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Document 52012PC0730
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Council Regulation (EC) No 994/98 of 7 May 1998 on the application of Articles 92 and 93 of the Treaty establishing the European Community to certain categories of horizontal State aid and Regulation (EC) No 1370/2007 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2007 on public passenger transport services by rail and by road
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mail 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mail 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
/* COM/2012/0730 final - 2012/0344 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mail 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße /* COM/2012/0730 final - 2012/0344 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. ZIEL UND HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Im Interesse der Durchsetzung der Vorschriften
und einer Verwaltungsvereinfachung, die die Überwachung durch die Kommission
nicht schwächt, ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler
Beihilfen (im Folgenden „Ermächtigungsverordnung“)[1] die Kommission, durch Erlass
entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem
Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach
Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Hierzu zählen
De-Minimis-Beihilfen[2],
Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungs- und
Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und
Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die im Einklang mit den von der
Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen
genehmigten Fördergebietskarten stehen. Die Kommission hielt in ihrer Mitteilung zur
Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012[3] fest, dass die Durchsetzung der
Beihilfevorschriften sich auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den
Binnenmarkt konzentrieren sollte. Voraussetzung dafür sind einerseits eine strengere
Prüfung umfangreicher Beihilfen, die geeignet sein könnten, den Wettbewerb zu
verfälschen, und andererseits eine vereinfachte Prüfung in Fällen, in denen die
Auswirkungen auf den Handel und die Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden
Verfälschung des Wettbewerbs gering sind. Eine vereinfachte Prüfung kann
dadurch erreicht werden, dass das Regelwerk für eine Freistellung, insbesondere
der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates, in einer
Weise geändert wird, dass die Kommission zusätzlich zu den bereits in der
derzeitigen Ermächtigungsverordnung enthaltenen Beihilfegruppen weitere Gruppen
im Rahmen einer Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht freistellen kann. Der Vorschlag, bestimmte neue Beihilfegruppen
in die Ermächtigungsverordnung aufzunehmen, beinhaltet weder eine unmittelbare
Freistellung all dieser Gruppen noch bedeutet er, dass alle Maßnahmen einer
Gruppe insgesamt für eine Gruppenfreistellung in Frage kämen. Mit dem Vorschlag
soll die Kommission vielmehr in die Lage versetzt werden, Gruppenfreistellungen
Schritt für Schritt zu erlassen, und zwar dann, wenn sie über ausreichende
Erfahrungen verfügt, um eindeutige Kriterien für die Vereinbarkeit bestimmter
Arten von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt festzulegen. Dadurch wird
gewährleistet, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen
Mitgliedstaaten gering sind. Derselbe Ansatz wurde bei der derzeitigen
Ermächtigungsverordnung verfolgt: Die ersten Gruppenfreistellungen wurden 2001
erlassen (Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer
Unternehmen), während die ersten Freistellungen für andere Arten von Beihilfen
erst zu einem späteren Zeitpunkt angenommen wurden, als ausreichende
Erfahrungen gesammelt worden waren (Beschäftigungsbeihilfen im Jahr 2002,
Regionalbeihilfen im Jahr 2006 und FuE- sowie Umweltbeihilfen im
Jahr 2008 mit der Annahme der AGVO[4]).
