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Document 52012PC0520
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken, on behalf of the European Union, at the 32nd meeting of the Standing Committee of the Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats (Bern Convention)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist
/* COM/2012/0520 final - 2012/0249 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist /* COM/2012/0520 final - 2012/0249 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der
europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (nachstehend
„Berner Übereinkommen“) wurde am 19. September 1979 in Bern (Schweiz) angenommen
und trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Es hat 50 Vertragsparteien: 45 Mitgliedstaaten
des Europarats, 4 Nichtmitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Union. Ziel dieses Übereinkommens ist es, „wildlebende Pflanzen
und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und
Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu
erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit
gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten
und der empfindlichen wandernden Arten.“ Alle Vertragsparteien des Berner Übereinkommens müssen
Maßnahmen ergreifen, um –
die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender
Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern; –
bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie
bei ihren Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender
Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen; –
die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner
Informationen in Bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen und
Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten, zu fördern; –
zusammenzuarbeiten und so die Wirksamkeit dieser
Maßnahmen durch die Koordinierung ihrer Anstrengungen zum Schutz wandernder
Arten und durch den Austausch von Informationen sowie von Erfahrungen und
Know-how zu erhöhen. Das Berner Übereinkommen wurde auf EU-Ebene
durch die Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[1] (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen[2]
(FFH-Richtlinie) umgesetzt, in denen die allgemeine Rahmenbedingungen für die
Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere und der Lebensräume in der EU
festgelegt sind und die die wichtigsten Rechtsinstrumente der EU für die
Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Mitgliedstaaten darstellen. Die
Richtlinien bilden einen Rechtsrahmen für das Natura-2000-Netz der EU, das
weltweit größte Netz von Schutzgebieten. Der Ständige Ausschuss ist das leitende
Gremium des Berner Übereinkommens. Er
wacht hauptsächlich darüber, dass die Bestimmungen des Übereinkommens den sich
ändernden Bedürfnissen wildlebender Arten angepasst werden. Zu diesem Zweck
gibt der Ständige Ausschuss den Vertragsstaaten Empfehlungen und ändert die
Anlagen des Übereinkommens ab, in denen die geschützten Arten aufgelistet sind. Artikel 22
Absatz 1 des Berner Übereinkommens lautet wie folgt: 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder
mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III
aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte
Arten in Bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden
des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner
Art sind nicht zulässig. Im Hinblick auf die 32. Tagung des Ständigen Ausschusses am 27.-30. November
2012 in Straßburg hat die Schweiz einen Vorschlag zur Änderung von
Artikel 22 des Berner Übereinkommens vorgelegt, der es jeder
Vertragspartei ermöglichen soll, auch nach der Unterzeichnung des
Übereinkommens oder nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu ihrer im Rahmen des Berner
Übereinkommens ursprünglich eingegangenen Verpflichtung anzubringen. Die Schweiz schlägt vor, in Artikel 22 einen neuen Absatz 1a
einzufügen, der wie folgt lauten würde: „1a. Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus kann jeder
Staat für den Fall, dass sich die Situation in seinem Hoheitsgebiet seit
Inkrafttreten dieses Übereinkommens grundlegend geändert hat, einen oder
mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III
aufgeführte Arten anbringen." Die Schweiz hat keinerlei Analysen oder wissenschaftliche Daten
geliefert, die den Vorschlag absichern würden. Indem er es allen Unterzeichnern des Berner Übereinkommens ermöglicht, einen oder
mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III
aufgeführte Arten anzubringen, könnte der Vorschlag der Schweiz darüber hinaus
weitreichende negative Folgen haben, was seine Auswirkungen auf die
Populationen der Tiere und Pflanzen von europäischem Interesse anbelangt. Dies
würde das Übereinkommen erheblich aushöhlen und sich auf die Bemühungen der EU
um den Schutz der europäischen Arten auswirken. Aufgrund dieser Erwägungen sowie zur Sicherstellung der Kohärenz
zwischen dem Berner Übereinkommen und dem EU-Recht und der
weiteren erfolgreichen Umsetzung des Übereinkommens sollte
die Europäische Union den Vorschlag der Schweiz auf der kommenden Tagung des
Ständigen Ausschusses nicht unterstützen. 2012/0249 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des
Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und
Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist
Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen
wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen). (2) Das Berner Übereinkommen
wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten[3] und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[4] umgesetzt. (3) Jede Änderung der Artikel des Berner
Übereinkommens wird vom
Ständigen Ausschuss geprüft. Im Hinblick auf die
32. Tagung des Ständigen Ausschusses am 27.-30. November 2012 in
Straßburg hat die Schweiz einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 22 des
Berner Übereinkommens vorgelegt, der es Vertragsparteien ermöglichen soll, auch
nach der Unterzeichnung des Übereinkommens oder nach der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bestimmte
Vorbehalte zu ihrer im Rahmen des Berner Übereinkommens ursprünglich
eingegangenen Verpflichtung anzubringen. Dies würde es allen Unterzeichnern des
Berner Übereinkommens ermöglichen, einen
oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III
aufgeführte Arten geltend zu machen. (4) Der Vorschlag ist durch
keinerlei Analysen oder wissenschaftliche Daten abgesichert und könnte
weitreichende negative Auswirkungen auf die Populationen der Tiere und Pflanzen
von europäischem Interesse haben. Darüber hinaus steht er nicht mit dem
EU-Recht in Einklang. (5) Aufgrund dieser Erwägungen
sollte die Europäische Union den Vorschlag der Schweiz auf der kommenden Tagung
des Ständigen Ausschusses nicht unterstützen ‑ HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union auf der 32. Tagung des Ständigen Ausschusses des
Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und
Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) zu vertretende Standpunkt
ist, den Vorschlag der Schweiz zur Änderung von Artikel 22 des genannten
Übereinkommens nicht zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [2] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [3] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [4] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.