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Document 52013PC0162

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung)

    /* COM/2013/0162 final - 2013/0089 (COD) */

    52013PC0162

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) /* COM/2013/0162 final - 2013/0089 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag

    Das Markenrecht der Mitgliedstaaten wurde durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG) in Teilen angeglichen. Parallel zu dieser Richtlinie und zu den nationalen Markenrechtssystemen wurde mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009) eine eigenständige Regelung für die Eintragung von Markenrechten eingeführt, die EU-weit einheitlich ausgestaltet sind und für die gesamte EU einheitliche Wirkung entfalten. Gleichzeitig wurde das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) errichtet, dem die Zuständigkeit für die Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken übertragen wurde.

    Eine Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein Unternehmen kann mit seiner Marke Kunden für sich gewinnen und an sich binden, zu Wertschöpfung und Wachstum beitragen. Die Marke wirkt in diesem Fall als Innovationsmotor, denn die Notwendigkeit, die Relevanz der Marke zu erhalten, bringt die Unternehmen dazu, in FuE und somit in einen kontinuierlichen Prozess der Produktverbesserung und Produktentwicklung zu investieren. Diese Dynamik wirkt sich auch positiv auf die Beschäftigung aus. In einer zunehmend durch Wettbewerb geprägten Umgebung gewinnen Marken immer mehr an Bedeutung. Sie haben nicht nur einen erheblichen Anteil am Markterfolg eines Unternehmens, auch ihr wirtschaftlicher Wert hat stetig zugenommen, was an der steigenden Zahl von Anmeldungen auf nationaler und EU-Ebene und auch an der Anzahl der Markennutzer deutlich wird. Gleichzeitig steigen auch die Erwartungen an rationellere und leistungsfähigere Eintragungsverfahren, die besser aufeinander abgestimmt, technologisch auf dem neuesten Stand und öffentlich zugänglich sind.

    In seinen Schlussfolgerungen zur Finanziellen Vorausschau des HABM 2007 hatte der Rat[1] betont, dass die Einrichtung des HABM einer großer Erfolg ist und wesentlich zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU beigetragen hat. Das Gemeinschaftsmarkensystem ist, wie der Rat anmerkte, so konzipiert, dass es neben den nationalen Markensystemen besteht, die weiterhin für jene Unternehmen erforderlich sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf EU-Ebene wünschen. Der Rat verwies auf die Bedeutung der ergänzenden Arbeit der nationalen Markenämter und forderte das HABM auf, seine Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern im Interesse des Gemeinschaftsmarkensystems insgesamt zu erweitern. Er stellte abschließend fest, dass seit Einführung der Gemeinschaftsmarke mehr als ein Jahrzehnt vergangen und somit eine Gesamtbewertung der Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems erforderlich ist. Der Rat ersuchte die Kommission um eine Studie, in der unter anderem der Frage nach Vertiefung und Erweiterung der bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten nachgegangen wird.

    Die Kommission verpflichtete sich 2008 in ihrem „Small Business Act“[2], KMU den Zugang zum Gemeinschaftsmarkensystem zu erleichtern. Ebenfalls 2008 verpflichtete sich die Kommission in ihrer Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte[3] zu einem wirksamen und effizienten Markenschutz und zu einem Markensystem von hoher Qualität. Wie die Kommission damals feststellte, ist die Zeit reif für eine Gesamtbewertung, die als Grundlage für eine künftige Überprüfung des Gemeinschaftsmarkensystems und für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern dienen könnte. 2010 sagte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Leitinitiative „Innovationsunion“ im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu, das Markenrecht zu modernisieren, um so die Rahmenbedingungen für Innovationen zu verbessern.[4] Zu guter Letzt kündigte die Kommission 2011 in ihrer EU-Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums[5] eine Modernisierung des Markensystems sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene an mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit der Verfahren insgesamt zu erhöhen.

    1.2. Zielsetzung

    Dieser Vorschlag und der parallel dazu vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Gemeinschaftsmarken-Verordnung, die als zusammengehörig zu betrachten sind, verfolgen ein gemeinsames Ziel, nämlich die Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum durch leistungsfähigere Verfahren für die Eintragung von Marken, die kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind, mehr Rechtssicherheit bieten und damit für Unternehmen leichter zu nutzen sind. Diese Anpassungen gehen mit entsprechenden Bemühungen um eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Union und den Markenrechten der Mitgliedstaaten einher.

    Mit der Neufassung der Richtlinie werden im Besonderen folgende Ziele verfolgt:

    · Modernisierung und Verbesserung der bestehenden Richtlinienvorschriften durch Änderung überholter Bestimmungen, Erhöhung der Rechtssicherheit und genauere Bestimmung des Umfangs und der Grenzen von Markenrechten

    · Größere Angleichung der nationalen Markenrechte und Verfahren mit dem Ziel, sie stärker mit dem Gemeinschaftsmarkensystem in Einklang zu bringen, und zwar durch Aufnahme a) zusätzlicher materiellrechtlicher Bestimmungen und b) grundlegender Verfahrensvorschriften entsprechend den Bestimmungen der Verordnung

    · Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Markenämtern der Mitgliedstaaten und dem HABM durch Einfügung einer entsprechenden Rechtsgrundlage mit dem Ziel, Verfahrensweisen besser abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Tools zu fördern

    2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Öffentliche Konsultationen

    Diese Initiative fußt zum einen auf einer Bewertung der Funktionsweise des Markensystems in Europa und zum anderen auf umfassenden Konsultationen aller großen Interessengruppen.

    Die Bewertung erfolgte im Wesentlichen auf der Grundlage einer Studie, die vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht im Auftrag der Kommission erstellt wurde. Die Studie wurde im Zeitraum November 2009 bis Februar 2011 durchgeführt.[6] Im Rahmen der Studie wurden auch die Nutzer des Gemeinschaftsmarkensystems konsultiert. Dazu wurde unter den Nutzern eine Umfrage durchgeführt, und es wurden Stellungnahmen der Interessenverbände auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene eingeholt. Im Juni 2010 fand eine Anhörung mit diesen Organisationen statt. Konsultiert wurden zudem die Markenämter der Mitgliedstaaten und das HABM.

    Dem Schlussbericht der MPI-Studie zufolge steht das europäische Markensystem auf einer soliden Grundlage. Die Verfahren des HABM werden im Allgemeinen den Bedürfnissen und Erwartungen der Unternehmen gerecht. Die Koexistenz von Gemeinschaftsmarke und nationalen Marken wird als grundlegend und notwendig für ein leistungsfähiges Markensystem angesehen, das den Anforderungen von Unternehmen unterschiedlicher Größe, Märkten und geografischen Erfordernissen entspricht. Dessen ungeachtet bedarf es allerdings einer Modernisierung und Optimierung des Systems. Notwendig ist der Studie zufolge eine größere Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftsmarkensystem und den Markenrechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Hierzu sollte das Markenrecht der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des derzeitigen Anwendungsbereichs der Richtlinie weiter angeglichen werden.

    In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010[7] ging der Rat auf die Zwischenergebnisse der Studie ein. Er forderte die Kommission angesichts der bestehenden Unstimmigkeiten zwischen der Gemeinschaftsmarke und den nationalen Markenrechtsordnungen auf, Maßnahmen vorzusehen, um die Richtlinie besser auf die Verordnung abzustimmen und so einen weiteren Beitrag zum Abbau von Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu leisten.

    Im Anschluss an die MPI-Studie lud die Kommission die Nutzerverbände am 26. Mai 2011 zu einer Anhörung ein. Auf dieser Anhörung bestätigte sich, dass die Nutzer des Markensystems in Europa den Stand der Rechtsangleichung sowohl im Verhältnis der nationalen Markenrechtssysteme untereinander als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsmarkensystem durchweg nicht als ausreichend ansehen. Die Nutzerverbände vertraten einhellig die Auffassung, dass eine weitere Angleichung der nationalen Markenrechte sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist.

    2.2. Folgenabschätzung

    Im Zuge der Folgenabschätzung, die die Überarbeitung der Richtlinie wie auch der Verordnung zum Gegenstand hatte, traten zwei grundlegende Probleme zutage: Das erste Problem betrifft die divergierenden Bestimmungen im derzeitigen Regelwerk und das zweite Problem den Mangel an Kooperation zwischen den nationalen Markenämtern. Letzteres muss bei der Überarbeitung der Verordnung gelöst werden, während die rechtlichen Abweichungen bei der Neufassung der Richtlinie zu beheben sind.

