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Document 52012AR0086

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Vorschlag für eine Verordnung zum Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)“

ABl. C 277 vom 13.9.2012, p. 61–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/61


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Vorschlag für eine Verordnung zum Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)“

2012/C 277/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

würde angesichts der wesentlichen Herausforderungen in diesem Bereich eine erheblich umfassendere Aufstockung des Programmhaushalts begrüßen; ist sich jedoch im Klaren darüber, dass der genaue Betrag erst nach Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen vereinbart werden kann;

unterstützt das neue Konzept der „integrierten Projekte“, fordert jedoch, dass der Zugang von Interessenträgern zu integrierten Projekten und ihre Mitwirkung daran stärker gefördert werden sollte; fordert außerdem, dass Meeresumwelt, Boden und Lärm zu den vorrangigen Bereichen dieser „integrierten Projekte“ hinzugefügt werden sollten; fordert ferner angemessene Koordinierungsmechanismen für LIFE und weitere EU-Fonds des gemeinsamen strategischen Rahmens sowie „prioritäre Aktionsrahmen“ zur Finanzierung von Natura 2000;

ist davon überzeugt, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte, und schlägt daher vor, die Mehrwertsteuer als zuschussfähige Kosten anzuerkennen, wenn die Begünstigten beweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können;

empfiehlt, dass die Stammpersonalkosten zuschussfähig bleiben, sofern nachgewiesen wird, dass die fraglichen Mitarbeiter offiziell teil- oder vollzeitlich für die Tätigkeiten eines bestimmten Projekts abgeordnet worden sind;

schlägt vor, dass der Kofinanzierungshöchstsatz in weniger entwickelten Regionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung) sowie in Regionen in äußerster Randlage auf 85 % angehoben werden sollte;

fordert, das LIFE-Programm für die Teilnahme der überseeischen Länder und Gebiete der EU, die unter den „Übersee-Assoziationsbeschluss“ (Beschluss 2001/822/EG des Rates) fallen und die für einen erheblichen Anteil der biologischen Vielfalt in Europa verantwortlich sind, zu öffnen.

Berichterstatterin

Kay TWITCHEN (UK/fraktionslos), Mitglied des Grafschaftsrats von Essex

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

COM(2011) 874 final – 2011/0428 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

bekräftigt seine Aussage, dass das LIFE-Programm ein wichtiges Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist, die auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden und einen europäischen Mehrwert bieten, und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu Anstrengungen mobilisiert hat. Außerdem hat es zum Aufbau von Partnerschaften und somit zur Stärkung von Kooperationsstrukturen und zur Erleichterung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs auf lokaler und regionaler Ebene beigetragen;

2.

begrüßt die Absicht, das LIFE-Programm auch im neuen Finanzierungszeitraum fortzuführen. Damit werden die Wirksamkeit des Programms erhöht, Synergien durch die Koordinierung der Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten geschaffen und die Außenwirkung von Umwelt- und Klimamaßnahmen erhöht;

3.

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass die Umwelt- und die Klimapolitik integraler Bestandteil der meisten EU-Politiken sein sollte. Allerdings sind die wichtigsten Finanzierungsprogramme der EU nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen Erfordernisse ausgerichtet, weshalb auch weiterhin ein spezifisches Finanzierungsprogramm für Umwelt- und Klimapolitik aufgelegt werden muss, das auf den Errungenschaften der Verordnung LIFE+ (Verordnung EG Nr. 614/2007) im Zeitraum 2007-2013 aufbaut. Dieses Programm ergänzt somit das so genannte „Mainstreaming“ der Umwelt- und Klimaschutzziele über den gesamten EU-Haushalt hinweg und finanziert Umwelt- und Klimaschutzprojekte, die nicht für eine Förderung durch andere Instrumente in Frage kommen;

4.

hält fest, dass in der Bewertung des laufenden LIFE-Programms betont wird, dass seine Wirkung wegen seiner fehlenden strategischen Ausrichtung begrenzt war. Mit dem neuen Programm sollen daher ein flexibler „Top-down“-Ansatz eingeführt und zwei Teilprogramme geschaffen werden, die die Umwelt- und Klimapolitik mit klar festgelegten Prioritäten abdecken;

5.

betont, dass dabei jedoch eine flexible Handhabung des Programms hinreichend gewährleistet bleiben muss. Diese Festlegung von Prioritäten darf weder allzu große Einschränkungen noch allzu zwingende Kriterien mit sich bringen. Wie im laufenden Programm muss die Qualität der Projekte ausschlaggebend sein;

6.

