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Document 52013IP0024

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe (2013/2515(RSP))

    ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 89–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/89


    P7_TA(2013)0024

    Umsetzung des IWPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der gegenwärtigen Lage in Simbabwe

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe (2013/2515(RSP))

    (2015/C 440/13)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, das seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewendet wird,

    unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

    unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf dessen Artikel XXIV,

    unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zu dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

    unter Hinweis auf die Erklärung des außerordentlichen Gipfeltreffens der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) vom 1. Juni 2012,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juli 2012 zu Simbabwe und den Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2),

    gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass das Kapitel des Abkommens von Cotonou über die handelspolitische Zusammenarbeit, mit dem die einseitigen Handelspräferenzen, die die EU den AKP-Staaten eingeräumt hat, verlängert worden waren, am 31. Dezember 2007 ungültig geworden ist und die Lage seither nicht mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

    B.

    in der Erwägung, dass es sich bei Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf ausgerichtet sind, die regionale Integration durch den Ausbau des Handels, durch nachhaltiges Wachstum und durch die Verringerung der Armut zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern;

    C.

    in der Erwägung, dass Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentliches Element des Abkommens über die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten darstellt;

    D.

    in der Erwägung, dass Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interims-WPA) als erster Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA betrachtet werden können, da sie nicht nur Regeln zum Handel mit Waren, sondern auch Kapitel zu Ursprungsregeln und zu Schutzmaßnahmen für junge Industriezweige enthalten;

    E.

    in der Erwägung, dass Bestimmungen zur verantwortungsvollen Regierungsführung, zur Transparenz bei öffentlichen Ämtern und zu Menschenrechten gemäß den Artikeln 8, 11b, 96 und 97 des Abkommens von Cotonou als Bestandteile dieses Interims-WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Seychellen, Madagaskar, Mauritius und Simbabwe andererseits zu betrachten sind;

    F.

    in der Erwägung, dass trotz der Anhaltspunkte für Verbesserungen der aktuellen Lage im Hinblick auf die Menschenrechte und die Demokratie in Simbabwe weiterhin zahlreiche Herausforderungen für eine künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und Simbabwe bestehen, insbesondere die vollständige Durchführung der Globalen Politischen Vereinbarung (GPA) und die Einstellung aller Repressionen und Menschenrechtsverletzungen;

    G.

    in der Erwägung, dass der Wirtschaftsaufschwung Simbabwes nach wie vor unbeständig ist und einige staatliche Maßnahmen die künftigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Simbabwe in Gefahr bringen;

    H.

    in der Erwägung, dass Simbabwe offenkundig internationale Übereinkommen und seine eigenen nationalen Gesetze im Rahmen der Tatsache missachtet, dass es weiterhin den Verkauf illegalen Elfenbeins von Elefanten zulässt;

    1.

    weist darauf hin, dass die EU einen gerechten Handel zwischen ihr selbst und den Entwicklungsländern fördern muss, der auf der umfassenden Einhaltung der von der IAO festgelegten Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen sowie deren Durchsetzung beruht, und dass sie dafür sorgen muss, dass möglichst hohe Sozial- und Umweltnormen Anwendung finden; vertritt die Auffassung, dass dies beinhaltet, gerechte Preise für Ressourcen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsländern zu zahlen;

    2.

    hebt hervor, dass das vorläufige Inkrafttreten des Interims-WPA ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und den vier betreffenden afrikanischen Ländern auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens ist; hält es für sehr wichtig, die Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines umfassenden Abkommens fortzusetzen, das darauf ausgerichtet ist, einen verstärkten offenen und fairen Handel, Investitionen und die regionale Integration zu fördern;

    3.

    betrachtet das Inkrafttreten des Gesetzes über die Kommission für Menschenrechte (Human Rights Commission Act) in Simbabwe als vielversprechenden Schritt der Regierung im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage in dem Land und als Fortschritt im Rahmen des vereinbarten Fahrplans für friedliche und glaubwürdige Wahlen;

    4.

    fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den sieben übrigen Ländern der Region zu intensivieren und einen entwicklungsfreundlichen Ansatz zu wählen, der sowohl mit den strategischen Zielen und Prioritäten der Region und der dortigen Länder im Einklang steht als auch mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

    5.