    Im Zuge der Konsultationen und der Bewertung der Markensysteme hat sich gezeigt, dass die Unternehmen trotz der teilweisen Rechtsangleichung Anfang der 90er Jahre mit unterschiedlichen Gegebenheiten konfrontiert sind. Das von der Richtlinie vorgegebene Harmonisierungsniveau war recht niedrig und konzentrierte sich auf eine beschränkte Anzahl materiellrechtlicher Bestimmungen, von denen man damals annahm, dass sie sich unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden. Eine Vielzahl von Bereichen, insbesondere die Verfahrensbestimmungen, blieben hingegen von der Harmonisierung ausgenommen. Hinzu kam, dass es zu der Zeit, als die Richtlinie in Kraft trat, keine gemeinsame Messgröße für die Leistungsfähigkeit der nationalen Verfahren gab, da die Verordnung erst mehrere Jahre nach der Richtlinie in Kraft gesetzt wurde. Die Verfahren des HABM werden inzwischen allerdings seit mehr als 15 Jahren angewandt und werden nach allgemeiner Auffassung den Bedürfnissen und Erwartungen der Unternehmen gerecht.

    Das Markenrecht in der Union ist infolgedessen nach wie vor ein Flickenteppich an nationalen Regeln und Verfahren, zu denen noch die Verfahren und Regeln des HABM hinzukommen. Bislang wurde noch kein Versuch unternommen, Verfahrensstandards einzuführen.

    Zwischen den nationalen Markenrechtsordnungen und dem Gemeinschaftsmarkensystem bestehen nach allgemeinem Dafürhalten erhebliche Unterschiede, die darauf zurückzuführen sind, dass verfahrensrechtliche Aspekte nicht in der Richtlinie erfasst sind und eine Reihe wichtiger materiellrechtlicher Fragen noch nicht harmonisiert wurden. Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Unterschiede beschränken zusammen mit den ungenügend abgestimmten Vorgehensweisen und Arbeitshilfen der Markenämter, die durch mangelnde Zusammenarbeit bedingt sind, den Zugang zum Markenrechtsschutz, schaffen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und gefährden das komplementäre Verhältnis von Gemeinschaftsmarke und nationalen Marken. Nicht zuletzt verfälschen sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen mit den daraus resultierenden negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen und der Union insgesamt.

    Folgende Optionen wurden geprüft:

    · Option 1: Keine weitere Angleichung der Markenrechtssysteme und Verfahren.

    · Option 2: Teilweise Ausweitung der Rechtsangleichung und stärkere Annäherung des nationalen Markenrechts an das Gemeinschaftsmarkensystem. Dies würde eine Angleichung der wichtigsten Verfahrensvorschriften an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung einschließen, und zwar auch derjenigen, bei denen die bestehenden Divergenzen aus Sicht der Nutzer besondere Probleme bereiten und eine Angleichung als unverzichtbar für einen stimmigen, komplementären Markenrechtsschutz in Europa gilt. Darüber hinaus würden eine Reihe weiterer materiellrechtlicher Aspekte mit den Verordnungsbestimmungen in Übereinstimmung gebracht.

    · Option 3: Volle Rechtsangleichung der Markenrechtssysteme und Verfahren. Gegenstand der Rechtsangleichung wären über Option 2 hinaus alle verbleibenden materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte des Markenrechts.

    · Option 4: Einführung eines einzigen Markenrechts mit einheitlichen Regeln für die gesamte Europäische Union, das die Markenrechtssysteme der Mitgliedstaaten vollständig ersetzen würde.

    Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis, dass sich die angestrebten Ziele mit Option 2 am besten verwirklichen lassen und dass diese Option dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.

    3. RECHTSGRUNDLAGE UND SUBSIDIARITÄT

    Gemäß Artikel 114 Absatz 1 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

    Die Probleme, die sich aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Markenrechtssystemen ergeben, verhindern einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU oder verfälschen sie zumindest erheblich mit weiteren nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der Union insgesamt. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen zu erlassen, mit denen bessere Bedingungen für einen funktionierenden Binnenmarkt geschaffen werden können. Eine Ausweitung der Rechtsangleichung im Wege einer Richtlinie ist nur auf Ebene der Union möglich. Zudem kann nur eine Regelung auf EU-Ebene die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsmarkensystem garantieren.

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das Gemeinschaftsmarkensystem Teil des europäischen Markensystems ist, dessen Grundlage die Koexistenz und Komplementarität zwischen nationalem und unionsweitem Markenrechtsschutz ist. Während die Verordnung eine umfassende Regelung enthält, die alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen umfasst, beschränkt sich die Rechtsangleichung der Richtlinie auf ausgewählte materiellrechtliche Bestimmungen. Eine effektive, dauerhafte Koexistenz und Komplementarität aller Regelungselemente ist nur dann gewährleistet, wenn ein in sich stimmiges System für den Markenrechtsschutz in der Union geschaffen wird, das im Wesentlichen gleiche materiellrechtliche Regeln und zumindest die wichtigsten Verfahrensvorschriften enthält, die alle miteinander kompatibel sind.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihr kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.

    5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

    Die Änderungsvorschläge sind entsprechend den unter 1.2 genannten Zielen aufgeführt, die mit der Neufassung der Richtlinie verfolgt werden.

    5.1. Modernisierung und Verbesserung der bestehenden Vorschriften

    - Definition der Marke (Artikel 3)

    Eine Marke muss nach geltendem Recht grafisch darstellbar sein, um als Marke geschützt werden zu können. Die Anforderung an die „grafische Darstellbarkeit“ ist inzwischen überholt. Sie führt, was die Darstellbarkeit nichtkonventioneller Markenformen wie Töne anbelangt, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Bei Hörmarken beispielsweise kann die Wiedergabe mit anderen als grafischen Mitteln (z. B. durch eine Klangdatei) einer grafischen Darstellung durchaus vorzuziehen sein, wenn auf diese Weise eine präzisere Bestimmung der Marke erreicht wird und damit eine größere Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die vorgeschlagene neue Definition hat keine Beschränkung der zulässigen Darstellungsmittel auf eine grafische oder visuelle Darstellung zur Folge, sondern bietet vielmehr die Möglichkeit, Zeichen eintragen zu lassen, die sich mit technologischen Mitteln darstellen lassen, die ausreichende Garantien bieten. Es geht nicht darum, die zulässigen Darstellungsweisen endlos auszuweiten, sondern mehr Flexibilität bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit zu ermöglichen.

    - Rechte aus der Marke (Artikel 10 und 11)

    1.         Nichtbeeinträchtigung älterer Rechte

    Weder die Richtlinie noch die Verordnung enthalten eine eindeutige Bestimmung, wonach der Markeninhaber seine Rechte nicht erfolgreich gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, das bereits Gegenstand eines älteren Rechts ist, geltend machen kann. Jetzt soll in Anlehnung an Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)[8] klar geregelt werden, dass ältere Rechte durch Verletzungsklagen nicht beeinträchtigt werden.

    2.         Identische Marken

    Die Anerkennung zusätzlicher Markenfunktionen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie hat Rechtsunsicherheit geschaffen. Unklar ist insbesondere das Verhältnis zwischen identischen Marken und dem erweiterten Schutz des Artikels 5 Absatz 2 für bekannte Marken.[9] Im Interesse der Rechtssicherheit und der Kohärenz wird klargestellt, dass es nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bei identischen Marken und nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bei ähnlichen Marken nur auf die Herkunftsfunktion ankommt.

    3.         Benutzung als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung

    Dem Gerichtshof zufolge[10] ist Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie anwendbar, wenn die Gesellschaftsbezeichnung (Unternehmensbezeichnung) aus der Sicht des Publikums (auch) für die von der Gesellschaft angebotenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Es ist deshalb angebracht, die Benutzung einer geschützten Marke als Handelsname als Markenrechtsverletzung zu werten, wenn der Handelsname für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

    4.         Benutzung in vergleichender Werbung

    In der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[11] ist geregelt, unter welchen Bedingungen Werbung als zulässig gilt, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht. Das Verhältnis zwischen der Richtlinie 2006/114/EG und den Markenrechtsbestimmungen ist nicht ganz klar. Es sollte daher präzisiert werden, dass der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke in vergleichender Werbung verbieten kann, wenn diese Werbung nicht den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/114/EG genügt.

    5.         Sendungen von kommerziellen Anbietern

    Es sollte klargestellt werden, dass die Einfuhr von Waren in die Union auch dann verboten ist, wenn nur der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Markeninhaber Unternehmen (in oder außerhalb der EU) daran hindern kann, außerhalb der EU befindliche Waren, die an Private verkauft, ihnen angeboten, an sie versandt wurden oder die Gegenstand einer an sie gerichteten Werbung waren, in die EU einzuführen, und der Bestellung und dem Verkauf von nachgeahmten Waren, insbesondere über das Internet, entgegenwirken kann.

