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Document 52013PC0741
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the Agreement between the European Union and the Republic of Azerbaijan on the facilitation of the issuance of visas
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung
/* COM/2013/0741 final - 2013/0355 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung /* COM/2013/0741 final - 2013/0355 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. POLITISCHER UND RECHTLICHER
HINTERGRUND In der Erklärung des Warschauer Gipfeltreffens
zur Östlichen Partnerschaft vom 30. September 2011 bekundeten die EU
und die Partnerländer ihre politische Unterstützung für eine verbesserte
Mobilität der Bürger in einem sicheren und sorgfältig gestalteten Umfeld und
bekräftigten ihre Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger
von der Visumpflicht hinzuarbeiten. Auf dieser Grundlage empfahl die Kommission dem
Rat am 16. September 2011 als ersten konkreten Schritt in diese
Richtung, sie zu ermächtigen, mit der Republik Aserbaidschan Verhandlungen über
den Abschluss eines Visaerleichterungsabkommens aufzunehmen. Nachdem der Rat am 19. Dezember 2011
seine Ermächtigung erteilt hatte, wurden am 1. März 2012 in Baku die
Verhandlungen mit der Republik Aserbaidschan über ein
Visaerleichterungsabkommen eröffnet. Drei weitere
Verhandlungsrunden fanden am 1. Juni 2012 in Brüssel, am
6. November 2012 in Baku sowie am 13. März 2013 in Brüssel
statt. Der endgültige Wortlaut des Abkommens wurde am 29. Juli 2013 in Brüssel
von den Chefunterhändlern paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden
in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen
regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des
Abkommens ist für die Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a
AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV. Der beigefügte Vorschlag
ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung des Abkommens. Der Rat wird mit
qualifizierter Mehrheit hierüber beschließen. II. VERHANDLUNGSERGEBNIS Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden
und dass das im Entwurf vorliegende Abkommen von der Union angenommen werden
kann. Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen
Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: –
Im Regelfall muss innerhalb von zehn Kalendertagen
entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis
zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung
erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Arbeitstage oder
weniger verkürzt werden. In der Regel können Antragsteller einen Termin für die
Beantragung ihres Visums binnen zwei Wochen nach dem Tag, an dem sie den Termin
beantragt haben, bekommen. In dringlichen Fällen können Antragsteller ihren
Antrag umgehend oder ohne Terminvereinbarung einreichen. –
Für die Bearbeitung der Visumanträge von
Unionsbürgern und Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird eine Gebühr
von 35 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für alle beantragten Einfach- und
Mehrfachvisa. Außerdem sind bestimmte Personengruppen ganz von der Visumgebühr
befreit: Rentner und Pensionäre, enge Verwandte, Mitglieder offizieller
Delegationen von Regierungsbehörden, Schüler, Studenten und Postgraduierte,
Menschen mit Behinderungen, Journalisten und technisches Begleitpersonal,
Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft, Kinder unter zwölf Jahren,
Personen, denen aus humanitären Gründen ein Visum ausgestellt wird, und
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen
Aktivitäten oder Sportveranstaltungen teilnehmen. –
Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks
wurden für bestimmte Personengruppen vereinfacht: enge Verwandte,
Geschäftsleute, Mitglieder offizieller Delegationen, Schüler, Studenten und
Postgraduierte, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen, Journalisten, Besucher von Soldatengräbern oder zivilen
Gräbern, Vertreter der Zivilgesellschaft, Angehörige der freien Berufe, Lkw-
und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern,
Teilnehmer offizieller Austauschprogramme im Rahmen von Städtepartnerschaften
und Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen müssen. Von
diesen Personengruppen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur
Begründung des Reisezwecks verlangt. Ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan müssen keine weiteren Gründe
angegeben und keine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden. –
Für folgende Personengruppen gelten darüber hinaus
vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa: (a)
ständige Mitglieder offizieller Delegationen,
Ehepartner und Kinder, die im Hoheitsgebiet Aserbaidschans rechtmäßig wohnhafte
Unionsbürger oder in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhafte Staatsbürger der
Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des
Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet
Aserbaidschans wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan besuchen: Die
Visa sind fünf Jahre gültig (oder kürzer, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
ihres Mandats bzw. der Aufenthaltsgenehmigung); (b)
Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und
offiziellen Austauschprogrammen und Sportveranstaltungen, Journalisten,
Studenten, Geschäftsleute, Mitglieder offizieller Delegationen, Vertreter der
Zivilgesellschaft, Angehörige der freien Berufe sowie Lkw- und Busfahrer,
vorausgesetzt, sie haben in den beiden Vorjahren ein Mehrfachvisum mit
einjähriger Gültigkeit ordnungsgemäß verwendet und die Gründe für die
Beantragung eines Mehrfachvisums bestehen nach wie vor: Die Visa sind zwei bis
fünf Jahre gültig. –
Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan
mit gültigem Diplomatenpass sind bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht
befreit. –
Ein Protokoll regelt die besondere Situation der
Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden,
und ihre einseitige Anerkennung von Schengen-Visa und
Schengen-Aufenthaltserlaubnissen, die Bürgern der Republik Aserbaidschan für
die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet ausgestellt wurden, gemäß der
Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Rates. –
Dem Abkommen wird eine gemeinsame Erklärung zur
Umsetzung von Artikel 10 über Diplomatenpässe beigefügt. –
Dem Abkommen wird eine gemeinsame Erklärung über
die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten und den regelmäßigen
Informationsaustausch bezüglich der Sicherheit von Reisedokumenten beigefügt. –
Außerdem wird dem Abkommen eine Gemeinsame
Erklärung beigefügt, in der bekräftigt wird, dass das Abkommen nicht die
Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan berührt,
bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von
Dienstpässen abzuschließen. –
In der Präambel wird der besonderen Situation
Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands Rechnung getragen. Auf die
enge Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einer
gemeinsamen Erklärung zum Abkommen verwiesen. III. FAZIT In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, –
zu beschließen, dass das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der
Visaerteilung im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Kommission zu
ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen
im Namen der Union zu unterzeichnen.