vertritt die Auffassung, dass in der LIFE-Verordnung speziell auf die Notwendigkeit hingewiesen werden sollte, Synergien zwischen den einzelnen Teilbereichen zu schaffen, d.h. sicherzustellen, dass aus LIFE finanzierte Klimaprojekte sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken und aus LIFE finanzierte Umweltprojekte klimaverträglich sind. Da die Europäische Kommission auf das Potenzial für Synergien zwischen den beiden Teilprogrammen hinweist, und damit Projekte mehreren Zwecken dienen können, muss sichergestellt werden, dass diese Synergien auch geschaffen werden;

7.

bekräftigt seine Forderung (1), dass das neue LIFE-Programm auch weiterhin Unterstützung für Kommunikations- und Informationsprojekte bereitstellt, wobei Sensibilisierungsmaßnahmen einschl. Nachhaltigkeitserziehung sowie die Förderung von Projekten im Vordergrund stehen sollten, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang den für jedes Teilprogramm vorgeschlagenen Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information“;

8.

begrüßt den Vorschlag, dass die beiden LIFE-Teilprogramme zur Gewährleistung ihrer Kohärenz in den Rahmen eines einzigen mehrjährigen Arbeitsprogramms mit einem einzigen Satz an gemeinsamen Durchführungsbestimmungen und einer einzigen Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen gestellt werden, die dann gemeinsam in dem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik behandelt werden, und weist darauf hin, dass es keine unterschiedlichen Verfahren und Prioritäten für verschiedene Teilprogramme geben sollte;

9.

begrüßt, dass die Europäische Kommission im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags eine breit angelegte Konsultation durchgeführt und viele von den Interessenträgern, darunter dem AdR (2), vorgebrachten Standpunkte berücksichtigt hat;

B.    Indikatoren

10.

begrüßt die Bedeutung, die der Festlegung von Indikatoren für die Bewertung der Leistung des LIFE-Programms in Artikel 3 des Vorschlags beigemessen wird; empfiehlt, dass weitere Indikatoren zur Bewertung und Förderung von Good Governance und Kommunikation im Rahmen jedes einzelnen LIFE-Projekts hinzugefügt werden. Der Ausschuss hat gefordert, dass im LIFE-Programm gezielte und somit wirksamere Kommunikationstätigkeiten und Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau in den Mittelpunkt eines jeden LIFE-Projekts gerückt werden sollten;

C.    Teilprogramm „Umwelt“ (LIFE Umwelt)

Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“

11.

betont, dass in Artikel 10 des Vorschlags marktorientierte Innovation seitens des Privatsektors ausgeklammert wird, da diese in „Horizont 2020“ erfasst ist. Somit kann der Schwerpunkt des LIFE-Programms auf Öko-Innovationen seitens lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und auf Lösungen gelegt werden, die zumeist am besten über öffentlich-private Partnerschaften umgesetzt werden. Der Ausschuss begrüßt daher diese Verlagerung auf öffentliche Innovation und die Möglichkeit für öffentlich-private Partnerschaften;

Schwerpunktbereich „Biodiversität“

12.

begrüßt, dass in Artikel 11 des Vorschlags – wie vom Ausschuss gefordert (3) – wiederkehrende Aktivitäten erlaubt werden, sofern die Projekte auf bewährten Verfahren beruhen, die auf andere Regionen angewendet werden können, und Auflagen für Überwachung und Übermittlung der Ergebnisse an die Öffentlichkeit einhalten;

13.

ist der Meinung, dass die Förderung über integrierte Projekte für prioritäre Aktionsrahmen zur Finanzierung von Natura 2000 ein Schlüsselelement in dem Schwerpunktbereich „Biodiversität“ des LIFE-Programms sein wird; fordert, dass – unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der einzelnen Mitgliedstaaten – die regionalen Gebietskörperschaften für die Entwicklung dieser prioritären Aktionsrahmen verantwortlich sein sollten, und nimmt die jüngsten Initiativen der Europäischen Union zur Finanzierung von Natura 2000 zur Kenntnis (4);

Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“

14.

begrüßt ausdrücklich, dass die Unterstützung für Verwaltungspraxis im Umweltbereich im LIFE-Programm gestärkt und in dem Verordnungsvorschlag zu einem Schwerpunktbereich gemacht wird (Artikel 12). Dies wird die Außenwirkung potenzieller einschlägiger Projekte erhöhen und vor allem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugute kommen. Der Ausschuss hat gefordert, dass das LIFE-Programm zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beitragen und stärker auf Sensibilisierungsmaßnahmen einschl. Nachhaltigkeitserziehung sowie die Förderung von Projekten ausgerichtet sein sollte, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind und die bedeutende Auswirkungen auf EU-Ebene haben (5);

15.

