This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013DC0213
GREEN PAPER on the insurance of natural and man-made disasters
GRÜNBUCH Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
GRÜNBUCH Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
/* COM/2013/0213 final */
GRÜNBUCH Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen /* COM/2013/0213 final */
GRÜNBUCH Versicherung gegen Naturkatastrophen und von
Menschen verursachte Katastrophen 1. Hintergrund Die Europäische Union ist wie viele andere
Regionen der Welt von fast allen Arten von Naturkatastrophen bedroht. Solche
Katastrophen sind nicht nur wegen des Verlusts an Menschenleben so verheerend,
sie führen jährlich auch zu Schäden in Milliardenhöhe und gefährden die
wirtschaftliche Stabilität und das Wachstum. Sie können grenzüberschreitende
Auswirkungen haben und ganze Gegenden in benachbarten Ländern bedrohen. Selbst
wenn große Katastrophen örtlich beschränkt bleiben, können ihre Kosten einzelne
Mitgliedstaaten finanziell stark belasten und dort zu internen und externen
Ungleichgewichten führen, wenn die Schäden nicht ausreichend versichert sind. Daher
ist dieses Thema für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Behörden in der
gesamten Union von Belang. Im Jahr 2010 hatte der Rat die Kommission
aufgefordert, nach der Prüfung entsprechender Möglichkeiten darüber zu
berichten, wie die Europäische Union ein umfassenderes Angebot an geeigneten
Versicherungsdienstleistungen gegen Katastrophenrisiken und Märkte für den
Transfer von Finanzrisiken sowie die Bildung von Versicherungspools auf
regionaler Ebene durch Wissenstransfer, Zusammenarbeit oder Anschubfinanzierung
fördern oder unterstützen könnte.[1]
In der Folge organisierte die Kommission die Konferenz „Naturkatastrophen −
Verhütung und Versicherungsschutz“[2]
und führte eine Studie[3]
zum Thema „Naturkatastrophen: Risikorelevanz und Versicherungsdeckung in der
EU“ durch. In diesem Grünbuch, das als Begleitdokument
zur Mitteilung über die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel
veröffentlicht wird, werden Fragen zur Angemessenheit und Verfügbarkeit eines
Versicherungsschutzes gegen Katastrophen gestellt. Dadurch soll die Problematik
in den Brennpunkt gerückt und beurteilt werden, ob Maßnahmen auf EU-Ebene zur
Verbesserung des Katastrophenversicherungsmarkts in der Europäischen Union
sinnvoll oder gerechtfertigt sind. Dieser Reflexionsprozess wird darüber hinaus
allgemein eine breitere Wissensgrundlage schaffen, den Versicherungsschutz als
Maßnahme für das Katastrophenmanagement fördern, dadurch generell eine
Schwerpunktverlagerung auf die Katastrophenverhütung und Risikominderung
bewirken und weitere Daten und Informationen erbringen. Die folgenden Schaubilder geben einen
Überblick über die Naturkatastrophen und von Menschen verursachten
Katastrophen, die sich in den letzten Jahren in der Europäischen Union ereignet
haben. Schaubild 1: Naturkatastrophen in
EWR-Staaten (1980-2011) Quelle: Europäische Umweltagentur: Climate change,
impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicator-based report.
EUA-Bericht Nr. 12/2012. Von Sturm‑ und Sturzfluten sowie von
Hochwasser geht in Europa mit die größte Gefahr aus (z. B. die
Überschwemmungen im Vereinigten Königreich, Irland und Rumänien von 2012, die
Überschwemmungen in ganz Europa von 2002, 2005 und 2010). Schaubild 2: Überschwemmungen — Größte
Schäden bisher Quelle: Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische
Kommission (2012): Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage
in the EU. Bericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten.[4] Auch kommt es jedes Jahr wieder in einigen
Mitgliedstaaten zu Waldbränden. Die Hitzewelle von 2003 war in Europa die
schlimmste seit dem Jahr 1500[5],
wenn nicht seit noch längerem. In den letzten Jahren haben zudem Winterstürme
und Orkane schwere Schäden in europäischen Ländern angerichtet. Schaubild 3: Stürme – Größte Schäden bisher Quelle: Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische
Kommission (2012): Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage
in the EU. Bericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Die Erdbeben von L’Aquila von 2009 und Emilia
Romagna von 2012 forderten viele Menschenleben und Verletzte und zerstörten
Häuser und Geschäfte. Erdbeben können zudem auch in Europa Tsunamis auslösen
(z. B. 1908 in Messina oder 1755 in Lissabon). Schaubild 4: Erdbeben – Größte Schäden
bisher Quelle: Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische
Kommission (2012): Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage
in the EU. Bericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Der Ausbruch des Eyjafjallajökull-Vulkans im
März 2010 hat uns vor Augen geführt, wie weitreichend die Auswirkungen einer
Naturkatastrophe sein können. Dabei hat sich gezeigt, dass ein solch
unwahrscheinliches Ereignis anhaltende und schwerwiegende Folgen für andere
Teile Europas und der Welt haben kann. Zwischen 1980 und 2011 haben Naturkatastrophen
in Europa zu einem wirtschaftlichen Gesamtschaden von annährend 445 Mrd. Euro
in Werten von 2011 geführt. Etwa die Hälfte des Schadens wurde durch wenige
große Katastrophen verursacht, darunter die Stürme Lothar (1999), Kyrill (2007)
und Xynthia (2010) und die Überschwemmungen in Mitteleuropa (2002) und im
Vereinigten Königreich (2007). Die Schäden durch extreme Wetterereignisse in
den EWR-Staaten werden auf mehr als 13 Mrd. Euro beziffert (in Werten von
2011); in den 80er Jahren lag deren Höhe noch bei 9 Mrd. EUR.[6] Schaubild 5: Naturkatastrophen in
EWR-Staaten — Schadensereignisse, Todesopfer und Verluste (1980 bis 2011) Quelle: Europäische Umweltagentur: Climate change,
impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicator-based report.
EUA-Bericht Nr. 12/2012. Infolge des Klimawandels werden die
Versicherungen für immer häufigere und folgenreichere Ereignisse aufkommen
müssen. Der Klimawandel, der demographische Wandel und die veränderten
Bevölkerungskonzentrationen, das Bevölkerungswachstum in
katastrophengefährdeten Gebieten und der steigende Wohlstand und Wert des
Eigentums lassen das Gefahren‑ und Schadenspotenzial bei Vermögensgütern
anwachsen und führen zu immer größeren Schäden.[7]
Kurzfristig fallen die Folgen des Klimawandels für die Versicherungen
möglicherweise nicht so stark ins Gewicht. Längerfristig jedoch könnte sich der
Klimawandel vor allem in Sektoren oder Bereichen, in denen ein Versicherungsschutz
bisher nicht üblich ist, auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der
Versicherungen auswirken. Wie hoch die potenziellen Schäden sind, hängt stark
vom Gefahren‑ und vom Schadenspotenzial ab. Es wird damit gerechnet, dass die
meisten extremen Wetterereignisse insgesamt erheblich häufiger auftreten
werden.[8]
Wegen der zunehmenden Risiken könnte ein Versicherungsschutz in manchen
Gebieten unerschwinglich, wenn nicht unmöglich werden. Fehlt aber der
Versicherungsschutz und wächst damit das Schadenspotenzial weiter, kann eine
Gesellschaft noch anfälliger werden, was für die Staaten mit einem großen
finanziellen Risiko verbunden sein kann. Auch von Menschen verursachte Katastrophen,
wie Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen, können immense,
grenzübergreifende Auswirkungen haben (z. B. der Unfall auf einer
Ölplattform im Golf von Mexiko von 2010, der Dammbruch von 2011 in Ajka,
Ungarn, bei dem Rotschlamm in die Umgebung entweichen konnte). Zudem können
natürliche Gefahren und Katastrophen, z. B. Blitzschlag, Kälte oder
Erdbeben, („Natech“ - Natural Hazard Triggering Technological Disasters) von
Menschen verursachte Katastrophen nach sich ziehen, wie Verschmutzung von Luft
und Boden mit gefährlichen Stoffen oder Brände[9]
(z. B. der Reaktorunfall von Fukushima, Japan, 2011). Solche kombinierten
„Natech“-Katastrophen können wegen der zunehmenden Häufigkeit extremer
Naturereignisse und der wachsenden Komplexität und Interdependenz der
industriellen Systeme öfter auftreten. Schaubild 6: Im Informationssystem für
Großunfälle registrierte Industrieunfälle in EWR-Staaten Quelle: Europäische Umweltagentur: Mapping the impacts of
natural hazards and technological accidents in Europe. Technischer
Bericht der EUA Nr. 13/2010. Privatversicherungen können einige Probleme
lösen helfen und zu nachhaltigen öffentlichen Finanzen beitragen.[10] Der Versicherungsschutz ist
neben der Risikoprävention, den Maßnahmen zur Verbesserung der
Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung ein Instrument des
Katastrophenrisikomanagements: Ein Versicherungssystem für Katastrophen kann
über die Risikoteilungsfunktion hinaus auf allen Ebenen des
Risikomanagementzyklus greifen, angefangen bei Risikoerkennung und
Risikomodellen bis zum Risikotransfer und Wiederaufbau. Dem Versicherungsschutz
kommt eine besondere Funktion zu: Er verhindert den Verlust von Menschenleben
oder Vermögenswerten nicht, vermindert aber die wirtschaftlichen Auswirkungen
und hilft beim Wiederaufbau nach Katastrophen. Gut konzipierte
Versicherungsverträge wirken auch als Marktinstrument, indem sie riskantes
Verhalten bestrafen, Sensibilisierungsmaßnahmen fördern und die
Katastrophensicherung zu einem Kernpunkt wirtschaftlicher und finanzieller
Entscheidungen machen. 2. Marktdurchdringung von
Versicherungen gegen Naturkatastrophen Große Naturkatastrophen haben kurz- und
langfristig erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die damit
verbundenen makroökonomischen Kosten entstehen hauptsächlich durch
unversicherte Schäden. Ereignisse, gegen die es hinreichenden
Versicherungsschutz gibt, sind hingegen hinsichtlich des verlorenen Ertrags[11] unerheblich. Jüngste Untersuchungen der Gemeinsamen
Forschungsstelle haben auf der Grundlage der vorliegenden Daten gezeigt, dass
Katastrophenversicherungen auf dem Markt in bestimmten Mitgliedstaaten nicht
weit verbreitet sind.[12]
Wie aus den Analysen hervorgeht, ist das Risiko von Überschwemmungen, Stürmen
und Erdbeben in den einzelnen Mitgliedstaaten wie erwartet unterschiedlich
groß. Allerdings zeigen die vorhandenen Daten auch, dass die
Katastrophenversicherungsmärkte die bestehenden Risiken nicht in allen Fällen
ausreichend abdecken. Wie die vorliegenden Forschungsergebnisse zeigen, sind
die Marktdurchdringungsraten für Sturmversicherungen in den meisten
Mitgliedstaaten hoch. Für Hochwasser und Erdbeben sind die
Marktdurchdringungsraten hingegen nur dann hoch, wenn die Risiken mit anderen
Risiken gebündelt werden. Schaubild 7: Naturkatastrophen in
EWR-Staaten (1980 bis 2011) — Gesamtschaden und versicherte Schäden Quelle: Europäische Umweltagentur: Climate change,
impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicator-based report.