    äußert sich dennoch besorgt über die fortlaufenden Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Simbabwe, die den Zusagen der Regierung der nationalen Einheit Simbabwes aus den vergangenen Jahren zuwiderlaufen, insbesondere über die jüngsten Fälle von Repressionen gegen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft in Simbabwe; fordert die Regierung Simbabwes auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit niemand aufgrund seines Engagements in Menschenrechtsfragen Repressionen oder Einschüchterungsversuchen ausgesetzt ist;

    6.

    bedauert, dass im Interims-WPA eine belastbare Menschenrechtsklausel fehlt, und fordert erneut, dass von der EU abgeschlossene Handelsabkommen verbindliche Menschenrechtsklauseln enthalten; bedauert, dass weder ein Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung noch eine Verpflichtung zur Einhaltung internationaler Arbeits- und Umweltnormen aufgenommen wurden

    7.

    betont, dass die Versammlungs-, die Vereinigungs- und die Meinungsfreiheit wesentliche Elemente der Demokratie sind und Simbabwe sich im Rahmen der GPA uneingeschränkt zu deren Achtung verpflichtet hat; weist auf das derzeitige Verfahren der Zustimmung hin und betont, dass die Ratifizierung des Interims-WPA mit der Europäischen Union eine zusätzliche Möglichkeit darstellt, zu bekräftigen, dass diese Zusagen und Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden müssen;

    8.

    betont, dass die Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit seitens der EU (gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou) unter diesen Umständen beizubehalten ist, die EU ihre Unterstützung für die Bevölkerung vor Ort jedoch auch in Zukunft aufrechterhalten wird;

    9.

    unterstützt die gezielten Maßnahmen, die die EU derzeit ergriffen hat, die eine Antwort auf die politische Situation und die Menschenrechtslage in Simbabwe sind und jährliche Beschlüsse umfassen, die der EU eine fortlaufende Beobachtung der Tätigkeit führender Vertreter der Regierung Simbabwes gestatten; betont außerdem, dass das Interims-WPA keinen Einfluss auf diese Maßnahmen haben wird;

    10.

    fordert die Regierung Simbabwes auf, die für eine Aussetzung der gezielten Maßnahmen erforderlichen Schritte einzuleiten, wozu die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und vor allem ein friedliches und glaubwürdiges Verfassungsreferendum sowie Wahlvorbereitungen zählen, die den anerkannten internationalen Standards gerecht werden;

    11.

    bekräftigt seine Bereitschaft, bei einer erheblichen Verschlechterung der Menschenrechtslage alle ihm zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen und dabei auch in Betracht zu ziehen, von den Bestimmungen in Artikel 65 des Abkommens (der sogenannten Nichterfüllungsklausel) Gebrauch zu machen;

    12.

    fordert die Vertretung der EU in Harare auf, der Regierung der nationalen Einheit Simbabwes weiterhin ihre Unterstützung anzubieten, um die Menschenrechtslage im Hinblick auf friedliche und glaubwürdige Wahlen im Einklang mit den Standards zu verbessern, deren Erfüllung die EU von jedem ihrer Handelspartner erwartet;

    13.

    fordert die Regierung von Simbabwe auf, durchzusetzen, dass die Personen, die in den illegalen Export von und Handel mit Elfenbein involviert sind, ermittelt und dass sie strafrechtlich verfolgt werden, und darauf hinzuarbeiten, die Transparenz in der mineralgewinnenden Industrie in Simbabwe zu erhöhen, um dafür zu sorgen, dass für das Vermögen, das durch den legalen Abbau der natürlichen Ressourcen des Landes erzielt wird, ordnungsgemäß Rechenschaft abgelegt wird und es allen Simbabwern zugute kommt

    14.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament Simbabwes und den Regierungen der Mitglieder der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 129.

    (2)  ABl. L 54 vom 28.2.2012, S. 20.


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