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Document 52012PC0144
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Agreement between the European Union and Canada on customs cooperation with respect to matters related to supply chain security
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette
/* COM/2012/0144 final - 2012/0073 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette /* COM/2012/0144 final - 2012/0073 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union
und Kanada im Zollbereich basieren auf dem Abkommen über Zusammenarbeit und
gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich[1]
(AZGA), das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Im Dezember 2005 signalisierte die Canada Border
Services Agency (CBSA) ihr Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und Kanada im Bereich der Sicherheit der
Lieferkette. Nach mehreren Runden des Meinungsaustauschs haben sich die
Kommission und die CBSA auf den möglichen Geltungsbereich eines neuen Abkommens
zur Ausweitung der Zusammenarbeit der EU und Kanadas im Zollbereich geeinigt. Der Rat verabschiedete am 26. November 2009
einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Kanada
aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden im Mai 2011 eingeleitet. Die Verhandlungen haben zum Entwurf eines
Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im
Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Lieferkette („der Abkommensentwurf“) geführt, der auf dem AZGA aufbaut und es
erweitert. Mit dem Abkommensentwurf wird eine Rechtsgrundlage hergestellt für
die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada im Zollbereich in
Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette und dem
Risikomanagement. Zu den Zielen gehören die Stärkung der zollbezogenen Aspekte
bei der Sicherung der Logistikkette im internationalen Handel und gleichzeitig
die Erleichterung des rechtmäßigen Handels; so weit wie praktisch möglich die
Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit
zusammenhängenden Anforderungen und Programme; die Ausarbeitung und
gegebenenfalls Vereinbarung der gegenseitigen Anerkennung von
Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen,
Containersicherheit und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich
gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung; der Austausch von
Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement
unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Informationen und der
Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 AZGA
sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien; die Einrichtung
von Kontaktstellen für diesen Zweck; gegebenenfalls die Einführung einer
Schnittstelle für den Austausch von Daten, einschließlich Vorabinformationen
über Ankunft und Abgang von Waren; die Entwicklung einer Strategie, die es den
Zollbehörden erlaubt, bei der Inspektion von Ladungen partnerschaftlich
zusammenzuarbeiten; so weit wie praktisch möglich die Zusammenarbeit in allen
multilateralen Gremien, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette
zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden könnten. Der
Abkommensentwurf stellt eine Erweiterung des AZGA gemäß Artikel 23 des
AZGA dar, in dem festgelegt ist, dass die Vertragsparteien das AZGA erweitern
können, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und sie durch
Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen. Das AZGA bleibt der
übergreifende Gesamtrahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im
Zollbereich, und es wird vorgeschlagen, den institutionellen Aufbau des AZGA
auch auf den Abkommensentwurf auszuweiten. In der Praxis wird der nach
Artikel 20 des AZGA eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im
Zollbereich EU-Kanada beide Abkommen verwalten und er wird ermächtigt, die
erforderlichen Durchführungsbeschlüsse in Übereinstimmung mit den einschlägigen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien[2], z. B. über die
gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards,
Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogramme, zu erlassen. 2. Ergebnisse der Anhörungen
interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der
Arbeitsgruppe „Zollunion“ des Rates gehört. Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich. 3. Rechtliche Aspekte Der Rat wird gebeten, einen Beschluss über den
Abschluss des Entwurfs eines Abkommens auf der Grundlage von Artikel 207
Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen. Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik,
für die die Europäische Union ausschließlich zuständig ist. Daher findet das
Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. Sonstiges Der Abkommensentwurf steht im Einklang mit den
Zielen und Maßnahmen, die die Kommission für die Umsetzung der EU-Strategie der
inneren Sicherheit[3]
festgelegt hat. Parallel zu diesem Vorschlag für einen Beschluss
des Rates über den Abschluss des Abkommens wird ein Vorschlag für einen
Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der