EUA-Bericht Nr. 12/2012. (1) Fragen (1) Wie bewerten Sie die Durchdringungsrate der Katastrophenversicherungen in der Europäischen Union? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort und belegen Sie sie mit Daten. Müssen etwaige Lücken bei Angebot, Nachfrage, Verfügbarkeit von Versicherungen und beim Versicherungsschutz noch weiter untersucht werden? 2.1. Versicherungsbündelung Durch eine Versicherung wird das mit
Schadensereignissen verbundene finanzielle Risiko umverteilt und vermindert,
indem die Kosten entweder auf viele Einzelpersonen oder über eine bestimmte
Zeitdauer verteilt werden. Versicherungen übertragen Einzelrisiken auf einen
von einem Versicherer verwalteten Versicherungspool. Durch Risikobündelung und ‑streuung
können die Kosten von Katastrophen im jeweiligen Zeitraum gesenkt werden. Die Deckungssumme wird auf dem privaten
Versicherungsmarkt durch Prämien finanziert und durch Aktienkapital ergänzt, um
die Deckung bei Abweichungen von der erwarteten Schadenshöhe sicherzustellen.
Die Versicherungsprämien berechnen sich nach dem erwarteten Schaden des
Versicherten, wobei eine Unsicherheitsmarge für die jeweilige
Versicherungssparte, Kapitalkosten, ein Unkostenzuschlag, z. B. für
Verwaltungskosten und andere mit dem Versicherungsabschluss verbundene Kosten,
sowie ein Gewinn hinzugerechnet werden. Die Prämien werden auf den
Finanzmärkten investiert, wobei die Investitionsrisiken nicht mit dem Versicherungsrisikos
korrelieren dürfen bzw. das Risiko des Versicherungspools rückversichert werden
muss. Dadurch wird das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens auf die
Gesellschaft und Regionen gestreut. Bei Katastrophen kann zur gleichen Zeit im
gleichen Gebiet sehr viel zerstört werden. Erdbeben ereignen sich an Bruchfugen
der Lithosphäre, Hochwasser in tiefliegenden Gebieten und Stürme sehr häufig an
den Küsten. Bei anderen Risikoarten, die durch Versicherungen gedeckt werden,
wie Diebstahl oder Feuer, ist dies nicht so. Es ist zwar nicht ausgeschlossen,
aber eher unwahrscheinlich, dass in sämtliche Häuser eines Stadtteils
eingebrochen wird. Den Versicherern stehen im Wesentlichen zwei
Möglichkeiten zum Umgang mit korrelierten Risiken zur Verfügung. Zum einen
können sie den Versicherungspool vergrößern, so dass die Wahrscheinlichkeit
einer engen Korrelation der Einzelrisiken bei jedem Katastrophenszenario sehr
gering ist. Zum anderen können sie verschiedene Arten unkorrelierter Gefahren
in einer Versicherungspolice bündeln, z. B. Feuer und Überschwemmung,
Sturm oder Erdbeben.[13]
Da die in einer Police gebündelten Schäden voneinander unabhängig sind, wird
das Gesamtrisiko des Eintritts eines bestimmten Schadensfalls gemindert. Die Versicherungsbündelung beruht auf dem Prinzip
der Solidarität zwischen den Versicherungsnehmern. Daher wird zuweilen eine
Bündelung einfacher Risiken wie des Brandrisikos oder der
Kraftfahrzeugversicherung mit dem Risiko von Naturkatastrophen in einer
Versicherungspolice verlangt. Im Idealfall sollte das Versicherungssystem
beispielsweise durch Risikoabschläge anerkennen, dass das Risiko bei bestimmten
Versicherten nicht existent oder im Vergleich zu Versicherten in Risikogebieten
sehr gering ist. Fragen (2) Welche weiteren Maßnahmen könnten in diesem Bereich in Betracht gezogen werden? Wäre eine obligatorische Versicherungsbündelung eine geeignete Maßnahme zur Verbesserung des Versicherungsschutzes gegen Katastrophenrisiken? Ließe sich der Versicherungsschutz gegen Katastrophenrisiken durch weniger restriktive Maßnahmen als die obligatorische Versicherungsbündelung verbessern? 2.2. Pflichtversicherung für
Katastrophen Die Privathaushalte sind möglicherweise nicht
gewillt, sich gegen Ereignisse zu versichern, deren Eintritt für sie
unwahrscheinlich ist. Menschen und Unternehmen unterschätzen häufig das
tatsächliche Risiko einer Katastrophe (Risikoblindheit) und sind auf die
finanziellen Folgen nicht gut vorbereitet. Sie verlassen sich auf soziale
Netzwerke oder staatliche Hilfe. Ein weiteres Problem könnte die Antiselektion
sein. Darunter versteht man das Phänomen, dass vor allem Personen, die das
Risiko des Eintritts eines Versicherungsfalls für sich als überdurchschnittlich
einschätzen, eine Versicherung nehmen, während Personen, die ihr Risiko nicht
als hoch bewerten, auf einen Versicherungsschutz verzichten. Die Antiselektion
ist besonders bei der Katastrophenversicherung problematisch. Wenn nur die
risikogefährdeten Personen einen Versicherungsvertrag schließen, steigen die
Prämien in unerschwingliche Höhen. Der Versicherungspool wird zu klein, um die
Katastrophenschäden zu decken, da kein Puffer nicht betroffener
Versicherungsnehmer vorhanden ist. Durch eine Pflichtversicherung für
Katastrophen ließe sich dieses Problem lösen. Sie gewährleistet eine hohe
Marktdurchdringung und große Versicherungspools. Dadurch kann das Risiko
leichter gestreut werden, die Verwaltungskosten für jede Versicherungspolice
sinken, staatliche Katastrophenhilfe muss in geringerem Maße beansprucht
werden. Fragen (3) Gibt es in den Mitgliedstaaten Pflichtversicherungen gegen Katastrophen, wenn ja, welche? Sind diese Versicherungsprodukte im Allgemeinen mit einer obligatorischen Versicherungsbündelung oder einem Kontrahierungszwang für Versicherer verbunden? Besteht im Fall einer Pflichtversicherung für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Risikoausschlusses? Was sind die Vorteile und Nachteile? Wären EU-Maßnahmen wären in diesem Bereich zweckdienlich? 2.3. Katastrophenversicherungspools
Durch
Katastrophenversicherungspools kann sich die Risikoabsorptionsfähigkeit des
Versicherungsmarktes verbessern. Sie können eine Absicherung des aggregierten
Gefahren‑ und Risikopotenzials bieten, das wegen des moralischen Risikos, der
geringen Größe des jeweiligen Marktes oder überhöhter Forderungen eigentlich
nicht versicherbar ist. Versicherungspools können Versicherungssysteme mit
obligatorischer Versicherungsbündelung oder mit Pflichtversicherung ergänzen. Die Kommission behielt in der
Gruppenfreistellungsverordnung im Versicherungssektor 267/2010[14] die Freistellung von
Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften mit Änderungen bei. Dadurch erkannte sie
an, dass bei bestimmten Arten von Risiken, die einzelne
Versicherungsunternehmen nur ungern versichern oder alleine nicht versichern
können, das Risiko geteilt werden muss, damit derartige Risiken abgedeckt
werden können. Nach der Verordnung ist eine Zusammenarbeit in
Versicherungsgemeinschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Außerdem ist sie auf Gemeinschaften beschränkt, bei denen die betreffenden
Unternehmen keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs für einen
wesentlichen Teil der betreffenden Versicherungsverträge haben.