weist darauf hin, dass in diesem Schwerpunktbereich der Wissensaustausch in Bezug auf Um- und Durchsetzung von EU-Umweltvorschriften durch die Unterstützung von Netzen, Bildungsmaßnahmen und Projekten zum Austausch bewährter Verfahren, insbesondere zwischen in diesem Bereich tätigten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auf europäischer Ebene gefördert werden sollte;

D.    Teilprogramm „Klimapolitik“ (LIFE Klima)

16.

begrüßt die Einrichtung eines neuen Teilprogramms „Klimapolitik“, das zur Förderung von Maßnahmen und Investitionen für die Verringerung der CO2-Emissionen, Ressourceneffizienz und Klimaschutz beitragen kann; begrüßt dies auch angesichts der internationalen Verpflichtungen der EU zur Verringerung der Treibhausgase im Rahmen des Kyoto-Protokolls und des künftigen globalen Klimaübereinkommens, das bis 2015 verhandelt sein soll, sowie der Ziele, die sich die EU in ihrem Klima- und Energiepaket, der Europa-2020-Strategie und dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (6) gesetzt hat;

17.

weist jedoch darauf hin, dass die vorgeschlagenen Mittel nur einen relativ kleinen Anteil am Gesamthaushalt für das LIFE-Programm ausmachen (25 %). Daher sind die Möglichkeiten, über dieses LIFE-Teilprogramm eine deutliche Verringerung der Treibhausgase zu bewirken, stark begrenzt. Es sollte daher Umweltverbesserungen in mehreren Bereichen fördern wie Naturräume, die unter dem Aspekt der Gewährleistung der Luftqualität wesentlich sind und eine große Artenvielfalt aufweisen (Torfgebiete und Wälder), oder die Schaffung grüner Infrastruktur vorantreiben, als integrierter Ansatz zur Erhaltung der Artenvielfalt und zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels;

18.

begrüßt, dass der Schwerpunkt der integrierten Projekte auf der Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel liegt;

19.

begrüßt außerdem die Ziele des Schwerpunktbereichs „Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“ (Artikel 16) und sieht hier eine klare Aufgabe für den Ausschuss, die Bürger für den Klimawandel zu sensibilisieren;

E.    Integrierte Projekte

20.

begrüßt – wie bereits in seiner früheren einschlägigen Stellungnahme betont (7) – den Vorschlag zur Einführung langfristiger so genannter „integrierter Projekte“, die in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler oder nationaler Ebene) mittels einer strategischen strukturierten Beziehung zu anderen EU-Finanzinstrumenten eine breite thematische Palette abdecken. Diese LIFE-Projekte würden auch weiterhin eine wichtige Katalysatorfunktion übernehmen;

21.

vertritt die Ansicht, dass integrierte Projekte zur besseren Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und deren Integration in andere Politikbereiche unter Anwendung des Grundsatzes der Multi-Level-Governance durch eine koordinierte Mobilisierung anderer EU-, nationaler und privater Mittel für umwelt- und klimapolitische Ziele beitragen werden. Sie werden in einem großräumigeren Maßstab als dies bei LIFE+ normalerweise der Fall ist durchgeführt und sind auf die Umsetzung umwelt- und klimapolitischer Aktionspläne und Strategien ausgerichtet;

22.

begrüßt, dass die Liste der vorrangigen Bereiche für integrierte Projekte (Artikel 18 Buchstabe d) im Wesentlichen früheren Empfehlungen des Ausschuss entspricht (Wasserwirtschaft, Schutz von Natur und biologischer Vielfalt, nachhaltige Ressourcennutzung und Abfallbewirtschaftung); ist jedoch überzeugt, dass Meeresumwelt, Boden und Lärm zu diesen vorrangigen Bereichen hinzugefügt werden sollten;

23.

ist besorgt, dass die integrierten Projekte schwierig in der Vorbereitung und Verwaltung sind, insbesondere aufgrund der diversen Fristen, Auswahlkriterien, Antragsverfahren und -formate, Verwaltungsbedingungen und Berichterstattungspflichten, die insbesondere auf kleinere lokale Gebietskörperschaften abschreckend wirken können; begrüßt daher, dass in dem Vorschlag eine technische Hilfe bei der Vorbereitung und Einreichung von Anträgen für integrierte Projekte vorgesehen ist;

24.

fordert angemessene Koordinierungsmechanismen für LIFE und weitere EU-Fonds des gemeinsamen strategischen Rahmens (die so genannten GSR-Fonds), insbesondere bei Partnerschaftsvereinbarungen, die in Artikel 14 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung vorgesehen sind, sowie in dem vorgeschlagenen neuen Konzept der „von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“ und der „Strategien für lokale Entwicklung“ für alle GSR-Fonds (Artikel 28 und 29 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung);