Europäischen Union vorgelegt. 2012/0073 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug
auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union und
Kanada sollten ihre Zusammenarbeit im Zollbereich auf Fragen der Sicherheit der
Lieferkette und das damit zusammenhängende Risikomanagement ausweiten, um die
Sicherheit der gesamten Lieferkette zu erhöhen und gleichzeitig den
rechtmäßigen Handel zu erleichtern. (2) Gemäß dem Beschluss […/…] des
Rates vom [...][4] wurde das
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im
Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Lieferkette am [ ] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im
Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette wird im Namen der Europäischen Union
genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 9 des Abkommens im Namen
der Europäischen Union vorzunehmen, wodurch deren Zustimmung zur Bindung durch
dieses Übereinkommen ausgedrückt wird. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am [....] [5] in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ENTWURF Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada
über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit
der Sicherheit der Lieferkette DIE EUROPÄISCHE UNION und KANADA („die
Vertragsparteien“) - in Erkenntnis der Notwendigkeit, die
Sicherheit der gesamten Lieferkette für Kanada und die Europäische Union zu
erhöhen und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; in Anerkennung der Tatsache, dass die
Zollbehörden Kanadas und der Europäischen Union seit langem enge und fruchtbare
Beziehungen unterhalten, in Anerkennung der Tatsache, dass diese
Beziehungen noch verbessert werden können durch eine engere Zusammenarbeit bei
der Containersicherheit und in anderen Fragen im Zusammenhang mit der
Sicherheit der Lieferkette, die so weit wie praktisch möglich auf der
gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards,
Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen basieren sollte; in dem Bestreben, einen Rahmen zu schaffen für
die Sondierung künftiger Mechanismen der Zusammenarbeit zwecks Verbesserung der
Verfahren für die Sicherheit der Lieferkette, die die Effizienz im Zollbereich
erhöhen würden, um die Sicherheit der gesamten Lieferkette zu gewährleisten und
den rechtmäßigen Handel im Interesse ihrer jeweiligen Handelsgemeinschaften zu
erleichtern; in dem Bestreben, eine Strategie zu
entwickeln, die es Kanada und der Europäischen Union erlaubt, bei der
Inspektion von Ladungen zusammenzuarbeiten; aufbauend auf den Kernbestandteilen des
Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des
Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade -
SAFE); unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist
(„AZGA“), und in dem Wunsch, den Geltungsbereich dieses Abkommens gemäß
Artikel 23 des AZGA durch ein Abkommen über einen spezifischen Bereich
auszuweiten; in Anerkennung der Tatsache, dass gemäß
Artikel 20 des AZGA ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im
Zollbereich eingesetzt wurde, der für das ordnungsgemäße Funktionieren des AZGA
sorgen und unter anderem die erforderlichen Maßnahmen für die Zusammenarbeit im
Zollbereich im Einklang mit den Zielen des AZGA und für die Erweiterung des
AZGA im Hinblick auf eine Vertiefung dieser Zusammenarbeit und auf ihren Ausbau
in bestimmten Bereichen oder Fragen treffen soll - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der
Ausdruck „Zollbehörde“ - in der Europäischen Union die zuständigen
Dienststellen der Europäischen Kommission und die Zollbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union; - in Kanada die von Kanada benannten Stellen
der staatlichen Verwaltung, die für die Durchführung der Zollvorschriften
zuständig sind. Artikel 2 Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der
Sicherheit der Lieferkette und des damit zusammenhängenden Risikomanagements
zusammen. Artikel 3 Die Vertragsparteien verwalten diese
Zusammenarbeit durch ihre jeweiligen Zollbehörden. Artikel 4 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem
sie (a)
die zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der
Logistikkette im internationalen Handel stärken und gleichzeitig den
rechtmäßigen Handel erleichtern; (b)
so weit wie praktisch möglich Mindestnormen für
Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und
Programme festlegen; (c)
die gegenseitige Anerkennung von
Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen,
Containersicherheit und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich
gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung anstreben und gegebenenfalls
vereinbaren; (d)
Informationen über die Sicherheit der Lieferkette
und das Risikomanagement austauschen, wobei jeder Informationsaustausch im
Rahmen dieses Abkommens unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von
Informationen und der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß
Artikel 16 des AZGA sowie gemäß den Datenschutzbestimmungen in den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfolgt; (e)
