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Document 52012PC0534
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the European Union position within the General Council of the World Trade Organization on the accession of the Lao People's Democratic Republic to the World Trade Organization
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Laos zur Welthandelsorganisation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Laos zur Welthandelsorganisation
/* COM/2012/0534 final - 2012/0255 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Laos zur Welthandelsorganisation /* COM/2012/0534 final - 2012/0255 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. EINFÜHRUNG Die Mitglieder der Welthandelsorganisation
(WTO) und die Demokratische Volksrepublik Laos (DVR Laos) haben über die
Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO verhandelt; diese Verhandlungen
haben das Schlussstadium erreicht. 1997 hatte das Land die Mitgliedschaft
beantragt. Die Verhandlungen dauerten somit 14 Jahre. Der Beitrittsantrag
der DVR Laos wurde nach den Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der
WTO vom 10. Dezember 2002 über den Beitritt der am wenigsten entwickelten
Länder (Least-Developed Countries, LDC) geprüft. Bevor die EU den Beitritt der
DVR Laos formell unterstützen kann, muss der Rat die Beitrittsbedingungen in
einem Beschluss genehmigen. Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden
zusammengefasst. II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN
FÜR DEN BEITRITT DER DVR LAOS ZUR WTO NACH SEKTOREN Verpflichtungsliste Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate,
FBR) der DVR Laos in den Beitrittsverpflichtungen beträgt im Durchschnitt 18,4 %. Während der durchschnittliche FBR für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit 17,8 % leicht unter dem FBR für
gewerbliche Waren (18,6 %) liegt, sind die Spitzensätze für
landwirtschaftliche Erzeugnisse höher (90 % gegenüber 50 %). Die DVR Laos wird die FBR ab dem Beitritt
anwenden. Nur für einige wenige Erzeugnisse ist eine Übergangsfrist vorgesehen
(Reis, Getreide, Erölerzeugnisse). Die Höhe der
durchschnittlichen Zollsätze ist in Anbetracht des LDC-Status der DVR Laos
sowie seiner geringen Größe und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft durchaus
akzeptabel. Nach gängiger Praxis der EU gegenüber LDC werden Zollsätze dieser
Höhe für Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen akzeptiert. Gewerbliche Waren –
Der durchschnittliche FBR für
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 18,61 %. –
Die höchsten durchschnittlichen FBR von etwa
35 % findet man für Erzeugnisse der Leder-, Möbel- und Holzbranchen. –
Die niedrigsten von etwa 7 % gelten für
Erzeugnisse der Informationstechnologie, landwirtschaftliche Geräte und
Stahlerzeugnisse. –
Die höchsten Spitzensätze liegen in den einzelnen Branchen
bei oder unter 50 %, mit einer einzigen Ausnahme: für Motorräder betragen
sie 60 %. Agrarerzeugnisse –
Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche
Waren beträgt 17,9 %. –
Die höchsten Spitzensätze für landwirtschaftliche
Erzeugnisse betreffen Reis (80 und 90 %); danach folgen Tabak und Kaffee
mit jeweils 60 %. Dienstleistungen Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der
DVR Laos im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht seines LDC-Status
zufriedenstellend. Beim Marktzugang und bei der Inländerbehandlung wird die DVR
Laos in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen Verpflichtungen
eingehen, dazu zählen auch freiberufliche Dienstleistungen, EDV‑ und
andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen
(Kurierdienste und Telekommunikation), Bauleistungen, Vertriebsleistungen,
Dienstleistungen im Bereich Privatunterricht, Umweltdienstleistungen,
Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Banken), private Gesundheitsdienste sowie
Tourismus- und Verkehrsdienstleistungen (Luftverkehr). Im Protokoll niedergelegte
Verpflichtungen Im abschließenden multilateralen Stadium des
Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam bemüht, dafür zu
sorgen, dass das Handelsrecht und die Institutionen der DVR Laos grundsätzlich mit
den WTO-Regeln und ‑Übereinkommen vereinbar sein werden. Deshalb haben
sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und im Bericht der
betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten. Folgende Punkte sind für die EU von
besonderem Interesse: Handelsrechte Die DVR Laos bestätigt, dass das Land jeder
natürlichen oder juristischen Person eines WTO-Mitgliedstaats, unabhängig von
deren physischen Anwesendheit oder deren Investitionen in der DVR Laos das
Recht gewähren wird, binnen zwei Jahren nach dem WTO‑Beitritt als
eingetragener Einführer für eine begrenzte Zahl von Erzeugnissen (Reis, Erdöl