In Zukunft könnten häufigere Änderungen der Ermächtigungsverordnung
erforderlich sein, um auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen den im Zuge
der weiteren Entwicklung des Binnenmarkts erforderlichen und ihr förderlichen
Investitionen Rechnung zu tragen. Nach Erlass eines Beschlusses über den
nächsten mehrjährigen Finanzrahmen wird die Kommission außerdem unverzüglich
prüfen, wie die Beihilfeverfahren für im Rahmen der EU-Strukturpolitiken
kofinanzierte Vorhaben vereinfacht werden könnten. Weitere Beihilfegruppen, die in die
Ermächtigungsverordnung aufgenommen werden sollten ·
Staatliche Beihilfen im Kulturbereich und im
Bereich der Wahrung des Kulturerbes Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates
ermächtigt die Kommission, für alle Arten staatlicher Beihilfen zugunsten
kleiner und mittlerer Unternehmen eine Gruppenfreistellungsverordnung zu
erlassen. Auf dieser Grundlage könnte die
Kommission nach der derzeitigen Ermächtigungsverordnung auch eine
Gruppenfreistellung für staatliche Beihilfen vorsehen, die kleinen und
mittleren Unternehmen, die im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des
Kulturerbes tätig sind, im Sinne des Artikels 167 AEUV gewährt werden. Der Nutzen wäre jedoch begrenzt, da es sich bei den
Beihilfeempfängern, vor allem in der Filmindustrie und im Bereich der
audiovisuellen Medien, häufig um große Unternehmen handelt. Für die Kommission und die Mitgliedstaaten ergibt
sich daraus ein enormer Arbeitsaufwand, obwohl es sich häufig um Routinefälle
handelt, bei denen es nur um geringe Beihilfebeträge geht. Bei Aufnahme dieser Beihilfekategorie in die
Ermächtigungsverordnung könnte die Kommission Gruppenfreistellungen erlassen,
zum Beispiel für Maßnahmen, die den Kriterien der geänderten Mitteilung zur
Filmwirtschaft entsprechen oder für Maßnahmen im Kulturbereich und im Bereich
der Wahrung des Kulturerbes, deren Auswirkungen auf den Handel in der Regel gering
sind (z. B. zahlreiche Einzelanmeldungen im Bereich der Restaurierung
unter Denkmalschutz stehender Gebäude oder Monumente). Deshalb sollte die Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass sie auch diese
Beihilfegruppen erfasst. ·
Staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen
von Naturkatastrophen Auch für staatliche Beihilfen zur Bewältigung
der Folgen von Naturkatastrophen gilt, dass die Verordnung (EG) Nr. 994/98
des Rates die Kommission, wie bereits dargelegt, ermächtigt, Beihilfen
zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen von der Anmeldepflicht auszunehmen;
Beihilfen für große Unternehmen sind allerdings nicht zulässig. Eine
Gruppenfreistellung für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von
Naturkatastrophen würde die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, im Falle von
Naturkatastrophen rasch Entschädigungen zu gewähren. Die Kommission hat mit dieser Art der Beihilfe
mittlerweile ausreichende Erfahrungen gesammelt und ist in der Lage, im Voraus eindeutige
Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen. Sofern die Beihilfe klar definiert und auf die
durch die Naturkatastrophe unmittelbar verursachten materiellen Schäden
begrenzt ist und ihre Höhe von einer unabhängigen Stelle nachgeprüft wird,
erscheint eine Freistellung von der Anmeldepflicht gerechtfertigt. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98
des Rates dahingehend geändert werden, dass sie diese Gruppe von Beihilfen auch
für große Unternehmen erfasst. ·
Staatliche Beihilfen für den Fischereisektor im
Zusammenhang mit bestimmten widrigen Witterungsverhältnissen Auch staatliche Beihilfen für den
Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger
Witterungsverhältnisse müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission
angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der
Regel gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit
dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des
Rates kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht
befreien, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch
große Unternehmen im Fischereisektor können durch widrige
Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Kommission hat mit dieser Art der Beihilfe
mittlerweile ausreichende Erfahrungen gesammelt und ist in der Lage, eindeutige
Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen. Die
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden,
dass sie diese Gruppe staatlicher Beihilfen erfasst. ·
Staatliche Innovationsbeihilfen Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates deckt ausdrücklich
Forschung und Entwicklung, nicht aber den Bereich Innovation ab, der
mittlerweile als Teil der Initiative zur Schaffung einer Innovationsunion
zu einem erklärten Ziel der EU geworden ist. So verfälschen Beihilfen für
Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor und Beihilfen für
Innovationscluster den Wettbewerb kaum, solange die entsprechenden Voraussetzungen
eingehalten werden. Beihilfen für Produktinnovation und technische Entwicklung,
einschließlich der Förderung von Demonstrationsprojekten und Prototypen, sind
hingegen bereits in Artikel 30 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) enthalten. Die Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass
Innovationsbeihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden können. ·
Staatliche Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft
und zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche Nach
Artikel 42 AEUV finden die Wettbewerbsregeln auf die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit
Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Bestimmte Maßnahmen, die
nicht unter Artikel 42 AEUV fallen und auf die die allgemeinen
Wettbewerbsregeln Anwendung finden, befinden sich jedoch in den Programmen zur
Entwicklung des ländlichen Raums oder begünstigen Absatzförderung und Werbung
für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse in der Nahrungsmittelbranche, so dass besondere
Voraussetzungen für ihre beihilferechtliche Zulässigkeit festgelegt wurden.