Kontaktstellen für den Austausch von Informationen
über die Sicherheit der Lieferkette einrichten; (f)
gegebenenfalls eine Schnittstelle für den Austausch
von Daten, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren,
einrichten; (g)
eine Strategie entwickeln, die es den Zollbehörden
erlaubt, bei der Inspektion von Ladungen zusammenzuarbeiten; (h)
so weit wie praktisch möglich in allen
multilateralen Gremien, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette
zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden könnten,
zusammenarbeiten. Artikel 5 Der gemäß
Artikel 20 des AZGA eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im
Zollbereich hat für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens zu sorgen
und alle bei seiner Anwendung auftretenden Fragen zu prüfen. Er wird
ermächtigt, Beschlüsse zur Durchführung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit
den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu
Aspekten der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken,
Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen, wie
die Datenübermittlung und einvernehmlich vereinbarte Vorteile, zu erlassen. Artikel 6 Der Gemischte
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich richtet die geeigneten
Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner
Arbeit zur Umsetzung dieses Abkommens unterstützen und sich insbesondere mit
den folgenden Aspekten befassen: a) Ermittlung der für die Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Änderungen von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften; b) Ermittlung und Festlegung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Informationsaustauschmechanismen; c) Ermittlung und Festlegung bewährter
Praktiken, einschließlich bewährter Praktiken für die Harmonisierung der
Anforderungen an elektronische Vorabinformationen für Frachtgut mit
internationalen Normen für eingehende und ausgehende Sendungen sowie für
Durchfuhrsendungen; d) Bestimmung und Festlegung von
Risikoanalysestandards für die Informationen, die erforderlich sind, um
Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die nach Kanada oder die
Europäische Union eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der
Durchfuhr befinden; e) Bestimmung und Festlegung von
Maßnahmen zur Harmonisierung von Risikobewertungsstandards; f) Bestimmung von
Mindestkontrollstandards und Methoden, mit denen diese Standards eingehalten
werden können; g) Verbesserung und Festlegung von
Standards für Handelspartnerschaftsprogramme, die dazu bestimmt sind, die
Sicherheit der Lieferkette zu verbessern und den rechtmäßigen Handel zu
erleichtern; h) Bestimmung und Durchführung
konkreter Schritte zur Festlegung der gegenseitigen Anerkennung von
Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen, und
Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur
Handelserleichterung. Artikel 7 1. Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten
zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens
bemühen sich die Zollbehörden der Vertragsparteien, die Angelegenheit durch
Konsultationen und Diskussionen beizulegen. 2. Die Vertragsparteien können auch andere
Formen der Streitbeilegung vereinbaren. Artikel 8 1. Dieses Abkommen kann durch eine
schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. 2. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem
Datum der Übermittlung der zweiten Notifikation auf diplomatischem Wege, mit
der die Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten
erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft. Artikel 9 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Abschluss der für das Inkraftsetzen erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 10 1. Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte
Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
jederzeit durch Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. 3. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitraum von sechs Monaten
nach Eingang der Notifikation der Kündigung durch die andere Vertragspartei
folgt. 4. Bei einer Kündigung dieses Abkommens
bleiben die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im
Zollbereich wirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu … am … 201. in zwei Urschriften
in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION FÜR KANADA [1] ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 38. [2] Der Standpunkt der EU zu rechtlich bindenden Beschlüssen
des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich wird vom Rat auf
Vorschlag der Kommission festgelegt. [3] Siehe insbesondere Ziel 4 Maßnahme 3
(Gemeinsames Risikomanagement für den die EU-Außengrenzen überschreitenden
Warenverkehr) der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat - EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für
mehr Sicherheit in Europa; KOM(2010) 673 endgültig. [4] ABl. L ... vom .... , S. . [5] Das Datum des Inkrafttreten des Abkommens wird vom
Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht.