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Document 52013XX0406(02)

    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung, eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

    ABl. C 100 vom 6.4.2013, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 100/12


    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung, eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

    (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

    2013/C 100/05

    1.   Einleitung

    1.1   Konsultation des EDSB

    1.

    Am 3. Juli 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (im Folgenden „IMD“), einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“) und einen Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (im Folgenden „KID-Verordnung“) an. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 5. Juli 2012 zur Konsultation übermittelt.

    2.

    Der EDSB begrüßt es, dass er von der Kommission konsultiert wird und empfiehlt, dass ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel der vorgeschlagenen Rechtsinstrumente eingefügt wird.

    3.

    Es gibt in mehreren anhängigen und zukünftigen Vorschlägen Bestimmungen, die mit denen vergleichbar sind, auf die in der vorliegenden Stellungnahme Bezug genommen wird, beispielsweise denjenigen, die Gegenstand der Stellungnahmen des EDSB zum Legislativpaket zur Überarbeitung der Vorschriften für den Bankensektor, für die Märkte für Finanzinstrumente (MIFID/MIFIR) und zum Marktmissbrauch (1) sind. Aus diesem Grund empfiehlt der EDSB, dass diese Stellungnahme unter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen vom 10. Februar 2012 zu den oben genannten Initiativen ausgelegt wird.

    4.

    Die beiden Richtlinienvorschläge und der Verordnungsvorschlag werden auf unterschiedliche Weise die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffen, da sie sich mit den Ermittlungsbefugnissen der zuständigen Behörden befassen, einschließlich dem Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Verkehrsdaten, Datenbanken, der Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie der Identität der verantwortlichen Personen und dem Melden von Rechtsverletzungen (sogenannte whistle-blowing schemes).

    5.

    Da die Fragen, die in der vorliegenden Stellungsnahme erörtert werden, bereits Gegenstand früherer Stellungnahmen des EDSB im Finanzbereich waren, beabsichtigt der EDSB die Veröffentlichung von Leitlinien dazu, wie Datenschutzfragen in künftigen Vorschlägen der Kommission in diesem Bereich gehandhabt werden sollen.

    1.2   Zielsetzungen und Anwendungsbereich der Vorschläge

    6.

    Die Kommission führt aus, dass mit starken, gut regulierten Privatkundenmärkten, die am Interesse der Verbraucher ausgerichtet sind, mittel- und langfristig Verbrauchervertrauen und Wirtschaftswachstum gesichert werden können. Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, dass mit den oben genannten Legislativvorschlägen neue, verbraucherfreundliche Standards für Anlageinformationen vorgeschlagen, Beratungsstandards angehoben und Vorschriften für Investmentfonds strenger gefasst werden, um Sicherheit zu garantieren.

    3.   Schlussfolgerungen

    34.

    Der EDSB empfiehlt:

    dass Verweise auf diese Stellungnahme in die Präambeln aller Vorschläge aufgenommen werden;

    dass in allen Vorschlägen Bestimmungen aufgenommen werden, mit denen unterstrichen wird, dass die bestehenden Datenschutzbestimmungen voll und ganz anwendbar sind. Der EDSB schlägt auch vor, dass der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG näher erläutert wird, indem auch angegeben wird, dass die Bestimmungen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung finden;

    im Fall der vorgeschlagenen IMD sollte der Zugang zu Dokumenten und Informationen seitens der zuständigen Behörden auf speziell identifizierte, schwerwiegende Verstöße gegen die vorgeschlagenen Richtlinien beschränkt werden und auf Fälle, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist (was mit konkreten Beweismitteln zu belegen ist);

    im Fall der vorgeschlagenen IMD sollte es den zuständigen Behörden vorgeschrieben werden, einen förmlichen Antrag bei einer Justizbehörde auf Zugang zu Dokumenten und Informationen zu stellen, wobei die Gesetzesgrundlage und der Zweck des Antrags anzugeben sind und aufgeführt werden muss, welche Informationen benötigt werden, innerhalb welcher Frist diese vorzulegen sind und das Recht des Empfängers, Rechtsmittel gegen die Entscheidung bei einem Gericht einzulegen, erwähnt werden muss;

    im Fall der vorgeschlagenen OGAW-Richtlinie sollte den zuständigen Behörden vorgeschrieben werden, einen förmlichen Antrag auf Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Verkehrsdaten bei einer Justizbehörde zu stellen, wobei die Gesetzesgrundlage und der Zweck des Antrags anzugeben sind und aufgeführt werden muss, welche Informationen benötigt werden, innerhalb welcher Frist diese vorzulegen sind und auf das Recht des Empfängers, Rechtsmittel gegen die Entscheidung bei einem Gerichtshof einzulegen, hingewiesen werden muss;

    im Fall der vorgeschlagenen IMD sollten die Einzelheiten der EIOPA-Datenbank klargestellt werden indem detaillierte Bestimmungen in den vorgeschlagenen Verordnungen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen müssen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 entsprechen. Insbesondere muss in der Bestimmung zur Einrichtung der Datenbank Folgendes angegeben werden: i) der Zweck der Verarbeitungen und welche Art der Verwendung zulässig ist; ii) wer (EIOPA, zuständige Behörden, Kommission) Zugang zu den in der Datenbank gespeicherten Daten und die Möglichkeit haben wird, die Daten zu ändern; iii) das Recht auf Auskunft und angemessene Information für alle betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten aufbewahrt und ausgetauscht werden; iv) der Aufbewahrungszeitraum für die personenbezogenen Daten, der auf den für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen minimalen Zeitraum beschränkt werden muss;

    dass eine Bewertung der Notwendigkeit des vorgeschlagenen Systems der Verpflichtung zur Veröffentlichung in allen Vorschlägen vorgesehen wird und geprüft wird, ob diese Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht über das zur Erreichung, des verfolgten Ziels des öffentlichen Interesses, Erforderliche hinausgeht und ob es weniger restriktive Maßnahmen gibt, die es erlauben, dieses Ziel zu erreichen. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung in jedem Fall von angemessenen Garantien zum Schutz der Unschuldsvermutung, des Rechts der betroffenen Personen auf Widerspruch und hinsichtlich der Sicherheit/Genauigkeit der Daten und deren Löschung nach einem angemessenen Zeitraum, begleitet werden;

    im Hinblick auf die Meldung von Verstößen in allen Vorschlägen sollten i) Bestimmungen in die vorgeschlagenen Richtlinien aufgenommen werden, die Folgendes besagen: „Die Identität dieser Personen ist in allen Phasen des Verfahrens unbedingt geheim zu halten, sofern nicht ihre Offenlegung im Rahmen weiterer Untersuchungen oder anschließender Gerichtsverfahren nach nationalem Recht erforderlich ist“; ii) es sollte ein Absatz hinzugefügt werden, der die Mitgliedstaaten verpflichtet: „angemessene Verfahren (einzuführen) zur Gewährleistung des Rechts der Person, auf die sich die Meldung bezieht, auf Verteidigung und Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung in Bezug auf diese Person und des Rechts, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die diese Person betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen einzulegen“; iii) die Worte „Grundsätze der“ sollten aus den Bestimmungen gestrichen werden.

    Brüssel, den 23. November 2012

    Giovanni BUTTARELLI

    Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


    (1)  Stellungnahme des EDSB vom 10. Februar 2012, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/Consultation/Opinions


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