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Document 52011PC0626
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing a common organisation of the markets in agricultural products (Single CMO Regulation)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
/* KOM/2011/0626 endgültig - 2011/0281 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) /* KOM/2011/0626 endgültig - 2011/0281 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit dem Vorschlag der Kommission für den
Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und
die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden.
Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen,
mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird,
zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung
dieser Politik vor. Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich
auf die Mitteilung über die GAP bis 2020[2],
in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen
Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen
und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable
Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der
Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der
interinstitutionellen Aussprache[3]
als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung
breite Unterstützung gefunden. Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der
sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die
Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im
Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin
in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente
nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen
und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der
EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen
bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt,
wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme
ausarbeiten und kofinanzieren[4]. Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat
die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die
Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und
die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik
zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe
Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der
Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere
Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den
Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten
Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll. In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist
auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen
reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf
internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen
Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft
bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort. Der Druck auf die landwirtschaftlichen
Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken,
einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere
infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung
beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen
Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine
starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die
weltweite Ernährungssicherheit. Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und
energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie
einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die
zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um
landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die
für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet
sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher
öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das
unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich
auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen. Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht
um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen
Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die
Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von
strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft
gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel
ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt,
wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen
und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch
auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen
Bedürfnissen zu entsprechen. Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht
vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für
jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel
darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen
dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür
bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden,
die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise
Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die
Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung
des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit
anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker
auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte
Ex-ante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die Finanzierung der
GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR
verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu
reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente
des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen
dargelegt: –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung). –
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit
Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang
mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und –
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für
Weinbauern. Die Verordnung über die Entwicklung des
ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011
vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt noch eine Verordnung
über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter
eine andere Rubrik des MFR fallen. Des Weiteren werden neue Vorschriften über die
Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung
der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den
besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer
persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. 2. ERGEBNISSE
DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Aufgrund der Evaluierung des derzeitigen
politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und
Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei
alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines
langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer
dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative
und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von
Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die
landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines
Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf
die Wirtschaft des Agrarsektors. Bei den drei in der Folgenabschätzung
dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario,
bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine
bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird;
2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form
einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und
einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur
Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen
EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere
Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt; 3) ein Neuausrichtungsszenario,
bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die
Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird,
dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass
die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere
Politiken gedeckt werden können. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und
des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie
„Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios
einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen
eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen
ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick
auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei
der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch
Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation
(auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für
landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die
EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen
Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer
fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda
oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur. Die drei politischen Szenarios wurden unter
Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen
der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden
aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am
12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen
Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]: –
Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter
Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur
erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit,
nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher
Entwicklung zu begegnen. –
Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine
Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte. –
Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine
gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der
Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen). –
Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide
Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der
Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen
können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits
geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die
Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. –
Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU,
einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die Entwicklungschancen
einbezogen werden. –
Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für
andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen
Befragten betont. –
Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger
Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden
als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten. In der Folgenabschätzung wurden somit die drei
alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen: Das Neuausrichtungsszenario würde eine
strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung
nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern
würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich
bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren
ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich
wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da
sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und
einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser
Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen
verlorenginge. Am anderen Ende der Skala würde das
Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben,
wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der
Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben
würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden
künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die
langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise
begegnen könnte. Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege
mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen.
Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die
Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können.
Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich,
sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam
genutzt werden und der Gemeinsame Strategische Rahmen mit den anderen EU‑Fonds
nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken
der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das
richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen
Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht
werden. Auf dieser Grundlage kommt die
Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das
ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU
auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch
die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch
unbedingt ein Evaluierungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP
anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen
Zielen verknüpft sind. Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung
während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt
werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und
Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem
sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die
Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich
ausfallen. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen
obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch
fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts
der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten
angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine
bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen
ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine
bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu
erzielen. Auf dieser Grundlage wird auch an der
derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten,
wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird,
dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr
als die horizontale Verordnung bezeichnet wird. Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der
Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um
einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten,
der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und
diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei
wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die
Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der
Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die
Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von
strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen
Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu
gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige
Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten
mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene
Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue
europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das
Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die
Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich
eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von
Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im
Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie
kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun. Die vorliegende Verordnung „Einheitliche GMO“
regelt die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, wobei die Beihilferegelung
für die Bedürftigen in ein gesondertes Instrument übertragen werden soll. Die Milchkrise 2008-2009 hat die Notwendigkeit
aufgezeigt, einen wirksamen Sicherheitsnetzmechanismus beizubehalten und die
verfügbaren Instrumente zu optimieren. Auch bei den anschließenden Erörterungen
im Rahmen der hochrangigen Expertengruppe „Milch“ wurde auf die Notwendigkeit
hingewiesen, das Funktionieren der Nahrungsmittelkette zu verbessern. Die
Verordnung bezweckt daher, die Bestimmungen auf der Grundlage der bisher
gemachten Erfahrungen mit der öffentlichen Intervention, der privaten
Lagerhaltung, außergewöhnlichen oder Dringlichkeitsmaßnahmen und den Beihilfen
für spezifische Sektoren zu straffen, auszudehnen und zu vereinfachen und die
Zusammenarbeit im Weg von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu
fördern. Bestimmte sektorale Beihilfen werden
abgeschafft (z.B. für Magermilch, Hopfen und Seidenraupen). Die
Milchquotenregelung und das Anpflanzungsverbot für Reben werden im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften auslaufen, die in diesem Punkt also unverändert
bleiben. Die Zuckerquoten werden am 30. September 2015 auslaufen. Es gibt
eine spezifische Bestimmung für den Fall des Verlusts des Verbrauchervertrauens
im Zusammenhang mit Tierseuchen und eine allgemeine Marktstörungsklausel, wobei
letztere ausgedehnt wird, um alle Sektoren in der derzeitigen einheitlichen GMO
abzudecken. Die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und
ihrer Vereinigungen sowie der Branchenverbände durch die Mitgliedstaaten wird
auf die Erzeugnisse aller von der derzeitigen einheitlichen GMO erfassten
Sektoren ausgedehnt. Die Unterstützung für die Schaffung von
Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse fällt nunmehr unter die
Entwicklung des ländlichen Raums. Die Verordnung spiegelt den bereits
vorgelegten Vorschlag für den Milchsektor wider, in dem grundlegende
Bedingungen für den Fall festgelegt wurden, dass die Mitgliedstaaten schriftliche
Verträge obligatorisch machen, um so die Verhandlungsmacht der Milcherzeuger in
der Nahrungsmittelkette zu stärken. Die Verordnung greift auch den im
Zusammenhang mit dem Qualitätspaket bereits gemachten Vorschlag über
Vermarktungsnormen auf. Unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung
werden die Abschaffung bestimmter sektoraler Beihilfen, die Entkoppelung der
Beihilferegelung im Seidenraupensektor, das Auslaufen der Zuckerquotenregelung
und die Abschaffung der vorgeschriebenen Registrierung der Lieferverträge und
der Bescheinigung der Gleichwertigkeit im Hopfensektor die Verwaltungslasten
für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer verringern. Es wird auch nicht
mehr notwendig sein, eine Kapazität für die Durchführung der sektoralen
Beihilferegelungen aufrechtzuerhalten und Ressourcen für die Kontrolle dieser
Regelungen bereitzustellen. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer
Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es
sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird
vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem
während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR
Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden. Die Mittelausstattung der Säulen I
und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd.
EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für
die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für
Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine
neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR,
so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR
belaufen. Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung
auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren
Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser
Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über
Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet. Die Aufteilung der Förderung für die
Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im
Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen
Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den
Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen
wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten
werden. Es wird eine gewisse Flexibilität für
Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der
Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich
von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von
Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die
Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt. Nähere Angaben zu den finanziellen
Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen
beigefügten Finanzbogen aufgeführt. 2011/0281 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und
Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8], nach Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[9], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[10], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel,
natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“[11] sind die potenziellen
Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik
(GAP) nach 2013 aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese
Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese
Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich
der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] des Rates vom […] über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)[12]. Aufgrund des Umfangs einer
solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] aufzuheben
und durch eine neue Verordnung „Einheitliche GMO“ zu ersetzen. Mit der Reform
sollten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen
Agrarsektor, soweit wie möglich harmonisiert, rationalisiert und vereinfacht
werden, auch indem sichergestellt wird, dass die Kommission nichtwesentliche
Elemente der Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen kann. (2)
Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die
Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch
auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige,
zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das
Europäische Parlament und den Rat sorgen. (3)
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) erlässt
der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen
und der mengenmäßigen Beschränkungen. Im Interesse der Klarheit sollte in der
vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des
Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf
dieser Rechtsgrundlage festlegt. (4)
Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente
der einheitlichen GMO enthalten. Die Festsetzung von Preisen, Abschöpfungen,
Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen ist in bestimmten Fällen untrennbar
mit diesen Grundelementen verknüpft. (5)
Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame
Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40
Absatz 1 des Vertrags vorgeschrieben. (6)
Es ist klarzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr.
[…] [horizontale GAP-Verordnung][13]
und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen für
die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere
legt die [horizontale GAP-Verordnung] Bestimmungen fest, um die Einhaltung der
mit den GAP-Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen zu garantieren,
einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und
Verwaltungssanktionen im Falle einer Nichteinhaltung, der Regeln für die
Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge. (7)
Die vorliegende Verordnung und andere nach
Artikel 43 des Vertrags erlassene Rechtsakte beziehen sich auf die
Warenbezeichnungen sowie die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten
Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können
anschließend Anpassungen solcher Rechtsakte erforderlich machen. Die Kommission
sollte fähig sein, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um solche Anpassungen
vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung
(EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur
Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche
Erzeugnisse[14],
die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Ermächtigung
in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. (8)
Um den Besonderheiten des Reissektors Rechnung zu
tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen,
die sich auf die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen für den Reissektor in
Anhang II Teil I dieser Verordnung beziehen. (9)
Um sicherzustellen, dass die Erzeugung auf bestimmte
Rohreissorten ausgerichtet wird, sollte die Kommission
Durchführungsbestimmungen zur Festsetzung von Erhöhungen und Kürzungen des
öffentlichen Interventionspreises erlassen können. (10)
Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis,
Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst
und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt
werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser
Erzeugnisse angepasst sind. (11)
Um den Besonderheiten der Sektoren Obst und Gemüse
sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Rechnung zu tragen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die
Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse festgesetzt werden. (12)
Um die Märkte zu stabilisieren und der
landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern,
ist ein differenziertes System der Preisstützung für die verschiedenen Sektoren
entwickelt und sind direkte Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den
unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der
wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits
Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen
Intervention oder gegebenenfalls der Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung. Preisstützungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig, sie müssen
jedoch rationalisiert und vereinfacht werden. (13)
In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für
die Vorschriften über diese Maßnahmen eine gemeinsame Struktur vorzusehen,
wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck
ist zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen zu unterscheiden und sind
insbesondere letztere zu definieren, indem klargestellt wird, dass nur
Interventionspreise für die öffentliche Intervention den angewendeten amtlich
geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens
über die Landwirtschaft entsprechen (d.h. Preisdifferenzstützung). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer
öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die
sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen. (14)
Die Interventionsregelung sollte für jeden
betreffenden Sektor in Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der
vorherigen GMO während bestimmten Zeiträumen des Jahres
verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder ständig oder abhängig von den
Marktpreisen geöffnet sein. (15)
Der Preis, zu dem die Ankäufe zur öffentlichen
Intervention (d.h. Preisdifferenzunterstützung) durchzuführen sind, sollte für
bestimmte Mengen und Erzeugnisse fest sein und in anderen Fällen unter
Berücksichtigung der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO im
Wege einer Ausschreibung ermittelt werden. (16)
In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des
Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen
werden. Entsprechende Maßnahmen sind so zu treffen, dass Marktstörungen
vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der
Käufer gewährleistet werden. (17)
Im Interesse der Markttransparenz sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags hinsichtlich der Bedingungen zu erlassen, gemäß
denen sie beschließen kann, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu gewähren, um
unter Berücksichtigung der Marktlage ein Marktgleichgewicht zu erzielen und
die Marktpreise zu stabilisieren. (18)
Um den Besonderheiten der einzelnen Sektoren
Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen die Anforderungen und Bedingungen festgelegt werden, denen
die zur öffentlichen Intervention angekauften und im Rahmen der Regelung für
die private Lagerhaltung einzulagernden Erzeugnisse zusätzlich zu den
Anforderungen dieser Verordnung genügen müssen; außerdem müssen mit diesen
Rechtsakten die aus Qualitätsgründen anwendbaren Zu- und Abschläge auf den
Preis sowohl bei den An- als auch den Verkäufen sowie die Bestimmungen über die
Verpflichtung für die Zahlstelle festgelegt werden, das gesamte Rindfleisch
nach der Übernahme und vor der Einlagerung entbeinen zu lassen. (19)
Um den unterschiedlichen Situationen bei der
Lagerung von Interventionsbeständen in der Europäischen Union Rechnung zu
tragen und den Marktteilnehmern angemessenen Zugang zur öffentlichen
Intervention sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen,
mit denen die Anforderungen, die von den Interventionslagerorten hinsichtlich
der im Rahmen der Regelung anzukaufenden Erzeugnisse erfüllt werden müssen, die
Bestimmungen über den Verkauf kleiner in den Mitgliedstaaten auf Lager
verbliebener Mengen, Vorschriften für den freihändigen Verkauf von Mengen, die
nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, und bestimmte
Vorschriften über die Lagerhaltung von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb
des Mitgliedstaats, der für sie und ihre Behandlungen hinsichtlich der Zölle und
sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge
verantwortlich ist, festgelegt werden. (20)
Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung
die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur Kürzung des zu zahlenden
Beihilfebetrags, für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge
unterschreitet, und Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung
festgelegt werden. (21)
Um die Rechte und Pflichten
der Marktteilnehmer zu wahren, die an der öffentlichen Intervention oder
Maßnahmen der privaten Lagerhaltung teilnehmen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen Bestimmungen über das Zurückgreifen auf
Ausschreibungsverfahren, die Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer und
die obligatorische Stellung einer Sicherheit festgelegt werden. (22)
Um die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im
Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die
Anwendung der Verfahren der Marktinterventionen in Form der öffentlichen
Intervention und der privaten Lagerhaltung zu standardisieren, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Bestimmungen über die
Handelsklassenschemata der Europäischen Union für Schlachtkörper von Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen festgelegt werden. (23)
Um eine ausreichende
Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Klassifizierung von Schlachtkörpern
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen
die Überprüfung der Anwendung der Klassifizierung von Schlachtkörpern durch
einen EU-Ausschuss geregelt wird. (24)
Die bestehende, im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik verabschiedete Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an
Bedürftige sollte Gegenstand einer getrennten Verordnung sein, die erlassen
wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts zu widerspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden, dass
Erzeugnisse, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen in öffentlichen
Lagerbeständen befinden, zu Zwecken der vorgenannten Regelung abgesetzt werden
können. (25)
Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnissen
durch Kinder sollte gefördert werden, indem u.a. der Anteil dieser Erzeugnisse
an ihrer Ernährung in der Phase, in der ihre
Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig erhöht wird. Daher ist eine EU-Beihilfe
vorzusehen, um die Abgabe solcher Erzeugnisse an Kinder in
Bildungseinrichtungen zu kofinanzieren. (26)
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung bei den Programmen sollten harmonisierte Bestimmungen für ein
jedes davon festgelegt werden. Die EU-Beihilfe sollte nicht dazu verwendet
werden, die Mittel für bestehende nationale Schulobstprogramme zu ersetzen. In
Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen
Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen
können. Um das Schulobstprogramm wirksam zu gestalten, sollten die
Mitgliedstaaten flankierende Maßnahmen vorsehen, für die sie einzelstaatliche
Beihilfen gewähren können. (27)
Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern
zu fördern, eine effiziente und gezielte Verwendung der EU-Finanzmittel sicherzustellen
und das Programm besser bekannt zu machen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobstprogramms Folgendes festgelegt
wird: die Erzeugnisse, die für das Programm nicht in Betracht kommen; die
Zielgruppe des Programms; die nationalen oder regionalen Strategien, die die
Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen,
einschließlich der flankierenden Maßnahmen; die Zulassung und Auswahl der
Antragsteller; objektive Kriterien für die Aufteilung der Beihilfe auf die
Mitgliedstaaten, Richtwerte für die Aufteilung der Beihilfe auf die
Mitgliedstaaten und das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die
Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Anträge; die beihilfefähigen Kosten
einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten
festzusetzen, und die Vorschrift, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die
finanzielle Unterstützung des Programms hinweisen müssen. (28)
Um der Entwicklung bei den
Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern sowie den Innovationen und Entwicklungen auf
dem Milcherzeugnismarkt Rechnung zu tragen, sicherzustellen, dass die
geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe in Betracht kommen
und die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulmilchprogramms Folgendes
festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm in Betracht kommen; die
nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten
müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, und die Zielgruppe des Programms;
die Bedingungen für die Beihilfegewährung; die Leistung einer Sicherheit zur
Gewährleistung der Durchführung, im Falle von Beihilfevorschusszahlungen; die
Begleitung und Bewertung und die Vorschrift, dass die schulischen Einrichtungen
auf die finanzielle Unterstützung des Programms hinweisen müssen. (29)
Die Beihilferegelung für
Hopfenerzeugerorganisationen wird nur in einem Mitgliedstaat angewendet. Um
Flexibilität zu schaffen und das Vorgehen in diesem Sektor an die anderen
Sektoren anzupassen, sollte die Beihilferegelung abgeschafft werden, wobei es
die Möglichkeit geben soll, die Erzeugerorganisationen im Rahmen von Maßnahmen
zur Entwicklung des ländlichen Raums zu unterstützen. (30)
Eine EU-Finanzierung ist erforderlich, um den
anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize zu bieten,
Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und
Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende
Verordnung vorsehen, dass die EU-Unterstützung gemäß den im Rahmen der
betreffenden Aktionsprogramme durchgeführten Tätigkeiten gewährt wird. Die
betreffenden Tätigkeiten sollten sich jedoch auf die nützlichsten Tätigkeiten
beschränken und es sollte eine Kofinanzierung eingeführt werden, um die
Qualität solcher Programme zu verbessern. (31)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfen für die Organisationen der Marktteilnehmer im Bereich Olivenöl und Tafeloliven
ihr Ziel, die Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven zu verbessern,
erreichen und diese Marktteilnehmerorganisationen ihren Verpflichtungen
nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die
Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Rahmen
dieser Beihilferegelung und die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug
einer solchen Anerkennung, die für eine EU-Finanzierung in Betracht kommenden
Maßnahmen, die Aufteilung der EU-Finanzierung auf bestimmte Maßnahmen, die
nicht für eine EU-Finanzierung in Betracht kommenden Tätigkeiten und Kosten,
die Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme sowie die obligatorische
Leistung einer Sicherheit festgelegt werden. (32)
In dieser Verordnung wird zwischen Obst und Gemüse,
einschließlich Obst und Gemüse für die Vermarktung und für die Verarbeitung,
einerseits und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseits
unterschieden. Vorschriften für Erzeugerorganisationen, operationelle Programme
und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gelten nur für Obst
und Gemüse und ausschließlich zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse. (33)
Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht
verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Selbst geringe
Überschüsse können den Markt erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur
Krisenbewältigung eingeführt und weiterhin in operationelle Programme
aufgenommen werden. (34)
Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse
sollte den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der
Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen
Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung tragen, insbesondere was den
Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
Landschaftspflege anbelangt. (35)
Eine Unterstützung bei der Gründung von
Erzeugergruppierungen sollte für alle Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen
der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, und deshalb
sollte die besondere Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse abgeschafft
werden. (36)
Damit das Verantwortungsbewusstsein der
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer
finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen
Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten Bedingungen für
die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die
Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds
an. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt
werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im
Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der EU-Ausgaben sollte
die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds
einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen. (37)
In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und
Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche
einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von
strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Europäische Union
diese Beihilfen zurückerstatten. (38)
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige
Stützung der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Betriebsfonds und
operationellen Programme, Struktur und Inhalt des nationalen Rahmens und der
nationalen Strategie, die finanzielle Beihilfe der Europäischen Union,
Krisenpräventions‑ und Krisenmanagementmaßnahmen sowie die
einzelstaatliche finanzielle Beihilfe geregelt werden. (39)
Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur
Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten
von der Europäischen Union finanziert und festgelegt werden, doch sollte es den
Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für
die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen — erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten — angemessen sind,
und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten
sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein. (40)
Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme
geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von EU-Weinen
in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund
ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert
werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor
bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung
für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als
Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um
die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten. (41)
Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds
auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen
der Stützungsprogramme für Wein in Betracht kommen, um einen
verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern. (42)
Die von den Mitgliedstaaten beschlossene
Unterstützung der Weinbauern durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist
nunmehr endgültig eingeführt worden. Daher ist die einzige solche
Unterstützung, die gewährt werden kann, diejenige, die von den Mitgliedstaaten
bis zum 1. Dezember 2013 gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr.
[KOM(2011)799] unter den darin aufgeführten Bedingungen beschlossen worden ist. (43)
Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme
für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union
gezielt verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen
folgende Vorschriften festgelegt werden: über die Verantwortung für die
Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Stützungsprogramme bzw.
