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Document 52013DP0015

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 über die Änderung von Artikel 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten (2012/2020(REG))

    ABl. C 440 vom 30.12.2015, p. 116–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/116


    P7_TA(2013)0015

    Änderung der Geschäftsordnung betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 über die Änderung von Artikel 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten (2012/2020(REG))

    (2015/C 440/22)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 3. September 2010,

    in Kenntnis der vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen am 15. Juni 2011 angenommenen und am 22. Juni 2011 im Plenum bekanntgegebenen Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0412/2012),

    1.

    beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

    2.

    erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

    Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

    Wenn keine geheime Wahl stattfindet , richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge des Namensaufrufs durch den Präsidenten .

    Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt .


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