2013/0355 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der
Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Gemeinsamen Erklärung
des Warschauer Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 30. September
2011 wird die politische Unterstützung für eine verbesserte Mobilität der
Bürger im Wege einer Liberalisierung der Visabestimmungen bekundet und die
Absicht bekräftigt, schrittweise auf eine Befreiung der Staatsbürger von der
Visumpflicht hinzuarbeiten. (2) Am
19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen
mit der Republik Aserbaidschan über ein Abkommen zwischen der Europäischen
Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung
aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde am
29. Juli 2013 das entsprechende Abkommen paraphiert. (3) Im Einklang mit dem Protokoll
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und dem Protokoll zur
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten die Bestimmungen dieses
Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. (4) Im Einklang mit dem Protokoll
über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union
und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten die
Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung wird
vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union
genehmigt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom
Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN
zwischen
der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan
zur Erleichterung der Visaerteilung DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, und DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, — IM BESTREBEN, zwischenmenschliche Kontakte als
wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen,
humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu
fördern, indem die Visaerteilung für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik
Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird, EINGEDENK
des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Aserbaidschan andererseits sowie der 2010 aufgenommenen Verhandlungen
über ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Aserbaidschan, EINGEDENK der Gemeinsamen Erklärung des Prager
Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009, in der
die politische Unterstützung für eine Liberalisierung der Visabestimmungen in
einem sicheren Umfeld bekundet wurde, IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen
nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer
Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des
Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass
die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Zweck dieses
Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten
Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger
und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit. Artikel 2 Allgemeine Bestimmung (1) Die in diesem
Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und
Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die nicht bereits durch Gesetze und
Vorschriften der Republik Aserbaidschan, der Union oder der Mitgliedstaaten,
durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der
Visumpflicht befreit sind. (2) Die
innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der
Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in
diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags,
der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und
Ausweisungsmaßnahmen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des
Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs; b) „Unionsbürger“
ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; c) „Staatsbürger
der Republik Aserbaidschan“ ist eine Person, die die Staatsbürgerschaft der
Republik Aserbaidschan gemäß deren geltendem Recht besitzt; d) „Visum“ ist
eine von einem Mitgliedstaat oder der Republik Aserbaidschan erteilte
Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
oder der Republik Aserbaidschan oder für einen geplanten Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan erforderlich ist; e) „rechtmäßig
wohnhafte Personen“ sind - aus Sicht der
Republik Aserbaidschan: Unionsbürger, die eine befristete oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Hoheitsgebiet
der Republik Aserbaidschan besitzen, - aus Sicht der
Union: Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die aufgrund des Unionsrechts
oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten,
sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Artikel 4 Nachweis des Reisezwecks (1) Folgende
Kategorien von Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan haben
lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in
das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen: a) enge Verwandte
– Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige
Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die rechtmäßig im
Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder
Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger der Republik Aserbaidschan
mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besuchen: - eine
schriftliche Einladung des Gastgebers; b) unbeschadet
von Artikel 10 Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger
Mitglieder dieser Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische
Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an
offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie
an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden:
- ein von einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Republik Aserbaidschan oder
einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgestelltes
Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört
bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten
Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit
einer Kopie der offiziellen Einladung; c) Geschäftsleute
und Vertreter von Unternehmensverbänden: - eine von den
zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung
der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der
gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser
juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder
örtlichen Behörden der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten oder von
Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und
Symposien, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines
Mitgliedstaats stattfinden; d) Lkw- und
Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der
Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in
Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Republik
Aserbaidschan zugelassen sind: - eine
schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmens oder
Verkehrsunternehmensverbands der Republik Aserbaidschan oder des nationalen
Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden
Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der
Häufigkeit der Fahrten; e) Schüler,
Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu
anderen schulischen Zwecken: - eine
schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden
Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw.
