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Document 52013DP0020

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))

    ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 238–276 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/238


    P7_TA(2013)0020

    Asyl- und Migrationsfond (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))

    (2015/C 440/30)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

    gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

    beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

    MANDAT

    Änderungsantrag 1

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Bezugsvermerk 6 a (neu)

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Geänderter Text

     

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU  (1) , insbesondere die Ziffern zur Schaffung eines ständigen Neuansiedlungsreferats,

    Änderungsantrag 2

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Absatz 1 a (neu)

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Geänderter Text

     

    1a.     weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist;

    Änderungsantrag 3

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Absatz 1 b (neu)

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Geänderter Text

     

    1b.     verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa  (2) ; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung der Mittelausstattung für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten;

    Änderungsantrag 4

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Absatz 1 c (neu)

    Entwurf einer legislativen Entschließung

    Geänderter Text

     

    1c.     weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht der bereits von der Union ermittelten und durchgeführten Aufgaben diese politischen Prioritäten auf vorausschauende und angemessene Weise in den Vorschlag einbinden muss;

    Änderungsantrag 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Bezugsvermerk 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4 und Artikel 80 ,

    Änderungsantrag 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)

    In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“  (3) unterstreicht das Europäische Parlament, dass bei der Bewältigung dringlicher Fragen in den Bereichen Einwanderung und Asyl sowie im Hinblick auf die Verwaltung der Außengrenzen der Union ein integrierter Ansatz verfolgt werden muss, für den in einem Geist der Achtung der Menschenrechte und der Solidarität unter sämtlichen Mitgliedstaaten sowie unter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und mit einer klaren Festlegung der Aufgaben ausreichende Mittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen bereitgestellt werden. Ferner stellt es fest, dass in dieser Hinsicht die immer größeren Herausforderungen für Frontex, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und die Fonds für Solidarität und Steuerung der Migrationsströme gebührend berücksichtigt werden müssen.

    Begründung

    Ziffer 107 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.

    Änderungsantrag 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2b)

    In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011  (4) betont das Europäische Parlament ferner die Notwendigkeit, bessere Synergien zwischen verschiedenen Fonds und Programmen zu entwickeln, und weist darauf hin, dass durch die Vereinfachung der Verwaltung der Mittel und die Zulassung von Querfinanzierungen es ermöglichen, mehr Mittel für gemeinsame Ziele zugewiesen werden können; begrüßt die Absicht der Kommission, die Gesamtzahl der Haushaltsinstrumente im Bereich Inneres auf eine Zwei-Säulen-Struktur — und gegebenenfalls mit einer geteilten Verwaltung — zu reduzieren, und ist der Ansicht, dass dieser Ansatz wesentlich zu einer stärkeren Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der derzeitigen Fonds und Programme beitragen sollte. Es betont jedoch, dass die verschiedenen Zielvorgaben des Politikbereichs Inneres nicht durcheinandergebracht werden dürfen.

    Begründung

    Ziffer 109 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.

    Änderungsantrag 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    Der Fonds sollte die Einführung von Maßnahmen unterstützen, die Asylsuchenden den Zugang zum Asylsystem der Union in sicherer Weise ermöglichen, ohne dass sie sich an Schlepper oder kriminelle Netzwerke wenden und ihr Leben aufs Spiel setzen müssen.

    Änderungsantrag 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (13a)

    Die Mittel des Fonds sollten im Einklang mit den in der gemeinsamen Integrationsagenda genannten gemeinsamen Grundprinzipien zur Integration eingesetzt werden.

    Änderungsantrag 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 16

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (16)

    Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und mit anderen Mitgliedstaaten fördern.

    (16)

    Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und mit anderen Mitgliedstaaten fördern. Technische Hilfe ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten die Durchführung ihrer nationalen Programme unterstützen, den Begünstigten bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union helfen und dadurch die Sichtbarkeit der EU-Mittel und den Zugang zu diesen verbessern können.

    Änderungsantrag 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 23

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (23)

    Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ergänzen und unterlegen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln.

    (23)

    Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ergänzen und unterlegen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln. Er sollte der Agentur auch ermöglichen, ihre Pflichten sowie diejenigen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Bergung auf See zu erfüllen.

    Änderungsantrag 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 24

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (24)

    Bei der Handhabung dieses Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen mittels auf sie zugeschnittener Vorsorge besonders berücksichtigt werden.