    6.         In das Zollgebiet verbrachte Waren

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Philips/Nokia[12] ausgeführt hat, stellen die Verbringung von im Nichterhebungsverfahren befindlichen Drittlandswaren in das Zollgebiet der EU sowie deren Präsenz und Beförderung im Zollgebiet nach geltendem Recht keine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dar, die durch das materielle Recht der Union und ihrer Mitgliedstaaten geschützt sind. Solche Waren können nur dann als „nachgeahmte Waren“ eingestuft werden, wenn sie nachweislich Gegenstand einer an EU-Verbraucher gerichteten kommerziellen Handlung wie Verkauf, Verkaufsofferte oder Werbung waren. Das Urteil Philips/Nokia wurde von den Beteiligten stark kritisiert, da es Rechteinhabern eine unverhältnismäßig hohe Beweislast auferlege und die Bekämpfung von Nachahmungen behindere. Die Produktpiraterie wächst rasant, so dass eine europäische Regelung für ein wirksameres Vorgehen gegen nachgeahmte Waren dringend geboten ist. Um die Regelungslücke zu schließen, wird daher vorgeschlagen, Markeninhabern das Recht zu geben, Dritten zu verbieten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für diese Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    7.         Vorbereitungshandlungen

    Weder die Richtlinie noch die Verordnung enthalten Bestimmungen, die ein Vorgehen gegen die Verbreitung und den Verkauf von Kennzeichnungen, Verpackungen oder ähnlichen Gegenständen, die für illegale Produkte verwendet werden können, zulassen. In manchen Mitgliedstaaten sind solche Handlungen explizit geregelt. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Richtlinie und in die Verordnung empfiehlt sich als praktischer, relevanter und effizienter Beitrag zur Bekämpfung von Produktpiraterie.

    - Beschränkung der Wirkungen der Marke (Artikel 14)

    Die Beschränkung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Vorschlags gilt nur für die Benutzung von Personennamen im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission[13]. Aus Gründen der Kohärenz wird die Beschränkung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b auf die Benutzung von Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft erweitert. Es empfiehlt sich auch, in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c eine ausdrückliche Beschränkung der referenziellen Nutzung allgemein vorzusehen. In einem eigenen Absatz ist ferner festgelegt, unter welchen Bedingungen die Benutzung einer Marke nicht den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entspricht.

    5.2. Größere Angleichung des materiellen Markenrechts

    - Schutz geografischer Angaben und traditioneller Bezeichnungen (Artikel 4 und 5)

    Anders als die Verordnung erstrecken sich die in der Richtlinie vorgesehenen Eintragungshindernisse nicht auf Kollisionen mit geschützten geografischen Angaben, traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten. Es besteht somit keine Gewähr, dass der Schutz, den diese Rechte aufgrund anderer EU-Rechtsakte[14] genießen, bei der markenrechtlichen Prüfung in der Union tatsächlich einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, insbesondere bei der Prüfung absoluter Eintragungshindernisse. Es wird deshalb vorgeschlagen, die entsprechenden Bestimmungen zu den geografischen Angaben, traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten in die Richtlinie aufzunehmen.

    - Schutz bekannter Marken (Artikel 5 und 10)

    Artikel 5 und 10 schreiben den erweiterten Schutz verbindlich fest, damit nationale bekannte Marken in allen Mitgliedstaaten in gleichem Umfang geschützt sind wie Gemeinschaftsmarken.

    - Marken als Vermögensgegenstand (Artikel 22, 23, 24, 25, 26 und 27)

    Abgesehen von einigen Grundregeln für die Lizenzvergabe enthält die Richtlinie anders als die Verordnung keine Bestimmungen über vermögensrechtliche Aspekte (z. B. Rechtsübergang oder dingliche Rechte). Dies hat dazu geführt, dass für die wirtschaftliche Nutzung von Marken grundlegende Fragen unionsweit kaum oder unterschiedlich geregelt sind. Es wird deshalb vorgeschlagen, in die Richtlinie zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen, die wie in der Verordnung die vermögensrechtlichen Aspekte von Marken regeln.

    - Kollektivmarken (Artikel 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37)

    In diese Artikel sollen besondere Bestimmungen für die Eintragung und den Schutz von Kollektivmarken aufgenommen werden, um die Richtlinie an die Verordnung anzupassen. Kollektivmarken sind in einer Reihe von Mitgliedstaaten als Schutzgegenstand anerkannt und haben sich dort für den Schutz des mit diesen Marken verbundenen wirtschaftlichen Werts als besonders erfolgreich erwiesen. Auf EU-Ebene und in den meisten Mitgliedstaaten muss für eine Kollektivmarke ein Inhaber eingetragen sein. In der Regel ist dies ein Verband, dessen Mitglieder die Marke nutzen. In manchen Mitgliedstaaten ist dies aber nicht der Fall, so dass es schwierig ist, diese Markenart klar von Gewährleistungsmarken zu unterscheiden.

    5.3. Angleichung der wichtigsten Verfahrensvorschriften

    - Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Artikel 40)

    Dieser Artikel enthält wie der Verordnungsvorschlag gemeinsame Bestimmungen für die Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen. Diese Bestimmungen folgen der Rechtsprechung des Gerichtshofs[15], wonach die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. Die Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, können zur Angabe der Waren und Dienstleistungen verwendet werden, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist. Artikel 40 präzisiert darüber hinaus, dass die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen dahin auszulegen ist, dass diese nur Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind.

    - Prüfung von Amts wegen (Artikel 41)

    Dieser Artikel sieht nach dem Vorbild der Verordnung vor, dass sich die auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung einer Markenanmeldung von Amts wegen auf Eintragungshindernisse beschränkt, die die Marke selbst betreffen. Durch die Prüfung der relativen Eintragungshindernisse bei der Anmeldung wird die Markeneintragung unnötig erschwert. Unternehmen werden zu überflüssigen Ausgaben gezwungen, es kommt zu Verzögerungen und häufig werden sie dadurch finanziell unter Druck gesetzt. Dabei kommt es durchaus vor, dass das ältere Recht, auf das sich der Widerspruch stützt, von seinem Inhaber gar nicht genutzt wird, d. h. die Markenämter erheben in diesem Fall Widerspruch auf der Grundlage eines Rechts, das der Inhaber dieses Rechts selbst nicht mit Erfolg geltend machen könnte, um die Eintragung oder Benutzung einer jüngeren Marke zu verhindern. Die Prüfung der relativen Eintragungshindernisse von Amts wegen führt somit zu künstlichen Streitigkeiten und Wettbewerbsverzerrungen, die den Markteintritt ohne Grund erschweren.

    Nicht zuletzt entsteht auf diese Weise auch Rechtsunsicherheit, da der Widerspruch, den die Markenämter einlegen, die relative Eintragungshindernisse von Amts wegen prüfen, nur auf ältere Rechte gestützt ist, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden sind. Die Markenämter können somit einen Widerspruch Dritter gegen eine Anmeldung, die die Prüfung von Amts wegen erfolgreich durchlaufen hat, nicht ausschließen. Dieser Widerspruch könnte beispielsweise auf eine im Markt bekannte Marke gestützt werden oder auf eine ältere notorisch bekannte Marke, die nicht eingetragen worden ist. Dies führt zu einer ebenso zeitaufwendigen wie ineffizienten und damit unakzeptablen Duplizierung der Verfahren.

    - Gebühren (Artikel 44)

    Dieser Artikel strebt eine Angleichung der Gebührenstruktur der Markenämter an, um auf diese Weise einer möglichen Überfrachtung der Register entgegenzuwirken. Für die Eintragung einer Marke und deren Verlängerung soll danach eine zusätzliche (Klassen-) Gebühr für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen über die erste Klasse hinaus verlangt werden, die Bestandteil der Erstgebühr (Anmeldungs-/Eintragungsgebühr) sein sollte.

    - Widerspruchsverfahren (Artikel 45)

    Die Mitgliedstaaten sind nach diesem Artikel verpflichtet, ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke unter Berufung auf eine ältere Marke bereitzustellen. Ein solches Widerspruchsverfahren ist bereits in der Verordnung vorgesehen und steht in fast allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    - Einrede der Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren (Artikel 48)

    Nach dem Vorbild der Verordnung kann eine Person, die eine Marke zur Eintragung angemeldet hat, gegen den Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die Einrede der Nichtbenutzung geltend machen, wenn die ältere Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.

    - Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren (Artikel 47)

    Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, mit dem die Gültigkeit einer eingetragenen Marke vor den nationalen Markenämtern angefochten werden kann. In manchen Mitgliedstaaten können Anmelder und Inhaber die Gültigkeit älterer Rechte, die gegen ihre Marke geltend gemacht werden, nicht im selben Verfahren anfechten, sondern müssen dazu vor Gericht gehen. Dies verzögert die Verfahren bei den Markenämtern und erfordert in der Regel die Einschaltung eines Fachanwalts, um die Sache vor Gericht zu vertreten. Die Verfahren werden dadurch sehr langwierig, aufwendig und teuer. Die vom HABM und den nationalen Markenämtern angewandten Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sind demgegenüber sehr viel einfacher, da die Gültigkeit älterer Rechte im selben Verfahren geltend gemacht werden kann, ohne dass ein Fachanwalt hinzugezogen werden muss. Praktisch bedeutet dies, dass sich der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke erfolgreich gegen einen Widerspruch behaupten und seine Marke Jahre früher und erheblich kostengünstiger als der Anmelder einer nationalen Marke erlangen kann.

