Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013XC0719(03)

Leitlinien über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzinstrumente ab 2014

Information about publishing Official Journal not found, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/9


Leitlinien über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzinstrumente ab 2014

(2013/C 205/05)

Abschnitt A.   ALLGEMEINE FRAGEN

1.

In diesen Leitlinien sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission wesentliche Voraussetzungen für die Vergabe von EU-Unterstützung an israelische Einrichtungen und ihre Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten umsetzt. Ziel ist es, die Achtung von Standpunkten und Verpflichtungen der EU — im Einklang mit dem Völkerrecht — hinsichtlich der Nichtanerkennung von Israels Souveränität über die von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebiete durch die EU zu gewährleisten. Diese Leitlinien gelten unbeschadet anderer von den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Erfordernisse.

2.

Zu den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten zählen die Golanhöhen, der Gazastreifen und das Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem.

3.

Die EU erkennt Israels Souveränität über die in Punkt 2 genannten Gebiete nicht an und betrachtet sie nicht als Teil des israelischen Staatsgebiets (1) — ungeachtet ihres rechtlichen Status nach israelischem Recht (2). Die EU hat deutlich gemacht, dass sie keine Veränderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen außer denjenigen anerkennt, die von den am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien vereinbart wurden (3). Der Rat Auswärtige Angelegenheiten der EU hat betont, wie wichtig die Begrenzung der Anwendung von Abkommen mit Israel auf das von der EU anerkannte Staatsgebiet von Israel ist (4).

4.

Die vorliegenden Leitlinien betreffen weder die Unterstützung der EU in Form von Zuschüssen, Preisgeldern oder Finanzinstrumenten, die an palästinensische Einrichtungen oder für ihre Tätigkeiten in den in Nummer 2 genannten Gebieten vergeben werden, noch die für diesen Zweck vorgesehenen Bedingungen für die Förderfähigkeit. Insbesondere betreffen sie keine Abkommen zwischen der EU einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) oder der Palästinensischen Autonomiebehörde auf der anderen Seite.

Abschnitt B.   ANWENDUNGSBEREICH

5.

Diese Leitlinien gelten für die Unterstützung der EU in Form von Zuschüssen, Preisgeldern oder Finanzinstrumenten im Sinne von Titel VI, VII und VIII der Haushaltsordnung (5), die an israelische Einrichtungen oder für ihre Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten vergeben werden können. Ihre Anwendung gilt unbeschadet der spezifischen Bedingungen für die Förderfähigkeit, die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt werden können.

6.

Diese Leitlinien gelten:

a)

für Zuschüsse — für alle Antragsteller und Empfänger, unabhängig von ihrer Rolle (einziger Begünstigter, Koordinator oder Mitbegünstigter). Dazu gehören Einrichtungen, die an der Maßnahme auf entgeltfreier Basis teilnehmen (6), und verbundene Einrichtungen im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Dazu zählen jedoch keine Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, die durch den Zuschussempfänger nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge ausgewählt wurden. Gegenüber Dritten gemäß Artikel 137 der Haushaltsordnung und in den Fällen, in denen die Kosten der finanziellen Unterstützung für diese dritte Parteien im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und in den Zuschussvereinbarungen oder -entscheidungen präzisieren, dass die in diesen Leitlinien dargelegten Förderkriterien auch für die Personen gelten, die von den Empfängern finanzielle Unterstützung erhalten;

b)

für Preisgelder — für alle Teilnehmer und Preisträger aus Wettbewerben;

c)

für Finanzinstrumente — für spezialisierte Investitionsgesellschaften, Finanzintermediäre und nachgeordnete Finanzintermediäre und Endempfänger.

7.

Diese Leitlinien gelten für Zuschüsse, Preisgelder und Finanzinstrumente, die von der Kommission, von den Exekutivagenturen (direkte Mittelverwaltung) oder von Stellen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung übertragen wurden (indirekter Verwaltung), verwaltet werden.

8.

Diese Leitlinien gelten für Zuschüsse, Preisgelder und Finanzinstrumente, die aus den Mitteln des Haushaltsjahres 2014 und folgenden Jahre finanziert werden und durch Finanzierungsbeschlüsse nach der Annahme der Leitlinien genehmigt wurden.

Abschnitt C.   BEDINGUNGEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT ISRAELISCHER EINRICHTUNGEN

9.

Betreffend den Gründungsort der israelischen Einrichtungen:

a)

Im Fall von Zuschüssen und Preisgeldern sind nur israelische Einrichtungen mit Gründungsort innerhalb der vor 1967 bestehenden Grenzen Israels förderfähig.

b)

Im Fall von Finanzinstrumenten sind nur israelische Einrichtungen mit Gründungsort innerhalb der vor 1967 bestehenden Grenzen Israels als Endempfänger förderfähig.