Schülerausweis oder eine Bescheinigung der geplanten Kursbelegung; f) an
wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten
Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen
Aktivitäten; g) Journalisten
und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion: - eine von einem
Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte
Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus
hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und
die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum
technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung
gehört; h) Teilnehmer an
internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher
Funktion: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, zuständigen Behörden,
nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Aserbaidschan oder
des Nationalen Olympischen Komitees der Republik Aserbaidschan bzw. der
Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten; i) Teilnehmer an
offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: - eine
schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte; j) Personen, die
zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
- ein amtliches
Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der
medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der
Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung
der Behandlungskosten; k) Angehörige der
freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien,
Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik
Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten teilnehmen: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der
Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; l) Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder
Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: - eine
schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass
die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer
staatlichen Behörde gemäß nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die
Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register; m) Verwandte, die
zu Beerdigungen anreisen: - ein amtliches
Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem
Antragsteller und dem Toten bestätigt werden; n) Personen, die
Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: - ein amtliches
Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen
Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden. (2) Die in Absatz
1 genannte schriftliche Einladung enthält folgende Angaben: a) zum Gast: Name
und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Nummer des
Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und
gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder; b) zum Gastgeber:
Name, Vorname und Anschrift; c) zur
einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw.
Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und, - wenn die
Einladung von einer Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen
und die Funktion des Unterzeichners; - wenn die
Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz
oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen
Unternehmens in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Aserbaidschan
ausgestellt wird, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
oder der Republik Aserbaidschan verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer. (3) Für die in
Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem
vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien weder eine weitere Begründung des
Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden
müssen. Artikel 5 Mehrfachvisa (1) Diplomatische
Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik
Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit
einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: a) Ehepartnern,
Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten
Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die im Hoheitsgebiet
der Republik Aserbaidschan rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder
Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet der Republik
Aserbaidschan wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan besuchen; b) ständigen
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die
Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller
Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder
Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen
teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines
Mitgliedstaats stattfinden. Abweichend vom
ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen
die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig
auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere
wenn - bei der in
Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit
rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit
rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan oder - bei der in
Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges
Mitglied einer offiziellen Delegation weniger als fünf
Jahre beträgt. (2) Diplomatische
Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik
Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit
einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens
ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
des bereisten Staates verwendet haben: a) Studenten und
Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen,
auch im Rahmen von Austauschprogrammen; b) Journalisten
und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; c) Teilnehmern an
offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; d) Lkw- und
Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der
Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in
Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat oder in der Republik
Aserbaidschan zugelassen sind; e) Personen, die
zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den
erforderlichen Begleitpersonen; f) Angehörigen
der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen,
Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig
in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen; g) Vertretern
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren
oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen,
auch im Rahmen von Austauschprogrammen; h) an
wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten,
darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die
regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen; i) Teilnehmern an
internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher
Funktion; j) Mitgliedern
offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union
oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an
Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an
Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten stattfinden; k)
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die
Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen. Abweichend vom
ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen
die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig
auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. (3) Diplomatische
Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik
Aserbaidschan stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen
Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf
Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die
ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und
Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die
Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf
einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des
Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt. (4) Der
Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten oder in der Republik Aserbaidschan darf 90 Tage pro
Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen. Artikel 6 Antragsbearbeitungsgebühr (1) Für die
Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag
kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden. (2) Unbeschadet
des Absatzes 3 sind folgende Personengruppen von der
Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) enge Verwandte
– Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige
Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder – von rechtmäßig im Hoheitsgebiet
der Republik Aserbaidschan wohnhaften Unionsbürgern, von rechtmäßig im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaften Staatsbürgern der Republik
Aserbaidschan, von Unionsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und von Staatsbürgern der Republik
Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan; b) Mitglieder
offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller
Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die
Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen
Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an
Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden; c) Schüler,
Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu
anderen schulischen Zwecken; d) Menschen mit
Behinderungen und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen; e) Teilnehmer an
internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher
Funktion; f) an
wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte,
darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; g) Personen, die
schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen
notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung
benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines
engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen; h) Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder
Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; i) Rentner und
Pensionäre; j) Kinder unter
zwölf Jahren; k) Journalisten