    (24)

    Bei der Handhabung dieses Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den internationalen Instrumenten, insbesondere der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte ein auf den Menschenrechten basierender Ansatz zum Schutz von Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern berücksichtigt werden, wobei insbesondere auf die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Frauen, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen eingegangen werden sollte und spezifische Maßnahmen für diese Personen getroffen werden sollten .

    Änderungsantrag 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 25

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (25)

    Bei aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geographischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch mit der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz gewährleistet werden , insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen .

    (25)

    Bei aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geographischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden , wobei gemäß dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (Artikel 35) der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten ist . Auch sollten bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen Kohärenz und Komplementarität mit der humanitären Politik der Union gewährleistet werden, und es sollte in diesem Zusammenhang darauf geachtet werden, dass die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, beachtet werden.

    Änderungsantrag 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 26

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (26)

    Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien analog zu der Verantwortung zugewiesen werden, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt. Dazu sollten die neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer.

    (26)

    Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien analog zu der Verantwortung zugewiesen werden, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt. Dazu sollten die neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl irregulärer Migranten, die an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen werden, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer. Darüber hinaus müssen jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie deren geografische Ausdehnung berücksichtigt werden. Zudem ist eine gründliche Untersuchung zur Feststellung und Quantifizierung der tatsächlichen Kosten anzustellen, die für die Mitgliedstaaten anfallen.

    Änderungsantrag 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 29

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (29)

    Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jeden neu angesiedelten Flüchtling gewährt werden.

    (29)

    Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jeden neu angesiedelten Flüchtling gewährt werden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem EASO — entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten — die wirksame Umsetzung der Neuansiedlungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, überwachen.

    Änderungsantrag 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 33

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (33)

    Um die Solidarität und die Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den am stärksten von den Asylströmen betroffenen Ländern zu verbessern, sollte ein ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, eingerichtet werden.

    (33)

    Um die Solidarität und die Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den am stärksten von den Asylströmen betroffenen Ländern zu verbessern, sollte ein ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, eingerichtet werden. Dieser Mechanismus sollte mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden, um die Mitgliedstaaten mit einem — entweder absolut und proportional — höheren Aufkommen an Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, zu entschädigen und die Mitgliedstaaten mit weniger weit entwickelten Asylsystemen zu unterstützen.

    Änderungsantrag 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 35 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (35a)

    Hierfür ist technischer Hilfe entscheidend, damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Programme umsetzen und den Begünstigten dabei behilflich sein können, ihre Pflichten zu erfüllen und die Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, und dadurch die Sichtbarkeit und die Zugänglichkeit europäischer Finanzierungen stärken können.

    Änderungsantrag 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 35 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (35b)

    Die Vereinfachung der Struktur der Instrumente und Ausgaben muss zwar Flexibilitätskriterien erfüllen, sie sollte aber auch weiterhin den Anforderungen an Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit genügen und gewährleisten, dass eine gerechte und transparente Verteilung der Finanzmittel im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds sichergestellt ist.

    Änderungsantrag 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 35 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (35c)

    Durch die Vereinfachung der Finanzierungsstrukturen soll einerseits Flexibilität geschaffen werden, andererseits Vorhersehbarkeit und Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss durch die nationalen Programme gewährleistet werden, dass die Mittelausstattung für jedes Ziel des Fonds ausgewogen ist. Aus diesem Grund sollte im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ein angemessener Anteil an Finanzmitteln im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds zugewiesen werden, um Kontinuität bei der Unterstützung der Ziele des Flüchtlingsfonds und des Integrationsfonds des Finanzrahmens 2007-2013 zu gewährleisten.

    Änderungsantrag 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 36

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (36)

    Im Sinne einer verstärkten Solidarität ist auch eine zusätzliche Unterstützung aus dem Fonds für Notlagen bei hohem Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Form von Soforthilfe wichtig.

    (36)

    Im Sinne einer verstärkten Solidarität ist auch eine zusätzliche Unterstützung aus dem Fonds für Notlagen bei hohem Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Form von Soforthilfe wichtig ; diese Unterstützung sollte in Abstimmung mit der von der Generaldirektion für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) koordinierten humanitären Hilfe erfolgen, wobei Synergieeffekte anzustreben sind .

    Änderungsantrag 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 37

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (37)

    Diese Verordnung sollte den Fortbestand des Europäischen Migrationsnetzwerks sicherstellen, das mit Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks ins Leben gerufen wurde, und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben dieses Netzes die erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen.

    (37)

    Diese Verordnung sollte den Fortbestand des Europäischen Migrationsnetzwerks sicherstellen, das mit Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks ins Leben gerufen wurde, und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben dieses Netzes die erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen. In diesem Zusammenhang sollte eine umfassende Garantie in den Asyl- und Migrationsfonds aufgenommen werden, damit eine unverhältnismäßige Mittelzuweisung für einen einzigen Politikbereich zu Lasten des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert wird.

    Änderungsantrag 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42a)

    Die Verwendung der Mittel in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit Komplementarität, eine größere Effizienz und Sichtbarkeit gewährleistet sowie stärkere Haushaltssynergien erzielt werden.

    Änderungsantrag 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42b)

    Durch Mobilisierung, Zusammenlegung und Leverage-Effekte zwischen öffentlichen und privaten Finanzmitteln muss eine möglichst große Wirkung der Finanzierung durch die EU erzielt werden.

    Änderungsantrag 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42c)

    Es ist eine größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den EU-Haushalt betreffen, zu gewährleisten.

    Änderungsantrag 25

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42d)

    Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Ziele des Fonds sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

    Änderungsantrag 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 e (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42e)

    Es ist wichtig, für die Verwaltung des Fonds nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und für dessen möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung zu sorgen, wobei gleichzeitig auch die Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Fonds für alle Beteiligten zu gewährleisten sind.

    Änderungsantrag 27

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 f (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42f)

    Die Kommission sollte die Durchführung des Fonds alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Diese Indikatoren einschließlich maßgeblicher Referenzszenarien sollten die Mindestbasis für die Bewertung darstellen, inwieweit die Ziele des Fonds verwirklicht wurden.

    Änderungsantrag 28

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 43

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (43)

    Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, sollte dieser Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung Nr. […/…]/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gebildet wird.

    (43)

    Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, sollte dieser Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung Nr. […/…]/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gebildet wird. Für die Zwecke des vorliegenden Fonds ist es allerdings notwendig, dass die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] bei den teilnehmenden Behörden die zuständigen regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften, die internationalen Organisationen und die Organisationen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, wie etwa die nichtstaatlichen Organisationen, und die Sozialpartner einschließt.

    Änderungsantrag 29

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

    3.   Diese Verordnung sieht vor, dass unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

    Änderungsantrag 30

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    „Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die den in der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 definierten Status haben und die als Flüchtling in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind, auf Ersuchen des UNHCR, der ihren Anspruch auf internationalem Schutz festgestellt hat, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen

    (a)

    „Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose auf Ersuchen des UNHCR, der ihren Anspruch auf internationalem Schutz festgestellt hat, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie aufhalten dürfen

    Änderungsantrag 31

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (i)

    als Flüchtling im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG oder

    (i)

    als Flüchtling im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU oder

    Änderungsantrag 32

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ia)

    mit einem subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU oder

    Änderungsantrag 33

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    „Umsiedlung“ den Prozess, bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b fallen, von dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, der ihnen einen gleichwertigen Schutz bietet, oder bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, von dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden wird;

    (b)

    „Umsiedlung“ den Prozess, bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b fallen, von dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, der ihnen unverzüglich einen gleichwertigen Schutz bietet, oder bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, von dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden wird;

    Änderungsantrag 34

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f — Ziffer i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (i)

    starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Asylsysteme und –verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,

    (i)

    besondere Belastung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund des plötzlichen Eintreffens einer großen Zahl von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Asylsysteme und –verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,

    Änderungsantrag 35

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik , der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten .

    1.   Allgemeines Ziel des Fonds ist es, im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die gemeinsame Asylpolitik sowie die Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes zu stärken und weiterzuentwickeln sowie die gemeinsame Einwanderungspolitik zu stärken und weiterzuentwickeln, wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der auf den Menschenrechten basierende Ansatz zum Schutz von Migranten, Flüchtlingen und der Asylbewerbern zu beachten sind .

    Änderungsantrag 36

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren, die Konvergenz der Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten oder die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu messen.

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren und eine größere Konvergenz der Entscheidungsfindung in ähnlich gelagerten Fällen , die Bereitstellung von zuverlässigen, objektiven und aktuellen Informationen über das Herkunftsland oder die Neuansiedlungsbemühungen zu messen.

    Änderungsantrag 37

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (aa)

    Unterstützung von Maßnahmen für den sicheren Zugang zum Asylsystem Europas.

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Möglichkeiten, die Asylbewerber für den Zugang zum Asylsystem der Union in sicherer Weise zur Verfügung stehen, ohne dass sie sich an Schlepper und kriminelle Netzwerke wenden und ihr Leben aufs Spiel setzen müssen, zu messen.

    Änderungsantrag 38

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger einschließlich Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen zu fördern ;

    (b)

    Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger sowie Verbesserung der Achtung der Grundrechte von Migranten einschließlich Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen;

    Änderungsantrag 39

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen zu messen.

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen sowie ihr Zugang zu Wohnraum und zur Gesundheitsfürsorge zu messen.

    Änderungsantrag 40

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3– Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer zu messen.

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer , die Zahl der Personen, für die es einer Maßnahme der Wiedereingliederung (vor und nach ihrer Rückkehr) gab, die Zahl der freiwilligen Rückkehrer sowie die Qualität der Kontrollsysteme bei erzwungenen Rückführungen zu messen.

    Änderungsantrag 41

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.

    (d)

    Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten , unter anderem durch praktische Zusammenarbeit .

    Änderungsantrag 42

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3– Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung zu messen.

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission misst anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung sowie das über das EASO zur Verfügung gestellte Personal zu messen.

    Änderungsantrag 43

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um durch die Messung anhand von Indikatoren zu bewerten, ob die Ziele verwirklicht wurden.

    Änderungsantrag 44

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele ist anhand qualitativer und quantitativer Querschnittsindikatoren wie die Verbesserung der Bestimmungen zum Kinderschutz, die Förderung der Achtung des Familienlebens, der Zugang zu Diensten der Grundversorgung sowie die Hilfe für unbegleitete Minderjährige ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus zu messen.

    Änderungsantrag 45

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2b.     Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ziele müssen mit den Maßnahmen, die durch die externen Finanzierungsinstrumente der Union gefördert werden, voll und ganz im Einklang stehen und diese ergänzen sowie den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union entsprechen.

    Änderungsantrag 46

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2c.     Bei der Verwirklichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Politik im humanitären Bereich zu achten. Die Kohärenz und die Komplementarität mit den Maßnahmen, die über externe Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden, wird gemäß Artikel 24a sichergestellt.

    Änderungsantrag 47

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG genießen;

    (b)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen;

    Änderungsantrag 48

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (f)

    Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder in Begriff sind, einen solchen Wohnsitz zu erlangen;

    (f)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die in einem Mitgliedstaat einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder in Begriff sind, einen solchen Wohnsitz zu erlangen;

    Änderungsantrag 49

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (g)

    Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden, in die Union einzuwandern beabsichtigen und bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen befolgen und/oder Voraussetzungen vor der Ausreise erfüllen, darunter solche mit Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats;

    (g)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden, in die Union einzuwandern beabsichtigen und bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen befolgen und/oder Voraussetzungen vor der Ausreise erfüllen, darunter solche mit Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats;

    Änderungsantrag 50

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe h

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (h)

    Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

    (h)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

    Änderungsantrag 51

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (i)

    Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder eine Form des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

    (i)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder eine Form des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

    Änderungsantrag 52

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe j

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (j)

    Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

    (j)

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen , einschließlich Drittstaatsangehöriger, deren Rückkehrverfahren förmlich oder informell verschoben wurde .

    Änderungsantrag 53

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 4a

     

    Partnerschaft

     

    Für die Zwecke des vorliegenden Fonds schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] als teilnehmende Behörden die zuständigen regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und Organisationen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, wie etwa nichtstaatliche Organisationen, und die Sozialpartner ein.

    Änderungsantrag 54

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    materielle Hilfe, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;

    (a)

    materielle Hilfe, einschließlich humanitärer Hilfe an der Grenze, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;

    Änderungsantrag 55

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (aa)

    Einrichtung und Verbesserung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen für Mitarbeiter der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren zu gewährleisten und effiziente Asylverfahren von hoher Qualität sicherzustellen;

    Änderungsantrag 56

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ab)

    Verbesserung und Unterhalt bestehender Infrastrukturen und Dienste für die Unterbringung;

    Änderungsantrag 57

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, unter schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten oder posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Personen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

    (d)

    spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, unter schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten oder posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Personen , Personen, die wegen eines persönlichen Merkmals gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte gewaltgefährdet sind, sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

    Änderungsantrag 58

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (e)

    Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen;

    (e)

    Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen , insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der Asylbewerber ; dazu gehört die Schulung von Mitarbeitern, die mit schutzbedürftigen Personen im Sinne des Buchstaben d Kontakt haben;

    Änderungsantrag 59

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (fa)

    Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Haft.

