliedstaaten an diesem Netzwerk beteiligen, insbesondere an den Aktivitäten gemäß Artikel 3 des Beschlusses. |