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Document 52013PC0778

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung des Abschlusses eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

/* COM/2013/0778 final */

52013PC0778

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung des Abschlusses eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft /* COM/2013/0778 final */


BEGRÜNDUNG

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union einzuleiten.

Diese Verhandlungen begannen am Dienstag, 18. Dezember 2012 nach entsprechenden technischen Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Weitere Verhandlungsrunden fanden am 25. Januar und am 10. April 2013 statt. Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestätigte ihre Zustimmung zum Protokoll am 25. Oktober 2013. Das Protokoll wurde aktualisiert, um dem EU-Zolltarif 2013 und der schrittweisen Abschaffung von Zöllen im Rahmen des SAA Rechnung zu tragen. Der Wortlaut des Protokolls ist beigefügt.

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union beschließt und das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten schließt. Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) ist ebenfalls Vertragspartei des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Im Hinblick auf den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission schlägt vor, dass der Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG erteilt.

Gemäß Artikel 101 EAG-Vertrag wird der Beschluss über die Unterzeichnung eines Abkommen von der Kommission, der Beschluss über den Abschluss eines Abkommens von der Kommission nach Zustimmung des Rates angenommen. Daher ist es erforderlich, für die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls durch die EU und die EAG jeweils einen getrennten Beschluss zu fassen.

Für den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft schlägt die Kommission dem Rat vor,

– gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG seine Zustimmung zu erteilen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Genehmigung des Abschlusses  eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union einzuleiten.

(2) Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden.

(3) Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte für  die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.

(4) Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

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