    Änderungsantrag 60

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Unterbringungskapazitäten und -dienste auf- und auszubauen und zu verbessern;

    (a)

    Unterbringungskapazitäten und -dienste auf- und auszubauen , zu betreiben und zu verbessern;

    Änderungsantrag 61

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Verwaltungsstrukturen, Systeme und Schulungen von Mitarbeitern der zuständigen Justizbehörden einzurichten, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren sowie effiziente Asylverfahren von hoher Qualität zu gewährleisten.

    (b)

    Verwaltungsstrukturen, Systeme und Schulungen von Mitarbeitern der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden einzurichten, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren sowie effiziente Asylverfahren von hoher Qualität zu gewährleisten.

    Änderungsantrag 62

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten und Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen;

    (a)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten – auch in Bezug auf den durch die Verordnung (EU) Nr. […/…] [die Dublin-Verordnung] eingerichteten Mechanismus hinsichtlich Frühwarnung, Bereitschaft und Krisenmanagement – zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten und Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen;

    Änderungsantrag 63

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

    (b)

    Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen und anderen relevanten Interessenvertretern , Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

    Begründung

    Die Evaluierungspraxis muss so viele wie möglich umfassen.

    Änderungsantrag 64

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Einrichtung von Infrastruktur und Diensten, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen gewährleistet werden soll,

    (b)

    Einrichtung von Infrastruktur und Diensten, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen , einschließlich sprachlicher Unterstützung, unter Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden soll,

    Änderungsantrag 65

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (fa)

    Maßnahmen zum Zwecke der Familienzusammenführung für Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden;

    Änderungsantrag 66

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (g)

    Ausbau von Infrastruktur und Diensten in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen.

    (g)

    Ausbau von Infrastruktur und Diensten , die für Migration und Asyl von Bedeutung sind, in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen;

    Änderungsantrag 67

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ga)

    Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Strategien zur Neuansiedlung und Umsiedlung, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung.

    Änderungsantrag 68

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (gb)

    Schaffung von Bedingungen, die der langfristigen Integration, Autonomie und Selbstversorgung umgesiedelter Flüchtlinge zuträglich sind.

    Änderungsantrag 69

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert:

    Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] unter Beachtung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und insbesondere der Zusagen der Union im Hinblick auf Maßnahmen gegen den Braindrain insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert:

    Änderungsantrag 70

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten,

    (a)

    Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten, die in den verschiedenen Ländern auf koordinierte Weise und entsprechend einer gemeinsamen europäischen Botschaft verbreitet werden,

    Änderungsantrag 71

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

    1.   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

    Änderungsantrag 72

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung,

    (a)

    Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien mit Beteiligung der lokalen und/oder regionalen Akteure , einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Integrationsindikatoren sowie Evaluierung der für Asylbewerber geltenden besonderen Bedingungen , einschließlich der Einbeziehung der Asylbewerber in die Beurteilung, um bewährte Verfahren zu ermitteln,

    Änderungsantrag 73

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Unterhaltsmittel, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung,

    (b)

    Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Unterhaltsmittel, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung und Familienzusammenführung ,

    Änderungsantrag 74

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen.

    2.   Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel , Personen, die wegen eines persönlichen Merkmals gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte gewaltgefährdet sind, sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen.

    Änderungsantrag 75

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und -maßnahmen über verschiedene Verwaltungsebenen und –bereiche hinweg zu entwickeln, durchzuführen, zu überwachen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme, Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;

    (b)

    Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und -maßnahmen über verschiedene Verwaltungsebenen und –bereiche hinweg zu entwickeln, durchzuführen, zu überwachen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sowie detaillierten und aufgeschlüsselten Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme, Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;

    Änderungsantrag 76

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    Förderung der interkulturellen Kapazitäten der mit der Durchführung von Maßnahmen betrauten Einrichtungen, die öffentliche oder private Dienstleistungen anbieten, einschließlich von Bildungseinrichtungen, sowie des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, der Zusammenarbeit und der Vernetzung;

    (c)

    Förderung der Kapazitäten der mit der Durchführung von Maßnahmen betrauten Einrichtungen, die öffentliche oder private Dienstleistungen anbieten, einschließlich von Bildungseinrichtungen, in den Bereichen Interkulturalität und Menschenrechte sowie Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, der Zusammenarbeit und der Vernetzung;