Dies gilt insbesondere für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und für
Beihilfen zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der
Nahrungsmittelbranche. Bislang konnten derartige Beihilfen nur dann ihm Rahmen
einer Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn sie auf
kleine und mittlere Unternehmen beschränkt waren. Da mit dieser Art von
Maßnahmen umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden konnten, die die Festlegung
eindeutiger Voraussetzungen für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
erlauben, sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend
geändert werden, dass diese Gruppen staatlicher Beihilfen in Zukunft von der
Anmeldepflicht freigestellt werden können. ·
Staatliche Beihilfen für die Erhaltung der
biologischen Meeresschätze Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom
27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[5] gelten für
Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel
107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die
Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006
leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen
Meeresschätze haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel in der
Union, leisten einen Beitrag zu den Zielen der EU im Bereich der Meeres- und
Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen.
Darüber hinaus sind die gewährten Beträge normalerweise gering. Die Verordnung
Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe
staatlicher Beihilfen in Zukunft von der Anmeldepflicht freigestellt werden
kann. ·
Staatliche Beihilfen für den Amateursport Zahlreiche Maßnahmen zugunsten des
Amateursports stellen keine staatliche Beihilfen dar. Die meisten anderen haben
nur geringe Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine
schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Darüber hinaus sind die gewährten
Beträge in der Regel gering. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates
sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen
künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann. ·
Sozialbeihilfen im Verkehrswesen zugunsten von
Einwohnern abgelegener Gebiete Im
Verkehrsbereich gibt es bereits spezifische Vorschriften, insbesondere die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse. Es bestehen jedoch keine besonderen
Vorschriften für Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs. Die Kommission
hat in Bezug auf diese Sektoren ausreichende Erfahrungen gesammelt, um
allgemeine Kriterien für die Vereinbarkeit von Sozialbeihilfen im Verkehrswesen
zugunsten von Einwohnern abgelegener Gebiete mit dem Binnenmarkt zu formulieren
(vorrangig Gebiete in äußerster Randlage sowie Inseln bzw. mit Inseln in
Kontinentaleuropa gleichgesetzte Halbinseln). Diese Beihilfen sind in der Regel
vergleichsweise niedrig und führen nicht zu nennenswerten
Wettbewerbsverfälschungen. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte
dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen künftig
von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann. ·
Staatliche Beihilfen nach
Artikel 93 AEUV für das Verkehrswesen Nach Artikel 9 der Verordnung
Nr. 1370/2007 sind im Einklang mit der genannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher
Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften
festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen
Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Nach der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten
Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Rat und Kommission (Artikel 108
Absatz 4 und Artikel 109 AEUV) ist es Aufgabe des Rates festzulegen,
welche Gruppen von Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung
freigestellt werden können; dahingegen ist es Aufgabe der Kommission, die
genauen Voraussetzungen für derartige Freistellungen zu bestimmen. Um die Freistellung
von Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit diesen Vorschriften
in Einklang zu bringen, sollte diese Beihilfegruppe in den Geltungsbereich der Verordnung
Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung
Nr. 1370/2007 sollte sechs Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der
Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen außer Kraft treten.
Die Kommission geht zurzeit davon aus, dass eine derartige Gruppenfreistellung inhaltlich
der derzeitigen Freistellung entsprechen würde, soweit die Verordnung Nr. 1370/2007
des Rates nicht durch geplante Vorschläge für Rechtsvorschriften für den
Schienenverkehr geändert wird. ·
Staatliche Beihilfen für bestimmte Arten von
Breitbandinfrastruktur In den vergangenen Jahren hat die Kommission
umfangreiche Erfahrungen mit Beihilfen für den Breitbandsektor gesammelt und
Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Deshalb ist sie in der Lage, eindeutige Kriterien
für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu formulieren, auf deren Grundlage
unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung von Beihilfen für
bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur möglich ist.