    - Einrede der Nichtbenutzung in Nichtigkeitsverfahren (Artikel 48)

    Nach dem Vorbild der Verordnung kann eine Person, auf die eine Marke eingetragen worden ist, in einem Verfahren, das auf Erklärung der Nichtigkeit dieser Marke wegen des Bestehens einer älteren Marke gerichtet ist, die Einrede der Nichtbenutzung geltend machen, wenn die ältere Marke zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.

    5.4. Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Markenämtern (Artikel 52)

    Artikel 52 bietet als Ergänzung zum Kooperationsrahmen, der im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Verordnung vorgeschlagen wird, eine Rechtsgrundlage für eine einfachere Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den Markenämtern der Mitgliedstaaten, um die Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Tools zu fördern.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    2013/0089 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf Artikel 95 Ö 114 Õ ,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[16]

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    ð neu

    (1) Die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[17] ð muss in einigen Punkten geändert werden ï wurde inhaltlich geändert[18]. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren ð eine Neufassung der Richtlinie ï .

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    (2) Das vor Inkrafttreten der Richtlinie 89/104/EWG in den Mitgliedstaaten geltende Markenrecht wies Unterschiede auf, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden konnten Ö Die Richtlinie 2008/95/EG hat zentrale Bestimmungen des materiellen Markenrechts angeglichen, von denen man bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden Õ . Um das gute Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, war daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    Die Möglichkeiten und Vorzüge, die das Markensystem der Gemeinschaft den Unternehmen bieten kann, die Marken erwerben möchten, dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 4

    Es erscheint nicht notwendig, die Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen. Es ist ausreichend, wenn sich die Angleichung auf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

    ò neu

    (3) Der Markenrechtsschutz in den Mitgliedstaaten existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden Rechtsschutz für die europäische Marke, bei der es sich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die europäische Marke[19] um ein einheitliches und unionsweit gültiges gewerbliches Schutzrecht handelt. Die Koexistenz der Markenrechtssysteme auf nationaler und Unionsebene ist fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgt.

    (4) Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 16. Juli 2008 über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte[20] hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie ihr Verhältnis untereinander bewertet.

    (5) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union[21] ersuchte der Rat die Kommission, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten. Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, um die Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu verringern.

    (6) Die Kommission kam in ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für die Rechte des geistigen Eigentums“ vom 24. Mai 2011[22] zu dem Schluss, dass das europäische Markensystem modernisiert und an das Zeitalter des Internets angepasst werden muss, um den steigenden Erwartungen der Nutzer an schnellere, bessere, leistungsfähigere und rationellere Eintragungsverfahren zu entsprechen, die besser aufeinander abgestimmt, benutzerfreundlich, technologisch auf dem neuesten Stand und öffentlich zugänglich sind.

    (7) Im Zuge des Konsultations- und Evaluierungsprozesses zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat sich gezeigt, dass die Unternehmen trotz der bisherigen Teilharmonisierung des einzelstaatlichen Markenrechts nach wie vor sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen vorfinden, die den Zugang zum Markenrechtsschutz insgesamt beschränken und sich somit nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum auswirken.

    (8) Es ist daher im Interesse eines gut funktionierenden Binnenmarkts sowie eines einfacheren Erwerbs und Schutzes von Marken in der Union erforderlich, über die beschränkte Rechtsangleichung, die mit der Richtlinie 2008/95/EG erreicht wurde, hinauszugehen und alle Aspekte des materiellen Markenrechts zu erfassen, das für Marken gilt, die durch Eintragung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geschützt sind.

    (9) Wenn die Eintragung und Verwaltung von Marken unionsweit erleichtert werden soll, muss nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht angeglichen werden. Deshalb sollten die wichtigsten Verfahrensvorschriften im Markenrecht der Mitgliedstaaten und im europäischen Markenrechtssystem einschließlich jener, bei denen die bestehenden Divergenzen größere Probleme im Binnenmarkt verursachen, angeglichen werden. In Bezug auf die einzelstaatlichen Verfahren reicht es aus, allgemeine Grundsätze festzulegen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, diese durch konkretere Regelungen auszugestalten.

    (10) Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen und dass der Markenschutz auf einzelstaatlicher Ebene dem Schutz der europäischen Marke entspricht. Entsprechend dem umfassenden Schutz, der in der Union bekannten europäischen Marken gewährt wird, sollten alle eingetragenen Marken, die in einem Mitgliedstaat bekannt sind, auf einzelstaatlicher Ebene einen solchen Schutz genießen.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 5

    (11) Die vorliegende Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten das Recht belassen, die durch Benutzung erworbenen Marken weiterhin zu schützen; diese Marken sollten lediglich in ihrer Beziehung zu den durch Eintragung erworbenen Marken berücksichtigt werden.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 6

    Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, Verfahrensbestimmungen für die Eintragung, den Verfall oder die Ungültigkeit der durch Eintragung erworbenen Marken zu erlassen. Es steht ihnen beispielsweise zu, die Form der Verfahren für die Eintragung und die Ungültigerklärung festzulegen, zu bestimmen, ob ältere Rechte im Eintragungsverfahren oder im Verfahren zur Ungültigerklärung oder in beiden Verfahren geltend gemacht werden müssen, und — wenn ältere Rechte im Eintragungsverfahren geltend gemacht werden dürfen — ein Widerspruchsverfahren oder eine Prüfung von Amts wegen oder beides vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin festlegen können, welche Rechtswirkung dem Verfall oder der Ungültigerklärung einer Marke zukommt.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 8

    ð neu

    (12) Die Verwirklichung der mit der Angleichung verfolgten Ziele setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten.

    (13) Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit eine Marke darstellen können. ð Um die mit den Markeneintragungsverfahren verfolgten Ziele, nämlich Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung, zu erreichen, muss das Zeichen in einer Weise darstellbar sein, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt werden kann. Die Darstellung eines Zeichens sollte daher in jeder geeigneten Form – nicht nur mit grafischen Mitteln – erlaubt sein, solange die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten. ï

    (14) Die Eintragungshindernisse und NichtigUngültigkeitsgründe betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, oder betreffend Kollisionen der Marke mit älteren Rechten sollten erschöpfend aufgeführt werden, selbst wenn einige dieser Gründe für die Mitgliedstaaten fakultativ aufgeführt sind und es diesen folglich freisteht, die betreffenden Gründe in ihren Rechtsvorschriften beizubehalten oder dort aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Recht Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe beibehalten oder einführen können, die an die Bedingungen des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung der Marke gebunden sind, für die keine Angleichungsbestimmungen bestehen und die sich beispielsweise auf die Markeninhaberschaft, auf die Verlängerung der Marke, auf die Vorschriften über die Gebühren oder auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften beziehen.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 9

    Um die Gesamtzahl der in der Gemeinschaft eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern, muss verlangt werden, dass eingetragene Marken tatsächlich benutzt werden, um nicht zu verfallen. Außerdem ist vorzusehen, dass wegen des Bestehens einer älteren Marke, die nicht benutzt worden ist, eine Marke nicht für ungültig erklärt werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, den gleichen Grundsatz hinsichtlich der Eintragung einer Marke anzuwenden oder vorzusehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte. In allen diesen Fällen sind die jeweiligen Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten festzulegen.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 10

    Zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist es von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, bekannten Marken einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.

    ò neu

    (15) Um zu gewährleisten, dass der Schutz, den geografische Angaben aufgrund anderer Rechtsinstrumente der Union genießen, bei der Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse in der Union einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, sollten in diese Richtlinie dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 11

    (16) Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz, der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke gewährleisten sollte, sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erstrecken. Es ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung der Verwechslungsgefahr, insbesondere über die Beweislast, sollten Sache nationaler Verfahrensregeln sein, die von dieser Richtlinie nicht berührt werden sollten.

    ò neu

    (17) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, demzufolge eine ältere eingetragene Marke Vorrang vor einer jüngeren eingetragenen Marke genießt, muss festgeschrieben werden, dass die Vollstreckung von Rechten aus einer Marke die Rechte, die Markeninhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke erworben haben, nicht beeinträchtigt. Dies steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (TRIPS)[23].

    (18) Es ist sachgerecht, als Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vorzusehen, dass die rechtsverletzende Marke oder das rechtsverletzende Zeichen im Geschäftsverkehr zur Unterscheidung der kommerziellen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Für andere Benutzungszwecke sollte das einzelstaatliche Recht maßgebend sein.

    (19) Um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten, muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, als die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird.

    (20) Als Verletzung einer Marke sollte auch die Benutzung eines Zeichens als Handelsname oder ähnliche Bezeichnung gelten, solange die Benutzung der Angabe der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dient.

    (21) Um Rechtssicherheit und volle Übereinstimmung mit einschlägigem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung[24] verstößt.

    (22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (23)             Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt.

    (24) Damit die Inhaber eingetragener Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen vor dem Anbringen der Marke untersagen können.

