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Document 52012PC0233
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Council Implementing Regulation (EU) No 917/2011 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of ceramic tiles originating in the People's Republic of China, by adding a company to the list of producers from the People's Republic of China listed in Annex I
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I
/* COM/2012/0233 final - 2012/0117 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I /* COM/2012/0233 final - 2012/0117 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die Einfuhren
von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China. · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung
der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des
Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit
Ursprung in der Volksrepublik China. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. Anhörung interessierter
Parteien und Folgenabschätzung · Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des
Rates beruht auf der endgültigen Feststellung, dass ein ausführender chinesischer
Hersteller alle Kriterien für die Zuerkennung des Status eines neuen
ausführenden Herstellers erfüllt, und dass für ihn somit der gewogene
durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 30,6 % gilt. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des
Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit
Ursprung in der Volksrepublik China. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus
folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie
die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht
angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0117 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von
Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines
Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“),
insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf Durchführungsverordnung (EU) Nr.
917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von
Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China[2] („Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 917/2011“), insbesondere Artikel 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.
VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 führte der Rat einen endgültigen
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der
Volksrepublik China („VR China“) in die Union ein. Angesichts der Vielzahl
ausführender Hersteller in der VR China, die an der Untersuchung
mitarbeiteten, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte
(„Ausgangsuntersuchung“), wurde unter den ausführenden chinesischen Herstellern
eine Stichprobe gebildet; für die Unternehmen in der Stichprobe wurden
individuelle Zollsätze von 26,3 bis 36,5 % eingeführt, während für die
übrigen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen
ein Zollsatz von 30,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen in
der VR China wurde ein Zollsatz von 69,7 % eingeführt. (2) Nach Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 gilt Folgendes: Legt ein neuer
ausführender Hersteller aus der VR China der Kommission hinreichende Beweise
dafür vor, ·
dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. April
2009 bis 31. März 2010) („Untersuchungszeitraum“) nicht in die Union ausgeführt
hat (erstes Kriterium), ·
dass er nicht mit einem der Ausführer oder
Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der
Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, (zweites
Kriterium) und ·
dass er die betroffenen Waren erst nach dem
Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die
Union ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche
Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist
(drittes Kriterium), dann kann Artikel 1 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung dahingehend geändert werden, dass dem neuem
ausführenden Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht
in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird. B.
ANTRAG EINES NEUEN AUSFÜHRENDEN HERSTELLERS (3) Ein chinesisches Unternehmen („Antragsteller“)
hat die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden,
aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung
als neuer ausführender Hersteller“). (4) Daher wurde untersucht, ob
der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines neuen
ausführenden Herstellers nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 917/2011 erfüllt. (5) Dem Antragsteller wurde ein Fragebogen
zugesandt; ferner wurde er aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass er die
drei genannten Kriterien erfüllt. (6) Der ausführende chinesische
Hersteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die Kriterien nach
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 erfüllt.
Diesem ausführenden Hersteller kann somit der Zollsatz für mitarbeitende, aber
nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden werden (d. h.
30,6 %); folglich kann sein Name in die Liste der ausführenden Hersteller
in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen
werden. (7) Der Antragsteller und der
Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung
informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. (8) Alle Argumente und
Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls
gebührend berücksichtigt − HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das nachstehend genannte Unternehmen wird in
die Liste der Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen: Name || TARIC-Zusatzcode Onna Ceramic Industries (China) Co., Ltd. || B293 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 238 vom 15.9.2011,
S. 1.