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Document 52012PC0676
Recommendation for a COUNCIL DECISION abrogating Decision 2009/587/EC on the existence of an excessive deficit in Malta
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta
/* COM/2012/0676 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta /* COM/2012/0676 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG
über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der
Entscheidung 2009/587/EG des Rates vom 7. Juli 2009[1] wurde auf
Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV) festgestellt, dass in Malta ein übermäßiges
Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit Maltas
im Jahr 2008 mit 4,7 % des BIP deutlich über dem Referenzwert von 3 %
des BIP lag, während der gesamtstaatliche
Bruttoschuldenstand den Referenzwert von 60 % des BIP seit 2003
überschritt und sich im Jahr 2008 auf 64,1 % des BIP belief[2]. (2) Ebenfalls
am 7. Juli 2009 richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß
Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit[3]
eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, dieser Situation bis spätestens 2010
abzuhelfen. Die Empfehlung wurde veröffentlicht. (3) Am 16.
Februar 2010 gelangte der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission
zu dem Schluss, dass im Einklang mit seiner Empfehlung nach Artikel 104
Absatz 7 EGV wirksame Maßnahmen ergriffen worden waren, in Malta nach Annahme
der Empfehlung jedoch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit
sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Der
Rat richtete daher gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine geänderte Empfehlung an Malta
und verlängerte die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein
Jahr, d. h. bis 2011. Die Empfehlung wurde veröffentlicht. (4) Nach
Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das
Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im
betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. (5) Gemäß
Artikel 4 des dem AEUV beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens
erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der
Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit[4] zweimal
jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren
öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit
verbundene Variablen übermitteln. (6) Die
Kommission und der Rat sollten den Beschluss, dass ein Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit einzustellen ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten
treffen. Zudem sollte das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nur
eingestellt werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass
das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht
überschreiten wird. (7) Die
Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Maltas
zur Verfügung gestellt wurden, und die Herbstprognose 2012 der
Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu: –
Nach dem Höchststand im Jahr 2008 hat sich das
gesamtstaatliche Defizit schrittweise verringert und lag im Jahr 2011 mit
2,7 % des BIP unter dem Referenzwert von 3 % des BIP. Die deutliche
Verbesserung im Vergleich zu 2010, als das gesamtstaatliche Defizit noch
3,6 % des BIP betrug, war in erster Linie einem Anstieg der Einnahmen um
0,7 % des BIP zu verdanken. Die Auswirkungen defizitsenkender einmaliger
Maßnahmen veranschlagen die Kommissionsdienststellen in ihrer Herbstprognose
2012 auf 0,7 % des BIP 2011. Der strukturelle Saldo, d. h. der
konjunkturbereinigte Haushaltssaldo ohne einmalige und befristete Maßnahmen,
hat sich 2011 um schätzungsweise 1 Prozentpunkt des BIP verbessert, womit
die vom Rat geforderte Anpassung im Umfang von mindestens ¾ % des BIP
übertroffen wurde. –
Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer
Herbstprognose 2012 von einem weiteren Rückgang des Defizits auf 2,6 % des
BIP 2012 aus, was in erster Linie auf einnahmensteigernde Maßnahmen
zurückzuführen ist, die in der Mehrzahl als einmalig anzusehen sind; die
defizitsenkende Nettowirkung einmaliger Maßnahmen wird auf 1 % des BIP
geschätzt. Unter Annahme einer unveränderten Politik, d. h. ohne
Berücksichtigung der Konsolidierungsmaßnahmen des nach dem Stichtag für die
Prognose angenommenen Haushalts 2013 wird das gesamtstaatliche Defizit den
Projektionen zufolge im Jahr 2013 zunächst auf 2,9 % des BIP ansteigen und
dann 2014 auf 2,6 % des BIP fallen, womit es während des Prognosezeitraums
unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bliebe. Im Stabilitätsprogramm vom
April 2012 werden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 niedrigere Defizite von
2,2 %, 1,7 % und 1,1 % des BIP anvisiert. Die Differenz zwischen
der Herbstprognose 2012 der Kommissionsdienststellen und dem Ziel des
Stabilitätsprogramms 2012 ergibt sich in erster Linie dadurch, dass im
Stabilitätsprogramm von einem dynamischeren Einnahmenwachstum ausgegangen wird.
–
In den Jahren nach der vom Rat gesetzten Frist 2011
lassen die Haushaltsprognosen der Kommissionsdienststellen vom Herbst 2012 für
das Jahr 2012 keine Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne
einmalige und sonstige befristete Maßnahmen erkennen und erwarten für das Jahr
2013 eine Verbesserung um ¼ Prozentpunkt des BIP. Dies liegt unter dem
Richtwert von 0,5 % des BIP, der im Rahmen der präventiven Komponente des
Stabilitäts- und Wachstumspakts in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97[5] im
Hinblick auf die Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
verlangt wird. Diese langsame Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund einer im
Großen und Ganzen ausgewogenen Konjunkturentwicklung mit einer auf nahezu Null
geschätzten Produktionslücke. Gleichzeitig wird eine Zusammensetzung des
Wachstums erwartet, die relativ wenig Steuereinnahmen bringt. Insbesondere 2012
wird das Wirtschaftswachstum vom Außenbeitrag getragen, während die
Inlandsnachfrage im Vergleich zu früheren Trends voraussichtlich eher schwach
ausfallen wird. 2014 soll die Verbesserung in einer Größenordnung von ½
Prozentpunkt des BIP liegen. Zudem soll der reale Anstieg der öffentlichen
Ausgaben ohne Berücksichtigung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen im
Jahr 2012 unter dem Referenzwert des mittelfristigen potenziellen BIP-Wachstums
im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 bleiben. Unter Annahme
einer unveränderten Politik würde der reale Anstieg der Ausgaben diesen
Referenzwert in den Jahren 2013 und 2014 jedoch deutlich überschreiten. –
Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im
Verhältnis zum BIP folgt seit 2008 einer steigenden Tendenz und erreichte im
Jahr 2011 70,9 % des BIP. Die Schuldenquote soll laut Herbstprognose 2012
der Kommissionsdienststellen weiter auf 72,4 % des BIP 2012, 73,1 %
des BIP 2013 und 72,8 % des BIP 2014 ansteigen. Im Stabilitätsprogramm
2012 wird dagegen ab 2011 wieder eine rückläufige Schuldenquote erwartet, die
bis 2014 auf 67,4% des BIP sinken soll. Die Differenz zwischen den beiden
Projektionen ergibt sich aus dem niedrigeren Primärüberschuss und den höheren
Bestandsanpassungen, von denen in der Herbstprognose ausgegangen wird. (8) Der Rat
erinnert daran, dass Malta ab 2012, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur
des übermäßigen Defizits folgt, gemäß Artikel 2 Absatz 1a der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 drei Jahre lang genügend Fortschritte bei der
Einhaltung des Schuldenstandskriteriums erzielen sollte. (9) Nach
Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Malta fristgerecht bis 2011
korrigiert, weshalb die Entscheidung 2005/587/EG aufgehoben werden sollte - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen,
dass das übermäßige Defizit Maltas korrigiert worden ist. Artikel 2 Die Entscheidung 2009/587/EG wird hiermit
aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Malta
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl.
L 202 vom 4.8.2009, S. 42. [2] Das
gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2008 wurden später
auf derzeit 4,6 % des BIP bzw. 62,0 % des BIP korrigiert. [3] ABl.
L 209 vom 2.8.1997, S. 6. [4] ABl.
L 145 vom 10.6.2009, S. 1. [5] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.