    Änderungsantrag 77

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe a a(neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (aa)

    Einführung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Haft;

    Änderungsantrag 78

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Einrichtung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um reibungslose Rückführungsverfahren zu gewährleisten;

    (b)

    Einrichtung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um reibungslose Rückführungsverfahren , bei denen die Grundrechte der Migranten umfassend geschützt werden, zu gewährleisten;

    Änderungsantrag 79

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ba)

    Unterstützung einer unabhängigen Bewertung und Überwachung von Rückführungsmaßnahmen durch Organisationen der Zivilgesellschaft, mit dem Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten;

    Änderungsantrag 80

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    materielle Hilfe sowie gesundheitliche und psychologische Betreuung;

    (c)

    materielle Hilfe sowie gesundheitliche und psychologische Betreuung , auch für Drittstaatsangehörige, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist ;

    Änderungsantrag 81

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (fa)

    Einrichtung und Verbesserung unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG.

    Änderungsantrag 82

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    Maßnahmen zur Einleitung der Wiedereingliederung im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;

    (c)

    Maßnahmen zur Einleitung der Wiedereingliederung im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit , einschließlich Maßnahmen vor der Rückkehr ;

    Änderungsantrag 83

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über Rückkehrverfahren und –maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Wiedereingliederung;

    (d)

    Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sowie detaillierten und aufgeschlüsselten Statistiken über Rückkehrverfahren und –maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Wiedereingliederung;

    Änderungsantrag 84

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.    Insgesamt werden für die Durchführung dieser Verordnung 3 869 Mio . EUR bereitgestellt .

    1.    Der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für die Jahre 2014-2020 auf 3 869 Mio . EUR.

    Änderungsantrag 85

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

    2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

    Änderungsantrag 86

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 3 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

    3.   Die Ausführung des vorrangigen finanziellen Bezugsrahmens erfolgt durch:

    Änderungsantrag 87

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.    Die für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung  (5) in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24.

    4.    Der für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbare vorrangige finanzielle Bezugsrahmen wird gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung  (6) in direkter (insbesondere für die Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24 ) oder geteilter Mittelverwaltung ausgeführt .

    Begründung

    Die Ausführung der EU-Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein.

    Änderungsantrag 88

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    4a.     Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

    Änderungsantrag 89

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 5 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    5.    Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

    5.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen  (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

    Änderungsantrag 90

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 5 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    3 232 Mio . EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

    (a)

    83 % für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

    Begründung

    Aus technischen Gründen werden die Beträge nunmehr als Prozentsätze angegeben.

    Änderungsantrag 91

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 — Absatz 5 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    637 Mio . EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission.

    (b)

    17 % für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission.

    Änderungsantrag 92

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 — Absatz 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.    3,232 Mio . EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

    1.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden den Mitgliedstaaten als Richtbeträge die für die nationalen Programme zweckbestimmten Mittel wie folgt zugewiesen:

    Änderungsantrag 93

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    2 372 Mio . EUR gemäß Anhang I;

    (a)

    73 % gemäß Anhang I;

    Änderungsantrag 94

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    700 Mio . EUR gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für Umsiedlungsmaßnahmen nach Artikel 18;

    (b)

    22 % gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für Umsiedlungsmaßnahmen nach Artikel 18;

    Änderungsantrag 95

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    160 Mio . EUR im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr  2018 , um entsprechend den Feststellungen der Kommission erhebliche Veränderungen der Migrationsströme und/oder den spezifischen Bedarf nach Artikel 19 zu berücksichtigen.

    (c)

    5 % im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr  2017 , um entsprechend den Feststellungen der Kommission erhebliche Veränderungen der Migrationsströme und/oder den spezifischen Bedarf nach Artikel 19 zu berücksichtigen.

    Änderungsantrag 96

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Mittel für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Ziele werden anteilig auf einer gerechten, ausgewogenen und transparenten Grundlage zugewiesen. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass sämtliche aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Einwanderung vereinbar sind, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen für sie nicht bindend oder ihnen gegenüber nicht anwendbar sind.

    Änderungsantrag 97

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person.

    1.   Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 4 000 EUR je neu angesiedelter Person, der für Neuansiedlungsmaßnahmen nach Artikel 7 ausgegeben wird . Die wirksame Durchführung der Maßnahmen wird von dem Neuansiedelungsreferat des EASO überwacht und bewertet.

