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Document 52013DP0020
European Parliament decision of 17 January 2013 on the opening of, and mandate for, interinstitutional negotiations on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing the Asylum and Migration Fund (COM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))
ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 238–276
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 440/238 |
P7_TA(2013)0020
Asyl- und Migrationsfond (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))
(2015/C 440/30)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung, |
beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:
MANDAT
Änderungsantrag 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 6 a (neu)
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 2
Entwurf einer legislativen Entschließung
Absatz 1 a (neu)
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist; |
Änderungsantrag 3
Entwurf einer legislativen Entschließung
Absatz 1 b (neu)
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa (2) ; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung der Mittelausstattung für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; |
Änderungsantrag 4
Entwurf einer legislativen Entschließung
Absatz 1 c (neu)
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1c. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht der bereits von der Union ermittelten und durchgeführten Aufgaben diese politischen Prioritäten auf vorausschauende und angemessene Weise in den Vorschlag einbinden muss; |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4 und Artikel 80 , |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Ziffer 107 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Ziffer 109 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden. |
3. Diese Verordnung sieht vor, dass unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik , der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten . |
1. Allgemeines Ziel des Fonds ist es, im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die gemeinsame Asylpolitik sowie die Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes zu stärken und weiterzuentwickeln sowie die gemeinsame Einwanderungspolitik zu stärken und weiterzuentwickeln, wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der auf den Menschenrechten basierende Ansatz zum Schutz von Migranten, Flüchtlingen und der Asylbewerbern zu beachten sind . |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren, die Konvergenz der Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten oder die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu messen. |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren und eine größere Konvergenz der Entscheidungsfindung in ähnlich gelagerten Fällen , die Bereitstellung von zuverlässigen, objektiven und aktuellen Informationen über das Herkunftsland oder die Neuansiedlungsbemühungen zu messen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen zu messen. |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen sowie ihr Zugang zu Wohnraum und zur Gesundheitsfürsorge zu messen. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3– Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer zu messen. |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer , die Zahl der Personen, für die es einer Maßnahme der Wiedereingliederung (vor und nach ihrer Rückkehr) gab, die Zahl der freiwilligen Rückkehrer sowie die Qualität der Kontrollsysteme bei erzwungenen Rückführungen zu messen. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3– Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung zu messen. |
Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission misst anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung sowie das über das EASO zur Verfügung gestellte Personal zu messen. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um durch die Messung anhand von Indikatoren zu bewerten, ob die Ziele verwirklicht wurden. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele ist anhand qualitativer und quantitativer Querschnittsindikatoren wie die Verbesserung der Bestimmungen zum Kinderschutz, die Förderung der Achtung des Familienlebens, der Zugang zu Diensten der Grundversorgung sowie die Hilfe für unbegleitete Minderjährige ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus zu messen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ziele müssen mit den Maßnahmen, die durch die externen Finanzierungsinstrumente der Union gefördert werden, voll und ganz im Einklang stehen und diese ergänzen sowie den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union entsprechen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Bei der Verwirklichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Politik im humanitären Bereich zu achten. Die Kohärenz und die Komplementarität mit den Maßnahmen, die über externe Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden, wird gemäß Artikel 24a sichergestellt. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Partnerschaft |
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Für die Zwecke des vorliegenden Fonds schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] als teilnehmende Behörden die zuständigen regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und Organisationen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, wie etwa nichtstaatliche Organisationen, und die Sozialpartner ein. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Die Evaluierungspraxis muss so viele wie möglich umfassen.
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert: |
Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] unter Beachtung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und insbesondere der Zusagen der Union im Hinblick auf Maßnahmen gegen den Braindrain insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert: |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen: |
1. Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen: |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen. |
2. Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel , Personen, die wegen eines persönlichen Merkmals gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte gewaltgefährdet sind, sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe a a(neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Insgesamt werden für die Durchführung dieser Verordnung 3 869 Mio . EUR bereitgestellt . |
1. Der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für die Jahre 2014-2020 auf 3 869 Mio . EUR. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. |
2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch: |
3. Die Ausführung des vorrangigen finanziellen Bezugsrahmens erfolgt durch: |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung (5) in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24. |
4. Der für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbare vorrangige finanzielle Bezugsrahmen wird gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung (6) in direkter (insbesondere für die Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24 ) oder geteilter Mittelverwaltung ausgeführt . |
Begründung
Die Ausführung der EU-Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein.
