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Document 52013PC0423

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

/* COM/2013/0423 final - 2013/0196 (NLE) */

52013PC0423

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* COM/2013/0423 final - 2013/0196 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

•           Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen ermächtigte der Rat am 5. Juni 2003 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

•           Allgemeiner Kontext

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Unionsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

•           Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 12 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru.

•           Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

•           Anhörung interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

•           Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Republik Peru ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den EU-Wettbewerbsregeln.

•           Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 AEUV

•           Subsidiaritätsprinzip

Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt die unter das Unionsrecht fallenden Aspekte sowie die bilateralen Luftverkehrsabkommen.

•           Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

•           Wahl des Instruments

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru mit dem Unionsrecht in Übereinstimmung zu bringen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

•           Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru werden durch Bestimmungen eines einheitlichen EU-Abkommens ersetzt oder ergänzt.

•           Einzelerläuterung zum Vorschlag

Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, den Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden.

2013/0196 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1) Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

2) Gemäß den Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Regierung der Republik Peru ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („das Abkommen“) ausgehandelt.

3) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

4) Das Abkommen sollte vorläufig angewendet werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („das Abkommen“) wird — vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Abkommens — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurden.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben[1].

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Peru

über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits, und

DER REGIERUNG DER REPUBLIK PERU

(nachstehend „Peru“)

andererseits

(nachstehend „die Parteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Peru bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Peru mit dem EU-Recht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Peru, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Republik Peru zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

1.           Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.           In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3.           In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2

Benennung, Genehmigung und Widerruf durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

1.           Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ihnen von der Republik Peru erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

2.           Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Peru unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

              das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden EU-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und

              der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

              das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

3.           Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Peru verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

              das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder

              der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

              das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

              Die Republik Peru übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Sicherheit

1.           Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

2.           Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Peru aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

ARTIKEL 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1.           Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2.           Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d) genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Peru benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

3.           Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d aufgeführten Abkommen die Republik Peru nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Peru verwendet wird.

4.           Diese Bestimmungen erlauben keine Kabotage.

ARTIKEL 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

1.           Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

2.           Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

ARTIKEL 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

ARTIKEL 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1.           Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.           Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3.           Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 9

Beendigung

1.           Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2.           Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu […] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION:   FÜR DIE REPUBLIK PERU: 

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossene, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Peru und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung:

-             Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Peru über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 29. Dezember 1967 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Belgien“ in Anhang 2

-             Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Peru, paraphiert am 28. Mai 2009 in Lima, nachstehend „Abkommensentwurf 2009 Peru–Belgien“ in Anhang 2

-             Bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Peru, unterzeichnet am 14. Juli 1960 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Dänemark“ in Anhang 2

-             Verkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Peru, unterzeichnet am 23. April 1959 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Frankreich“ in Anhang 2

-             Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Peru über den Luftverkehr, unterzeichnet am 30. April 1962 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Deutschland“ in Anhang 2

-             Bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Peru, unterzeichnet am 17. März 1964 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Italien“ in Anhang 2

-             Entwurf des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Peru über Linienflugdienste, paraphiert und als Anhang B der am 27. Juni 2001 in Lima unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt, nachstehend der „Abkommensentwurf Peru–Niederlande“ in Anhang 2

-             Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Peru über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 31. März 1954 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Spanien“ in Anhang 2

-             Entwurf des Luftverkehrsabkommens zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Peru, paraphiert und als Anhang II der am 6. April 2005 in Madrid unterzeichneten Vereinbarung beigefügt, nachstehend der „Abkommensentwurf 2005 Peru–Spanien“ in Anhang 2

-             Bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Peru, unterzeichnet am 14. Juli 1960 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Schweden“ in Anhang 2

-             Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Peru über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 22. Dezember 1947 in Lima, nachstehend das „Abkommen Peru–Vereinigtes Königreich“ in Anhang 2

-             Entwurf des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Peru über Luftverkehrsdienste, paraphiert und als Anhang B der am 26. Mai 2004 in Lima unterzeichneten Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden der Republik Peru und des Vereinigten Königreichs beigefügt, nachstehend der „Abkommensentwurf 2004 Peru–Vereinigtes Königreich“ in Anhang 2.

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

a) Benennung:

Artikel 3 des Abkommens Peru–Belgien

Artikel 3 des Abkommens Peru–Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Peru–Italien

Artikel 3 des Abkommensentwurfs Peru–Niederlande

b) Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 5 des Abkommens Peru–Belgien

Artikel 7 des Abkommens Peru–Dänemark

Artikel 5 des Abkommens Peru–Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Peru–Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Peru–Italien

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Peru–Niederlande

Artikel 11 des Abkommens Peru–Spanien

Artikel 7 des Abkommens Peru–Schweden

Artikel 4 des Abkommens Peru–Vereinigtes Königreich

c) Sicherheit:

Artikel 7 des Abkommensentwurfs 2009 Peru–Belgien

Artikel 15 des Abkommensentwurfs Peru–Niederlande

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 6 des Abkommens Peru–Belgien

Artikel 11 des Abkommensentwurfs 2009 Peru–Belgien

Artikel 4 des Abkommens Peru–Dänemark

Artikel 2 des Abkommens Peru–Frankreich

Artikel 6 des Abkommens Peru–Deutschland

Artikel 5 des Abkommens Peru–Italien

Artikel 10 des Abkommensentwurfs Peru–Niederlande

Artikel 5 des Abkommens Peru–Spanien

Artikel 5 des Abkommensentwurfs 2005 Peru–Spanien

Artikel 4 des Abkommens Peru–Schweden

Artikel 8 des Abkommensentwurfs 2004 Peru–Vereinigtes Königreich.

Anhang 3

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird

a)           Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)           Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)           Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)           Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

[1]               Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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