Versicherungsgemeinschaften, die wegen ihrer großen Marktanteile nicht unter
die Verordnung fallen, sind nicht grundsätzlich verboten, unterliegen aber
wegen etwaiger Vorteile der Selbstveranlagung auf der Grundlage der
Wettbewerbsregeln, bevor eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union möglich ist. 2.4. Der Staat als
(Rück-)Versicherer und (Rück-)Versicherer letzter Instanz Behörden können als Versicherer auftreten oder
staatlich verordnete Katastrophenversicherungspools finanziell unterstützen.
Solche Versicherungssysteme können den politischen Druck zur Bereitstellung
umfangreicher staatlicher Mittel für die Hilfe nach einer Naturkatastrophe
mindern. Dabei muss jedoch dem moralischen Risiko entgegengewirkt werden, also
dem Fall, dass Versicherungsnehmer größere Risiken eingehen, wenn sie wissen,
dass sie staatliche Hilfe erhalten, ganz gleich, ob sie Maßnahmen zur
Risikominderung getroffen haben oder nicht. Durch öffentlich-private Partnerschaften
können die Versicherungsunternehmen ihre Fachkenntnisse und Instrumente
(z. B. Risikoinformationssysteme) für die Risikobewertung und den
Abschluss von Policen anbieten und sie in manchen Fällen den Regierungen für
deren Investitionsentscheidungen zur Verfügung stellen. Von Versicherern kann
zudem verlangt werden, für mittelgroße Schäden aufzukommen. Dadurch wird die
Höhe der Deckungssumme begrenzt, die der Staat gegebenenfalls übernehmen
müsste, und das Risiko der Versicherer würde ihre Kapazitäten nicht
übersteigen. Auch die Rückversicherungssysteme könnten von
staatlicher Seite verwaltet werden. Von der Privatwirtschaft kann durch
Quoten-Verträge verlangt werden, einen Teil des Risikos zu übernehmen und dafür
aufzukommen. Der Staat kann die Rolle des
(Rück-)Versicherers letzter Instanz übernehmen, indem er ab einer bestimmten
Schadenshöhe das Risiko übernimmt (Stop-loss-Rückversicherung). Dadurch wird
das staatliche Risikostreuungspotenzial mit der Fähigkeit der Märkte verbunden,
die Versicherungsgrundsätze anzuwenden und ihre administrativen Kapazitäten für
die Einziehung der Prämien, das Marketing und die Bearbeitung von Forderungen
zu nutzen. Auf diese Weise können die größten Risiken durch öffentliche
Programme gedeckt werden, während die Privatwirtschaft sämtliche anderen
Risiken übernimmt. Fragen (4) Wie lässt sich durch Ausgestaltung und Finanzierung staatlicher oder von staatlicher Seite vorgeschriebener (Rück-)Versicherungssysteme das moralische Risiko ausschließen? 2.5. Auf einen parametrischen
Wetterindex gestützte Wetterversicherung und andere innovative Lösungen 2.5.1. Auf einen parametrischen
Wetterindex gestützte Wetterversicherung Bei den herkömmlichen Versicherungspolicen,
die auch Wetterereignisse erfassen, wie z. B. Schadens- oder
Haftpflichtversicherung, bemisst sich der Schadenersatz nach dem geschätzten
Schaden. Der Versicherungsnehmer erhält eine Entschädigungszahlung, nachdem die
Schadenserhebung abgeschlossen und eine Einigung darüber erzielt ist. Bei einem auf einen parametrischen Index
gestützten Versicherungssystem wird eine Entschädigung für den durch extreme
Wetterereignisse verursachten Schaden unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe
gezahlt, wenn ein bestimmter Wetterindex von dem historischen Durchschnitt
abweicht. Bei dieser Art von Versicherung wird ein objektiver und unabhängiger
Index gemessen, der eng mit dem tatsächlichen Schaden korreliert. Herkömmliche
Schadensversicherungen können mit parametrischen Versicherungen kombiniert
werden. Gestützt auf die Erkenntnisse und Erfahrungen
aus verschiedenen regionalen Initiativen[15]
könnten parametrische Versicherungen als Lösung sowohl für die Privatwirtschaft
als auch für den öffentlichen Sektor (z. B. für die kritische öffentliche
Infrastruktur) in Betracht gezogen werden. Weil die Forderungsberechnung
entfällt, sind die Verwaltungsgebühren geringer und die Versicherung wird
erschwinglicher. Auch kann der Schadenersatz schneller ausgezahlt werden und
sind die Versicherungsverträge weniger kompliziert. Parametrische
Versicherungen können Informationsasymmetrien zwischen Versicherern und
Versicherten verringern. Andererseits sind solche Verträge mit einem
erheblichen Basisrisiko verbunden, weil die Entschädigung, die ausgezahlt wird,
vom tatsächlich erlittenen Schaden unabhängig ist und der Versicherte den
Schaden nicht unbedingt richtig einschätzen kann. Der Versicherungsschutz ist eine wesentliche
Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung, da nicht versicherte Schäden
Länder tiefer in die Armutsfalle treiben und das Wirtschaftswachstum hemmen
können. In Entwicklungsländern werden alternative, vereinfachte Risikotransfersysteme
entwickelt, beispielsweise Mikroversicherungen. Parametrische
Versicherungssysteme, die von der Kommission unterstützt werden, wurden auch in
Drittländern eingeführt, in denen das Risiko von extremen Wetterereignissen und
Katastrophen wie Dürren, Erdbeben und Stürmen besonders groß ist.[16] 2.5.2. Wetterforschung Die Komplexität parametrischer Systeme und das
Basisrisiko können ein wichtiger Hemmfaktor für eine weitere Verbreitung
solcher Versicherungssysteme sein. Es ist wichtig, dass die Wetterforschung
verlässliche Indizes festlegt. Nur wenn in dem jeweiligen Gebiet durch
Wetterstationen in angemessener Nähe zu den Versicherten und die Kartierung der
Risikozonen eine systematische Erfassung sichergestellt ist, kann diese
Versicherungsart weiter verbreitet werden. Wenn eine ausreichende Zahl an
Wetterstationen vorhanden ist, müssen darüber hinaus Daten über versicherte
Ereignisse erhoben, aktualisiert, weitergegeben, archiviert und verfügbar
gemacht werden. Satellitendaten in Verbindung mit numerischen Analysen und
Prognosen haben die Wettervorhersagen kontinuierlich verbessert. Daneben kommt die Verwendung
satellitengestützter Indizes, die mit Fernerkundungsinstrumenten gemessen
werden, in Betracht. Viele Wirtschaftssektoren hängen von den Klimaverhältnissen
ab und sind daher vom Klimawandel betroffen. Daher kommen Investitionen in die
meteorologische Infrastruktur nicht nur der Entwicklung indexbasierter
Versicherungspolicen zugute, sondern auch Bereichen wie der Forst‑ und
Landwirtschaft. Die Kommission führt zurzeit eine Konsultation zu dem geplanten
Klimawandel-Beobachtungsdienst im Rahmen des Europäischen
Erdbeobachtungsprogramms (GMES)[17]
durch. 2.5.3. Wertpapiere der
Versicherungswirtschaft Wertpapiere der Versicherungswirtschaft, wie
z. B. Katastrophenanleihen oder andere alternative
Risikotransferinstrumente, können die Versicherungskapazitäten für sehr
unwahrscheinliche, seltene und folgenreiche Naturkatastrophen wirksam erhöhen. Versicherern, Rückversicherern und Unternehmen
bieten solche Anleihen bei minimalem Risiko des Kreditausfalls der Gegenpartei
über Jahre hinaus eine Absicherung gegen Naturkatastrophen. Für Investoren sind
sie wegen der Diversifizierungsmöglichkeit und wegen der Verminderung des
Portfoliorisikos interessant, da der Anleihenausfall nicht mit dem Ausfall bei
den meisten anderen Wertpapieren korreliert. Fragen (5) Sehen Sie irgendwelche Schwierigkeiten, Hindernisse und Beschränkungen hinsichtlich der Datenverwendung für parametrische Versicherungen? Welche Faktoren könnten solche innovativen Versicherungslösungen bekannter machen und ihre Verbreitung fördern? 3. Sensibilisierung für das
Katastrophenrisiko, Prävention und Eindämmung Die politisch Verantwortlichen in der
Europäischen Union sind sich dessen bewusst, dass wir ein solides
Katastrophenrisikomanagement brauchen, um Katastrophen besser standhalten und
die schlimmsten Folgen[18]
eindämmen zu können, was sowohl innerhalb der Union als auch für die
Außenbeziehungen wichtig ist. Auf internationaler Ebene, beispielsweise auf
dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Rio 2012 oder in den Initiativen
der G20 zum Katastrophenrisikomanagement und zur Entwicklung von Methoden zur
Unterstützung der Staaten bei der Entwicklung wirksamerer Strategien für das
Katastrophenrisikomanagement und insbesondere von Finanzierungsstrategien auf
der Grundlage einer verbesserten Risikobewertung und Risikofinanzierung,[19] bilden die
Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos einen zentralen
Themenkomplex. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt bei der Ausarbeitung eines
neuen internationalen Rahmens für die Verminderung des Katastrophenrisikos
(Hyogo-Rahmenaktionsplan für die Zeit nach 2015) jetzt mehr auf den Aspekten
der Finanzierung des Katastrophenrisikomanagements und der wirtschaftlichen
Kosten von Katastrophen. Risikomanagement bedeutet bei
Naturkatastrophen auch, dass die bestehenden natürlichen Gefahren in der
Flächennutzungs- und Raumplanung besser berücksichtigt werden.
