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Document 52013PC0543
Proposal for a COUNCIL DECISION extending the validity of Decision 2012/96/EU
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
/* COM/2013/0543 final - 2013/0261 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU /* COM/2013/0543 final - 2013/0261 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Mit dem Beschluss 2012/470/EU des Rates vom 7. August 2012 wurde
die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis 20. August 2013 verlängert
und die Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten
Maßnahmen ausgesetzt. Derzeit steht nicht fest, wann in Simbabwe Wahlen im
Einklang mit dem Umfassenden Politischen Abkommen stattfinden werden; damit
aber nach solchen Wahlen die geeigneten Maßnahmen unverzüglich überprüft werden
können, wird dem Rat vorgeschlagen, den Beschluss 2012/96/EU durch die Annahme
des beigefügten Vorschlags zu verlängern. 2013/0261 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des
Beschlusses 2012/96/EU DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] (im Folgenden
„AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina
Faso, am 22. Juni 2010[2],
insbesondere auf Artikel 96, gestützt auf das Interne Abkommen über die zur
Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die
dabei anzuwendenden Verfahren[3],
insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit
dem Beschluss 2002/148/EG wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe
nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und geeignete Maßnahmen getroffen.
Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde jedes
Jahr überprüft. (2) Um das fortgesetzte
Engagement der Union für den politischen Prozess im Rahmen des Umfassenden
Politischen Abkommens zu zeigen, beschloss der Rat am 7. August 2012, die
Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU zu verlängern und die Anwendung der
geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe nach
Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für einen Zeitraum von zwölf
Monaten auszusetzen. (3) Im Einklang mit der
Einwilligung des Rates, die geeigneten Maßnahmen zu überprüfen, sobald in Simbabwe
Wahlen gemäß dem Umfassenden Politischen Abkommen stattgefunden haben, sollte
der Beschluss 2012/96/EU verlängert werden, wobei die Aussetzung der geeigneten
Maßnahmen aufrechterhalten bleiben sollte. (4) Die Europäische Union kann
jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu überprüfen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2014
verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen bleibt jedoch ausgesetzt. Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend
überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe
erneut angewendet. Sie werden auf jeden Fall sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376,
geändert in ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.