Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0109

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

/* COM/2012/0109 final - 2012/0049 (COD) */

52012PC0109

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte /* COM/2012/0109 final - 2012/0049 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Durch die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 werden die Regeln für die Durchführung des Energy-Star-Programms für Bürogeräte (Computer, Bildschirme, Drucker, Kopierer, Scanner usw.) in der Europäischen Union festgelegt. Die Durchführung des Energy-Star-Programms in der EU erfolgt auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte[1], das im Dezember 2011 ausgelaufen ist. Am 12. Juli 2011 fasste der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission zur Aushandlung eines neuen Abkommens mit einer Laufzeit von fünf Jahren ermächtigte; die Verhandlungen wurden am 29. November 2011 abgeschlossen. Zweck dieses Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 ist es, die Durchführung des Energy-Star-Programms an das neue Abkommen anzupassen. Parallel zu diesem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird dem Rat ein Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss des neuen Energy-Star-Abkommens unterbreitet.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

In den Vorschlägen für das neue Abkommen und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 werden die in den ersten beiden Durchführungszeiträumen des Energy-Star-Programms in der EU von 2001–2010 gesammelten Erfahrungen sowie die Anhörungen des Energy-Star-Büros der Europäischen Union berücksichtigt.

Die Gründe für die Fortsetzung des Energy-Star-Programms für einen dritten Zeitraum von fünf Jahren werden in der Mitteilung über die Durchführung des Energy-Star-Programms in der Europäischen Gemeinschaft im Zeitraum 2006–2010[2] und der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Aufnahme von Verhandlungen über das zweite Energy-Star-Abkommen ausführlich dargelegt. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden zusammengefasst:

– Das Energy-Star-Programm hat sich als sehr wirksam bei der Steuerung des Bürogerätemarkts hin zu einer größeren Energieeffizienz bewährt. Es führte zu Einsparungen beim Stromverbrauch der in den letzten drei Jahren verkauften Bürogeräte in Höhe von etwa 11 TWh, was ungefähr 16 % ausmacht. Dadurch wurden Einsparungen in Höhe von mehr als 1,8 Mrd. EUR auf den Stromrechnungen erzielt und 3,7 Mio. t CO2-Emissionen vermieden.

– Es bietet einen flexiblen und dynamischen Rahmen, vor allem für Produkte, die sich so rasch weiterentwickeln wie die IKT.

– Die EU und die USA sollten weiterhin bei der Entwicklung von Produktspezifikationen zusammenarbeiten, und beide Seiten sollten das gleiche Anforderungsniveau etwa zum gleichen Zeitpunkt einführen.

– Da die USA beabsichtigen, eine Zertifizierung durch Dritte in das Programm einzuführen, sollte das Abkommen mit zwei gesonderten Produktregistrierungssystemen weiterlaufen, und zwar mit einer Selbstbescheinigung in der EU und einer Zertifizierung durch Dritte in den USA. Das Ende der gegenseitigen Anerkennung dürfte sich nicht negativ auf die am EU-Programm teilnehmenden Hersteller auswirken, da diese hauptsächlich auf dem EU-Markt tätig sind.

– Nach Angaben der Hersteller bildet die Verpflichtung zentraler Regierungsbehörden, nur solche Bürogeräte anzuschaffen, die zumindest die Energie-Star-Anforderungen erfüllen, den hauptsächlichen Anreiz für ihre Teilnahme an dem Programm. Da zudem ein erheblicher Teil der Hersteller an öffentlichen Ausschreibungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Niederlassungsmitgliedstaat teilnimmt, sollte eine Stärkung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe erwogen werden. Weitere Gründe für die Stärkung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe werden in der Folgenabschätzung[3] dargelegt, die dem Vorschlag für eine Energieeffizienzrichtlinie beigefügt ist[4].

– Obgleich die verfügbaren Daten auf eine gute Einhaltung der Vorgaben hindeuten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Programms eng zusammenarbeiten und die Wirksamkeit dieser Durchführung spätestens 18 Monate nach Abschluss des Abkommens überprüfen. In dieser Hinsicht sollten die jeweiligen Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten bezüglich der Durchführung des Programms klargestellt werden.

