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Document 52012PC0617
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the Fund for European Aid to the Most Deprived
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
/* COM/2012/0617 final - 2012/0295 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen /* COM/2012/0617 final - 2012/0295 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Armut
und materielle Deprivation in der Union Im Rahmen der Strategie Europa 2020
hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die Anzahl der in Armut
lebenden oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020
um mindestens 20 Millionen zu senken. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben
sich Armut und soziale Ausgrenzung jedoch verschärft und geben Anlass zur
Sorge, was die sozialen Folgen für den einzelnen Menschen und die Gesellschaft
als Ganzes betrifft. Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der
Europäerinnen und Europäer (116 Millionen) armutsgefährdet oder von
sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren rund zwei Millionen mehr als im Jahr
davor und die ersten Zahlen für 2011 bestätigen diesen Trend. Während die Not der am Rand der
Gesellschaft lebenden Menschen zunimmt, haben sich in vielen Fällen die
Möglichkeiten der Mitgliedstaaten verringert, diese Personen zu unterstützen.
Mehr denn je ist der soziale Zusammenhalt durch finanzielle Zwänge gefährdet.
In vielen Mitgliedstaaten herrscht das Gefühl vor, die auf EU-Ebene
beschlossene Politik sei in gewisser Weise für diese Entwicklungen
verantwortlich. Die zunehmende Armut wirkt sich negativ auf
die Lebensbedingungen der europäischen Bürgerinnen und Bürger aus, von denen
rund 40 Millionen unter gravierender materieller Armut (Deprivation)
leiden. Während diese Zahl zwischen 2005 und 2008 deutlich zurückging, begann
sie zwischen 2009 und 2010 wieder zu steigen: in nur einem Jahr nahm die Zahl der
von gravierender materieller Armut betroffenen Personen um 342 000 zu. Materielle Armut ist unter anderem dadurch
gekennzeichnet, dass die Menschen keinen Zugang zu Nahrungsmitteln in
ausreichender Menge und Qualität haben. Der Anteil der Unionsbevölkerung, die
sich nicht jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Geflügel oder Fisch
(oder der vegetarischen Entsprechung) leisten kann – laut Definition der
Weltgesundheitsorganisation ein Grundbedürfnis – lag 2010 bei 8,7 %, das
sind mehr als 43 Millionen Menschen und die ersten für 2011 verfügbaren
Zahlen deuten auf eine weitere Verschlechterung hin. Eine besonders gravierende Form der
materiellen Armut, die weit über den Nahrungsmangel hinausgeht, ist die
Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit lässt sich schwer in Zahlen fassen, aber
Schätzungen gehen davon aus, dass 2009/2010 in Europa 4,1 Millionen
Menschen keinen festen Wohnsitz hatten. Der jüngste Anstieg in der
Obdachlosigkeit ist auf die sozialen Auswirkungen des geringen und
ungleichmäßig verteilten Wachstums und steigende Arbeitslosigkeit
zurückzuführen. Noch mehr Anlass zur Sorge gibt allerdings ein sich
abzeichnendes neues Profil obdachloser Personen, das gekennzeichnet ist von
Familien mit Kindern, jungen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund. In der Union sind 25,4 Millionen
Kinder armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Insgesamt haben
Kinder ein größeres Risiko, in die Armut abzugleiten oder sozial ausgegrenzt zu
werden als die übrige Bevölkerung (27 % gegenüber 23 %). Sie sind
deshalb von materieller Armut bedroht, die über den Aspekt der (schlechten)
Ernährung hinausgeht. So müssen zum Beispiel 5,7 Millionen Kinder ohne
neue (nicht gebrauchte) Kleidung auskommen und 4,7 Millionen besitzen
keine zwei Paar gut passender Schuhe (einschließlich eines Paares wetterfester
Schuhe). Kinder, die unter diesen Formen der materiellen Armut leiden, haben
weniger Chancen als ihre bessergestellten Gleichaltrigen, schulisch erfolgreich
zu sein, sich guter Gesundheit zu erfreuen und als Erwachsene ihr Potenzial
auszuschöpfen. 1.2. Die
Antwort der Union auf Armut und materielle Armut Das wichtigste EU-Instrument zur
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, zur Bekämpfung von Armut und zur
Förderung der sozialen Inklusion ist und bleibt der Europäische Sozialfonds
(ESF). Bei diesem Strukturinstrument wird direkt in Menschen und ihre
Kompetenzen investiert mit dem Ziel, ihre Arbeitsmarktchancen zu erhöhen.
Einige der sozial schwächsten Bürgerinnen und Bürger, die unter extremen Formen
der Armut leiden, sind jedoch zu weit vom Arbeitsmarkt entfernt, als dass sie
von den ESF-Maßnahmen für soziale Inklusion profitieren könnten. Das EU-Programm zur Verteilung von
Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen (Nahrungsmittelhilfeprogramm)
bietet seit mehr als zwei Jahrzehnten Nahrungsmittelhilfe für diese Personen.
Das Programm wurde 1987 eingerichtet, um landwirtschaftliche Überschüsse
sinnvoll zu nutzen, die sonst vielleicht vernichtet worden wären, indem sie
Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, die sie verwenden wollten. Im
Laufe der Jahre wurde das Programm zu einer wichtigen Angebotsquelle für
Organisationen, die direkt mit den am stärksten benachteiligten Menschen der
Gesellschaft arbeiten und sie mit Nahrungsmitteln versorgen. Als Folge zahlreicher
Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik und dem erwarteten Abbau der
Interventionsbestände, deren Umfang sich für den Zeitraum 2011-2020 nur schwer
vorhersagen lässt, fällt die ursprüngliche Grundlage des Nahrungsmittelhilfeprogramms
weg, weshalb es Ende 2013 eingestellt wird. Materielle Armut verursacht jedoch nach wie
vor gravierende Probleme und es besteht weiterhin Bedarf an EU-Unterstützung
für die am stärksten von Armut betroffenen Personen der Gesellschaft. In ihrem
Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen hat die Kommission dies
berücksichtigt und ein Budget von 2,5 Mrd. EUR für ein neues
Instrument eingeplant, mit dem extreme Formen von Armut und Ausgrenzung
bekämpft werden sollen. Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden
Verordnung ein neues Instrument für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet, das
die bestehenden Kohäsionsinstrumente und besonders den Europäischen Sozialfonds
dadurch ergänzt, dass es sich mit den schlimmsten und sozial folgenschwersten
Formen von Armut, Nahrungsmangel, aber auch Obdachlosigkeit und materieller
Armut bei Kindern befasst und gleichzeitig flankierende Maßnahmen unterstützt,
die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen
Personen in der Union abzielen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Standpunkt
der interessierten Kreise Gespräche im Rat und im Europäischen
Parlament sowie mit der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden über die
derzeitigen Formen von Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen
Personen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms ergaben nützliche Einblicke
und Ideen für die Zukunft. Darüber hinaus ist die Kommission offen für die
Standpunkte von Stakeholdern und hat Dachorganisationen auf EU-Ebene
konsultiert, die sowohl Anbieter von Nahrungsmittelhilfe als auch die
Endempfängerinnen und ‑empfänger vertreten. Die ins Auge gefasste starke Kürzung der
2012 über das Nahrungsmittelhilfeprogramm zur Verfügung gestellten
Unterstützung stieß bei zivilgesellschaftlichen Organisationen auf heftige
Kritik, wobei Vertreterinnen und Vertreter regionaler und lokaler Behörden die
Bedeutung dieser Unterstützung betonten und sich in einer Zeit zunehmenden
Bedarfs für die Fortführung des Programms aussprachen. Große Wohltätigkeits- und
zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lebensmittelbanken vertreten, sowie
Organisationen, die mit Kindern und obdachlosen Personen arbeiten, haben
wiederholt auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand
und vor allem der EU hingewiesen. Es fanden zwei Treffen mit Dachverbänden
von Organisationen statt, die nicht nur die Empfängereinrichtungen, sondern
auch die tatsächlichen Endempfängerinnen und ‑empfänger vertreten. Im
Großen und Ganzen begrüßten die Organisationen die mögliche Ausweitung des
Geltungsbereichs des Instruments über Nahrungsmittelhilfe hinaus und die Idee
eines Ansatzes, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht. Die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einem
derartigen Instrument gehen auseinander: Sieben haben sich gegen eine
Weiterführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus ausgesprochen.
Andere haben das Programm nachdrücklich befürwortet. Im Dezember 2011
veröffentlichten dreizehn Mitgliedstaaten eine Stellungnahme, in der sie die
Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus forderten. Im Interesse eines stärkeren sozialen
Zusammenhalts in Europa hat sich das Europäische Parlament wiederholt und
nachdrücklich für die Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms
ausgesprochen. Im Dezember 2011 schickten elf
Dachorganisationen EU-Kommissar Andor und dem Generaldirektor für
Beschäftigung, Soziales und Inklusion ein Schreiben, in dem sie Fortschritte
bei der Ausarbeitung einer EU-Strategie gegen Obdachlosigkeit einmahnten. Und
auch das Europäische Parlament forderte eine solche Strategie – zunächst in
einer schriftlichen Erklärung (2010), danach in einer Entschließung (2011). Der am 29. Juni 2012 vom Europäischen
Rat verabschiedete Pakt für Wachstum und Beschäftigung enthält u. a.
