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Document 52012DC0367

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Finanzbogen zum Vorschlag KOM(2011) 747 endgültig für eine Verordnung über Ratingagenturen und zum Vorschlag KOM(2011) 746 endgültig für eine Richtlinie über den übermäßigen Rückgriff auf Ratings

/* COM/2012/0367 final */

52012DC0367

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Finanzbogen zum Vorschlag KOM(2011) 747 endgültig für eine Verordnung über Ratingagenturen und zum Vorschlag KOM(2011) 746 endgültig für eine Richtlinie über den übermäßigen Rückgriff auf Ratings /* COM/2012/0367 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Finanzbogen zum Vorschlag KOM(2011) 747 endgültig für eine Verordnung über Ratingagenturen und zum Vorschlag KOM(2011) 746 endgültig für eine Richtlinie über den übermäßigen Rückgriff auf Ratings

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 15. November 2011 genehmigte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings (im Folgenden „CRA3-Vorschlag“).

Zu den Auswirkungen auf den Haushalt der Union heißt es in Abschnitt 4 der Begründung des Verordnungsvorschlags:

„Der Vorschlag der Kommission hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Insbesondere würden die der ESMA [Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde] zu übertragenden Aufgaben gemäß diesem Vorschlag keine zusätzliche EU-Finanzierung nach sich ziehen. Es ist festzustellen, dass in Artikel 19 der CRA-Verordnung [Fußnote 11] festgelegt ist, dass die Aufwendungen, die der ESMA bei der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen im Sinne dieser Verordnung entstehen, vollständig durch die den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren gedeckt werden.“

Fußnote 11: „(1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gebührenverordnung Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 – entstehen können, voll ab.“

In einer Folgenabschätzung zum CRA3-Vorschlag wurden die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen bewertet und festgestellt, dass die politischen Maßnahmen keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben werden[1]. Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass der CRA3-Vorschlag für die ESMA zu einem erheblichen Anstieg der Arbeitsbelastung und somit zu einem zusätzlichen Bedarf an Personal führt. In ihrem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2012) 300)[2] (im Folgenden „Haushaltsentwurf 2013“) schlägt die Kommission daher die Einsetzung von 15 neuen Planstellen in den Stellenplan der ESMA vor. Diese werden vollständig aus den von den Ratingagenturen entrichteten Gebühren finanziert und haben deshalb keine Auswirkungen auf den EU-Beitrag zur ESMA.

Mit dieser Mitteilung werden der Haushaltsbehörde ausführliche Informationen in Form eines Finanzbogens zum CRA3-Vorschlag zur Verfügung gestellt, der auch Informationen über die Zuweisung der Ressourcen enthält, die für die Aufgaben und Ziele der ESMA nach dem CRA3-Vorschlag benötigt werden. Anhang 2 dieser Mitteilung gibt eine allgemeine Übersicht über die Auswirkungen aller Vorschläge der Kommission auf die Ressourcen der ESMA für 2013.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[3]

Binnenmarkt – Finanzmärkte

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Beitrag zur Verringerung der Risiken für die finanzielle Stabilität und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger und anderer Marktteilnehmer in die Finanzmärkte und die Qualität von Ratings

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziele: Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen Ziele werden die folgenden Einzelziele verfolgt: 1. Verringerung des Rückgriffs auf externe Ratings 2. Minderung der „Ansteckungsgefahr“ im Zusammenhang mit Staatsschulden 3. Verbesserung der Bedingungen auf dem Ratingmarkt 4. Sicherung des Rechts auf Rechtsbehelf für Anleger 5. Stärkung der Unabhängigkeit der Ratingagenturen und Verbesserung der Ratingmethoden und ‑verfahren

6.1.1.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

6. Alle Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen werden von der EBA, der EIOPA und der ESMA überprüft und gegebenenfalls entfernt. 7. Die regelmäßige Offenlegung von Informationen über strukturierte Finanzprodukte wird verbessert. Damit wird ein stärkerer Anreiz für Anleger geschaffen, eigene Sorgfaltsprüfungen vorzunehmen, und der übermäßige Rückgriff auf externe Ratings verringert. 8. Die Transparenz von Länderratings wird sich verbessern. Die Anleger werden ein besseres Verständnis für Länderratings haben. Die Gefahr von Ansteckung und Spillover-Effekten wird sich verringern. 9. Der Ratingmarkt wird sich mehr für neue Anbieter öffnen. Die derzeit größten Ratingagenturen werden sich stärkerem Wettbewerb stellen müssen. Emittenten und Anleger werden unter mehr Ratingagenturen auswählen können. 10. Anlegern wird der Schaden ersetzt, der ihnen aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Ratingagenturen entsteht. 11. Es werden weniger Interessenkonflikte entstehen, die sich aus dem Modell des zahlenden Emittenten oder aus langjährigen Geschäftsbeziehungen ergeben. 12. Die Marktteilnehmer werden die Methoden der Ratingagenturen für alle Anlageklassen richtig verstehen und in der Lage sein, sie zu überprüfen.

