This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0109
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on a European Union energy-efficiency labelling programme for office equipment amending Regulation (EC) No 106/2008 on a Community energy-efficiency labelling programme for office equipment
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
/* COM/2012/0109 final - 2012/0049 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte /* COM/2012/0109 final - 2012/0049 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Durch die Verordnung (EG) Nr. 106/2008
werden die Regeln für die Durchführung des Energy-Star-Programms für Bürogeräte
(Computer, Bildschirme, Drucker, Kopierer, Scanner usw.) in der Europäischen
Union festgelegt. Die Durchführung des Energy-Star-Programms in der EU erfolgt
auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung
von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte[1], das im Dezember 2011
ausgelaufen ist. Am 12. Juli 2011 fasste der Rat einen Beschluss, mit
dem er die Kommission zur Aushandlung eines neuen Abkommens mit einer Laufzeit
von fünf Jahren ermächtigte; die Verhandlungen wurden am 29. November 2011
abgeschlossen. Zweck dieses Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 106/2008 ist es, die Durchführung des Energy-Star-Programms an das
neue Abkommen anzupassen. Parallel zu diesem Vorschlag zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird dem Rat ein Vorschlag für einen
Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss des neuen
Energy-Star-Abkommens unterbreitet. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN In den Vorschlägen
für das neue Abkommen und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008
werden die in den ersten beiden Durchführungszeiträumen des
Energy-Star-Programms in der EU von 2001–2010 gesammelten Erfahrungen sowie die
Anhörungen des Energy-Star-Büros der Europäischen Union berücksichtigt. Die Gründe für die
Fortsetzung des Energy-Star-Programms für einen dritten Zeitraum von fünf
Jahren werden in der Mitteilung über die Durchführung des Energy-Star-Programms
in der Europäischen Gemeinschaft im Zeitraum 2006–2010[2] und der Empfehlung der Kommission
an den Rat zur Aufnahme von Verhandlungen über das zweite Energy-Star-Abkommen
ausführlich dargelegt. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden
zusammengefasst: –
Das Energy-Star-Programm hat sich als sehr wirksam
bei der Steuerung des Bürogerätemarkts hin zu einer größeren Energieeffizienz
bewährt. Es führte zu Einsparungen beim
Stromverbrauch der in den letzten drei Jahren verkauften Bürogeräte in Höhe von
etwa 11 TWh, was ungefähr 16 % ausmacht. Dadurch wurden Einsparungen
in Höhe von mehr als 1,8 Mrd. EUR auf den Stromrechnungen erzielt und
3,7 Mio. t CO2-Emissionen vermieden. –
Es bietet einen flexiblen und dynamischen Rahmen,
vor allem für Produkte, die sich so rasch weiterentwickeln wie die IKT. –
Die EU und die USA sollten weiterhin bei der
Entwicklung von Produktspezifikationen zusammenarbeiten, und beide Seiten
sollten das gleiche Anforderungsniveau etwa zum gleichen Zeitpunkt einführen. –
Da die USA beabsichtigen, eine Zertifizierung durch
Dritte in das Programm einzuführen, sollte das Abkommen mit zwei gesonderten
Produktregistrierungssystemen weiterlaufen, und zwar mit einer
Selbstbescheinigung in der EU und einer Zertifizierung durch Dritte in den USA.
Das Ende der gegenseitigen Anerkennung dürfte sich nicht negativ auf die am
EU-Programm teilnehmenden Hersteller auswirken, da diese hauptsächlich auf dem
EU-Markt tätig sind. –
Nach Angaben der Hersteller bildet die
Verpflichtung zentraler Regierungsbehörden, nur solche Bürogeräte anzuschaffen,
die zumindest die Energie-Star-Anforderungen erfüllen, den hauptsächlichen
Anreiz für ihre Teilnahme an dem Programm. Da zudem ein erheblicher Teil der
Hersteller an öffentlichen Ausschreibungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem
Niederlassungsmitgliedstaat teilnimmt, sollte eine Stärkung der Bestimmungen über
die öffentliche Auftragsvergabe erwogen werden. Weitere Gründe für die Stärkung
der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe werden in der
Folgenabschätzung[3]
dargelegt, die dem Vorschlag für eine Energieeffizienzrichtlinie beigefügt ist[4]. –
Obgleich die verfügbaren Daten auf eine gute
Einhaltung der Vorgaben hindeuten, sollten die Kommission und die
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Programms
eng zusammenarbeiten und die Wirksamkeit dieser Durchführung spätestens 18
Monate nach Abschluss des Abkommens überprüfen. In
dieser Hinsicht sollten die jeweiligen Pflichten der Kommission und der
Mitgliedstaaten bezüglich der Durchführung des Programms klargestellt werden. –
Die Kommission wird die Auswirkungen der von den
USA vorgeschlagenen Änderungen sowie des Energy-Star-Programms auf die
Energieeinsparungen, die Hersteller und die Einhaltung der Anforderungen
fortlaufend beobachten. Spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des neuen
Abkommens wird sie mögliche künftige Optionen in Bezug auf den Energieverbrauch
von Bürogeräten prüfen, wozu auch die Ablösung des Energy-Star-Programms durch
andere Politikinstrumente gehört. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Hauptzweck dieses Vorschlags zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 ist es, die Durchführung des
Energy-Star-Programms an das neue Abkommen zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die
Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte
anzupassen. Die einzige inhaltliche Änderung in dem
Vorschlag ist die Streichung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 106/2008, der lautet: „Bürogeräte, für welche die Verwendung des
gemeinsamen Emblems durch das US-EPA genehmigt wurde, sind bis zum Beweis des
Gegenteils als konform mit dieser Verordnung anzusehen“. Bislang wurde das
Programm in der EU und den USA auf der Grundlage einer Selbstbescheinigung der
Hersteller durchgeführt. Der Erfolg des Programms in der EU wird zum Teil auf
solche einfachen Produktregistrierungsverfahren zurückgeführt. Die USA haben
jedoch beschlossen, für in den USA in Verkehr gebrachte Produkte die
Zertifizierung durch Dritte einzuführen. Dieser Ansatz wird für den EU-Markt
nicht empfohlen, weil er sich negativ auf das Programm auswirken könnte und KMU