    (25) Die ausschließlichen Rechte aus einer Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben berechtigen, die rechtmäßig und im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. Um für Handelsnamen und Marken gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung von Handelsnamen, denen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken eingeräumt wird, die Verwendung des eigenen Personennamens einschließen. Des Weiteren sollte die Benutzung von deskriptiven oder nicht unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben allgemein eingeschlossen sein. Auch sollte der Markeninhaber nicht berechtigt sein, die allgemeine rechtmäßige und redliche Benutzung der Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu untersagen.

    (26) Aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgt, dass der Inhaber der Marke einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren, die in der Union unter der Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, nicht untersagen kann, außer wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 12

    (27) Aus Gründen der Rechtssicherheit und ohne in die Interessen der Inhaber älterer Marken in unangemessener Weise einzugreifen, muss vorgesehen werden, dass diese nicht mehr die NichtigUngültigerklärung einer jüngeren Marke beantragen oder sich deren Benutzung widersetzen können, wenn sie deren Benutzung während einer längeren Zeit geduldet haben, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

    ò neu

    (28) Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass die Inhaber älterer Marken nicht das Recht haben sollten, die Ablehnung der Eintragung oder die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke zu erwirken oder sich der Benutzung der jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als die ältere Marke für verfallen oder nichtig erklärt werden konnte, weil sie beispielsweise noch keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, oder zu einem Zeitpunkt, zu dem die ältere Marke nicht gegen die jüngere Marke durchgesetzt werden konnte, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen wie Bekanntheit der älteren Marke nicht gegeben waren.

    (29) Marken erfüllen nur dann ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder andernfalls für verfallen zu erklären sind.

    (30) Eine eingetragene Marke sollte infolgedessen nur geschützt werden, soweit sie tatsächlich benutzt wird, mit der Folge, dass eine ältere eingetragene Marke ihren Inhaber nicht dazu berechtigen sollte, gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch zu erheben oder sie für nichtig erklären zu lassen, wenn der Inhaber seine Marke nicht ernsthaft benutzt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einrede Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte oder, wenn eine jüngere Marke Gegenstand des Verfahrens ist, zu dem Zeitpunkt, als die jüngere Marke erworben wurde, für verfallen hätte erklärt werden können.

    (31) Wurde für eine europäische Marke der Zeitrang einer nationalen Marke in Anspruch genommen, auf die anschließend verzichtet wurde oder die erloschen ist, so sollte vorgesehen werden, dass die Gültigkeit dieser nationalen Marke weiterhin angefochten werden kann. Die Anfechtung sollte auf Situationen beschränkt werden, in denen die nationale Marke zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Register gelöscht wurde, für verfallen oder für nichtig hätte erklärt werden können.

    (32) Aus Gründen der Kohärenz und um die gewerbliche Nutzung von Marken in der Union zu erleichtern, sollten die vermögensrechtlichen Markenvorschriften den bereits für die europäische Marke geltenden Vorschriften angeglichen werden und Bestimmungen über Rechtsübertragung und Rechtsübergang, Lizenzvergabe, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren umfassen.

    (33) Kollektivmarken haben sich als nützliches Werbeinstrument für Waren und Dienstleistungen mit bestimmten gemeinsamen Eigenschaften erwiesen. Es ist deshalb angemessen, auf nationale Kollektivmarken ähnliche Vorschriften wie auf europäische Kollektivmarken anzuwenden.

    (34) Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für europäische Marken gelten. Im Hinblick auf ein auf nationaler und Unionsebene gleichermaßen kohärentes und ausgewogenes Markenschutzsystem sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz (Markenämter) ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse beschränken. Dessen ungeachtet sollten sie auf Antrag der Anmelder rein informative Recherchen nach älteren Marken durchführen können, die aber keine Wirkungen für das weitere Eintragungsverfahren und etwaige anschließende Widerspruchsverfahren entfalten.

    (35) Um Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Markenrechte zu gewährleisten und den Zugang zum Markenschutz zu erleichtern, sollten für die Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten, die denen für die europäische Marke nachgebildet sind. Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Markenschutzes allein anhand der Anmeldung feststellen können, sollte die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig sein. Werden allgemeine Ausdrücke verwendet, sollten diese so ausgelegt werden, dass sie nur Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig vom Wortsinn erfasst sind.

    (36) Im Interesse eines wirksamen Markenschutzes sollten die Mitgliedstaaten ein effizientes administratives Widerspruchsverfahren bereitstellen, das den Inhabern älterer Marken die Möglichkeit gibt, gegen die Eintragung einer Markenanmeldung Widerspruch zu erheben. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten leistungsfähige Verwaltungsverfahren für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken vorsehen, die dem Verfahren für europäische Marken auf Unionsebene nachgebildet sind.

    (37) Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz sollten miteinander und mit der Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle („Agentur“) in allen Bereichen der Markeneintragung und -verwaltung zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten wie die Einrichtung und Pflege gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und Recherchezwecken zu fördern. Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Agentur sollten ihre Zusammenarbeit auf alle anderen Tätigkeitsbereiche ausweiten, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 7

    (38) Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

    (39) Alle Mitgliedstaaten sind durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Ö (Pariser Verbandsübereinkunft) und durch das TRIPS-Übereinkommen Õ gebunden. Es ist erforderlich, dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der genannten Übereinkunft Ö Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens Õ in vollständiger Übereinstimmung befinden. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dieser Ö der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen Õ Übereinkunft ergeben, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Gegebenenfalls sollte Artikel 307 Ö 351 Õ Absatz 2 des Vertrags Anwendung finden.

    ò neu

    (40) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

    ê 2008/95/EG Erwägungsgrund 14

    (41) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/95/EG89/104/EWG in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Kapitel 1

    Ö Allgemeine Bestimmungen Õ

    ê 2008/95/EG

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Richtlinie findet auf Individual-, Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind.

    ò neu

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)           „Markenamt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das mit der Eintragung von Marken betraute Benelux-Amt für geistiges Eigentum;

    b)           „Agentur“ die Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

    c)           „Register“ das von einem Markenamt geführte Markenregister.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Kapitel 2

    Ö Markenrecht Õ

    Abschnitt 1

    Ö Markenformen Õ

    Artikel 23

    Markenformen

    Marken können alle Zeichen Ö aller Art Õ sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen Ö , Farben als solche, Õ und die Form oder Aufmachung der Ware Ö oder Klangbilder Õ , soweit solche Zeichen geeignet sind,

    a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.;

    ò neu

    b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Abschnitt 2

    Ö Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe Õ

    Artikel 34

    Ö Absolute Õ Eintragungshindernisse – Ö oder Õ NichtigUngültigkeitsgründe

    ê 2008/95/EG

    1. Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung:

    a)           Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;

    b)           Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

    c)           Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

    d)           Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind;

    e)           Zeichen, die ausschließlich bestehen:

    i)       aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

    ii)       aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

    iii)      aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

    f)            Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

    g)           Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

    h)           Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend („Pariser Verbandsübereinkunft“) genannt, zurückzuweisen sind.;

    ò neu

    i)            Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind und nicht weiter benutzt werden dürfen;

    j)            Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

    2. Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse

    a) in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur Eintragung angemeldet wurde;

    b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde.

    3. Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jeder Mitgliedstaat kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.

    ê 2008/95/EG

    24. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    a)           die Benutzung dieser Marke nach anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Ö Union Õ Gemeinschaft untersagt werden kann;

    ê 2008/95/EG

    b)           die Marke ein Zeichen mit hoher Symbolkraft enthält, insbesondere ein religiöses Symbol;

    c)           die Marke nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält, denen ein öffentliches Interesse zukommt, es sei denn, dass die zuständigen Stellen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer Eintragung zugestimmt haben;.

    (d)          der Antragsteller die Eintragung der Marke bösgläubig beantragt hat.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    ð neu

    35. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtigungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung ð oder nach der Eintragung ï infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

    6. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung Ö Absatz 5 Õ auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung ð , aber vor der ï oder Eintragung erworben wurde.