13.1.1.   Leistungs- und Erfolgsindikatoren

13. Zahl der Bezugnahmen auf externe Ratings in von der ESMA herausgegebenen Unterlagen 14. Veränderungen bei der Nutzung von standardisierten und auf internen Ratings basierenden Ansätzen, die für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, durch Finanzunternehmen 15. Zahl oder Anteil der bestellten und der unbestellten Ratings, die für die verschiedenen Anlageklassen abgegeben werden 16. Häufigkeit der Überprüfung und der Abgabe von Ratings, insbesondere Länderratings 17. Häufigkeit und Art der Änderungen an den Methoden der Ratingagenturen und Häufigkeit ihrer Ablehnung oder Anfechtung 18. Zahl der neuen Anbieter und Veränderungen an der Marktstruktur, möglicherweise einschließlich des Marktanteils der vorhandenen Anbieter sowohl bei den Einnahmen als auch bei der Zahl der ausstehenden Ratings

19.1.      Begründung des Vorschlags/der Initiative

19.1.1.   Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Ratingagenturen sind wichtige Finanzmarktteilnehmer und müssen einem geeigneten Rechtsrahmen unterworfen sein. Am 7. Dezember 2010 trat die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen[4] (CRA-Verordnung) in vollem Umfang in Kraft. Sie verpflichtet Ratingagenturen (Credit Rating Agencies – CRA) zur Einhaltung strenger Verhaltensregeln, die mögliche Interessenkonflikte eindämmen und für Ratings sowie den Ratingprozess hohe Qualität und ausreichende Transparenz sicherstellen sollen. Bereits bestehende Ratingagenturen mussten bis zum 7. September 2010 ihre Registrierung beantragen und die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Am 1. Juni 2011 trat eine Änderungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 513/2011[5]) zur CRA-Verordnung in Kraft, mit der der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die alleinige Aufsicht über die in der EU registrierten Ratingagenturen übertragen wurde, um die Registrierung und Beaufsichtigung auf europäischer Ebene zu zentralisieren und zu vereinfachen. Zwar wurde damit eine gute Grundlage geschaffen, doch eine Reihe von Problemen, die mit dem Ratinggeschäft und der Nutzung von Ratings zusammenhängen, wurde in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht hinreichend behandelt. Diese betreffen insbesondere das Risiko, dass sich Finanzmarktteilnehmer in allzu hohem Maße auf Ratings stützen, die starke Konzentration auf dem Ratingmarkt, die zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen gegenüber den Anlegern und die Interessenkonflikte, die sich aus dem Modell des zahlenden Emittenten und der Eigentümerstruktur von Ratingagenturen ergeben. Auch den Besonderheiten von Länderratings, die bei der aktuellen Staatsschuldenkrise zutage getreten sind, wird in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht ausdrücklich Rechnung getragen. Auf diese ungelösten Probleme hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 („Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“)[6] sowie in einem Konsultationspapier der Kommissionsdienststellen vom 5. November 2010[7] hingewiesen und die Notwendigkeit einer gezielten Überarbeitung der CRA-Verordnung unterstrichen, die mit dem CRA3-Vorschlag vom 15. November 2011 nun verwirklicht wird. Am 8. Juni 2011 legte das Europäische Parlament eine nichtlegislative Entschließung[8] zu Ratingagenturen vor. Darin wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Regulierungsrahmen für Ratingagenturen zu verbessern und Maßnahmen zu treffen, um das Risiko eines übermäßigen Rückgriffs auf Ratings zu verringern. Konkreter gesagt unterstützt das Parlament unter anderem verstärkte Offenlegungspflichten bei Länderratings, die Einführung eines europäischen Ratingindex, umfangreichere Informationen über strukturierte Finanzinstrumente sowie die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen. Auch sieht es das Europäische Parlament als wichtige Aufgabe an, den Wettbewerb anzukurbeln, und vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung einer unabhängigen europäischen Ratingagentur von der Kommission in Betracht gezogen und bewertet werden sollte. Bei den informellen Treffen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 30. September und 1. Oktober 2010 erkannte der Rat der Europäischen Union an, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die in diesem Bereich ermittelten Probleme in Angriff zu nehmen, wie das Risiko eines übermäßigen Rückgriffs auf Ratings sowie das Risiko von Interessenkonflikten, die aus dem Vergütungsmodell der Ratingagenturen herrühren. Am 23. Oktober 2011 gelangte der Europäische Rat zu dem Schluss, dass Fortschritte im Hinblick darauf erzielt werden müssen, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings zu verringern. Des Weiteren haben der Europäische Wertpapierausschuss und der Europäische Bankenausschuss, die sich aus Vertretern der Finanzministerien der Mitgliedstaaten zusammensetzen, bei ihren Sitzungen vom 9. November 2010 bzw. 19. September 2011 die Notwendigkeit einer weiteren Stärkung des Regulierungsrahmens für Ratingagenturen diskutiert. Für die internationale Ebene gab der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board – FSB) im Oktober 2010 Grundsätze für die Verringerung des Rückgriffs von Behörden und Finanzinstituten auf Ratings von Ratingagenturen[9] aus. Diesen Grundsätzen zufolge sollten Verweise auf derartige Ratings aus Rechtsvorschriften gestrichen oder ersetzt werden, sofern geeignete andere Bonitätsstandards verfügbar sind, und die Anleger aufgefordert werden, ihre eigenen Bonitätsbewertungen vorzunehmen. Diese Grundsätze wurden im November 2010 auf dem G20-Gipfel in Seoul gebilligt. Die Kommission hat sich kürzlich im Zusammenhang mit der Reform des Bankenrechts mit der Frage des übermäßigen Rückgriffs der Finanzinstitute auf Ratings befasst[10]. Gemäß dem Vorschlag der Kommission sollen Banken und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, selbst das Kreditrisiko von Unternehmen und Finanzinstrumenten, an denen sie sich beteiligen, zu bewerten und sich in dieser Hinsicht nicht einfach auf externe Ratings zu verlassen. Eine ähnliche Vorschrift schlägt die Kommission auch in den Änderungsentwürfen[11] für die OGAW-Richtlinie[12] und die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds[13] vor, die parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt werden.

