This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0865
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of a Protocol to the Partnership and Cooperation Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Azerbaijan, of the other part, on a Framework Agreement between the European Union and the Republic of Azerbaijan on the general principles for the participation of the Republic of Azerbaijan in Union programmes
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union
/* COM/2013/0865 final - 2013/0420 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union /* COM/2013/0865 final - 2013/0420 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme
und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von
vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess
in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die
Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom
Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung
von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an
Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1]
behandelt. Der Rat hat dieses Konzept in seinen
Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2]
befürwortet. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007
Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik
Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der
Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen
der Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die
herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des
Vorsitzes[5],
der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung
vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen
Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. In der gemeinsamen
Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für
die Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im
Wandel“[7],
die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde,
wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an
EU-Programmen erneut bekräftigt. Im September 2011
verständigten sich die Teilnehmer am Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft
in Moskau darauf, die Beteiligung der Partnerländer an Programmen und
Einrichtungen der EU zu erleichtern. Bislang wurden mit
Armenien[8],
Israel[9],
Jordanien[10],
Moldau[11],
Marokko[12]
und der Ukraine[13]
entsprechende Protokolle unterzeichnet. Im Oktober 2012
äußerte Aserbaidschan Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von
Programmen, die den Partnerstaaten der ENP offenstehen. Der Wortlaut des mit
Aserbaidschan ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das
Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme Aserbaidschans an den Programmen der Union. Darin sind
Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll
geschlossen wird. Das Europäische Parlament wird nach
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls
zuzustimmen. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung des genannten Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2013/0420 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der
Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz (6)(a), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der
Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“)
wurde am … im Namen der Union unterzeichnet. (2) Das Protokoll sollte
genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen
Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union (im Folgenden
„Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt[14].
Der Wortlaut des
Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in
Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor[15]. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der
Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07. [6] Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM(2011) 303 endg. vom 25 Mai 2011. [8] [to complete with OJ reference once published] [9] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39. [10] [to complete with OJ reference once published] [11] ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131
vom 18.5.2011, S. 1; Inkrafttreten am 1.5.2011. [12] ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1; ABl. L 90 vom 28.3.2012,
S 1, Inkrafttreten am 1.10.2012. [13] ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011,
S. 1, Inkrafttreten am 1.11.2011. [14] Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die
Unterzeichnung in […] veröffentlicht [15] Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum
des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG PROTOKOLL zum BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen
Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union DIE EUROPÄISCHE
UNION, im Folgenden „Union“, einerseits und DIE REPUBLIK
ASERBAIDSCHAN, im Folgenden „Aserbaidschan“, andererseits, im Folgenden
„Vertragsparteien“ – in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Aserbaidschan hat ein
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am
1. Juli 1999 in Kraft getreten ist. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und
18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der
Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und
schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen
weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik
befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte
der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen
Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum
Ausdruck, den Partnerstaaten der ENP nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme
an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die
betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. (5) Aserbaidschan hat seinen
Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Aserbaidschans an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden
Aserbaidschans festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Aserbaidschan kann
an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den
einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Aserbaidschan zur
Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Aserbaidschan
leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die
Ukraine teilnimmt. Artikel 3 Vertreter
Aserbaidschans können bei den Aserbaidschan betreffenden Punkten als Beobachter
an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme
teilnehmen, zu denen Aserbaidschan einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von
Teilnehmern aus Aserbaidschan im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte
und Initiativen gelten soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und
Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Aserbaidschans an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden
Aserbaidschans anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien
festzulegen. Ersucht
Aserbaidschan für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um
Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung
eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach
ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für
Aserbaidschan vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der
Außenhilfe der Union durch Aserbaidschan unter Berücksichtigung insbesondere
von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung
festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im
Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder
Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich
Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen
Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht
durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen
Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte
Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse
übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union
niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll
gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist. Dieses Protokoll
wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und
genehmigt. Jede
Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die
andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll
tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Das
Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien
hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls
nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen
sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme Aserbaidschans an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll
gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird,
sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Aserbaidschans. Artikel 10 Dieses Protokoll
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein
Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis
zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses
Protokoll vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 12 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,
ungarischer und aserbaidschanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Union
Für die Republik Aserbaidschan