Katastrophenmanagementstrategien müssen die Aspekte Prävention,
Widerstandsfähigkeit und Verminderung der individuellen Schadenanfälligkeit
sowie Stärkung der Öko-Systeme beinhalten. In gefährdeten Gebieten müssen
Hauseigentümer noch stärker in Maßnahmen zur Verminderung des Schadensrisikos
investieren. Das Katastrophenrisikomanagement kann auch zur
ungestörten wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand beitragen: ·
Kurzfristig können Investitionen in das
Risikomanagement die Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung unterstützen
(neue Technologien, Forschung und Entwicklung, katastrophensichere Gebäude und
Infrastruktur, innovative Finanzierungsinstrumente). ·
Mittelfristig ermöglichen eine bessere
Katastropheneinschätzung und Katastrophenresilienz die Konzentration auf die
strukturelle Tragfähigkeit der öffentlichen und privaten Finanzen und eine
größere makroökonomische Stabilität, da öffentliche und private Kassen durch
Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen weniger belastet
werden. ·
Langfristig haben Investitionen in das Risikomanagement
eine hohe Rendite und tragen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung
bei. Die Risikobewertung (einschließlich der
Analyse von Gefahren‑ und Schadenspotenzial) ist eine wichtige Grundlage für
das Katastrophenrisikomanagement, den Planungsprozess und die Zuteilung von
Finanzmitteln. Die Bewertung von Mehrfachrisiken, bei der mögliche
Wechselwirkungen zwischen Gefahren und Schadenspotenzial berücksichtigt werden,
kann ebenfalls dazu beitragen, korrelierte Risiken und Folgewirkungen besser zu
beherrschen. Die Stärkung der Resilienz muss langfristig
angegangen und zum Ziel der Politik und Planung auf nationaler Ebene werden:
Resilienzstrategien sind auch eine Komponente der Entwicklungspolitik und
tragen zu verschiedenen langfristigen Strategien bei, insbesondere zur
Anpassung an den Klimawandel und Ernährungssicherheit. 3.1. Versicherungsprämien als
marktwirtschaftlicher Anreiz zur Risikosensibilisierung, ‑verhütung und
-minderung Die Staaten könnten weiterhin Opfer großzügig
entschädigen und so für einen großen Teil der Kosten der Schadensminderung und
der öffentlichen Hilfsmaßnahmen aufkommen. Dies dürfte aber die Finanzlage der
Staaten weiter verschärfen und unerwünschten Baumaßnahmen in gefährdeten
Gebieten Vorschub leisten. Die öffentliche Hand könnte aber auch Mittel aus
diesem Bereich abziehen, Baumaßnahmen in gefährdeten Gebieten kontrollieren und
mit Hilfe von Marktkräften dafür sorgen, dass der Einzelne
Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergreift und sich versichert. Versicherer können marktwirtschaftliche
Anreize zur Risikoprävention geben. Eine risikobasierte Tarifgestaltung kann
Versicherte dazu anhalten, ihren Besitz besser zu schützen. Wenn sich die
Prämie an der Höhe des Risikos orientiert und Abschläge für Investitionen in
die Schadensprävention vorgesehen werden, haben die Versicherten Anreiz,
Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings rechnen sich die Kosten der
vorbeugenden Risikominderung für den Einzelnen oft nicht, wenn er das mit den
Kosten einer Risikoversicherung oder mit gemeinschaftlichen
Risikopräventionsmaßnahmen vergleicht. Würden sich die tatsächlichen Risiken in
den Versicherungsprämien niederschlagen, wäre risikoreiches Verhalten
unerschwinglich. Daher sollte stets bedacht werden, welche Aufgaben dem
öffentlichen und dem privaten Sektor bei der Risikoprävention zukommen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen
Versicherungsunternehmen die Versicherungsprämien frei festlegen.[20] Der Versicherungsabschluss ist bei einer
risikobasierten Tarifgestaltung[21]
aufwendig. Der Versicherer muss über umfassende Informationen verfügen, ihm
entstehen darüber hinaus Verwaltungskosten. Die risikobasierte Tarifgestaltung
kann Menschen davon abhalten, sich in gefährdeten Gebieten niederzulassen, oder
setzt öffentliche Maßnahmen voraus. Durch die Staffelung der Prämien nach dem
Risiko fallen ebenfalls Verwaltungskosten an, doch dürfte sie künftige
Forderungen begrenzen, weil die Prämien Anreiz zur Minderung des
Katastrophenrisikos geben. Eine solche Tarifgestaltung kann jedoch
bestimmte Risikogruppen benachteiligen. Es können zudem Risiken bestehen, die
nicht versicherbar sind oder für die die Prämien erhöht werden müssten,
manchmal so weit, dass die Prämien unbezahlbar werden. Die private Haftung für Katastrophenrisiken
kann dem Einzelnen ebenfalls marktwirtschaftliche Anreize für
Schadensverhütungsmaßnahmen geben und ihn von Baumaßnahmen in gefährdeten
Gebieten abhalten. Eine solche Verantwortungsübertragung wirft besonders auch
in armen, bedrohten Regionen Fragen der sozialen Gerechtigkeit und Solidarität
auf. Die Behörden könnten die Einführung von
Gruppentarifen oder Pauschalprämien beschließen, was zu einer
Quersubventionierung durch Bewohner von Gebieten mit geringem Risiko führt. Die
Tarife können Privathaushalte in gefährdeten Gebieten zum Abschluss einer
Versicherung bewegen. Eine solche Tarifpolitik verschärft jedoch die negativen
Auswirkungen der Landnutzung noch: Bei Pauschalprämien müssen Personen nicht
extra dafür zahlen, dass sie in Risikogebieten leben. Die Versicherung kostet
die Haushalte an allen Standorten, an denen eine solche Versicherung
abgeschlossen werden kann, gleich viel. Eine Verbindung des
Solidaritätsgedankens mit strengen Bauvorschriften und –standards korrigiert
die unzureichende Internalisierung des Risikos teilweise und steigert die
Effizienz. Verschieden großen Risiken kann auch durch die Unterscheidung
zwischen Risikozonen bei der Festlegung der Versicherungstarife Rechnung
getragen werden. Fragen (6) Könnte eine risikoorientierte Tarifgestaltung Versicherungskunden und Versicherer zu einer Risikominderung und Risikomanagementmaßnahmen anhalten? Hätte die risikoorientierte Tarifgestaltung eine andere Wirkung, wenn die Versicherung für Katastrophen zur Pflicht gemacht würde? Passen Versicherer im Allgemeinen nach der Ergreifung von Risikoverhütungsmaßnahmen ihre Prämien angemessen an? (7) Sollten für bestimmte Katastrophen Pauschalprämien vorgeschlagen werden? Sollten die Auszahlungsbeträge bei Pauschalprämien gedeckelt werden? (8) Welche anderen Lösungen könnten Versicherungskunden mit niedrigem Einkommen angeboten werden, damit sie nicht von der Katastrophenversicherung ausgeschlossen werden? 3.2. Langfristige
Katastrophenversicherungsverträge Versicherungen gegen Risiken von
Naturkatastrophen werden grundsätzlich im Rahmen von Jahresverträgen
abgeschlossen. Jahresverträge bieten Flexibilität und Wahlmöglichkeiten;
Privathaushalte können regelmäßig zwischen konkurrierenden Versicherern und
Versicherungsprodukten wechseln. Mit einem langfristigen Versicherungsvertrag
mit transparenter risikoorientierter Tarifgestaltung und Prämienabschlägen bei
Risikominderung ließe sich die wirtschaftliche Anreizstruktur stärken, da so
Investitionen in die Risikominderung für beide Vertragsparteien (Versicherer
und Versicherten) Nutzen hätten. Ein langfristiger Vertrag zu einem
garantierten Tarif oder zu einem Tarif mit festen Preisobergrenzen oder mit
regelmäßigem Inflationsausgleich würde den Versicherten finanzielle und
vertragliche Sicherheit bieten. Für beide Vertragsparteien ließen sich so auch
die Verwaltungs- und Transaktionskosten senken, da die Verträge nicht jedes
Jahr neu ausgehandelt werden müssten. In Bezug auf die Risiken könnte es jedoch
größere Unsicherheit und Unklarheit geben. Die jährliche Versicherungsprämie
