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Document 52013PC0865

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union

/* COM/2013/0865 final - 2013/0420 (NLE) */

52013PC0865

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union /* COM/2013/0865 final - 2013/0420 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1] behandelt.

Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2] befürwortet.

Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.

Im September 2011 verständigten sich die Teilnehmer am Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Moskau darauf, die Beteiligung der Partnerländer an Programmen und Einrichtungen der EU zu erleichtern.

Bislang wurden mit Armenien[8], Israel[9], Jordanien[10], Moldau[11], Marokko[12] und der Ukraine[13] entsprechende Protokolle unterzeichnet.

Im Oktober 2012 äußerte Aserbaidschan Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit Aserbaidschan ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Aserbaidschans an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird.

Das Europäische Parlament wird nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen.

Parallel dazu legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen.

2013/0420 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz (6)(a),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet.

(2)       Das Protokoll sollte genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt[14].

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor[15].

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               KOM(2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07.

[6]               Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM(2011) 303 endg. vom 25 Mai 2011.

[8]               [to complete with OJ reference once published]

[9]               ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39.

[10]             [to complete with OJ reference once published]

[11]             ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 1; Inkrafttreten am 1.5.2011.

[12]             ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1; ABl. L 90 vom 28.3.2012, S 1, Inkrafttreten am 1.10.2012.

[13]             ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 1, Inkrafttreten am 1.11.2011.

[14]             Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in […] veröffentlicht

[15]             Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union

ANHANG

PROTOKOLL

zum

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN, im Folgenden „Aserbaidschan“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Aserbaidschan hat ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist.

(2)          Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)          Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)          Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der ENP nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)          Aserbaidschan hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)          Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Aserbaidschans an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Aserbaidschans festzulegen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Aserbaidschan kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Aserbaidschan zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Aserbaidschan leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Ukraine teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Aserbaidschans können bei den Aserbaidschan betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Aserbaidschan einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Aserbaidschan im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Aserbaidschans an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Aserbaidschans anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Aserbaidschan für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Aserbaidschan vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Aserbaidschan unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Aserbaidschans an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Aserbaidschans.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Bis zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Europäische Union    Für die Republik Aserbaidschan

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