Änderungen der Stützungsprogramme und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; über
die Beihilfefähigkeitskriterien für Stützungsmaßnahmen, die für eine Stützung
in Betracht kommenden Arten von Ausgaben und Maßnahmen, die nicht für eine Stützung
in Betracht kommenden Maßnahmen und den Höchstumfang der Stützung je Maßnahme;
über die Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn; über die
Anforderungen und Schwellen für Vorschüsse, einschließlich der Verpflichtung
einer Sicherheitsleistung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; mit allgemeinen
Bestimmungen und Begriffsbestimmungen zum Zweck der Stützungsprogramme; zur
Verhütung des Missbrauchs der Stützungsmaßnahmen und einer Doppelfinanzierung
von Vorhaben; über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch
die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand
zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
über die Anforderungen für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der
Stützungsmaßnahmen sowie die Einschränkungen, um die Übereinstimmung mit dem
Anwendungsbereich der Stützungsmaßnahmen zu gewährleisten; über Zahlungen an
die Begünstigten, einschließlich Zahlungen über Versicherungsvermittler. (44)
Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die
Vielfalt von Erzeugungsbedingungen und Erträgen sowie durch die Heterogenität
und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der
Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während
der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die
diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin
Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, da die Varroose nicht völlig getilgt
werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts
dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von
Bienenzuchterzeugnissen in der Europäischen Union alle drei Jahre nationale
Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der
allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
beitragen sollten. Diese nationalen Programme sind teilweise von der Europäischen
Union zu finanzieren. (45)
Um eine gezielte Nutzung der Unionsmittel für die
Bienenzucht sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen,
mit denen die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können,
Vorschriften über die Verpflichtungen betreffend den Inhalt der nationalen
Programme, deren Erstellung und der damit verbundenen Studien und die
Bedingungen für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union
an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat festgelegt werden. (46)
Die EU-Beihilfe für die Seidenraupenzucht sollte
nach Maßgabe des Vorgehens bei Beihilfen für andere Sektoren im Rahmen der
Direktzahlungsregelung entkoppelt werden. (47)
Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver,
die in der Europäischen Union hergestellt wurden und zur Verwendung als
Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu Kasein und Kaseinat bestimmt sind, hat
sich nicht als wirksam für die Marktstützung erwiesen und sollte daher ebenso
wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur
Käseherstellung aufgehoben werden. (48)
Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die
Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die
Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der
Verbraucher. (49)
Gemäß der Mitteilung der Kommission über die
Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[15]
und nachfolgenden Debatten wird es für zweckmäßig erachtet, sektor- oder
erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der
Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der
wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur Förderung ihrer Qualität
beizutragen. (50)
Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse in
einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren der Lebensmittelsicherheit[16]
dürfte die Einführung einer allgemein gehaltenen Basisnorm für die Vermarktung,
wie sie in der obengenannten Mitteilung der Kommission in Betracht gezogen
wird, bei Erzeugnissen zweckmäßig sein, die nicht unter sektor- oder
erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen fallen. Entsprechen solche Erzeugnisse
gegebenenfalls einer geltenden internationalen Norm, so sollte die allgemeine
Vermarktungsnorm als erfüllt betrachtet werden. (51)
Für einige Sektoren und/oder Erzeugnisse bilden
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen wichtige
Aspekte für die Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese
Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder
Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Europäischen Union nur für die
Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die den entsprechenden
Anforderungen genügen. (52)
Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale
Bestimmungen eingeführt werden. (53)
Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass
ausschließlich normgerechte Erzeugnisse von hinreichender Qualität auf den
Markt gelangen, und deshalb sollten in ihnen insbesondere Begriffsbestimmungen,
Einstufung in Klassen, Aufmachung und Etikettierung, Verpackung,
Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Transport, Angaben über die Erzeuger,
Gehalt an bestimmten Stoffen, zugehörige Verwaltungsdokumente, Lagerung,
Zertifizierung und Fristen geregelt sein. (54)
Angesichts des Interesses der Verbraucher an einer
angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es möglich sein,
Angaben über den Erzeugungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen
Ebene vorzusehen, wobei den Besonderheiten bestimmter Sektoren, namentlich bei
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist. (55)
Die Vermarktungsnormen sollten auf alle in der Europäischen
Union vermarkteten Erzeugnisse anwendbar sein. (56)
Es ist angebracht, Sonderbestimmungen für aus
Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorzusehen, wonach die in bestimmten
Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den
Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den EU-Rechtsvorschriften
gewährleistet ist. (57)
Bei Streichfetten empfiehlt es sich, den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte einzelstaatliche
Vorschriften über Qualitätsklassen beizubehalten oder zu erlassen. (58)
Um auf Veränderungen der Marktlage unter Berücksichtigung
der Besonderheit jedes Sektors zu reagieren, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen sie Anforderungen im
Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm und Vorschriften betreffend
die Übereinstimmung festlegt, ändert und davon abweicht. (59)
Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen,
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Förderung ihrer
Qualität beizutragen, mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und
Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, den Entwicklungen bei den
einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen, dem technischen
Fortschritt Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation
zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen
für einzelne Sektoren und/oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie
Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden
und alle erforderlichen Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den
Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen festgelegt werden. (60)
Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung
der einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und/oder Sektoren
zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die
Bedingungen für die Anwendung solcher Vermarktungsnormen sowie für die
Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu
Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden. (61)
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen
Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Besonderheit jedes Sektors Rechnung zu
tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen eine
Toleranz für jede Vermarktungsnorm, bei dessen Überschreitung die gesamte
Erzeugnispartie als nicht normgerecht gilt, und Vorschriften festgelegt werden,
die die Bedingungen umfassen, unter denen davon ausgegangen wird, dass
eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der EU-Anforderungen an die
Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und Maßnahmen zur
Abweichung von den Vorschriften erlauben, dass Erzeugnisse in der Union nur
unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden dürfen, sowie ferner
Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union
ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden. (62)
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Europäischen
Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den
geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Solche Weine werden für den
Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
gekennzeichnet. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines
Qualitätserzeugnisses auf einen transparenten und ausgefeilteren Rahmen stützen
kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine
Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft
werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Europäischen Union für
andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[17] angewendet wird. (63)
Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von
Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die
Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen. (64)
Um in der Europäischen Union geschützt zu sein,
müssen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf EU-Ebene
gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und
eingetragen sein. (65)
Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem
Ursprungsland geschützt sind. (66)
Das Eintragungsverfahren muss jeder natürlichen
oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat
oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines
Einspruchs geltend zu machen. (67)
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich
unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse
genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht
irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung
fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die
nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind. (68)
Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung
zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen,
mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden
kann, obwohl er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte
geografische Angabe enthält oder daraus besteht. (69)
Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten
geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, die Qualität und Rückverfolgbarkeit
der Erzeugnisse zu sicherzustellen und die legitimen Rechte oder Interessen der
Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags
zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Grundsätze für die
Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie Begriffsbestimmungen,
Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im
abgegrenzten geografischen Gebiet; die Bedingungen, unter denen die
Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können, sowie die Angaben
der Produktspezifikation; die Art des Antragstellers, der den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die einzuhaltenden
Verfahren bei der Beantragung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder
geografischen Angabe, einschließlich der nationalen Vorverfahren, der Prüfung
durch die Kommission, der Einspruchsverfahren sowie des Verfahrens zur
Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützen Ursprungsbezeichnungen oder
geschützten geografischen Angaben; die Verfahren für grenzübergreifende
Anträge; die Verfahren für Anträge betreffend geografische Gebiete in einem
Drittland; der Zeitpunkt, ab dem der Schutz gilt; die Verfahren für Änderungen
der Produktspezifikationen; der Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt. (70)
Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen und
damit die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden
nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen, denen
der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde. benachteiligt werden, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Einschränkungen hinsichtlich
des geschützten Namens und Übergangsbestimmungen betreffend Weinnamen, die von
den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder
geografische Angaben anerkannt worden sind, das nationale Vorverfahren, vor
einem bestimmten Zeitpunkt etikettierte oder auf den Markt gebrachte Weine und
Änderungen der Produktspezifikationen festgelegt werden. (71)
In der Europäischen Union werden bestimmte
traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten
und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und
einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um Irreführungen der Verbraucher
zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union
geschützt werden können. (72)
Um einen angemessenen Schutz und die legitimen Rechte der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen
sowie den Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Union und
bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Bestimmungen über die Sprache
und die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs; die
Begriffsbestimmung der Art der Antragsteller, die den Schutz eines
traditionellen Begriffs beantragen können; die Gültigkeitsbedingungen für einen
Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen
Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;
der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten
traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten
geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;
die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der
Antragstellung; die einzuhaltenden Verfahren bei der Beantragung des Schutzes
eines traditionellen Begriffs, einschließlich der Prüfung durch die Kommission,
der Einspruchsverfahren sowie der Verfahren zur Löschung und Änderung, und die
Bedingungen, gemäß denen traditionelle Begriffe für Drittlandserzeugnisse
verwendet werden dürfen; diesbezügliche Ausnahmen. (73)
Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der
unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können
entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede
zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten könnten das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die
den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus
diesem Grund ist es angezeigt, EU-Vorschriften für die Etikettierung vorzusehen. (74)
Um die Einhaltung der
bestehenden Etikettierungspraktiken und die Übereinstimmung mit horizontalen
Vorschriften betreffend die Etikettierung und Aufmachung sicherzustellen und
den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, um die Wirksamkeit der
Zertifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsverfahren und die berechtigten
Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen und zu gewährleisten, dass
Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: außergewöhnliche Umstände, die
rechtfertigen, dass die Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder
„geschützte geografische Angabe" nicht verwendet werden; die Aufmachung
und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser
Verordnung vorgesehen sind; bestimmte obligatorische Angaben, fakultative
Angaben und Aufmachung; die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der
Etkettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder
geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung oder geografische
Angabe den notwendigen Anforderungen entsprechen; Bestimmungen über vor dem
1. August 2009 in den Verkehr gebrachten und etikettierten Weinen sowie
Ausnahmen bei der Etikettierung und Aufmachung. (75)
Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der
gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen Anwendung finden. (76)
Es ist angezeigt, Vorschriften über die
Klassifizierung von Keltertraubensorten festzulegen, denen zufolge
Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro
Jahr weiterhin gehalten sind, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu
erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen.
Bestimmte Keltertraubensorten sind dabei auszuschließen. (77)
Es ist angezeigt, bestimmte önologische Verfahren
und Beschränkungen bei der Weinbereitung festzulegen, insbesondere in Bezug auf
den Verschnitt und die Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft
und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen
Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission bei
weiteren önologischen Verfahren generell auf die von der Internationalen
Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren
stützen. (78)
Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet
werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder
auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem
Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie unter noch festzulegenden
Bedingungen zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu
Versuchszwecken einzusetzen. (79)
Um insbesondere im Interesse des
Verbraucherschutzes eine zufrieden stellende Rückverfolgbarkeit der
betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen
unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen beim Verkehr innerhalb der Europäischen
Union ein Begleitdokument beiliegen muss. (80)
Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials
sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei
eine Aufstellung ihres Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die
Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten,
die die Aufstellung übermittelt haben, eine Unterstützung für die
Umstrukturierung und Umstellung erhalten. (81)
Um die Überwachung und Kontrolle des
Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich und
Inhalt der Weinbaukartei und etwaige Ausnahmen festgelegt werden. (82)
Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren
Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Vorschriften über
das Begleitdokument, seine Verwendung und Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Verwendung eines solchen Dokuments; die Bedingungen, unter denen ein
Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder
geschützte geografische Angaben gilt; die Verpflichtung zur Führung eines
Registers; genaue Vorschriften, wer ein Register führen muss und wer von der
Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist; die Angabe der im
Register aufzuführenden Vorgänge und Vorschriften über die Verwendung der
Begleitdokumente und Register. (83)
Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und
Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu
gewährleisten, werden besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der
Quotenregelung erforderlich sein. Daher sind Standardvorschriften für die
Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festzulegen. (84)
Um den Besonderheiten des Zuckersektors und den
Interessen aller Parteien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf solche Vereinbarungen zu erlassen,
mit denen insbesondere die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und
Bezahlung der Zuckerrüben festgelegt werden. (85)
Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen
können eine nützliche Rolle bei der Zusammenfassung des
Angebots und der Förderung vorbildlicher Praktiken spielen. Die
Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den
Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung vorbildlicher Praktiken und
der Markttransparenz einnehmen. Die bestehenden Vorschriften über die
Begriffsbestimmung und Anerkennung solcher Organisationen und ihrer
Vereinigungen betreffend bestimmte Sektoren sollten daher harmonisiert,
rationalisiert und ausgedehnt werden, um eine Anerkennung auf Antrag im Rahmen
von durch EU-Recht geregelten Statuten für alle Sektoren vorzusehen. (86)
Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen
Sektoren, mit denen die Wirkung der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen
und der Branchenverbände verstärkt wird, indem die Mitgliedstaaten bestimmte
Vorschriften dieser Organisationen unter bestimmten Umständen auf
Nichtmitglieder-Marktteilnehmer ausdehnen können, haben sich als wirksam
erwiesen und sollten harmonisiert, rationalisiert und auf alle Sektoren
ausgedehnt werden. (87)
Im Hinblick auf lebende Pflanzen, Rindfleisch,
Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollte die
Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern,
was zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen
Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen
könnte. (88)
Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, ihrer
Vereinigungen und der Branchenverbände zur leichteren
Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu fördern, ausgenommen
Maßnahmen betreffend Marktrücknahmen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in den Sektoren lebende
Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und
Geflügelfleisch, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs-
und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der
Marktpreisentwicklung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder
langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten
Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden. (89)
Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu
verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von Branchenverbände getroffenen
Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine
Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten. (90)
Da es keine EU-Rechtsvorschriften über förmliche
schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres
nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorschreiben, sofern sie
dabei nicht gegen EU-Recht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation
beeinträchtigen. Angesichts der EU-weit unterschiedlichen Verhältnisse sollte
diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten
überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation
sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die
Verwendung solcher Verträge auf EU-Ebene festgelegt werden. Da die Satzungen
einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen
Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer
Vertragspflicht befreit werden. Um sicherzustellen, dass eine solche Regelung
wirksam ist, sollte sie auch gelten, wenn Dritte die Milch von den Landwirten
abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern. (91)
Damit eine rationelle Entwicklung der Erzeugung und
auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt
wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben
gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der
Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung
dieser Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte gemäß Artikel 42 und
Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags eine Regelung verabschiedet werden,
die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen
ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Erzeugung ihrer Mitglieder
mit einer Molkerei Vertragsbedingungen einschließlich der Preise auszuhandeln. Im
Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte
dies nur mit einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. (92)
Die Registrierung aller Lieferverträge über in der Europäischen
Union erzeugten Hopfen ist eine aufwändige Maßnahme und sollte aufgegeben
werden. (93)
Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen klar
festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen solcher Organisationen
beizutragen, den Besonderheiten jedes Sektors Rechnung zu tragen und die
Einhaltung des Wettbewerbs und des ordnungsgemäßen Funktionierens der
gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden betreffend: die
spezifischen Ziele, die von solchen Organisationen und Vereinigungen verfolgt
werden können oder müssen oder nicht verfolgt werden dürfen, einschließlich
Abweichungen von den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Satzung, die
Anerkennung, Struktur, Rechtspersönlichkeit, Mitgliedschaft, Größe,
Rechenschaft und Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen, die
Auswirkungen der Anerkennung, den Entzug der Anerkennung und Zusammenschlüsse;
länderübergreifende Organisationen und Vereinigungen; die Auslagerung von
Tätigkeiten und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen
oder Vereinigungen; die Mindestmenge bzw. den Mindestwert der vermarktbaren
Erzeugung der Organisationen oder Vereinigungen; die Ausdehnung bestimmter
Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung
eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich eines
Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann,
weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität, der betreffenden
Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die
Kommission, Mindestzeiträume, während dener die Vorschriften vor ihrer
Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die
Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die
Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder
obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird. (94)
Ein einheitlicher Markt macht eine einheitliche
Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung
sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den EU-Markt
grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften
beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde und in bilateralen Abkommen geschlossen wurden. (95)
Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich
eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der
Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte der
Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und
insbesondere für die Überwachung der Einfuhren oder Ausfuhren der betreffenden
Erzeugnisse Rechnung getragen werden. (96)
Um der Entwicklung des Handels und der Märkte und
den Bedürfnissen der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen und
erforderlichenfalls die Einfuhren oder Ausfuhren zu überwachen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen das Verzeichnis der
Erzeugnisse der Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen
ist, und die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz
vorgelegt werden muss, festgelegt werden. (97)
Um die wesentlichen Bestandteile der Lizenzregelung
festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes
festgelegt wird: die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben,
ihre Rechtswirkung, einschließlich der Möglichkeit einer Toleranz bei der
Einhaltung der Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht, und die Angabe von Ursprung und
Herkunft der Erzeugnisse, wenn dies obligatorisch ist; die Vorschrift, dass die
Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung
ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die
Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; die
Vorschriften für die Übertragung der Lizenz oder erforderlichenfalls die
Einschränkungen der Übertragbarkeit; die erforderlichen Vorschriften für die
Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung und die Situationen, in
denen eine besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um
Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; die Fälle
und Situationen, in denen die Leistung einer Sicherheit, um zu gewährleisten, dass
die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder
ausgeführt werden, erforderlich ist oder nicht. (98)
Die wesentlichen Elemente der auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den
WTO-Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen
Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur
detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen Elemente
zu erlassen. (99)
Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den EU-Markt haben, oder dem
entgegenzuwirken, sind auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Zölle
zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. (100)
Um die Wirksamkeit des Einfuhrpreissystems
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen
auch eine Kontrolle des Zollwerts unter Berücksichtigung eines anderen Werts
als des Einheitspreises vorgenommen werden kann. (101)
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt,
Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem
Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten
ergeben. (102)
Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren
Mengen, die Anwendung der Abkommen, Verpflichtungen und Rechte der Europäischen Union sowie eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im
Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden betreffend: die Bedingungen
und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen
Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; Bestimmungen für die
Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls
die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des
Einfuhrzollkontingents; die Auflage zur Leistung einer Sicherheit für die
Teilnahme am Einfuhrzollkontingent; den Erlass aller erforderlichen
Bestimmungen über die Besonderheiten, Anforderungen oder Einschränkungen
betreffend das Zollkontingent gemäß dem internationalen Abkommen oder anderen
Rechtsakt. (103)
Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten
Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei
der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugute kommen. Um die
ordnungsgemäße Anwendung eines solchen Systems zu gewährleisten, bedarf es der
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes
und der Europäischen Union. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer
in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet sein. (104)
Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen aufgrund von gemäß Artikel 218 des Vertrags von der Europäischen Union
geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere
Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen festgelegt wird, dass die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener
Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen
bescheinigt wird. (105)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle
sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Europäischen Union zu
verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter
außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den EU-Markt den sich
daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen,
sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen
Verpflichtungen der Union in Einklang stehen. (106)
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die
Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredlungsverkehrs zu verbieten.
Es empfiehlt sich somit, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des aktiven und
des passiven Veredelungsverkehrs in derartigen Situationen zu ermöglichen. (107)
Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der
WTO-Verpflichtungen der Union bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen
auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und auf
dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Europäischen Union
am Welthandel mit bestimmten unter die vorliegende Verordnung fallenden
Erzeugnissen zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und
mengenmäßige Obergrenzen gelten. (108)
Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte
zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im
Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den
Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die
Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der
Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter
Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb
eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz
gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die
tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der
Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden
darf. (109)
Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen ist
durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu
diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der
verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden
Erzeugnisse zu gewähren. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in
Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein,
für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit
vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr
eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von
den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann. (110)
Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ist
vorzusehen, dass die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn
die in der Europäischen Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere
diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden. (111)
Um sicherzustellen, dass die Ausführer von unter
diese Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichberechtigten
Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen bestimmte Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse
auf in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführte Erzeugnisse angewendet
werden. (112)
Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die
Tierschutzbedingungen einzuhalten und es den zuständigen Behörden zu
ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen,
wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Bestimmungen über die
Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Europäischen
Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter festgelegt werden. (113)
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren
Verpflichtungen bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren nachkommen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Hauptpflicht für die
Freigabe der Lizenzsicherheiten für ausgeschriebene Ausfuhrerstattungen
bezeichnet wird. (114)
Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer
und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren
Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt
werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen
eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz
gerechtfertigt werden kann, und beschlossen wird, dass die Ausfuhrlizenzen in
gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden dürfen. (115)
Um mit praktischen Situationen umzugehen, in denen
Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und
die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der
Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften
festgelegt werden betreffend: einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; die
Auswirkungen auf die Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz
aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen
Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt; die Vorauszahlung der
Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und
Freigabe einer Sicherheit; Kontrollen und Nachweise, wenn Zweifel an der
tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, einschließlich der
Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union;
Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und
Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für
Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. (116)
Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die
Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union
ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden, sowie um
den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage
von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte
Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering
wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften
festgelegt werden betreffend: den Termin, bis zu dem das Verlassen des
Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der
Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der die
Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses
Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass eine Bestimmung für
differenzierte Erstattungen erreicht wurde; die Erstattungsschwellen und die
Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen
müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises für das Erreichen
einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen durch unabhängige Dritte. (117)
Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren
Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen
besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für
eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse, insbesondere die
Begriffsbestimmung und Merkmale der Erzeugnisse, und Bestimmungen über die
Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen festgelegt
werden. (118)
Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht
durch illegale Flächen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der
Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die
betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts
bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem
Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die eine Zulassungsregelung
für die betreffenden Einführer vorsieht. (119)
Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht
länger nützlich und sollten abgeschafft werden. (120)
Gemäß Artikel 42 des Vertrags finden die
Vertragsbestimmungen über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur in dem mit den EU-Rechtsvorschriften
im Rahmen von Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Vertrags
festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung. (121)
Die Wettbewerbsregeln betreffend die in
Artikel 101 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und
Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den
Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie die Verwirklichung der Ziele der GAP
nicht gefährden. (122)
Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf
Organisationen landwirtschaftlicher Erzeuger oder deren Vereinigungen zulässig,
soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum
Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinsames Handeln den
Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39
des Vertrags gefährdet. (123)
Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf bestimmte
Tätigkeiten von Branchenverbände zulässig, soweit sie keine Abschottung der
Märkte bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den
Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen
umfassen oder zu Diskriminierungen führen. (124)
Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts
würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten
die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen grundsätzlich für
landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. In bestimmten Situationen sind
Ausnahmen zuzulassen. Wenn solche Ausnahmen Anwendung finden, sollte die
Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen
oder geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten
geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen. (125)
Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei
der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten
Finnland und Schweden weiterhin einzelstaatliche Zahlungen gewähren. (126)
Um auf begründete Krisenfälle auch nach dem Ende
der Übergangszeit für die im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehene
Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme im Jahr 2012 reagieren zu können, sollten
die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Zahlungen für die
Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von
15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel
des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen können. Diese
einzelstaatlichen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und im Rahmen
dieser Verordnung genehmigt werden, bevor sie gewährt werden. (127)
Die Vorschriften für die Rodungsprämie und
bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von
vornherein einzelstaatliche Zahlungen zum selben Zweck ausschließen. (128)
In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von
spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor
über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen
werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher dauerhaft ermächtigt werden, seinen
Zuckerrübenerzeugern einzelstaatliche Zahlungen zu gewähren. (129)
Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden,
weiterhin einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in
Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen,
um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren EU-Beihilferegelung für
Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung
aufgehoben werden wird, sollten die einzelstaatliche Zahlungen aus Gründen der
Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. (130)
Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von
Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden,
könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die
Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher
Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, unmittelbar auf einen
Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die menschliche,
tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht
der gemachten Erfahrungen sollten die Maßnahmen aufgrund eines
Vertrauensverlusts der Verbraucher auf Pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt
werden. (131)
Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für
Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und
Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit
den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen ergehen, die zur Bekämpfung
der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten
zu treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden. (132)
Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen
vorgesehen werden, um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen
vorzugehen. Der Umfang dieser Maßnahmen sollte festgelegt werden. (133)
Um effizient und wirksam gegen drohende
Marktstörungen vorzugehen, die durch wesentliche Preissteigerungen oder
–rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere den Markt
beeinflussende Faktoren hervorgerufen werden, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen die erforderlichen Maßnahmen für den betreffenden Sektor
festgelegt werden, erforderlichenfalls einschließlich der Maßnahmen zur
Ausdehnung oder Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte
anderer Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder mit denen die Einfuhrzölle ganz
oder teilweise, auch für bestimmte Mengen und/oder Zeiträume ausgesetzt werden.
(134)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die
erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische Probleme im Notfall zu
lösen. (135)
Unternehmen, Mitgliedstaaten und/oder Drittländer
müssen möglicherweise Mitteilungen zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung,
der Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des
ordnungsgemäßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle,
Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie der
Durchführung internationaler Abkommen, einschließlich der Anforderungen an
Mitteilungen im Rahmen dieser Abkommen, vorlegen. Um ein harmonisiertes,
rationalisiertes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die
Kommission ermächtigt werden, alle erforderlichen Maßnahmen betreffend
Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien
zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. (136)
Damit die Mitteilungen schnell,
effizient, genau und kosteneffizient sind, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu
erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die
Mitteilungsmethoden, die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den
verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen sowie die
Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information festgelegt
werden. (137)
Die EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den
freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr finden Anwendung. (138)
Finanzmittel sollten aus der Reserve für Krisen im
Agrarsektor gemäß den Bedingungen und Verfahren von Nummer 14 der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und
die wirtschaftliche Haushaltsführung[18]
übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegenden
Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist. (139)
Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] auf diejenige
gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des
Vertrags zu erlassen, mit denen die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum
Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen,
festgelegt werden können. (140)
Ein Dringlichkeitsverfahren sollte für
Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, in denen sich dies als erforderlich erweist,
um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen
vorzugehen. Die Entscheidung für ein solches Dringlichkeitsverfahren sollte
begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren anzuwenden ist,
sollten präzisiert werden. (141)
Um einheitliche Voraussetzungen für die
Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sind der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sind gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[19],
auszuüben. (142)
Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der
vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich
diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden
Verordnung betreffend Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren
angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von
Rechtsakten zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts angewandt wird. (143)
Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare
Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in
hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung
oder der Aufhebung von EU-Schutzmaßnahmen, der Aussetzung der Inanspruchnahme
der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven
Veredelungsverkehrs, erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die
Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme in einem Notfall zwingend
erfordern und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu
begegnen. (144)
Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser
Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner
Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen,
sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden. (145)
Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden,
bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass
von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern. (146)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] werden
verschiedene sektorbezogene Maßnahmen, die u.a. die Milchquoten, die
Zuckerquoten und andere Zuckermaßnahmen, die Einschränkung der Bepflanzung von Rebflächen sowie bestimmte staatliche Beihilfen
umfassen, innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der
vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
[KOM(2010)799] sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der
betreffenden Regelungen weiterhin gelten. (147)
Um einen reibungslosen Übergang von den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] auf die Bestimmungen der
vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt
werden, Übergangsmaßnahmen zu erlassen. (148)
Die Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom
30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995
zu zahlenden Beihilfe[20]
betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die
Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung
des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von
bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie
Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen
Verfahren waren[21],
wurde ersetzt durch die Bestimmungen des mit dem Beschluss 2006/232/EG des
Rates vom 20. Dezember 2005[22]
erlassenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über den Handel mit Wein und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die
Verordnungen (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 aufgehoben werden. (149)
Was Vertragsbedingungen im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse angeht, so sind die in dieser Verordnung festgelegten
Maßnahmen vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des
Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette gerechtfertigt. Sie sollten
daher ausreichend lange angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem
Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Angesichts
ihres weitreichenden Charakters sollten sie allerdings nur vorübergehender
Natur sein und Überprüfungen unterzogen werden. Die Kommission sollte bis zum
30. Juni 2014 und 31. Dezember 2018 Berichte zur Entwicklung des
Milchmarkts vorlegen, in denen insbesondere mögliche Anreize für Landwirte, in
Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden
sollten - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: INHALTSVERZEICHNIS BEGRÜNDUNG......................................................................................................................... 2 1........... KONTEXT DES VORSCHLAGS................................................................................ 2 2........... ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG...................................................................................................................................... 5 3........... RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS......................................................... 7 4........... AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT............................................................... 9 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)........................................... 10 TEIL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN.............................................................................. 42 TEIL II BINNENMARKT......................................................................................................... 47 TITEL I MARKTINTERVENTION.......................................................................................... 47 KAPITEL I Öffentliche Intervention und
Beihilfe für die private Lagerhaltung................................ 47 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die
öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung 47 Abschnitt 2 Öffentliche Intervention............................................................................................. 48 Abschnitt 3 Beihilfe für die private
Lagerhaltung........................................................................... 51 Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen über die
öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung 52 KAPITEL II Beihilferegelungen................................................................................................... 56 Abschnitt 1 Regelungen zur Verbesserung der
Nahrungsmittelversorgung...................................... 56 Unterabschnitt 1 Schulobstprogramm.......................................................................................... 56 Unterabschnitt 2 Schulmilchprogramm......................................................................................... 59 Abschnitt 2 Beihilfen im Sektor Olivenöl und
Tafeloliven.............................................................. 60 Abschnitt 3 Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse....................................................................... 62 Abschnitt 4 Stützungsprogramme im Weinsektor.......................................................................... 69 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
und förderfähige Massnahmen................................... 69 Unterabschnitt 2 Besondere Stützungsmassnahmen...................................................................... 71 Unterabschnitt 3 Verfahrensvorschriften....................................................................................... 76 Abschnitt 5 Beihilfe im Bienenzuchtsektor.................................................................................... 77 TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG
UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN 79 KAPITEL I Vermarktungsvorschriften........................................................................................ 79 Abschnitt 1 Vermarktungsnormen................................................................................................ 79 Unterabschnitt 1 Einleitende Bestimmungen.................................................................................. 79 Unterabschnitt 2 Allgemeine Vermarktungsnormen....................................................................... 79 Unterabschnitt 3 Sektor- oder
Erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen.................................... 80 Unterabschnitt 4 Vermarktungsnormen im
Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr..................... 87 Unterabschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen............................................................................... 88 Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, geografische
Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor 89 Unterabschnitt 1 Einleitende Bestimmungen.................................................................................. 89 Unterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben........................................... 89 Unterabschnitt 3 Traditionelle Begriffe......................................................................................... 99 Abschnitt 3 Kennzeichnung und Aufmachung im
Weinsektor...................................................... 102 KAPITEL II SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE
SEKTOREN........................... 107 Abschnitt 1 Zucker................................................................................................................... 107 Abschnitt 2 Wein...................................................................................................................... 107 Abschnitt 3 Milch und Milcherzeugnisse..................................................................................... 109 KAPITEL III Erzeugerorganisationen und
deren Vereinigungen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen 111 Abschnitt 1 Begriffsbestimmung und Anerkennung..................................................................... 111 Abschnitt 2 Ausdehnung der Vorschriften und
obligatorische Beiträge........................................ 114 Abschnitt 3 Anpassung des Angebots........................................................................................ 116 Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften............................................................................................ 117 TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN............................................................................ 120 KAPITEL I Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen.................................................................................. 120 Kapitel II Einfuhrzölle................................................................................................................ 122 Kapitel III Verwaltung der Zollkontingente und
besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren... 124 Kapitel IV Besondere Einfuhrbestimmungen für
bestimmte Erzeugnisse....................................... 127 Kapitel V Schutzmassnahmen und aktiver
Veredelungsverkehr................................................... 128 Kapitel VI Ausfuhrerstattungen.................................................................................................. 131 Kapitel VII Passive Veredelung................................................................................................. 136 TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN........................................................................ 138 KAPITEL I Vorschriften für Unternehmen................................................................................. 138 KAPITEL II Staatliche Beihilfen................................................................................................ 141 TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN........................................................................... 145 KAPITEL I Außergewöhnliche Maßnahmen............................................................................. 145 Abschnitt 1 Marktstörung.......................................................................................................... 145 Abschnitt 2 Marktstützungsmassnahmen im
Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge
von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit.............................. 146 Abschnitt 3 Spezifische Probleme.............................................................................................. 147 KAPITEL II Mitteilungen und Berichte...................................................................................... 147 KAPITEL III Reserve für Krisen im
Agrarsektor....................................................................... 149 TEIL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN,
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN................................................................................................... 150 KAPITEL I Befugnisübertragungen und
Durchführungsbestimmungen......................................... 150 KAPITEL II Übergangs- und
Schlussbestimmungen.................................................................. 151 ANHANG I LISTE DER IN ARTIKEL 1
ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE Teil I: Getreide 154 Teil II: Reis............................................................................................................................... 157 Teil III: Zucker.......................................................................................................................... 158 Teil IV: Trockenfutter................................................................................................................ 158 TEIL V: Saatgut........................................................................................................................ 159 Teil VI: Hopfen......................................................................................................................... 161 Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven............................................................................................... 161 Teil VIII: Flachs und Hanf......................................................................................................... 161 Teil IX: Obst und Gemüse......................................................................................................... 162 Teil X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse............................................................. 162 Teil XI: Bananen....................................................................................................................... 166 Teil XII: Wein........................................................................................................................... 166 Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des
Blumenhandels....................................................... 167 Teil XIV: Tabak........................................................................................................................ 167 Teil XV: Rindfleisch.................................................................................................................. 167 Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse........................................................................................ 168 Teil XVII: Schweinefleisch........................................................................................................ 168 Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch.......................................................................................... 169 Teil XIX: Eier........................................................................................................................... 169 Teil XX: Geflügelfleisch............................................................................................................. 170 Teil XXI: Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs................................................................ 170 Teil XXII: Bienenzuchterzeugnisse............................................................................................. 171 Teil XXIII: Seidenraupen.......................................................................................................... 171 Teil XXIV: Sonstige Erzeugnisse............................................................................................... 172 ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS
ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Teil I: Begriffsbestimmungen für den
Reissektor................................................................................................................................ 181 Teil II: Begriffsbestimmungen für den
Hopfensektor.................................................................... 184 Teil III: Begriffsbestimmungen für den
Weinsektor...................................................................... 184 Teil IV: Begriffsbestimmungen für den
Rindfleischsektor............................................................. 187 Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor
Milch und Milcherzeugnisse;.................................. 187 Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor....................................................................... 187 Teil VII: Begriffsbestimmungen für den
Geflügelfleischsektor....................................................... 187 Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den
Bienenzuchtsektor......................................................... 189 ANHANG III STANDARDQUALITÄT VON REIS UND
ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 191 ANHANG IV HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME
GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1 193 ANHANG V INTERNATIONALE ORGANISATIONEN GEMÄSS
ARTIKEL 56 ABSATZ 3 194 ANHANG VI BEGRIFFSBESTIMMUNGEN,
BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 60............................................................................. 195 Teil I. Fleisch von weniger als 12 Monate alten
Rindern............................................................. 195 I............ Begriffsbestimmung..................................................................................................... 195 II........... Verkehrsbezeichnungen.............................................................................................. 195 Teil II. Weinbauerzeugnisse....................................................................................................... 199 Teil III. Milch und Milcherzeugnisse........................................................................................... 206 Teil IV. Milch für den menschlichen Verzehr des
KN-Codes 0401............................................ 208 Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors............................................................................ 211 Teil VI. Streichfette................................................................................................................... 213 Teil VII. Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
für Olivenöl und Oliventresteröl.................... 216 Anlage zu Anhang VI (gemäß Teil II) Weinbauzonen................................................................. 217 ANHANG VII Teil I Anreicherung, Säuerung und
Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen..... 222 Teil II Einschränkungen............................................................................................................. 226 ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS
ARTIKEL 163......................... 228 FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN......................................... 243 TEIL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Geltungsbereich (1) Mit dieser Verordnung wird
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
errichtet, d.h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt
sind, ausgenommen die Fischereierzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. [KOM(2011)416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind. (2) Landwirtschaftliche
Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in Anhang I
aufgeführte Sektoren unterteilt: a) Getreide, Anhang I
Teil I; b) Reis, Anhang I Teil
II; c) Zucker, Anhang I Teil
III; d) Trockenfutter,
Anhang I Teil IV; e) Saatgut, Anhang I
Teil V; f) Hopfen, Anhang I
Teil VI; g) Olivenöl und
Tafeloliven, Anhang I Teil VII; h) Flachs und Hanf,
Anhang I Teil VIII; i) Obst und Gemüse,
Anhang I Teil IX; j) Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X; k) Bananen, Anhang I
Teil XI; l) Wein, Anhang I Teil
XII; m) lebende Pflanzen, Anhang
I Teil XIII; n) Rohtabak, Anhang I
Teil XIV; o) Rindfleisch, Anhang
I Teil XV; p) Milch und
Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI; q) Schweinefleisch,
Anhang I Teil XVII; r) Schaf- und
Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII; s) Eier, Anhang I Teil
XIX; t) Geflügelfleisch,
Anhang I Teil XX; u) Ethylalkohol, Anhang
I Teil XXI; v) Bienenzucht, Anhang
I Teil XXII; w) Seidenraupen,
Anhang II Teil XXIII; x) sonstige
Erzeugnisse, Anhang I Teil XXIV. Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Verordnung (EU) Nr. […] über die
Einsetzung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in
der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser
Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten
Begriffsbestimmungen. (2) Die in der Verordnung (EU)
Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung
der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten
erforderlichenfalls für die Zwecke der vorliegenden Verordnung. (3) Unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Reissektors wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die in Anhang II
Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu
aktualisieren. (4) Im Sinne der vorliegenden
Verordnung sind weniger entwickelte Regionen“ diejenigen Regionen, die als
solche in Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. [KOM(2011)615] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[23] aufgeführt sind. Artikel 4
Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche
Erzeugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls aufgrund von Änderungen der
Kombinierten Nomenklatur die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen auf die
Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur in der vorliegenden
Verordnung oder anderen gemäß Artikel 43 des Vertrags erlassenen
Rechtsakten anpassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 5
Umrechnungssätze für Reis Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten a) die
Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten
und den Wert der Nebenerzeugnisse festsetzen, b) alle
erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 6
Wirtschaftsjahre Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt: a) 1. Januar bis
31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Bananensektor; b) 1. April bis
31. März des darauf folgenden Jahres für i) den
Trockenfuttersektor, ii) den
Seidenraupensektor; c) 1. Juli bis 30.
Juni des darauf folgenden Jahres für i) den Getreidesektor, ii) den Saatgutsektor, iii) den Sektor
Olivenöl und Tafeloliven, iv) den Flachs- und
Hanfsektor, v) den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse; d) 1. August bis
31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor; e) 1. September
bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor; f) 1. Oktober bis
30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der
Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu
erlassen, um die Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse festzusetzen. Artikel 7
Referenzpreise Die folgenden Referenzpreise werden
festgesetzt: a) für den
Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei
freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; b) für Rohreis
150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in
Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier
Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; c) für Zucker der Standardqualität
gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf
unverpackten Zucker, ab Fabrik: i) für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne, ii) für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne; d) für den
Rindfleischsektor 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der
Handelsklasse R3 nach dem EU-Handelsklassenschema für Schlachtkörper
ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 18 Absatz 8; e) für den Sektor
Milch und Milcherzeugnisse: i) 246,39 EUR/100 kg
für Butter, ii) 169,80 EUR/100 kg
für Magermilchpulver; f) für den
Schweinefleischsektor 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der
nach dem EU-Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß
Artikel 18 Absatz 8 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt
definierten Standardqualität: i) Schlachtkörper mit
einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E; ii) Schlachtkörper mit
einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R. TEIL II
BINNENMARKT TITEL I
MARKTINTERVENTION KAPITEL I
Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für
die private Lagerhaltung Artikel 8
Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die
Marktintervention betreffend a) die öffentliche
Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und b) die Gewährung
einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private
Marktteilnehmer. Artikel 9
Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der
öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private
Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Europäischen Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese
Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese
Milch in der Union erzeugt worden sein. Abschnitt 2
Öffentliche Intervention Artikel 10
Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse Die öffentliche Intervention findet unter den
Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission
im Wege von delegierten Rechtsakten und/oder Durchführungsrechtsakten gemäß den
Artikeln 18 und 19 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf
die folgenden Erzeugnisse Anwendung: a) Weichweizen,
Gerste und Mais; b) Rohreis; c) frisches oder
gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20
bis 0201 20 50; d) Butter, die in
einem in der EU zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus
pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen
wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und
höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist; e) Magermilchpulver
der ersten Qualität, das in einem in der EU zugelassenen Betrieb durch
Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen
Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist. Artikel 11
Zeiträume der öffentlichen Intervention Die öffentliche Intervention findet Anwendung a) für Weichweizen,
Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai, b) für Rohreis vom
1. April bis zum 31. Juli, c) für Rindfleisch
im gesamten Wirtschaftsjahr, d) für Butter und
Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August. Artikel 12
Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention (1) Während der Zeiträume gemäß
Artikel 11 a) wird die öffentliche
Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet; b) kann die Kommission
im Wege von Durchführungsrechtsakten die öffentliche Intervention für Gerste,
Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten Rohreis)
eröffnen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen; c) kann die Kommission
im Wege anderer Durchführungsrechtsakte die öffentliche Intervention für
Rindfleisch eröffnen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines
gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten repräsentativen Zeitraums
in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats aufgrund des
gemäß Artikel 18 Absatz 8 festgelegten EU-Handelsklassenschemas für
Schlachtkörper festgestellt wurde, unter 1560 EUR/Tonne liegt. (2) Die Kommission kann die
öffentliche Intervention für Rindfleisch im Wege von Durchführungsrechtsakten
beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c während
eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten repräsentativen
Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Artikel 13
Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung (1) Wird die öffentliche
Intervention gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a eröffnet, so
erfolgt der Ankauf zu einem festen Preis im Rahmen folgender Höchstmengen für
jeden in Artikel 11 genannten Zeitraum: a) 3 Millionen Tonnen
Weichweizen, b) 30 000 Tonnen
Butter, c) 109 000 Tonnen
Magermilchpulver. (2) Wird die öffentliche
Intervention gemäß Artikel 12 Absatz 1 eröffnet, so erfolgt der
Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des
Höchstankaufspreises a) für Weichweizen,
Butter und Magermilchpulver über die Höchstmengen gemäß Absatz 1 hinaus, b) für Gerste, Mais,
Rohreis und Rindfleisch. Unter besonderen und ordnungsgemäß
gerechtfertigten Umständen kann die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder
Regionen eines Mitgliedstaats begrenzen oder vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 2 die Ankaufspreise
der öffentlichen Intervention auf der Grundlage der
durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder Regionen
eines Mitgliedstaats festsetzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Artikel 14
Preise der öffentlichen Intervention (1) Der Preis der öffentlichen
Intervention ist a) der Preis, zu dem
die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu
einem festen Preis geschieht, oder b) der Höchstpreis, zu
dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft
werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht. (2) Die Höhe des Preises der
öffentlichen Intervention a) für Weichweizen,
Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu
einem festen Preis den in Artikel 7 festgesetzten jeweiligen
Referenzpreisen und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung die
jeweiligen Referenzpreise nicht überschreiten; b) für Butter entspricht
im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % der in Artikel 7
festgesetzten jeweiligen Referenzpreise und darf im Fall des Ankaufs im Wege
der Ausschreibung 90 % des Referenzpreises nicht überschreiten; c) für Rindfleisch darf
den Preis gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c nicht
überschreiten. (3) Die Preise der öffentlichen
Intervention gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Weichweizen,
Gerste, Mais und Rohreis unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus
Qualitätsgründen. Außerdem wird die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige
Ausrichtung der Rohreiserzeugung ermächtigt, im Wege von
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 160 Zu- und Abschläge auf den Preis
der öffentlichen Intervention festzusetzen. Artikel 15
Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention Der Absatz der zur öffentlichen Intervention
angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass a) jede
Marktstörung vermieden wird, b) allen Käufern
gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und c) die
Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß Artikel 218 des
Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben. Erzeugnisse
können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von
Nahrungsmittel an Bedürftige in der Europäischen Union gemäß der Verordnung
(EU) Nr. […] zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Regelung dies vorsieht.
