This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0377
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL introducing, on the occasion of the accession of Croatia, special temporary measures for the recruitment of officials and temporary staff of the European Union
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens
/* COM/2012/0377 final - 2012/0224 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens /* COM/2012/0377 final - 2012/0224 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der beigefügte Verordnungsentwurf behandelt
Einstellungsaspekte im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen
Union am 1. Juli 2013. Bei früheren Erweiterungen wurden
Sondermaßnahmen eingeführt, um Staatsangehörige der beitretenden Länder
einzustellen. Im Rahmen jeder dieser Erweiterungen wurde eine entsprechende
Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Abweichungen von den
Bestimmungen des Statuts[1]
erlassen, die die Einstellungen betreffen. Die wichtigsten Punkte des Vorschlags lauten
wie folgt: 1. Die Ausnahmeregelung zum
Statut soll bis zum 30. Juni 2018 gelten. 2. Die Verordnung sieht die
Durchführung von Auswahlverfahren auf nationaler Ebene zur Einstellung von
Beamten aus Kroatien vor. 3. Vor dem Beitritt Kroatiens
zur Europäischen Union können für kroatische Staatsangehörige Auswahlverfahren
organisiert und die entsprechenden Reservelisten erstellt werden. Allerdings
muss ein Land der Union beigetreten sein, bevor Planstellen bei den europäischen
Organen mit seinen Staatsangehörigen besetzt werden können. 4. Die Organe können von der
Verpflichtung abweichen, die zu besetzenden Planstellen auszuschreiben. Sofern
sie dies wünschen, können sie aber die entsprechende Ausschreibung
bekanntmachen. Jedes Organ legt fest, wie viele Beamte und
Bedienstete auf Zeit des beitretenden Landes es im Rahmen der mit dieser
Verordnung festgelegten Ausnahmeregelung einstellen wird. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt 3. RECHTLICHE ASPEKTE Es wird vorgeschlagen, von Artikel 4
Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und
Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts sowie von den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
abzuweichen, denen zufolge die genannten Bestimmungen des Statuts auch für die
Einstellung von Bediensteten auf Zeit gelten. 2012/0224 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen
für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen
Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
vorgelegt nach Konsultation des Statutsbeirats, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Gerichtshofs[2], nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund des bevorstehenden
Beitritts Kroatiens am 1. Juli 2013 müssen befristete Sondermaßnahmen
eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Union
(nachstehend „Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union (nachstehend „BBSB“) abweichen. (2) In Anbetracht der relativen
Größe des beitretenden Staats und der Zahl der potenziell betroffenen Personen
müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während
eines ausreichenden Zeitraums gelten. Eine Frist bis zum 30. Juni 2018
erscheint zu diesem Zweck angemessen. (3) In Anbetracht der
Notwendigkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt
vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem für den Beitritt
vorgesehenen Tag erlassen werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Ab dem tatsächlichen Beitritt
Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018 unter
Berücksichtigung der Haushaltsberatungen ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3,
Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des
Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen mit kroatischen
Staatsangehörigen besetzt werden. 2. Die Ernennungen erfolgen ab
dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts mit Ausnahme der Planstellen für höhere
Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der
Besoldungsgruppe AD 16 bzw. AD 15 und Direktoren oder gleichrangige
Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 bzw. AD 14) nach
Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen
oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des
Statuts. Artikel 2 1. Die Ausnahmebestimmung gemäß
Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung gilt mutatis mutandis für
die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger als Bedienstete auf Zeit. 2. Die Einstellungen erfolgen ab
dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] S. ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 1 zur
Erweiterung im Jahr 2004. S. ABl. L 335
vom 1.12.2006, S. 5 zur Erweiterung im Jahr 2007. [2] ABl. C vom , S. .. [3] ABl. C vom , S. ..