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Document 52013PC0543

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU

/* COM/2013/0543 final - 2013/0261 (NLE) */

52013PC0543

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU /* COM/2013/0543 final - 2013/0261 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Mit dem Beschluss 2012/470/EU des Rates vom 7. August 2012 wurde die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis 20. August 2013 verlängert und die Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten Maßnahmen ausgesetzt. Derzeit steht nicht fest, wann in Simbabwe Wahlen im Einklang mit dem Umfassenden Politischen Abkommen stattfinden werden; damit aber nach solchen Wahlen die geeigneten Maßnahmen unverzüglich überprüft werden können, wird dem Rat vorgeschlagen, den Beschluss 2012/96/EU durch die Annahme des beigefügten Vorschlags zu verlängern.

2013/0261 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[2], insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss 2002/148/EG wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und geeignete Maßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde jedes Jahr überprüft.

(2)       Um das fortgesetzte Engagement der Union für den politischen Prozess im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens zu zeigen, beschloss der Rat am 7. August 2012, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU zu verlängern und die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen.

(3)       Im Einklang mit der Einwilligung des Rates, die geeigneten Maßnahmen zu überprüfen, sobald in Simbabwe Wahlen gemäß dem Umfassenden Politischen Abkommen stattgefunden haben, sollte der Beschluss 2012/96/EU verlängert werden, wobei die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen aufrechterhalten bleiben sollte.

(4)       Die Europäische Union kann jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu überprüfen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2014 verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen bleibt jedoch ausgesetzt.

Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe erneut angewendet.

Sie werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[3]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376, geändert in ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.

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