Dies gilt für Beihilfen zugunsten grundlegender Breitbanddienste in
Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher
Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“) sowie für
kleine Einzelbeihilfen zugunsten hochleistungsfähiger Zugangsnetze der nächsten
Generation („NGA-Netze“) in „weißen NGA-Flecken“. Darüber hinaus könnten Beihilfen für Tiefbauarbeiten
im Breitbandbereich und für passive Breitbandinfrastruktur für eine
Gruppenfreistellung in Betracht kommen. Die Förderung von Tiefbauarbeiten
stellt häufig eine Beihilfe dar, wenn dedizierte
Telekommunikationsinfrastruktur ausgebaut wird (Kabelkanäle). Passive
Breitbandinfrastruktur deckt sowohl den Ausbau von Kabelkanälen als auch den Ausbau
unbeschalteter Glasfaserkabel ab. Sie ist wettbewerbsfördernd, da die
Infrastruktur von verschiedenen Betreibern (Festnetz, drahtlose und
mobilfunkbasierte Kommunikation) genutzt werden kann, Zugang bzw. Technologie
nicht im Voraus festgelegt sind und sie in der Regel im Eigentum von Behörden
steht, die kein Interesse an einer Unterscheidung nach Betreibern haben. Eine
Gruppenfreistellung für Tiefbauarbeiten und passive Breitbandinfrastruktur
könnte Investitionen beschleunigen, da (kleine) lokale Behörden es häufig
vorziehen, diese Bereiche zu fördern, anstatt Breitbandregelungen einzusetzen und
die damit verbundenen umfangreicheren Beihilfevoraussetzungen erfüllen zu
müssen. Die Kommission hat im Bereich der Beihilfen für passive Infrastruktur
ausreichende Erfahrungen gesammelt. Eine Gruppenfreistellung könnte eine
zunehmende Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen in ländlichen Gebieten
bewirken, in denen keine angemessene passive Infrastruktur besteht. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates
sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass diese Gruppen staatlicher
Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden können. Festlegung der unter eine Gruppenfreistellung
fallenden Beihilfegruppen Nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die
Schwellenwerte für jede unter eine Gruppenfreistellung fallende Gruppe von
Beihilfen „entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe
förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge“ auszudrücken. Angesichts neuer Arten staatlicher Förderung
(z. B. Finanzierungsinstrumente oder verschiedene Formen von Risikokapital)
sollte nach Auffassung der Kommission die Festsetzung der Schwellenwerte
dahingehend aktualisiert werden, dass auch für diese neuen Arten staatlicher
Förderung die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung besteht. Es sollte daher zulässig sein, die Schwellenwerte
nicht nur als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge, sondern auch als
Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig davon,
ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend geändert werden. Transparenz In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 994/98 des Rates heißt es: „Sobald Beihilferegelungen oder
außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten
Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen
freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen.“ Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen
im Amtsblatt war 1998, als die Verordnung Nr. 994/98 des Rates angenommen
wurde, das für diesen Zweck am besten geeignete Mittel.
Da seither die Zahl der Amtssprachen gestiegen ist und sich die
Kommunikationsmittel gewandelt haben, würde eine Veröffentlichung der
Zusammenfassungen auf der Website der Kommission die Transparenz steigern, die
Veröffentlichungsfristen verkürzen und den Verwaltungsaufwand mindern. Für die
Beteiligten, bei denen es sich vorrangig um Unternehmen handelt, ist es inzwischen
ebenso einfach, die Website der Kommission einzusehen wie das Amtsblatt. Die Verpflichtung, die genannten
Zusammenfassungen im Amtsblatt zu veröffentlichen, müsste folglich durch eine
Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Website der Kommission ersetzt
werden. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend
geändert werden. Verfahren zur
Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission Nach
Artikel 8 der Verordnung Nr. 994/98 des Rates muss die Kommission den
Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung
eines Verordnungsentwurfs konsultieren. Nach
Auffassung der Kommission sollten Verordnungsentwürfe bereits zum Zeitpunkt der
Konsultierung des Beratenden Ausschusses veröffentlicht werden, damit die
Beteiligten Stellung nehmen können und damit mehr Transparenz gewährleistet
werden kann. Angesichts der Entwicklung der neuen
elektronischen Kommunikationsmedien wäre es nach Auffassung der Kommission am
schnellsten und wirksamsten, Verordnungsentwürfe auf ihrer Website und nicht im
Amtsblatt zu veröffentlichen. Auf diese Weise könnten
die Beteiligten besser Stellung nehmen und zudem Verwaltungsaufwand und
Frist verkürzt werden. Die genannten Bestimmungen des Artikels 8
der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollten entsprechend geändert
werden. 2. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
und Zielen der EU Dieser Vorschlag ist ein wichtiger Bestandteil
des Maßnahmenpakets zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, einer Initiative,
die durch die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2012[6], in der ein ehrgeiziges
Programm zur Reformierung der EU-Beihilfenpolitik dargelegt ist, eingeleitet
wurde. Er soll sowohl zur Verwirklichung der
allgemeinen Ziele der Union, insbesondere zu dem Ziel, die Durchsetzung der
EU-Beihilfenvorschriften auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den
Binnenmarkt zu konzentrieren, beitragen als auch zur Strategie „Europa 2020“,
die darauf abzielt, das Wachstum auf einem gestärkten, dynamischen und
wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu fördern. Um die Ziele dieser Strategie zu
verwirklichen, schlägt die Kommission vor, die Zahl der Beihilfegruppen, die
von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, anzuheben, um auf diese
Weise sowohl den Verwaltungsaufwand zu senken als auch die Zahl der
anzumeldenden Beihilfemaßen zu verringern. Für die
betreffenden Gruppen und die geplanten Gruppenfreistellungen sollten
Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gelten, die auf
diejenigen Beihilfearten ausgerichtet sind, die einen echten Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 109 AEUV, der den Rat ermächtigt, alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen
zu erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des
Artikels 108 Absatz 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen
festzulegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Der Rat muss auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung
des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließen. ·
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das
Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Die Initiative geht nicht über das hinaus, was