In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des
jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14
Absatz 2. Abschnitt 3
Beihilfe für die private Lagerhaltung Artikel 16
Förderfähige Erzeugnisse Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung
kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß
den Artikeln 17 bis 19 im Wege von delegierten Rechtsakten und/oder
Durchführungsrechtsakten zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen
für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden: a) Weißzucker; b) Olivenöl; c) Faserflachs; d) frisches oder
gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder; e) Butter aus
Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde; f) Magermichpulver
aus Kuhmilch; g) Schweinefleisch; h) Schaf- und
Ziegenfleisch. Artikel 17 Bedingungen für die Gewährung der
Beihilfe (1) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um
erforderlichenfalls zur Herstellung der Markttransparenz die Bedingungen
festzulegen, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private
Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei
sie den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der EU und den
Referenzpreisen für die betreffenden Erzeugnisse oder der Notwendigkeit
Rechnung trägt, um auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche
Entwicklungen in dem Sektor in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu
reagieren. (2) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe für die private
Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei
sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. (3) Die Kommission setzt die
Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 16 im Wege von
Durchführungsrechtsakten oder eines Ausschreibungsverfahrens im Voraus fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. (4) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Gewährung der Beihilfe für die private
Lagerhaltung einschränken oder diese Beihilfe auf der Grundlage der
durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder Regionen
eines Mitgliedstaats festsetzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für
die private Lagerhaltung Artikel 18
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 9 dieses Artikels festzulegen. (2) Um den Besonderheiten der
verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten die Anforderungen und Bedingungen erlassen, die die
Erzeugnisse, die zur öffentlichen Intervention angekauft und im Rahmen der
Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingelagert werden, zusätzlich zu
den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen
Anforderungen und Bedingungen sollen die Förderfähigkeit und Qualität der
angekauften und eingelagerten Erzeugnisse gewährleistet werden, insbesondere
hinsichtlich Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung,
Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung sowie Erzeugnisstufe, auf die sich
der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private
Lagerhaltung beziehen. (3) Um den Besonderheiten der
Getreide- und Rohreissektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege
von delegierten Rechtsakten die aus Qualitätsgründen anwendbaren Zu- und
Abschläge auf den Preis gemäß Artikel 14 Absatz 3 sowohl bei den An-
als auch den Verkäufen von Weichweizen, Gerste, Mais und Rohreis festsetzen. (4) Um den Besonderheiten des
Rindfleischsektors Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten die Vorschriften über die Verpflichtung für die
Zahlstelle erlassen, das gesamte Rindfleisch nach der Übernahme und vor der
Einlagerung entbeinen zu lassen. (5) Um den unterschiedlichen
Situationen bei der Lagerung von Interventionsbeständen in der EU Rechnung zu
tragen und den Marktteilnehmern angemessenen Zugang zur öffentlichen
Intervention sicherzustellen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Folgendes: a) die Anforderungen,
die von den Interventionslagerorten erfüllt werden müssen, damit die
Erzeugnisse im Rahmen der Regelung angekauft werden können, Vorschriften über
eine Mindestlagerkapazität für die Lagerorte und technische Anforderungen, um
die übernommenen Erzeugnisse in einwandfreien Zustand zu erhalten und am Ende
der Lagerzeit abzusetzen; b) Vorschriften über
den Verkauf kleiner in den Mitgliedstaaten auf Lager verbliebener Mengen, den
die Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung nach denselben Verfahren wie
denjenigen der EU vornehmen, und Vorschriften über den freihändigen Verkauf von
Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind; c) Vorschriften über
die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie
verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung solcher Erzeugnisse
hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu
erhebender Beträge. (6) Da sichergestellt sein muss,
dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat,
trifft die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten folgende Maßnahmen: a) sie erlässt
Maßnahmen, damit der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die
eingelagerte Menge unter der Vertragsmenge liegt; b) sie kann Bedingungen
für die Gewährung einer Vorauszahlung festlegen. (7) Um den Rechten und Pflichten
der Maktteilnehmer Rechnung zu tragen, die an der öffentlichen Intervention
oder der privaten Lagerhaltung teilnehmen, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten Vorschriften erlassen über: a) das Zurückgreifen
auf Ausschreibungsverfahren, die gleichen Zugang zu den Waren und die
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten; b) die
Teilnahmevoraussetzungen für die Marktteilnehmer; c) die Verpflichtung
zur Stellung einer Sicherheit, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer
ihren Verpflichtungen nachkommen. (8) Da die Aufmachung der
verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der
Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Verfahren der
Marktinterventionen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten
Lagerhaltung zu standardisieren ist, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten EU-Handelsklassenschemata für Schlachtkörper in den
folgenden Sektoren festlegen: a) Rindfleisch, b) Schweinefleisch, c) Schaf- und
Ziegenfleisch. (9) Da die Genauigkeit und
Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper gewährleistet sein müssen,
kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten vorschreiben, dass die
Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten
von einem Unionsausschuss geprüft wird, der aus Sachverständigen der Kommission
und von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht. In diesen
Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass die EU die Kosten dieser
Prüfungstätigkeit trägt. Artikel 19
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um
eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu
erzielen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: a) die für die
Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte und
Marktpreise; b) die Verfahren
und Bedingungen im Zusammenhang mit der Lieferung der im Rahmen der
öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, den vom Bieter zu
tragenden Transportkosten, der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen
und der Zahlung; c) die
verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im
Rindfleischsektor; d) die etwaige
Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn
die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind; e) die Bedingungen
für den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention
angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der
Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten
Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen der
Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union zur
Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten
gehören können; f) den Abschluss
und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats
und den Antragstellern; g) die Einlagerung
in die private Lagerhaltung, die Aufbewahrung und die Auslagerung daraus; h) die Dauer der
privaten Lagerhaltung und die Bedingungen, gemäß denen eine solche im Vertrag
festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann; i) die
Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die
private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig
abgesetzt werden dürfen; j) die
Vorschriften für die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis oder der
Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zum Festpreis einzuhalten
sind; k) das
Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche
Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend i) die Einreichung von
Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots und ii) die Auswahl der
Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste
Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 20
Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission
erlässt die Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um a) die
Interventionsbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 einzuhalten und b) das
Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 für die Mengen
Weichweizen, Butter und Magermilchpulver anzuwenden, die die in
Artikel 13 Absatz 1 genannten Mengen überschreiten. KAPITEL II
Beihilferegelungen Abschnitt 1
Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung Unterabschnitt 1
Schulobstprogramm Artikel 21
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an
Kinder (1) Unter den von der Kommission
im Wege von delegierten und Durchführungsrechtsakten gemäß den
Artikeln 22 und 23 festzulegenden Bedingungen wird eine EU-Beihilfe
gewährt für: a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren
Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an
Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, anderen
vorschulischen Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und b) damit zusammenhängende Kosten für
Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Begleitung, Bewertung und
flankierende Maßnahmen. (2) Mitgliedstaaten, die sich an
dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler
Ebene eine Strategie für die Umsetzung des Programms ausarbeiten. Sie müssen
auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vorsehen, damit die Effizienz
des Programms gewährleistet ist. (3) Bei der Ausarbeitung ihrer
Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen
Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf
jedoch keine Erzeugnisse enthalten, die durch die von der Kommission im Wege
von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 22 Absatz 2
Buchstabe a erlassenen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Die
Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien
aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse
oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die
Mitgliedstaaten Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union den Vorzug
geben. (4) Die EU-Beihilfe gemäß
Absatz 1 darf a) 150 Millionen EUR je Schuljahr nicht übersteigen, b) 75 % der Kosten der Abgabe und der
damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 90 % dieser Kosten in
Konvergenzregionen und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349
des Vertrags nicht übersteigen und c) keine anderen Kosten als die Kosten für
die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen. (5) Die EU-Beihilfe gemäß
Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender
nationaler Schulobstprogramme oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme,
die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein
Programm eingeführt, das für eine EU-Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht
käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms,
seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine
Effizienz zu erhöhen, so kann eine EU-Beihilfe gewährt werden, sofern die in
Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils
der EU-Beihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem
solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er
dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will. (6) Die Mitgliedstaaten können
zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152
gewähren. (7) Die Schulobstprogramme der
Union gelten unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit dem
Unionsrecht vereinbar sind. (5) Die Europäische Union kann
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. […] über die Finanzierung, die
Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik auch
Informations-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem
Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren. Artikel 22
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die in den
Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen
festzulegen. (2) Um gesunde
Ernährungsgewohnheiten bei Kindern zu fördern, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten Vorschriften erlassen über a) die für das Programm
unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte nicht in Betracht kommenden
Erzeugnisse; b) die Zielgruppe des
Programms; c) die nationalen oder
regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die
Beihilfe in Betracht zu kommen, einschließlich der flankierenden Maßnahmen; d) die Zulassung und
Auswahl der Antragsteller. (3) Zur Gewährleistung einer
effizienten und gezielten Nutzung der EU-Finanzmittel, kann die Kommission im
Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften erlassen über a) objektive Kriterien
für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, Richtwerte für die
Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten und das Verfahren zur
Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen
Anträge; b) die beihilfefähigen
Kosten einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese
Kosten festzusetzen; c) die Begleitung und
Bewertung. (4) Um die Öffentlichkeit für die
Regelung zu sensibilisieren, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten vorschreiben, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die
finanzielle Unterstützung durch das Programm hinweisen müssen. Artikel 23
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen: a) die endgültige
Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel; b) die
Beihilfeanträge und Zahlungen; c) die Methoden
zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden
Netzwerkmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Unterabschnitt 2
Schulmilchprogramm Article 24
Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder (1) Es wird eine EU-Beihilfe
gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen mit Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen zu versorgen. (2) Mitgliedstaaten, die sich auf
nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, müssen
zuvor eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. (3) Die Mitgliedstaaten können
zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152
gewähren. (4) Maßnahmen für die Festsetzung
der EU-Beihilfe für alle Arten Milch werden vom Rat nach Artikel 43
Absatz 3 des Vertrags ergriffen. (5) Die EU-Beihilfe gemäß
Absatz 1 wird für eine Höchstmenge von 0,25 Liter Milchäquivalent je
Schüler und je Schultag gewährt. Artikel 25
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die in
den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen
festzulegen. (2) Unter Berücksichtigung der
Entwicklung bei den Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern, der Innovationen und
Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt sowie der Ernährungsaspekte legt die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die für das Programm in Betracht
kommenden Erzeugnisse, die nationalen oder regionalen Strategien, die die
Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen,
und die Zielgruppe des Programms fest. (3) Da sichergestellt werden
muss, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe in
Betracht kommen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die
Bedingungen für die Beihilfegewährung fest. Da sichergestellt werden muss,
dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt die Kommission
im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen über die Leistung einer
Sicherheit zur Gewährleistung der Durchführung, wenn ein Vorschuss gezahlt
wird. (4) Da sichergestellt werden
muss, dass die Beihilferegelung besser bekannt gemacht wird, kann die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten verlangen, dass die
Bildungseinrichtungen auf die finanzielle Unterstützung durch das Programm
hinweisen. Artikel 26
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit
dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen erlassen,
die insbesondere Folgendes betreffen: (a) Verfahren zur Gewährleistung der
Einhaltuing der für die Beihilfe in Betracht kommenden Höchstmenge; (b) Die genehmigung der Antragsteller,
Beihilfeanträge und Zahlungen; (c) die Methoden zum Hinweis auf das
Programm. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 2
Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven Artikel 27
Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen (1) Die Europäischen Union
finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 109
genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden
Bereiche zu erstellen sind: a) Verbesserung der
Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; b) Verbesserung der
Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; c) Rückverfolgbarkeitssystem,
Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere
Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter
der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen. (2) Die Finanzierung der Aktionsprogramme
gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt a) 11 098 000
EUR jährlich für Griechenland, b) 576 000 EUR
jährlich für Frankreich und c) 35 991 000
EUR jährlich für Italien. (3) Der Höchstbetrag der EU-Finanzierung
für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den
Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der
zuschussfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte: a) 75 % bei
Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstabe a; b) 50 % bei
Anlageinvestitionen 75 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich
gemäß Absatz 1 Buchstabe b; c) 75 % bei
Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittländern oder
Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus
mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1
Buchstabe c durchgeführt werden, und 50 %bei den anderen Maßnahmen in
diesen Bereichen. Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die
Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die EU-Finanzierung
abgedeckten Kosten. Artikel 28
Delegierte Befugnisse (1) Um zu gewährleisten, dass die
Beihilfen gemäß Artikel 27 ihren Zielen entsprechen, die
Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven zu verbessern, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen
betreffend a) die Bedingungen für
die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen für die Zwecke der
Beihilferegelung und für die Aussetzung oder den Entzug einer solchen
Anerkennung; b) die für eine EU-Finanzierung
in Betracht kommenden Maßnahmen; c) die Aufteilung der EU-Finanzierung
auf bestimmte Maßnahmen; d) die nicht für eine EU-Finanzierung
in Betracht kommenden Tätigkeiten und Kosten; e) die Auswahl und
Genehmigung der Arbeitsprogramme. (2) Um sicherzustellen, dass die
Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, wird die Kommission
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Leistung einer Sicherheit zu verlangen, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt
wird. Artikel 29
Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend a) die
Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen solcher Programme; b) die Zahlung der
Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 3
Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse Artikel 30
Betriebsfonds (1) Die Erzeugerorganisationen im
Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird
wie folgt finanziert: a) Finanzbeiträge der
Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst, b) finanzielle Beihilfe
der EU, die den Erzeugerorganisationen gemäß den Bedingungen gewährt werden
kann, die in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
aufgeführt sind, die die Kommission gemäß den Artikeln 35 und 36 erlässt. (2) Die Betriebsfonds dienen
ausschließlich zur Finanzierung der operationellen Programme, die den
Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind. Artikel 31
Operationelle Programme (1) Die operationellen Programme
im Sektor Obst und Gemüse müssen mindestens zwei der in Artikel 106
Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen: a) die Planung der
Produktion, b) die Verbesserung der
Qualität der Erzeugnisse, c) die Hebung des
Vermarktungswerts, d) die Förderung des
Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, e) Umweltmaßnahmen und
Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen
Landbaus, f) Krisenprävention
und Krisenmanagement. Die operationellen Programme müssen den
Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden. (2) Die Krisenprävention und das
Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen
auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in
diesem Zusammenhang Folgendes: a) Marktrücknahmen, b) die Ernte vor der
Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse, c) Vermarktungsförderung
und Kommunikation, d) Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen, e) Ernteversicherung, f) Finanzhilfen zu den
Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit. Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen,
einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen
nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms
in Anspruch nehmen. Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und
-managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen
aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und
Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit
für eine finanzielle Beihilfe der EU gemäß Artikel 32 in Betracht kommen.
Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden
entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide
Mechanismen gleichzeitig. (3) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass a) die operationellen
Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder b) mindestens 10 %
der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen
getätigt werden. Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für
die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) erfüllt werden. Unterliegen mindestens 80 % der einer
Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen
Agrarumweltverpflichtungen aufgrund von Artikel 29 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER), so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im
Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a. Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des
Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der
Einkommensverluste infolge der Maßnahme. (4) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in
Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen
Belastungen gewährleistet ist. Artikel 32
Finanzielle Beihilfe der EU (1) Die finanzielle Beihilfe der EU
ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens
50 % der tatsächlichen Ausgaben. (2) Für die finanzielle Beihilfe
der EU gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung
jeder Erzeugerorganisation. Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des
Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von
4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag
ausschließlich für Krisenpräventions- und –managementmaßnahmen verwendet wird.
(3) Auf Antrag einer
Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von
50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen
Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf
60 % angehoben: a) es wird vonseiten
mehrerer EU-Erzeugerorganisationen vorgelegt, die bei grenzübergreifenden
Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; b) es wird vonseiten
einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen
vorgelegt; c) es bezieht sich nur
auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates[24] fallenden ökologischen Erzeugnissen; d) es ist das erste
Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die
sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen
hat; e) es ist das erste
Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen
vorgelegt wird; f) es wird von
Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als
20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet
wird; g) es wird von einer
Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach
Artikel 349 des Vertrags vorgelegt; h) es bezieht sich nur
auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von
Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen. (4) Der in Absatz 1 genannte
Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von
Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder
Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen
abgesetzt werden: a) kostenlose
Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige
Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von
Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf
öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende
Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; b) kostenlose
Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten,
Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager
sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise
von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden. Artikel 33
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe (1) In Regionen der
Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und
Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission die Mitgliedstaaten nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten
ermächtigen, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine
einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der
Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a entspricht.
Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. (2) In Regionen von
Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und
Gemüseerzeugung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vermarktet
werden und deren Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % ihrer gesamten
landwirtschaftlichen Erzeugung ausmacht, kann die einzelstaatliche finanzielle
Beihilfe gemäß Absatz 1 von der Europäischen Union auf Antrag des
betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden. Die Kommission beschließt im Wege
von Durchführungsrechtsakten über diese Erstattung. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Artikel 34
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme (1) Die Mitgliedstaaten legen
einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in
Artikel 31 Absatz 3 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen
muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden
Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der Anforderungen des
Artikels 6 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz
und Konformität erfüllen müssen. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihren Vorschlag
für diesen Rahmen der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten
innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie
feststellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des
Artikels 191 des Vertrags sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der
Europäischen Union beitragen würde. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus
operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen
entsprechen. (2) Jeder Mitgliedstaat muss eine
nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und
Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen: a) eine Analyse der
Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials, b) eine Begründung der
gewählten Prioritäten, c) die Ziele der
operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren, d) eine Bewertung der
operationellen Programme, e) eine Meldepflicht
für die Erzeugerorganisationen. Die nationale Strategie muss auch den nationalen
Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen. (3) Die Absätze 1 und 2
gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten
Erzeugerorganisationen bestehen. Artikel 35
Delegierte Befugnisse Um eine effiziente,
gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen im Obst- und
Gemüsesektor sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen mit Vorschriften über a) Betriebsfonds
und operationelle Programme, insbesondere betreffend i) die geschätzten
Beträge, Finanzierung und Nutzung der Betriebsfonds, ii) den Inhalt, die Laufzeit,
die Genehmigung und die Änderung operationeller Programme, iii) die
Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der
operationellen Programme und die ergänzenden nationalen Vorschriften dazu, iv) die Beziehung
zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den
ländlichen Raum, v) die operationellen
Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; b) Struktur und
Inhalt des nationalen Rahmens und der nationalen Strategie; c) die finanzielle
Beihilfe der EU, insbesondere betreffend i) die Grundlage für
die Berechnung der finanziellen Beihilfe der EU, insbesondere den Wert der von
einer Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, ii) die geltenden
Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe, iii) die Kürzung der
Ansprüche auf finanzielle Beihilfe im Falle der verspäteten Einreichung der
Beihilfeanträge, iv) Vorauszahlungen
sowie die Leistung und Einbehaltung von Sicherheiten im Falle von
Vorauszahlungen; d) Krisenpräventions-
und -managementmaßnahmen, insbesondere betreffend i) die Wahl der
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, ii) die
Begriffsbestimmung der Marktrücknahme, iii) die Bestimmung der
aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, iv) den Höchstausgleich
für Marktrücknahmen, v) vorherige
Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen, vi) die Berechnung der
Menge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen, vii) die Anbringung des
europäischen Logos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung
bestimmten Erzeugnisse, viii) die Verpflichtungen
der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen, ix) die
Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten, x) die Bedingungen für
die Anwendung der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens, xi) die Ziele der
Ernteversicherung; xii) die
Begriffsbestimmung der widrigen Witterungsverhältnisse, xiii) die Bedingungen für
die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds
auf Gegenseitigkeit; e) die
einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, insbesondere betreffend i) den
Organisationsgrad der Erzeuger, ii) die Änderungen der
operationellen Programme, iii) die Kürzung der
Ansprüche auf finanzielle Beihilfe im Falle der verspäteten Einreichung der
Beihilfeanträge, iv) die Leistung,
Freigabe und Einbehaltung von Sicherheiten im Falle von Vorauszahlungen, v) den Höchstanteil der
Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die EU. Artikel 36
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend a) die Verwaltung
der Betriebsfonds; b) das Format der
operationellen Programme; c) die
Beihilfeanträge und Beihilfezahlung, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und
-teilzahlungen; d) die Kredite zur
Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen; e) die Einhaltung
der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen; f) die
Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung; g) die Werbe-,
Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention und
-management; h) die Verwaltung
von Ernteversicherungsmaßnahmen; i) staatliche
Beihilfen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen; j) die
Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe; k) die Beantragung
und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe; l) die Erstattung
der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 4
Stützungsprogramme im Weinsektor Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Massnahmen Artikel 37
Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für
die Zuteilung von EU-Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten und für die
Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen
nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme“ genannt), mit
denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden. Artikel 38
Vereinbarkeit und Kohärenz (1) Die Stützungsprogramme müssen
mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und
Prioritäten der Union vereinbar sein. (2) Die Mitgliedstaaten sind für
die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich
stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven
Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden
Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger
zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. (3) Nicht gefördert werden: a) Forschungsvorhaben
und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 Buchstaben d und e, b) Maßnahmen, die in
den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß
der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) enthalten sind. Artikel 39
Einreichung von Stützungsprogrammen (1) Jeder in Anhang IV
aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines
fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 40
genannten förderfähigen Maßnahmen enthält. (2) Die Stützungsprogramme werden
drei Monate nach ihrer Einreichung bei der Kommission anwendbar. Stellt die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsakts jedoch fest, dass die eingereichten Stützungsprogramme
den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, so setzt
die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der
Mitgliedstaat bei der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm ein. Das
überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar,
außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende
Unterabsatz gilt. (3) Absatz 2 gilt
entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten
Stützungsprogramme. Artikel 40
Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder
mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a) Unterstützung
im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 42, b) Absatzförderung
gemäß Artikel 43, c) Umstrukturierung
und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 44, d) grüne Weinlese
gemäß Artikel 45, e) Fonds auf
Gegenseitigkeit gemäß Artikel 46, f) Ernteversicherung
gemäß Artikel 47, g) Investitionen
gemäß Artikel 48, h) Destillation
von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 49. Artikel 41
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme (1) Die verfügbaren Unionsmittel
werden im Rahmen der in Anhang IV aufgeführten Haushaltsobergrenzen
zugewiesen. (2) Die EU-Unterstützung wird nur
gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen
Stützungsprogramms getätigt werden. (3) Die Mitgliedstaaten
beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen
der Stützungsprogramme finanziert werden. Unterabschnitt 2
Besondere Stützungsmassnahmen Artikel 42
Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern Die Unterstützung der Weinbauern darf im
Rahmen der Stützungsprogramme nur in der Form erfolgen, dass ihnen
Zahlungsansprüche gewährt werden, wie dies von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] bis zum
1. Dezember 2012 beschlossen wurde; dabei müssen die Bedingungen des
genannten Artikels eingehalten werden. Artikel 43
Absatzförderung in Drittländern (1) Die Stützungsmaßnahmen im
Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für
Unionsweine in Drittländern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in
den betreffenden Ländern verbessert werden soll. (2) Die Maßnahmen gemäß
Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. (3) Die Maßnahmen gemäß
Absatz 1 dürfen nur Folgendes umfassen: a) Öffentlichkeitsarbeit,
Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der
Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder
Umweltfreundlichkeit hervorzuheben; b) Teilnahme an
bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen; c) Informationskampagnen,
insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische
Angaben und ökologische Erzeugung; d) Studien über neue
Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten; e) Studien zur
Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen. (4) Der Unionsbeitrag zu den
Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der
zuschussfähigen Ausgaben. Artikel 44
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (1) Die Maßnahmen für die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die
Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern. (2) Die Umstrukturierung und
Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die
Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 102 Absatz 3
übermitteln. (3) Die Unterstützung für die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der
folgenden Tätigkeiten betreffen: a) Sortenumstellung
auch durch Umveredelung, b) Umbepflanzung von
Rebflächen, c) Verbesserungen der
Rebflächenbewirtschaftungstechniken. Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen
wird nicht unterstützt. (4) Die Unterstützung für die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form
erfolgen: a) Ausgleich für die
Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme; b) Beteiligung an den
Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. (5) Der den Erzeugern gewährte
Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich
auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden
Formen haben: a) unbeschadet von
Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt V
Unterabschnitt II der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799], der die
vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des
Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von
höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung; b) finanzielle
Entschädigung. (6) Die Unionsbeteiligung an den
tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf
50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen
darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten
75 % dieser Kosten nicht überschreiten. Artikel 45
Grüne Weinlese (1) Für die Zwecke dieses
Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung
noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf
Null gesenkt wird. (2) Die Unterstützung der grünen
Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und
Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen. (3) Die Unterstützung der grünen
Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat
festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten
Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den
Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht
überschreiten. (4) Die betreffenden
Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das
sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu
einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3
Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt. Artikel 46
Fonds auf Gegenseitigkeit (1) Mit der Unterstützung für die
Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden,
die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen. (2) Die Unterstützung für die
Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv
gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt
werden. Artikel 47
Ernteversicherung (1) Die Unterstützung für
Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn
diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder
Schädlingsbefall beeinträchtigt werden. (2) Die Unterstützung für
Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der
folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf: a) 80 % der Kosten
der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste
aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen
Witterungsverhältnissen gezahlt werden; b) 50 % der Kosten
der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
gegen i) Verluste gemäß
Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte
Verluste; ii) durch Tiere,
Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste. (3) Eine Unterstützung für
Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter
Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere
Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben —
durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 %
der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten. (4) Die Unterstützung für
Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem
Versicherungsmarkt führen. Artikel 48
Investitionen (1) Für materielle oder
immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen
von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung
gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen
oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen: a) die Erzeugung oder
die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VI
Teil II, b) die Entwicklung
neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den
Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II. (2) Die Unterstützung gemäß
Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen[25] begrenzt.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der
Höchstsatz für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß
Artikel 349 des Vertrags und auf den kleineren Inseln
des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1405/2006[26] gelten. Bei Unternehmen, die nicht unter
Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen
Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale
Beihilfeintensität halbiert. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[27] kommen
für die Unterstützung nicht in Betracht. (3) Die nicht förderfähigen
Kosten, die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615]
aufgeführt sind, gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben. (4) Für die Unionsbeteiligung im
Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende
Beihilfehöchstsätze: a) 50 % in weniger
entwickelten Regionen, b) 40 % in anderen
Regionen als weniger entwickelten Regionen, c) 75 % in den
Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags, (d) 65 % auf den
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006. (5) Für die Unterstützung gemäß
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 61 der Verordnung
(EU) Nr. [KOM(2011)615] entsprechend. Artikel 49
Destillation von Nebenerzeugnissen (1) Für die freiwillige oder
obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter
den in Anhang VII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen
durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol
und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu
destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die
10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol
übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt. (2) Der Höchstbetrag der Beihilfe
wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und
Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 51
festgesetzt. (3) Um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1
ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt
werden. Unterabschnitt 3
Verfahrensvorschriften Artikel 50
Delegierte Befugnisse Da sichergestellt sein muss, dass die Stützungsprogramme ihre Ziele erreichen und die EU-Mittel
gezielt verwendet werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden a) über die
Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Stützungsprogramme
bzw. Änderungen der Stützungsprogramme und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; b) über die
Beihilfefähigkeitskriterien für Stützungsmaßnahmen, die für eine Stützung in
Betracht kommenden Arten von Ausgaben und Maßnahmen, die nicht für eine Stützung
in Betracht kommenden Maßnahmen und den Höchstumfang der Stützung je Maßnahme; c) über Änderungen
der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn; d) über
Anforderungen und Schwellen für Vorschüsse, einschließlich der Verpflichtung
einer Sicherheitsleistung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; e) mit allgemeinen
Bestimmungen und Begriffsbestimmungen zum Zweck dieses Abschnitts; f) zur Verhütung
des Missbrauchs der Stützungsmaßnahmen und der Doppelfinanzierung von Vorhaben; g) über die
Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die
Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; h) über die
Anforderungen für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der
Stützungsmaßnahmen sowie die Einschränkungen, um die Übereinstimmung mit dem
Anwendungsbereich der Stützungsmaßnahmen zu gewährleisten; j) über Zahlungen
an die Begünstigten und Zahlungen über Versicherungsvermittler im Falle der
Stützung für die Ernteversicherung gemäß Artikel 47. Artikel 51
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend a) die Vorlage der
Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Neufassung der
Stützungsprogramme; b) Antrags- und
Auswahlverfahren; c) die Bewertung
der unterstützten Maßnahmen; d) die Berechnung
und Zahlung der Beihilfe für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse; e) die
Anforderungen an das Finanzmanagement der Stützungsmaßnahmen durch die
Mitgliedstaaten; f) Vorschriften
über die Kohärenz der Maßnahmen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Abschnitt 5
Beihilfe im Bienenzuchtsektor Artikel 52
Nationale Programme und Finanzierung (1) Die Mitgliedstaaten können
nationale Programme für den Bienenzuchtsektor mit einer Laufzeit von drei
Jahren ausarbeiten. (2) Der Unionsbeitrag zu den
Imkereiprogrammen darf 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen
Ausgaben nicht überschreiten. (3) Um den in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeitrag in
Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die
Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet
durchführen. Artikel 53
Delegierte Befugnisse Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine gezielte Nutzung der Unionsmittel für die Bienenzucht
sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen betreffend a) die Maßnahmen,
die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können, b) die
Vorschriften für die Ausarbeitung und den Inhalt der nationalen Programme und
die Studien gemäß Artikel 52 Absatz 3 und c) die Bedingungen
für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden
Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl Bienenstöcke in der
Union. Artikel 54
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten a) Vorschriften
erlassen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Imkereiprogramme
finanzierten Maßnahmen nicht gleichzeitig Zahlungen aus einer anderen EU-Regelung
erhalten, und zur Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel; b) die von den
Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der
finanziellen Beteiligung der Union genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN KAPITEL I
Vermarktungsvorschriften Abschnitt 1
Vermarktungsnormen Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen Artikel 55
Geltungsbereich Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse
geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und
Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen,
Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die
allgemeine Vermarktungsnorm sowie die Vermarktungsnormen für die einzelnen
Sektoren und/oder Erzeugnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Unterabschnitt 2
Allgemeine Vermarktungsnormen Artikel 56
Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm (1) Für die Zwecke dieser
Verordnung entspricht ein Erzeugnis der „allgemeinen Vermarktungsnorm“, wenn es
in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist. (2) Sind keine Vermarktungsnormen
gemäß Unterabschnitt 3 sowie den Richtlinien 2000/36/EG[28], 2001/112/EG[29], 2001/113/EG[30], 2001/114/EG[31], 2001/110/EG[32] und 2001/111/EG[33] des Rates festgelegt worden, so dürfen landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die zum Verkauf oder zur Abgabe an den Endverbraucher im
Einzelhandel im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 bereitgestellt sind, nur vermarktet werden, wenn sie der allgemeinen
Vermarktungsnorm entsprechen. (3) Ein Erzeugnis gilt als der
allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend, wenn das zur Vermarktung bestimmte
Erzeugnis einer geltenden Norm entspricht, die von einer der in Anhang V
aufgeführten internationalen Organisationen verabschiedet wurde. Artikel 57
Delegierte Befugnisse Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, auf Veränderungen der Marktlage unter Berücksichtigung der Besonderheit
jedes Sektors zu reagieren, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Anforderungen im Zusammenhang mit
der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Artikel 56 Absatz 1 und
Vorschriften betreffend die Entsprechung gemäß Artikel 56 Absatz 3
festzulegen, zu ändern und davon abzuweichen. Unterabschnitt 3
Sektor- oder Erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen Artikel 58
Allgemeiner Grundsatz Die Erzeugnisse, die unter Vermarktungsnormen
für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse fallen, dürfen in der Union nur unter
Einhaltung dieser Normen vermarktet werden. Artikel 59
Festlegung und Inhalt (1) Um den Erwartungen der
Verbraucher und der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen
Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
sowie der Förderung ihrer Qualität Rechnung zu tragen, wird die Kommission
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend
Vermarktungsnormen gemäß Artikel 55 auf allen Vermarktungsstufen sowie
Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen, um mit den sich
ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen Schritt zu
halten, den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung
zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen. (2) Die Vermarktungsnormen gemäß
Absatz 1 können sich auf Folgendes beziehen: a) die
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen, die über
diejenigen dieser Verordnung und der Verzeichnisse von Schlachtkörpern und
deren Teilstücken, für die Anhang VI gilt, hinausgehen; b) die
Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und
Kategorie; c) die Pflanzensorte
oder Tierrasse oder den Handelstyp; d) die Aufmachung,
Verkehrsbezeichnungen, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen
Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung,
Umhüllung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe; e) Kriterien wie
Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale; f) bei der Erzeugung
verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres
Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung; g) die Art der
landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich
der önologischen Verfahren, der diesbezüglichen Verwaltungsregeln und des
Bearbeitungsvorgangs; h) den Verschnitt von
Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen,
die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen; i) das
Haltbarmachungsverfahren und die Temperatur; j) den Erzeugungsort
des landwirtschaftlichen Produkts und/oder Ursprungsort; k) die Häufigkeit der
Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung; l) die Identifizierung
oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, wo das
Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde; m) den Wassergehalt in
Prozent; n) die Einschränkungen
bei der Verwendung bestimmter Stoffe und/oder dem Einsatz bestimmter Verfahren; o) die Verwendung zu
einem besonderen Zweck; p) die Handelspapiere,
Begleitpapiere und die zu führenden Bücher; q) Lagerung und
Transport; r) das
Zertifizierungsverfahren; s) die Bedingungen für
die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen,
die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und/oder den
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß
Artikel 60 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der
Nebenerzeugnisse; t) die Fristen. (3) Die gemäß Absatz 1
erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden
unbeschadet von Titel IV der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)733] über
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und unter Berücksichtigung folgender
Faktoren festgelegt: a) der besonderen
Merkmale des betreffenden Erzeugnisses; b) der erforderlichen
Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten; c) des Interesses der
Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der
insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts
gehören, die je nach Fall auf der angemessenen geografischen Ebene festzulegen
sind; d) der Verfahren zur
Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften; e) der
Normenempfehlungen der internationalen Gremien. Artikel 60
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte
Sektoren und Erzeugnisse (1) Die Begriffsbestimmungen,
Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI gelten für die
folgenden Sektoren oder Erzeugnisse: a) Olivenöl und
Tafeloliven; b) Wein; c) Rindfleisch; d) Milch und
Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; e) Geflügelfleisch; f) Streichfette, die
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. (2) Eine Begriffsbestimmung,
Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung des Anhangs VI darf in der Union nur
für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden
Anforderungen desselben Anhangs genügt. (3) Um der Notwendigkeit Rechung
zu tragen, mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen und dem technischen
Fortschritt Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation
zu schaffen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen betreffend Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von
den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI. Artikel 61
Toleranz Um den besonderen Gegebenheiten jedes Sektors
Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen betreffend eine Toleranz für jede Vermarktungsnorm, bei
deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gilt. Artikel 62
Önologische Verfahren und Analysemethoden (1) Im Weinsektor dürfen nur
gemäß Anhang VII zugelassene und in Artikel 59 Absatz 2
Buchstabe g und Artikel 65 Absätze 2 und 3 vorgesehene
önologische Verfahren für die Erzeugung und Haltbarmachung der in
Anhang VI Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union
verwendet werden. Absatz 1 gilt nicht für a) Traubensaft und
konzentrierten Traubensaft; b) zur Herstellung von
Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost. Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur
zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen
Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden. Die in Anhang VI Teil II aufgeführten
Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VII
festgelegten Vorschriften hergestellt werden. In Anhang VI Teil II aufgeführte
Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie a) Gegenstand von durch die
Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren oder b) Gegenstand von
einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren oder c) den Vorschriften von Anhang VII nicht
entsprechen. (3) Bei der Zulassung
önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 59 Absatz 2
Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie stützt sich auf
die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und
Analysemethoden sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht
zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken; b) sie trägt dem Schutz
der menschlichen Gesundheit Rechnung; c) sie trägt dem Risiko
Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und
Wahrnehmungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit
Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko
auszuschließen; d) sie trägt dafür
Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben
und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich
ändert; e) sie gewährleistet
ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege; f) sie berücksichtigt
die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in
Anhang VII festgelegten Vorschriften. (3) Die Kommission erlässt
erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren gemäß
Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d für die in Anhang VI
Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche
einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden
sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten legitimen
Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Bis zur Festlegung solcher Vorschriften sind die
vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Verfahren anzuwenden. Artikel 63
Keltertraubensorten (1) Die in Anhang VI
Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von
Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels
klassifiziert werden können. (2) Unbeschadet der Bestimmungen
von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der
Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung
angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten
in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen
erfüllen: a) Die betreffende
Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus
einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis; b) die betreffende
Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello,
Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wird eine Keltertraubensorte aus der
Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden
Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden. (3) Mitgliedstaaten, in denen die
Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der
durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren,
50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur
Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen. Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach
vorstehendem Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2
Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt,
wiederangepflanzt oder veredelt werden. (4) Abweichend von Absatz 2
Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die
Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten
Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs-
und Versuchszwecke gestattet: a) nicht klassifizierte
Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3
betrifft; b) nicht Absatz 2
Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten
gemäß Absatz 3 betrifft. (5) Flächen, die mit
Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2
bis 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet
werden. Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser
Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den
Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind. Artikel 64
Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VI
Teil II nicht entspricht Abgesehen von Flaschenweinen, für die
nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971
erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 63
Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind,
ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VI Teil II festgelegten
Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern,
zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden. Artikel 65
Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren (1) Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 59 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche
Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette
erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von
Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der
organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und
mikrobiologischen Beständigkeit, in diese Qualitätsklassen eingestuft werden
können. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß
Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse
der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den einzelstaatlichen Vorschriften
festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten
Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden
können. (2) Die Mitgliedstaaten können
die Verwendung bestimmter nach dem Unionsrecht zugelassener önologischer
Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder untersagen
und restriktivere Einschränkungen für diese Weine vorsehen, um die Erhaltung
der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern. (3) Die Mitgliedstaaten können
unter Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten
nach Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener
önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen. (4) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung zu gewährleisten,
kann die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160
zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2
und 3 des vorliegenden Artikels sowie für die Aufbewahrung, Verbringung
und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse
gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Unterabschnitt 4
Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr Artikel 66
Allgemeine Bestimmungen Um den Besonderheiten des Handels zwischen der
Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird die Kommission
rmächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Bedingungen festzulegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte
Erzeugnisse ein der Einhaltung der Unionsanforderungen an die
Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und Bedingungen
für die Abweichung von Artikel 58 sowie Vorschriften für die Anwendung der
Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festzulegen. Artikel 67
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein (1) Vorbehaltlich anders lautender
Regelungen in nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen gelten
die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und
die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und in den
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß
Artikel 60 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse der
KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204. (2) Vorbehaltlich anders
lautender Bestimmungen in nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen
Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach
önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht
oder von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind. (3) Für die Einfuhr der in
Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen: a) eine Bescheinigung
über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese
Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes
auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis
aufgeführt ist; b) ein Analysebulletin
einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das
Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist. Unterabschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 68
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen im
Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen, insbesondere betreffend a) die Anwendung
der allgemeinen Vermarktungsnorm; b) die Anwendung
der Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang VI; c) die Erstellung
des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß
Anhang VI Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette
gemäß Anhang VI Teil VI Absatz 6 Buchstabe a auf der
Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden
vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht
der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen; d) die Anwendung
der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen, einschließlich der
Durchführungsbestimmungen für die Probenahmen und der Analysemethoden zur
Feststellung der Erzeugniszusammensetzung; e) die
Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren
unterzogen worden sind; f) die
Festsetzung der Toleranzgrenze; g) die Anwendung
von Artikel 66. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 2
Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im
Weinsektor Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen Artikel 69
Geltungsbereich (1) Die in diesem Abschnitt
festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische
Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von
Anhang VI Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16. (2) Die Vorschriften gemäß
Absatz 1 gründen sich auf a) den Schutz der
legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger; b) die Gewährleistung
eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden
Erzeugnisse und c) die Förderung der
Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der
innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können. Unterabschnitt 2
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Artikel 70
Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abschnitts
bezeichnet der Ausdruck a) „Ursprungsbezeichnung“
den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß
gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines
Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende
Anforderungen erfüllt: i) Es verdankt seine
Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen
Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse; ii) die Weintrauben,
aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen
Gebiet; iii) seine Herstellung
erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus
Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören; b) „geografische
Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß
gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines
Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende
Anforderungen erfüllt: i) Es hat eine
bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus
diesem geografischen Ursprung ergeben; ii) mindestens
85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich
aus diesem geografischen Gebiet; iii) seine Herstellung
erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus
Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen
der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis
gehören. (2) Bestimmte traditionell
verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie a) einen Wein
bezeichnen, b) sich auf einen
geografischen Namen beziehen, c) den Anforderungen
von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen und d) dem
schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische
Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden. (3) Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische
Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses
Unterabschnitts in der Union geschützt werden. Artikel 71
Schutzanträge (1) Die Anträge auf den Schutz
von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen
technische Unterlagen, die Folgendes enthalten: a) den zu schützenden
Namen; b) Name und Anschrift
des Antragstellers; c) eine
Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und d) ein einziges
Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2. (2) Die Produktspezifikation
ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die
Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu
überprüfen. (3) Betrifft der Schutzantrag ein
geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben
gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der
betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist. Artikel 72
Antragsteller (1) Jede interessierte Gruppe von
Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein
Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag
beteiligen. (2) Die Erzeuger dürfen den
Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen. (3) Bezeichnet ein Name ein
grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit
einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein
gemeinsamer Antrag gestellt werden. Artikel 73
Nationales Vorverfahren (1) Anträge auf den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 71 von Weinen
mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen. (2) Ist der Mitgliedstaat der
Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die
Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt
er den Antrag ab. (3) Ist der Mitgliedstaat der
Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt werden, so führt er ein nationales Verfahren
durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest
im Internet sicherstellt. Artikel 74
Prüfung durch die Kommission (1) Die Kommission veröffentlicht
den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe. (2) Die Kommission prüft, ob die
Schutzanträge gemäß Artikel 71 die Bedingungen dieses Unterabschnitts
erfüllen. (3) Gelangt die Kommission zu der
Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so
beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, das einzige Dokument
gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der im
Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt
der Europäischen Union zu veröffentlichen. (4) Gelangt die Kommission zu der
Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind,
so beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, den Antrag abzulehnen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 75
Einspruchsverfahren Innerhalb von zwei Monaten ab der
Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche
oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen
als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder
niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem
bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem
Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht
wird. Bei natürlichen oder juristischen Personen,
die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die
Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder
direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands. Artikel 76
Entscheidung über den Schutz Auf der Grundlage der der Kommission nach
Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 75 vorliegenden
Informationen beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts,
entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen
dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu schützen
oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 77
Homonyme (1) Bei der Eintragung eines
Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser
Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist,
sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige
Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu
der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet
stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die
Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist. Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden
Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name
in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden
ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht
behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (2) Absatz 1 findet
entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz
oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche
durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist. (3) Enthält der Name einer
Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte
geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur
Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Die Kommission
kann im Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten unter
Berücksichtigung der bestehenden Etikettierungspraktiken etwas anderes
beschließen. (4) Der Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von
Artikel 70 gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für
Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates[34]. Artikel 78
Gründe für die Verweigerung des Schutzes (1) Ein Name, der zu einer
Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder
geografische Angabe geschützt werden. Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „Name, der
zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Weins, der sich zwar auf
einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis
ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der
gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist. Bei der Feststellung, ob ein Name zur
Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und
insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) die bestehende
Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; b) die einschlägigen
Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften. (2) Ein Name wird nicht als
Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz
aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die
tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte. Artikel 79
Beziehung zu Marken (1) Ist eine Ursprungsbezeichnung
oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der
Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung unter Artikel 80
Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VI Teil II aufgeführte Art
von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der
geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung
oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird. Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1
eingetragen wurden, werden gelöscht. (2) Unbeschadet von
Artikel 78 Absatz 2 darf eine Marke, deren Verwendung unter
Artikel 80 Absatz 2 fällt und die vor dem Zeitpunkt, an dem der
Antrag auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der
Kommission eingereicht wurde, in Gebiet der Union angemeldet, eingetragen oder,
sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch
fortwährende Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des
Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet
und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die
Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[35] oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Gemeinschaftsmarke[36] vorliegen. In solchen Fällen wird die Verwendung der
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken
erlaubt. Artikel 80
Schutz (1) Geschützte
Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem
Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend
der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde. (2) Geschützte
Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese
geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden
Weine werden geschützt gegen a) jede direkte oder
indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens i) durch
vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens
nicht entsprechen, oder ii) soweit durch diese
Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche
Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung
des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte
Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit
Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder
dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen
falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur
oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung
oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den
betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von
Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des
Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen
Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen
Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. (3) Geschützte
Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union
nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1. Artikel 81
Register Die Kommission erstellt und unterhält ein
öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die
in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die
Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen
werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben
eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Abkommen ausdrücklich als
geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt. Artikel 82
Änderungen der Produktspezifikationen Ein Antragsteller, der die gemäß
Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen
erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und
Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets die
Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der
Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren
Begründung. Artikel 83
Löschung Die Kommission kann von sich aus oder auf
ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder
einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse
beschließen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung
der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 84
Bestehende geschützte Weinnamen (1) Weinnamen, die gemäß den
Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates[37] und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der
Kommission[38] geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung
geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 81 der
vorliegenden Verordnung auf. (2) Die Kommission trifft im Wege
von Durchführungsrechtsakten die entsprechende formelle Maßnahme, die
Weinnamen, für die Artikel 191 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
[KOM(2010)799] gilt, aus dem Register gemäß Artikel 81 zu streichen. (3) Artikel 83 gilt nicht
für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden
Artikels. Die Kommission kann von sich aus im Wege von
Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz
von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 70 festgelegten Bedingungen
nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 85
Gebühren Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung
ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der
Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im
Sinne dieses Unterabschnitts anfallen. Artikel 86
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels
festzulegen. (2) Um den Besonderheiten der
Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, kann die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen: a) die Grundsätze für
die Abgrenzung des geografischen Gebiets und b) die
Begriffsbestimmungen, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der
Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. (3) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen,
kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen
festlegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen
umfassen können. (4) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger oder
Marktteilnehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Vorschriften festlegen betreffend a) die Bestandteile der
Produktspezifikation; b) die Art des
Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe beantragen kann; c) die Bedingungen, die
beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,
den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem
Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von
geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben
einzuhalten sind; d) die Bedingungen für
grenzübergreifende Anträge; e) die Bedingungen für
Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; f) den Zeitpunkt, ab
dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt; g) die Bedingungen für
Änderungen von Produktspezifikationen. (5) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, einen angemessenen Schutz zu sicherzustellen, kann die Kommission im
Wege von delegierten Rechtsakten Einschränkungen hinsichtlich des geschützten
Namens festlegen. (6) Da sichergestellt sein muss,
dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung
dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen benachteiligt werden, denen
der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor
demselben Zeitpunkt beantragt wurde, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Übergangsbestimmungen erlassen betreffend a) Weinnamen, die von
den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder
geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor
demselben Zeitpunkt beantragt wurde; b) das nationale
Vorverfahren; c) vor einem bestimmten
Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und d) Änderungen der
Produktspezifikationen. Artikel 87
Durchführungsbefugnisse (1) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend a) die in der
Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem
geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; b) die Veröffentlichung
der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung; c) die Erstellung und
Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 81; d) die Umstellung von
geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe; e) die Einreichung
grenzübergreifender Anträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. (2) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend
das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer
Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, das
Verfahren für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung und die
Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen,
insbesondere betreffend a) Dokumentenmuster und
Übermittlungsformat, b) Fristen, c) die Einzelheiten der
Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu
übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 88
Sonstige Durchführungsbefugnisse Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so
beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ihn als
unzulässig abzulehnen. Unterabschnitt 3
Traditionelle Begriffe Artikel 89
Begriffsbestimmung Der Ausdruck „traditioneller Begriff“
bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für
Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, um a) anzuzeigen,
dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte
geografische Angabe nach Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat,
oder b) die Erzeugungs-
oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie
die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang
mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen. Artikel 90
Schutz (1) Ein geschützter
traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das
entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 89 hergestellt wurde. Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche
Verwendung geschützt. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen
Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller
Begriffe zu unterbinden. (2) Traditionelle Begriffe werden
in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen. Artikel 91
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels
festzulegen. (2) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, einen angemessenen Schutz sicherzustellen, kann die Kommission im
Wege von delegierten Rechtsakten Bestimmungen über die Sprache und die
Schreibweise des zu schützenden Begriffs erlassen. (3) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die legitimen Rechte oder Interessen der Erzeuger oder
Marktteilnehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Folgendes festlegen: a) die Antragsteller,
die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen können; b) die
Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen
Begriffs; c) die Gründe für einen
Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs; d) den Schutzumfang,
die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten
Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten
Namen von Keltertraubensorten; e) die Gründe für die
Löschung eines traditionellen Begriffs; f) den Zeitpunkt der
Antragstellung; g) die Verfahren, die
beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich
der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs-
und Änderungsverfahren. (4) Um den Besonderheiten des
Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, kann
die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen erlassen,
gemäß denen traditionelle Begriffe für Drittlandserzeugnisse verwendet werden
dürfen, und Ausnahmen von Artikel 89 vorsehen. Artikel 92
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren (1) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend
das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer
Änderung eines traditionellen Begriffs sowie das Verfahren für Anträge
betreffend Einspruch oder Löschung, insbesondere betreffend a) Dokumentenmuster und
Übermittlungsformat; b) Fristen; c) die Einzelheiten der
Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu
übermitteln sind; d) die
Durchführungsbestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. (2) Die Kommission beschließt im
Wege von Durchführungsrechtsakten, einen Antrag auf Schutz eines traditionellen
Begriffs oder auf Löschung eines geschützten traditionellen Begriffs anzunehmen
oder abzulehnen. (3) Die Kommission sieht im Wege
von Durchführungsrechtsakten den Schutz traditioneller Begriffe vor, für die
der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß
Artikel 89 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die
Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden. (4) Die Durchführungsrechtsakte
gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 93
Sonstige Durchführungsbefugnisse Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so
beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ihn als
unzulässig abzulehnen. Abschnitt 3
Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor Artikel 94
Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der
Ausdruck a) „Kennzeichnung“
die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder
Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder
Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses
beziehen; b) „Aufmachung“
die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden
Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden. Artikel 95
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie
89/396/EWG des Rates[39], die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[40] und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[41] Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung. Artikel 96
Obligatorische Angaben (1) Die Kennzeichnung und
Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie
13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr
bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben: a) die Bezeichnung der
Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Teil II; b) für Weine mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe: i) den Begriff
„geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und ii) den Namen der
geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe; c) den vorhandenen
Alkoholgehalt; d) die Angabe der
Herkunft; e) die Angabe des
Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des
Herstellers oder Verkäufers; f) bei eingeführten
Weinen die Angabe des Einführers und g) im Fall von
Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem
Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts. (2) Abweichend von Absatz 1
Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei
Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen. (3) Abweichend von Absatz 1
Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte
Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen
verzichtet werden: a) wenn ein traditioneller
Begriff nach Artikel 89 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist; b) unter
außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten, von der Kommission im
Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegenden
Umständen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Einhaltung der
bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten. Artikel 97
Fakultative Angaben (1) Die Kennzeichnung und
Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie
13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr
bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden fakultativen Angaben: a) das Erntejahr; b) die Bezeichnung
einer oder mehrerer Keltertraubensorten; c) für andere als die
in Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe
des Zuckergehalts; d) für Weine mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe
einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 89 Buchstabe b; e) das Unionszeichen
zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten
geografischen Angabe; f) die Angabe
bestimmter Erzeugungsverfahren; g) für Weine mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe
den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als
das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde
liegt. (2) Unbeschadet des
Artikels 77 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des
vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder
geschützte geografische Angabe wie folgt: a) Sie erlassen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-,
Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der
betreffenden Angaben bestehen. b) Sie können auf der
Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter
gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus
Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von
ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind: i) Es besteht
Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins
aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil
einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe ist; ii) entsprechende
Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte
nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht. c) Im Falle von
Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die
Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden
Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die
Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und
Kontrollverfahren. Artikel 98
Sprachen (1) Erfolgen die obligatorischen
und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 96 und 97 in Wörtern, so
muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Union geschehen. (2) Unbeschadet von Absatz 1
ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 89
Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen,
auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder
einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen
Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der
Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden. Artikel 99
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels
vorzusehen. (2) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die Übereinstimmung mit horizontalen Vorschriften betreffend die
Etikettierung und Aufmachung sicherzustellen und die Besonderheiten des
Weinsektors zu berücksichtigen, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Begriffsbestimmungen, Vorschriften und Einschränkungen festlegen
betreffend a) die Aufmachung und
die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen
sind; b) obligatorische
Angaben, insbesondere i) die bei den
obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre
Verwendung; ii) die Begriffe
betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung; iii) Bestimmungen,
gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die
obligatorischen Angaben festlegen können; iv) Bestimmungen, die
weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 96
Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des
Weinbauerzeugnisses erlauben, und v) Bestimmungen über
die Verwendung von Sprachen; c) fakultative Angaben,
insbesondere i) die bei den
fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre
Verwendung; ii) Bestimmungen,
gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die
fakultativen Angaben festlegen können; d) die Aufmachung,
insbesondere i) die Bedingungen
für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter
besonderer Flaschenformen; ii) die Bedingungen
für die Verwendung von „Schaumwein“flaschen und ‑verschlüssen; iii) Bestimmungen,
gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die
Aufmachung festlegen können; iv) Bestimmungen über
die Verwendung von Sprachen. (3) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die Wirksamkeit der in diesem Abschnitt vorgesehenen
Zertifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsverfahren sicherzustellen, kann die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die diesbezüglich erforderlichen
Maßnahmen erlassen. (4) Da die berechtigten
Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen sind, kann die Kommission im
Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die zeitweilige
Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder
geografischer Angabe erlassen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder
geografische Angabe den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. (5) Da sichergestellt sein muss,
dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, kann die Kommission im Wege
von delegierten Rechtsakten Übergangsbestimmungen für vor dem 1. August
2009 in den Verkehr gebrachte und etikettierte Weine erlassen. (6) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten
Drittländern Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich des Handels zwischen
der Union und bestimmten Drittländern erlassen. Artikel 100
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend
Verfahren und technische Kriterien erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. KAPITEL II
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN Abschnitt 1
Zucker Artikel 101 Vereinbarungen im Zuckersektor (1) Die Bedingungen für den Kauf
von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der
Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den
Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union und den Zuckerunternehmen der
Union festgelegt. (2) Um den Besonderheiten des
Zuckersektors Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 über die Bedingungen für die in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Vereinbarungen zu erlassen. Abschnitt 2
Wein Artikel 102
Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial (1) Die Mitgliedstaaten führen
eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das
Produktionspotenzial enthält. (2) Die Mitgliedstaaten, in denen
die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 63 Absatz 2
klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als
500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen. (3) Die Mitgliedstaaten, die in
ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 44 die Maßnahme „Umstrukturierung
und Umstellung von Rebflächen“ vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum
1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr
Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. (4) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die
Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über den Geltungsbereich
und Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen zu erlassen. (4) Nach dem 1. Januar 2016
kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass die
Absätze 1 bis und 3 des vorliegenden Artikels keine Anwendung mehr
finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 103
Begleitdokumente und Register (1) Die Erzeugnisse des
Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen
Begleitdokument in den Verkehr gebracht. (2) Alle natürlichen oder
juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs
solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe,
Verarbeitungsbetriebe und Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge
dieser Erzeugnisse Register zu führen. (3) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die
Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend a) Vorschriften über
das Begleitdokument und seine Verwendung; b) die Bedingungen,
unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte
Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt; c) die Verpflichtung
zur Führung eines Registers und dessen Verwendung; d) die Personen, die
ein Register führen müssen, und welche Personen von der Verpflichtung zum
Führen eines Registers befreit sind; e) die im Register
aufzuführenden Vorgänge. (4) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen: a) Vorschriften über
die Bestandteile des Registers, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen
für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register; b) Maßnahmen zur
Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz
festzusetzen; c) allgemeine und
Übergangsbestimmungen für das Führen der Register; d) Vorschriften
darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 3
Milch und Milcherzeugnisse Artikel 104
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1) Wenn ein Mitgliedstaat
beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch
verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten
Parteien abzuschließen ist, müssen solche Verträge die in Absatz 2
festgelegten Bedingungen erfüllen. In diesem in Unterabsatz 1 beschriebenen Fall
muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, dass, wenn die
Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, für jede
Stufe der Lieferung ein solcher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien
abzuschließen ist. In diesem Sinne bezeichnet der Begriff „Abholer“ ein
Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem
Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei
das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird. (2) Der Vertrag a) ist vor der
Lieferung abzuschließen; b) ist schriftlich
abzuschließen und c) hat insbesondere die
folgenden Bestandteile zu beinhalten: i) den Preis für die
gelieferte Milch, der –
fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder –
schwanken kann, aber ausschließlich von im Vertrag
festgelegten Faktoren abhängt wie insbesondere der Entwicklung der Marktlage
auf der Grundlage von Marktindikatoren, der Liefermenge sowie der Qualität und
Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch; ii) die Mengen, die
geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für die Lieferung
sowie iii) die Laufzeit des
Vertrags, der auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden
kann. (3) Abweichend von Absatz 1
ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an einen Rohmilch
verarbeitenden Betrieb kein Vertrag vorgeschrieben, wenn der verarbeitende
Betrieb eine Genossenschaft ist, der der betreffende Landwirt angehört und
deren Satzung Bestimmungen enthält, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt
wird wie die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte. (4) Sämtliche Bestandteile von
Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch
verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten
Parteien frei verhandelbar. (5) Um eine einheitliche
Anwendung des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission im
Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Artikel 105
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1) Verträge über die Lieferung
von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder
Abholer im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 können
von einer gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor
Milch und Milcherzeugnisse im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren
gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon ausgehandelt werden. (2) Die Erzeugerorganisationen
können Verträge aushandeln: a) unabhängig davon, ob
das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation
übergeht; b) unabhängig davon, ob
für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden
Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird; c) sofern die solche
Verhandlungen einer bestimmten Erzeugerorganisation betreffende gesamte
Rohmilchmenge folgende Grenzen nicht überschreitet: i) 3,5 % der
gesamten Unionserzeugung; ii) 33 % der
gesamten Erzeugung eines in solche Verhandlungen einer Erzeugerorganisation
eingebundenen Mitgliedstaats und iii) 33 % der
gesamten Erzeugung aller in solche Verhandlungen einer Erzeugerorganisation
eingebundenen Mitgliedstaaten; d) sofern die
betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die
ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt, und e) sofern die
Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der
Mitgliedstaaten benachrichtigt, in dem/denen sie tätig ist. (3) Im Sinne dieses Artikels
schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen ein. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die
angemessene Kontrolle dieser Vereinigungen sicherzustellen, wird die Kommission
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 über die für die
Anerkennung solcher Vereinigungen geltenden Bedingungen zu erlassen. (4) Abweichend von Absatz 2
Buchstabe c Ziffern ii und iii kann die in Unterabsatz 2
genannte Wettbewerbsbehörde – selbst wenn der Grenzwert von 33 % nicht
überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation
keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um
den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von in ihrem
Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch
verarbeiten, abzuwenden. Bei Verhandlungen, die die Erzeugung von mehr als
einem Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1
beschriebene Beschluss von der Kommission im Wege eines nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
erlassenen Durchführungsrechtsakts zu fassen. In allen anderen Fällen ist er
von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, dessen
Erzeugung Gegenstand der Verhandlungen ist. Die in den Unterabsätzen 1 und 2
beschriebenen Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den
betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden. (5) Im Sinne dieses Artikels
bezeichnet der Ausdruck a) „nationale
Wettbewerbsbehörde“ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte
Behörde; b) „kleine und mittlere
Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. KAPITEL III
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, Branchenverbände,
Marktteilnehmerorganisationen Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Anerkennung Artikel 106
Erzeugerorganisationen Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag
Erzeugerorganisationen an, die a) aus Erzeugern
eines der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Sektoren bestehen; b) auf Initiative
der Erzeuger gebildet wurden; c) ein
spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen
einschließen kann: i) Sicherstellung
einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht
nachfragegerechten Erzeugung; ii) Bündelung des
Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder; iii) Optimierung der
Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise; iv) Durchführung von
Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung; v) Förderung
umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer
Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen; vi) Bewirtschaftung der
Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer,
des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der
biologischen Vielfalt, und vii) Beitrag zur
nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels. d) keine
beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche
nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. Artikel 107
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in einem der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Sektoren an, die auf Initiative
anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden. Vorbehaltlich der nach Artikel 114
Absatz 1 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer
Erzeugerorganisation ausüben. Artikel 108
Branchenverbände (1) Die Mitgliedstaaten erkennen
auf Antrag Branchenverbände in einem der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Sektoren an, die a) aus Vertretern der
mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von
Erzeugnissen eines oder mehrerer Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweigen
gebildet werden; b) auf Initiative aller
oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen
gegründet wurden; c) ein spezifisches
Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann: i) dafür sorgen, dass
der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden,
z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und
die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher
künftiger Marktentwicklungen auf regionaler oder nationaler Ebene; ii) Mitwirkung an
einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch
Marktforschung und -studien; iii) Ausarbeitung von
Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht; iv) bessere
Ausschöpfung des Produktpotenzials; v) Information und
Marktforschung zur Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der
Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und
Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität,
einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter
Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der
Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden; vi) Entwicklung von
Verfahren zum geringeren Einsatz von Tierarzneimitteln oder
Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der
Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes; vii) Entwicklung von
Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der
Erzeugung und Vermarktung; viii) Ausschöpfung des
Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus
sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben; ix) Förderung und
Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer
umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden; x) Förderung eines
gesunden Konsums der Erzeugnisse und Information über die Schäden eines
riskanten Konsumverhaltens; xi) Durchführung von
Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere in Drittländern. (2) Bei
Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das
spezifische Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der
folgenden Zielsetzungen einschließen: a) Zusammenfassung und
Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder; b) gemeinsame Anpassung
der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der
Erzeugnisse; c) Förderung der
Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung. Artikel 109
Marktteilnehmerorganisationen Im Sinne dieser Verordnung umfassen
Marktteilnehmerorganisationen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven anerkannte
Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und anerkannte
Organisationen anderer Marktteilnehmer oder ihre Vereinigungen. Abschnitt 2
Ausdehnung der Vorschriften und obligatorische Beiträge Artikel 110
Ausdehnung der Vorschriften (1) Wird eine anerkannte
Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen
oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten
Wirtschaftsbezirk oder Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als
repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten
Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser
Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation nicht angehörende
Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw.
diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben. (2) Ein „Wirtschaftsbezirk“ ist
ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder
benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen herrschen. (3) Eine Organisation oder
Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk
bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats a) folgender
Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden
Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse auf sie entfallen: i) bei Erzeugerorganisationen
im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60% oder ii) in anderen Fällen
midestens zwei Drittel und b) ihr bei
Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger angehören. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften
auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen betrifft, muss die Organisation
oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne von Unterabsatz 1
für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden
Wirtschaftsbezirken nachweisen. (4) Die Vorschriften, deren
Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden
können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen: a) Meldung der
Erzeugung und der Marktgegebenheiten; b) strengere
Erzeugungsvorschriften als die Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften; c) Erstellung von
Musterverträgen, die mit den EU-Bestimmungen vereinbar sind; d) Vermarktung; e) Umweltschutz; f) Maßnahmen zur
Förderung und Ausschöpfung des Erzeugungspotenzials; g) Maßnahmen zum Schutz
des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft, der
Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben; h) eine verstärkte
Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten
ohne Gefährdung der Volksgesundheit; i) Untersuchungen, die
auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen; j) die Entwicklung von
Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder
Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes; k) die Definition von
Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung; l) die Verwendung von
zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle. Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig
auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der
Union auswirken, keine der in Artikel 145 Absatz 2 aufgeführten
Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden
Unions- und einzelstaatlichen Recht stehen. Artikel 111
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger Werden die Vorschriften einer anerkannten
Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen
oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 110 ausgedehnt und
sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich
auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die
Anerkennung erteilt hat, die organisationsfremden Einzelunternehmen oder
Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines
Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die
Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der
Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Abschnitt 3
Anpassung des Angebots Artikel 112
Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen,
Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme
von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird die Kommission ermächtigt, für
die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und
Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen, um folgende Maßnahmen zu treffen: a) Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung; b) Maßnahmen zur
Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen; c) Maßnahmen zur
Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung; d) Maßnahmen, die
die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der
Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen. Artikel 113
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen
Marktes für Weine Im Hinblick auf ein besseres und stabileres
Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der
Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die
Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der
gemäß Artikel 108 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur
Steuerung des Angebots festlegen. Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem
angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen a) sich nicht auf
Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; b) keine
Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; c) nicht dazu
führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen
Ernte zurückbehalten wird; d) nicht dazu
Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder
Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine
verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang
steht. Abschnitt 4
Verfahrensvorschriften Artikel 114
Delegierte Befugnisse Da die Ziele und
Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Marktteilnehmerorganisationen
im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und der Branchenverbände klar festgelegt
sein müssen, um zur Wirksamkeit der Aktionen solcher Organisationen
beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 in Bezug auf Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen zu
erlassen über a) die
spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen
dürfen, müssen oder nicht dürfen, einschließlich der Abweichungen von
denjenigen gemäß den Artikeln 106 bis 109; b) Satzung,
Anerkennung, Struktur, Rechtspersönlichkeit, Mitgliedschaft, Größe,
Rechenschaft und Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen, die
Anforderung gemäß Artikel 106 Buchstabe d für die Anerkennung einer
Erzeugerorganisation, dass sie keine beherrschende Stellung auf einem
bestimmten Markt einnimmt, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des
Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist, die Auswirkungen der Anerkennung,
den Entzug der Anerkennung und Zusammenschlüsse; c) die
länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter
den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften; d) die Auslagerung
von Tätigkeiten und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen
oder Vereinigungen; e) die Mindestmenge
bzw. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und
Vereinigungen; f) die Ausdehnung
bestimmter Vorschriften der Organisationen genäß Artikel 110 auf
Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder
gemäß Artikel 111, einschließlich eines Verzeichnisses der strengeren
Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 110 Absatz 4
Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, weitere Anforderungen hinsichtlich
der Repräsentativität, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich
einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während
der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder
Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände,
unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften
oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird. Artikel 115 Durchführungsbefugnisse in
Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend dieses Kapitel
erlassen, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren
und technischen Bedingungen für die Durchführung der in den Artikeln 110
und 112 genannten Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen
betreffend a) die Anerkennung
von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat
durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 114 Buchstabe c erlassenen
Vorschriften; b) die Ablehnung
oder den Widerruf der Anerkennung von Branchenverbänden, die Aufhebung der
Ausdehnung von Vorschriften oder obligatorischen Beiträgen, die Genehmigung von
oder Beschlüsse über die Änderung von Wirtschaftsbezirken, die von den
Mitgliedstaaten gemäß den nach Artikel 114 Buchstabe f erlassenen
Vorschriften mitgeteilt worden sind. TEIL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN KAPITEL I
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen Artikel 117
Allgemeine Vorschriften (1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder
Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr
eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die bzw. aus der Union
die Vorlage einer Lizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Lizenzen
für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung
des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen vorgeschrieben werden. (2) Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des
Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet
der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen erteilen die
Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung
in der Union die Lizenzen. (3) Die
Lizenzen sind unionsweit gültig. Artikel 118
Delegierte Befugnisse (1) Um der Entwicklung des
Handels und der Märkte und den Bedürfnissen der betreffenden Märkte Rechnung zu
tragen und die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu überwachen, wird die
Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Folgendes festzulegen: a) das Verzeichnis der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz
vorzulegen ist; b) die Fälle und
Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss,
insbesondere aufgrund des zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse,
der einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, des Zwecks der Transaktionen, des
Rechtsstatus des Antragstellers und der jeweiligen Mengen. (2) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die wesentlichen Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung festzulegen,
wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu
erlassen, um a) die Rechte und
Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung, eine Toleranz
bei der Einhaltung der Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht und die Angabe von Ursprung
und Herkunft der Erzeugnisse festzulegen, wenn dies obligatorisch ist; b) vorzuschreiben, dass
die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung
ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die
Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; c) die Vorschriften für
die Übertragung der Lizenz oder erforderlichenfalls die Einschränkungen der
Übertragbarkeit festzulegen; d) die erforderlichen
Vorschriften für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung und die
Situationen festzulegen, in denen eine besondere Amtshilfe zwischen
Mitgliedstaaten erforderlich ist, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu
verhüten oder zu bekämpfen; e) die Fälle und
Situationen festzulegen, in denen nicht erforderlich ist, dass eine Sicherheit
geleistet wird, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden. Artikel 119
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen im
Zusammenhang mit diesem Abschnitt, einschließlich der Vorschriften über a) die
Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung der Lizenzen; b) die
Gültigkeitsdauer der Lizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit; c) die Nachweise,
dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen
eingehalten worden sind; d) die Ausstellung
von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen; e) die Behandlung
der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung
erforderlichen Informationsaustausch. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 120
Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen
erteilt werden dürfen; b) die beantragten Mengen ablehnen und c) die Antragstellung
aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt
werden. Kapitel II
Einfuhrzölle Artikel 121
Umsetzung internationaler Abkommen Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Umsetzung der gemäß Artikel 218 des
Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen oder anderer gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags oder gemäß dem
Gemeinsamen Zolltarif erlassener Rechtsakte hinsichtlich der Berechnung der
Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 122
Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein (1) Für die Anwendung der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und
Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte
und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der
gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[42] (Zollkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[43] (ZK-DVO) berechnet worden ist. (2) Zum Zweck der Anwendung von
Artikel 248 ZK-DVO umfassen die von den Zollbehörden vorzunehmenden
Kontrollen, um festzustellen, ob eine Sicherheit geleistet werden sollte, eine
Kontrolle des Zollwerts im Vergleich zum Wert je Einheit der betreffenden
Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex. (3) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um vorzusehen,
dass die von den Zollbehörden vorgenommenen Kontrollen gemäß Absatz 2
dieses Artikels zusätzlich oder als Alternative zur Kontrolle des Zollwerts im
Vergleich zum Wert je Einheit eine Kontrolle des Zollwerts im Vergleich zu
einem anderen Wert umfassen. Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Berechnung des anderen Wertes
gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Artikel 123
Zusätzliche Einfuhrzölle (1) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis,
Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und
Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie die Traubensaft- und
Traubenmosterzeugnisse bestimmen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder
Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den EU-Markt ergeben
können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher
Einfuhrzoll erhoben wird, wenn a) die Einfuhren zu
Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation
mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder b) das Einfuhrvolumen
in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet
(„Auslösungsvolumen“). Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von
Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des
entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren,
festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. (2) Zusätzliche Einfuhrzölle
werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den EU-Markt
stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel
stünden. (3) Für die Anwendung von
Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der
cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter
Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem
Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft. (4) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des
vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 124
Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten a) die Höhe des
angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einem gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen, dem
Gemeinsamen Zolltarif und den gemäß Artikel 121 der vorliegenden
Verordnung erlassenen Vorschriften festsetzen; b) die
repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen
Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 123 Absatz 1
Unterabsatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen. Kapitel III
Verwaltung der Zollkontingente und besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren Artikel 125
Zollkontingente (1) Zollkontingente für die
Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr in der Union (oder einem Teil davon) oder Zollkontingente für
die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die
teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus
den gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem
anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt
ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und
Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 126 bis 128 eröffnet
und/oder verwaltet. (2) Zur Verwaltung der
Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination
dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden,
dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird: a) Berücksichtigung der
Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“); b) Aufteilung
proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der
gleichzeitigen Prüfung“); c) Berücksichtigung der
traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen
Wirtschaftsteilnehmer“). (3) Mit dem festgelegten
Verwaltungsverfahren wird, a) bei
Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des EU-Markts und der Erfordernis
der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen bzw. (b) bei
Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des
Kontingents verfügbaren Möglichkeiten ermöglicht. Artikel 126
Delegierte Befugnisse (1) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und eine
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents
sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen, um a) die Bedingungen und
Zugangsanforderungen festzulegen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um
einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; die betreffenden
Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen
gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in
einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor
vorschreiben; diese Bedingungen können besondere Vorschriften umfassen, um den
Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und
Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen ; b) Bestimmungen für die
Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls
die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des
Einfuhrzollkontingents zu erlassen; c) die Teilnahme am
Einfuhrzollkontingent von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen; d) alle erforderlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Besonderheiten, besonderer Anforderungen oder
Einschränkungen zu erlassen, die gemäß dem internationalen Abkommen oder einem
anderen in Artikel 125 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif
gelten. (2) Da sichergestellt sein muss,
dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im Einklang mit den
von der Union gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen unter
bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung zugute kommen kann, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 der vorliegenden
Verordnung zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument
auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt
wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in
ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten
werden. Artikel 127
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren (1) Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: a) die jährlichen
Zollkontingente, erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt, und das
anzuwendende Verwaltungsverfahren; b) Vorschriften für die
Anwendung der Sonderbestimmungen im Abkommen oder Rechtsakt zur Verabschiedung
der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend i) Garantien in Bezug
auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses, ii) die Anerkennung
des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien; iii) die Vorlage eines
vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments; iv) Bestimmung und
Verwendung der Erzeugnisse; c) die Gültigkeitsdauer
der Lizenzen oder Genehmigungen; d) den
Sicherheitsbetrag; e) die Verwendung von
Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Bestimmungen insbesondere betreffend
die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des
Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden; f) die erforderlichen
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 126 Absatz 2 genannten Dokument. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 128
Sonstige Durchführungsbefugnisse (1) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen zur Verwaltung des
Verfahrens, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents
verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung
eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen
erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls
die Aussetzung der Antragstellung. (2) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Neuzuteilung der nicht
verwendeten Mengen erlassen. Kapitel IV
Besondere Einfuhrbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse Artikel 129
Hanfeinfuhren (1) Folgende Erzeugnisse dürfen
in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt
sind: a) Rohhanf des KN-Codes
5302 10 00 muss den in Artikel 25 Absatz 3 und
Artikel 28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen; b) bei zur Aussaat
bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 15 muss
nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte
nicht über dem gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28
Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Wert liegt; c) nicht zur Aussaat
bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom
Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass
sie nicht zur Aussaat verwendet werden. (2) Dieser Artikel lässt
strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem
Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die
Landwirtschaft erlassen haben. Artikel
130
Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor Abweichungen von Anhang VII Teil II
Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für
Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags im
Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden. Im Falle von Abweichungen von Anhang VII
Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt
der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten
Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse leisten. Die Sicherheit wird
freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats
der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten
Nachweis erbracht hat, dass a) den
Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder b) wenn ihnen die
Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung
verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die
dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind. Die Kommission kann im
Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen, um die einheitliche
Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die
Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Kapitel V
Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr Artikel 131
Schutzmaßnahmen (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3
dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009
des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[44] und (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die
gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern[45] Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen. (2) Vorbehaltlich anders
lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3
dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen
sind. (3) Die Kommission kann die
Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im
Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich
aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem
Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege
von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In ordnungsgemäß begründeten
dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß
Artikel 164 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte. Die erlassenen Maßnahmen werden den
Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. (4) Die Kommission kann die gemäß
Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union
im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen In ordnungsgemäß begründeten
dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte. Artikel 132
Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven
Veredelungsverkehrs (1) Wenn der EU-Markt durch die
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr
gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die
Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven
Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker,
Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch,
Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem
Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege
von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In ordnungsgemäß begründeten
dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß
Artikel 163 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich
mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. (2) Soweit es für das
reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme
des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse
vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 43
Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise untersagt werden. Kapitel VI
Ausfuhrerstattungen Artikel 133
Geltungsbereich (1) Um die Ausfuhr folgender
Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem
Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen
Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der
nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung
bei der Ausfuhr ausgeglichen werden: a) Erzeugnisse der
folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen: i) Getreide, ii) Reis, iii) Zucker
hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g
aufgelisteten Erzeugnisse, iv) Rindfleisch, v) Milch und
Milcherzeugnisse, vi) Schweinefleisch, vii) Eier, viii) Geflügelfleisch; b) unter
Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte
Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren[46] und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I
Teil X Buchstabe b ausgeführt werden sollen. (2) Die Erstattung bei der Ausfuhr
von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht
höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in
unverändertem Zustand Anwendung findet. (3) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Artikels
erforderlichen Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen Artikel 134
Zuteilung der Ausfuhrerstattungen Für
die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann,
wird ein Verfahren festgelegt, das a) der Art des
Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird,
die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz
und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das
Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung
zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und
großen Marktteilnehmern, zu führen; b) unter Berücksichtigung
der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten
Verwaltungsaufwand verursacht. Artikel 135
Festsetzung der Ausfuhrerstattung (1) Die Ausfuhrerstattungen sind
für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach
Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem
Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder
aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 218 des
Vertrags geschlossenen Abkommen notwendig ist. (2) Maßnahmen für die Festsetzung
der Erstattungen werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43
Absatz 3 des Vertrags ergriffen. Artikel 136
Gewährung von Ausfuhrerstattungen (1) Für die in Artikel 133
Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem
Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach
Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt. (2) Der bei der Ausfuhr der in
Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse
anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der
Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung
ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben
Tag gilt a) für die in der Lizenz
angegebene Bestimmung oder b) für die tatsächliche
Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht;
in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz
angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen. Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der
in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern. Diese Maßnahmen
können sich insbesondere auf das Antragstellungsverfahren beziehen. (3) Da sichergestellt sein muss,
dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten Erzeugnisse und
der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu
Ausfuhrerstattungen haben, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die
Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf die Waren gemäß
Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung anzuwenden. Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung des vorliegenden Absatzes
erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen (4) Die Erstattung wird gewährt,
wenn nachgewiesen wird, dass a) die Erzeugnisse das
Zollgebiet der Union nach dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des
Zollkodex verlassen haben; b) die Erzeugnisse bei
einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des
Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war. Artikel 137
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder (1) Im Rindfleischsektor wird die
Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der
Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der
Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht. (2) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die
Tierschutzbedingungen einzuhalten, und es den zuständigen Behörden zu
ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen,
wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen über
die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union
einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter. (3) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung des vorliegenden Absatzes
erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 138
Ausfuhrbegrenzungen Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß
Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, werden auf der Grundlage
der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse
eingehalten. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte
erlassen, die für die Einhaltung der Volumengrenzen erforderlich sind,
einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von
Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten
werden oder überschritten zu werden drohen. Im Hinblick auf die Einhaltung der
Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der
Ausfuhrlizenzen. Artikel 139
Delegierte Befugnisse (1) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Maßnahmen
gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels vorzusehen. (2) Da sichergestellt werden
muss, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen bei der Teilnahme an
Ausschreibungsverfahren nachkommen, bezeichnet die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten die Hauptpflicht für die Freigabe der
Lizenzsicherheiten für ausgeschriebene Ausfuhrerstattungen. (3) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so
gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten Schwellen festsetzen, bei deren Unterschreitung möglicherweise
keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder
Transaktionen bezeichnen, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen
Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und erlauben, dass
Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden. (4) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, mit praktischen Situationen umzugehen, in denen Ausfuhrerstattungen
in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer
dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der
endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, kann die Kommission
im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend a) einen anderen
Zeitpunkt für die Erstattung; b) die Auswirkungen auf
die Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte
Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder
Bestimmungsort übereinstimmt; c) die Vorauszahlung
der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und
Freigabe einer Sicherheit; d) Kontrollen und
Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen
bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union; e) die Bestimmungsorte,
die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von
Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für
Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. (5) Da sichergestellt werden muss,
dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem
Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet
zu vermeiden, sowie um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim
Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung
ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland
erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege
von delegierten Rechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend a) den Termin, bis zu
dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss,
einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; b) die Verarbeitung,
der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses
Zeitraums unterzogen werden können; c) den Nachweis, dass
eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht wurde; d) die
Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen
solchen Nachweis erbringen müssen; e) die Bedingungen für
die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das
Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen. (6) Um den besonderen Merkmalen
der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten besondere Anforderungen und Bestimmungen für die
Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht
kommen, die Begriffsbestimmung und die Merkmale der Erzeugnisse sowie über die
Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen erlassen. Artikel 140
Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere a) zur
Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt
wurden, b) zu den in
Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 141
Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von
Durchführungsrechtsakten Koeffizienten zur Anpassung der Ausfuhrerstattungen im
Einklang mit den gemäß Artikel 139 Absatz 6 erlassenen Vorschriften
festsetzen. Kapitel VII
Passive Veredelung Artikel 142
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs (1) Wenn der EU-Markt durch den
passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die
Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch,
Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines
Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von
Durchführungsrechtsakte innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen
erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 163 Absatz 3
unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte. Die erlassenen Maßnahmen werden den
Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. (2) Soweit es für das
reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme
des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse
vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 43
Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise untersagt werden. TEIL IV
WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN KAPITEL I
Vorschriften für Unternehmen Artikel 143
Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Vertrags Sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, finden die Artikel 101 bis 106 des Vertrags sowie die zu
ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 144
bis 146 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und
Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und
den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Artikel
144
Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugern und
deren Vereinigungen (1) Artikel 101
Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143
dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen,
die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet
insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen,
Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugern,
Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern oder Vereinigungen von solchen
Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten
Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung
anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne
Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse
oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass
dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39
des Vertrags gefährdet werden. (2) Vorbehaltlich der Nachprüfung
durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich
zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen
oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder
juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, im Wege von
Durchführungsrechtsakten einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, um
festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Die Kommission trifft diese Feststellung entweder
von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats,
eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung. (3) Die Veröffentlichung des
Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der
Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den
berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung tragen. Artikel 145
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände (1) Artikel 101
Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß
Artikel 108 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der
Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c
dieser Verordnung bzw. in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak
nach Artikel 108 Absatz 2 dieser Verordnung dienen. (2) Absatz 1 gilt nur, unter
der Voraussetzung, dass a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden
sind; b) die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur
Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese
Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit
dem Unionsrecht unvereinbar sind. (3) Die Vereinbarungen,
Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach
Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden. (4) Die Feststellung der
Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die
betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen a) eine Abschottung der
Märkte innerhalb der Union bewirken können; b) das ordnungsgemäße
Funktionieren der Marktorganisation gefährden können; c) Wettbewerbsverzerrungen
hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten
Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind; d) die Festsetzung von
Preisen oder Quoten umfassen; e) zu Diskriminierungen
führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden
Erzeugnisse ausschalten können. (5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2
Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für
die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ergreift sie im Wege von
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101
Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander
abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des
Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den
betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht
oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch
genommen hat. (6) Bei Mehrjahresvereinbarungen
gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der
Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf
Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit
feststellen. KAPITEL II
Staatliche Beihilfen Artikel 146
Anwendung der Artikel 107 bis 109 des Vertrags (1) Vorbehaltlich von
Absatz 2 finden die Artikel 107 bis 109 des Vertrags auf die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen
Anwendung. (2) Die Artikel 107 bis 109 des
Vertrags finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten
gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen
geleistet werden: a) den in dieser
Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union
finanziert werden, oder b) den Bestimmungen der
Artikel 147 bis 153 der vorliegenden Verordnung. Artikel
147
Einzelstaatliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für
Wein Abweichend von Artikel 41 Absatz 3
können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der EU-Vorschriften für staatliche
Beihilfen einzelstaatliche Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den
Artikeln 43, 47 und 48 gewähren. Der in den einschlägigen EU-Vorschriften für
staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche
Finanzierung — aus EU-Finanzmitteln und nationalen Mitteln — insgesamt. Artikel 148
Einzelstaatliche Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die
Kommission, die diese im Wege von Durchführungsrechtsakten erteilt, können
Finnland und Schweden einzelstaatliche Zahlungen für die Erzeugung und
Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex
0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen
Erzeugungsniveaus führt. Artikel 149
Einzelstaatliche Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je
Wirtschaftsjahr einzelstaatliche Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar
gewähren. Artikel 150
Einzelstaatliche Zahlungen für die Bienenzucht Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche
Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder
natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher
Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der
Erzeugung oder des Handels. Artikel 151
Einzelstaatliche Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation von Wein (1) Die Mitgliedstaaten können
Weinerzeugern einzelstaatliche Zahlungen für die freiwillige oder
obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren. (2) Die in Absatz 1 genannten
Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben. (3) Der Gesamtbetrag, der in
einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für solche Zahlungen
bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in
Anhang IV für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen. (4) Mitgliedstaaten, die die
einzelstaatlichen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln
der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission
entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die Maßnahme gebilligt
wird und die Zahlungen gewährt werden können. (5) Um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich
zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden. (6) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung des vorliegenden Artikels
erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen Artikel 152
Einzelstaatliche Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe
gemäß den Artikeln 21 und 24 einzelstaatliche Zahlungen für die
Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit
zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 1 gewähren. Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen
durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen
Beitrag des Privatsektors finanzieren. Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe
gemäß Artikel 21 einzelstaatliche Zahlungen für die Finanzierung der
flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die EU-Regelung für
die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 21 Absatz 2 wirksam zu machen. Artikel 153
Einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte (1) Die Mitgliedstaaten können
einzelstaatliche Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber
gewähren, die folgende Produkte erzeugen: a) Mandeln der KN-Codes
0802 11 und 0802 12, b) Haselnüsse der
KN-Codes 0802 21 und 0802 22, c) Walnüsse der
KN-Codes 0802 31 und 0802 32, d) Pistazien des
KN-Codes 0802 50, e) Johannisbrot des
KN-Codes 1212 99 30. (2) Die einzelstaatlichen
Zahlungen dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden: Mitgliedstaat || Höchstfläche (ha) Belgien || 100 Bulgarien || 11 984 Deutschland || 1 500 Griechenland || 41 100 Spanien || 568 200 Frankreich || 17 300 Italien || 130 100 Zypern || 5100 Luxemburg || 100 Ungarn || 2 900 Niederlande || 100 Polen || 4 200 Portugal || 41 300 Rumänien || 1 645 Slowenien || 300 Slowakei || 3 100 Vereinigtes Königreich || 100 (3) Die Mitgliedstaaten können
beschließen, die einzelstaatlichen Zahlungen nur Betriebsinhabern zu gewähren,
die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von
Artikel 106 sind. TEIL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I
Außergewöhnliche Maßnahmen Abschnitt 1
Marktstörung Artikel 154
Maßnahmen gegen Marktstörung (1) Da effizient und wirksam
gegen drohende Marktstörungen vorgegangen werden muss, die durch erhebliche
Preissteigerungen oder –rückgänge auf internen oder externen Märkten oder
andere den Markt beeinflussende Faktoren hervorgerufen werden, wird die Kommission
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
erforderlichen Maßnahmen für den betreffenden Sektor zu treffen, wobei den
Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß Artikel 218
des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben. Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen
gemäß Unterabsatz 1 dringend erforderlich ist, findet
das Verfahren gemäß Artikel 162 der vorliegenden Verordnung auf die gemäß
diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. Mit diesen Maßnahmen können
der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung
vorgesehener Maßnahmen im erforderlichen Umfang und für den erforderlichen
Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle,
auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt
werden. (2) Die Maßnahmen gemäß
Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV
Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse. (3) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung
von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Vorschriften können
sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen. Abschnitt 2
Marktstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem
Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche,
tierische oder pflanzliche Gesundheit Artikel 155
Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge
von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit (1) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen erlassen a) für den betroffenen
Markt, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen
Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur
Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und b) um ernsthaften
Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust
der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder
pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren: a) Rindfleisch, b) Milch und
Milcherzeugnisse, c) Schweinefleisch, d) Schaf- und
Ziegenfleisch, e) Eier, f) Geflügelfleisch. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1
Buchstabe b, die den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von die Risiken
für menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit betreffen, gelten auch
für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die
in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind. (3) Die in Absatz 1
vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
getroffen. (4) Die in Absatz 1
Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der
betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung
notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und
nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes
unbedingt erforderlich sind. (5) Die Europäische Union
beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in
Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben. Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in
den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie
Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 %
dieser Ausgaben. (6) Tragen die Erzeuger zu den
Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den
verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. Abschnitt 3
Spezifische Probleme Artikel
156
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme (1) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten die Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich
und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen
können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und
so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. (2) Um spezifische Probleme in
Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit zu lösen, erlässt die Kommission
nach dem Verfahren gemäß Artikel 163 Absatz 3 unmittelbar anwendbare
Durchführungsrechtsakte. KAPITEL II
Mitteilungen und Berichte Artikel 157
Mitteilungsanforderungen (1) Für die Zwecke der Anwendung
dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das
ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle,
Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie die
Umsetzung internationaler Abkommen, einschließlich der Vorschriften für die
Mitteilungen im Rahmen dieser Abkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren
des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der
obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und/oder
Drittländer erlassen. Dabei trägt sie dem Datenbedarf und den Synergien
zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung. Die übermittelten Angaben
können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von
Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des
Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der
Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der
Preise, veröffentlicht werden. (2) Um der Notwendigkeit Rechnung
zu tragen, die Mitteilungen gemäß Absatz 1 schnell, effizient, genau und
kosteneffizient zu machen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: a) Art und Typ der
mitzuteilenden Informationen; b) die
Mitteilungsmethoden; c) die Vorschriften
über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder
Informationssystemen; d) die Bedingungen und
Mittel für die Veröffentlichung der Information. (3) Die Kommission erlässt im
Wege von Durchführungsrechtsakten a) Vorschriften zur Übermittlung
der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind; b) die Einzelheiten der
Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt,
Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen; c) die Modalitäten der
Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für
die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen
Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes
personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der
Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 158
Berichterstattungspflicht der Kommission Die Kommission übermittelt dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht a) alle drei Jahre
nach 2013 über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den
Artikeln 52 bis 54; b) bis zum
30. Juni 2014 und 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der
Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das
Funktionieren der Artikel 104 bis 107 und 145 in diesem Sektor,
vor allem über mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über
gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und gegebenenfalls zusammen mit
geeigneten Vorschlägen. KAPITEL III
Reserve für Krisen im Agrarsektor Artikel 159
Verwendung der Reserve Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im
Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren von Nummer 14 der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und
die wirtschaftliche Haushaltsführung[47]
übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende
Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die
eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die
über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen. Insbesondere
werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen von a) Teil II Titel I
Kapitel I, b) Teil III Kapitel VI und c) Kapitel I dieses Teils. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten
abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschließen, dass Mittelübertragungen
für bestimmte Ausgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b nicht vorgenommen
werden, wenn diese Ausgaben unter die normalen Marktverwaltungsmaßnahmen
fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen. TEIL VI
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN,
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN KAPITEL I
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen Artikel 160
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnisübertragung gemäß
dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem
Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm
angegebenen Befugnisse. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem späteren darin genannten Zeitpunkt in
Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen
delegierten Rechtsakte. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat mit. (5) Ein gemäß dieser Verordnung
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der
Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben hat oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu
erheben beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments
oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 161
Dringlichkeitsverfahren (1) Gemäß diesem Artikel
erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten,
solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des
gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
Dringlichkeitsverfahrens genannt. (2) Das
Europäische Parlament und der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel
erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 162
Absatz 5 Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den
Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das
Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf. Artikel 162
Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird durch den
Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Bei
diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung
mit deren Artikel 5. KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 163
Aufhebungen (1) Die Verordnung (EU) Nr.