10.

Als Gründungsort ist die Meldeanschrift der Einrichtung zu verstehen, die auch durch eine einem konkreten Standort entsprechende genaue Postanschrift bestätigt wird. Die Angabe eines Postfachs ist nicht erlaubt.

11.

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C:

a)

gelten für folgende juristische Personen: israelische regionale oder lokale Behörden sowie sonstige öffentliche Einrichtungen, private oder öffentliche Unternehmen oder Unternehmen und andere private juristische Personen, einschließlich nichtstaatlicher gemeinnütziger Organisationen,

b)

gelten nicht für israelische öffentliche Einrichtungen auf nationaler Ebene (Ministerien und Regierungsstellen oder Behörden),

c)

gelten nicht für natürliche Personen.

Abschnitt D.   BEDINGUNGEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON MASSNAHMEN IN DEN VON ISRAEL BESETZTEN GEBIETEN

12.

Betreffend die Tätigkeiten der israelischen Einrichtungen:

a)

Im Fall von Zuschüssen und Preisgeldern werden die Tätigkeiten von israelischen Einrichtungen im Rahmen von EU-geförderten Zuschüssen und Preisen als förderfähig betrachtet, wenn sie nicht in den in Nummer 2 genannten Gebieten — ganz oder teilweise — stattfinden.

b)

Im Falle von Finanzinstrumenten gelten israelische Einrichtungen als Endempfänger förderfähig, sofern sie nicht in den in Nummer 2 genannten Gebieten tätig sind, und zwar entweder im Rahmen von EU-finanzierten Finanzinstrumente oder auf andere Weise.

13.

Jede Tätigkeit oder ein Teil davon (7), die in einem Antrag für einen Zuschuss der EU oder Preisgeld enthalten ist, die nicht den in Nummer 12 Buchstabe a genannten Anforderungen entspricht, gilt als nicht förderfähig und damit nicht als Teil des Antrags zur weiteren Bewertung.

14.

Die Anforderungen gemäß Abschnitt D

a)

gelten für Tätigkeiten unter Punkt 12, die von folgenden Arten von juristischen Personen durchgeführt werden: israelische regionale oder lokale Behörden sowie sonstige öffentliche Einrichtungen, private oder öffentliche Unternehmen oder Unternehmen und andere private juristische Personen, einschließlich nichtstaatlicher gemeinnütziger Organisationen,

b)

gelten auch für Tätigkeiten unter Punkt 12, die von israelischen Behörden auf nationaler Ebene (Ministerien und Regierungsstellen oder Behörden) durchgeführt werden,

c)

gelten nicht für Tätigkeiten unter Punkt 12, die von natürlichen Personen durchgeführt werden.

15.

Unbeschadet der Nummern 12-14 gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt D nicht für Tätigkeiten, die zwar in den Gebieten gemäß Nummer 2 durchgeführt werden, die jedoch geschützten Personen im Rahmen des humanitären Völkerrechts zugute kommen sollen, die in diesen Gebieten leben, und/oder den Friedensprozess im Nahen Osten im Einklang mit der Politik der EU fördern sollen (8).

Abschnitt E.   DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

16.

Jede israelische Einrichtung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und b und Artikel 14 Buchstaben a und b, die Zuschüsse, Preisgelder oder Finanzinstrumente der EU beantragt, legt eine ehrenwörtliche Erklärung vor:

a)

Im Fall von Zuschüssen und Preisen geht aus der Erklärung hervor, dass der Antrag der israelischen Einrichtung im Einklang mit den Anforderungen nach Ziffer 9 Buchstabe a und Ziffer 12 Buchstabe a dieser Leitlinien unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit von Ziffer 15 steht (9). Für Zuschüsse wird diese Erklärung gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Haushaltsordnung erstellt.

b)

Im Falle von Finanzinstrumenten geht aus der Erklärung hervor, dass der Antrag der israelischen Einrichtung als Endempfänger im Einklang mit den Anforderungen nach Ziffer 9 Buchstaben b und Nummer 12 Buchstabe b dieser Leitlinien steht.

17.

Die Erklärungen unter Punkt 16 gelten unbeschadet etwaiger anderer erforderlicher Unterlagen in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Vorschriften über Wettbewerbe oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Finanzintermediäre oder spezialisierte Investitionsgesellschaften. Sie sind in den Antragsunterlagen für jede betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Vorschriften über Wettbewerbe und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Finanzintermediäre oder spezialisierte Investitionsgesellschaften enthalten. Ihr Wortlaut wird an die entsprechenden Anforderungen für jeden Zuschuss, jedes Preisgeld oder jedes Finanzinstrument angepasst.