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet: |
5. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen (Richtbeträge) wie folgt verwendet: |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Begründung
Aus technischen Gründen werden die Beträge nunmehr als Prozentsätze angegeben.
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. 3,232 Mio . EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: |
1. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden den Mitgliedstaaten als Richtbeträge die für die nationalen Programme zweckbestimmten Mittel wie folgt zugewiesen: |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mittel für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Ziele werden anteilig auf einer gerechten, ausgewogenen und transparenten Grundlage zugewiesen. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass sämtliche aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Einwanderung vereinbar sind, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen für sie nicht bindend oder ihnen gegenüber nicht anwendbar sind. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person. |
1. Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 4 000 EUR je neu angesiedelter Person, der für Neuansiedlungsmaßnahmen nach Artikel 7 ausgegeben wird . Die wirksame Durchführung der Maßnahmen wird von dem Neuansiedelungsreferat des EASO überwacht und bewertet. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich um 3 000 EUR je zusätzlich zu der vorhergehenden Neuansiedlungsquote des Mitgliedstaats neu angesiedelter Person. Das Gleiche gilt im Falle einer neu angesiedelten Person, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wird, der vorher keine durch die Union finanzierte Neuansiedlung durchgeführt hat. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden. |
2. Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auch um 3 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Mitgliedstaaten, die ihre Zusagen in einer nach oben offenen Verpflichtung bündeln, erhalten zusätzliche Beträge und Unterstützung für jede neu angesiedelte Person, damit sie die quantitativen und qualitativen Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union verwirklichen, indem sie bis zum Jahr 2020 20 000 Neuansiedlungen pro Jahr durchführen und vorbildliche Praktiken und gemeinsame Standards für die Integration von Flüchtlingen schaffen. Diese Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem Neuansiedlungsreferat des EASO zusammen, um Leitlinien für diese quantitativen und qualitativen Ziele zu erstellen, regelmäßig zu verbessern und zu überarbeiten. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden. |
8. Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1, 2 und 3a im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6,000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person. |
1. Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 4 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission legt strikte Verfahrensgarantien und klare Kriterien für Umsiedlungsmaßnahmen fest. Diese Verfahrensgarantien umfassen u. a. die Aufstellung von transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien, Informationen, die den Begünstigten von Umsiedlungen bereitgestellt werden, die schriftliche Benachrichtigung der einvernommenen Bewerber darüber, ob sie ausgewählt wurden, angemessene Fristen, damit die Bewerber um eine Umsiedlung ihre Entscheidung treffen und sich gegebenenfalls auf ihre Abreise gründlich vorbereiten können, und das Erfordernis der freiwilligen Zustimmung Letzterer zu Maßnahmen der Umsiedlung. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen wird auch ein Aktionsplan erstellt, durch den die Qualität der Asylsysteme und die Aufnahme- und Integrationsbedingungen im jeweiligen Ausreisemitgliedstaat erhalten und/oder verbessert werden sollen. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung. |
1. Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31 Mai 2016 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2015 und die erwartete Entwicklung. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Anhand eines Durchführungsrechtsaktes legt die Kommission entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten. |
2. Anhand eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 26 erlassen wird, legt die Kommission nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen. |
1. Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen , wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu beachten ist . |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Wenn die Maßnahmen der Union im Wege der zentralen indirekten Mittelverwaltung durch die Agenturen der Union, die im Bereich Inneres tätig sind, durchgeführt werden, sorgt die Kommission für eine gerechte gleichmäßige und transparente Zuteilung der Finanzmittel an die verschiedenen Agenturen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Aufgaben dieser Agenturen durchgeführt und ergänzen ihre Arbeitsprogramme. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Kommission gewährleistet eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. |
1. Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen diese; dabei werden die im Konsens über die Entwicklungshilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt. |
7. Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Koordinierung |
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Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst für die Koordinierung der Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diese Maßnahmen |
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Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Spiegelstrich 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden auf diesen Fonds Anwendung. |
Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden unbeschadet des Artikels 4a der vorliegenden Verordnung auf diesen Fonds Anwendung. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(5) Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union ( KOM(2010 ) 815 endg . vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg. zurück.
(6) 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L 298, 26.10.2012, S. 1 ).