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Document 52012PC0512
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority) as regards its interaction with Council Regulation (EU) No…/… conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
/* COM/2012/0512 final - 2012/0244 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank /* COM/2012/0512 final - 2012/0244 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Solidität des Bankensektors ist heute noch
immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verknüpft.
Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Schuldenstände, den
Wachstumsaussichten und der Existenzfähigkeit von Kreditinstituten haben
negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht. Dies kann
Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die
Stabilität des Finanzsystems mit sich bringen und die ohnehin schon
angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten schwer
belasten. Innerhalb des Euro-Währungsgebiets, wo die
gemeinsame Währung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entwicklungen in einem
Mitgliedstaat Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stabilität
des Euro-Währungsgebiets insgesamt mit sich bringen, ist dies mit besonderen
Risiken verbunden. Auch schwächt das derzeitige Risiko eines finanziellen
Auseinanderdriftens der Mitgliedstaaten den Finanzdienstleistungsbinnenmarkt
erheblich und verhindert, dass er zur wirtschaftlichen Erholung beiträgt. Die Errichtung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Schaffung des Europäischen
Finanzaufsichtssystems (ESFS) haben bereits zu verbesserter
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und zur Ausarbeitung
eines einheitlichen Regelwerks für den Finanzdienstleistungsbereich in der EU
beigetragen. Ein großer Teil der Bankenaufsicht liegt jedoch nach wie vor bei
den Mitgliedstaaten und kann deshalb mit integrierten Bankenmärkten nicht
Schritt halten. Aufsichtliche Versäumnisse haben seit Ausbruch der Bankenkrise
das Vertrauen in den EU-Bankensektor erheblich erschüttert und die angespannte
Lage an den Staatsanleihemärkten des Euro-Währungsgebiets weiter verschärft. Im Mai 2012 hat die Kommission deshalb
als einen Schritt hin zu der längerfristig angestrebten wirtschafts- und
finanzpolitischen Integration und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die
Banken und den Euro zur Schaffung einer Bankenunion aufgerufen. Eine der
Kernkomponenten dieser Bankenunion sollte ein einheitlicher
Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sein, in dessen Rahmen
die Banken unmittelbar beaufsichtigt werden, damit die Aufsichtsvorschriften
konsequent und unvoreingenommen durchgesetzt werden können und eine wirksame
Aufsicht grenzübergreifender Bankenmärkte gewährleistet ist. Die Gewährleistung
der gleichen, hohen Aufsichtsstandards im gesamten Euro-Währungsgebiet wird zur
Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen,
das eine Grundvoraussetzung für die Einführung jedes gemeinsamen
Sicherheitsmechanismus darstellt. Beim Gipfel der Mitglieder des
Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012 riefen die Staats- und
Regierungschefs die Kommission auf, „in Kürze […] Vorschläge für einen einheitlichen
Aufsichtsmechanismus zu unterbreiten. Sobald […] ein wirksamer einheitlicher
Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden
ist, hätte der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit, Banken
direkt [zu] rekapitalisieren.“ In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
zur Tagung vom 28./29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen
Rates gebeten, „einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die
Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ auszuarbeiten, der
der Erklärung des Euro-Währungsgebiets sowie den Vorschlägen, die die
Kommission dementsprechend vorlegen wird, Rechnung trägt. Im Rahmen dieses neuen Mechanismus wird die
EZB bei den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
ein breites Spektrum an Aufsichtsaufgaben wahrnehmen.