und Gas, bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse) beziehungsweise ab dem WTO‑Beitritt
für alle sonstigen Waren zu fungieren. Unter denselben Vorgaben wird die DVR
Laos im Einklang mit den WTO-Übereinkommen diskriminierungsfrei und
unterschiedslos Handelsrechte gewähren. Ab dem Beitritt werden alle für
Dienstleistungen erhobenen Gebühren und Entgelte, die auf Einfuhren und
Ausfuhren angewendet werden oder in diesem Zusammenhang anfallen, mit den WTO‑Übereinkommen
konform sein. Zollwertermittlung Spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts wird
die DVR Laos die WTO-Bestimmungen zur Zollwertermittlung vollständig anwenden, einschließlich
des WTO-Übereinkommens über die Durchführung des Artikels VII des
GATT 1994 und des Anhangs I (Auslegungsregeln). Wesentliche Bereiche, für die eine
Übergangsfrist beantragt wurde Schutzmaßnahmen:
Die DVR Laos hat mit der Abfassung von Rechtsvorschriften begonnen, benötigt
aber eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab dem Beitritt, um die
Rechtsvorschriften in Kraft zu setzten, die mit den Bestimmungen des
WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen konform sind. Die DVR Laos stellte fest,
dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nur Maßnahmen ergreifen werde, die generell
mit den genannten Bestimmungen konform seien. Technische Handelshemmnisse (TBT): Die DVR Laos wird das TBT-Übereinkommen der WTO schrittweise umsetzen
und es ab dem 1. Januar 2015 vollumfänglich anwenden. Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS‑Maßnahmen): Die DVR Laos hat einen Maßnahmenplan für die Durchführung des
Übereinkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen vorgelegt. Der Rechtsrahmen der DVR Laos bezüglich
Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit wird spätestens am
31. Dezember 2012 mit dem genannten Übereinkommen konform sein. Die vollumfängliche
Anwendung beginnt am 1. Januar 2015. Rechte des geistigen Eigentums: Bis zum Beitritt wird die DVR Laos Rechtsvorschriften verabschieden,
die seine Regeln zum Schutz geistigen Eigentums in Einklang mit den WTO-Regeln
bringen. Die vollumfängliche Anwendung wird ab Dezember 2016 gewährleistet
sein. Transparenz: Die DVP
Laos hat sich verpflichtet, binnen 3 Jahren nach dem Beitritt ein Amtsblatt einzuführen.
Bis zu diesem Zeitpunkt kommt die DVR Laos ihren Veröffentlichungspflichten
mittels offizieller Websites oder Zeitungen nach. III. EMPFEHLUNG Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten
Bedingungen für den Beitritt der DVR Laos zur WTO sind nach Auffassung der
Kommission ein ausgewogenes und zugleich anspruchsvolles Bündel von
Marktöffnungsverpflichtungen; es wird der DVR Laos ebenso wie ihren
Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen. 2012/0255 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt
der Demokratischen Volksrepublik Laos zur Welthandelsorganisation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100
Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Juli 1997 stellte
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos (DVR Laos) einen Antrag auf
Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. (2) Am 19. Februar 1998 wurde die
Arbeitsgruppe für den Beitritt der DVR Laos zur WTO eingesetzt, um sich auf
Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die DVR Laos und alle
WTO-Mitglieder annehmbar sind. (3) Die Kommission handelte im
Namen der Europäischen Union eine ganze Reihe von Marktöffnungsverpflichtungen
seitens der DVR Laos aus, die den Forderungen der Europäischen Union gerecht
werden und mit dem Entwicklungsstand der DVR Laos vereinbar sind. (4) Diese Verpflichtungen wurden
in das Protokoll über den Beitritt der DVR Laos zur WTO aufgenommen. (5) Der WTO-Beitritt dürfte einen
anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der
nachhaltigen Entwicklung der DVR Laos leisten. (6) Das Beitrittsprotokoll sollte
daher genehmigt werden. (7) Artikel XII des
Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen
zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die
WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt.
Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO
bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat
deren Aufgaben wahrnimmt. (8) Daraus ergibt sich die
Notwendigkeit, den Standpunkt der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der WTO
bezüglich des Beitritts der DVR Laos zur WTO festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel 1. Die Europäische Union
befürwortet den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Laos zur WTO im
Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation. 2. Dieser Beschluss tritt am Tag
seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der Präsident