Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014AP0113

    P7_TA(2014)0113 Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird (Artikel 290 AEUV) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2013)0452 — C7-0197/2013 — 2013/0220(COD)) P7_TC1-COD(2013)0220 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    ABl. C 285 vom 29.8.2017, p. 190–193 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 285/190


    P7_TA(2014)0113

    Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird (Artikel 290 AEUV) ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2013)0452 — C7-0197/2013 — 2013/0220(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2017/C 285/30)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0452),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2013),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 (1),

    in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten des Ausschusses der Regionen an den Präsidenten des Parlaments vom 11. Oktober 2013,

    unter Hinweis auf die Vereinbarung über delegierte Rechtsakte in der am 3. März 2011 von der Konferenz der Präsidenten gebilligten Fassung,

    unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2), insbesondere Nummer 15 und Anhang I,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur legislativen Befugnisübertragung (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (4),

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0480/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, bis Ende 2012 zu prüfen, wie viele Rechtsakte mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle weiterhin gelten, um die geeigneten Gesetzgebungsinitiativen vorzubereiten und damit den Prozess der Anpassung an den neuen Rechtsrahmen abzuschließen; in der Erwägung, dass das angekündigte Ziel darin bestand, dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der 7. Wahlperiode des Parlaments sämtliche Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, aus allen Rechtsinstrumenten entfernt worden sind; in der Erwägung, dass die Kommission die Vorschläge vorgelegt hat, mit denen diese Zusage eingehalten wird, wenn auch deutlich später als erwartet;

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

    (3)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 6.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0127.


    P7_TC1-COD(2013)0220

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Vertrag von Lissabon wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

    (2)

    Die Maßnahmen, die unter diese Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen können, entsprechen im Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates fallen (3).

    (3)

    Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, sind an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

    (4)

    Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

    (5)

    Bereitet die Kommission delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Rechtsakten vor, die mit dieser Verordnung angepasst werden, ist es besonders wichtig, dass sie angemessene Konsultationen, auch auf der Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    (6)

    Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die im Anhang genannten Rechtsakte gebunden. Sie beteiligen sich deshalb an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.

    (7)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher durch die Verordnung weder gebunden noch ist diese Dänemark gegenüber anwendbar -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Wann immer in den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a Absätze 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2 dieser Verordnung zu erlassen.

    Artikel 2

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

    (5)   Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

    Artikel 3

    Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 104.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014.

    (3)  Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

    ANHANG

    Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG verwiesen wird, die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte angepasst werden

    1.

    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (1)

    2.

    Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (2)

    3.

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (3)

    4.

    Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (4)

    5.

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (5)


    (1)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.

    (3)  ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.

    (5)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.


    Top