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Document 52012DC0292
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL First Report on the application of Regulation (EC) No 764/2008 of the European Parliament and of the Council of 9 July 2008 laying down procedures relating to the application of certain national technical rules to products lawfully marketed in another Member State and repealing Decision No 3052/95/EC
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Erster Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Erster Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG
/* COM/2012/0292 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Erster Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG /* COM/2012/0292 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Erster Bericht über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter
nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung
der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (Text von Bedeutung für den EWR) INHALTSVERZEICHNIS 1........... EINLEITUNG............................................................................................................... 4 2........... HINTERGRUND.......................................................................................................... 4 2.1........ Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung....................................................................... 5 2.2........ Verordnung (EG) Nr. 764/2008..................................................................................... 6 3........... Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 im Zeitraum 2009–2012....................... 7 3.1........ Einrichtung der Produktinfostellen
(PIS).......................................................................... 8 3.2........ Erstellung der Produktliste............................................................................................... 8 3.3........ Notifizierungen der Mitgliedstaaten.................................................................................. 8 3.4........ Die jährlichen Berichte der
Mitgliedstaaten.................................................................... 10 3.5........ Sitzungen des Beratenden Ausschusses
für die gegenseitige Anerkennung....................... 11 4........... Informationsverbreitung................................................................................................. 11 4.1........ Leitlinien....................................................................................................................... 11 4.2........ Leitfaden zur Anwendung der
Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr...... 12 4.3........ Konferenzen, Seminare und runde
Tische...................................................................... 13 5........... Einhaltung der Verordnung............................................................................................ 13 6........... SCHLUSSFOLGERUNGEN...................................................................................... 13 1. EINLEITUNG Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 764/2008[1]
(„Verordnung über die gegenseitige Anerkennung“ oder „die Verordnung“)
überprüft die Kommission regelmäßig die Anwendung dieses Rechtsinstruments. Der erste Bericht der Kommission über die
Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung berücksichtigt
gebührend das Ergebnis der drei bisher abgehaltenen Sitzungen des Beratenden
Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung[2],
die Notifizierungen der Mitgliedstaaten an die Kommission nach Artikel 6
Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung, die
Informationen in den jährlichen Berichten, die die Mitgliedstaaten nach
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung an die Kommission richten[3], die Beiträge der nationalen
Produktinfostellen (PIS)[4],
die spezifischen Beiträge der Interessengruppen sowie die in diesem Bereich bei
der Kommission eingegangenen Beschwerden, Petitionen und parlamentarischen
Anfragen. Im nicht harmonisierten Bereich werden mit der
Verordnung die Rechte und Pflichten der nationalen Behörden auf der einen Seite
und der Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr
gebrachte Waren in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen wollen, auf der