und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion. (3) Arbeitet ein
Mitgliedstaat oder die Republik Aserbaidschan zum Zweck der Visaerteilung mit
einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine
Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen
Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der
Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan erhalten die Möglichkeit für
sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten
einzureichen. Für die Union
führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem
Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der
Republik Aserbaidschan aus. Für die Republik
Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im
Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der
Mitgliedstaaten aus. Artikel 7 Antragsbearbeitungszeit (1) Die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan entscheiden innerhalb von zehn
Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über
den Visumantrag. (2) Die Frist für
die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu
30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere
Prüfung erforderlich ist. (3) Die Frist für
die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei
Arbeitstage oder weniger verkürzt werden. Falls für die
Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel
nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt
wurde. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellen die externen
Dienstleistungserbringer sicher, dass Visumanträge grundsätzlich ohne
unangemessene Verzögerung eingereicht werden können. In begründeten
dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge
ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen
Termin. Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl
von Dokumenten Unionsbürger und
Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ihre Ausweispapiere verloren haben
oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik
Aserbaidschan bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen
Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Aserbaidschan ausgestellt
wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige
Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der
Mitgliedstaaten verlassen. Artikel 9 Visumverlängerung im Falle
außergewöhnlicher Umstände Unionsbürgern und
Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, die aus Gründen höherer Gewalt nicht
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der
Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der
Republik Aserbaidschan oder des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei die in
dem erteilten Visum angegebene Gültigkeitsdauer und/oder Aufenthaltsdauer
verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist. Artikel 10 Diplomatenpässe (1) Unionsbürger
und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass können
ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der
Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2) Die in Absatz
1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum
von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der
Mitgliedstaaten aufhalten. Artikel 11 Territorial begrenzte Gültigkeit von
Visa Vorbehaltlich der
innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der
Republik Aserbaidschan und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Vorschriften
über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Unionsbürger und
Staatsbürger der Republik Aserbaidschan gleichermaßen das Recht, im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Republik Aserbaidschan zu reisen. Artikel 12 Gemischter Ausschuss zur Verwaltung
des Abkommens (1) Die
Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend
„Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Union und der Republik
Aserbaidschan zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission
vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2) Der Ausschuss
hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung
der Durchführung dieses Abkommens; b) Unterbreitung
von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; c) Beilegung von
Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. (3) Der Ausschuss
tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal
jährlich, zusammen. (4) Der Ausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 Verhältnis dieses Abkommens zu
bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan Dieses Abkommen
hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und
multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan geschlossen wurden, sofern die
Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im
vorliegenden Abkommen geregelt sind. Artikel 14 Schlussbestimmungen (1) Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen
Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten
Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren
mitgeteilt haben. (2) Abweichend
von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des
Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik
Aserbaidschan in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
in Kraft tritt. (3) Dieses
Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6
gekündigt werden. (4) Dieses
Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung
geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen hierfür erforderlichen internen
Verfahren abgeschlossen sind. (5) Jede
Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der
nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz
oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen
Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die
Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die
andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung
ausschlaggebenden Gründe. (6) Jede
Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere
Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser
Mitteilung außer Kraft. Geschehen zu XXX
am XXX in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,
kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Union Für
die Republik Aserbaidschan PROTOKOLL zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand
nicht vollständig anwenden Die
Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in
Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa
erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig
sind. Gemäß der
Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die
Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien,
Rumänien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr
Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen[1], wurden harmonisierte Maßnahmen
getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den
Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens über Diplomatenpässe Die Union und die
Republik Aserbaidschan sind berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10,
nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen,
wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die
Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien
Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein,
um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben. Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre
Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit
für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren.
Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des
Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und
biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und
Reisedokumenten[2]
sichergestellt. Gemeinsame Erklärung zu Dänemark Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die
Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen
Vertretungen Dänemarks unberührt lässt. Daher sollten
Dänemark und die Republik Aserbaidschan nach Möglichkeit unverzüglich ein
bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan
vorsieht. Gemeinsame Erklärung zum Vereinigten Königreich und Irland Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet
des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher sollten das
Vereinigte Königreich, Irland und die Republik Aserbaidschan nach Möglichkeit
bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung schließen. Gemeinsame Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein Die Vertragsparteien
nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz,
Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem
Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher sollten die
Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Republik Aserbaidschan nach
Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung
von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen
schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Aserbaidschan enthält. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten Die Vertragsparteien
kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei
der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der
Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des
Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander
regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess
bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu
informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an
Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von
Reisedokumenten weiterzuentwickeln. Gemeinsame Erklärung zu Dienstpässen Die Parteien
bekräftigen in Anbetracht des Rahmens dieser Verhandlungen, dass dieses
Abkommen nicht die Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten und der Republik
Aserbaidschan berührt, bilaterale Abkommen über die Befreiung von der
Visumpflicht für Inhaber von Dienstpässen zu schließen. *** [1] ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30. [2] ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.