25.

erwartet, dass diese neue Kategorie größer angelegter LIFE-Projekte einen Rahmen und Leitlinien für die Entwicklung einzelner LIFE- und anderer Projekte beinhalten, darunter auch eine Aufstellung der geplanten Kombination europäischer, nationaler, regionaler, lokaler und privater Mittel für die Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen. In Einzelfällen können diese Projekte eine längere Laufzeit haben, in denen relevante LIFE-Einzelprojekte entwickelt und umgesetzt werden können;

26.

setzt gleichzeitig auf herkömmliche, kleinere Projekte, die für kleinere Gebietskörperschaften erschwinglich sind, die weniger Möglichkeiten zur Durchführung integrierter Projekte haben; begrüßt daher, dass diese auch in dem neuen Programm bestehen bleiben und fordert, dass die dafür bereitgestellte Gesamtmittelhöhe nicht gekürzt wird;

27.

sieht die Notwendigkeit eines ungefähren geografischen Bezugs ein, ist jedoch der Meinung, dass dies kein Hauptkriterium sein sollte, da dadurch Finanzmittel von grundlegenden Projekten abgezogen werden könnten, um anderswo lediglich eine nominelle nationale Quote zu erfüllen; begrüßt die Möglichkeit, Nachbarländer in diese Projekte einzubeziehen;

28.

vertritt die Auffassung, dass die Einbindung der Interessenträger in integrierte Projekten stärker gefördert werden sollte;

F.    Vereinfachung, Programmplanung und delegierte Rechtsakte

29.

anerkennt, dass die Europäische Kommission sich bemüht hat, auf seine in seiner früheren Stellungnahme (8) formulierten Forderungen nach einer stärkeren Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einer mehrjährigen Programmplanung und einem größeren Einsatz von IT-Mitteln einzugehen. Durch Pauschalsätze und -beträge kann der Verwaltungsaufwand verringert werden, was zu begrüßen ist; stellt jedoch mit Sorge fest, dass das Bekenntnis zur Vereinfachung in erster Linie als Bestreben im weitesten Sinne in Erwägungsgrund 26 formuliert wird;

30.

begrüßt ausdrücklich die Einführung eines zweistufigen Ansatzes für die Auswahl von integrierten Projekten, in dem potenzielle Antragsteller der Europäischen Kommission einen Konzeptvermerk zur Vorabgenehmigung übermitteln können; dies bedeutet, dass weniger Ressourcen für Antragsteller verschwendet werden, deren Antrag kaum Aussicht auf Erfolg hat. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Ausschusses (9);

31.

begrüßt die in Artikel 24 vorgeschlagenen mehrjährigen Arbeitsprogramme mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und ist der Meinung, dass mit diesen mehrjährigen Arbeitsprogrammen sichergestellt werden kann, dass LIFE den EU-Prioritäten auf eine strategischere und politischere Weise entsprechen kann; fordert die Europäische Kommission auf, lokale und regionale Gebietskörperschaften in die Gestaltung dieser Arbeitsprogramme einzubeziehen, um deren Praxisnähe sicherzustellen;

32.

befürchtet jedoch, dass die mögliche Halbzeit-Überarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme (Artikel 24 Absatz 3) zu Unwägbarkeiten für die Begünstigten führen könnte. Daher sollte das Ausmaß der Überarbeitung minimal gehalten werden;

33.

ist sich bewusst, dass die Leistung der nationalen Kontaktstellen im laufenden Programm unterschiedlich ausgefallen ist und in einigen Fällen so schwach war, dass sie zur unzureichenden Inanspruchnahme der nationalen Zuweisungen geführt hat (der Ausschuss hat bereits mehr Schulungsmaßnahmen für die nationalen Kontaktstellen gefordert (10));

34.

betont, dass das Evaluierungsverfahren und die Arbeit des Ausschusses für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik (Artikel 29) transparent und inklusiv sein sollten;

35.

hält fest, dass in dem Verordnungsvorschlag delegierte Rechtsakte über Leistungsindikatoren für die spezifischen thematischen Schwerpunktbereichen (Artikel 3), die Anwendung des Kriteriums „im Interesse der Europäischen Union“ (Artikel 19 Absatz 1) und von Kriterien für die „Anwendung der geografischen Ausgewogenheit“ für integrierte Projekte (Artikel 19 Absatz 3) vorgesehen sind; hat sich bereits kritisch zur verstärkten Nutzung des Komitologieverfahrens in der Umweltpolitik geäußert, dem es in Bezug auf Beschlussfassung und Handeln der EU an Transparenz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mangelt (11); empfiehlt daher, dass die Europäische Kommission die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den Vorbereitungsarbeiten für diese delegierten Rechtsakte angemessen konsultiert;