gegenüber großen Herstellern benachteiligen würde. Daher muss das Programm im
Rahmen des neuen Abkommens mit zwei gesonderten Produktregistrierungssystemen
fortgeführt werden. In der EU in Verkehr gebrachte Produkte müssen demnach bei
der Europäischen Kommission registriert werden, während in den USA in Verkehr
gebrachte Produkte über Dritte registriert werden müssen, die gemäß dem
Energy-Star-Programm der USA akkreditiert worden sind. Der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung wird somit nicht länger gelten. Weitere Änderungen dienen der Aktualisierung
der Verweise auf geltende Rechtsvorschriften (in Artikel 4) und auf das
neue Abkommen (in Artikel 11) sowie der Anpassung des Namens des
Energy-Star-Büros (in Artikel 8). Der Artikel 12 dient der
Klarstellung der Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten für die
Durchführung des Programms. Die Artikel 4 und 7 sowie die Artikel 13
und 14 werden zusammengeführt. In ihrer Mitteilung über die Durchführung des
Energy-Star-Programms im Zeitraum 2006–2010 kam die Kommission zu dem Schluss,
dass eine Stärkung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe
erwogen werden sollte. Da die rechtzeitige
Durchführung des Energy-Star-Programms entsprechend dem neuen Abkommen jedoch
von einer zügigen Verabschiedung der geänderten Verordnung abhängt, werden
jetzt keine inhaltlichen Änderungen in deren Wortlaut vorgeschlagen. Die
Stärkung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe wird stattdessen
im Vorschlag für eine Energieeffizienzrichtlinie[5]
berücksichtigt, in der die Vergabe öffentlicher Aufträge auf umfassende Weise
geregelt wird. Die geänderte Verordnung sollte den in dieser Richtlinie
enthaltenen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung tragen. Die Kommission wird die Auswirkungen der von
den USA vorgeschlagenen Änderungen sowie des Energy-Star-Programms auf die
Energieeinsparungen, die Hersteller und die Einhaltung der Anforderungen
fortlaufend beobachten. Spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des neuen
Abkommens wird sie mögliche künftige Optionen in Bezug auf den Energieverbrauch
von Bürogeräten prüfen, wozu auch die Ablösung des Energy-Star-Programms durch
andere Politikinstrumente gehört. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag dient der Fortführung eines
bestehenden Programms und hat daher keine Auswirkungen auf operative Mittel,
Verwaltungsmittel und Personal. 2012/0049 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Kennzeichnungsprogramm der
Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches
Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm
für Strom sparende Bürogeräte[6]
setzt das Energy-Star-Programm in der Union auf der Grundlage eines Abkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen
Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom
sparende Bürogeräte[7]
um. Dieses Abkommen lief am 28. Dezember 2011 aus, und der Rat fasste
einen Beschluss, durch den er die Kommission zur Aushandlung eines neuen
Abkommens mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit den Vereinigten Staaten von
Amerika ermächtigte. Die Verhandlungen über das neue Abkommen wurden am
29. November 2011 abgeschlossen. Deshalb sollte der Verweis auf das
neue Abkommen eingefügt werden. (2) Notwendig ist außerdem die
Anpassung der Verweise auf Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweissysteme der
Union gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung
von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter
Produkte[8],
der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen
Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher
Etiketten und Produktinformationen[9]
und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen[10]. (3) Diese Änderungsverordnung
bietet außerdem eine gute Gelegenheit, den neuen Namen des Energy-Star-Büros
einzufügen. (4) Der Artikel 4
Absatz 4 sollte gestrichen werden, um dem Artikel VI des neuen
Abkommens Rechnung zu tragen, der zwei gesonderte Produktbescheinigungssysteme
vorsieht (eine Selbstbescheinigung für in der Union in Verkehr gebrachte
Produkte und eine Zertifizierung durch Dritte für in den USA in Verkehr
gebrachte Produkte). (5) Die Verbindung zu den
einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie […/…/EU] des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG
und 2006/32/EG[11]
sollte in Artikel 6 klargestellt werden. (6) Die in Artikel 12
Absatz 3 festgelegten Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei
der Durchführung des Energy-Star-Programms sollten klargestellt werden. (7) Die Bewertung des Programms
sollte Überlegungen über alternative Politikoptionen umfassen und genügend Zeit
für eine sachkundige Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Abkommens
vorsehen. (8) Die Verordnung (EG)
Nr. 106/2008 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Allgemeine Grundsätze 1. Das Energy-Star-Programm wird
gegebenenfalls mit anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätsnachweisregelungen der
Europäischen Union sowie mit Programmen wie insbesondere dem durch die
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingeführten System der Europäischen Union zur
Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 2010/30/EU eingeführten
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und
Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG abgestimmt. Diese Koordinierung umfasst auch den Austausch von
Nachweisen und gegebenenfalls die Festlegung gemeinsamer Spezifikations- und
Anforderungsniveaus für die unterschiedlichen Programme. 2. Andere bestehende und neue
auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende
Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem
Energy-Star-Programm betrieben werden. 3. Die Programmteilnehmer können
das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen
Werbemaßnahmen verwenden. 4. Die Teilnahme am
Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis. 5. Unbeschadet etwaiger
Bestimmungen der Europäischen Union über die Konformitätsbewertung und
Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen
der Europäischen Union und Drittländern hinsichtlich des Zugangs zum Markt der
Europäischen Union können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in