wäre bei einem mehrjährigen Vertrag voraussichtlich höher als bei einem
entsprechenden Jahresvertrag. Zudem würden die Kapitalanforderungen und die von
den Investoren verlangte Rendite höher ausfallen. Andererseits erhöhen
langfristige Versicherungsverträge – unter Solvabilität II – das Kapital
des Versicherers, da der über die gesamte Vertragslaufzeit erwartete Gewinn
bereits zu Beginn berücksichtigt wird. Versicherer bieten derzeit langfristige
Lebens- oder Krankenversicherungsverträge an. Es ist jedoch noch nicht klar, ob
langfristige Sachversicherungsverträge zu erschwinglichen Tarifen möglich sind. Fragen (9) Gibt es triftige Gründe für langfristige Katastrophenversicherungsverträge? Worin bestünden die Vorteile bzw. Nachteile für die Versicherer und die Versicherten? 3.3. Vorvertragliche und
vertragliche Informationspflichten Den
Privathaushalten muss vollkommen klar sein, welche Art Versicherungsschutz sie
genießen, was sie im Katastrophenfall davon zu erwarten haben und dass sie mit
ihrem Vertrag gegen außergewöhnliche Ereignisse und nicht gegen Routineschäden
versichert sind. Die jüngsten Forschungsarbeiten der Gemeinsamen
Forschungsstelle legen nahe, dass Privathaushalte Katastrophenversicherungen in
der Regel nicht für Ereignisse abschließen, deren Eintritt zwar wenig
wahrscheinlich ist, aber sehr schwerwiegende Folgen hätte[22]. Ein Hemmnis für den Abschluss
von Katastrophenversicherungen sind derzeit wahrscheinlich auch die
finanziellen Schwierigkeiten vieler Haushalte in einer Reihe von
Mitgliedstaaten. Anders als die
Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83/EG[23]
enthalten die Erste, die Zweite und die Dritte Schadenversicherungsrichtlinien
(73/239/EWG[24],
88/357/EWG[25],
92/49/EWG[26])
keine Vorschriften über die vorvertragliche und vertragliche Information von
Versicherungsnehmern. Auch die Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG[27] enthält für
Schadenversicherungsrisiken keine Vorschriften dieser Art. Bei den
Schadenversicherungen sind die den Versicherern aus Verbraucherschutzgründen
auferlegten Informationspflichten daher sehr unterschiedlich. Entscheidend
kommt es darauf an, das Verbrauchervertrauen zu stärken, indem klare
Vorschriften erlassen werden und Rechtsunsicherheit beseitigt wird. In einem
Versicherungsmarkt mit gut informierten Kunden müssen sich die Versicherer dem
Wettbewerb stellen, um diese zu gewinnen und zu binden. Harmonisierte
vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten würden zudem das
Vertrauen stärken und die Privathaushalte ermuntern, auch in anderen EU-Ländern
Verträge abzuschließen. Fragen (10) Besteht Ihres Erachtens Bedarf an einer Harmonisierung vorvertraglicher und vertraglicher Informationspflichten auf EU-Ebene? Wenn ja, wäre eine vollständige oder eine Mindestharmonisierung anzustreben? Um welche Informationen würde es gehen? Zum Beispiel: – Art der versicherten Risiken; – Anpassungs- und Vorbeugemaßnahmen zur Minderung der versicherten Risiken; – Merkmale und Leistungen (volle Deckung der Wiederbeschaffungskosten oder des Zeitwerts eines Vermögensgegenstands); – Ausschlüsse oder Beschränkungen; – Informationen über die Geltendmachung der Schadenersatzforderung, etwa ob der Schaden innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sein und die Forderung ebenfalls in diesem Zeitraum geltend gemacht werden muss; – Informationen darüber, welche Partei in welchem Ausmaß für die Kosten der Untersuchung bzw. Feststellung des Schadens aufkommt; – Folgen der Zurückhaltung einschlägiger Informationen durch den Versicherer für den Vertrag; – Rechtsmittel, Kosten und Verfahren der Ausübung des Widerrufsrechts; – Vertragsverlängerungen; – Bearbeitung von Beschwerden. 3.4. Bedingungen des
Versicherungsvertrags Unter moralischem Risiko versteht man die
mögliche Verhaltensänderung nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags, da
der Anreiz für den Versicherten, Schäden vorzubeugen, abnimmt, womit der
Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird. Dies würde noch
verschärft werden, wenn es keinen Mechanismus gäbe, durch den nach einem
Schaden die Prämie erhöht wird. Um das moralische Risiko zu begrenzen, sehen
Versicherungsverträge verschiedene Arten von Bedingungen vor, die zu
risikominderndem Verhalten anhalten sollen. Durch Franchisen oder Selbstbeteiligungen
müssen die Versicherten den Schaden teilweise selbst tragen, da ein bestimmter
Betrag vom geforderten Schadenersatz abgezogen wird. Dadurch sollen
geringfügige Forderungen verhindert werden. Eine Mitversicherung ist eine
Vereinbarung, wonach sich der Versicherte und der Versicherer den Schaden nach
einem zuvor festgelegten Prozentverhältnis teilen. Verträge können auch eine
Beschränkung der Deckung (entweder eine Obergrenze oder den Ausschluss
bestimmter gefährdeter Sachen, z. B. baufälliger Gebäude) vorsehen. Möglicherweise übersteigen die vorgenannten
Vertragsvereinbarungen jedoch die Fähigkeiten, Kontrollmöglichkeiten oder
Verantwortlichkeiten des Versicherten und sind im Sinne der Förderung
risikomindernder Maßnahmen weder geeignet noch wirksam. Sollten zudem im
Hinblick auf zusätzliche Katastrophenrisiken Franchisen, Selbstbeteiligungen
und Mitversicherungsbeiträge angehoben werden, könnte sich dies für Versicherte
mit niedrigem Einkommen, die „unbedeutende“ Schadenersatzforderungen geltend
machen, nachteilig auswirken. Fragen (11) Stellen Franchisen, Selbstbeteiligungen, Mitversicherungsregelungen und Ausschlüsse eine wirksame Vorbeugung im Hinblick auf das moralische Risiko dar? Welche Vertragsbedingungen könnten sonst für Katastrophenversicherungen geeignet sein, wenn der Versicherte im Hinblick auf eine Katastrophe möglicherweise keine wirksamen risikomindernden Maßnahmen ergreifen kann? 3.5. Daten, Forschung und
Information Bevor ein Versicherer eine Versicherung gegen
ein ungewisses Ereignis anbietet, müssen Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen
festgestellt und quantifiziert werden. Wäre es sicher oder fast sicher, dass in
einem bestimmten Zeitraum und Gebiet ein bestimmter Schaden eintritt, läge
keine Risikokomponente und folglich auch keine Versicherbarkeit vor. Auch
extrem seltene Ereignisse können in ihrer Gesamtheit als kaum oder nicht
versicherbar angesehen werden, da den Versicherern möglicherweise die zur
Risikobewertung erforderlichen Daten nicht vorliegen. Die Informationsasymmetrie zwischen
Versicherten und Versicherern wirkt sich auf den Vertragsabschluss aus.
Versicherer müssen sich die geeigneten Informationen beschaffen, um
Risikogruppen zu definieren und Antiselektion zu vermeiden. Fehlt es an
entsprechenden Informationen über Risiken, sind risikoorientierte Prämien
schwer zu berechnen. Der allgemeine Mangel an Daten und ihre Mehrdeutigkeit
sind ein Hindernis für die Weiterentwicklung von Katastrophenversicherungen. Bessere Informationen würden die Unsicherheit
verringern. Öffentliche Stellen könnten interessierten Kreisen einschließlich
Versicherern zuverlässige, präzise Daten über frühere und künftige
Naturereignisse zu niedrigen Gebühren zugänglich machen – etwa als öffentliches
Gut in der Hand nationaler Wetterämter, Hochwasserschutzeinrichtungen oder
Beobachtungsstellen für Katastrophen. Forscher und öffentliche Stellen wie
Hochwasserschutzeinrichtungen brauchen einen verbesserten Zugang zu
Schlüsseltechnologien und Netzwerken, qualifizierte Arbeitskräfte und Zugang zu
vergleichbaren Daten über versicherte (und unversicherte) Katastrophenschäden.