19.1.2.   Mehrwert durch die Intervention der EU

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EU-Vertrag) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Wenngleich alle genannten Probleme im Zusammenhang mit Ratings erhebliche Auswirkungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten haben, kann ihre Gesamtauswirkung nur im grenzübergreifenden Kontext vollständig erfasst werden. Der Grund dafür ist, dass in einem Land Ratings für Finanzinstrumente abgegeben werden können, die in einem anderen Land emittiert werden, d. h. Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene können sich als wirkungslos erweisen, da die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder sogar einem Drittland erstellten Ratings weiterhin abgegeben und verwendet werden können. Infolgedessen besteht das Risiko, dass die auf mitgliedstaatlicher Ebene in Bezug auf Ratings getroffenen Maßnahmen ohne entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene umgangen werden oder unwirksam sein können. Aus diesem Grund können jegliche weitere Maßnahmen im Bereich der Ratingagenturen am besten durch ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene erreicht werden. Folglich erscheinen Maßnahmen auf EU-Ebene im Sinne des Grundsatzes der Subsidiarität als angebracht.

19.1.3.   Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

entfällt

19.1.4.   Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Nach einer Welle von Rettungsmaßnahmen zur Bewältigung der 2007 ausgebrochenen Finanzkrise leitete die Kommission ein Reformprogramm ein, mit dem zum einen die von der G20 eingegangenen Verpflichtungen umgesetzt werden und zum andern eher strukturelle Probleme des EU-Finanzsektors angegangen und die durch die Krise zutage getretenen Hauptfaktoren für seine Verwundbarkeit ausgeschaltet werden sollen:

•        die geringe Ausstattung mit qualitativ hochwertigem Kapital und die unzureichende Liquidität im Bankensektor, die zum Teil auf unangemessene und prozyklische aufsichtsrechtliche Vorschriften und auf Versagen bei Risikobewertung und ‑management zurückzuführen waren,

•        Mängel bei der Aufsicht, insbesondere hinsichtlich einzelner grenzüberschreitend tätiger Institute und des unregulierten Finanzsektors,

•        Versagen der Unternehmensführung, das zu übermäßiger Risikobereitschaft der Finanzinstitute beitrug,

•        zu geringe Markttransparenz und unzureichende Offenlegung von Informationen gegenüber den Behörden, einschließlich der Aufsichtsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit komplexen strukturierten Finanzprodukten,

•        mangelhafte Regulierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen,

•        unzureichende Aufsicht über den Finanzsektor insgesamt auf Makroebene zur Vermeidung einer makrosystemischen Ansteckungsgefahr,

•        Fehlen eines harmonisierten Rahmens für die geordnete Abwicklung von Banken und Finanzinstituten, was den Druck auf die Mitgliedstaaten erhöht hat, Banken mit staatlichen Mitteln stützen, um einen allgemeinen Zusammenbruch zu verhindern.

Die Bausteine für dieses Programm finden sich in der Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ und der Mitteilung vom 2. Juni 2010 „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“, in denen das Finanzreformpaket ausführlich beschrieben ist.

Die ersten Elemente wurden im Zeitraum 2009-2010 verwirklicht. Das wichtigste ist die neue Struktur der Finanzaufsicht. Sie umfasst den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der sicherstellen wird, dass Systemrisiken auf Makroebene und makroökonomische Risiken frühzeitig erkannt werden, und die drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden für Banken (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), Versicherungen (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) und den Wertpapiermarkt (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA), die eine verstärkte Aufsicht und eine bessere Koordinierung der Aufsichtsbehörden untereinander gewährleisten werden.

Eine wichtige Regulierungslücke wurde mit den Verordnungen über Ratingagenturen („CRA I“ und „CRA II“) geschlossen, mit denen strenge Zulassungsvoraussetzungen für Ratingagenturen und eine Aufsicht über Ratingagenturen eingeführt wurden, die der ESMA übertragen wurde. Ferner wurde die Eigenkapitalrichtlinie (CRD) geändert („CRD III“), um die Eigenkapitalvorschriften für das Handelsbuch und komplexe Derivate zu verschärfen und um verbindliche Vorschriften über die von Finanzinstituten gezahlten Vergütungen und Boni einzuführen. Eine weitere Regulierungs- und Aufsichtslücke wurde mit der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (einschließlich Hedgefondsmanager) (AIFM-Richtlinie) geschlossen, die robuste, harmonisierte Regulierungsstandards für alle Verwalter enthält und die Transparenz für Anleger erhöht.

19.2.      Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2013 bis 2015,

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

19.3.      Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[14]

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ý  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[15]

20.         VERWALTUNGSMASSNAHMEN

20.1.      Monitoring und Berichterstattung

Nach Artikel 81 der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) muss die Kommission ab 2. Januar 2014 alle 3 Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der ESMA veröffentlichen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

20.2.      Verwaltungs- und Kontrollsystem

20.2.1.   Ermittelte Risiken

Bei der Verwaltung der ESMA-Mittel ergibt sich ein spezifisches Risiko im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung der Ratingagenturen daraus, dass – anders als bei vielen anderen von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen – die Aufsicht über die Ratingagenturen ausschließlich von diesen selbst finanziert wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der rechtmäßigen, wirtschaftlichen, wirksamen und effizienten Verwendung der in diesem Vorschlag vorgesehenen Mittel davon ausgegangen, dass der Vorschlag keine neue Risiken verursacht, die nicht schon im bestehenden internen Kontrollrahmen der ESMA berücksichtigt sind.

2.2.2.   Vorgesehene Kontrollen

Zur Sicherstellung einer transparenten und effizienten Verwendung dieser Ressourcen durch die ESMA erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 vom 7. Februar 2012 in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden[16].

20.3.      Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Für die Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen für die ESMA.

Die ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich entsprechende Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Die Artikel 64 und 65 der Verordnung zur Errichtung der ESMA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der ESMA und die entsprechende Finanzregelung.

21.         GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

21.1.      Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

Der Anstieg der Ausgaben von ESMA-Haushaltsmitteln für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen wird vollständig durch die Gebühren gedeckt, die die Ratingagenturen an die ESMA entrichten[17].

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM[18] || von EFTA[19]-Ländern || von Bewerber­ländern[20] || von Drittländern

|| 12 04 04 ESMA – Beitrag zu den Titeln 1, 2 und 3 || GM || NEIN || NEIN || NEIN

21.2.      Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

21.2.1.   Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013[21] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || entfällt || entfällt || entfällt || || || || || entfällt

Zahlungen || entfällt || entfällt || entfällt || || || || || entfällt

21.2.2.   Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ý    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

21.2.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

21.2.3.1.          Übersicht

– ý    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

21.2.3.2.          Geschätzter Personalbedarf

– ý    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Anmerkung:

Im Zusammenhang mit dem CRA3-Vorschlag sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT erforderlich.

21.2.4.   Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ý    Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

21.2.5.   Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ý    Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

21.3.      Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ý    Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Anhang 1

Das externe Personal (Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige), das die ESMA in den Jahren 2014 und 2015 für die Erfüllung befristeter Aufgaben nach dem CRA3-Vorschlag benötigt, bedeutet keine weitere Aufstockung des externen Personals der ESMA.

Tabelle 1: Geprüfter Personalbedarf der ESMA für die Umsetzung des CRA3-Vorschlags

Neue Aufgaben der ESMA || Benötigtes Personal || || Zusätzliche IT-Ressourcen

|| Befristet || Sonstige Ressourcen 2014-2015 in Form von abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) oder Vertragsbediensteten (VB), ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) || Anmerkungen ||

1) Überprüfung und gegebenenfalls Entfernung der Bezugnahmen auf Ratings in allen bestehenden Leitlinien, Empfehlungen und technischen Regulierungsstandards || || - 0,5 VZÄ || ||

2) Festlegung von 5 neuen technischen Regulierungsstandards zu folgenden Themen: – Offenlegung von Informationen über strukturierte Finanzprodukte – Rotation der Ratingagenturen (Übergabebericht) – harmonisierte Standardratingskala – EURIX – Gebühren der Ratingagenturen || || - 3,5 VZÄ || Schätzung auf der Grundlage der Arbeitsbelastung, die im Jahr 2011 für die Ausarbeitung von vier Entwürfen technischer Regulierungsstandards bedingt war, und der für die betreffenden Themen erforderlichen fortgeschrittenen spezifischen Methoden ||

3) Annahme von 2 neuen Leitlinien und Empfehlungen zu folgenden Themen: – Koordinierung der Offenlegung der Gebühren der Ratingagenturen – Sammlung von Daten über die Marktkonzentration || || - 1,5 VZÄ || Schätzung auf der Grundlage des Konsultations- und Annahmeverfahrens für Leitlinien und Empfehlungen und der für die beiden Themen erforderlichen fortgeschrittenen spezifischen Methoden ||

4) Neubeurteilung der Übernahme durch Drittländer || || - 3,5 VZÄ || Schätzung auf der Grundlage der Arbeitsbelastung, die im Jahr 2011 für das Übernahmeverfahren erforderlich war ||

5) Einrichtung und Verwaltung einer zentralen Website für Angaben zu den den strukturierten Finanzprodukten zugrunde liegenden Vermögenswerten und ihre Ratings || 1,8 VZÄ: Referat Ratingagenturen: 1,0 VZÄ IT: 0,8 VZÄ (Produktions- und Geschäfts­analyst) || - 2,3 VZÄ Referat Ratingagenturen: 1,0 VZÄ IT: 1,3 VZÄ (0,5 Projektleiter + 0,5 Architekt + 0,3 Beschaffungs­experte) || || Annahme (Projektlaufzeit 1,5 Jahre): 1) Softwarekosten: 300 000 EUR HT 2) Hardwarekosten: 30 000 EUR HT 3) Dienstleistungen: Konzeptentwicklung: 1 VZÄ Experte (6 Monate*1200 EUR*22) = 158 000 Prüfung/Ausbau: 1 VZÄ Junior-Experte (12 Monate*700*22) = 185 000 INSGESAMT: 673 000

6) Vorläufige Beurteilung der neuen Methoden der Ratingagenturen || 6 VZÄ || – || Diese Schätzung entspricht dem Durchschnitt von 2 und 22 VZÄ: Je nach der endgültigen Formulierung der Bestimmung müsste die ESMA jährlich entweder rund 50 oder rund 500 Beurteilungen vornehmen. ||

7) Monitoring der Marktentwicklungen und der Umsetzung der Bestimmungen, die die Ratingagenturen einhalten müssen: – Monitoring der Eigentumsverflechtungen zwischen Ratingagenturen – Monitoring der obligatorischen Rotation der Ratingagenturen und der führenden Analysten – Monitoring der Interessen der Hauptanteilseigner der Ratingagenturen und der Beratungsleistungen in den bewerteten Unternehmen – Monitoring des doppelten Ratings strukturierter Finanzprodukte – Monitoring der Veröffentlichung von Länderratings (nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU) – Monitoring der Unterrichtung der bewerteten Unternehmen durch die Ratingagenturen einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Rating-Outlooks – Monitoring der Offenlegung aller Vorabbewertungen – Monitoring der den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren – Entwicklung neuer Methoden und Monitoring von Risiken im Zusammenhang mit der Marktkonzentration || 4,8 VZÄ || – || ||

8) Einrichtung und Verwaltung des Europäischen Ratingindex (EURIX) / der Europäischen Ratingplattform, einschließlich der Einrichtung und Verwaltung der Datenbank für die Offenlegung der Gebühren der Ratingagenturen || 2,4 VZÄ: Referat Ratingagenturen: 1,4 VZÄ IT: 1 VZÄ (Produktions- und Geschäftsanalyst) || – || Schätzung auf der Grundlage der für erforderlichen fortgeschrittenen spezifischen Methoden || Annahme (Projektlaufzeit 1 Jahr, Nutzung von Synergien mit CEREP und SoCRAT, Vornahme der EURIX-Berechnungen durch die Ratingagenturen): 1) Softwarekosten: 200 000 EUR HT 2) Hardwarekosten: 15 000 EUR HT 3) Dienstleistungen: Konzeptentwicklung: 2,25 VZÄ Projektleiter, Architekt und sonstige Experten (6 Monate*1200 EUR*22) = 356 000 Prüfung/Ausbau: 1 VZÄ Junior-Experte (6 Monate*700*22) = 93 000 INSGESAMT: 664 000

Insgesamt || 15 || 11,3 || ||

Es wird davon ausgegangen, dass die Verordnung vor 2013 in Kraft tritt und dass die ESMA daher die zusätzlichen Ressourcen ab 2013 benötigt. Die Schätzung betrifft nur den Bedarf an zusätzlichem Personal für die Ausarbeitung der von der ESMA zu verfassenden technischen Standards, Leitlinien und Berichte. Der Vorschlag der Kommission umfasst Aufgaben der ESMA, für die ab 2013 15 Planstellen auf Zeit geschaffen werden müssen. Darüber hinaus erfordern die beschriebenen weiteren Aufgaben den Einsatz von externem Personal (abgeordneten nationalen Sachverständigen und Vertragsbediensteten) im Zeitraum 2014-2015: 5,8 (Mannjahre) für 2014 und 5,5 (Mannjahre) für 2015.

Weitere Annahmen:

19. Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG.

20. Der auf das Gehalt anwendbare Berichtigungskoeffizient für Paris beträgt 1,161.

21. Die Schulungskosten belaufen sich voraussichtlich auf jährlich 1000 EUR pro Vollzeitäquivalent.

22. Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für Dienstreisen werden die Kosten für Dienstreisen pro Vollzeitäquivalent mit 10 000 EUR veranschlagt.

23. Die Einstellungskosten (Reise- und Hotelkosten, medizinische Untersuchung, Einrichtungsbeihilfe, Zulagen, Umzugskosten usw.) belaufen sich auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für jede zu besetzende Stelle auf 12 700 EUR.

Weitere Einzelheiten der Methode zur Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist berücksichtigt, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen durch die Gebühren gedeckt werden, die die Ratingagenturen an die ESMA entrichten.

Tabelle 2: Aufschlüsselung der Kosten

Kostenart || Berechnung || Betrag (in Mio. EUR)

|| || 2013 || 2014 || 2015 || Insgesamt

|| || || || ||

Titel 1: Personalausgaben || || || || ||

|| || || || ||

11 Gehälter und Zulagen || || || || ||

– für Bedienstete auf Zeit || =15*127*1,161 || 2 212 || 2 212 || 2 212 || 6 635

– für abgeordnete nationale Sachverständige || =(4,8 für 2014, 4,5 für 2015)*73*1,161 || 0 || 407 || 381 || 788

– für Vertragsbedienstete || =1*64*1,161 || 0 || 74 || 74 || 148

|| || || || ||

12 Ausgaben für Einstellungsverfahren || =(15 für 2013, 5 für 2014)*12,7 || 191 || 64 || 0 || 255

|| || || || ||

13 Dienstreisekosten || =(15 für 2013, 20,8 für 2014 und 20,5 für 2015)*10 || 150 || 208 || 205 || 563

|| || || || ||

15 Schulung || =(15 für 2013, 20,8 für 2014 und 20,5 für 2015)*1 || 15 || 21 || 21 || 56

|| || || || ||

Titel 1 insgesamt: Personalausgaben || || 2 568 || 2 986 || 2 893 || 8 445

|| || || || ||

|| || || || ||

Titel 2: Infrastrukturausgaben und Betriebskosten || =(15 für 2013, 20,8 für 2014 und 20,5 für 2015)*30 || 450 || 624 || 615 || 1 689

|| || || || ||

Titel 2 insgesamt: Infrastrukturausgaben und Betriebskosten || || 450 || 624 || 615 || 1 689

|| || || || ||

|| || || || ||

Titel 3: Operative Ausgaben || || || || ||

|| || || || ||

EURIX || || 664 || 0 || 0 || 664

Zentrale Website für die Qualität von Ratings strukturierter Finanzprodukte || || 0 || 300 || 373 || 673

|| || || || ||

Titel 3 insgesamt: Operative Ausgaben || || 664 || 300 || 373 || 1 337

|| || || || ||

Insgesamt || || 3 682 || 3 910 || 3 881 || 11 471

Davon Einnahmen aus den von den Ratingagenturen zu entrichtenden Registrierungs- und Aufsichtsgebühren (100 %) || || 3 682 || 3 910 || 3 881 || 11 471

Tabelle 3: Vorgeschlagener Stellenplan für die fünfzehn Planstellen für Bedienstete auf Zeit

Funktions- und Besoldungsgruppe || Planstellen auf Zeit

||

AD 8 || 2

AD 7 || 3

AD 6 || 5

AD 5 || 5

||

AD insgesamt || 15

Tabelle 4: Aufschlüsselung der geschätzten Kosten nach Zielen und Ergebnissen nach dem CRA3-Vorschlag[22]

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || INSGESAMT ||

||

Art (+/-) || Durchschnitts­kosten || Ergebnis || Gesamt­kosten || Ergebnis || Gesamt­kosten || Ergebnis || Gesamt­kosten || Ergebnis || Gesamt­kosten || || Gesamtkosten ||