der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den
Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen.“ (2)
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Werbung in Bezug auf
Energieeffizienzkriterien 1. Für die Laufzeit des
Abkommens stellen zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[12] unbeschadet des Unionsrechts
und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche
Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie
festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen
auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5 und in
Anhang III Buchstabe f der Richtlinie […/…/EU] des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien
2004/8/EG und 2006/32/EG[13]. 2. Für die Laufzeit des
Abkommens stellen die Kommission und die anderen Unionsorgane unbeschadet des
Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für
öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der Richtlinie
2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet,
Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen
Spezifikationen sind.“ (3)
Artikel 7 wird gestrichen. (4)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Energy-Star-Büro der Europäischen Union 3. Die Kommission errichtet ein
Energy-Star-Büro der Europäischen Union (nachstehend „EUESB“ genannt), das sich
aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern
interessierter Parteien zusammensetzt. Das EUESB überprüft die Durchführung des
Energy-Star-Programms innerhalb der Union und berät und unterstützt
gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens
genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann. 4. Die Kommission stellt sicher,
dass bei der Arbeit des EUESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie
eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten
interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure,
Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist. 5. Die Kommission, die vom EUESB
unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das
gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von
Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen
Spezifikationen. 6. Die Kommission legt die
Geschäftsordnung des EUESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen
Vertreter im EUESB Rechnung zu tragen ist.“ (5)
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Vorbereitende Verfahren zur Änderung der
technischen Kriterien 7. Im Hinblick auf die
Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der
Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den
Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den
Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss […] des Rates vom […] über
den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von
Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte[14] festgelegt sind, ein
Vorschlagsentwurf vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet
wird. 8. Die Kommission kann das EUESB
auffordern, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder zur Überarbeitung
der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission
kann dem EUESB einen Vorschlag zur Überarbeitung der gemeinsamen
Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Das
EUESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten. 9. Die Kommission konsultiert
das EUESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens
erhält. 10. Wenn die Mitglieder des EUESB
ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die
Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik
zur Verringerung des Energieverbrauchs. 11. Die Kommission beachtet
insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur
Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen
festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten
gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt das EUESB vor
Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten
Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.“ (6)
Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende
Fassung: „Artikel 12 Marktüberwachung und Bekämpfung von
Missbrauch 12. Das gemeinsame Emblem darf nur
in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in
Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien
für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden. 13. Unrichtige oder irreführende
Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem
gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind untersagt. 14. Die Kommission sorgt für die
ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen
gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder
koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, vor allem gemäß
Artikel IX Absatz 5 des Abkommens, die zur Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und
teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission
Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern
übermitteln, damit diese tätig wird.“ „Artikel 13 Überprüfung und Überarbeitung Bevor die Vertragsparteien des Abkommens
Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des
Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission die Wirksamkeit des
Energy-Star-Programms in Bezug auf die Steigerung der Energieeffizienz von
Bürogeräten und die Schaffung von Marktchancen für deren Hersteller und prüft
alternative Politikoptionen, wie sie das Unionsrecht vor allem in den
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU vorsieht. Die Ergebnisse einer solchen
Beurteilung und Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat
spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des Abkommens mitgeteilt.“ (7)
Artikel 14 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26. [2] KOM(2011) 337 endg. [3] SEK(2011) 779 endg. [4] KOM(2011) 370 endg. [5] KOM(2011) 370 endg. [6] ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1. [7] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26. [8] ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. [9] ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1. [10] ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. [11] ABl. L […] vom […], S. […]. [12] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl.
L 317 vom 5.12.2007, S. 34). [13] ABl. L […] vom […], S. […]. [14] ABl. L […] vom […], S. […].