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Document 52013AP0415

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (12138/2012 — C7-0008/2013 — 2012/0108(NLE))

    ABl. C 181 vom 19.5.2016, p. 212–212 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 181/212


    P7_TA(2013)0415

    Teilnahme Jordaniens an den Programmen der Union ***

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (12138/2012 — C7-0008/2013 — 2012/0108(NLE))

    (Zustimmung)

    (2016/C 181/31)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12138/2012),

    in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (12135/2012),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0008/2013),

    gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0305/2013),

    1.

    gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

    2.

    unterstreicht die Bedeutung der weiteren Förderung einer engen Zusammenarbeit und eines engen Dialogs mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Förderung des politischen und wirtschaftlichen Dialogs zwischen der Union und Jordanien;

    3.

    weist darauf hin, dass nach Schätzungen der jordanischen Behörden über 500 000 Flüchtlinge aus Syrien Zuflucht in Jordanien gefunden haben und dass die Krise in Syrien wegen der Finanzmittel, die benötigt werden, um humanitäre Hilfe für die Flüchtlinge leisten zu können, gravierende Folgen für die Wirtschaft und den Haushalt Jordaniens hat; bedauert jedoch, dass die jordanische Grenze seit August 2012 für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen ist;

    4.

    betont daher, dass es wichtig ist, für Jordanien angemessene finanzielle, technische und humanitäre Unterstützung bereitzustellen;

    5.

    würdigt nachdrücklich das Engagement, das König Abdullah II von Jordanien mit der Förderung eines breit angelegten Reformprozesses zum Wohle Jordaniens und des jordanischen Volkes bewiesen hat; betont, dass diese Reformen zu nachhaltigen Ergebnissen, vor allem im Hinblick auf die soziale Gerechtigkeit, führen müssen;

    6.

    begrüßt und unterstützt darüber hinaus die proaktive und konstruktive Rolle, die Jordanien als Vermittler in den Bemühungen um die Erzielung dauerhafter Lösungen für diverse Konflikte im Nahen Osten spielt;

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln.


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