    Änderungsantrag 98

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich um 3 000 EUR je zusätzlich zu der vorhergehenden Neuansiedlungsquote des Mitgliedstaats neu angesiedelter Person. Das Gleiche gilt im Falle einer neu angesiedelten Person, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wird, der vorher keine durch die Union finanzierte Neuansiedlung durchgeführt hat.

    Änderungsantrag 99

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden.

    2.   Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auch um 3 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden.

    Änderungsantrag 100

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.     Mitgliedstaaten, die ihre Zusagen in einer nach oben offenen Verpflichtung bündeln, erhalten zusätzliche Beträge und Unterstützung für jede neu angesiedelte Person, damit sie die quantitativen und qualitativen Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union verwirklichen, indem sie bis zum Jahr 2020 20 000 Neuansiedlungen pro Jahr durchführen und vorbildliche Praktiken und gemeinsame Standards für die Integration von Flüchtlingen schaffen. Diese Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem Neuansiedlungsreferat des EASO zusammen, um Leitlinien für diese quantitativen und qualitativen Ziele zu erstellen, regelmäßig zu verbessern und zu überarbeiten.

    Änderungsantrag 101

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Personen, die Opfer von Gewalt und/oder Folter waren;

    Änderungsantrag 102

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

    Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen und/oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

    Änderungsantrag 103

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt waren.

    Änderungsantrag 104

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    8.   Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden.

    8.   Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1, 2 und 3a im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden.

    Änderungsantrag 105

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6,000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person.

    1.   Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 4 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person.

    Änderungsantrag 106

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die Kommission legt strikte Verfahrensgarantien und klare Kriterien für Umsiedlungsmaßnahmen fest. Diese Verfahrensgarantien umfassen u. a. die Aufstellung von transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien, Informationen, die den Begünstigten von Umsiedlungen bereitgestellt werden, die schriftliche Benachrichtigung der einvernommenen Bewerber darüber, ob sie ausgewählt wurden, angemessene Fristen, damit die Bewerber um eine Umsiedlung ihre Entscheidung treffen und sich gegebenenfalls auf ihre Abreise gründlich vorbereiten können, und das Erfordernis der freiwilligen Zustimmung Letzterer zu Maßnahmen der Umsiedlung.

    Änderungsantrag 107

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2b.     Im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen wird auch ein Aktionsplan erstellt, durch den die Qualität der Asylsysteme und die Aufnahme- und Integrationsbedingungen im jeweiligen Ausreisemitgliedstaat erhalten und/oder verbessert werden sollen.

    Änderungsantrag 108

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung.

    1.   Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31 Mai 2016 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2015 und die erwartete Entwicklung.

    Änderungsantrag 109

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Migrationsdruck:

    (b)

    Besondere Belastung:

    Änderungsantrag 110

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Anhand eines Durchführungsrechtsaktes legt die Kommission entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten.

    2.   Anhand eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 26 erlassen wird, legt die Kommission nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten.

    Änderungsantrag 111

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

    1.   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen , wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu beachten ist .

    Änderungsantrag 112

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    die Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im Asylbereich, einschließlich Neuansiedlung und Umsiedlung, legaler Migration mitsamt Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückkehr;

    (a)

    die Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im Asylbereich, einschließlich Neuansiedlung und Umsiedlung, legaler Migration mitsamt Integration von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und Rückkehr;

    Änderungsantrag 113

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (f)

    Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen.

    (f)

    Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes zur Migrationsfrage , insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften, regionalen Schutzprogrammen und des sicheren Zugangs zum Asylsystem der Union gemäß Artikel 24a .

    Änderungsantrag 114

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.     Wenn die Maßnahmen der Union im Wege der zentralen indirekten Mittelverwaltung durch die Agenturen der Union, die im Bereich Inneres tätig sind, durchgeführt werden, sorgt die Kommission für eine gerechte gleichmäßige und transparente Zuteilung der Finanzmittel an die verschiedenen Agenturen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Aufgaben dieser Agenturen durchgeführt und ergänzen ihre Arbeitsprogramme.

    Änderungsantrag 115

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 — Absatz 3 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3b.     Die Kommission gewährleistet eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele.

    Änderungsantrag 116

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 22 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

    1.   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen diese; dabei werden die im Konsens über die Entwicklungshilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet.

