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Document 52012PC0520

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist

/* COM/2012/0520 final - 2012/0249 (NLE) */

52012PC0520

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist /* COM/2012/0520 final - 2012/0249 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Das Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (nachstehend „Berner Übereinkommen“) wurde am 19. September 1979 in Bern (Schweiz) angenommen und trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Es hat 50 Vertragsparteien: 45 Mitgliedstaaten des Europarats, 4 Nichtmitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Union.

Ziel dieses Übereinkommens ist es, „wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.“

Alle Vertragsparteien des Berner Übereinkommens müssen Maßnahmen ergreifen, um

– die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern;

– bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei ihren Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen;

– die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in Bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten, zu fördern;

– zusammenzuarbeiten und so die Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch die Koordinierung ihrer Anstrengungen zum Schutz wandernder Arten und durch den Austausch von Informationen sowie von Erfahrungen und Know-how zu erhöhen.

Das Berner Übereinkommen wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[1] (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[2] (FFH-Richtlinie) umgesetzt, in denen die allgemeine Rahmenbedingungen für die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere und der Lebensräume in der EU festgelegt sind und die die wichtigsten Rechtsinstrumente der EU für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Mitgliedstaaten darstellen. Die Richtlinien bilden einen Rechtsrahmen für das Natura-2000-Netz der EU, das weltweit größte Netz von Schutzgebieten.

Der Ständige Ausschuss ist das leitende Gremium des Berner Übereinkommens. Er wacht hauptsächlich darüber, dass die Bestimmungen des Übereinkommens den sich ändernden Bedürfnissen wildlebender Arten angepasst werden. Zu diesem Zweck gibt der Ständige Ausschuss den Vertragsstaaten Empfehlungen und ändert die Anlagen des Übereinkommens ab, in denen die geschützten Arten aufgelistet sind.

Artikel 22 Absatz 1 des Berner Übereinkommens lautet wie folgt:

1.         Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in Bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.

Im Hinblick auf die 32. Tagung des Ständigen Ausschusses am 27.-30. November 2012 in Straßburg hat die Schweiz einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 22 des Berner Übereinkommens vorgelegt, der es jeder Vertragspartei ermöglichen soll, auch nach der Unterzeichnung des Übereinkommens oder nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu ihrer im Rahmen des Berner Übereinkommens ursprünglich eingegangenen Verpflichtung anzubringen.

Die Schweiz schlägt vor, in Artikel 22 einen neuen Absatz 1a einzufügen, der wie folgt lauten würde:

„1a.     Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus kann jeder Staat für den Fall, dass sich die Situation in seinem Hoheitsgebiet seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens grundlegend geändert hat, einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten anbringen."

Die Schweiz hat keinerlei Analysen oder wissenschaftliche Daten geliefert, die den Vorschlag absichern würden.

Indem er es allen Unterzeichnern des Berner Übereinkommens ermöglicht, einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten anzubringen, könnte der Vorschlag der Schweiz darüber hinaus weitreichende negative Folgen haben, was seine Auswirkungen auf die Populationen der Tiere und Pflanzen von europäischem Interesse anbelangt. Dies würde das Übereinkommen erheblich aushöhlen und sich auf die Bemühungen der EU um den Schutz der europäischen Arten auswirken.

Aufgrund dieser Erwägungen sowie zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen dem Berner Übereinkommen und dem EU-Recht und der weiteren erfolgreichen Umsetzung des Übereinkommens sollte die Europäische Union den Vorschlag der Schweiz auf der kommenden Tagung des Ständigen Ausschusses nicht unterstützen.

2012/0249 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen).

(2)       Das Berner Übereinkommen wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[3] und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[4] umgesetzt.

(3)       Jede Änderung der Artikel des Berner Übereinkommens wird vom Ständigen Ausschuss geprüft. Im Hinblick auf die 32. Tagung des Ständigen Ausschusses am 27.-30. November 2012 in Straßburg hat die Schweiz einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 22 des Berner Übereinkommens vorgelegt, der es Vertragsparteien ermöglichen soll, auch nach der Unterzeichnung des Übereinkommens oder nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bestimmte Vorbehalte zu ihrer im Rahmen des Berner Übereinkommens ursprünglich eingegangenen Verpflichtung anzubringen. Dies würde es allen Unterzeichnern des Berner Übereinkommens ermöglichen, einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten geltend zu machen.

(4)       Der Vorschlag ist durch keinerlei Analysen oder wissenschaftliche Daten abgesichert und könnte weitreichende negative Auswirkungen auf die Populationen der Tiere und Pflanzen von europäischem Interesse haben. Darüber hinaus steht er nicht mit dem EU-Recht in Einklang.

(5)       Aufgrund dieser Erwägungen sollte die Europäische Union den Vorschlag der Schweiz auf der kommenden Tagung des Ständigen Ausschusses nicht unterstützen ‑

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertretende Standpunkt ist, den Vorschlag der Schweiz zur Änderung von Artikel 22 des genannten Übereinkommens nicht zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[2]               ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[3]               ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[4]               ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

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