G.    Kofinanzierung und zuschussfähige Kosten

36.

merkt an, dass die Europäische Kommission auf die in der früheren Stellungnahme des Ausschusses geäußerten Forderungen (12) nach Anhebung des Höchstsatzes für die Kofinanzierung von den geltenden 50 % auf bis zu 70 % (und bis zu 80 % für integrierte und vorbereitende Projekte) eingegangen ist;

37.

schlägt vor, den Höchstsatz in weniger entwickelten Regionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung (13)) und in Regionen in äußerster Randlage auf 85 % anzuheben, da diese Regionen für die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt oftmals von grundlegender Bedeutung sind;

38.

bedauert, dass die Europäische Kommission seine in seiner früheren Stellungnahme geäußerten Forderungen (14) ignoriert hat, dass es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch weiterhin ermöglicht werden sollten, die Personalkosten für Stammpersonal als Eigenmittel einsetzen zu können. Der Ausschluss von Stammpersonalkosten hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Qualität und Machbarkeit von Projekten, insbesondere in kleineren Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die auf die Kontinuität des Personals und das Sachwissen ihrer Mitarbeiter angewiesen sind, die oftmals in Teilzeit an mehreren Projekten gleichzeitig arbeiten;

39.

ist davon überzeugt, dass dies in Verbindung mit dem Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten (Artikel 20) viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte; weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer in anderen EU-Fonds durchaus als zuschussfähige Kosten anerkannt wird, wenn die Begünstigten beweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können;

40.

betont jedoch, dass eine Studie offenbar belegt, dass die Auswirkungen der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen weitaus höheren Kofinanzierungssätze bei den meisten Projekten den Ausschluss einiger zuschussfähiger Kosten wettmachen wird; ist sich außerdem bewusst, dass die Frage der Arbeitszeiten der Mitarbeiter Grund für zahlreiche Streitigkeiten zwischen den Prüfern der Europäischen Kommission und den Begünstigen ist und dazu führt, dass die Europäische Kommission erhebliche Summen, oftmals lange nach Abschluss eines Projekts, zurückerhält;

41.

empfiehlt dennoch, dass die Stammpersonalkosten zuschussfähig bleiben, sofern nachgewiesen wird, dass die fraglichen Mitarbeiter offiziell für die Tätigkeiten eines bestimmten Projekts abgeordnet worden sind;

H.    Haushalt

42.

nimmt die vorgeschlagene Aufstockung des Haushalts für das LIFE-Programm von 2 100 Mio. EUR auf 3 600 Mio. EUR zur Kenntnis, die zwar in sich erheblich ist, im Vergleich zu dem Anteil am EU-Gesamthaushalt von 0,3 % allerdings relativ bescheiden ausfällt;

43.

würde jedoch angesichts der wesentlichen Herausforderungen in diesem Bereich eine erheblich umfassendere Aufstockung dieses Programmhaushalts begrüßen; ist sich im Klaren darüber, dass ein genauer Betrag erst nach Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen vereinbart werden kann;

44.

begrüßt zwar die größere Kohärenz und Komplementarität mit anderen Finanzierungsquellen, betont jedoch, dass die Finanzierung des LIFE-Programm sich nicht auf diese Fonds (z.B. Strukturfonds) auswirken sollte;

45.

begrüßt, dass das Teilprogramm „Umwelt“ zur Hälfte auf die Biodiversität ausgerichtet ist, was einer seiner Forderungen entspricht (15);

46.

begrüßt die neue Bestimmung in Artikel 17, dass LIFE mit innovativen Finanzinstrumenten vereinbar ist; erachtet dies von besondere Bedeutung für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“; unterstreicht erneut, dass diese Instrumente nur in Ergänzung zu maßnahmenbezogenen Zuschüssen und nicht an deren Stelle verwendet werden sollten;

I.    Subsidiarität

47.

bekräftigt, dass die Umweltpolitik ein Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten ist, weswegen das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt; ist jedoch der Meinung, dass dieser Verordnungsvorschlag im Wesentlichen eine Fortführung des seit 1992 bestehenden LIFE-Programms ist und eine gründliche Bewertung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit somit nicht erforderlich ist. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit werden in Erwägungsgrund 34 des Verordnungsentwurfs bekräftigt;

48.