Ziel Nr. 1: Verringerung des Rückgriffs auf externe Ratings || || || || || || || || || || ||

Die Bezugnahmen auf externe Ratings in von der ESMA herausgegebenen Unterlagen werden überprüft und verringert. || || || - || 0 || - || 0 || + || 67 || + || 0 || || 67 ||

Die zentrale Website für Angaben zu den den strukturierten Finanzprodukten zugrunde liegenden Vermögenswerten und ihre Ratings ist eingerichtet und funktionsfähig. || || || - || 0 || - || 362 || - || 814 || + || 836 || || 2 012 ||

Es werden neue technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen über strukturierte Finanzinstrumente herausgegeben. || || || - || 0 || - || 0 || + || 94 || - || 0 || || 94 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 0 || || 362 || || 975 || || 836 || || 2 173 ||

Ziel Nr. 2: Minderung der „Ansteckungsgefahr“ im Zusammenhang mit Staatsschulden || || || || || || || || || || ||

Die ESMA erstattet jährlich Bericht über die Einhaltung der Anforderungen an Länderratings durch die Ratingagenturen. || || || - || 0 || - || 241 || + || 226 || + || 226 || || 693 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 0 || || 241 || || 226 || || 226 || || 693 ||

Ziel Nr. 3: Verbesserung der Bedingungen auf dem Ratingmarkt || || || || || || || || || || ||

Der EURIX (Europäischer Ratingindex/Europäische Ratingplattform) ist eingerichtet, funktionsfähig und gepflegt. || || || - || 0 || - || 1 147 || + || 452 || + || 452 || || 2 051 ||

Es werden neue technische Regulierungsstandards für den EURIX, die harmonisierte Ratingskala und die Rotation der Ratingagenturen herausgegeben. || || || - || 0 || - || 0 || + || 243 || + || 37 || || 280 ||

Neue Leitlinien und Empfehlungen zu folgenden Themen: – Koordinierung der Offenlegung der Gebühren der Ratingagenturen – Sammlung von Daten über die Marktkonzentration || || || - || 0 || - || 0 || + || 202 || - || 0 || || 202 ||

Die ESMA erstattet jährlich Bericht über die Entwicklungen auf dem Ratingmarkt. || || || - || 0 || - || 483 || + || 452 || + || 452 || || 1 387 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 0 || - || 1 630 || + || 1 349 || + || 941 || || 3 920 ||

Ziel Nr. 4: Sicherung des Rechts auf Rechtsbehelf für Anleger || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || || 0 || + || 0 || + || 0 || + || 0 || || 0 ||

Ziel Nr. 5: Stärkung der Unabhängigkeit der Ratingagenturen und Verbesserung der Ratingmethoden und ‑verfahren || || || || || || || || || || ||

Alle neuen Methoden der Ratingagenturen werden einer Vorabbewertung durch die ESMA unterzogen. || || || - || 0 || - || 1 207 || + || 1 131 || + || 1 131 || || 3 469 ||

Technische Regulierungsstandards für die Gebühren der Ratingagenturen || || || - || 0 || - || 0 || - || 0 || + || 87 || || 87 ||

Die ESMA erstattet jährlich Bericht über Gefahren für die Unabhängigkeit, die sich aus Eigentum und Kontrolle ergeben. || || || - || 0 || - || 241 || + || 226 || + || 226 || || 693 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || - || 0 || - || 1 448 || + || 1 357 || + || 1 444 || || 4 249 ||

Zwischenergebnis für die Ziele Nrn. 2 bis 5 – Neubeurteilung der Übernahme durch Drittländer || || || || || || || + || 433 || || 433 ||

GESAMTKOSTEN || || 0 || || 3 681 || - || 3 907 || - || 3 880 || || 11 468 ||

Anhang 2: Übersicht über die Auswirkungen der Legislativvorschläge auf den Haushalt 2013 der ESMA im Zeitraum 2011-2013

Seit der Errichtung der ESMA musste im Rahmen der fortgesetzten Reaktion der EU auf die Finanz- und Wirtschaftskrise eine Reihe wichtiger neuer Vorschläge verabschiedet werden, von denen mehrere eine erhebliche Erweiterung der Befugnisse der ESMA und somit die in der untenstehenden Tabelle dargestellte Aufstockung ihres Personals erfordern.

Mit der Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID) wird das Ziel verfolgt, robustere und effizientere Marktstrukturen zu gewährleisten, technologischen Innovationen Rechnung zu tragen, die Transparenz des Handels zu erhöhen, die Aufsichtsbefugnisse zu stärken, strengere Regelungen für Warenderivatemärkte sicherzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern. Der ESMA wurde eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der meisten technischen Umsetzungsmaßnahmen zugewiesen, die erforderlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Regulierungsrahmens und spezifischer Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten, zum Beispiel eine größere Rolle bei der Prüfung, ob bestimmte Handelsplattformen, die einen Verzicht auf Vorhandelstransparenz anbieten („Dark Pools“), mit der MiFID vereinbar sind.