Dies unterstützt die Forschung über Auswirkungen früherer und künftiger
Naturereignisse und könnte zur Verbesserung der von öffentlichen Stellen
ausgearbeiteten und umgesetzten Strategien und Maßnahmen im Bereich des
Katastrophenrisikomanagements beitragen. Vergleichbare aggregierte Daten der
Versicherungsbranche über Schäden (einschließlich Visualisierungsinstrumenten
oder Risikoinformationssystemen) können auch an öffentliche Stellen und den
Privatsektor zur Verbesserung der Risikobewertung weitergegeben werden. Privathaushalten stellen sich ebenfalls Probleme.
Eins davon sind unzureichende oder fehlende Informationen – was zu einem
Auseinanderklaffen von Risikowahrnehmung und tatsächlichem Risiko führen kann.
Viele meinen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Katastrophe Schäden an ihrem
Eigentum verursacht, sei so gering, dass ihnen eine Investition in die
Risikominderung nicht gerechtfertigt erscheint. Wenn Privathaushalte
Entscheidungen treffen, die Ausgaben zur Folge haben, müssen sie
berücksichtigen, welchen Nutzen ihre Investition potenziell über einen längeren
Zeitraum hat. Informationen über Gefahren und Risiken in leicht verständlicher
Form, beispielsweise Karten mit Gefahren- oder Risikoinformationen für
bestimmte Zonen oder eine Risikomatrix oder eine Risikokurve, der sich mögliche
Ereignisse und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit, erwartete Auswirkungen und
Gefährdungsstufen entnehmen lassen, können Verbraucher aufklären und
sensibilisieren. Klima- und wetterbedingte Risiken müssen daher offengelegt
werden, da dies Investoren und Verbrauchern erlaubt, zusätzliche Informationen
in ihre Investitions- und Kaufentscheidungen einzubeziehen. Neben der besseren
Information und dem erleichterten Zugang zu Daten würde auch ein höheres Maß an
Standardisierung der Daten (z. B. gemeinsame Definitionen) die Qualität der
Analysen verbessern. Über die Europäische Plattform für
Klimaanpassung (CLIMATE-ADAPT[28])
könnten Informationen über wetterbezogene Versicherungsmodelle oder
Risikobewertungsansätze in den Mitgliedstaaten gesammelt und zugänglich gemacht
werden. Alternativ könnten diese Informationen im Rahmen eines umfassenden
Informationspakets zum Katastrophenmanagement bereitgestellt werden. Versicherer könnten Entscheidungsträger sowie
Projektplaner und -träger darüber orientieren, wie sich Versicherungen zur
Unterstützung der Anpassungssteuerung und des Katastrophenmanagements verwenden
lassen. Dabei würde dargelegt, wie Versicherungen in die
Risikomanagementstrategie eingebunden werden können, d. h. wie sich
definieren und quantifizieren lässt, gegen welche Risiken wie vorgebeugt werden
kann und gegen welche Risiken eine kosteneffiziente Versicherung möglich ist.
Dies hätte positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamteffizienz von
Politikgestaltung, Planung und Projektverwaltung. Fragen (12) Wie könnten Daten über die Auswirkungen früherer Katastrophen verbessert werden (z. B. Verwendung von Standardformaten, Verbesserung des Zugangs zu Daten von Versicherern und anderen Organisationen sowie ihrer Vergleichbarkeit)? (13) Wie könnte die Kartierung gegenwärtiger und prognostizierter/künftiger Katastrophenrisiken verbessert werden (z. B. durch die derzeitigen Ansätze der EU für die Erstellung von Hochwasserrisikokarten gemäß der Hochwasserrichtlinie 2007/60/EG[29], die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz[30] und die Förderung von EU-Risikoleitlinien[31])? (14) Wie könnten die gemeinsame Nutzung von Daten und gemeinsame Methoden der Risikoanalyse und Risikomodellierung gefördert werden? Sollten die verfügbaren Daten öffentlich gemacht werden? Sollte die EU in diesem Bereich tätig werden? Wie kann der Dialog zwischen der Versicherungsbranche und den politischen Entscheidungsträgern in diesem Bereich weiter gefördert werden? 3.6. Förderung von
Risikofinanzierungsinitiativen als Teil der EU-Politik im Bereich
Entwicklungszusammenarbeit Weltweit kommt Versicherungen eine
Schlüsselrolle dabei zu, besonders katastrophengefährdeten Ländern und Regionen
zu helfen, wirksame finanzielle Mechanismen für unvorhergesehene Ereignisse zu
schaffen, um die wachsenden wirtschaftlichen Kosten von Katastrophen und
globalen Schocks zu bewältigen. In Entwicklungsländern werden vereinfachte
alternative Risikotransfersysteme wie Mikroversicherungen entwickelt. Zudem
wurden mit Unterstützung der Kommission in Drittländern, in denen das Risiko
von extremen Wetterereignissen und Katastrophen wie Dürren, Erdbeben und
Stürmen besonders groß ist, parametrische Versicherungssysteme eingeführt. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt
werden, die Zusammenarbeit mit wichtigen internationalen Partnern (z. B.
der Weltbank, der Internationalen Finanz-Corporation) zu stärken und die
Unterstützungszahlungen der EU für Entwicklungsländer aufzustocken, die über
Versicherungen, Rückversicherungen oder Katastrophenanleihen innovative
Risikofinanzierungslösungen entwickeln. Die Kommission hat unlängst vorgeschlagen,
einen Aktionsplan für Schritte zur Stärkung der Resilienz in
Entwicklungsländern – wozu auch innovative Konzepte für das Risikomanagement
zählen – und zur Verbreitung bewährter einschlägiger Verfahren auszuarbeiten[32]. Fragen (15) Wie kann die Union den Entwicklungsländern möglichst wirksam helfen, Lösungen für einen finanziellen Schutz gegen Katastrophen und Schocks zu finden, und worin sollten die vorrangigen Maßnahmen bestehen? Welche Arten von Partnerschaften mit dem Privatsektor und den internationalen Institutionen sind zu diesem Zweck anzustreben? 4. Vom Menschen verursachte
Katastrophen Auch industrielle Risiken nehmen andere Formen
an, nicht nur aufgrund technologischer Fortschritte, sondern auch infolge sich
wandelnder natürlicher Gefahren. Natürliche Gefahren und Katastrophen können
„Natech“-Unfälle auslösen. Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte
Katastrophen können kombiniert auftreten oder einander verstärken. 4.1. Umwelthaftung und Schäden
aufgrund von Industrieunfällen Die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG[33] bietet Industrieunternehmen
Anreize, eine angemessene Deckungsvorsorge zur Sanierung von Umweltschäden, die
Folge ihrer Tätigkeiten sind, vorzuhalten, verpflichtet sie jedoch nicht dazu.
Die Kommission kann die Option einer obligatorischen Deckungsvorsorge bei der
für 2014 vorgesehenen Überprüfung der Richtlinie im Zusammenhang mit dem
Kommissionsbericht gemäß Artikel 18 Absatz 2 der
Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG[34]
erneut in Erwägung ziehen. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für Umweltschäden
infolge „eines außergewöhnlichen, unabwendbaren und nicht beeinflussbaren
Naturereignisses“. Ebensowenig gilt sie für Umweltschäden infolge von
Maßnahmen, die zum Schutz vor Naturkatastrophen vorgeschrieben sind. Versicherungen stellen eine Möglichkeit der
Deckungsvorsorge dar. Die Versicherungsprodukte erfassen jedoch häufig nicht
das gesamte Spektrum der sich aus der Richtlinie ergebenden Haftungspflichten
und bieten in der Praxis keinen unbegrenzten Schutz. Die Entwicklung
spezifischer Produkte ist für Versicherer zudem nach wie vor schwierig, da
Informationen über Schadensfälle und entsprechende Sanierungskosten noch nicht
weithin verfügbar sind[35].