    Änderungsantrag 117

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen;

    (a)

    dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen , insbesondere denjenigen, die auf die Bereiche Asyl und Einwanderung spezialisiert sind ;

    Änderungsantrag 118

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    stellt der Öffentlichkeit die unter Buchstabe b genannten Informationen zur Verfügung.

    (c)

    stellt der Öffentlichkeit ebenso wie der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen Einwanderung und Asyl tätig sind, die unter Buchstabe b genannten Informationen zur Verfügung.

    Änderungsantrag 119

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 — Absatz 5 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    einem Lenkungsausschuss, der politische Orientierungen für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks vorgibt und diese genehmigt und der sich aus der Kommission sowie aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlaments und anderen einschlägigen Einrichtungen zusammensetzt;

    (b)

    einem Lenkungsausschuss, der politische Orientierungen für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks vorgibt und diese genehmigt und der sich aus der Kommission sowie aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlaments und anderen einschlägigen unabhängigen Einrichtungen zusammensetzt;

    Änderungsantrag 120

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 — Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    7.   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt.

    7.   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt.

    Änderungsantrag 121

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 24 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 24a

     

    Koordinierung

     

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst für die Koordinierung der Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diese Maßnahmen

     

    (a)

    im Einklang mit der Außentätigkeit der Union und insbesondere dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stehen und den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land entsprechen,

     

    (b)

    sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren,

     

    (c)

    je nach Art der Maßnahmen und Prioritäten eine kurzfristige oder u. U. mittelfristige Perspektive bieten,

     

    (d)

    in erster Linie den Interessen der Union dienen, sich direkt in der Union und ihren Mitgliedstaaten auswirken und die notwendige Kontinuität zu Maßnahmen innerhalb der Union schaffen.

    Änderungsantrag 122

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 25 — Spiegelstrich 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    so eingesetzt, dass Neuansiedlungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen davon profitieren.

    Änderungsantrag 123

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden auf diesen Fonds Anwendung.

    Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden unbeschadet des Artikels 4a der vorliegenden Verordnung auf diesen Fonds Anwendung.

    Änderungsantrag 124

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II — Nummer 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)

    Einrichtung eines Neuansiedlungsreferats innerhalb des EASO mit ausreichender Personalausstattung, um die notwendige Koordinierung aller laufenden Neuansiedlungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, Reisen in Drittstaaten und/oder andere Mitgliedstaaten zu unternehmen, bei der Durchführung von Gesprächen, ärztlichen Untersuchungen und Sicherheitsprüfungen Unterstützung zu leisten, Fachwissen anzusammeln, die Erhebung und Weiterleitung von Informationen zu ermöglichen, enge Kontakte mit dem UNHCR und örtlichen NRO herzustellen, eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Evaluierung der Wirksamkeit und der Qualität der Programme zu spielen, das Bewusstsein zu schärfen und eine Vernetzung und einen Austausch bewährter Praktiken zwischen den an der Umsiedlung Beteiligten in der gesamten Union zu gewährleisten, einschließlich Partnerschaften zwischen internationalen Organisationen, staatlichen Behörden und der Zivilgesellschaft

    Änderungsantrag 125

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II — Nummer 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2b)

    Ermöglichung von Ansuchen von örtlichen Behörden und örtlichen Partnern von Mitgliedstaaten um finanzielle Unterstützung aus dem Fonds im Kontext örtlicher Integrationsprogramme, einschließlich der Unterstützung bei der Ankunft, Folgemaßnahmen nach der Ankunft, Planungs- und Koordinierungsstrukturen und Maßnahmen zur Information und Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen

    Änderungsantrag 126

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II — Nummer 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Initiativen im Bereich der Integration, durch die die Koordinierung der betreffenden politischen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, den Regionen und den Kommunen auf verschiedenen Ebenen verbessert werden soll

    Änderungsantrag 127

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II — Nummer 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Identifizierung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und Schutznormen für unbegleitete Minderjährige

    (4)

    Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Identifizierung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen , Schutznormen und Unterstützung für unbegleitete Minderjährige

    Änderungsantrag 128

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II — Nummer 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland

    (7)

    Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland , sofern das im Interesse dieser Minderjährigen liegt

    Änderungsantrag 129

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang III — Nummer 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6a)

    syrische Flüchtlinge in der Türkei, in Jordanien und im Libanon

    (1)   ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 1.

    (2)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

    (3)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

    (4)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

    (5)   Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union ( KOM(2010 ) 815 endg . vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg. zurück.

    (6)   1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L 298, 26.10.2012, S. 1 ).


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