hält allerdings fest,

a)

dass er sich zwar auch weiterhin für die zentrale Verwaltung des Programms ausspricht, dabei seiner Ansicht nach aber sichergestellt werden muss, dass durch die Übertragung von Aufgaben wie Projektauswahl und Überwachung an eine Exekutivagentur die Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Durchführung des Programms nicht eingeschränkt wird und das notwendige Sach- und Fachwissen für die Behandlung von LIFE-Anträgen nicht verlorengeht;

b)

dass die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften und Klimastrategien auf nachgeordneter Ebene und bei der Sensibilisierung der Bürger für Innovationen und bewährte Verfahren anerkannt werden muss.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (16) (nachstehend: „Fahrplan 2050“) wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (16) (nachstehend: „Fahrplan 2050“) wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Begründung

In der LIFE-Verordnung sollte spezifisch auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, Synergien zwischen Umweltzielen, insbesondere zwischen Klimaschutz und Biodiversität, zu schaffen. Außerdem sollte unbedingt auf die Funktionen der Waldökosysteme Bezug genommen werden, die zu einer Stärkung der biologischen Vielfalt und des Klimaschutzes beitragen können und zugleich die Kohlenstoffspeicherungskapazität erhöhen.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 26

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Empfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, und die Finanzierung sollte stärker auf bestimmte Kostenkategorien konzentriert werden. Als Ausgleich für nicht zuschussfähige Kosten und um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten, sollten die Kofinanzierungssätze im Allgemeinen 70 % und in Sonderfällen 80 % betragen.

Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Empfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, und die Finanzierung sollte stärker auf bestimmte Kostenkategorien konzentriert werden. Als Ausgleich für nicht zuschussfähige Kosten und um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten, sollten die Kofinanzierungssätze im Allgemeinen 70 % und  % betragen.

Begründung

In weniger entwickelten Regionen oder Übergangsregionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung) sollte der Höchstbetrag auf 85 % angehoben werden, da diese Regionen für die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt oftmals von grundlegender Bedeutung sind. Da Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe der wichtigsten EU-Fonds einen Kofinanzierungssatz von 85 % erhalten können, ist diese Möglichkeit auch im Rahmen anderer EU-Programme wie z.B. LIFE vorzusehen. Außerdem leisten die Regionen in äußerster Randlage insofern den größten Beitrag zur biologischen Vielfalt des gesamten Unionsgebiets, als sich in diesen Regionen zahlreiche Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Netzes „Natura 2000“ befinden.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu gewährleisten und den europäischen Mehrwert sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die die Förderkriterien für die Projektauswahl, die Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte sowie die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

Um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu gewährleisten und den europäischen Mehrwert sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die die Förderkriterien für die Projektauswahl, die Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte sowie die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen , durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

Begründung

Der Ausschuss hat sich bereits kritisch zur verstärkten Nutzung des Komitologieverfahrens in der Umweltpolitik geäußert, dem es in Bezug auf Beschlussfassung und Handeln der EU an Transparenz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mangelt.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 5 – Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

(a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

(a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

(b)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und EU-Beitrittsländern;

(b)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und EU-Beitrittsländern;

(c)

Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;

(c)

Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;

(d)

Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind.

(d)

Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind

 

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen festgelegt wurden.

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen festgelegt wurden.

Begründung

In den 21 überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU und in den vier französischen Regionen in äußerster Randlage leben insgesamt mehr endemische und bedrohte Arten als in den 27 EU-Mitgliedstaaten. Fünf der weltweit 34 „Hotspots“ der Artenvielfalt befinden sich in den ÜLG der EU. Inselökosysteme machen nur 5 % der Landgebiete der Erde aus, sind aber Lebensraum für rund ein Drittel der bedrohten Arten der Welt. Diese biologische Vielfalt ist bisher kaum geschützt, da die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie nicht greifen. Fördermittel für Erhaltungsmaßnahmen sind schwierig zu beschaffen, da diese entlegenen Gebiete (aufgrund ihrer Assoziierung mit der EU) für viele internationale Hilfen nicht in Betracht kommen. Die Mittel für Projekte in den ÜLG könnten aus den nationalen Zuweisungen der vier Mitgliedstaaten (UK, Niederlande, Frankreich, Dänemark) geschöpft werden, die über als ÜLG eingestufte Gebiete verfügen, und hätten somit keinerlei Auswirkungen auf das Gesamtvolumen der Fördermittel aus dem LIFE-Programm.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 8 – Komplementarität, Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um - insbesondere im Kontext integrierter Projekte gemäßArtikel 18 Absatz d - Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Auf EU-Ebene erfolgt eine Koordinierung über den gemeinsamen strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. … (Verordnung über den gemeinsamen strategischen Rahmen).

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um - insbesondere im Kontext integrierter Projekte gemäßArtikel 18 Absatz d - Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Auf EU-Ebene erfolgt eine Koordinierung über den gemeinsamen strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. … ().