Zur Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts werden andere
Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beitreten können. Um zu vermeiden, dass es nach der Errichtung
des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts
kommt, muss die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA sichergestellt werden. Zur weiteren Ausarbeitung des einheitlichen
Regelwerks und zur Sicherstellung EU-weit konvergenter Aufsichtspraktiken
sollte die EBA deshalb ihre Funktion behalten. Gemeinsam mit dem Vorschlag für eine
Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank gemäß
Artikel 127 Absatz 6 AEUV werden durch die hier vorgeschlagene
Verordnung gezielte Änderungen an der Verordnung zur Errichtung der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgenommen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat der Analyse Rechnung
getragen, die im Zusammenhang mit dem Legislativpaket zur Errichtung der
Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wurde und bei der die für die
Schaffung eines SSM wesentlichen operationellen, leitungsstrukturbezogenen,
finanziellen und rechtlichen Aspekte bewertet worden sind. Eine förmliche
Folgenabschätzung war innerhalb des von den Mitgliedern des
Euro-Währungsgebiets auf ihrem Gipfel vom 29. Juni gesteckten Zeitplans
nicht möglich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Da sich die Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, die durch die hier vorgeschlagene Verordnung geändert
werden soll, auf Artikel 114 AEUV stützt, hat auch der vorliegende
Vorschlag diese Rechtsgrundlage. Der Vorschlag beschränkt sich darauf, die
Verfahrensmodalitäten für die Tätigkeiten der EBA anzupassen, um dadurch der
Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB Rechnung zu tragen und zu
gewährleisten, dass die EBA ihre Funktionen, nämlich den Schutz der Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise des
Finanzdienstleistungsbinnenmarkts und die Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems im Binnenmarkt, auch weiterhin erfüllen kann. Die Verteilung der
betreffenden Kompetenzen zwischen der EBA und den nationalen Behörden wird
durch den Vorschlag nicht angetastet. Die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen
gehen nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt
erforderliche Maß hinaus. Damit steht der Vorschlag mit den in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang. 4. Einzelerläuterung zum Vorschlag Befugnisse der EBA, insbesondere
verbindliche Vermittlung/Maßnahmen im Krisenfall Artikel 4, Artikel 18 Absatz 1
und Artikel 35 Absätze 1 bis 3 werden geändert, um zu
gewährleisten, dass die EBA ihren Aufgaben auch in Bezug auf die EZB nachkommen
kann. Zu diesem Zweck wird klargestellt, dass der Begriff „zuständige Behörden“
auch die EZB einschließt, wie in den anderen Artikeln, in denen auf „zuständige
Behörden“ Bezug genommen wird, der Fall. Um zu gewährleisten, dass die EBA ihrer
Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten beizulegen und im Krisenfall tätig zu
werden, auch in Bezug auf die EZB nachkommen kann, wird in Artikel 18 der
Absatz 3a und in Artikel 19 der Absatz 3a eingefügt und damit
ein spezielles Verfahren für die von der EBA nach Artikel 18 Absatz 3
oder Artikel 19 Absatz 3 gefassten Beschlüsse geschaffen. Nach diesem
Verfahren sollte die EZB in Fällen, in denen sie einer Maßnahme der EBA zur
Beilegung einer Meinungsverschiedenheit oder zur Reaktion auf einen Krisenfall
nicht nachkommt, zur Darlegung ihrer Gründe verpflichtet werden. In diesem
unwahrscheinlichen Fall kann die EBA – sollten die maßgeblichen Anforderungen
in einer unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschrift festgelegt sein – zur
Durchsetzung ihrer Maßnahmen einen individuellen Beschluss an das betreffende
Finanzinstitut richten, und wird von ihr erwartet, dass sie dies in der Regel
auch tut. Dies wird die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit der Maßnahmen, die
die EBA zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder in Reaktion auf einen
Krisenfall trifft, gewährleisten. Abstimmungsmodalitäten Die Tatsache, dass die EZB den Standpunkt der
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets koordinieren wird, macht eine
Überarbeitung der derzeit in der EBA-Verordnung vorgesehenen
Abstimmungsmodalitäten erforderlich, da nur so gewährleistet werden kann, dass
die EBA-Beschlüsse im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen gefasst werden. Nach der EBA-Verordnung werden Beschlüsse zu
Regulierungsfragen (die in den Artikeln 10, 15 und 16 vorgesehenen
verbindlichen technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen und die in
Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen Beschlüsse zur Überprüfung von
Beschränkungen für Finanztätigkeiten) und zu Haushaltsfragen (Kapitel VI)
vom Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit im Sinne von Artikel 16
Absatz 4 EUV und Artikel 3 des Protokolls Nr. 36 über die
Übergangsbestimmungen gefasst. Beschlüsse zu anderen Themen (wie zu einer
Verletzung von Unionsrecht nach Artikel 17, einer Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 oder zur Wahl des
Verwaltungsrats) werden vom Rat der Aufseher nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit
mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bleiben die Abstimmungsrechte unverändert,