    4. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 die Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Durchführung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

    Artikel 45

    Weitere Ö Relative Õ Eintragungshindernisse oder NichtigUngültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten

    ê 2008/95/EG

    1. Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung:

                  a) wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

                  b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einervon Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

    2. „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind

                  a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

    ê 2008/95/EG (angepasst)

             i) Gemeinschaftsmarken Ö europäische Marken Õ ;

    ê 2008/95/EG

             ii) in dem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

             iii) mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierte Marken;

    ê 2008/95/EG (angepasst)

                  b) Gemeinschaftsmarken , Ö europäische Marken Õ , für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [25] aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist;

    ê 2008/95/EG

                  c) Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung;

                  d) Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    ð neu

    3. Eine Marke ist auch dann von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung, wenn

    a)           sie mit einer älteren Gemeinschaftsmarke ð Marke ï im Sinne des Absatzes 2 identisch ist oder dieser ähnlich ist ð unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, ï und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, ð mit denen identisch, denen ähnlich oder ï die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Gemeinschaftsmarke ð Marke ï eingetragen ist, falls diese ältere Gemeinschaftsmarke ð Marke ï in der Gemeinschaft ð einem Mitgliedstaat oder im Fall einer europäischen Marke in der Union ï bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke ð Marke ï ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.;

    ò neu

    (b)          der Agent oder Vertreter des Markeninhabers die Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;

    (c)          die Marke mit einer älteren, außerhalb der Union geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung nach wie vor ernsthaft benutzt wurde und der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat;

    d)           sie nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von der Eintragung ausgeschlossen ist und nicht weiter benutzt werden darf.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    4. Jeder Mitgliedstaat kann zudem vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der NichtigUngültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

    ê 2008/95/EG

    a)           sie mit einer älteren nationalen Marke im Sinne des Absatzes 2 identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in dem Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

    ba)         Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen;

    cb)         die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen, nicht in Absatz 2 oder in vorliegendem Absatz unter Buchstabe ba genannten älteren Rechts untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines

    i)       Namensrechts;

    ii)       Rechts an der eigenen Abbildung;

    iii)      Urheberrechts;

    iv)      gewerblichen Schutzrechts;.

    d)           die Marke mit einer älteren Kollektivmarke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die ein Recht verliehen hat, das längstens drei Jahre vor der Anmeldung erloschen ist;

    e)           die Marke mit einer älteren Garantie- oder Gewährleistungsmarke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die ein Recht verliehen hat, das in einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraum vor der Anmeldung erloschen ist;

    f)            die Marke mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen war und ein Recht verliehen hat, das innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Anmeldung wegen Nichtverlängerung erloschen ist, es sei denn, dass der Inhaber der älteren Marke der Eintragung der jüngeren Marke zugestimmt hat oder seine Marke nicht benutzt hat;

    g)           die Marke mit einer Marke verwechselt werden kann, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung im Ausland benutzt wurde und weiterhin dort benutzt wird, wenn der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.

    5. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass unter geeigneten Umständen die Eintragung nicht versagt oder die Marke nicht für nichtigungültig erklärt wird, wenn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke zustimmt.

    6. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 5 die Eintragungshindernisse oder NichtigUngültigkeitsgründe, die in diesem Staat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

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    Artikel 146

    Nachträgliche Feststellung der NichtigUngültigkeit oder des Verfalls einer Marke

    Wird bei einer Gemeinschaftsmarke Ö europäischen Marke Õ der Zeitrang einer älteren Ö nationalen Õ Marke in Anspruch genommen, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, so kann die NichtigUngültigkeit oder der Verfall der Ö nationalen Õ Marke nachträglich festgestellt werden ð , sofern die Nichtigkeit oder der Verfall auch zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens hätte erklärt werden können. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung mehr ï .

    Artikel 7

    Ö Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen Õ

    Ö Liegt ein Eintragungshindernis oder ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird ihre Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen oder für nichtig erklärt. Õ

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    Artikel 8

    Fehlende Unterscheidungskraft oder Bekanntheit einer älteren Marke als Grund für die Bestandskraft einer eingetragenen Marke

    Eine eingetragene Marke wird nicht wegen einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn

    a)           die ältere Marke, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für nichtig erklärt werden kann, zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Unterscheidungskraft erworben hat;

    b)           der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gestützt ist und die ältere Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben hat, um zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke die Feststellung zu stützen, dass die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b besteht;

    c)           der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 3 gestützt ist und die ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Wertschätzung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 erlangt hat.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

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    Artikel 9

    Verwirkung Ö Ausschluss der Nichtigerklärung Õ durch Ö bei Õ Duldung

    1. Hat in einem Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 54 Absatz Absätze 2 ð und 3 ï die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke in diesem Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der älteren Marke weder die Ö keine Õ NichtigUngültigerklärung der jüngeren Marke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen worden ist.

    2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 auch für den Inhaber einer in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a genannten älteren Marke oder eines sonstigen in Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe ab oder bc genannten älteren Rechts gilt.

    ê 2008/95/EG

    3. In den Fällen der Absätze 1 oder 2 kann der Inhaber der jüngeren eingetragenen Marke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht gegenüber der jüngeren Marke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

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    Abschnitt 3

    Ö Rechte aus der marke und Beschränkungen Õ

    Artikel 510

    Rechte aus der Marke

    1. Die eingetragene Marke gewährt ihrem Ö Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Õ Inhaber ein ausschließliches Recht.

    2. Dieses Recht gestattet es dem Ö Der Õ Inhaber Ö einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht Õ , Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Ö ein Zeichen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Õ

    a)           ein mit der Marke identisches Ö das Õ Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen Ö mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird Õ , die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist ð , und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht ï;

    b)           ein Ö das Õ Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und ds Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen Ö mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und Õ für das Publikum die Gefahr einervon Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;.

    2. c)       Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Ö das Zeichen Õ mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Ö ist unabhängig davon, ob es Õ Zeichen für Waren oder Dienstleistungen Ö benutzt wird Õ zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

    Ö Die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Õ

    ê 2008/95/EG

    3. Sind die Voraussetzungen der Absätze l und des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

    ê 2008/95/EG

    a)           das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

    b)           unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

    c)           Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

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    d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

    ê 2008/95/EG

    de)         das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.;

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    f)            das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen.

    4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt.

    5. Werden aus Drittstaaten stammende Waren, einschließlich Verpackung, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit einer Marke identisch ist, die für derartige Waren eingetragen ist oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden, so hat der Zollanmelder oder der Besitzer der Waren, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Waren in der Union in Verkehr gebracht werden, auf Verlangen des Markeninhabers oder des nach Artikel 26 Absatz 3 ermächtigten Lizenznehmers nachzuweisen, dass der Bestimmungsort der Waren außerhalb des Gebiets der Union gelegen ist.

    Bis zum Beweis des Gegenteils wird das Gebiet der Union als Bestimmungsort der Waren betrachtet.

    ê 2008/95/EG

    46. Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz 21 Buchstabe b oder c und Absatz 2 nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden.

    57. Die Absätze 1, 2, 3 und 6 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

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    Artikel 11

    Verletzung der Rechte des Markeninhabers durch Benutzung der Aufmachung, Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

    Besteht die Gefahr, dass die Aufmachung, Verpackung oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, in einem Mitgliedstaat für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 darstellt, so hat der Inhaber das Recht, Folgendes zu verbieten:

    a)           das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Aufmachung, Verpackung oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs;

    b)           das Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht ist.

    Artikel 12

    Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern

    Erweckt die Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so stellt der Verleger des Werkes auf Antrag des Inhabers der Marke sicher, dass der Wiedergabe der Marke spätestens bei einer Neuauflage des Werkes der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

    Artikel 13

    Untersagung der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke

    1. Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber wahlweise berechtigt,

    a)           sich der Benutzung seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen;

    b)           von seinem Agenten oder Vertreter die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.

    2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

    ê 2008/95/EG

    Artikel 614

    Beschränkung der Wirkungen der Marke

    1. Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

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                  a) seinen eigenen Namen Ö Personennamen Õ oder seine Anschrift,

                  b) ð Zeichen oder ï Angaben ð ohne Unterscheidungskraft oder ï über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

                  c) die Marke, falls dies notwendig ist, ð zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke ï als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen,.

    Ö Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, Õ wennsofern die Benutzung Ö durch den Dritten Õ den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

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    2. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn

    a)           sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht;

    b)           die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

    ê 2008/95/EG

    23. Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

    Artikel 715

    Erschöpfung ders Rechtes aus der Marke

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    1. Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft Ö Union Õ in den Verkehr gebracht worden sind.

    ê 2008/95/EG

    2. Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn sich der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert hatist.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

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    Artikel 1016

    Benutzung der Marke

    1. Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens ð der Eintragung ï nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in Ö Artikel 17, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 Absätze 3 und 4 Õ dieser Richtlinie vorgesehenen Ö Beschränkungen und Õ Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

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    2. Sieht ein Mitgliedstaat nach der Eintragung ein Widerspruchsverfahren vor, werden die fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist oder, falls Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen wurde, ab dem Tag, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.

    3. Bei Marken, die auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragen worden sind, werden die fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde Widerspruch erhoben und nicht zurückgenommen, wird die Frist von dem Tag an gerechnet, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.

    ê 2008/95/EG

    4. Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes Absatzes 1:

    ê 2008/95/EG

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    a)           Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird ð , unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist ï ;

    b)           Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

    25. Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Benutzung durch den Inhaber.

    3. In Bezug auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragene Marken gilt Folgendes:

                  a) War vor dem genannten Zeitpunkt eine Vorschrift in Kraft, die für die Nichtbenutzung einer Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums Sanktionen vorsah, so gilt als Beginn des in Absatz l Unterabsatz 1 genannten fünfjährigen Zeitraums der Tag, an dem ein zu jenem Zeitpunkt bereits laufender Zeitraum der Nichtbenutzung begann;

                  b) war vor dem genannten Zeitpunkt keine Vorschrift über die Benutzung in Kraft, so gilt als Beginn der in Absatz l Unterabsatz 1 genannten fünfjährigen Zeiträume frühestens der genannte Zeitpunkt.