Begründung

Angesichts der Bedeutung von LIFE als strategischer Beitrag zur Finanzierung von Natura 2000 fordert der Ausschuss, dass die Mitgliedstaaten in der Verordnung ausdrücklich dazu aufgefordert werden, die Koordinierung auch durch die Festlegung „prioritärer Aktionsrahmen“ sicherzustellen. Außerdem könnten sich aus der Koordinierung von integrierten LIFE-Projekten und dem neuen Konzept der „von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“ und der „Strategien für lokale Entwicklung“ für alle GSR-Fonds (Artikel 28 und 29 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung) potenzielle Synergien ergeben.

Außerdem wird der Wortlaut in Bezug auf die Verordnung über einen gemeinsamen strategischen Rahmen im Einklang mit früheren Stellungnahmen des Ausschusses (CdR 5/201 rev. 1) angepasst.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 10 - Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Umwelt und Ressourceneffizienz“, Buchstabe (b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;

Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;

Begründung

In vielen Regionen ist die Bekämpfung von Bodenverunreinigung von grundlegender Bedeutung; sie ist eng mit Wasserschutz und Abfallvermeidung verbunden.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 14 - Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Klimaschutz“

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche -, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche -, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen

 

(e)

Begründung

Es muss darauf geachtet werden, dass Klimaschutzmaßnahmen sich nicht negativ auf die biologische Vielfalt auswirken. Da diese Maßnahmen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, muss es vielmehr darum gehen, dass sie sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken. Die Kohärenz zwischen den beiden LIFE-Teilprogrammen muss unbedingt sichergestellt werden.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 15 - Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Anpassung an den Klimawandel“

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel;

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Anpassungsaktionen und -maßnahmen und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Anpassungsaktionen und -maßnahmen und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und -aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und -aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Anpassungstechnologien, -systeme, -methoden und -instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Anpassungstechnologien, -systeme, -methoden und -instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen

 

(e)

Begründung

Es muss darauf geachtet werden, dass Klimaschutzmaßnahmen sich nicht negativ auf die biologische Vielfalt auswirken. Da diese Maßnahmen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, muss es vielmehr darum gehen, dass sie sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken. Die Kohärenz zwischen den beiden LIFE-Teilprogrammen muss unbedingt sichergestellt werden.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 18 – Projekte, Buchstabe (d)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

….

(d)

integrierte Projekte in erster Linie in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

….

(d)

integrierte Projekte in erster Linie in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

Begründung

Die Schwerpunktbereiche sollten auch Meeresumwelt, Boden und Lärmbekämpfung umfassen.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 19 - Förderkriterien für Projekte

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Projekte gemäß Artikel 18 müssen die folgenden Förderkriterien erfüllen:

1.   Projekte gemäß Artikel 18 müssen die folgenden Förderkriterien erfüllen:

(a)

Sie müssen im Interesse der Europäischen Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 leisten;

(a)

Sie müssen im Interesse der Europäischen Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 leisten;

(b)

sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein;

(b)

sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein;

(c)

sie müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.

(c)

sie müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für die Anwendung des Kriteriums gemäß Buchstabe a zu erlassen, um dieses Kriterium an die in den Artikeln 9 und 13 definierten Schwerpunktbereiche anzupassen.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für die Anwendung des Kriteriums gemäß Buchstabe a zu erlassen, um dieses Kriterium an die in den Artikeln 9 und 13 definierten Schwerpunktbereiche anzupassen.

2.   Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

2.   Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte fördern Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

3.   Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d beziehen gegebenenfalls Interessenträger ein und fördern soweit möglich die Mobilisierung anderer EU-Finanzierungsquellen und die Koordinierung mit diesen.

3.   Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d beziehen Interessenträger ein und fördern soweit möglich die Mobilisierung anderer EU-Finanzierungsquellen und die Koordinierung mit diesen.

Die Kommission achtet bei dem Vergabeverfahren für integrierte Projekte auf geografische Ausgewogenheit gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der Lastenteilung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit in jedem der thematischen Bereiche gemäß Artikel 18 Buchstabe d zu erlassen.

Die Kommission achtet bei dem Vergabeverfahren für integrierte Projekte auf geografische Ausgewogenheit gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der Lastenteilung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit in jedem der thematischen Bereiche gemäß Artikel 18 Buchstabe d zu erlassen.

4.   Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden.

4.   Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden

 

5.   

Begründung

Wo immer und so oft wie möglich sollte der Zugang von Interessenträgern zu integrierten Projekten und ihre Mitwirkung daran gefördert werden.

Die Anstrengungen dieses Programms sollen zwar die gesamte EU umfassen, zumal Umwelt- und Klimafragen oftmals grenzübergreifende Auswirkungen haben; allerdings sind Konzepte wie „nationale Quoten“ unangemessen und sollten nicht vor leistungsfähigen individuellen Projekten Vorrang haben.