anderen Seite für den Fall festgelegt, dass die zuständigen Behörden
beabsichtigen, im Einklang mit nationalen technischen Vorschriften restriktive
Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt zu ergreifen. Sie gilt im
Allgemeinen als nützliche Rechtsvorschrift und hat zu einer Sensibilisierung
für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beigetragen. Mit der Verordnung
wurde der Aufwand für Wirtschaftsteilnehmer verringert, die in einem bestimmten
Mitgliedstaat Produkte einführen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits
rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden. In dem Bericht wird aufgezeigt, dass die
Verordnung im Großen und Ganzen zufriedenstellend funktioniert und dass es
zurzeit keinen Änderungsbedarf gibt. Der Bericht zeigt darüber hinaus, dass die
Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung vor allem bei bestimmten
spezifischen Produktkategorien aufzutreten scheinen. 2. HINTERGRUND Technische Hindernisse für den freien
Warenverkehr in der EU sind immer noch weit verbreitet. Solche Hindernisse
liegen vor, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats nationale Regelungen mit
Anforderungen, denen Produkte entsprechen müssen (z. B. im Hinblick auf
die Bezeichnung, die Form, die Abmessungen, das Gewicht, die Zusammensetzung,
die Aufmachung, die Etikettierung und die Verpackung) auf Produkte aus anderen
Mitgliedstaaten anwenden, die dort rechtmäßig hergestellt und/oder in den
Verkehr gebracht werden. Wenn solche Regelungen nicht der Umsetzung des Sekundärrechts
der EU dienen, stellen sie technische Hemmnisse dar, auf die die
Artikel 34 und 36 AEUV anwendbar sind. Dies gilt auch, wenn solche
Regelungen unterschiedslos auf alle Produkte Anwendung finden, auf heimische
wie auf ausländische. 2.1. Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der
sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[5] ableitet, stellt eines der
Instrumente dar, die den freien Warenverkehr im Binnenmarkt gewährleisten. Er
wird auf Produkte angewendet, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der EU
unterliegen, oder auf Produktaspekte, die nicht in den Anwendungsbereich
solcher Vorschriften fallen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sieht
vor, dass es im Binnenmarkt nach wie vor unterschiedliche einzelstaatliche
technische Vorschriften gibt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch prinzipiell nicht
auf seinem Hoheitsgebiet den Verkauf von Waren, die in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wurden,
verbieten – selbst wenn diese Waren nach technischen qualitativen
Spezifikationen hergestellt wurden, die sich von den für inländische Waren
geltenden unterscheiden. Die Mitgliedstaaten können nur unter sehr strengen
Bedingungen von diesem Grundsatz abweichen und Maßnahmen ergreifen, die den
Zugang solcher Waren zu ihrem nationalen Markt verbieten oder einschränken. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im
nicht harmonisierten Bereich umfasst damit eine Regel und eine Ausnahme: ·
die allgemeine Regel, dass trotz des Bestehens
einer nationalen technischen Vorschrift im Bestimmungsmitgliedstaat für in
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und/oder in Verkehr
gebrachte Produkte das grundlegende Recht des freien Warenverkehrs gilt, das
vom AEUV garantiert wird; ·
die Ausnahme, wonach für die in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten
Produkte dieses Recht nicht gilt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat nachweisen
kann, dass er seine eigene technische Vorschrift für die betreffenden Produkte
aus den in Artikel 36 AEUV (öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit,
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen usw.)
aufgeführten Gründen oder wegen der zwingenden Erfordernisse, die in der
Rechtsprechung des Gerichtshofes dargelegt wurden, und vorbehaltlich der
Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbedingt anwenden muss. 2.2. Verordnung
(EG) Nr. 764/2008 Bis vor kurzem lag ein großes Problem bei der
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in der fehlenden
Rechtssicherheit im Hinblick auf die Beweislast. Unter anderem aus diesem Grund
erließ die EU die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von
Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer
Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den
Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 3052/95/EG. Die Verordnung betrifft nicht alle Aspekte der
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung; dies war auch nicht
beabsichtigt. Stattdessen beinhaltet sie die Regeln und Verfahren, die die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats beachten müssen, wenn sie eine
Entscheidung auf der Grundlage nationaler technischer Vorschriften treffen oder
zu treffen beabsichtigen, die den freien Warenverkehr für ein in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt behindern würde, das
Artikel 34 AEUV unterliegt. Deshalb müssen nationale Behörden die Verordnung
anwenden, wenn die zu treffende Verwaltungsentscheidung: (1)
ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in
Verkehr gebrachtes Produkt betrifft; (2)
ein Produkt betrifft, das nicht harmonisierten
EU-Rechtsvorschriften unterliegt; (3)
an Wirtschaftsteilnehmer gerichtet ist; (4)
auf einer technischen Vorschrift beruht und (5)
unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass das
Produkt: (a)
nicht in Verkehr gebracht werden darf; (b)
geändert wird oder zusätzlich getestet werden muss,
um in den Verkehr gebracht werden bzw. im Verkehr verbleiben zu können, oder (c)
vom Markt genommen wird. Nach der Verordnung liegt die Beweislast bei den
nationalen Behörden, die den Marktzugang verweigern. Diese müssen die genaue
technische oder wissenschaftliche Begründung schriftlich darlegen, auf deren
Grundlage sie beabsichtigen, dem betreffenden Produkt den Zugang zum
inländischen Markt zu verweigern. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer erhält
die Möglichkeit, seine Interessen zu wahren und den zuständigen Behörden
stichhaltige Argumente zu unterbreiten. Außerdem wird mit der Verordnung durch die
Einrichtung mindestens einer Produktinfostelle in jedem Mitgliedstaat das
Risiko für Unternehmen verringert, dass ihren Produkten kein Zugang zum Markt
des Bestimmungsmitgliedstaats gewährt wird. Hinter der Verordnung steht die grundlegende Idee
eines doppelten Ansatzes, bei dem Transparenz und Effizienz miteinander
verbunden werden: Transparenz beim Austausch von Informationen zwischen
Unternehmen und nationalen Behörden, Effizienz durch die Vermeidung von
Doppelarbeit bei Kontrollen und Prüfungen. Beim vorbeugenden Dialog zwischen
Unternehmen und Verwaltungen werden die Mittel zur Prävention und zur
einvernehmlichen und wirkungsvollen Lösung von Problemen beim freien
Warenverkehr in vollem Umfang genutzt; er kann als wesentlicher Mechanismus der
Verordnung gelten. Wie nützlich die Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung ist, macht sich hauptsächlich in dem Maße bemerkbar, in dem diese
Rechtsvorschrift Informationskosten reduziert hat (z. B. indem nationale
technische Vorschriften für KMU leichter zugänglich sind) und es somit leichter
geworden ist, vom freien Warenverkehr und der gegenseitigen Anerkennung zu
profitieren.[6]
Die Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung gilt in allen 27 Mitgliedstaaten. Ihre Annahme im Rahmen des
EWR-Abkommens steht zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch aus. Der
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt zwar auch für die Beziehungen
zwischen der EU und der Türkei[7],
die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung als solche jedoch nicht[8]. 3. Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 im Zeitraum 2009–2012 Im genannten Zeitraum überwachte die
Kommission die Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten, und zwar
hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich anhand der Notifizierungen und
Berichte der Mitgliedstaaten. Außerdem veranstaltete sie die Sitzungen des
Beratenden Ausschusses. Die Kommission hat außerdem spezifische
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung im Binnenmarkt
ergriffen. 3.1. Einrichtung
der Produktinfostellen (PIS) Artikel 9 Absätze 1 und 2 sieht die
Einrichtung von PIS durch die Mitgliedstaaten sowie die Veröffentlichung und
regelmäßige Aktualisierung einer Liste mit deren Kontaktinformationen durch die
Kommission vor. 3.2. Erstellung
der Produktliste In Artikel 12 Absatz 4 ist festgelegt,
dass die Kommission eine nicht erschöpfende Liste derjenigen Produkte
veröffentlicht, die nicht Gegenstand von Harmonisierungsrechtsvorschriften der
EU sind. Die Kontaktinformationen der PIS wurden im Amtsblatt
veröffentlicht.[9]
Zusammen mit der Datenbank, die die Liste derjenigen Produkte enthält, die
nicht Gegenstand von Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU sind, sind sie
jetzt auch im Internet[10]
zugänglich, wodurch der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsakteuren, den
PIS und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden soll. 3.3. Notifizierungen
der Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung begründen die Verpflichtung der nationalen
Behörden, Wirtschaftsakteuren und der Kommission Entscheidungen gemäß
Artikel 2 Absatz 1[11]
bzw. andere Entscheidungen, aufgrund derer das Inverkehrbringen eines Produkts
vorübergehend ausgesetzt wird, mitzuteilen. Vom Inkrafttreten der Verordnung am
13. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gingen bei der Kommission
1524 Notifizierungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und keine Notifizierung
gemäß Artikel 7 Absatz 2 ein. 90 % dieser Notifizierungen betrafen Arbeiten
aus Edelmetallen, die übrigen verteilen sich auf eine Reihe von Produkten:
Lebensmittel (oder Lebensmittelzusatzstoffe/Arzneimittel), Energiegetränke und
elektrische Betriebsmittel. Bisher gingen Notifizierungen aus sieben
Mitgliedstaaten ein. Davon kamen allerdings 1378 aus einem einzigen
Mitgliedstaat und betrafen Arbeiten aus Edelmetallen. Nach Meinung der Kommission, wie im
Abschnitt 3.4 näher erläutert, weist dies darauf hin, dass die
Mitgliedstaaten nicht alle Entscheidungen, die unter Artikel 6
Absatz 2 und Artikel 7 fallen, notifizieren. Die hohe Zahl an Notifizierungen im Bereich der
Edelmetalle lässt sich nach Auffassung der Kommission dadurch erklären, dass es
in vielen Mitgliedstaaten ständige und seit langem bestehende
Kontrolleinrichtungen (Metallprüfungsämter) gibt, die speziell für Prüfungen
und Kontrollen von Arbeiten aus Edelmetallen und deren Versehen mit
Prägestempeln eingerichtet wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission
bisher zwei Vorschläge im Hinblick auf die Harmonisierung der nationalen
Vorschriften für Arbeiten aus Edelmetallen vorgelegt hat. Der erste wurde 1975
unterbreitet und 1977 zurückgezogen.[12]
Der letzte wurde 1993 vorgelegt.[13]
Eine Reihe von Mitgliedstaaten (diejenigen, in denen Prägestempel
vorgeschrieben sind) leisteten unüberwindbaren Widerstand gegen diese
Vorschläge, der bei einer beträchtlichen Anzahl von ihnen selbst nach der 1994
erfolgten Vorlage eines geänderten Vorschlags anhielt. In den folgenden Jahren
konnte keine Einigung erzielt werden, so dass der Vorschlag schließlich am
24. März 2005 zurückgezogen wurde. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Gerichtshofs in diesem Bereich[14]
wurde deutlich, dass das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetallen
gestattet werden sollte, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt und in einem
anderen in Verkehr gebracht werden und in einem Mitgliedstaat von einer Stelle
mit gewährleisteter Unabhängigkeit mit einem eingestanzten Prägestempel mit
angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher versehen worden sind.
Zwischen zugelassenen Prägestempeln, die auf im Bestimmungsmitgliedstaat
hergestellten Waren angebracht werden, und Prägestempeln der gleichen Art, die
auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren angebracht sind, sollte kein
Unterschied gemacht werden.[15]
Daher kann auch ohne
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU freier Warenverkehr für Arbeiten aus
Edelmetallen auf Grundlage der gegenseitigen Anerkennung erreicht werden, in
Anlehnung an das Urteil in der Rechtssache Houtwipper[16]. Die Kommission zieht deshalb
derzeit keine weiteren Harmonisierungsvorschläge in diesem Bereich in Betracht.
Der Bereich der Lebensmittel,
Lebensmittelzusatzstoffe und Arzneimittel ist teilweise harmonisiert, es kann
aber Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geben
(z. B. unterschiedliche Einstufung einiger Produkte entweder als
Arzneimittel oder als Lebensmittel, in mehreren Mitgliedstaaten die Verwendung
von anderen Stoffen als Vitaminen und Mineralien bei der Herstellung von
Nahrungsergänzungsmitteln usw.), die den freien Warenverkehr bei diesen
Produkten behindern könnten. Hier sind weitere Harmonisierungsschritte geplant.
3.4. Die
jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
muss jeder Mitgliedstaat der Kommission jährlich einen Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung übermitteln. Dieser Bericht sollte zumindest
Folgendes enthalten: Angaben zur Zahl der schriftlichen Benachrichtigungen gemäß
Artikel 6 Absatz 1 und zu den betroffenen Produkttypen; hinreichende
Informationen über gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassene Entscheidungen
mit der dazugehörigen Begründung und den betroffenen Produkttypen; die Zahl der
gemäß Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidungen – beabsichtigte,
letztlich nicht angenommene Negativentscheidungen – und die betroffenen
Produkttypen. Bisher haben die Mitgliedstaaten der Kommission
drei solche Berichte vorgelegt: einen ersten Bericht über die Anwendung der
Verordnung von Mai 2009 bis Mai 2010, einen zweiten über den entsprechenden
Zeitraum von 2010 bis 2011 und einen Bericht über den restlichen Zeitraum bis
zum 31. Dezember 2011. Künftig sind die Berichte jeweils für ein
Kalenderjahr vorzulegen. Neben den obengenannten Angaben schlug die
Kommission folgende Punkte vor: ·
eine Analyse der Produkte und/oder Bereiche, für
die die Verordnung am häufigsten zur Anwendung kam; ·
Informationen über Struktur und Arbeitsweise der
Produktinfostellen (Personal, Zahl und Art der Anfragen, aufgetretene Probleme
usw.); ·
eine Bewertung der bei der Anwendung der Verordnung
aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Vorschläge für mögliche Verbesserungen und ·
eine Bewertung der Auswirkungen der Verordnung auf
das Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in der Praxis. Aus den Berichten lassen sich die folgenden
wichtigsten Schlussfolgerungen ziehen: (1)
Die Mitgliedstaaten äußern sich fast ausschließlich
positiv über die Wirksamkeit der Verordnung was die Sensibilisierung der
Unternehmen, die innerhalb der EU Handel betreiben, für den Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung angeht. (2)
Die meisten Entscheidungen, Informationsanfragen
und Beschwerden an die nationalen Verwaltungen betreffen bestimmte Arten von
Waren: Arbeiten aus Edelmetallen, Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und
Nahrungsergänzungsmittel, Bauprodukte, Düngemittel, Kfz-Ersatzteile,
elektrische Produkte und Quellwasser. (3)
Die Berichte bestätigen, dass die nationalen
Behörden die von ihnen erlassenen Negativentscheidungen nicht immer der
Kommission mitteilen. Dies kann mehrere Gründe haben: –
In einigen dezentral aufgebauten Mitgliedstaaten
können regionale oder lokale Einrichtungen Negativentscheidungen treffen und
tun dies in der Tat; diese Entscheidungen werden dann weder der Zentralregierung,
die die jährlichen Berichte ausarbeitet, noch der Kommission mitgeteilt; –
der Geltungsbereich der Verordnung[17] sowie ihr Zusammenhang mit
anderen Rechtsvorschriften der EU[18]
scheint immer noch unklar zu sein; daher scheinen mehrere Negativentscheidungen,
die einige Mitgliedstaaten erlassen haben, nicht als Entscheidungen gemäß
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung betrachtet und deshalb der
Kommission auch nicht mitgeteilt worden zu sein. Außerdem wird häufig von Unternehmen, PIS und
nationalen Verwaltungen gleichermaßen angeführt, dass sie sich nicht sicher
sind, wie und wann die gegenseitige Anerkennung in der Praxis anzuwenden ist.
Zur Bekämpfung dieses Problems erscheint eine stärkere Verbreitung von
Informationen, wie in Abschnitt 4 beschrieben, angebracht. Dessen
ungeachtet muss die Kommission erneut auf Artikel 6 Absatz 2 und
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung hinweisen: Jedes Mal, wenn die
nationalen Behörden eine Entscheidung gemäß der Verordnung über die
gegenseitige Anerkennung erlassen, sind sie verpflichtet, hiervon die
Kommission und zugleich den betreffenden Wirtschaftsakteur zu unterrichten. 3.5. Sitzungen
des Beratenden Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung Auf den drei bisherigen Sitzungen des Beratenden
Ausschusses nach Artikel 13 der Verordnung haben die Kommission und die
Vertreter der Mitgliedstaaten[19]
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rechtsakts erörtert. Die Hauptdiskussionsthemen auf diesen Sitzungen
waren die Leitlinien der Kommission (siehe Abschnitt 4.1), die Rolle der
PIS, die Liste der von der Verordnung erfassten Produkte, Fragen rund um die
Informationspflichten, Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung und die
Beurteilung der sich durch das in Artikel 11 der Verordnung genannte
Telematiknetz im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen den PIS
und/oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergebenden Möglichkeiten. 4. Informationsverbreitung Die Kommission hat Leitlinien zur Anwendung
der Verordnung in bestimmten Bereichen ausgearbeitet und weitere Schritte
ergriffen, mit denen die Funktionsweise sowohl des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung als auch der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung verbessert werden soll. 4.1. Leitlinien Die Kommission hat auf Anfrage und mit Hilfe der
Beiträge von Mitgliedern des Beratenden Ausschusses eine Reihe von Leitlinien
(bisher 9) mit praktischen Informationen zur Anwendung der Verordnung in
einigen bestimmten Bereichen ausgearbeitet. Sie betreffen: ·
den Zusammenhang zwischen der Richtlinie 98/34/EG
und der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung, ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Arbeiten aus Edelmetallen; ·
den Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2001/95/EG
und der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung, ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Nahrungsergänzungsmittel; ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Suchtstoffe und psychotrope Substanzen; ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Vorabgenehmigungsverfahren; ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Waffen und Feuerwaffen; ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Düngemittel und Kultursubstrate; ·
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung auf Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung. Diese der Orientierung dienenden, nicht
rechtsverbindlichen Leitlinien sind ebenfalls auf der Website der Kommission
zur gegenseitigen Anerkennung[20]
veröffentlicht worden. Sie sollen auf benutzerfreundliche Weise bei der
Anwendung der Verordnung helfen und werden aktualisiert werden, um Erfahrungen
und Informationen aus den Mitgliedstaaten, von Behörden und Unternehmen zu
berücksichtigen. 4.2. Leitfaden
zur Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung setzt Grundkenntnisse der Grundsätze des freien Warenverkehrs
voraus. Die Kommission hat den Leitfaden „Freier Warenverkehr. Leitfaden zur
Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr“
veröffentlicht, in dem sie insbesondere den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung erläutert und die für dieses Thema relevantesten Rechtssachen des
Gerichtshofs zusammenfasst. Er ist auf der Website der Kommission zum freien
Warenverkehr in nicht harmonisierten Bereichen[21]
abrufbar. 4.3. Konferenzen,
Seminare und runde Tische Seit 2009 hat die Kommission zwölf Seminare zur
gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt und zur Anwendung der Verordnung über
die gegenseitige Anerkennung veranstaltet oder daran teilgenommen. Die
Teilnehmer kamen hauptsächlich aus wissenschaftlichen Einrichtungen und
bestimmten Branchen, die am stärksten von der gegenseitigen Anerkennung
betroffen sind. Die nationalen Verwaltungen scheinen es zu befürworten, solche
Seminare regelmäßiger zu veranstalten. 5. Einhaltung
der Verordnung Im Zeitraum dieses Berichts gab es weder
einschlägige Urteile des Gerichtshofs noch Vertragsverletzungsverfahren, die
die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung zum Gegenstand
hatten. Da die Verordnung ein unmittelbar geltender
Rechtsakt der Europäischen Union ist, ist sie in allen Mitgliedstaaten sofort
und unmittelbar vollziehbar. Wie in der Verordnung festgelegt, sollte jede
Entscheidung, auf die sie anwendbar ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten,
damit Wirtschaftsakteure das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen
können. Daher sollten nach Auffassung der Kommission Fragen hinsichtlich der
korrekten Anwendung der Verordnung in konkreten Fällen von den zuständigen
nationalen Einrichtungen behandelt werden, was jedoch ein eventuelles
Eingreifen der Kommission nicht ausschließt. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN Unter den genannten Umständen sind bestimmte
Aspekte der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung dauerhaft zu
beobachten; möglicherweise ist eine weitere Klarstellung angezeigt. Neben den in den Abschnitten 3.3
und 3.4 genannten Arten von Waren schlägt die Europäische Kommission vor,
dass der Beratende Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung folgende Bereiche
gründlich und regelmäßig verfolgt: ·
Schwierigkeiten beim Nachweis, dass ein Produkt in
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist; ·
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der geltenden
rechtlichen Bestimmungen und zuständigen nationalen Behörden; ·
unterschiedliche Prüfmethoden, auf die sich die
Mitgliedstaaten stützen, und ihre mögliche Vereinbarkeit durch gegenseitige
Anerkennung sowie ·
die Rolle der Vorabgenehmigungsverfahren. Nach Prüfung der ihr vorliegenden
Informationen über die Anwendung der Verordnung hält die Kommission es zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich, Vorschläge für Änderungen
vorzulegen. Dessen ungeachtet möchte die Kommission darauf
hinweisen, dass sie den besonders wichtigen Bereich der gegenseitigen
Anerkennung im Binnenmarkt weiter überwachen wird, indem sie a) den
Informationsstand verbessert und Schulungen entwickelt; b) die Mittel zur
Prävention und zur einvernehmlichen und wirkungsvollen Lösung von Problemen beim
freien Warenverkehr nutzt und c) wenn erforderlich, auf die nach EU-Recht
bestehenden Möglichkeiten zur Beseitigung rechtswidriger Handelshemmnisse
zurückgreift. In diesem Sinne schlägt die Kommission vor, im
Zeitraum 2012–2017 die Untersuchung und Debatte zu den obengenannten Themen im
Beratenden Ausschuss fortzusetzen, um die Funktionsfähigkeit des in der EU
vorhandenen Rechtsrahmens im Bereich der gegenseitigen Anerkennung zu
analysieren. Wenn Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung
der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung größere praktische Bedeutung
erlangen, könnte ein Eingreifen der Kommission gerechtfertigt sein. Schließlich muss unterstrichen werden, dass
die gegenseitige Anerkennung im Allgemeinen und die Anwendung der Verordnung im
Besonderen nicht immer eine Lösung für die Gewährleistung des freien
Warenverkehrs im Binnenmarkt bieten können. Die Harmonisierung bleibt sowohl
für die Wirtschaftsakteure als auch für die nationalen Verwaltungen eines der
wirkungsvollsten Mittel. Die Kommission wird daher im Einklang mit
Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung weiter die Anwendung und
Auswirkungen der Verordnungen überwachen und in ihrem nächsten Bericht über die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 auf die Frage eingehen, ob künftig
möglicherweise Änderungsbedarf besteht. xxx Die Kommission bittet das Europäische
Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss,
diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen. [1] Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit
der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die
in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind,
und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (Text von Bedeutung für den
EWR), ABL. L 218 vom 13. August 2008, S. 21‑29. [2] Diese drei Sitzungen fanden am 4. März 2009, 19.
November 2010 und 30. November 2011 statt. [3] Diese Berichte decken den Zeitraum vom 13. Mai
2009, dem ersten Tag der Geltung der Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung, bis zum 31. Dezember 2011 ab. [4] PIS wurden nach Artikel 9 der Verordnung
eingerichtet; ihre Aufgaben werden in Artikel 10 beschrieben. [5] Diesen Grundsatz stellte der Gerichtshof in seinem
bekannten Urteil Cassis de Dijon vom
20. Februar 1979 auf (Rechtssache 120/78 Rewe-Zentral AG
[1979], Slg. 649). Er bildete die Grundlage für die Weiterentwicklung des
Binnenmarkts für Waren. Er wurde zwar anfangs in der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nicht ausdrücklich unter diesem Begriff geführt, ist mittlerweile
aber uneingeschränkt anerkannt (siehe beispielsweise die Rechtssache C-110/05 Kommission
gegen Italien [2009], Slg. I-519, Randnr. 34). [6] Zu diesem Thema insgesamt siehe J. Pelkmans: „Mutual
recognition: rationale, logic and application in the EU internal goods market“,
Beitrag zum Travemünder Symposium vom 24. bis 26. März 2010
(Ökonomische Analyse des Europarechts: Primärrecht, Sekundärrecht und die Rolle
des EuGH). [7] Die Verpflichtung, den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung auf in der Türkei rechtmäßig hergestellte und/oder in Verkehr
gebrachte Produkte anzuwenden, ergibt sich aus den Artikeln 5 bis 7
des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember
1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. L 35 vom
13. Februar 1996), die die Beseitigung von Maßnahmen vorsehen, die
letztlich auf mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen der EU und der Türkei
hinauslaufen. Nach Artikel 66 des Beschlusses Nr. 1/95 müssen die
Artikel 5 bis 7 bei ihrer Umsetzung und Anwendung in Bezug auf
Produkte im Geltungsbereich der Zollunion im Einklang mit den einschlägigen
Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden. Deshalb
gelten die Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs –
insbesondere aus der Rechtssache „Cassis de Dijon“ – zu Fragen im Zusammenhang
mit den Artikeln 34 und 36 AEUV ergeben, für die EU-Mitgliedstaaten
und die Türkei. [8] Die Türkei hat jedoch kürzlich das interne Verfahren zur
Annahme ihres eigenen Verordnungsentwurfs zur gegenseitigen Anerkennung im
nicht harmonisierten Bereich eingeleitet. [9] Die Kontaktinformationen der PIS wurden zuerst im ABl.
C 185 vom 7. August 2009, S. 6-12, veröffentlicht. [10] http://ec.europa.eu/enterprise/intsub/a12/ [11] D. h. Verwaltungsentscheidungen, die unmittelbar oder
mittelbar bewirken, dass das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts oder
Produkttyps untersagt wird; dass dieses Produkt oder dieser Produkttyp geändert
oder zusätzlich getestet werden muss, um in den Verkehr gebracht werden oder im
Verkehr bleiben zu können; oder das betreffende Produkt oder der betreffende
Produkttyp vom Markt genommen werden muss. [12] Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Edelmetallarbeiten, KOM(75) 607 endg. vom 1. Dezember 1975; veröffentlicht
im ABl. C 11 vom 16. Januar 1976, S. 2‑11. [13] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Arbeiten aus
Edelmetallen, KOM(93) 322 endg. vom 14. Oktober 1993; geändert durch den
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Arbeiten aus Edelmetallen, KOM(94) 267 endg. vom 30. Juni 1994. [14] Die wichtigsten Rechtssachen sind das Urteil des
Gerichtshofs vom 22. Juni 1982 im Strafverfahren gegen Timothy Frederick
Robertson und andere, Rechtssache C-220/81; das Urteil des Gerichtshofs vom
15. September 1994 im Strafverfahren gegen Ludomira Neeltje Barbara
Houtwipper, Rechtssache C-293/93, Slg. 1994, I-04249; und das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-30/99,
Kommission gegen Irland, Slg. 2001, I-04619. [15] Genauere Informationen zu dieser Frage finden sich in der
Leitlinie „Die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf
Arbeiten aus Edelmetallen“, die in Abschnitt 4.1 aufgeführt ist. [16] Rechtssache C-293/93. Siehe Fußnote 14. [17] Insbesondere im Hinblick auf Vorabgenehmigungsverfahren
(die als solche nicht Gegenstand der Verordnung sind) in einigen
Mitgliedstaaten. [18] Vor allem zur Richtlinie 2001/95/EG (Richtlinie über die
allgemeine Produktsicherheit). [19] Seit 2011 auch Vertreter der EFTA. [20] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/free-movement-non-harmonised-sectors/mutual-recognition
[21] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/free-movement-non-harmonised-sectors/index_de.htm