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Document 52013AP0408

P7_TA(2013)0408 Anerkennung von Berufsqualifikationen und Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems (COM(2011)0883 — C7-0512/2011 — 2011/0435(COD)) P7_TC1-COD(2011)0435 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Oktober 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

ABl. C 181 vom 19.5.2016, p. 167–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/167


P7_TA(2013)0408

Anerkennung von Berufsqualifikationen und Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems (COM(2011)0883 — C7-0512/2011 — 2011/0435(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 181/27)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0883),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0512/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0038/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung angefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 103.


P7_TC1-COD(2011)0435

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Oktober 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/55/EU.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 57c Absatz 2 gewährleistet die Kommission, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden; außerdem führt sie frühzeitig angemessene und transparente Konsultationen, insbesondere mit Sachverständigen der zuständigen Behörden und Gremien, Berufsorganisationen und Bildungseinrichtungen aller Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit Sachverständigen der Sozialpartner, durch.


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