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    Artikel 17

    Einrede der Nichtbenutzung in Verletzungsverfahren

    Der Inhaber einer Marke kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie seine Rechte nicht gemäß Artikel 19 zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können.

    Artikel 18

    Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren

    1. In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke zu verbieten, wenn diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 48 Absatz 3 für nichtig erklärt wird.

    2. In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen europäischen Marke zu verbieten, wenn diese jüngere Marke nicht nach Maßgabe von Artikel 53 Absätze 3 und 4, Artikel 54 Absätze 1 und 2 oder Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für nichtig erklärt wird.

    3. Ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu verbieten, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht nicht mehr gegen die jüngere Marke geltend gemacht werden kann.

    ê 2008/95/EG

    Artikel 11

    Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Nichtbenutzung einer Marke

    1. Eine Marke kann wegen des Bestehens einer kollidierenden älteren Marke nicht für ungültig erklärt werden, wenn die ältere Marke nicht den Benutzungsbedingungen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 oder gegebenenfalls des Artikels 10 Absatz 3 entspricht.

    2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Eintragung einer Marke nicht aufgrund des Bestehens einer kollidierenden älteren Marke, die den Benutzungsbedingungen des Artikels 10 Absätze l und 2 oder gegebenenfalls des Artikels 10 Absatz 3 nicht entspricht, zurückgewiesen werden kann.

    3. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 12 in den Fällen, in denen eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls erhoben wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise erbracht werden, dass die Marke gemäß Artikel 12 Absatz l für verfallen erklärt werden könnte.

    4. Wurde die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie im Sinne der Absätze l, 2 und 3 lediglich für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Abschnitt 4

    Ö Verfall von Markenrechten Õ

    Artikel 1219

    Ö Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund Õ Verfallsgründe

    ê 2008/95/EG

    1. Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    2. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

    ê 2008/95/EG

    3. Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Artikel 20

    Ö Entwicklung zu einer gebräuchlichen Bezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund Õ

    2. Eine Marke wird unbeschadet des Absatzes 1 für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

    ê 2008/95/EG

    a)           infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;

    b)           infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

    Artikel 1321

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Zurückweisung, Verfall oder Ungültigkeit nur in Bezug auf für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen

    Liegt ein Grund für die Zurückweisung einer Marke von der Eintragung oder für ihre Verfalls- oder Ungültigerklärung Ö einer Marke Õ nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen oder für ungültig erklärt.

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    Abschnitt 5

    marken als Gegenstand des Vermögens

    Artikel 22

    Rechtsübergang einer eingetragenen Marke

    1. Eine Marke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.

    2. Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Marke, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder aus den Umständen geht eindeutig etwas anderes hervor. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.

    3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, dass sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anderenfalls ist sie nichtig.

    4. Der Rechtsübergang wird auf Antrag einer Vertragspartei in das Register eingetragen und veröffentlicht.

    5. Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Marke Dritten gegenüber nicht geltend machen.

    6. Sind gegenüber dem Markenamt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Markenamt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.

    Artikel 23

    Dingliche Rechte

    1. Eine Marke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

    2. Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

    Artikel 24

    Zwangsvollstreckung

    1. Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

    2. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

    Artikel 25

    Insolvenzverfahren

    Ist die Marke Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, so wird dies auf Antrag der zuständigen Behörde in das Register eingetragen und veröffentlicht.

    ê 2008/95/EG

    Artikel 826

    Lizenz

    1. Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

    2. Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:

                  a) die Dauer der Lizenz;

                  b) die von der Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf;

                  c) die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;

                  d) das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf;

                  e) die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

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    3. Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann jedoch ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.

    4. Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

    5. Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einer Marke wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

    Artikel 27

    Die Anmeldung einer Marke als Gegenstand des Vermögens

    Die Artikel 22 bis 26 gelten entsprechend für Markenanmeldungen.

    Abschnitt 6

    Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken

    Artikel 28

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, die Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

    2. Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Artikel 1529

    Besondere Bestimmungen für Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken

    1. Ö Die Mitgliedstaaten können die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken vorsehen. Õ

    12. Unbeschadet des Artikels 4 können die Ö Die Õ Mitgliedstaaten , nach deren Rechtsvorschriften die Eintragung von Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken zulässig ist, Ö können Õ vorsehen, dass diese Marken Ö Garantie- oder Gewährleistungsmarken Õ aus weiteren Ö anderen Õ als den in den Artikeln 3 Ö ,19 Õ und 1220 genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für verfallen oder ungültig erklärt werden, soweit es die Funktion dieser Marken erfordert.

    23. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ö Eine Garantie- oder Gewährleistungsmarke, die Õ aus Zeichen oder Angaben Ö besteht Õ , welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken darstellen können. berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht;.. iInsbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

    Artikel 30

    Ö Kollektivmarken Õ

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    1. Die Mitgliedstaaten sehen die Eintragung von Kollektivmarken vor.

    2. Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.

    3. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c können Kollektivmarken aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Ö Eine Kollektivmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. Õ

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    Artikel 31

    Kollektivmarkensatzung

    1. Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein.

    2. In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke berechtigten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Markensatzung über die Benutzung einer Marke nach Artikel 30 Absatz 3 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist.

    Artikel 32

    Zurückweisung der Anmeldung

    1. Über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Eintragungshindernisse hinaus wird die Anmeldung einer Kollektivmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 oder Artikel 31 nicht Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    2. Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.

    3. Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt.

    Artikel 33

    Benutzung von Kollektivmarken

    Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß Artikel 16 benutzt wird.

    Artikel 34

    Änderung der Kollektivmarkensatzung

    1. Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Markenamt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.

    2. Die Änderung wird im Register vermerkt, es sei denn, die geänderte Satzung entspricht nicht den Erfordernissen des Artikels 31 oder begründet eine Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 32.

    3. Artikel 42 Absatz 2 gilt für geänderte Satzungen.

    4. Für Zwecke dieser Richtlinie wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung im Register vermerkt ist.

    Artikel 35

    Erhebung der Verletzungsklage

    1. Die Vorschriften des Artikels 26 Absätze 3 und 4 gelten für jede zur Benutzung einer Kollektivmarke berechtigte Person.

    2. Der Inhaber einer Kollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

    Artikel 36

    Weitere Verfallsgründe

    Außer aus den in den Artikeln 19 und 20 genannten Verfallsgründen werden die Rechte des Inhabers einer Kollektivmarke auf Antrag beim Markenamt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn

    a)           der Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang mit den Benutzungsbedingungen steht, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;

    b)           die Art, in der die Marke von Nutzungsberechtigten benutzt worden ist, bewirkt hat, dass das Publikum im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 irregeführt werden könnte;

    c)           im Register eine Änderung der Satzung vermerkt ist, die gegen Artikel 34 Absatz 2 verstößt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Satzung erneut und kommt so den Erfordernissen des betreffenden Artikels nach.

    Artikel 37

    Weitere Nichtigkeitsgründe

    Über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine entgegen den Vorschriften des Artikels 32 eingetragene Kollektivmarke für nichtig erklärt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Markensatzung und kommt so den Erfordernissen des Artikels 32 nach.

    Kapitel 3

    Verfahren

    Abschnitt 1

    Anmeldung und Eintragung

    Artikel 38

    Erfordernisse der Anmeldung

    1. Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss Folgendes enthalten:

    a)           einen Antrag auf Eintragung,

    b)           Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

    c)           ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird,

    d)           eine Wiedergabe der Marke.

    2. Für die Anmeldung einer Marke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.

    Artikel 39

    Anmeldetag

    1. Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 38 beim Markenamt eingereicht hat.

    2. Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags von der Zahlung einer Grundgebühr für die Anmeldung oder einer Eintragungsgebühr abhängig machen.

    Artikel 40

    Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen

    1. Die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 („Nizzaer Klassifikation“) klassifiziert.

    2. Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Waren und Dienstleistungen können nur in jeweils eine Klasse der Nizzaer Klassifikation eingereiht werden.

    3. Für die Zwecke von Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie hinreichend klar und eindeutig sind.

    4. Das Markenamt weist die Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen Begriffen zurück, sofern der Anmelder nicht innerhalb einer vom Markenamt zu diesem Zweck gesetzten Frist einen annehmbaren Wortlaut vorschlägt. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit erstellen die Markenämter gemeinsam eine Übersicht über ihre jeweiligen Verwaltungspraktiken in Bezug auf die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen.

    5. Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Die Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so auszulegen, dass ein Anspruch auf Waren und Dienstleistungen eingeschlossen ist, die nicht darunter erfasst werden können.

    6. Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so werden die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefasst, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt wird.

    7. Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen, und Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.

    Artikel 41

    Prüfung von Amts wegen

    Die Markenämter beschränken ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung einer Markenmeldung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne des Artikels 4.