Ziel der Überarbeitung der Richtlinie über Marktmissbrauch (Market Abuse Directive – MAD) ist es, die Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Waren- und den entsprechenden Derivatemärkten zu intensivieren, die Sanktionsbefugnisse der Regulierungsbehörden zu stärken und den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Emittenten zu verringern. Die ESMA soll unter anderem die Koordinierung der Vorschriften über die technischen Mittel für eine geeignete Offenlegung von Insider-Informationen und der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbehörden innerhalb und außerhalb der EU übernehmen und auf Verlangen Untersuchungen und Überprüfungen in grenzüberschreitenden Fällen von Marktmissbrauch koordinieren.

Mit dem Vorschlag für Zentralverwahrer (Central Securities Depositories – CSD) sollen Zeitpunkt und Durchführung von Wertpapierabrechnungen in Europa sowie die Vorschriften über Zentralverwahrer, die die für die Abrechnungen erforderliche Infrastruktur betreiben, harmonisiert werden. Hinsichtlich der Abrechnung werden mit dem Vorschlag Zeitpunkt und Disziplin von Wertpapierabrechnungen in der EU harmonisiert. Für Zentralverwahrer wird erstmals auf europäischer Ebene ein gemeinsamer Rahmen für Zulassung, Aufsicht und Regulierung geschaffen.

Zu den Aufgaben der ESMA nach der CSD-Verordnung gehören unter anderem die Ausarbeitung von insgesamt 22 technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung, die Ausarbeitung von insgesamt 3 Leitlinien mit bewährten Aufsichtsmethoden für die Abrechnungsdisziplin und für Zentralverwahrer betreffende Maßnahmen, die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Verordnung sowie die Anerkennung der Zentralverwahrer und der Berichtspflichten (Jahresbericht über Marktentwicklungen, insbesondere Effizienz der Abrechnung, internalisierte Abrechnung und grenzüberschreitende Tätigkeiten) von Drittländern.

Die Rolle der ESMA im Rahmen der überarbeiteten Verordnung über Ratingagenturen (CRA III) ist im Hauptteil des Finanzbogens dargelegt.

Tabelle 1: Übersicht über den Personalbedarf und die finanziellen Auswirkungen

Übersicht über den Personalbedarf

Geschätzter Bedarf an Statutspersonal || Geschätzter Bedarf an externem Personal || Personalbedarf INSGESAMT ||

2013 || 2014 || 2015 || 2013 || 2014 || 2015 || 2013 || 2014 || 2015 ||

|| || || || || || || || ||

I. 8 || 8 || 8 || 3 || 3 || 3 || 11 || 11 || 11 ||

II. 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 6 || 6 || 6 ||

III. 4 || 4 || 4 || 2 || 2 || 2 || 6 || 6 || 6 ||

IV. 15 || 15 || 15 || 0 || 5,8 || 5,5 || 15 || 20,8 || 20,5 ||

||

Dabei bedeutet:

I: Vorschlag für eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID), COM(2011) 656 endgültig [2011/0298 (COD)]

II: Vorschlag für eine Richtlinie über Marktmissbrauch (Market Abuse Directive – MAD), COM(2011) 651 endgültig [2011/0295 (COD)]

III: Vorschlag für Zentralverwahrer (Central Securities Depositories – CSD), COM(2012) 73 endgültig [2012/0029 (COD)]

IV: Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen (Credit Rating Agencies – CRA3), COM(2011) 747 endgültig und 746 endgültig [0361 (COD) und 0360 (COD)]

[1]               Siehe Seite 59 der Folgenabschätzung http://ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/agencies/SEC_2011_1354_en.pdf.

[2]               http://eur-lex.europa.eu/budget/data/DB2013/DE/SEC03.pdf, S. 844.

[3]               ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[4]               Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009).

[5]               Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011).

[6]               KOM(2010) 301 endgültig.

[7]               Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/cra_en.htm.

[8]               http://www.europarl.europa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=en&procnum=INI/2010/2302.

[9]               http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_101027.pdf.

[10]             Vorschlag der Kommission vom 20. Juli 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2011) 453 endgültig). Siehe Artikel 77 Buchstabe b.

[11]             Vorschlag der Kommission vom 15. November 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings (KOM(2011) 746 endgültig).

[12]             ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

[13]             ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

[14]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[15]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[16]             ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6-10.

[17]             Weitere Informationen in Anhang 1.

[18]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[19]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[20]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[21]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[22]             Ungenauigkeiten sind rundungsbedingt.

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