kann nicht gewährleistet werden, dass mit einfacher Mehrheit gefasste
Beschlüsse allzeit die Interessen der Union als Ganzes widerspiegeln. Um zu
gewährleisten, dass die Integrität des Binnenmarkts erhalten bleibt und
gleichzeitig zu verhindern, dass die Beschlussfassung der EBA gelähmt werden
könnte, müssen die Abstimmungsmodalitäten deshalb in einigen besonderen Fällen,
für die eine einfache Mehrheit vorgesehen ist, angepasst werden. Als beste Lösung zur Erreichung dieses Ziels
wird die Möglichkeit angesehen, die Beschlussfassungsbefugnisse einem
unabhängigen Gremium zu übertragen und eine starken umgekehrten
Abstimmungsmechanismus vorzusehen, der sicherstellt, dass der von dem
unabhängigen Gremium ausgearbeitete Vorschlag die Unterstützung von
Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören, und nicht dem
Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhält. Dies wird auch dafür
sorgen, dass Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Fällen, in denen gegen
einen von ihnen Maßnahmen eingeleitet werden, nicht über eine Sperrminorität
verfügen. Um dem unabhängigen Gremium bei einer
Verletzung des Unionsrechts und der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
stärkere Beschlussfassungsbefugnisse zu übertragen und die Bestimmungen zu
seiner Zusammensetzung entsprechend zu ändern, wird Artikel 41 der
EBA-Verordnung geändert. Artikel 44 der EBA-Verordnung wird
dahingehend geändert, dass die von dem unabhängigen Gremium vorgeschlagenen
Beschlüsse als gefasst gelten, wenn sie nicht von einer einfachen Mehrheit
abgelehnt werden, wobei diese Mehrheit mindestens drei Stimmen teilnehmender
und nicht teilnehmender Mitgliedstaaten umfasst. Auch zur Ernennung der Mitglieder
dieses Gremiums wird eine gesonderte Bestimmung aufgenommen. Zusammensetzung des Verwaltungsrats Angesichts des entscheidenden Einflusses, über
den die Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die am einheitlichen
Aufsichtsmechanismus teilnehmen oder eng mit diesem zusammenarbeiten, bei der
Wahl des Verwaltungsausschusses verfügen (einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder), besteht die Gefahr, dass Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die nicht
am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, im Verwaltungsrat nicht
angemessen vertreten sind. Um eine ausgewogene Zusammensetzung des
Verwaltungsrats zu gewährleisten, die die EU als Ganzes widerspiegelt und auch
Mitgliedstaaten einschließt, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus
teilnehmen, wird die Zusammensetzung des EBA-Verwaltungsrats durch die
vorgeschlagene Verordnung dahingehend geändert, dass mindestens zwei Mitglieder
aus Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus
teilnehmen, darin vertreten sein müssen. Mit der Änderung des Artikels 45 der
EBA-Verordnung wird folglich sichergestellt, dass im Verwaltungsrat mindestens
zwei Mitgliedstaaten vertreten sind, die nicht am einheitlichen
Aufsichtsmechanismus teilnehmen. Überarbeitung der Abstimmungsmodalitäten
angesichts künftiger Entwicklungen Um etwaigen Entwicklungen in den
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren zuständige Behörden eine
enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Verordnung …/... eingegangen sind,
Rechnung zu tragen, muss die Kommission die vorgeschlagenen Bestimmungen im
Hinblick darauf überprüfen, ob angesichts dieser Entwicklungen weitere
Anpassungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA
im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst
werden. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2012/0244 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung
(EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Juni 2012 haben
die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen
Aufsichtsmechanismus unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzulegen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2012 hat der Europäische Rat den
Präsidenten des Europäischen Rates gebeten, in enger Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten der Eurogruppe und dem Präsidenten
der EZB einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung
einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten, der konkrete
Vorschläge zur Wahrung von Einheit und Integrität des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen enthält und der Erklärung des Euro-Währungsgebiets sowie
der Absicht der Kommission, Vorschläge nach Artikel 127 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, Rechnung trägt. (2) Die Einrichtung eines
einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer
europäischen Bankenunion, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für
den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus ein europäisches
Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame europäische Rahmenregelung für die
Abwicklung von Kreditinstituten umfasst. (3) Um die Voraussetzungen für
die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der
EZB mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates[3] [Verordnung nach
Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung
der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit
der EZB eingehen. Nach dieser Verordnung hat die EZB den Standpunkt dieser
Mitgliedstaaten zu den in den EZB-Aufgabenbereich fallenden und vom Rat der
Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu fassenden Beschlüsse
zu koordinieren und zu äußern. (4) Die Tatsache, dass der EZB
für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor
übertragen werden, sollte die Funktionsweise des
Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die
ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA im Anschluss an diese Übertragung sollte
deshalb sichergestellt werden. (5) Angesichts der
Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127
Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben auch in Bezug
auf die EZB wahrnehmen können. Um zu gewährleisten, dass die bestehenden
Mechanismen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und für Maßnahmen
im Krisenfall in Kraft bleiben, sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen
werden. Insbesondere sollte die EZB, in Fällen in denen sie einer Maßnahme der
EBA zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit oder zur Reaktion auf einen
Krisenfall nicht nachkommt, zur Darlegung ihrer Gründe verpflichtet werden. In
diesem Fall kann die EBA einen individuellen, an das betreffende Finanzinstitut
gerichteten Beschluss fassen, und sollte dies in allen Fällen, in denen sie
sich auf Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschriften
stützen kann, auch tun. (6) Um mit Blick auf die
Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die
gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu
gewährleisten und die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA zu ermöglichen,
sollten die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher insbesondere bei den von
der EBA mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüssen angepasst werden. (7) Beschlüsse, die eine
Verletzung des Unionsrechts oder die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
betreffen, sollten von einem unabhängigen, vom Rat der Aufseher benannten
Gremium überprüft werden, das sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Rats
der Aufseher, die frei von jedem Interessenkonflikt sind, zusammensetzt. Die
dem Rat der Aufseher von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten als
angenommen gelten, wenn sie nicht von einer einfachen Mehrheit abgelehnt
werden, wobei diese eine angemessene Anzahl von Stimmen der am einheitlichen
Aufsichtsmechanismus teilnehmenden und der nicht an diesem Mechanismus
teilnehmenden Mitglieder umfassen sollte. (8) Bei den Mitgliedern des nach
Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
eingesetzten unabhängigen Gremiums sollte nicht allein aufgrund der Tatsache,
dass sie zuständige Behörden vertreten, die am SSM teilnehmen, und ein von dem
Gremium zu beschließender Fall den SSM betrifft, von einem Interessenkonflikt
ausgegangen werden. Die EBA sollte für das Gremium eine Geschäftsordnung
ausarbeiten, die seine Unabhängigkeit und Objektivität sicherstellt. (9) Die Zusammensetzung des
Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße
Vertretung der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein. (10) Um die ordnungsgemäße
Funktionsweise der EBA und eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, sollten die Abstimmungsmodalitäten, die Zusammensetzung des
Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums nach einem
angemessenen Zeitraum überprüft werden, wobei allen gemachten Erfahrungen und
weiteren Entwicklungen Rechnung getragen werden sollte. (11) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines EU-weit hohen, wirksamen und
einheitlichen Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, der Schutz der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte und
die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der
Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird
wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 2
Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie die EZB, wenn es um Angelegenheiten
geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates*
[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragenen Aufgaben
betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche,
die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind __________________________ * ABl. L … vom …, S.…. " 2. Artikel 18 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im
Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde
sämtliche von den betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden ergriffenen
Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird,
koordinieren. Um diese Aufgabe des Erleichterns und
Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle
relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen,
als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden
zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
eingefügt: “(3a) Fordert die Behörde die EZB als zuständige Behörde gemäß Absatz 3
auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder von Maßnahmen abzusehen, kommt
die EZB dieser Aufforderung nach oder legt der Behörde spätestens innerhalb von
48 Stunden eine angemessene Begründung dafür vor, warum sie der
Aufforderung nicht nachgekommen ist.“ 3. In Artikel 19 wird nach
Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: „(3a) Fordert die Behörde die EZB als
zuständige Behörde gemäß Absatz 3 auf, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder
von Maßnahmen abzusehen, kommt die EZB dieser Aufforderung nach oder legt der
Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Auforderung eine angemessene
Begründung dafür vor, warum sie der Auforderung nicht nachgekommen ist.“ 4. In Artikel 35 erhalten
die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Die
zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur
Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen
Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den
einschlägigen Informationen und das Informationsgesuch ist angesichts der Art
der betreffenden Aufgabe erforderlich. (2) Die
Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame
Berichtsformate verwendet. (3) Auf hinreichend begründeten Antrag einer
zuständigen Behörde kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die
erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann,
und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses
gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.“ 5. In Artikel 41 erhalten
die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „(2) Der Rat der Aufseher beruft für die
Zwecke der Artikel 17 und 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem
Vorsitzenden und zwei vom Rat der Aufseher aus dem Kreis seiner
stimmberechtigten Mitglieder benannten Mitgliedern besteht. Mindestens ein
Mitglied des unabhängigen Gremiums kommt aus einem Mitgliedstaat, bei dem es
sich nicht um einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. …/… [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] handelt. Die Mitglieder des Gremiums handeln gemäß
Artikel 42 unabhängig und objektiv, sind keine Vertreter der betroffenen
zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit
besteht. (3) Das Gremium schlägt dem Rat der Aufseher
einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor. (4) Der Rat der Aufseher gibt dem in
Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung, die auch Regeln für die
Umsetzung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Anforderung
enthält.“ 6. In Artikel 42 wird
folgender Absatz angefügt: „Die Aufgaben, die der EZB durch die
Verordnung (EU) Nr. …/… [Ratsverordnung nach
Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragen werden, bleiben von den
Absätzen 1 und 2 unberührt.“ 7. Artikel 44 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „(1) Der
Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. In Bezug auf die in den Artikeln 10
bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5
Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse
trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden
Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des
Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des
Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen. In Bezug auf Beschlüsse
nach den Artikeln 17 und 19 gilt der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss
als angenommen, wenn er nicht von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder
abgelehnt wird, wobei diese Mehrheit mindestens drei Stimmen von Mitgliedern
teilnehmender Mitgliedstaaten und drei Stimmen von Mitgliedern aus
Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6
AEUV] sind noch gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB
eingegangen sind, umfasst. Abweichend von Unterabsatz 3 gilt der von
dem Gremium vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger
Mitglieder weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch
gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind,
als angenommen, wenn er nicht von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder
abgelehnt wird, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von Mitgliedern aus
diesen Mitgliedstaaten umfasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums
nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die
Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.“ 8. Artikel 45 Absatz 1
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher
gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die
Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein
und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im
Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus Mitgliedstaaten, die weder
teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch
gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine
angemessene Rotationsregelung. Artikel 2 Unbeschadet des
Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht die
Kommission bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung der
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der folgende Punkte zum Gegenstand
hat: (a)
die Eignung der Abstimmungsmodalitäten; (b)
die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und (c)
die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums, das
für die Zwecke der Artikel 17 und 19 Beschlüsse ausarbeitet. In dem Bericht werden insbesondere etwaige
Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren
zuständige Behörden eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der
Verordnung …/… eingegangen sind, berücksichtigt und wird überprüft, ob
angesichts dieser Entwicklungen eine weitere Anpassung dieser Bestimmungen
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse
der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst
werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C … vom …, S. . [2] ABl. C … vom …, S.. [3]