    Artikel 42

    Bemerkungen Dritter

    1. Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in Artikel 4 aufgeführten Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen ist. Sie sind an dem Verfahren vor dem Markenamt nicht beteiligt.

    2. Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen zusätzlich zu Absatz 1 die Anmeldung einer Kollektivmarke nach Artikel 32 Absätze 1 und 2 zurückzuweisen ist.

    Artikel 43

    Teilung der Anmeldung und der Eintragung

    Der Anmelder oder Inhaber einer Marke kann durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Markenamt die Markenanmeldung oder Eintragung teilen.

    Artikel 44

    Gebühren

    Für die Eintragung einer Marke und deren Verlängerung wird über die erste Klasse hinaus eine Zusatzgebühr für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen fällig.

    Abschnitt 2

    Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

    Artikel 45

    Widerspruchsverfahren

    1. Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aus den in Artikel 5 genannten Gründen ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit.

    2. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist zumindest der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 berechtigt, Widerspruch zu erheben.

    3. Den Beteiligten – dem Widersprechenden und dem Anmelder – wird vor Beginn des Widerspruchsverfahrens eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um ihnen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu bieten.

    Artikel 46

    Einrede der Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren

    1. Ist die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke, der Widerspruch erhoben hat, im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft gemäß Artikel 16 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

    2. Ist die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nach Absatz 1 nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

    3.. Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren Marke um eine europäische Marke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die ernsthafte Benutzung der europäischen Marke nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

    Artikel 47

    Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke

    1. Die Mitgliedstaaten stellen für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein Verwaltungsverfahren vor ihren Markenämtern bereit.

    2. Eine Marke wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erklärung des Verfalls einer Marke aus den in den Artikeln 19 und 20 genannten Gründen für verfallen erklärt.

    3. Eine Marke wird im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke zumindest aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt:

    a) Die Marke genügt nicht den Erfordernissen des Artikels 4 und hätte deshalb nicht eingetragen werden dürfen.

    b) Die Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil sie mit einem älteren Recht im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 kollidiert.

    4. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind zumindest folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke zu stellen:

    a) in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe a jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;

    b) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3.

    Artikel 48

    Einrede der Nichtbenutzung in Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke

    1. Ist in einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Marke auf eine eingetragene Marke mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag gestützt, hat der Inhaber der älteren Marke auf Verlangen des Inhabers der jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung ernsthaft gemäß Artikel 16 für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die als Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde, abgelaufen ist.

    2. Ist die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, hat der Inhaber der älteren Marke zusätzlich zu dem in Absatz 1 verlangten Nachweis den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen.

    3. Werden die Nachweise im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht erbracht, wird der auf eine ältere Marke gestützte Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen.

    4. Ist die ältere Marke im Sinne des Artikels 16 nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

    5. Die Absätze 1 bis 4 finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren Marke um eine europäische Marke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die ernsthafte Benutzung der europäischen Marke nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

    Artikel 49

    Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit

    1. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Antragstellung an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag eines Beteiligten ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

    2. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.

    Abschnitt 3

    Dauer und Verlängerung der Eintragung

    Artikel 50

    Dauer der Eintragung

    1. Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.

    2. Die Eintragung kann gemäß Artikel 51 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

    Artikel 51

    Verlängerung

    1. Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer von ihm hierzu ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet worden sind.

    2. Das Markenamt unterrichtet den Markeninhaber und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Marke rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Markenamt haftet nicht für unterbliebene Unterrichtung.

    3. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tags eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Verlängerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

    4. Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.

    5. Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird im Register eingetragen und veröffentlicht.

    Kapitel 4

    Verwaltungszusammenarbeit

    Artikel 52

    Zusammenarbeit bei der Eintragung und Verwaltung von Marken

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter miteinander und mit der Agentur zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten zu fördern und bei der Prüfung und Eintragung von Marken übereinstimmende Ergebnisse zu erzielen.

    Artikel 53

    Zusammenarbeit in anderen Bereichen

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter in allen anderen als den in Artikel 52 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind, mit der Agentur zusammenarbeiten.

    Kapitel 5

    Schlussbestimmungen

    ê

    Artikel 54

    Umsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 2 bis 6, 8 bis 14, 16, 17, 18, 22 bis 28 und 30 bis 53 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    Artikel 16

    Mitteilungspflicht

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 1755

    Aufhebung

    Die Richtlinie 89/104/EWG Ö 2008/95/EG Õ in der Fassung der in Anhang I Teil B aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/95/EG genannten Fristen für die Umsetzung dieser Ö der Õ Richtlinie in innerstaatliches Recht Ö mit Wirkung vom [Tag nach dem in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt] Õ aufgehoben.

    ê 2008/95/EG

    Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in im Anhang II zu lesen.

    Artikel 1856

    Inkrafttreten

    ê 2008/95/EG

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ê

    Die Artikel 1, 7, 15, 19, 20, 21 und 54 bis 57 gelten ab [Tag nach dem in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt].

    ê 2008/95/EG

    Artikel 1957

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    ANHANG I

    Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

    (gemäß Artikel 17)

    Richtlinie 89/104/EWG des Rates || (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).

    Entscheidung 92/10/EWG des Rates || (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

    TEIL B

    Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

    (gemäß Artikel 17)

    Richtlinie || Umsetzungsfrist

    89/104/EWG || 31. Dezember 1992

    ê 2008/95/EG (angepasst)

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 89/104/EWG || Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 || Artikel 1

    Artikel 2 || Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d || Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erster Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dritter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g und h || Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g und h

    Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 || Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 4 || Artikel 4

    Artikel 5 || Artikel 5

    Artikel 6 || Artikel 6

    Artikel 7 || Artikel 7

    Artikel 8 || Artikel 8

    Artikel 9 || Artikel 9

    Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 11 || Artikel 11

    Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 12 Absatz 1 dritter Satzteil || Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 13 || Artikel 13

    Artikel 14 || Artikel 14

    Artikel 15 || Artikel 15

    Artikel 16 Absätze 1 und 2 || —

    Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 16

    — || Artikel 17

    — || Artikel 18

    Artikel 17 || Artikel 19

    — || Anhang I

    — || Anhang II

    é

    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 2008/95/EG || Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 || Artikel 1

    --- || Artikel 2

    Artikel 2 || Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis h || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h

    --- || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i und j

    --- || Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c || Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a bis c

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a --- Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g --- Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben d bis f Artikel 4 Absätze 5 und 6 --- Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis c --- Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d --- --- Artikel 5 Absätze 4 und 5 --- --- --- Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c --- Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Artikel 8 Absätze 1 und 2 --- Artikel 9 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 --- Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4 --- Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 Artikel 14 --- --- --- Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 2 --- Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 || Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 5 Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b --- Artikel 5 Absätze 5 und 6 Artikel 8 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 einleitender Satz Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f Artikel 10 Absätze 4 und 5 Artikel 10 Absätze 6 und 7 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 15 Artikel 26 Absätze 1 und 2 Artikel 26 Absätze 3 bis 5 Artikel 9 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absätze 2 und 3 Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 5 --- Artikel 48 Absätze 1 bis 3 Artikel 46 Absatz 1 Artikel 17 Artikel 17, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 Artikel 18 Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 3 Artikel 20 Artikel 7 und Artikel 21 Artikel 6 Artikel 22 bis 25 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Absätze 1 und 2 Artikel 29 Absatz 3 Artikel 30 bis 54 Absatz 1 Artikel 54 Absatz 2 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57

    _____________

    [1]               Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 21./22. Mai 2007, Ratsdokument 9427/07.

    [2]               Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2008) 394 endg. vom 26. Juni 2008.

    [3]               KOM(2008) 465 endg. vom 16 Juli 2008.

    [4]               KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2010.

    [5]               KOM(2011) 287 endg.vom 24. Mai 2011, „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums: Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa“.

    [6]               MPI-Studie und Anhänge unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/tm/index_en.htm (nur in englischer Sprache).

    [7]               Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der EU.

    [8]               ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 213.

    [9]               Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache C-323/09, Interflora, Randnr. 9.

    [10]             Urteil des Gerichtshofs vom 11 September 2007, Céline, 17/06, Céline, Slg. 2007, 7041.

    [11]             ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

    [12]             Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011, Philips, 446/09, und Nokia, 495/09.

    [13]             Gemeinsame Erklärungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Protokoll des Rates anlässlich der Annahme der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.

    [14]             Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (Agrarerzeugnisse), ABl. L 93 vom 31.3.2008, S. 12; Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (Weine), ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1, und Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (Spirituosen), ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    [15]             Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012, „IP Translator“, 307/10.

    [16]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [17]               ABl. L 40 299 vom 11.2.1989 8.11.2008, S. 1 25.

    [18]               Siehe Anhang I Teil A.

    [19]               ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

    [20]               KOM(2008) 465.

    [21]               ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22.

    [22]               KOM(2011) 287.

    [23]               ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 213.

    [24]               ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

    [25]             ABl. L 11 vom 14.01.1994, S. 1.

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