für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit im Einklang. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Das Instrument der Verordnung ist das einzige geeignete
Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag
hat keine negativen Auswirkungen auf den Unionshaushalt. 2012/344 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98
des Rates vom 7. Mail 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen
horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
(Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler
Beihilfen[10]
ermächtigt die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte
Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der
Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. (2)
Die Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, nach Artikel 107 AEUV
zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen
(„KMU“), Forschung- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen,
Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der
Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen
genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen, unter bestimmten
Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht
nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die
Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen,
von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation ist seither
im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie
„Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden.
Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von
vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen
Wettbewerbsverfälschungen. (4)
Zurzeit müssen die Mitgliedstaaten alle geplanten
staatlichen Beihilfen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des
Kulturerbes bei der Kommission anmelden. Die
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, für
Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen Gruppenfreistellungen zu
erlassen, wobei der Nutzen derartiger Freistellungen im Kulturbereich begrenzt
wäre, da es sich bei den Beihilfeempfängern häufig um große Unternehmen
handelt. In der Regel bewirken kleine Vorhaben
im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes auch dann keine
nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, wenn sie von großen Unternehmen
durchgeführt werden. Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige
Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben. (5)
Auch staatliche Beihilfen zur Bewältigung der
Folgen von Naturkatastrophen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission
angemeldet werden. Die in diesem Bereich
gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering, und es können eindeutige
Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach
der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates kann die Kommission derartige
Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht befreien, wenn sie kleinen bzw.
mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch
große Unternehmen können durch Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen werden. Den Erfahrungen der Kommission zufolge bewirken
derartige Beihilfen keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen. Auf der
Grundlage der gesammelten Erfahrungen können zudem eindeutige Voraussetzungen
für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. (6)
Auch staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur
Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse müssen von
den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich
gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering; zudem können eindeutige
Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates kann die Kommission
derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht befreien, wenn sie kleinen
bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen im
Fischereisektor können durch widrige Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft
gezogen werden. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen
keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage
der gesammelten Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit
dem Binnenmarkt festgelegt werden. (7)
Nach Artikel 42 AEUV gelten die
Beihilfevorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für bestimmte
Beihilfemaßnahmen zugunsten der in Anhang 1 AEUV aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Artikel 42 findet keine Anwendung auf Beihilfen
zugunsten der Forstwirtschaft und Beihilfen zur Förderung von
Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen. Daher
können Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und Beihilfen zur Förderung von
Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche auf der Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates nur dann von der Anmeldepflicht
ausgenommen werden, wenn sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt
sind. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bestimmte Arten von
Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft, die in Programmen zur Entwicklung des
ländlichen Raums enthalten sind, sowie jene zugunsten von Absatzförderungs- und
Werbemaßnahmen für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse in der Nahrungsmittelbranche von
der Anmeldepflicht zu befreien, denn nach Erfahrung der Kommission sind etwaige
Wettbewerbsverfälschungen in diesen Bereichen gering; zudem können eindeutige
Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. (8)
Nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den
Europäischen Fischereifonds[11]
gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die
Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die
die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der
biologischen Meeresschätze haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den
Handel in der Union, leisten einen Beitrag zu den Zielen der EU im Bereich der
Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden
Wettbewerbsverfälschungen. Die gewährten Beträge sind normalerweise gering;
zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt festgelegt werden. (9)
Im Amateursport haben staatliche Fördermaßnahmen,
sofern sie staatliche Beihilfen bilden, in der Regel nur begrenzte Auswirkungen
auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden
Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen
Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für
den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen. (10)
In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und
Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen,
dass Sozialbeihilfen für Einwohner entlegener Gebiete nach Erfahrung der
Kommission keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig
von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Zudem können
eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt
werden. (11)
In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den
Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter,
mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen
entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind.
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße[12] sind im Einklang mit der vorgenannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher
Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften
festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen
Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Um den Ansatz für die
Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich staatlicher Beihilfen zu
harmonisieren und im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und
Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren sollten Beihilfen zur Koordinierung
des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen
Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden.
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte daher mit Wirkung zum Ablauf
des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission
bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen werden. (12)
Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die
Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und
Leitlinien[13]
für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission
bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine
nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer
Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden
Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur
vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird
(„weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige
Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine
NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht
aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im
Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in
diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige
Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden
können. (13)
Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 994/98 des Rates auf diese Gruppen von Beihilfen ausgeweitet
werden. (14)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates
sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine
Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in
Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge
auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig,
Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu
erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als
Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum
Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf
die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere
deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen
Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und
mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger
Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an
Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine
Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die
Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig
davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt. (15)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates
müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Zusammenfassungen der Angaben zu den
von ihnen gewährten Beihilfen übermittelt, die unter eine
Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Die Veröffentlichung dieser
Zusammenfassungen ist notwendig, um die Transparenz der von den Mitgliedstaaten
beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme der
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates war die Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union das am besten geeignete Mittel für die
Gewährleistung von Transparenz. Angesichts der Weiterentwicklung der
elektronischen Kommunikationsmittel bildet die Veröffentlichung der
Zusammenfassungen auf der Website der Kommission eine ebenso schnelle und zugleich
wirksamere Methode, die den Beteiligten gegenüber mehr Transparenz ermöglicht.
Deshalb sollte anstatt einer Veröffentlichung der Zusammenfassungen im
Amtsblatt die Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen
werden. (16)
Ebenso sollten Verordnungsentwürfe und andere vom
Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates zu prüfende Dokumente auf der Website der Kommission
und nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden, um für mehr Transparenz zu sorgen
und den Verwaltungsaufwand und die Veröffentlichungsfrist zu verringern. (17)
Nach dem in Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates vorgesehenen Konsultationsverfahren muss der
Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs
konsultiert werden. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der
Verordnungsentwurf jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Konsultation des
Beratenden Ausschusses durch die Kommission im Internet veröffentlicht werden. (18)
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates
sollte entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates
wird wie folgt geändert: (1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) Beihilfen für: i) kleine und mittlere Unternehmen, ii) Forschung, Entwicklung und Innovation, iii) Umweltschutzmaßnahmen, iv) Beschäftigung und Ausbildung, v) Maßnahmen im Kulturbereich und zur
Wahrung des Kulturerbes, vi) Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von
Naturkatastrophen vii) Maßnahmen für den Fischereisektor zur
Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse, viii) Maßnahmen zugunsten der Forstwirtschaft
und zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche, ix) die Erhaltung der biologischen
Meeresschätze, x) Maßnahmen im Bereich des Amateursports, xi) Maßnahmen im Verkehrsbereich für
Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Sozialbeihilfen handelt, die unabhängig
von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden, xii) die Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung
bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender
Leistungen nach Artikel 93 AEUV, xiii) Maßnahmen zum Ausbau grundlegender Breitbandinfrastruktur
oder kleine Einzelinfrastrukturmaßnahmen zum Ausbau von Zugangsnetzen der
nächsten Generation in Gebieten, in denen entweder keine derartige Infrastruktur
vorhanden ist oder eine solche in naher Zukunft voraussichtlich nicht ausgebaut
wird sowie Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und passive
Breitbandinfrastruktur.“ (b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende
Fassung: „c) die als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine
Reihe förderbarer Kosten, als Beihilfehöchstbeträge oder als Höchstsätze der
staatlichen Förderung ausgedrückten Schwellenwerte,“ (2)
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer
Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen
freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten
Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der
Kommission veröffentlicht wird.“ (3)
Artikel 8 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines
Verordnungsentwurfs nach Artikel 6,“ (b)
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der
Einberufung beigefügt und können auf der Website der Kommission veröffentlicht
werden.“ Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates wird
wie folgt geändert: Artikel 9 wird mit
Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der
Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen
gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. [2] Freistellung nach Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 994/98 des Rates. [3] KOM(2012) 209 endg. [4] Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom
6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88
EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom
9.8.2008, S. 3). [5] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. [6] KOM(2012) 209 endg. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. [11] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. [12] ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. [13] Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen
Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7).