18.

Die Übermittlung einer Erklärung nach Punkt 16, die nicht korrekte Informationen enthält, kann als Falschdarstellung oder schwerwiegende Unregelmäßigkeit betrachtet werden; dies kann führen

a)

für Zuschüsse — zu Maßnahmen nach Artikel 131 Absatz 5 und Artikel 135 der Haushaltsordnung,

b)

für Preise — zu Maßnahmen nach Artikel 212 Absatz 1 Punkt viii der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (10) und

c)

für Finanzierungsinstrumente — zu Maßnahmen nach Artikel 221 Absatz 3 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung.

19.

Die Kommission wird diese Leitlinien in ihrer Gesamtheit und in klarer und leicht verständlicher Form umsetzen. Sie wird insbesondere die Bedingungen für die Förderfähigkeit gemäß den Abschnitten C und D in den Arbeitsprogrammen (11) und/oder Finanzierungsbeschlüssen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Vorschriften über Wettbewerbe und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Finanzintermediäre oder spezialisierte Investitionsgesellschaften ankündigen.

20.

Die Kommission wird dafür sorgen, dass die Arbeitsprogramme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Vorschriften über Wettbewerbe und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Finanzintermediäre oder spezialisierte Investitionsgesellschaften, die von den mit den Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung beauftragten Stellen veröffentlicht werden, die Bedingungen zur Förderfähigkeit gemäß den Abschnitten C und D enthalten.

21.

Um die Verpflichtungen der EU nach dem Völkerrecht klar zum Ausdruck zu bringen und den einschlägigen EU-Politiken und Standpunkten Rechnung zu tragen, bemüht sich die Kommission darum, dass sich der Inhalt dieser Leitlinien in internationalen Abkommen oder dazugehörigen Protokollen oder Vereinbarungen mit israelischen Gegenparteien oder mit anderen Parteien niederschlägt.

22.

Die Vergabe von EU-Unterstützung für israelische Einrichtungen oder ihre Tätigkeiten in Form von Zuschüssen, Preisgeldern oder Finanzinstrumenten setzt ein Zusammenspiel mit israelischen Einrichtungen gemäß den Nummern 11 und 14 voraus, z. B. durch die Organisation von Sitzungen, Besuchen oder Veranstaltungen. Eine solche Zusammenarbeit findet nicht in den unter Nummer 2 genannten Gebieten statt, es sei denn, es handelt sich um unter Nummer 15 genannte Tätigkeiten.


(1)  Zum geografischen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Israel siehe Urteil des Gerichtshofs C-386/08, Brita, Slg. 2010, I-1289, Randnrn. 47 bis 53.

(2)  Nach israelischem Recht gehören Ost-Jerusalem und die Golanhöhen zum Staat Israel, wobei der Gazastreifen und das restliche Westjordanland als „die Gebiete“ bezeichnet werden.

(3)  Vgl. unter anderem die Schlussfolgerungen des Außenministerrates zum Nahost-Friedensprozess vom Dezember 2009, Dezember 2010, April 2011 und Mai und Dezember 2012.

(4)  In den Schlussfolgerungen des Außenministerrates zum Nahost-Friedensprozess vom 10. Dezember 2012 heißt es, dass in allen Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Europäischen Union unmissverständlich und ausdrücklich zu erklären ist, dass sie nicht für die von Israel 1967 besetzten Gebiete gelten.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  In diesem Fall finanziert die israelische Einrichtung ihre Teilnahme mit Mitteln aus anderen Quellen, wird aber dennoch als Empfänger behandelt und kann daher Zugang zu Know-how, Dienstleistungen, Vernetzung und anderen Möglichkeiten der anderen Empfänger infolge des EU-Zuschusses erhalten.

(7)  Z. B. landesweite in Israel durchzuführende Projekte, die sowohl Tätigkeiten innerhalb der vor 1967 bestehenden Grenzen als auch Tätigkeiten außerhalb dieser Grenzen (z. B. in Siedlungen) umfassen.

(8)  Dies können z. B. Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft im Rahmen der Nachbarschaftspolitik und/oder des Programms Partnerschaft für den Frieden sein.

(9)  Im Falle nationaler israelischer Behörden (Ministerien und Regierungsstellen/Behörden) enthält die Erklärung zu Kommunikationszwecken eine Anschrift, die innerhalb von Israels vor 1967 bestehenden Grenzen liegt und Punkt 10 entspricht.

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(11)  Vorbehaltlich der Ergebnisse der Komitologieverfahren, die durch den entsprechenden Basisrechtsakt erforderlich sein können.


Top