Auch könnten sich Industrieunternehmen nicht über das mögliche Ausmaß der
Schäden im Klaren sein. Fragen (16) Was sind die wichtigsten Aspekte für die Ausgestaltung der Deckungsvorsorge und des Versicherungsschutzes gemäß der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG? (17) Liegen genügend Daten und Instrumente für eine integrierte Analyse relevanter und neu auftretender industrieller Risiken vor? Wie lassen sich Verfügbarkeit und Austausch von Daten und die Transparenz der Instrumente gewährleisten? Wie kann die Zusammenarbeit zwischen Versicherern, Wirtschaft und zuständigen Behörden gestärkt werden, damit das Wissen über Haftungspflichten und Schäden infolge industrieller Unfälle vertieft wird. 4.2. Haftpflichtversicherung für
Nuklearanlagen Nach Artikel 98 des Euratom-Vertrags
treffen die Mitgliedstaaten „alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den
Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung der Gefahren auf dem
Kerngebiet zu erleichtern“. Um das moralische Risiko zu mindern, den
Opferschutz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die
Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewältigen (da Divergenzen bei der Haftung
der Betreiber von Nuklearanlagen den Wettbewerb verzerren können), braucht die
EU kohärente Rechtsvorschriften. Derzeit gibt es in der Europäischen Union
viele verschiedene Vorschriften für die Nuklearhaftpflicht. Die meisten
EU-15-Mitgliedstaaten stützen ihre Vorschriften auf das Pariser Übereinkommen
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und das
Brüsseler Zusatzübereinkommen unter der Federführung der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die meisten
EU-12-Mitgliedstaaten sind hingegen Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie unter der
Federführung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Einige
Mitgliedstaaten sind gar keinem Übereinkommen über die Nuklearhaftung
angeschlossen. Die Kommission hat sich daher unlängst für einen europäischen
Ansatz bei Nuklearhaftungsregelungen ausgesprochen[36]. Die Absicherung gegen nukleare Unfälle erfolgt
derzeit in nationalen Versicherungsgemeinschaften (oder nationalen
Betreibergemeinschaften). Versicherer tun sich unter Umständen schwer,
Betreiber von Nuklearanlagen über bestimmte begrenzte Beträge hinaus, für
bestimmte Schadenkategorien (z. B. Umweltschäden) oder mit langen
Haftungsfristen (z. B. 30 Jahre bei Schäden an Leib und Leben) zu
versichern. Nationale Versicherungs- oder Betreibergemeinschaften sind zudem
die erste Anlaufstelle für die Opfer eines nuklearen Unfalls. Die Kommission analysiert dieses Problem
weiter und wird in Kürze eine öffentliche Konsultation einleiten. Auf der
Grundlage der Ergebnisse wird zu entscheiden sein, ob weitere Schritte zur
Verbesserung der Entschädigung der Opfer nuklearer Unfälle und zur Annäherung
der Versicherungssummen für Kernkraftwerke in den einzelnen Mitgliedstaaten
erforderlich sind. 4.3. Haftpflichtversicherung für
Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen Die Kohlenwasserstoffrichtlinie 94/22/EG[37] legt die Bedingungen für die
Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fest. Die Richtlinie führt zudem objektive
und nichtdiskriminierende Auflagen für die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Betreiber ein. In diesen Auflagen werden die allgemeinen Grundsätze dargelegt,
um im Genehmigungsstadium den fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ohne dass
jedoch näher auf Risikomanagement, Sicherheit oder Umweltschutz eingegangen
wird. Die Kommission hat daher weitere Auflagen für Risikomanagement,
Umwelthaftung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genehmigungsinhaber
und Betreiber vorgeschlagen[38]. Die Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie hat
eine Reihe von Optionen entwickelt, um zu gewährleisten und nachzuweisen, dass
ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ausreichend und bedarfsgerecht ist. Diese
Mechanismen haben verschiedene Formen, von privaten und Selbstversicherungen
bis hin zu Sicherheitsmechanismen wie der Haftungsgemeinschaft
Offshore-Umweltverschmutzung (Offshore Pollution Liability Association – OPOL[39]) im Nordostatlantik. Aus der
ersten Konsultation der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie und der
Versicherer geht hervor, dass keine der derzeitigen Optionen für alle Erdöl-
und Erdgasunternehmen geeignet sind. Mit den in der Europäischen Union
erhältlichen Versicherungsprodukten[40]
ist eine Versicherung gegen größere Unfälle mit Schadenssummen in
Milliardenhöhe nicht möglich[41].
Zudem zeigt sich, dass größere Betreiber eventuell eine Selbstversicherung über
einen unternehmenseigenen Versicherer bevorzugen und auch über die
entsprechenden Mittel verfügen, während weniger große Betreiber eine solche
Lösung finanziell nicht umsetzen könnten. Es gibt somit kein Einheitsmodell für die
Risikofinanzierung in diesem Sektor. Die derzeit zur Deckung von Risiken dieser
Art und Größenordnung angebotenen internen und externen Lösungen sind noch
nicht ausgereift. Allerdings führen einige Akteure in den Finanz- und
Versicherungsmärkten gegenwärtig zügig Neuerungen ein. Es bleibt jedoch die Frage,
inwieweit diese Mechanismen ausreichend und bedarfsgerecht sind und wie die
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie reagiert und die möglichen neuen
Versicherungsprodukte (d. h. betriebsspezifische Produkte) nutzt. Die
Finanzkraft der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunternehmen spielt eine zentrale
Rolle für die Beantwortung der Frage, welche Mechanismen am besten geeignet
wären. Unabhängig davon, welches Modell den Vorzug erhält, sollte die Lösung
etwaige moralische Risiken umfassend berücksichtigen und gewährleisten, dass
das Verursacherprinzip gewahrt wird. Fragen (18) Welche Art von innovativen Versicherungsmechanismen könnte angesichts der Besonderheiten der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie angemessen sein? Gibt es für die Versicherungswirtschaft Möglichkeiten, die Unsicherheit bei Risikobewertung und Prämienberechnung zu verringern? Welche Art von Informationen sollte öffentlich zugänglich sein, um die Entwicklung von Versicherungsprodukten gegen schwere Unfälle zu fördern? 4.4. Informationsrechte von Opfern
von vom Menschen verursachten Katastrophen Schäden infolge von Naturkatastrophen fallen
unter die Eigenschadenversicherung, Schäden infolge von vom Menschen
verursachten Katastrophen unter die Haftpflichtversicherung. Die erste Art von
Versicherung wird in der Regel von Privathaushalten abgeschlossen, die zweite
von Industrieunternehmen. Ist die versicherte Partei gegenüber einem
Dritten für Schäden haftbar, kann der geschädigte Dritte regelgemäß mit der
haftenden Partei in Kontakt treten, deren Versicherer für den Schaden aufkommt.
Schadensfälle könnten jedoch pragmatischer bearbeitet werden – die geschädigte
Partei könnte ihre Forderung direkt an den Versicherer richten. Daher sollte
die geschädigte Partei ein Auskunftsrecht gegenüber dem Versicherten haben.
Versicherten Parteien könnte somit gesetzlich vorgeschrieben werden,
detaillierte Informationen über ihren Versicherungsschutz bereitzustellen. Nach der Umwelthaftungsrichtlinie kann jede
natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde Informationen und
Bemerkungen zu Umweltschäden infolge von vom Menschen verursachten Katastrophen
unterbreiten und Sanierungsmaßnahmen verlangen. Anschließend unterrichtet die
zuständige Behörde die betreffende Person über die ergriffenen Maßnahmen oder
sie lehnt ein Tätigwerden ab, begründet dies aber[42]. Diese Informationen und
Bemerkungen können Daten zu den Kosten des Schadens, der zur Finanzierung der
Sanierung verfügbaren Versicherungen und dergleichen mehr umfassen. Nach der
unlängst angenommenen Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU[43] sind die Betreiber
verpflichtet, eine Beschreibung technischer und nichttechnischer Maßnahmen, die
für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung
sind, in ihre Sicherheitsberichte aufzunehmen. Informationen über
Versicherungen könnten ebenfalls darin aufgeführt werden. Die Richtlinie sieht
überdies vor, dass der Sicherheitsbericht auf Anfrage der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird. Fragen (19) Sollten die Vertragsbedingungen von Haftpflichtversicherungen im Fall von vom Menschen verursachten Katastrophen Dritten gegenüber offengelegt werden? Wenn ja, wie? 5. Schadenregulierung Die Tätigkeiten und der Beruf des
Schadenregulierers fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich der
Versicherungsvermittlungsrichtlinie 2002/92/EG[44].