– Die Kommission wird die Auswirkungen der von den USA vorgeschlagenen Änderungen sowie des Energy-Star-Programms auf die Energieeinsparungen, die Hersteller und die Einhaltung der Anforderungen fortlaufend beobachten. Spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des neuen Abkommens wird sie mögliche künftige Optionen in Bezug auf den Energieverbrauch von Bürogeräten prüfen, wozu auch die Ablösung des Energy-Star-Programms durch andere Politikinstrumente gehört.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Hauptzweck dieses Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 ist es, die Durchführung des Energy-Star-Programms an das neue Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte anzupassen.

Die einzige inhaltliche Änderung in dem Vorschlag ist die Streichung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008, der lautet: „Bürogeräte, für welche die Verwendung des gemeinsamen Emblems durch das US-EPA genehmigt wurde, sind bis zum Beweis des Gegenteils als konform mit dieser Verordnung anzusehen“. Bislang wurde das Programm in der EU und den USA auf der Grundlage einer Selbstbescheinigung der Hersteller durchgeführt. Der Erfolg des Programms in der EU wird zum Teil auf solche einfachen Produktregistrierungsverfahren zurückgeführt. Die USA haben jedoch beschlossen, für in den USA in Verkehr gebrachte Produkte die Zertifizierung durch Dritte einzuführen. Dieser Ansatz wird für den EU-Markt nicht empfohlen, weil er sich negativ auf das Programm auswirken könnte und KMU gegenüber großen Herstellern benachteiligen würde. Daher muss das Programm im Rahmen des neuen Abkommens mit zwei gesonderten Produktregistrierungssystemen fortgeführt werden. In der EU in Verkehr gebrachte Produkte müssen demnach bei der Europäischen Kommission registriert werden, während in den USA in Verkehr gebrachte Produkte über Dritte registriert werden müssen, die gemäß dem Energy-Star-Programm der USA akkreditiert worden sind. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird somit nicht länger gelten.

Weitere Änderungen dienen der Aktualisierung der Verweise auf geltende Rechtsvorschriften (in Artikel 4) und auf das neue Abkommen (in Artikel 11) sowie der Anpassung des Namens des Energy-Star-Büros (in Artikel 8). Der Artikel 12 dient der Klarstellung der Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms. Die Artikel 4 und 7 sowie die Artikel 13 und 14 werden zusammengeführt.

In ihrer Mitteilung über die Durchführung des Energy-Star-Programms im Zeitraum 2006–2010 kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Stärkung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe erwogen werden sollte. Da die rechtzeitige Durchführung des Energy-Star-Programms entsprechend dem neuen Abkommen jedoch von einer zügigen Verabschiedung der geänderten Verordnung abhängt, werden jetzt keine inhaltlichen Änderungen in deren Wortlaut vorgeschlagen. Die Stärkung der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe wird stattdessen im Vorschlag für eine Energieeffizienzrichtlinie[5] berücksichtigt, in der die Vergabe öffentlicher Aufträge auf umfassende Weise geregelt wird. Die geänderte Verordnung sollte den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung tragen.

Die Kommission wird die Auswirkungen der von den USA vorgeschlagenen Änderungen sowie des Energy-Star-Programms auf die Energieeinsparungen, die Hersteller und die Einhaltung der Anforderungen fortlaufend beobachten. Spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des neuen Abkommens wird sie mögliche künftige Optionen in Bezug auf den Energieverbrauch von Bürogeräten prüfen, wozu auch die Ablösung des Energy-Star-Programms durch andere Politikinstrumente gehört.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag dient der Fortführung eines bestehenden Programms und hat daher keine Auswirkungen auf operative Mittel, Verwaltungsmittel und Personal.

2012/0049 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte[6] setzt das Energy-Star-Programm in der Union auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte[7] um. Dieses Abkommen lief am 28. Dezember 2011 aus, und der Rat fasste einen Beschluss, durch den er die Kommission zur Aushandlung eines neuen Abkommens mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit den Vereinigten Staaten von Amerika ermächtigte. Die Verhandlungen über das neue Abkommen wurden am 29. November 2011 abgeschlossen. Deshalb sollte der Verweis auf das neue Abkommen eingefügt werden.