folgende Forderung: „Bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen
legen die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf folgende Aspekte: […]
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung sozialer Folgen der Krise in
wirksamer Weise, […] Ausarbeitung und Durchführung wirksamer Strategien zur
Bekämpfung der Armut und Unterstützung der schwächsten Bevölkerungsgruppen.“ 2.2. Folgenabschätzung Hauptthema der Folgenabschätzung war der
Geltungsbereich des neuen Instruments. Die Optionen lauteten: 0) Keine
Finanzierung; 1) ein Nachfolgeinstrument für das derzeitige
Nahrungsmittelhilfeprogramm, das auf die Ausgabe von Nahrungsmitteln begrenzt
ist; 2) ein Instrument, das die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe mit der
Förderung flankierender Maßnahmen ergänzt, die auf soziale Inklusion der
Endempfängerinnen und ‑empfänger von Nahrungsmittelhilfe abzielen; und 3)
ein umfassendes Instrument, das materielle Hilfe in Form von Nahrungsmitteln,
Waren und sonstigen Gütern für Obdachlose und für von materieller Armut
betroffene Kinder fördert und mit flankierenden Maßnahmen kombiniert wird, die
auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen
Personen abzielen. Die praktische Wirkung der Option 0 hängt
davon ab, wie die zur Verfügung gestellten Mittel umverteilt werden. In Zeiten
zunehmender Armut würde diese Option jedoch sicher als Untergrabung der
Solidarität in Europa verstanden werden. Im Vergleich zu Option 1 bewirken
Option 2 und noch stärker Option 3 eine Reduktion der verteilten
Nahrungsmittelhilfe, da verschiedene Ressourcen anderen Maßnahmenarten
zugewiesen werden. Die flankierenden Maßnahmen sollten jedoch auch für größere
Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sorgen. Den Vorzug erhält
Option 3, weil sich damit die geförderten Interventionen am besten auf die
lokalen Bedürfnisse abstimmen lassen. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Das Tätigwerden der EU ist gerechtfertigt
auf der Basis von Artikel 174 (AEUV), in dem festgelegt ist, dass die
Union als Ganzes „eine harmonische Entwicklung“ fördert, indem sie „weiterhin
ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts“ entwickelt und verfolgt, und von Artikel 175 (AEUV),
in dem die Rolle der EU-Strukturfonds bei der Erreichung dieses Zieles und die
Bestimmungen zu spezifischen Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds niedergelegt
sind. Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig
angesichts des Ausmaßes der Armut und sozialen Ausgrenzung in der Union und der
inakzeptablen Unterschiede, die die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten
prägen, zusätzlich verschärft durch die Wirtschafts- und Finanzkrise, in deren
Gefolge der soziale Zusammenhalt gelitten hat und sich die Chancen verringert
haben, das Europa-2020-Ziel im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu
erreichen. Die finanzielle Unterstützung seitens der
EU wirkt als Katalysator für Maßnahmen auf nationaler Ebene und trägt dazu bei,
die Bemühungen zu koordinieren sowie Instrumente zur Förderung sozialer
Inklusion auszuarbeiten und umzusetzen. So kann die Union mit gutem Beispiel
vorangehen. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DAS BUDGET Im von der Kommission vorgeschlagenen
mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2014-2020 für die
Kohäsionspolitik ein Betrag von 2,5 Mrd. EUR vorgesehen. Gemäß Artikel 84 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. (CPR) gilt die Unterstützung eines
Mitgliedstaates aus dem Fonds als Bestandteil des dem Europäischen Sozialfonds
zugewiesenen Teils der Strukturfonds. Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014-2020 || Mrd. EUR Kohäsionspolitik (Strukturfonds) davon Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen || 339 2.5 *Alle Zahlen in konstanten Preisen 2011. 5. Inhalt der
Verordnung 5.1. Ziele
und Geltungsbereich Mit dem Europäischen Hilfsfonds für die am
stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) wird das allgemeine Ziel
verfolgt, den sozialen Zusammenhalt in der Union dadurch zu stärken, dass er
zur Erreichung des Europa-2020-Zieles beiträgt, die Anzahl in Armut lebender,
armutsgefährdeter oder von Ausgrenzung bedrohter Menschen um mindestens
20 Millionen zu verringern. Als Einzelziel ergibt sich daraus die
Förderung nationaler Programme, die die am stärksten von Armut betroffenen
Personen mit nichtfinanzieller Hilfe unterstützen, und zwar über
Partnerorganisationen. Der Einsatzbereich des Fonds erstreckt sich
auf Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Kinderarmut. Jeder
Mitgliedstaat kann wählen, ob er eine oder mehrere dieser Formen von Armut
bekämpfen möchte. Er kann auch flankierende Maßnahmen als Ergänzung zur
materiellen Unterstützung fördern, um den am stärksten von Armut betroffenen
Personen bei der sozialen Wiedereingliederung zu helfen. 5.2. Förderfähiger
Personenkreis und Zielgruppen Materielle Unterstützung erhalten können
die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union. Für die
Festlegung der Kriterien, wer zur Gruppe der am stärksten von Armut betroffenen
Personen zählt, die unterstützt werden sollen, sind die Mitgliedstaaten oder
die Partnerorganisationen zuständig, da sie die Unterstützung am gezieltesten
vergeben und dabei lokale Bedürfnisse berücksichtigen können. Dadurch, dass die Art der zu verteilenden
Hilfsgüter definiert wird, nämlich Nahrungsmittel oder grundlegende Konsumgüter
für den persönlichen Gebrauch für obdachlose Personen oder Kinder, enthält die
Verordnung auch einen Mechanismus, der indirekt für die Treffsicherheit der
Maßnahmen sorgt. 5.3. Partnerorganisationen Die Partnerorganisationen sind jene
Organisationen, die Nahrungsmittel oder sonstige Güter direkt oder indirekt an
die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben. Damit der Fonds
tatsächlich zu einer nachhaltigen Reduktion der Armut und zur Verbesserung des
sozialen Zusammenhalts beiträgt, müssen die Partnerorganisationen, die die
Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt abgeben, selbst Aktivitäten
durchführen, die die Bereitstellung materieller Unterstützung ergänzen und auf
die soziale Integration der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen.
Derartige flankierende Maßnahmen können ebenfalls aus dem Fonds unterstützt
werden. Die nationalen Behörden können entweder die
Nahrungsmittel oder Waren kaufen und den Partnerorganisationen überlassen oder
den Partnerorganisationen die Mittel zum Erwerb der Nahrungsmittel und
sonstigen Güter zur Verfügung stellen. Wenn eine Partnerorganisation die
Nahrungsmittel oder sonstige Güter kauft, kann sie diese entweder selbst
verteilen oder die Verteilung anderen Partnerorganisationen übertragen. 5.4. Durchführungsbestimmungen Der Fonds wird nach dem Muster der
Kohäsionspolitik umgesetzt, d. h. geteilte Verwaltung auf der Basis eines
7-jährigen operationellen Programms pro Mitgliedstaat für den Zeitraum
2014-2020. Bezüglich der Durchführung folgt die Verordnung
dem Ansatz der Strukturfonds; dadurch können die Mitgliedstaaten, wenn sie das
möchten, die Strukturen, benannten Behörden und Verfahren nutzen, die sie für
den Europäischen Sozialfonds eingerichtet haben, und so den Verwaltungsaufwand
minimieren, der durch den Übergang vom derzeitigen Nahrungsmittelhilfeprogramm
auf den neuen Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut
betroffenen Personen entsteht. Die Bestimmungen, die die Aspekte Planung,
Monitoring, Evaluierung sowie Information und Kommunikation betreffen, sind
jedoch knapper und einfacher gefasst, d. h. den Zielen und Zielgruppen des
Fonds angepasst. Mit den Förderfähigkeitsregeln wird auch
der Eigenart des Fonds und den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren Rechnung
getragen, die in die Durchführung eingebunden sind. Die Verordnung sorgt vor
allem für vereinfachte Kostenmethoden für die meisten Ausgabenkategorien und
bietet Wahlmöglichkeiten für die übrigen Kategorien. Das Finanzverwaltungs- und ‑kontrollsystem
folgt ebenfalls der Logik der Strukturfonds. Darüber hinaus wurden einige
Bestimmungen angepasst und vereinfacht, um den aus dem Fonds unterstützten
Arten von Vorhaben voll und ganz gerecht zu werden, vor allem im Hinblick auf
den Vorschuss, den Inhalt der Zahlungsanträge an die Kommission sowie eine
angemessene Kontrolle. Die Partnerorganisationen sind nur begrenzt
in der Lage, die erforderlichen Mittel vorzustrecken. Und auch für die
Mitgliedstaaten könnte es schwierig sein, die zur Vorfinanzierung der Vorhaben
notwendigen Ressourcen zu mobilisieren. Zudem ist davon auszugehen, dass in den
Mitgliedstaaten, die unter dem größten Sparzwang stehen, die Zahl der am
stärksten von Armut betroffenen Menschen am höchsten ist. Da diese Situation
das Erreichen des Fondzieles gefährden könnte, wird die Höhe des Vorschusses
mit 11 % der Gesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat festgesetzt. Damit
können bis zu 90 % der Kosten der Hilfskampagne des ersten Jahres gedeckt
werden, wobei die Kosten für technische Unterstützung, Transport, Verwaltung
und flankierende Maßnahmen nicht mitgerechnet werden. 2012/0295 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zum Europäischen Hilfsfonds für die am
stärksten von Armut betroffenen Personen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175
Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2],
gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß
den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem
die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt,
bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten
Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. (2) Die
Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut
leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt,
als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR]
und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. (3) Artikel 174
AEUV besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und
verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. (4) Ziel
des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(„der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein
Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für
nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von
Kindern zu bekämpfen. (5) Gemäß
Artikel 317 des Vertrags und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten
die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse
beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt
werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können,
dass die Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im
Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der
Verordnung Nr. […] des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend
„Haushaltsordnung“)[3]
verwenden. (6) Mit
diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem
anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf
die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut
betroffenen Personen abgegeben werden. (7) Um
einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode,
die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht,
eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen. (8) Im
operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden
Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie
die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten
Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben
werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und
effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. (9) Um
die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen
Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen
Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden. (10) Der
Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die
Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern. (11) Für
das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme
sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte
erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle
Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die
Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung
treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. (12) Um die
Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und
die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und
Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch
Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom
operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch
Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt
werden. (13) Die
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der
Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über
die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den
Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten,
sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt
werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der
Empfängereinrichtungen betrifft. (14) Es
gelten die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (insbesondere
die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[4]). (15) Für
die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem
Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu
erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit
Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. (16) Für
den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich
des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die
Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des
Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die
Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die
Erstattungsbestimmungen und ‑voraussetzungen. (17) Im
[Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung „Einheitliche GMO“)[5]
ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte
abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am
stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt
werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen
Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf
derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung
sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen
werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge
sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet
werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten
zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche
Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu
gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen
die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus
Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut
betroffenen Personen festgelegt werden. (18) Es ist
notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission
und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem
Fonds gefördert werden können. (19) Gemäß
dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die
Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten
liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme). (20) Die
Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten,
dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und
funktionieren, damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds
gesichert ist. Daher sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im
Hinblick auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihres operationellen
Programms sowie die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten
und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert werden. (21) Für
ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine
Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige
Auditbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel
gestalten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die
Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die
Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen
zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde
übernehmen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen
Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen. (22) Die
Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und
effizienten Einsatz des Fonds; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im
Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des operationellen
Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der
Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. (23) Die
Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der
Kommission vorlegen. Ferner sollte sie den Jahresabschluss erstellen und
bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die
verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Ihre
Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. (24) Die
Auditbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme,
die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft
werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. (25) Unbeschadet
der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser
Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit
denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen
Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen
Auditstellen erwartet. (26) Es
sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig
ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu
überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die
Kommission sollte auch gezielte Audits zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung durchführen dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann,
wie erfolgreich der Fonds arbeitet. (27) Die
Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame
Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die
Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus. (28) Damit
die Kommission angemessen abgesichert ist, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen
90 % der im Zahlungsantrag enthaltenen förderfähigen Ausgaben erstattet
werden. (29) Ein
Vorschuss zu Beginn des operationellen Programms sollte dafür sorgen, dass der
Mitgliedstaat ab der Genehmigung des operationellen Programms über die
erforderlichen Mittel verfügt, um die Empfängereinrichtungen bei der Umsetzung
der Vorhaben zu unterstützen. Der Vorschuss sollte ausschließlich diesem Zweck
dienen und die Empfängereinrichtungen sollten ausreichende Mittel erhalten, um
ein ausgewähltes Vorhaben zu starten. (30) Zum
Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen
ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die
Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen
erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten
im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die
Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht
vorgelegt werden. (31) Es
sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die es der Kommission erlauben, Zahlungen
auszusetzen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu
gewährleisten und um die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Programms
bereitzustellen. (32) Um zu
gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem
Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein
geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den
Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die
benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine
jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten
Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer
unabhängigen Auditstelle vorlegen. (33) Das
Verfahren für die im Rahmen des Fonds geltende Rechnungsprüfung und den
Rechnungsabschluss ist im Detail festzulegen, damit diese Modalitäten auf einer
klaren Grundlage beruhen und Rechtssicherheit bieten. Es ist wichtig, für die
Mitgliedstaaten eine begrenzte Möglichkeit einzuplanen, in ihrem
Jahresabschluss eine Rückstellung für einen Betrag vorzusehen, der noch
Gegenstand eines Verfahrens bei der Auditbehörde ist. (34) Zum
Schutz des Unionshaushalts und um den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu
bieten, sollten spezifische Modalitäten und Verfahren für Finanzkorrekturen
durch die Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt und die Umstände
definiert werden, unter denen Verstöße gegen geltendes nationales oder
Unionsrecht mit Finanzkorrekturen geahndet werden können. (35) Die
Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem
angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen.
Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die
förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen.
Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige
Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen
einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen
Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug
auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel
vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim
Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend
berücksichtigt werden. (36) Aus
Gründen der Haushaltsdisziplin sollten die Modalitäten für die Aufhebung von
Mittelbindungen im Rahmen eines operationellen Programms festgelegt werden, und
zwar vor allem für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen
werden soll, insbesondere wenn es zu Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund
von Umständen kommt, die die betreffende Partei nicht verschuldet hat, die
anormal oder unvorhersehbar und deren Folgen trotz aller Sorgfalt unabwendbar
sind. (37) Zur
Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verantwortung
der Mitgliedstaaten für das Verfahren zur Berichterstattung bei
Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
Modalitäten für den Austausch von Informationen zu den Vorhaben; Modalitäten
für einen angemessenen Auditpfad; Bedingungen für nationale Audits;
Benennungskriterien für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden; Festlegung der
gängigen Datenträger; Kriterien zur Festsetzung der Höhe einer vorzunehmenden
Finanzkorrektur. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Laufe der
Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, einschließlich auf
Expertenebene, durchführt. (38) Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden. (39) Die
Kommission sollte befugt sein, mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur
Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, zur
Festlegung der jährlichen Mittelzuweisungen an jeden Mitgliedstaat, für die
Genehmigung operationeller Programme, zur Aussetzung von Zahlungen, zu
Finanzkorrekturen und im Falle der Aufhebung von Mittelbindungen Beschlüsse zur
Änderung von Beschlüssen zur Genehmigung von Programmen zu verabschieden. (40) Um
einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse für die Festlegung folgender
Muster gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6], ausgeübt werden: Muster für
den jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht und die Liste der
gemeinsamen Indikatoren; Muster für die strukturierte Umfrage unter
Endempfängerinnen und –empfängern, das elektronische System für den
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; das Muster für
die jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene; die Muster für die
Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht
sowie die Methodik für die Stichprobenauswahl, die Bestimmungen zur Erhebung
von Daten im Rahmen von Audits; und das Muster für Zahlungsanträge. (41) Diese
Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert
sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und
Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte
des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und
Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat
unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. (42) Da das
Ziel dieser Verordnung – Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und
Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – auf Ebene der Union besser
erreicht werden kann als auf Ebene der Mitgliedstaaten, kann die Union
Maßnahmen verabschieden, und zwar gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem im
selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung des Zieles erforderliche Maß
hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand 1. Mit
dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von
Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014
bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der
Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren
Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit
des Fonds gewährleistet werden soll. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„am stärksten von Armut betroffene Personen“ –
natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen
Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von
objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den
zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen
definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; (2)
„Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen
oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter
direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut
betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde
gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; (3)
„nationale Programme“ – alle Programme, die
zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler,
regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen
Organisationen umgesetzt werden; (4)
„Vorhaben“ – Projekte, Verträge oder Maßnahmen,
die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms
ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der
Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen; (5)
„abgeschlossenes Vorhaben“ – ein Vorhaben, das
physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die
Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die
Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die
Empfängereinrichtungen gezahlt wurde; (6)
„Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder
private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und
Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; (7)
„Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am
stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen
Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; (8)
„öffentliche Unterstützung“ – jede finanzielle
Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder
lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget
öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder
Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1
Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates stammt; (9)
„zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder
private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder
Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den
die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; (10)
„Geschäftsjahr“ – der Zeitraum vom 1. Juli
bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem
Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist;
das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023; (11)
„Haushaltsjahr“ – der Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember. Artikel 3 Ziele Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in
der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der
Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der
armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens
20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels
bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die
am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten.
Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus
dem Fonds unterstützt werden. Artikel 4 Umfang der
Unterstützung 2. Aus
dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den
Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende
Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder
an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. 3. Über
den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an
Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am
stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. 4. Der
Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good
Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von
Armut betroffenen Personen. Artikel 5 Grundsätze (1)
Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets
wird im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten
Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der
Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische
Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten
Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der
Haushaltsordnung erfolgt. (2)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten
der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union
ergänzt. (3)
Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission
und die Mitgliedstaaten eng zusammen. (4)
Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem
Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme
und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem
institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und
unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. (5)
In den Modalitäten für die Durchführung und die
Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung,
Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen
Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der
zugewiesenen Mittel – zu berücksichtigen. (6)
Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten
gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem
Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der
Union. (7)
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die
Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an. (8)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten
gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring,
Berichterstattung und Evaluierung. (9)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen
ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den
Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. (10)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung
der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds
gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen geeignete
Schritte, um jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse
oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern.
(11)
Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben
entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur
Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern
verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit
entsprechen. (12)
Die Mitgliedstaaten und die
Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf
der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel,
und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und
Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln
zu vermeiden. TITEL II RESSOURCEN UND PLANUNG Artikel 6 Gesamtmittel 1. Die
dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen
Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen
Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011. 2. Für
die Planung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der
Union wird die Höhe der Ressourcen mit jährlich 2 % indexiert. 3. Unbeschadet
Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten
einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach
Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten
Indikatoren festgelegt wird: (a)
Anzahl der Personen, die unter extremer
materieller Armut leiden; (b)
Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr
geringer Erwerbsintensität leben. 4. Auf
Initiative der Kommission werden 0,35% der Gesamtmittel für technische
Unterstützung zugewiesen. Artikel 7 Operationelles
Programm 5. Jeder
Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis
31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: (a)
eine Festlegung, welche Form(en) materieller
Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), samt
Begründung dieser Auswahl; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form
materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von
Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie der angebotenen flankierenden
Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14
durchgeführten Ex-ante-Evaluierung; (b)
eine Beschreibung des/der entsprechenden
nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft
werden soll; (c)
eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung
der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls
nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; (d)
die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine
Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen
Armut gegliedert; (e)
die Auswahlkriterien für die
Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;
(f)
eine Beschreibung des Mechanismus, der die
Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet; (g)
eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen
des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die
Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle
angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine
Beschreibung des Monitoring-Verfahrens; (h)
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung
der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen
sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die
bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind; (i)
eine Beschreibung des geplanten Einsatzes
technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich
Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in
Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms; (j)
ein Finanzierungsplan mit zwei Tabellen: (i) eine Tabelle, in der gemäß
Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds
und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; (ii) eine Tabelle, in der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen
Armut sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen die Gesamthöhe der
Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm
angeführt ist. Die unter Buchstabe e erwähnten
Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt
verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle
Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut
betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds
gefördert werden oder nicht. 6. Die
operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen
von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen
bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die
die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung
und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt. 7. Die
Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem
Muster in Anhang I aus. Artikel 8 Genehmigung
des operationellen Programms 8. Die
Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit dieser
Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds und
berücksichtigt dabei die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 14. 9. Die
Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des
operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der
Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und
überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm. 10. Sofern
die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 ausreichend berücksichtigt
wurden, genehmigt die Kommission das operationelle Programm mittels eines
Durchführungsrechtsakts spätestens sechs Monate nach der offiziellen
Einreichung durch den Mitgliedstaat und frühestens am 1. Jänner 2014. Artikel 9 Änderungen
des operationellen Programms 11. Der
Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem
Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der
Änderung beizufügen. 12. Die
Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und
berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann
Anmerkungen machen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen
Zusatzinformationen dazu zur Verfügung. 13. Die
Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines
operationellen Programmes spätestens fünf Monate nach der formellen
Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission
ausreichend berücksichtigt wurden. Artikel 10 Plattform Die Kommission richtet auf Unionsebene eine
Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die
Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der
nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen
Personen ein. Darüber hinaus konsultiert die Kommission
mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen
auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds. TITEL III MONITORING UND EVALUIERUNG,
INFORMATION UND KOMMUNIKATION Artikel 11 Durchführungsberichte
und Indikatoren 14. Von
2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum
30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum
operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr. 15. Die
Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der
Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und
Outputindikatoren. 16. Die
jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle
erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der
gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen,
informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem
Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission
diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. 17. Die
Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem
Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts
ihre Anmerkungen. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen,
gilt der Bericht als angenommen. 18. Bis
30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden
Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des
abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten
Muster. Die Kommission überprüft den abschließenden
Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach
Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen,
gilt der Bericht als angenommen. 19. Die
Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht,
einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den
abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser
Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60
Absatz 2 erlassen. 20. Die
Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des
operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die
Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 21. Die
Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden
Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. Artikel 12 Bilaterales
Treffen zur Überprüfung 22. Sofern
nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder
Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte
bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der
jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der
Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden. 23. Bei
diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz. 24. Der
Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach
diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird. Artikel 13 Allgemeine
Vorschriften zur Evaluierung 25. Die
Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen
Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und
Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den
gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). 26. Die
Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die
Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional
unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht. Artikel 14 Ex-ante-Evaluierung 27. Die
Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms
durch. 28. Die
Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt,
die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird
der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer
Zusammenfassung vorgelegt. 29. In der
Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet: (c)
welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der
armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um
mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form
der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen
Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut
geleistet wurde; (d)
ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen
operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten
Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist; (e)
ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen
Programms übereinstimmt; (f)
wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen
beitragen; (g)
ob sich die Verfahren für das Monitoring des
operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten
eignen. Artikel 15 Evaluierung
im Programmplanungszeitraum 30. Die
Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der
Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen. 31. In den
Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage
unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von
der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster
mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach
dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. 32. Die
Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme
durchführen. Artikel
16 Ex-post-Evaluierung Die Kommission führt – mit Unterstützung durch
externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit
und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des
Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023
abgeschlossen sein. Artikel 17 Information
und Kommunikation 33. Die
Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten
Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die
Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die
Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die
Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen. 34. Um die
Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die
Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds
geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss
mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der
Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften
materiellen Armut. Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf
Monate aktualisiert. 35. Während
der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und
Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene
Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit
Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle
Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren
Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt
oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der
Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. Empfängereinrichtungen und
Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze
Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und
verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. 36. Die
Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations-
und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin,
indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds
anbringen. 37. Die
Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung
der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem
Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. 38. Die
Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen
verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der
Richtlinie 95/46/EG ein. TITEL IV FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM FONDS Artikel 18 Kofinanzierung 39. Der
Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal
85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen. 40. Im
Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der
für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale
Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. 41. Die
auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für
technische Unterstützung können zu 100% finanziert werden. Artikel 19 Höhere
Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Budgetproblemen 42. Auf
Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um
10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden
Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der
höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den
Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat,
und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat
eine der folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro
eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010[7] des Rates Makrofinanzhilfen von
der Union. (b)
Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht
eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002[8] des Rates mittelfristige
Finanzhilfen. (c)
Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt. 2. Unbeschadet von
Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und
Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und
der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der
Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt. Artikel 20 Förderzeitraum 43. Eine
Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage,
wenn sie einer Empfängereinrichtung zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem
31. Dezember 2022 entstanden ist und von ihr in diesem Zeitraum bezahlt
wurde. 44. Unabhängig
davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen
Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits physisch
abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung
den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen Programms bei der
Verwaltungsbehörde gestellt hat. 45. Dieser
Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer
Unterstützung auf Initiative der Kommission (Artikel 25). 46. Wird
ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der
Programmänderung förderfähig werden, erst ab dem Datum förderfähig, an dem der
Änderungsantrag bei der Kommission eingereicht wird. Artikel 21 Förderfähige
Vorhaben 47. Über
das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat
angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt. 48. Vorhaben
können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in
einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im
operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden. 49. Die
Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder
können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. Sie können aber auch von einer öffentlichen
Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen
werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der
Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen
stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur
Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist
und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der
Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion
solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am
stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu
führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18)
beitragen müssen. Um die effizientest mögliche Verwendung der
Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten,
wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die
Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet,
verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente
Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu
sorgen. 50. Diese
materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut
betroffenen Personen verteilt. 51. Ein
aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem anderen
Instrument der Union erhalten. Artikel 22 Formen der
Unterstützung Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um
Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon
anzubieten. Artikel 23 Finanzhilfearten 52. Folgende
Arten von Finanzhilfen sind möglich: (d)
Erstattung förderfähiger, tatsächlich
entstandener und bezahlter Kosten; (e)
Erstattung auf der Basis von Einheitskosten; (f)
Pauschalbeträge, die 100 000 EUR
öffentliche Förderung nicht überschreiten; (g)
Pauschalsätze – ermittelt anhand eines
Prozentsatzes, der auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien angewendet
wird. 53. Die in
Absatz 1 angeführten Optionen können nur kombiniert werden, wenn sie für
unterschiedliche Kostenkategorien gelten oder in aufeinanderfolgenden Phasen
eines Vorhabens zum Einsatz kommen. 54. Als
Grundlage für die Ermittlung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d
angeführten Beträge dienen (a)
eine faire, ausgewogene und überprüfbare
Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt: (i) statistische Daten oder andere objektive
Informationen oder (ii) die überprüften bisherigen Daten
einzelner Empfängereinrichtungen oder die Anwendung ihrer üblichen
Kostenrechnungspraxis; (b)
Methoden und entsprechende Einheitskosten,
Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die für zur Gänze vom betreffenden
Mitgliedstaat finanzierte Finanzhilfeprogramme für ähnliche Vorhaben und
Empfängereinrichtungen gelten; (c)
im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Sätze; (d)
Einzelfälle unter Verweis auf einen vorab von
der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf, wenn die öffentliche Förderung
100 000 EUR nicht übersteigt. 55. Für
die Zwecke der Anwendung von Titel VI gelten die gemäß den in
Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten berechneten
Beträge als förderfähige Ausgaben, die der Empfängereinrichtung entstanden sind
und von ihr bezahlt wurden. 56. In dem
Dokument, in dem die Förderbedingungen für jedes Vorhaben festgelegt sind,
werden auch die Berechnungsmethode für die Vorhabenskosten und die
Zahlungsbedingungen für die Finanzhilfe festgelegt. Artikel 24 Förderfähigkeit
von Ausgaben 57. Folgende
Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden: (a)
Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder
grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen
oder von Kindern; (b)
Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln
oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz
von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine
öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den
persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und
Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; (c)
die von den Partnerorganisationen getragenen
Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der
unter Buchstabe a angeführten Kosten; (d)
Kosten für Aktivitäten zur Förderung der
sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen,
die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut
betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter
Buchstabe a angeführten Kosten; (e)
gemäß Artikel 25 entstandene Kosten. 58. Folgende
Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: (f)
Schuldenzinsen; (g)
Kosten für Gebrauchtgüter; (h)
Mehrwertsteuer. Allerdings sind
Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen
Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung
gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[9]
von der Steuer befreit ist. Artikel 25 Technische
Unterstützung 59. Auf
Initiative oder im Namen der Kommission können bis zu maximal 0,35 % der
jährlichen Fondsmittel für zur Durchführung dieser Verordnung notwendige
Vorbereitungs-, Monitoring-, administrative und technische Unterstützungs-,
Audit-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie für
Aktivitäten in Verbindung mit der Plattform (Artikel 10) eingesetzt
werden. 60. Auf
Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 4 % der
jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige
Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, administrative und technische
Unterstützungs-, Audit-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus
dem operationellen Programm finanziert werden. Aus dem Fonds können auch
Maßnahmen zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätenaufbau von
Partnerorganisationen finanziert werden. TITEL V VERWALTUNG UND KONTROLLE Artikel 26 Allgemeine
Grundsätze Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme
beinhalten (a)
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit
Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben
innerhalb jeder Stelle; (b)
die Einhaltung des Grundsatzes der
Aufgabentrennung zwischen diesen und innerhalb dieser Stellen; (c)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und
Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben; (d)
computergestützte Systeme für die Buchführung,
die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren,
sowie für Monitoring und Berichterstattung; (e)
Systeme für Berichterstattung und Monitoring,
wenn die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle
überträgt; (f)
Modalitäten für ein Funktionsaudit der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme; (g)
Systeme und Verfahren, die einen angemessenen
Auditpfad gewährleisten; (h)
die Prävention, Feststellung und Korrektur von
Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge zusammen mit etwaigen Zinsen. Artikel 27 Zuständigkeiten
der Mitgliedstaaten 61. Die
Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Auditverpflichtungen
nach und nehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in der
Haushaltsordnung und dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahr. Gemäß
dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die
Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme verantwortlich. 62. Sie
treffen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf,
korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit
etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie unterrichten
die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand
entsprechender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Können rechtsgrundlos an eine
Empfängereinrichtung gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer
Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaates nicht wieder eingezogen werden, so haftet
der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den
Gesamthaushalt der Union. Die Kommission wird befugt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit detaillierten Bestimmungen zu den in
diesem Absatz genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu erlassen. 63. Die
Mitgliedstaaten erarbeiten und verwenden ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung
und Beantwortung von Beschwerden, die die Auswahl oder Durchführung von aus dem
Fonds kofinanzierten Vorhaben betreffen. Die Mitgliedstaaten erstatten der
Kommission auf Ersuchen Bericht über die Ergebnisse solcher Prüfungen. 64. Jeder
offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das gemäß den
von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften und
Bedingungen eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 28 Benennung
und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen 65. Der
Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als
Verwaltungsbehörde. 66. Unbeschadet
von Absatz 3 benennt der Mitgliedstaat eine nationale Behörde oder
öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. 67. Der
Mitgliedstaat kann eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. 68. Der
Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der
Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder
öffentliche Stelle als Auditbehörde. 69. Sofern
der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde,
die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) und die Auditbehörde Teil
derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein. 70. Der
Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die
bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der
Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen
zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten
Stellen werden schriftlich festgehalten. 71. Der
Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles des
operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und zwar
mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten
Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die
zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über
Sachkenntnis im betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs-
und Finanzkompetenz verfügt. 72. Der
Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für seine Beziehungen zur Verwaltungs-,
Bescheinigungs- und Auditbehörde sowie für deren Beziehungen untereinander und
zur Kommission fest. Artikel 29 Aufgaben
der Verwaltungsbehörde 73. Die
Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des operationellen Programms gemäß
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich. 74. Im
Rahmen der Verwaltung des operationellen Programms, ist die Verwaltungsbehörde
verpflichtet, (a)
jährliche und abschließende
Durchführungsberichte zu erstellen und der Kommission zu übermitteln; (b)
den zwischengeschalteten Stellen und den
Empfängereinrichtungen für die Ausführung ihrer Aufgaben bzw. die Durchführung
der Vorhaben relevante Informationen zur Verfügung zu stellen; (c)
ein System zur elektronischen Aufzeichnung und
Speicherung der für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und
Audit benötigten Daten einzurichten; (d)
dafür zu sorgen, dass die unter Buchstabe c
genannten Daten unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der
Richtlinie 95/46/EG erhoben, ins System eingegeben und gespeichert werden. 75. Bei
der Auswahl der Vorhaben ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, (a)
geeignete nichtdiskriminierende und transparente
Auswahlverfahren und ‑kriterien zu erstellen und anzuwenden; (b)
sicherzustellen, dass das ausgewählte Vorhaben (i) in den Geltungsbereich des Fonds und
des operationellen Programms fällt, (ii) den im operationellen Programm und
den Artikeln 20, 21 und 24 festgelegten Kriterien entspricht, (iii) die in Artikel 5
Absätze 10, 11 und 12 niedergelegten Grundsätze berücksichtigt; (c)
der Empfängereinrichtung ein Dokument zur
Verfügung zu stellen, aus dem die Bedingungen für die Unterstützung jedes
Vorhabens, darunter die besonderen Anforderungen an die Produkte oder
Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen
sind, den Finanzierungsplan und den Zeitplan für die Durchführung hervorgehen; (d)
sich vor Genehmigung eines Vorhabens zu
vergewissern, dass die Empfängereinrichtung administrativ, finanziell und
operationell in der Lage ist, die unter Buchstabe c genannten Bedingungen
zu erfüllen; (e)
sich in Fällen, in denen die Durchführung des
Vorhabens bereits vor Einreichen des Finanzierungsantrags bei der
Verwaltungsbehörde begonnen wurde, zu vergewissern, dass die für das Vorhaben
relevanten nationalen und Unionsvorschriften eingehalten werden; (f)
die Art der materiellen Unterstützung
festzulegen, der die Ausgaben für ein Vorhaben zugeordnet werden sollen. 76. Bei
der Finanzverwaltung und –kontrolle des operationellen Programms ist die
Verwaltungsbehörde verpflichtet, (g)
zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte
und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob die
Empfängereinrichtungen die geltend gemachten Ausgaben bezahlt haben und ob
diese dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht, dem operationellen Programm
und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entsprechen; (h)
sicherzustellen, dass die an der Durchführung
von Vorhaben beteiligten Empfängereinrichtungen, deren Ausgaben nach
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden, für alle
Finanzvorgänge eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder
einen geeigneten Buchführungscode verwenden; (i)
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken
wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen; (j)
Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass
alle für einen angemessenen Auditpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und
Audits gemäß den Bestimmungen in Artikel 26 Buchstabe g aufbewahrt
werden; (k)
die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und
die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5
Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen. 77. Überprüfungen
gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren: (a)
Verwaltungsprüfungen aller von den
Empfängereinrichtungen eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung; (b)
Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben. Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen
stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der öffentlichen Förderung für
ein Vorhaben und zum Risiko, das die Auditbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen
und Audits für das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem ermittelt hat. 78. Vor-Ort-Überprüfungen
einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Buchstabe b können stichprobenweise
vorgenommen werden. 79. Ist
die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Empfängereinrichtung im Sinne des
operationellen Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß
Absatz 4 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen. 80. Die
Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59, in denen sie
die Modalitäten für den Informationsaustausch (Absatz 2 Buchstabe c)
festlegt. 81. Die
Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59, in denen sie
Regeln zu den Modalitäten für den Auditpfad (Absatz 4 Buchstabe d)
festlegt. 82. Die
Kommission genehmigt das Muster für die in Absatz 4 Buchstabe e
genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mittels
Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 30 Aufgaben
der Bescheinigungsbehörde Die Bescheinigungsbehörde ist insbesondere
dafür zuständig, 83. Zahlungsanträge
zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese das
Ergebnis zuverlässiger Buchführungssysteme sind, auf überprüfbaren Belegen
beruhen und von der Verwaltungsbehörde geprüft wurden; 84. den
Jahresabschluss (Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der
Haushaltsordnung) zu erstellen; 85. zu
bescheinigen, dass der Jahresabschluss vollständig, genau und sachlich richtig
ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsbestimmungen entsprechen
und für Vorhaben getätigt wurden, die anhand der für das operationelle Programm
geltenden Förderkriterien ausgewählt wurden und die den nationalen und
Unionsbestimmungen entsprechen; 86. sicherzustellen,
dass es für jedes Vorhaben ein System gibt, das die Buchhaltungsdaten
elektronisch aufzeichnet und speichert und alle für die Erstellung von
Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen notwendigen Daten unterstützt,
einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen
Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung
des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehalten
werden; 87. sicherzustellen,
dass sie von der Verwaltungsbehörde ausreichende Informationen zu den Verfahren
und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Ausgaben erhalten hat, um
Zahlungsanträge erstellen und einreichen zu können; 88. bei
der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von
der Auditbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Audits zu
berücksichtigen; 89. über
die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die
Empfängereinrichtungen ausgezahlte entsprechende öffentliche Förderung in
elektronischer Form Buch zu führen; 90. über
wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der
vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben
einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des
operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und
fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück. Artikel 31 Aufgaben
der Auditbehörde 91. Die
Auditbehörde sorgt dafür, dass anhand einer geeigneten Stichprobe von Vorhaben
Audits zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie zu den Jahresabschlüssen
durchgeführt werden. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 59 zur Festlegung der für diese Audits geltenden
Bedingungen zu erlassen. 92. Wenn
nicht die Auditbehörde, sondern eine andere Stelle die Audits durchführt,
gewährleistet die Auditbehörde die notwendige funktionelle Unabhängigkeit
dieser Stelle. 93. Die
Auditbehörde sorgt dafür, dass bei der Audittätigkeit international anerkannte
Auditstandards berücksichtigt werden. 94. Die
Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des
operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits
aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für
Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei
darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022
(einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der
Kommission die Auditstrategie vor. 95. Die
Auditbehörde erstellt (c)
einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56
Absatz 5 der Haushaltsordnung und (d)
einen jährlichen Kontrollbericht mit den
Ergebnissen der im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres durchgeführten Audits. Der Bericht gemäß Buchstabe b enthält alle
im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel sowie alle ergriffenen
oder vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen. 96. Die
Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten Muster für die
Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht
sowie für die Methodik des Stichprobenverfahrens (Absatz 4). Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. 97. Die
Kommission erlässt nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren Durchführungsbestimmungen zur Verwendung von Daten, die
Kommissionsbedienstete oder von der Kommission bevollmächtigte Vertreterinnen
und Vertreter im Zuge der Audits erhoben haben. Artikel 32 Verfahren
zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden 98. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Datum und die Form der Benennung der
Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) innerhalb
von sechs Monaten ab der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des
operationellen Programms mit. 99. Die in
Absatz 1 genannte Benennung beruht auf dem Bericht und dem
Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Auditstelle, die das Verwaltungs- und
Kontrollsystem – einschließlich der Rolle zwischengeschalteter Stellen – und
dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 26, 27, 29 und 30 hinsichtlich der
Übereinstimmung mit Kriterien für die interne Umgebung, für
Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie für das Monitoring
bewertet, die die Kommission per delegiertem Rechtsakt gemäß Artikel 59
festgelegt hat. 100. Die
unabhängige Stelle arbeitet nach international anerkannten Auditstandards. 101. Die
Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde
für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF
kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. [CPR]
benannt wurde. Die Kommission kann den Bericht und den
Bestätigungsvermerk der unabhängigen Auditstelle sowie die Beschreibung des
Verwaltungs- und Kontrollsystems innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in
Absatz 1 angeführten Mitteilung anfordern. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt dieser Unterlagen Anmerkungen machen. 102. Der
Mitgliedstaat beaufsichtigt die benannte Stelle und zieht ihre Benennung
mittels formellem Beschluss zurück, wenn sie mindestens eines der in
Absatz 2 angeführten Kriterien nicht mehr erfüllt, es sei denn, die Stelle
ergreift innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten und der Schwere des
Problems angemessenen Probezeit die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Der
Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über die Festsetzung einer
Probezeit für eine benannte Stelle und über jeden Aufhebungsbeschluss. Artikel 33 Befugnisse
und Zuständigkeiten der Kommission 103. Die
Kommission vergewissert sich anhand der zur Verfügung stehenden Informationen
(Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde, jährliche
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, jährliche Kontrollberichte, jährlicher
Bestätigungsvermerk, jährlicher Durchführungsbericht und von den nationalen und
Unionsstellen durchgeführte Audits), dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und
Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und dass
diese Systeme während der Umsetzung des operationellen Programms wirksam
funktionieren. 104. Unbeschadet
der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits können Bedienstete oder
bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nach angemessener
Vorankündigung Vor-Ort-Audits oder –Kontrollen durchführen. Solche Audits oder
Kontrollen können sich vor allem auf die Überprüfung des wirksamen
Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen eines
operationellen Programms oder eines Teils davon, auf Vorhaben und auf eine Bewertung
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder des
operationellen Programms erstrecken. Bedienstete oder bevollmächtigte
Vertreterinnen und Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Audits
teilnehmen. Ordnungsgemäß zur Durchführung von
Vor-Ort-Audits ermächtigte Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und
Vertreter der Kommission haben Zugang zu allen Aufzeichnungen, Unterlagen und
Metadaten, auf welchem Speichermedium auch immer, die sich auf aus dem Fonds
geförderte Vorhaben oder die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beziehen. Auf
Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien dieser
Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur Verfügung. Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse
lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte
Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen
Rechtsvorschriften ernannt werden. Bedienstete und bevollmächtigte
Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an
Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen nationaler
Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen
Erkenntnissen. 105. Die
Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die
das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die
Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. 106. Die
Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission
eingereichte Beschwerde zu untersuchen, die die Auswahl oder die Durchführung
von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben oder das Funktionieren der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme betrifft. Artikel 34 Zusammenarbeit
mit der Auditbehörde 107. Die
Kommission arbeitet mit den Auditbehörden zusammen, um deren Auditpläne und
–methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Audits
der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich aus. 108. Die
Kommission und die Auditbehörde treffen regelmäßig, mindestens jedoch – sofern
nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen
Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Auditstrategie zu überprüfen
und sich über Fragen zur Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
auszutauschen. Titel VI Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und
Rechnungsabschluss, Finanzkorrekturen, Aufhebung von Mittelbindungen Kapitel 1. Finanzmanagement Artikel 35 Mittelbindungen Die Mittelbindungen der Union für jedes
nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem
1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der
Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen
Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der
Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde,
eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. Die Mittelbindung für die erste Tranche
erfolgt nach Genehmigung des operationellen Programms durch die Kommission. Die Kommission nimmt die Mittelbindungen
für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und
zwar auf der Grundlage des in Unterabsatz 2 genannten Beschlusses, sofern
nicht Artikel 13 der Haushaltsordnung anzuwenden ist. Artikel 36 Zahlungen
der Kommission 109. Die
Kommission leistet die Zahlungen des Beitrags aus dem Fonds für jedes
operationelle Programm gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich
verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen
Mittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet. 110. Die
Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlung, Jahresabschlusszahlung
oder als Restzahlung geleistet werden. Artikel 37 Zwischenzahlungen,
Jahresabschlusszahlung und Restzahlung durch die Kommission 111. Die
Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der
sich aus der Anwendung des im Beschluss zur Genehmigung des operationellen
Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen öffentlichen
Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der Jahresabschluss wird
gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgestellt. 112. Unbeschadet
Artikel 19 darf der in Form von Zwischenzahlungen und der Restzahlung
geleistete Beitrag der Union jedoch nicht höher sein als der im Beschluss der
Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte
Förderhöchstbetrag aus dem Fonds. 113. Der
kumulierte Gesamtbetrag der Vorschuss- und Zwischenzahlungen sowie der
Jahresabschlusszahlung seitens der Kommission darf 95 % des Fondsbeitrags
zum operationellen Programm nicht übersteigen. 114. Wird
die Obergrenze von 95 % erreicht, übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge. Artikel 38 An
die Kommission gerichtete Zahlungsanträge 115. Die der
Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission
zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen gemäß
Artikel 65 Absatz 1 der Haushaltsordnung benötigten Angaben. 116. Zahlungsanträge
für das gesamte operationelle Programm und für technische Unterstützung laut
Artikel 25 Absatz 2 umfassen: (a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die
den Empfängereinrichtungen bei der Durchführung der Vorhaben entstanden sind
und von ihnen bezahlt wurden, und zwar so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde
verbucht wurde; (b)
den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen
Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, und zwar so, wie
er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde; (c)
den entsprechenden förderfähigen öffentlichen
Beitrag, der der Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde, und zwar so, wie er
bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde. 117. Die in
den Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen
oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei den in Artikel 23
Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten entsprechen
die in einem Zahlungsantrag enthaltenen Beträge den Beträgen, die die
Verwaltungsbehörde den Empfängereinrichtungen auszahlt. 118. Die
Kommission legt das Muster für die Zahlungsanträge in Durchführungsrechtsakten
fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60
Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 39 Zahlungen
an die Empfängereinrichtungen 119. Werden
Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die
Verwaltungsbehörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden
Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen. 120. Die
Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die Empfängereinrichtungen den
Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung so rasch wie möglich, zur Gänze und auf
jeden Fall vor der Einstellung der entsprechenden Ausgaben in den
Zahlungsantrag erhalten. Der den Empfängereinrichtungen zu zahlende Betrag wird
durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später eingehobene besondere Abgaben oder
Ähnliches gemindert. Artikel 40 Verwendung
des Euro 121. Die
Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen,
in den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und die
in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten
Ausgaben sind in Euro anzugeben. 122. Mitgliedstaaten,
die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt
haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro
um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission
für den Monat, in dem die Ausgaben bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden.
Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht. 123. Wird
der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, wird das in Absatz 1
beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewendet, die
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der
Landeswährung und dem Euro bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden. Artikel 41 Zahlung
und Verbuchung des Vorschusses 124. Nach
dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms
leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des Gesamtbeitrags
des Fonds zum betreffenden operationellen Programm. 125. Der
Vorschuss wird ausschließlich für Zahlungen an Empfängereinrichtungen im Rahmen
der Programmdurchführung verwendet. Er wird der zuständigen Stelle unverzüglich
für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. 126. Der als
Vorschuss gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission erstattet, wenn innerhalb
von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den ersten
Vorschussbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag für das betreffende
operationelle Programm gestellt wurde. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss
auf den Beitrag der Gemeinschaft zum betreffenden operationellen Programm. 127. Spätestens
beim Abschluss des operationellen Programms wird der als Vorschuss gezahlte
Betrag von der Kommission in vollem Umfang verbucht. Artikel 42 Einreichfristen
für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung 128. Die
Bescheinigungsbehörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die
Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die
Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind. 129. Die
Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum
31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden
Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste
Geschäftsjahr. 130. Der
erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der
Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde
gemäß Artikel 32 Absatz 1 mitgeteilt wurde. 131. Für ein
operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche
Durchführungsbericht gemäß Artikel 11 nicht übermittelt wurde, werden
keine Zwischenzahlungen vorgenommen. 132. Vorbehaltlich
verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens
60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht. Artikel 43 Unterbrechung
der Zahlungsfrist 133. Die
bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann
die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung unter folgenden
Bedingungen für maximal neun Monate aussetzen: (d)
Aufgrund von Informationen einer nationalen oder
einer Auditstelle der Union gibt es stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel
in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. (e)
Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte
muss zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihr bzw. ihm zur Kenntnis
gebrachten Informationen durchführen, da der Verdacht besteht, dass Ausgaben in
einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden
finanziellen Auswirkungen stehen. (f)
Eine der in Artikel 45 Absatz 1
geforderten Unterlagen wurde nicht eingereicht. 134. Die
bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Unterbrechung auf den Teil
der Ausgaben begrenzen, bei denen gemäß Absatz 1 der Verdacht auf Unregelmäßigkeit
besteht. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den
Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der
Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Die bzw. der
bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die
notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Artikel 44 Aussetzung
von Zahlungen 135. Die
Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn (a)
das Verwaltungs- oder Kontrollsystem für das
operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine
Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; (b)
die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit
einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle
Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde; (c)
der Mitgliedstaat es versäumt hat, die
erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu setzen, die zu einer
Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 43 geführt hat; (d)
das Monitoringsystem oder die Angaben zu
Indikatoren einen gravierenden Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit
aufweisen. 136. Die
Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder
teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem
Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern. 137. Die
Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der
Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der
Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Kapitel 2 Rechnungsprüfung und
Rechnungsabschluss Artikel 45 Vorlage
von Informationen 138. Im
Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis
zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums
folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß
Artikel 56 der Haushaltsordnung vor: (e)
die bescheinigten Jahresabschlüsse der
relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des
Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung; (f)
die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im
Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung; (g)
eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen
Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse
der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der
bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen; (h)
einen Bestätigungsvermerk der benannten
unabhängigen Auditstelle (Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung)
zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von
dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr. 139. Auf
Ersuchen der Kommission stellt der Mitgliedstaat der Kommission weitere
Informationen zur Verfügung. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten
Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann
diese ihren Beschluss über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr
vorliegenden Informationen fassen. Artikel 46 Inhalt
der Buchführung 140. Die
bescheinigte Buchführung jedes operationellen Programms deckt das gesamte
Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben für das gesamte operationelle
Programm und für technische Unterstützung laut Artikel 25 Absatz 2: (a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die
die Bescheinigungsbehörde als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der
Durchführung von Vorhaben entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den
Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen
öffentlichen Ausgaben sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen
Beitrag, der an die Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde; (b)
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen
und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres
wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge; (c)
einen Abgleich der gemäß Buchstabe a
aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen
geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen. 141. Bis zu
5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein
Geschäftsjahr dürfen von der Bescheinigungsbehörde als Ausgaben ausgewiesen
werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch
die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht
in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1
Buchstabe a einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss
dieser Beträge erfolgt im Jahresabschluss des folgenden Jahres. Artikel 47 Rechnungsprüfung
und Rechnungsabschluss 142. Die
Kommission entscheidet bis zum 30. April des auf das Ende des
Abrechnungszeitraums folgenden Jahres über den Rechnungsabschluss der
relevanten gemäß Artikel 28 benannten Stellen des operationellen
Programms. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss bezieht sich auf die
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Buchführung und ergeht
vorbehaltlich jeglicher späterer Finanzkorrekturen. 143. Bei der
Berechnung des Betrages, der dem Fonds für ein Geschäftsjahr in Rechnung
gestellt wird, berücksichtigt die Kommission (d)
die bei der Durchführung von Vorhaben
entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben, verbucht gemäß
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz
laut Artikel 18 angewendet wird; (e)
den Gesamtbetrag der von der Kommission im
Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der die von der Kommission gemäß
Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 19 gezahlten Zwischenzahlungen
umfasst. 144. Der
Saldo, der sich aus dem Jahresrechnungsabschluss zugunsten der Kommission
ergibt, wird mittels einer Einziehungsanordnung der Kommission vom
Mitgliedstaat wiedereingezogen. Ergibt sich ein Saldo zugunsten des
Mitgliedstaates, so wird dieser auf die nächste Zwischenzahlung, die die
Kommission nach der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluss vornimmt,
aufgeschlagen. 145. Kann
die Kommission aus Gründen, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, den
Rechnungsabschluss nicht bis zum 30. April des auf das vorherige
Geschäftsjahr folgenden Jahres vornehmen, teilt sie dem Mitgliedstaat mit,
welche Maßnahmen von der Verwaltungsbehörde oder der Auditbehörde getroffen
werden müssen bzw. welche zusätzlichen Untersuchungen die Kommission gemäß
Artikel 33 Absätze 2 und 3 vorschlägt. 146. Die
Jahresabschlusszahlung der Kommission beruht auf den verbuchten Ausgaben, ohne
Rückstellungen für bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben, die Gegenstand
eines kontradiktorischen Verfahrens mit der Auditbehörde sind. Artikel 48 Verfügbarkeit
von Unterlagen 147. Die
Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen
Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur
Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des
Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß
Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die
Restzahlung erfolgt. Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission
unterbrochen. 148. Die
Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale
oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische
Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer
Form vorhanden sind. 149. Die
Unterlagen müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der
betroffenen Personen nur so lange erlaubt, wie es für den Zweck, für den die
Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. 150. Die
Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu
erlassen, um festzulegen, welche Datenträger als gängig gelten können. 151. Das
Verfahren zur Bescheinigung der Übereinstimmung von auf gängigen Datenträgern
gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen Behörden
festgelegt und muss sicherstellen, dass die aufbewahrten Fassungen den
nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen
werden können. 152. Liegen
Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten
Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, die
gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen
Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen werden können. Artikel 49 Vorlage
der Abschlussdokumente und Restzahlung 153. Bis zum
30. September 2023 reichen die Mitgliedstaaten folgende Unterlagen ein: (a)
einen Antrag auf Restzahlung, (b)
einen abschließenden Durchführungsbericht für
das operationelle Programm und (c)
die in Artikel 45 Absatz 1 genannten
Unterlagen für das letzte Geschäftsjahr (1. Juli 2022 bis 30. Juni
2023). 154. Die
Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss des letzten
Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden
Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später
eintritt. Kapitel 3 Finanzkorrekturen und
Wiedereinziehungen Artikel 50 Finanzkorrekturen
durch die Mitgliedstaaten 155. Es
obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen,
die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu
betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit dehnt der
Mitgliedstaat seine Untersuchungen auf alle potenziell betroffenen Vorhaben
aus. 156. Der
Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von
Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder
systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen
in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu
einem Vorhaben oder zum operationellen Programm. Der Mitgliedstaat
berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den
finanziellen Verlust, der dem Fonds entstanden ist, und nimmt angemessene
Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung
beschlossen wurde. 157. Der
gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf – vorbehaltlich Absatz 4 – vom Mitgliedstaat
im Rahmen des betroffenen operationellen Programm anderweitig verwendet werden. 158. Der
gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für ein Vorhaben, das
Gegenstand der Korrektur war, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund
einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für ein Vorhaben wiederverwendet
werden, bei dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. 159. Die
Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß diesem Artikel vorzunehmen,
bleibt von einer Finanzkorrektur durch die Kommission unberührt. Artikel 51 Finanzkorrekturen
durch die Kommission 160. Die
Kommission nimmt Finanzkorrekturen mittels Durchführungsrechtsakt vor, indem
sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise
streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass
die Union Ausgaben finanziert, die die anzuwendenden nationalen oder Unionsvorschriften
verletzen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof
entdeckt wurden. 161. Ein
Verstoß gegen anzuwendendes nationales oder Unionsrecht führt nur dann zu einer
Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (d)
Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl
eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem Fonds durch die
Verwaltungsbehörde oder hätte Auswirkungen darauf haben können. (e)
Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der
zur Erstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben oder hätte
Auswirkungen darauf haben können. Artikel 52 Kriterien
für Finanzkorrekturen durch die Kommission 162. Die
Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, wenn sie nach der erforderlichen
Prüfung zu dem Schluss kommt, dass (a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das
operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für
den bereits für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt; (b)
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des
Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß
Artikel 50 nicht nachgekommen ist; (c)
die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten
Ausgaben unrechtmäßig sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des
Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden. Die Kommission legt die Höhe der
Finanzkorrekturen auf Basis der festgestellten Unregelmäßigkeit fest und
berücksichtigt dabei, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist eine
genaue Quantifizierung der unrechtmäßigen Ausgaben zulasten des Fonds nicht
möglich, wendet die Kommission einen Pauschalsatz oder eine extrapolierte
Finanzkorrektur an. 163. Bei der
Festlegung eines Korrekturbetrags gemäß Absatz 1 berücksichtigt die
Kommission Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und
finanzielle Auswirkungen der Mängel, die in den Verwaltungs- und
Kontrollsystemen für das operationelle Programm festgestellt wurden. 164. Stützt
die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner Auditorinnen
und Auditoren, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den finanziellen
Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß
Artikel 50 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 27
Absatz 2 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des
Mitgliedstaats geprüft hat. 165. Die
Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu
erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der Höhe der vorzunehmenden
Finanzkorrektur festzulegen. Artikel 53 Verfahren
für Finanzkorrekturen durch die Kommission 166. Bevor
die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren,
indem sie dem Mitgliedstaat ihre vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung
mitteilt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. 167. Wenn
die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt,
erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden
Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit
geringer ist als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der
Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen
angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus
begrenzen. Außer in entsprechend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine
Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1
genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. 168. Die
Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat
innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt. 169. Erhebt
der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der
Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet
ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf
deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der vorzunehmenden
Finanzkorrektur trifft. 170. Für die
Anwendung von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach
dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen in den
Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit
erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen,
die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt,
so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der
Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung. 171. Werden
Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss
betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird
die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der
Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen. Artikel 54 Rückzahlungen
aus dem Unionsbudget – Wiedereinziehungen 172. Jede
Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu
erfolgen, das in der gemäß Artikel 77 der Haushaltsordnung ausgestellten
Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag
des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung
erlassen wurde. 173. Wird
die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten
Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet.
Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische Zentralbank am
ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre
Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. Artikel 55 Angemessene
Kontrolle operationeller Programme 174. Vorhaben,
bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR nicht
übersteigen, werden vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten
Ausgaben maximal einem Audit unterzogen, das entweder von der Auditbehörde oder
der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Auditbehörde
und der Kommission vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten Ausgaben
maximal einem Audit pro Geschäftsjahr unterzogen. Absätze 5 und 6 bleiben
von diesen Bestimmungen unberührt. 175. Das
Audit kann jede Phase der Vorhabensdurchführung und alle Ebenen der
Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der tatsächlichen
Endempfängerinnen und Endempfänger, außer eine Risikobewertung ergibt ein
spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. 176. In
Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge
kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der
Auditbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 34 Absatz 2
darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Audittätigkeit zu reduzieren,
sodass er dem ermittelten Risiko entspricht. In diesen Fällen führt die
Kommission keine eigenen Vor-Ort-Audits durch, es sei denn, es liegen Hinweise
auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission
geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das der
Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde. 177. Wenn
die Kommission zum Schluss kommt, dass sie sich für das operationelle Programm
auf den Vermerk der Auditbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der
Auditbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Audits auf das Audit der
Tätigkeit der Auditbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf
Mängel bei der Arbeit der Auditbehörde für ein Geschäftsjahr vor, für das der
Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde. 178. Die
Auditbehörde und die Kommission können jederzeit Audits zu Vorhaben
durchführen, wenn eine Risikobewertung ein spezifisches Risiko für
Unregelmäßigkeiten oder Betrug ergibt, wenn Hinweise auf gravierende Mängel im
Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm vorliegen sowie
– gemäß Artikel 47 innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher
Ausgaben für ein Vorhaben – im Rahmen einer Auditstichprobe. 179. Die
Kommission kann jederzeit Audits zu Vorhaben durchführen, um die Tätigkeit
einer Auditbehörde durch die Wiederholung ihrer Audittätigkeit zu bewerten. Kapitel 4 Aufhebung der Mittelbindung Artikel 56 Regelungen
zur Aufhebung der Mittelbindung 180. Die
Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2
für ein operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum
31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des
operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die Vorschusszahlung,
für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen
wurden oder für die kein gemäß Artikel 38 erstellter Zahlungsantrag gemäß
Artikel 42 eingereicht wurde. Zum Zweck der Aufhebung der Mittelbindung
berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis
2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die
jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet. 181. Abweichend
von Absatz 1 Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der
Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im
Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014. 182. Bezieht
sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für
2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der
Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im
Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In diesem Fall
berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1,
indem sie zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der
jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015
hinzurechnet. 183. Am
31. Dezember 2022 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der
Kommission nicht bis zum 30. September 2023 sämtliche gemäß
Artikel 47 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden. Artikel 57 Ausnahmen
von der Aufhebung der Mittelbindung 184. Von der
Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen
Stelle bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden
konnten: (d)
die Vorhaben wurden aufgrund eines
Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung
ausgesetzt; oder (e)
höhere Gewalt, die Auswirkungen auf die
vollständige oder teilweise Durchführung des Programms hat. Die nationalen
Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen
der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen
des Programms nach. (f)
Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt
werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr dauert,
oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der
Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung
über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der
endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen. 185. Für
Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen,
übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen
gemäß Absatz 1 bis zum 31. Jänner. Artikel 58 Verfahren
für die Aufhebung von Mittelbindungen 186. Die
Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde
rechtzeitig, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 56 droht. 187. Auf der
Grundlage der ihr am 31. Jänner vorliegenden Informationen unterrichtet
die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag,
der gemäß ihren Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen
ist. 188. Innerhalb
von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden
erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen
vorlegen. 189. Der
Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan
vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für das operationelle
Programm in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein
solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den
Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende
Haushaltsjahr kürzt. 190. Bis
spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakt
den Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms. Titel VII
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 59 Ausübung
der Befugnisübertragung 191. Die der
Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. 192. Die in
dieser Verordnung festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum. 193. Sobald
die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 194. Ein
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und
der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn
erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission
vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände
zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird
diese Frist um zwei Monate verlängert. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das
Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt
erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in
Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat
Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das
Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine
Einwände. Artikel 60 Ausschussverfahren 195. Die
Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 unterstützt. 196. Wird
auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 197. Wird
auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Muss die Stellungnahme des Ausschusses gemäß
den Absätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, gilt das
Verfahren als ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der
Frist zur Abgabe der Stellungnahme entscheidet oder wenn dies von (…) [Zahl der
Mitglieder] (der … Mehrheit) [Mehrheit zu präzisieren: einfache Mehrheit,
Zwei-Drittel-Mehrheit usw.] der Ausschussmitglieder verlangt wird. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so
erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
findet Anwendung. Artikel 61 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Diese Verordnung ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang I: Muster für das operationelle
Programm Kapitel Abschnitt Unterabschnitt || Beschreibung / Anmerkungen || Umfang (Zeichen) 1 Kennzeichnung || Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen: Mitgliedstaat Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr. || 200 Programmbeschreibung || || 2.1 Situation || Festlegung der Form(en) materieller Armut, die bekämpft werden soll(en), und Begründung; || 4000 || Angabe der Form(en) materieller Armut, die für das operationelle Programm (OP) ausgewählt wurde(n); || 200 2.x. Bekämpfte materielle Armut X || Für jede Form der materiellen Armut, die bekämpft werden soll, ist ein Abschnitt (und die entsprechenden Unterabschnitte) auszufüllen. || 2.x.1 Beschreibung || Beschreibung der wichtigsten Merkmale und Ziele der materiellen Unterstützung, die angeboten werden soll, und der entsprechenden flankierenden Maßnahmen || 4000 2.x.2. Nationale Programme || Beschreibung der nationalen Programme, die unterstützt werden sollen || 2000 2.4 Sonstiges || sonstige als notwendig eingestufte Informationen || 4000 3 Durchführung || || 3.1. Feststellen der am stärksten von Armut betroffenen Personen || Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut; || 2000 3.2 Auswahl der Vorhaben || Auswahlkriterien für Vorhaben und Beschreibung der Auswahlmechanismen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut; || 2000 3.3. Auswahl von Partnerorganisationen || Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut; || 2000 3.4. Komplementarität mit dem ESF || Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF || 4000 3.4. Institutionelle Struktur || Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Auditbehörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen wird || 4000 3.5. Monitoring und Evaluierung || In diesem Unterabschnitt ist zu beschreiben, wie das Monitoring der Programmdurchführung erfolgen soll. Zu erläutern ist vor allem, wie Indikatoren zur Verfolgung der Programmdurchführung eingesetzt werden sollen. Die Indikatoren müssen finanzielle Indikatoren umfassen, die sich auf zugewiesene Ausgaben beziehen, und Outputindikatoren, die sich auf die unterstützten Vorhaben beziehen. || 4000 3.6. Technische Unterstützung || Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des operationellen Programms || 4000 4. FINANZIERUNGSPLAN || Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten: (1) eine Tabelle, in der für jedes Jahr der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehene Betrag der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 angegeben ist; (2) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert; || Text: 1000 Daten im CSV- oder XLS-Format || || || || Format
für Finanzdaten (Abschnitt 4): 4.1.1. Finanzierungsplan des
operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der
entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR) || Insgesamt || 2014 || 2015 || …. || 2020 Fonds (a) || || || || || Nationale Kofinanzierung (b) || || || || || Förderfähige öffentliche Ausgaben (c) = (a) + (b) || || || || || Kofinanzierungssatz* (d) = (a) / (c) || || * Dieser Satz kann auf die nächste ganze
Zahl in der Tabelle gerundet werden. Der exakte Satz für die Erstattung der
Ausgaben ist der Verhältniswert (d). 4.1.2. Finanzierungsplan mit der
Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen
Programm, nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden
flankierenden Maßnahmen gegliedert (in EUR) Interventionsbereich || Förderfähige öffentliche Ausgaben || || || || Insgesamt || || || || || Technische Unterstützung || || || || || Nahrungsmangel || || || || || davon flankierende Maßnahmen || || || || || Obdachlosigkeit || || || || || davon flankierende Maßnahmen || || || || || materielle Armut von Kindern || || || || || davon flankierende Maßnahmen || || || || || ANHANG II Jährliche Mittelaufteilung für
Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2002 FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen
Personen 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur[10] 4 Beschäftigung und Soziales 0406 Am stärksten von Armut betroffene Personen 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative § Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[11].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit
dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er
zur Erreichung der Armutsreduktionsziele der Strategie Europa 2020
beiträgt. 1.4.2. Einzelziel(e)
und ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 1 Neben dem allgemeinen Ziel trägt das Programm zur Erreichung des
Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu
lindern, dass den am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle
Unterstützung geboten wird. ABM/ABB-Tätigkeit(en) 0406 Am stärksten von Armut betroffene Personen 1.4.3. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppen auswirken
dürfte. Das neue Instrument gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, pro
Jahr zusätzlich rund zwei Millionen der am stärksten von Armut betroffenen
Personen zu unterstützen, mit positiven Auswirkungen auf den Gesundheitszustand
dieser Menschen, auf soziale Inklusion, Beschäftigung und den Arbeitsmarkt. Es
werden jedoch weit darüber hinausgehende soziale Auswirkungen des Europäischen
Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen erwartet. 1. Dadurch, dass Fachkräften eine Plattform für den
Informations- und Erfahrungsaustausch zur Verfügung gestellt wird, werden viele
Stakeholder/innen im Hinblick auf Prozessabläufe vom Programm profitieren. 2. Die evidenzbasierte und mittel- bis langfristig
ausgerichtete Durchführung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von
Armut betroffenen Personen mittels operationeller Programme wird auch
verschiedene Stakholdergruppen zu einem Dialog anregen und in der Zukunft einen
strategischen Ansatz fördern. Verbesserungen beim Durchführungsmechanismus (vor
allem Vereinfachung und Abbau des Verwaltungsaufwands) sollten die Relevanz von
Prozesswirkungen auch weiterhin gewährleisten. Als Instrument wird der
Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
einen Dialog auf praktischer Ebene zwischen europäischen Prioritäten und der
sozialen Kohäsionspolitik ermöglichen. 1.4.4. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die Einrichtungen, die die materielle Unterstützung verteilen, sind
in großem Umfang auf Freiwilligenarbeit und Spenden angewiesen. Daher sollten
umfangreiche Berichtspflichten für diese Organisationen soweit wie möglich
vermieden werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Organisationen
nicht nur die Kommission, sondern auch Spenderinnen und Spender sowie die
Freiwilligen über ihre Arbeit informieren müssen, um deren Motivation
aufrechtzuerhalten. Die vorgeschlagenen Indikatoren wurden mit
Dachorganisationen auf europäischer Ebene diskutiert und als angemessen und
realistisch beurteilt. Die erste Gruppe von Indikatoren betrifft den Umfang der
eingesetzten Mittel in Form von (1) Sachleistungen aus dem Programm, (2) Finanzressourcen nach deren Herkunft (EU und andere Quellen)
aufgeschlüsselt. Die zweite Gruppe gemeinsamer Indikatoren gibt Auskunft über den
Umfang der geleisteten Hilfe und betrifft die Anzahl verteilter Pakete,
zubereiteter/ausgegebener Mahlzeiten und die Anzahl der unterstützten am
stärksten von Armut betroffenen Personen. Die Verwaltungsbehörden übermitteln diese Daten in einem jährlichen
Durchführungsbericht an die Kommission. Diese grundlegende jährliche Berichtspflicht wird durch
strukturierte Erhebungen Umfragen begleitet. Die Umfragen werden mindestens
zwei Mal während des Durchführungszeitraums von der Kommission selbst in
Auftrag gegeben. Sie liefern Informationen zu den Endempfängerinnen und ‑empfängern,
d. h. ob eine bestimmte Altersgruppe oder Minderheiten usw. dominieren,
bewerten die Bedeutung der nicht in Form von Hilfsgütern zur Verfügung
gestellten Sachleistungen (z. B. Freiwilligenarbeit und Dienstleistungen)
und liefern Daten zu den Auswirkungen, die das Programm auf diese Menschen hat.
Es steht zu erwarten, dass diese Daten nur auf der Basis fundierter Schätzungen
zur Verfügung gestellt werden, da vielfach die Zusicherung von Anonymität eine
Voraussetzung dafür sein könnte, dass eine Kundin bzw. ein Kunde überhaupt in
der Lage ist, die Unterstützung anzunehmen. 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz-
oder langfristig zu deckender Bedarf Das geplante Programm würde zum Unionsziel im Bereich des sozialen
Zusammenhalts beitragen. Die Rechtsgrundlage für das vorgeschlagene neue
Instrument ist Artikel 175 Absatz 3 AEUV, der Bestimmungen zu
spezifischen Aktionen außerhalb der Strukturfonds enthält. Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der Europäerinnen und Europäer
(116 Millionen) armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht.
Armut und soziale Ausgrenzung sind nicht überall in der EU gleich. Im
Allgemeinen sind die Probleme in den östlichen und südlichen Mitgliedstaaten akuter.
Die Wirtschaftskrise (und der Druck zur Budgetkonsolidierung aufgrund der
Staatsschuldendynamik) hat nicht nur das Ausmaß der bestehenden Armut und
sozialen Ausgrenzung vergrößert, sondern auch die Fähigkeit einer Reihe von
Ländern geschwächt, Sozialausgaben und soziale Investitionen auf einem
ausreichend hohen Niveau zu halten, um diesen negativen Trend umzukehren. 1.5.2. Mehrwert
durch die Intervention der EU Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum beruht auf einer ausgewogenen Vision von
Wirtschaftswachstum und sozialem Fortschritt auf der Grundlage ehrgeiziger
Ziele in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsreduktion. Armut und
soziale Ausgrenzung sind wesentliche Hindernisse auf dem Weg zur Erreichung der
Europa-2020-Ziele. Da das vorgeschlagene Instrument auf Grundbedürfnisse ausgerichtet
ist, wird es Armut und soziale Ausgrenzung von Menschen abbauen helfen, die
sich in einer Situation gravierender Deprivation befinden. Dadurch, dass den am
stärksten von Armut betroffenen Personen in der Gesellschaft die Möglichkeit
geboten wird, ihre Würde und ihr Humankapital zu wahren, wird das Instrument
dazu beitragen, das soziale Kapital und den sozialen Zusammenhalt innerhalb
ihrer Gemeinschaften zu stärken. Angesichts des Ausmaßes und der Formen von Armut und sozialer
Ausgrenzung in der Union, die sich durch die Wirtschaftskrise noch weiter
verschärft haben, und angesichts der Ungewissheit, ob alle Mitgliedstaaten ihre
Sozialausgaben auf einem Niveau halten können, das einen weiteren Verlust des
sozialen Zusammenhalts verhindert und die Erreichung der Ziele der Strategie
Europa 2020 gewährleistet, sind entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene
notwendig. 1.5.3. Aus
früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Das Instrument ist zwar neu, die mit dem Nahrungsmittelhilfeprogramm
gesammelten Erfahrungen sind jedoch relevant. Da es voraussichtlich keine
Interventionsbestände mehr geben wird, fällt die Grundlage für das
Nahrungsmittelhilfeprogramm weg, weshalb es mit Abschluss des Jahresplans 2013
eingestellt wird. Im Laufe der Zeit hatte sich das Programm zu einer wichtigen
Angebotsquelle für Organisationen entwickelt, die direkt mit den am wenigsten
begünstigten Menschen unserer Gesellschaft arbeiten und sie mit Nahrungsmitteln
versorgen. Die dem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung enthält eine
Zusammenfassung der gewonnenen Erfahrungen. 1.5.4. Kohärenz
und mögliche Synergien mit anderen relevanten Instrumenten Der vorgeschlagene Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von
Armut betroffenen Personen wird im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung“ (Gesamtdotation 327 115 655 850 EUR) mit
2 500 000 000 EUR aus den Strukturfonds gespeist. Der
Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gilt
als Bestandteil des dem ESF zugewiesenen Teils der Strukturfonds. Er ergänzt –
ohne Überschneidungen – die bereits bestehenden Instrumente der
Kohäsionspolitik und bietet zeitlich begrenzte Abhilfemaßnahmen, die es den am
stärksten von Armut betroffenen Personen in der Gesellschaft ermöglichen, einen
Neustart zu versuchen. Das vorgeschlagene Instrument kann in Verbindung mit anderen Arten
von Unterstützung, die vor allem vom ESF kofinanziert werden können, auch dazu
beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit der Endempfängerinnen und ‑empfänger
zu verbessern, sodass sie einen Beitrag zur Wirtschaft leisten können. 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen § Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
§ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
§ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2022 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
Anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[12] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[13] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind § Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring
und Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Verwaltungsbehörden legen jährliche Durchführungsberichte vor.
Diese Berichte sind datenorientiert und beinhalten die in Abschnitt 1.4.4.
festgelegten gemeinsamen Indikatoren. Begleitend dazu gibt die Kommission zur
Halbzeit und am Ende der Programmplanungszeitraum strukturierte Erhebungen und
Evaluierungen in Auftrag. Bei bilateralen Treffen werden die Fortschritte bei
der Durchführung jedes Programms überprüft. 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte
Risiken Das Verwaltungs- und Kontrollsystem wird größtenteils aus der
Kohäsionspolitik übernommen. Obwohl sich dieses Ausgabenprogramm im Vergleich
zur Kohäsionspolitik hinsichtlich der Endempfängerinnen und ‑empfänger
sowie der Durchführungspartner unterscheidet, ist von ähnlichen Risikofaktoren
– vor allem wie beim ESF – auszugehen. Im laufenden Programmplanungszeitraum
hat sich beim ESF der Aspekt der Förderfähigkeit als größte Fehlerquelle
erwiesen (58 % aller kumulierten quantifizierbaren Fehler), neben
Problemen mit dem Auditpfad (35 %) und Problemen mit der Genauigkeit
(7 %). Um diesen Problemen zu begegnen, werden die Bestimmungen für die
Förderfähigkeit umfassend im Entwurf für die Verordnung niedergelegt und in der
Verordnung selbst festgelegte Pauschalsätze stärker genutzt. Ein Risiko
erhöhender Faktor ist jedoch der Umstand, dass überwiegend NGO und
zivilgesellschaftliche Organisationen für die Bereitstellung der Hilfe an die
Endempfängerinnen und –empfänger zuständig sind, von denen manche
Schwachstellen in der Verwaltung aufweisen und großteils auf Freiwilligenarbeit
angewiesen sind. Der Rechnungshof hat bereits in seinem Bericht 2009 zum
Nahrungsmittelhilfeprogramm auf diese Problematik hingewiesen. Die
Verwaltungsbehörden werden weiterhin die Möglichkeit haben, bei derartigen
Organisationen die für zentral eingekaufte materielle Unterstützung
bereitgestellten Ressourcen und die Zahlungen von Pauschalsätzen zu begrenzen. 2.2.2. Vorgesehene
Kontrollen Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung liegt die
Hauptverantwortung für die Durchführung und Kontrolle der operationellen
Programme bei den Mitgliedstaaten, die diese über ihre Verwaltungs- und
Kontrollsysteme wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten benennen für ihr operationelles
Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine
funktionell unabhängige Auditbehörde. Die Kommission ist befugt, gezielte
Audits zu Fragen des soliden Finanzmanagements durchzuführen, um Schlüsse über
die Leistung des Fonds zu ziehen, und hat auch die Option, die Durchführung zu
unterbrechen, auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen. Im Bereich der Kohäsionspolitik werden für Kontrollaufgaben
anfallende Kosten (auf nationaler und regionaler Ebene und ohne die Kosten für
die Kommission) auf rund 2 % der Gesamtfinanzierung geschätzt. Diese
Kosten fallen für folgende Kontrollbereiche an: 1 % stammt aus der
Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen
sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 %
auf Audits. Im Vergleich zur Kohäsionspolitik sollten jedoch einige Faktoren
dazu beitragen, das Fehlerausmaß und die Kontrollkosten zu senken. Das neue
Programm hat nur drei Aktionsbereiche. Es wird sehr stark auf vereinfachte
Kostenoptionen zurückgegriffen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der
Zielgruppen, unterliegen die Endempfängerinnen und Endempfänger keinem Audit,
außer die Risikobewertung hat ein besonderes Risiko für Unregelmäßigkeiten oder
Betrug ergeben. Gemeinsam sollten diese Faktoren den Verwaltungsaufwand für die
Empfängerorganisationen verringern, das Fehlerausmaß senken, die inhärente
Sicherheit erhöhen und so zu geringeren Kontrollkosten beitragen. Die derzeitige GD EMPL-Fehlerquote (vom Rechnungshof
festgestellt) beträgt 2,2, %. Es wird angenommen, dass die oben beschriebenen
Faktoren eine Reduktion um 1 % bewirken sollten, was eine endgültige, für
das Programm zu erwartende Fehlerquote von 1,2 % ergibt. 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen
mit dem OLAF eine gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, die
zahlreiche von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen
vorsieht, um Betrug bei Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Verwaltung zu
vermeiden. Diese gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention wird auch für den
Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
gelten. Darüber hinaus enthält der Vorschlag die ausdrückliche Anforderung
(Artikel 32 Absatz 4), derartige Maßnahmen vorzusehen. Dies sollte in
den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für Betrugsrisiken bei allen mit der
Verwaltung und der Kontrolle des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten
von Armut betroffenen Personen befassten Stellen erhöhen und dadurch das
Betrugsrisiko reduzieren. 3. GESCHÄTZTE
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………] || GM/NGM ([14]) || von EFTA-Ländern[15] || von Bewerber-ländern[16] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts-ordnung 1 Intelligentes und integratives Wachstum Neue Rubrik für 2014-2020 || 04 06 00 00 Am stärksten von Armut betroffene Personen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX YY YY YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: EMPL || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || 343,957 || 349,166 || 353,425 || 356,742 || 359,925 || 362,704 || 365,331 || 2 491,250 Zahlungen || (2) || 274,038 || 277,152 || 277,152 || 277,152 || 277,152 || 277,152 || 277,152 || 1 936,950 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[17] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 8,750 Mittel INSGESAMT für die GD EMPL[18] || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 345,207 || 350,416 || 354,675 || 357,992 || 361,175 || 363,954 || 366,581 || 2 500,000 Zahlungen || =2+2a +3 || 275,288 || 278,402 || 278,402 || 278,402 || 278,402 || 278,402 || 278,402 || 1 945,700 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <…,> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio, EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: EMPL || Personalausgaben || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 7,112 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 7,112 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges, = Zahlungen insges,) || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 7,112 in Mio, EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[19] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt, –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Das Programm wird nach dem Prinzip der geteilten
Mittelverwaltung durchgeführt, Die strategischen Prioritäten werden zwar durch
die Verordnung auf EU-Ebene festgelegt, die tatsächliche routinemäßige
Verwaltung obliegt jedoch Verwaltungsbehörden, Die Kommission schlägt zwar
gemeinsame Indikatoren vor, die tatsächlichen Ziele werden jedoch auf Ebene der
operationellen Programme von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der
Kommission genehmigt. Die Programme werden erst 2013-14 erstellt, ausverhandelt
und genehmigt, weshalb derzeit keine Vorgaben für den Output genannt werden
können, Mittel für Verpflichtungen, in Mio, EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[20] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr, 1[21]… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr, 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr, 2… || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr, 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt, –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio, EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 7,112 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 1,016 || 7,112 Außerhalb der RUBRIK 5[22] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,896 Sonstige Ver-waltungsausgaben || 1,122 || 1,122 || 1,122 || 1,122 || 1,122 || 1,122 || 1,122 || 7,854 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 1,250 || 8,750 INSGESAMT || 2,266 || 2,266 || 2,266 || 2,266 || 2,266 || 2,266 || 2,266 || 15,862 3.2.3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt, –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 8 || 8 || 8 || 8 || 8 || 8 || 8 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[23] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || 04 01 04 01 [24] || - am Sitz[25] || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 XX steht
für den jeweiligen Politikbereich bzw, Haushaltstitel, Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt, Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden, Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Sie arbeiten daran mit, zu genehmigende Vorschläge für Programme und Projekte in den Mitgliedstaaten zu analysieren, zu verhandeln, abzuändern und zur Genehmigung vorzubereiten, Sie arbeiten an der Verwaltung, dem Monitoring und der Evaluierung der Durchführung genehmigter Programme und Projekte mit, Sie gewährleisten die Einhaltung der für die Programme geltenden Bestimmungen, Externes Personal || Wie oben und/oder administrative Unterstützung, 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar, –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens, Bitte erläutern Sie die erforderliche
Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden
Beträge, –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[26], Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe
der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden
Beträge, 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor, –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio, EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus, –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio, EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[27] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6,) bitte weitere Spalten einfügen Artikel ……… || || || || || || || || Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an, Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf
die Einnahmen berechnet werden, [1] ABl. L vom , S. . [2] ABl. L vom , S. . [3] ABl. L vom , S. . [4] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [5] ABl. L vom , S. . [6] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [7] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. [8] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [9] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [10] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [11] Im Sinne des Artikels 51 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [12] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [13] Einrichtungen im Sinne des Artikels 200 der
Haushaltsordnung. [14] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [15] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [16] Kandidatenländer und, falls zutreffend, potenzielle
Beitrittskandidaten des Westbalkans. [17] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [18] Diese Dotation ist Teil der Strukturfonds läuft unter dem
Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ mit einer Mittelzuweisung
von insgesamt 327 115 655 850 EUR. Der Europäische
Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gilt als
Bestandteil des dem ESF zugewiesenen Teils der Strukturfonds. [19] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [20] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studierenden,
gebaute Straßenkilometer…). [21] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [22] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [23] AC= Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert
en Délégation“), AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler
Sacherverständiger in Delegationen. [24] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [25] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF). [26] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [27] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.