Bei der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie[45] werden sie in den
Geltungsbereich der Richtlinie gebracht, und es wird ein vereinfachtes
Aufsichtsverfahren geschaffen. Schadenregulierung
im Gefolge einer Katastrophe erfordert rasches und koordiniertes Handeln. Sehr
wichtig ist, rasch zahlreiche Forderungen und Anspruchsteller befriedigen zu
können, die oftmals selbst körperliche Schäden erlitten haben. Bei
grenzüberschreitenden vom Menschen verursachten Katastrophen hat die Schadenregulierung
eine zusätzliche Dimension, da sie Sache des Versicherers der haftbaren Partei
oder dessen Vertreter ist, die definitionsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig sind. Fragen (20) Würde für besondere Aspekte der Schadenregulierung eine verstärkte Harmonisierung von Nutzen sein? Wenn ja, welche? Gibt es für Schadenregulierer praktische Schwierigkeiten im Fall grenzüberschreitender Tätigkeit? 6. Allgemeine Bemerkungen Fragen (21) In diesem Grünbuch werden bestimmte Aspekte von Vorbeugung und Versicherung gegen Natur- und vom Menschen verursachte Katastrophen behandelt. Wurden wichtige Fragen übersehen oder sind sie zu kurz gekommen? Wenn ja, welche? 7. Welche weiteren Schritte
sind geplant? Die Kommission fordert die Interessenträger
auf, zu allen in diesem Grünbuch angesprochenen Themen Stellung zu nehmen und
die Fragen zu beantworten. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser
Konsultation wird die Kommission beschließen, welche Maßnahmen im Hinblick auf
die in dem Grünbuch dargelegten Aspekte zu ergreifen sind, darunter
gegebenenfalls auch Legislativmaßnahmen. Die Kommission wird die eingehenden Antworten
auf ihre Website stellen, sofern nicht um vertrauliche Behandlung gebeten wird,
und eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse veröffentlichen. Die Stellungnahmen können bis zum 30. Juni
2013 per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden:
markt-consultation-disasterinsurance@ec.europa.eu [1] Schlussfolgerungen des Rates zu innovativen Lösungen für
die Finanzierung von Maßnahmen zur Katastrophenverhütung (3043. Tagung des
Rates, Brüssel, 8. und 9. November 2010). [2] http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/consumer/natural-catastrophes/index_de.htm
[3] Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission
(2012): Naturkatastrophen: Risikorelevanz und Versicherungsdeckung in der EU. [4] Laut der Gemeinsamen Forschungsstelle ist die Emergency
Events Database (EMDAT) die wichtigste Quelle für Daten zu dem bisherigen
Gesamtschaden. Sie enthält wesentliche Kerndaten zu über 18 000
natürlichen und technologischen Großkatastrophen, die sich seit dem Jahr 1900
in der Welt ereignet haben, und zu deren Auswirkungen. Allerdings sind nicht zu
allen registrierten Ereignissen genaue Informationen verfügbar: So sind nur für
318 der 561 registrierten Ereignisse aus den Jahren 1990 und 2010 (Hochwasser,
Stürme, Erdbeben und Dürre) den Datensätzen die wirtschaftlichen Schäden
angegeben. [5] Luterbacher, J., Dietrich, D., Xoplaki, E., Grosjean,
M., Wanner, H. (2004): European seasonal and annual temperature variability,
trends, and extremes since 1500. - In: Science, 303, 1499–1503. [6] Europäische Umweltagentur: Climate change, impacts
and vulnerability in Europe 2012, An indicator-based report. EUA-Bericht Nr.
12/2012. [7] Zwischenstaatlicher Sachverständigenrat für
Klimafragen (2012): Changes in Climate Extremes and their Impacts on the
Natural Physical Environment in Managing the Risks of Extreme Events and
Disasters to Advance Climate Change Adaptation. Europäische Umweltagentur
(2010): Mapping the impacts of natural hazards and technological accidents in
Europe, an overview of the last decade. [8] Zwischenstaatlicher Sachverständigenrat für
Klimafragen (2012): Changes in Climate Extremes and their Impacts on the
Natural Physical Environment in Managing the Risks of Extreme Events and
Disasters to Advance Climate Change Adaptation (Kapitel 3). [9] Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission
(2010): Analysis of Natech risk reduction in EU Member States using a
questionnaire survey. [10] Internationaler Währungsfonds (2006): Insuring Public
Finances Against Natural Disasters—A Survey of Options and Recent Initiatives. IMF Working Paper WP/06/199. [11] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, (2012):
Unmitigated disasters? New evidence on the
macroeconomic cost of natural catastrophes. BIZ Working Papers Nr. 394. [12] Gemeinsame Forschungsstelle (2012). [13] In Anhang A der ersten Schadenversicherungsrichtlinie
(73/239/EWG) werden die Risiken nach Versicherungszweigen aufgeteilt, die für
die Zulassung und das Angebot der Versicherer ausschlaggebend sind. Zweig 8
„Feuer und Elementarschäden“ erfasst sämtliche Schäden, die durch Einzelrisiken
verursacht werden, nämlich Feuer, Explosion, Sturm, andere Elementarschäden
außer Sturm, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch. Zweig 9 „Sonstige
Sachschäden“ erfasst sämtliche Sachschäden, die durch Hagel oder Frost
hervorgerufen werden. [14] Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom
24. März 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von
Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im
Versicherungssektor (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 1). [15] Beispielsweise die Fazilität zur Versicherung von
Katastrophenrisiken im karibischen Raum oder die Initiative zur Bewertung des
Katastrophenrisikos und zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den
Pazifischen Raum. [16] Beispielsweise die „Global Index Insurance Facility“ der
Weltbank. [17] Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten
(2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1). [18] Mitteilung der Kommission: Ein Gemeinschaftskonzept zur
Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen.
(KOM(2009) 82 endg.); Schlussfolgerungen des Rates zu einem Gemeinschaftsrahmen
für die Katastrophenverhütung in der EU (2979. Tagung des Rates, Brüssel,
30. November 2009) und Mitteilung der Kommission: EU-Strategie zur
Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern. (KOM(2009) 84
endg.). [19] G20/OECD-Methoden für die Bewertung und Finanzierung von
Katastrophenrisiken. [20] Rechtssache C-59/01, Kommission/Italien, Slg. 2003,
I-1759. In der Rechtssache C-347/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-7557,
stellt der Gerichtshof klar, dass ein System, in dem es den
Versicherungsunternehmen freisteht, die Höhe der Basisprämien festzusetzen, mit
dem Grundsatz der Tariffreiheit bei Versicherungsprämien vereinbar ist. In der
Rechtssache C-518/06, Kommission/Italien, Slg. 2009, I-3491, legte der
Gerichtshof außerdem dar, dass eine Einschränkung der Tariffreiheit durch
einzelstaatliche technische Vorschriften für die Berechnung der
Versicherungsprämien durch die Richtlinie 92/49/EWG (dritte Richtlinie
Schadenversicherung) nicht verboten ist. [21] Gemäß der Gemeinsamen Forschungsstelle (2012) sind
risikobezogene Prämien eher die Ausnahme: in nur sechs Mitgliedstaaten wurden
sie systematisch für Hochwasserschäden, in fünf Mitgliedstaaten für
Sturmschäden und in vier Mitgliedstaaten für Erdbeben eingeführt. [22] Gemeinsame Forschungsstelle (2012). [23] Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom
19.12.2002, S. 1.) [24] Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli
1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). [25] Zweite Richtlinie
88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl.
L 172 vom 4.7.1988, S. 1) [26] Richtlinie
92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992,
S. 1). [27] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.
L 335 vom 17.12.2009, S. 1). [28] http://climate-adapt.eea.europa.eu/
[29] Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von
Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27). [30] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, KOM(2011)
934 endg. [31] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Risk
Assessment and Mapping Guidelines for Disaster Management“ (SEK(2010) 1626
endg.). [32] Z. B. die Fazilität zur Versicherung von
Katastrophenrisiken im karibischen Raum (12,5 Mio. EUR) und die
Versicherungsfazilität „Global Index Insurance Facility“ (24,5 Mio. EUR). [33] Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). [34] Bericht der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2
der Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden (KOM(2010) 581 endg.). [35] KOM(2010) 581 endg. sowie http://ec.europa.eu/environment/legal/liability/index.htm.
[36] Mitteilung der Kommission „Energie 2020. Eine Strategie
für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (KOM(2010) 639 endg.);
Mitteilung der Kommission zum Zwischenbericht über die umfassenden Risiko- und
Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen
Union (KOM(2011) 784 endg.); Mitteilung der Kommission über die umfassenden
Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der
Europäischen Union und damit verbundene Tätigkeiten (COM(2012) 571 final). [37] Richtlinie 94/22/eg des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen
zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl.
L 164 vom 30.6.1994, S. 3); siehe auch http://ec.europa.eu/energy/oil/licensing_de.htm.
[38] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion,
Exploration und Förderung von Erdöl und Ergdas (KOM(2011) 688 endg.). [39] http://www.opol.org.uk/
[40] Im Golf von Mexiko steht nun ein Versicherungsschutz gegen
plötzliche Ölunfälle in Höhe von 10 Milliarden USD bereit. In anderen
Teilen der Welt bieten herkömmliche Offshore-Versicherungen einen
Versicherungsschutz in Höhe von 1-2 Milliarden USD. [41] Die Kommission führt derzeit eine Machbarkeitsstudie im
Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds für die Umwelthaftung und zur Deckung
von Umweltschäden infolge von Industrieunfällen durch. [42] Siehe Artikel 12 der Richtlinie 2004/35/EG. [43] Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). [44] Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 9 vom
15.1.2003, S. 3.) [45] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012) 360 final).