Die künftige Förderung von integrierten und mehrjährigen Projekte darf keinesfalls dazu führen, dass die Mittel für laufende Maßnahmen gekürzt werden, die ihre Zweckmäßigkeit unter Beweis gestellt haben – zumal gerade Maßnahmen dieser Art von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einfacher genutzt werden können, die nicht unbedingt über die erforderlichen Mittel für die in dem Kommissionsvorschlag vorgesehenen integrierten Projekte verfügen. Außerdem ist es zweckdienlich, dass die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte auch ein „grünes“ öffentliches Beschaffungswesen fördern.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 20 - Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten, Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten. Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben d und f beträgt ausnahmsweise 80 % der zuschussfähigen Kosten.

Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten. Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben d und f beträgt ausnahmsweise 80 % der zuschussfähigen Kosten.

Begründung

In weniger entwickelten Regionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung) sollte der Höchstbetrag auf 85 % angehoben werden, da diese Regionen für die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt oftmals von grundlegender Bedeutung sind. Da Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe der wichtigsten EU-Fonds einen Kofinanzierungssatz von 85 % erhalten können, ist diese Möglichkeit auch im Rahmen anderer EU-Programme wie z.B. LIFE vorzusehen. Außerdem leisten die Regionen in äußerster Randlage insofern den größten Beitrag zur biologischen Vielfalt des gesamten Unionsgebiets, als sich in diesen Regionen zahlreiche Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Netzes „Natura 2000“ befinden.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 20 - Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten, Absatz 2, erster Teil betreffend Mehrwertsteuer

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mehrwertsteuer gilt bei Projekten gemäß Artikel 18 nicht als zuschussfähige Kosten.

Die Mehrwertsteuer bei Projekten gemäß Artikel 18 als zuschussfähige Kosten .

Begründung

Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte. Er weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer in anderen EU-Fonds durchaus als zuschussfähige Kosten anerkannt wird, wenn die Begünstigten beweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 20 - Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten, Absatz 3 (neuer Absatz)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass der Ausschluss der Personalkosten von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte. Mit diesem Änderungsvorschlag wird die Zulässigkeit der Personalkosten nach Maßgabe der LIFE+-Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Artikel 5, ABl. L 309 vom 20.11.2008) wieder eingeführt, wobei jedoch die Gehälter ganz eindeutig berücksichtigt werden und nicht einfach nur die Möglichkeit gegeben wird, sie ohne genaue Kriterien berücksichtigen zu können. Außerdem ist die Verpflichtung, zusätzliches Personal für derartige Projekte einzustellen, für kleine Verwaltungen und Betreiber absolut unrealistisch und würde die Durchführung dieser Projekte unmöglich machen, zumal häufig spezialisierte mit der Materie vertraute Mitarbeiter erforderlich sind. Daher wird vorgeschlagen, die Bedingung darauf zu beschränken, dass diese Mitarbeiter auch wirklich für die Durchführung des in diesem Rahmen finanzierten Projekts abgeordnet sind.

Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass ein Beamter teil- oder vollzeitlich speziell für das Projekt abgeordnet werden kann, um eine Diskriminierung bei der Berechnung der Kosten für die Beamten, die tatsächlich an den finanzierten Programmen mitwirken, zu vermeiden. Die Erfahrung mit derartigen Projekten in früheren Programmzeiträumen von LIFE zeigt, dass in vielen Fällen bei der Durchführung des Vorhabens eine teilzeitliche Mitwirkung von Beamten unverzichtbar ist, weswegen auch dieser Kostenfaktor für die Finanzierung des Vorhabens feststellbar sein muss.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 74.

(2)  Bericht „Assessment of Territorial Impacts of the EU Life+ instrument“, zusammengestellt vom Sekretariat des Ausschusses der Regionen, Mai 2011 und CdR 6/2011 fin.

(3)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 56.

(4)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen – SEC(2011) 1573 final (nur auf EN erhältlich).

(5)  CdR 6/2011 fin und Bericht „Assessment of Territorial Impacts of the EU Life+ instrument“, zusammengestellt vom Sekretariat des Ausschusses der Regionen, Mai 2011.

(6)  COM(2010) 2020 final und COM(2011) 112 final.

(7)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 6, 25 sowie 65 bis 69.

(8)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 33 und 37.

(9)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 38.

(10)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 18.

(11)  Siehe CdR 25/2010 fin, CdR 159/2008 fin, CdR 47/2006 fin.

(12)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 35.

(13)  COM(2011) 615 final; CdR 6/2011fin (Ziffer 15).

(14)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 34.

(15)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 9 und 14.

(16)  COM(2011) 112 final, 8.3.2011.


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