(2)       Notwendig ist außerdem die Anpassung der Verweise auf Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweissysteme der Union gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte[8], der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen[9] und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen[10].

(3)       Diese Änderungsverordnung bietet außerdem eine gute Gelegenheit, den neuen Namen des Energy-Star-Büros einzufügen.

(4)       Der Artikel 4 Absatz 4 sollte gestrichen werden, um dem Artikel VI des neuen Abkommens Rechnung zu tragen, der zwei gesonderte Produktbescheinigungssysteme vorsieht (eine Selbstbescheinigung für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte und eine Zertifizierung durch Dritte für in den USA in Verkehr gebrachte Produkte).

(5)       Die Verbindung zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie […/…/EU] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG[11] sollte in Artikel 6 klargestellt werden.

(6)       Die in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Energy-Star-Programms sollten klargestellt werden.

(7)       Die Bewertung des Programms sollte Überlegungen über alternative Politikoptionen umfassen und genügend Zeit für eine sachkundige Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Abkommens vorsehen.

(8)       Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

1.           Das Energy-Star-Programm wird gegebenenfalls mit anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätsnachweisregelungen der Europäischen Union sowie mit Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingeführten System der Europäischen Union zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 2010/30/EU eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG abgestimmt. Diese Koordinierung umfasst auch den Austausch von Nachweisen und gegebenenfalls die Festlegung gemeinsamer Spezifikations- und Anforderungsniveaus für die unterschiedlichen Programme.

2.           Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.

3.           Die Programmteilnehmer können das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.

4.           Die Teilnahme am Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.

5.           Unbeschadet etwaiger Bestimmungen der Europäischen Union über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern hinsichtlich des Zugangs zum Markt der Europäischen Union können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.“

(2) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Werbung in Bezug auf Energieeffizienzkriterien

1.           Für die Laufzeit des Abkommens stellen zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[12] unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5 und in Anhang III Buchstabe f der Richtlinie […/…/EU] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG[13].

2.           Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Unionsorgane unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.“

(3) Artikel 7 wird gestrichen.

(4) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Energy-Star-Büro der Europäischen Union

3.           Die Kommission errichtet ein Energy-Star-Büro der Europäischen Union (nachstehend „EUESB“ genannt), das sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Das EUESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Union und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.

4.           Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EUESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.

5.           Die Kommission, die vom EUESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.

6.           Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EUESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EUESB Rechnung zu tragen ist.“

(5) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien

7.           Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss […] des Rates vom […] über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte[14] festgelegt sind, ein Vorschlagsentwurf vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.

8.           Die Kommission kann das EUESB auffordern, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder zur Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EUESB einen Vorschlag zur Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Das EUESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.

9.           Die Kommission konsultiert das EUESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.

10.         Wenn die Mitglieder des EUESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik zur Verringerung des Energieverbrauchs.

11.         Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt das EUESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.“

(6) Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 12

Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch

12.         Das gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden.

13.         Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind untersagt.

14.         Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, vor allem gemäß Artikel IX Absatz 5 des Abkommens, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.“

„Artikel 13

Überprüfung und Überarbeitung

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission die Wirksamkeit des Energy-Star-Programms in Bezug auf die Steigerung der Energieeffizienz von Bürogeräten und die Schaffung von Marktchancen für deren Hersteller und prüft alternative Politikoptionen, wie sie das Unionsrecht vor allem in den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU vorsieht. Die Ergebnisse einer solchen Beurteilung und Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des Abkommens mitgeteilt.“

(7) Artikel 14 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26.

[2]               KOM(2011) 337 endg.

[3]               SEK(2011) 779 endg.

[4]               KOM(2011) 370 endg.

[5]               KOM(2011) 370 endg.

[6]               ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

[7]               ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26.

[8]               ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

[9]               ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

[10]             ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

[11]             ABl. L […] vom […], S. […].

[12]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

[13]             ABl. L […] vom […], S. […].

[14]             ABl. L […] vom […], S. […].

Top