[KOM(2010)799] wird aufgehoben. Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] gelten jedoch weiterhin: a) für den Zuckersektor
Teil II Titel I, die Artikel 248, 260 bis 262 und
Anhang III Teil II bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15
am 30. September 2015; b) die Bestimmungen
über das System zur Beschränkung der Milcherzeugung in Teil II
Titel I Kapitel III bis zum 31. März 2015; c) für den Weinsektor: i) die Artikel 82 bis 87
hinsichtlich der in Artikel 82 Absatz 2 genannten Gebiete, die noch
nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 83
Absatz 1 genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis
zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete; ii) die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung
in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt V
Unterabschnitt II bis zum 31. Dezember 2015 oder, damit jeglicher von
einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 89 Absatz 5 getroffene Beschluss
wirksam wird, bis zum 31. Dezember 2018; d) Artikel 291
Absatz 2 bis zum 31. März 2014; e) Artikel 293
Absätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/14; f) Artikel 294 bis zum
31. Dezember 2017; g) Artikel 326. (2) Verweise auf die Verordnung (EU)
Nr. [KOM(2010)799] gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf
die Verordnung (EU) Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik nach den Entsprechungstabellen in
Anhang VIII der vorliegenden Verordnung. (3) Die Verordnungen (EWG) Nr.
234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben. Artikel 164
Übergangsbestimmungen Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen reibungslosen Übergang von den in der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
vorgesehenen Verfahren auf diejenigen der vorliegenden Verordnung
sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen betreffend Maßnahmen, die zum Schutz der erworbenen
Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind. Artikel 165
Inkrafttreten und Gültigkeit (1) Diese Verordnung tritt am
siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Die Artikel 7, 16 und 101 sowie
Anhang III betreffend den Zuckersektor gelten jedoch erst nach Ablauf des
Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15 am 1. Oktober 2015. (2) Für den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse gelten die Artikel 104 und 105 bis zum 30. Juni
2020. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der
Präsident Der
Präsident ANHANG
I
LISTE DER IN
ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE
Teil I: Getreide Der Getreidesektor umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 0709 90 60 || Zuckermais, frisch oder gekühlt 0712 90 19 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat 1001 90 91 || Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat 1001 90 99 || Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat 1002 00 00 || Roggen 1003 00 || Gerste 1004 00 00 || Hafer 1005 10 90 || Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais 1005 90 00 || Mais, nicht zur Aussaat 1007 00 90 || Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat 1008 || Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide b) 1001 10 00 || Hartweizen c) 1101 00 || Mehl von Weizen oder Mengkorn 1102 10 00 || Mehl von Roggen 1103 11 || Grobgrieß und Feingrieß von Weizen 1107 || Malz, auch geröstet d) 0714 || Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes || ex 1102 || Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: || 1102 20 || – von Mais || 1102 90 || – anderes: || 1102 90 10 || – – Gerstenmehl || 1102 90 30 || – – Hafermehl || 1102 90 90 || – – anderes || ex 1103 || Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50) || ex 1104 || Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen || 1106 20 || Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 || ex 1108 || Stärke; Inulin: || – Stärke: || 1108 11 00 || – – von Weizen || 1108 12 00 || – – von Mais || 1108 13 00 || – – von Kartoffeln || 1108 14 00 || – – von Maniok || ex 1108 19 || – – andere Stärke: || 1108 19 90 || – – – andere || 1109 00 00 || Kleber von Weizen, auch getrocknet KN-Code || Warenbezeichnung || 1702 || Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: || ex 1702 30 || – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: || || || || – – andere: || ex 1702 30 50 || – – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT || ex 1702 30 90 || – – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT || ex 1702 40 || – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker || 1702 40 90 || – – andere || ex 1702 90 || – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: || 1702 90 50 || – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup || – – Zucker und Melassen, karamellisiert: || – – – andere: || 1702 90 75 || – – – – als Pulver, auch agglomeriert || 1702 90 79 || – – – – andere || 2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || ex 2106 90 || – andere || – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: || – – – andere || 2106 90 55 || – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup || ex 2302 || Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide || ex 2303 || Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: || 2303 10 || – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände || 2303 30 00 || – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien || ex 2306 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: || – andere || 2306 90 05 || – – aus Maiskeimen || ex 2308 00 || Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: || 2308 00 40 || – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) || 2309 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: || ex 2309 10 || – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: || 2309 10 11 2309 10 13 230910 31 2309 10 33 2309 10 51 2309 10 53 || – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend KN-Code || Warenbezeichnung || ex 2309 90 || – anderes: || 2309 90 20 || – – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur || – – andere, einschließlich Vormischungen || 2309 90 31 2309 90 33 2309 90 41 2309 90 43 2309 90 51 2309 90 53 || – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend (1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind „Milcherzeugnisse“ Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51. Teil II: Reis Der Reissektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 1006 10 21 bis 1006 10 98 || Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat 1006 20 || geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) 1006 30 || halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert b) 1006 40 00 || Bruchreis c) 1102 90 50 || Reismehl 1103 19 50 || Grobgrieß und Feingrieß von Reis 1103 20 50 || Pellets von Reis 1104 19 91 || Reisflocken ex 1104 19 99 || Reiskörner, gequetscht 1108 19 10 || Stärke von Reis Teil III: Zucker Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 1212 91 || Zuckerrüben 1212 99 20 || Zuckerrohr b) 1701 || Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest c) 1702 20 || Ahornzucker und Ahornsirup 1702 60 95 und 1702 90 95 || Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose || 1702 90 71 || Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr 2106 90 59 || Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup d) 1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 || Isoglucose e) 1702 60 80 1702 90 80 || Inulinsirup f) 1703 || Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker g) 2106 90 30 || Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt h) 2303 20 || ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung Teil IV: Trockenfutter Der Trockenfuttersektor umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) ex 1214 10 00 || – Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne – Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen ex 1214 90 90 || – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen b) ex 2309 90 99 || – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate – ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse TEIL V: Saatgut Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung 0712 90 11 || Hybriden von Zuckermais: – zur Aussaat 0713 10 10 || Erbsen (Pisum sativum): – zur Aussaat ex 0713 20 00 || Kichererbsen: – zur Aussaat ex 0713 31 00 || Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – zur Aussaat ex 0713 32 00 || Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): – zur Aussaat 0713 33 10 || Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): – zur Aussaat ex 0713 39 00 || andere Bohnen: – zur Aussaat ex 0713 40 00 || Linsen: – zur Aussaat ex 0713 50 00 || Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): – zur Aussaat ex 0713 90 00 || Andere getrocknete Hülsenfrüchte: – zur Aussaat 1001 90 10 || Spelz: – zur Aussaat ex 1005 10 || Hybridmais, zur Aussaat 1006 10 10 || Rohreis (Paddy-Reis): – zur Aussaat 1007 00 10 || Hybrid-Körner-Sorghum: – zur Aussaat 1201 00 10 || Sojabohnen, auch geschrotet: – zur Aussaat 1202 10 10 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält: – zur Aussaat 1204 00 10 || Leinsamen, auch geschrotet: – zur Aussaat 1205 10 10 und ex 1205 90 00 || Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet: – zur Aussaat 1206 00 10 || Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: – zur Aussaat ex 1207 || andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: – zur Aussaat 1209 || Samen, Früchte und Sporen: – zur Aussaat Teil VI: Hopfen Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung 1210 || Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven Der Sektor Olivenöl und
Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 1509 || Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1510 00 || Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 b) 0709 90 31 || Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 0709 90 39 || andere Oliven, frisch oder gekühlt 0710 80 10 || Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0711 20 || Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ex 0712 90 90 || Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 2001 90 65 || Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 90 30 || Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2005 70 00 || Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren c) 1522 00 31 1522 00 39 || Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist 2306 90 11 2306 90 19 || Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl Teil VIII: Flachs und Hanf Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung 5301 || Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5302 || Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) Teil IX: Obst und Gemüse Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung 0702 00 00 || Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 || Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt 0705 || Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt 0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 00 || Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt ex 0709 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60 ex 0802 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20 0803 00 11 || Mehlbananen, frisch ex 0803 00 90 || Mehlbananen, getrocknet 0804 20 10 || Feigen, frisch 0804 30 00 || Ananas 0804 40 00 || Avocadofrüchte 0804 50 00 || Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 0805 || Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch 0807 || Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch 0808 || Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 0809 || Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 0810 || Andere Früchte, frisch 0813 50 31 0813 50 39 || Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: 0910 20 || Safran ex 0910 99 || Thymian, frisch oder gekühlt ex 1211 90 85 || Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt 1212 99 30 || Johannisbrot Teil X: Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) ex 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0710 80 59 || ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30 || ex 0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90 || 0804 20 90 || Feigen, getrocknet || 0806 20 || Weintrauben, getrocknete || ex 0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 KN-Code || Warenbezeichnung || ex 0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 || ex 0813 || Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39 || 0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt || 0904 20 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert b) ex 0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln || ex 1302 20 || Pektinstoffe, Pektinate und Pektate || ex 2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen - Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30 - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40 - Palmherzen der Unterposition 2001 90 60 - Oliven der Unterposition 2001 90 65 - Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97 || 2002 || Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht || 2003 || Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht || ex 2004 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91 || ex 2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung „Capsicum“ mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10 || ex 2006 00 || Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99 || ex 2007 || Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen - homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10 - Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97 || ex 2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen - Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10 - Palmherzen der Unterposition 2008 91 00 - Mais der Unterposition 2008 99 85 - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91 - Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99 - Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98 - anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99 || ex 2009 || Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80 Teil XI: Bananen Der Bananensektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung 0803 00 19 || Bananen, frisch, ohne Mehlbananen ex 0803 00 90 || Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen ex 0812 90 98 || Bananen, vorläufig haltbar gemacht ex 0813 50 99 || Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen 1106 30 10 || Mehl, Grieß und Pulver von Bananen ex 2006 00 99 || Bananen, mit Zucker haltbar gemacht ex 2007 10 99 || Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen ex 2007 99 39 ex 2007 99 50 ex 2007 99 97 || Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen ex 2008 92 59 ex 2008 92 78 ex 2008 92 93 ex 2008 92 98 || Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol ex 2008 99 49 ex 2008 99 67 ex 2008 99 99 || Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht ex 2009 80 35 ex 2009 80 38 ex 2009 80 79 ex 2009 80 86 ex 2009 80 89 ex 2009 80 99 || Bananensaft Teil XII: Wein Der Weinsektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 2009 61 2009 69 || Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 || anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most b) ex 2204 || Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98 c) 0806 10 90 || Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben 2209 00 11 2209 00 19 || Weinessig d) 2206 00 10 || Tresterwein 2307 00 11 2307 00 19 || Weintrub 2308 00 11 2308 00 19 || Traubentrester Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle
Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur. Teil XIV: Tabak Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder
unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401. Teil XV: Rindfleisch Der Rindfleischsektor umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 0102 90 05 bis 0102 90 79 || Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere 0201 || Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 0202 || Fleisch von Rindern, gefroren 0206 10 95 || Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt 0206 29 91 || Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren 0210 20 || Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 99 51 || Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 99 90 || Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen 1602 50 10 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 1602 90 61 || Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen b) 0102 10 || Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere 0206 10 98 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen 0206 21 00 0206 22 00 0206 29 99 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen 0210 9959 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch ex 1502 00 90 || Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 1602 50 31 und 1602 50 95 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 1602 90 69 || Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse Der Sektor Milch und
Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 0401 || Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln b) 0402 || Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln c) 0403 10 11 bis 0403 10 39 0403 9011 bis 0403 90 69 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao d) 0404 || Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen e) ex 0405 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT f) 0406 || Käse und Quark/Topfen g) 1702 19 00 || Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT h) 2106 90 51 || Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt i) ex 2309 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: – Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Teil I dieses Anhangs fallen Teil XVII: Schweinefleisch Der Schweinefleischsektor umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) ex 0103 || Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere b) ex 0203 || Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren ex 0206 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren ex 0209 00 || Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 0210 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 1501 00 11 1501 00 19 || Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) c) 1601 00 || Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602 10 00 || Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut 1602 20 90 || Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten 1602 41 10 1602 42 10 1602 49 11 tobis 1602 49 50 || Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend 1602 90 10 || Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 1602 90 51 || Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend 1902 20 30 || Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst
die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 0104 10 30 || Lämmer (bis zu einem Jahr alt) || 0104 10 80 || Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer || 0104 20 90 || Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere || 0204 || Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren || 0210 99 21 || Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert || 0210 99 29 || Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert b) 0104 10 10 || Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere || 0104 20 10 || Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere || 0206 80 99 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt || 0206 90 99 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren || 0210 99 60 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert || ex 1502 00 90 || Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 c) 1602 90 72 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; || 1602 90 74 || Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen d) 1602 90 76 1602 90 78 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen Teil XIX: Eier Der Eiersektor umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 0407 00 11 0407 00 19 0407 00 30 || Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht b) 0408 11 80 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht Teil XX: Geflügelfleisch Der Geflügelfleischsektor umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung a) 0105 || Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend b) ex 0207 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c c) 0207 13 91 || Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren 0207 14 91 || 0207 26 91 || 0207 27 91 || 0207 34 || 0207 35 91 || 0207 36 81 || 0207 36 85 || 0207 36 89 || 0210 99 71 || Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 99 79 || d) 0209 00 90 || Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert e) 1501 00 90 || Geflügelfett f) 1602 20 10 || Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht || 1602 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht 1602 32 || 1602 39 || Teil XXI: Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 1. Der Ethylalkoholsektor
umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung ex 2207 10 00 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind ex 2207 20 00 || Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind ex 2208 90 91 und ex 2208 90 99 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind 2. Der Ethylalkoholsektor
umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern
aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des
KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1
aufweisen. Teil XXII: Bienenzuchterzeugnisse Der Bienenzuchtsektor umfasst die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code || Warenbezeichnung 0409 00 00 || Natürlicher Honig ex 0410 00 00 || Gelée Royale und Kittharz, genießbar ex 0511 99 85 || Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar ex 1212 99 70 || Blütenpollen ex 1521 90 || Bienenwachs Teil XXIII: Seidenraupen Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen
des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des
KN-Codes ex 0511 99 85. Teil XXIV: Sonstige Erzeugnisse Andere Erzeugnisse sind alle in Artikel 1
Absatz 1 genannten, aber nicht in den Teilen I bis XXIII
aufgeführten Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1
und 2. Abschnitt 1 KN-Code || Warenbezeichnung ex 0101 || Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: 0101 10 || – reinrassige Zuchttiere: 0101 10 10 || – – Pferde (a) 0101 10 90 || – – andere 0101 90 || – andere: – – Pferde: 0101 90 19 || – – – andere als zum Schlachten 0101 90 30 || – – Esel 0101 90 90 || – – Maultiere und Maulesel ex 0102 || Rinder, lebend: ex 0102 90 || – andere als reinrassige Zuchttiere: 0102 90 90 || – – andere als Hausschweine ex 0103 || Schweine, lebend: 0103 10 00 || – reinrassige Zuchttiere (b) – andere: ex 0103 91 || – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: 0103 91 90 || – – – andere als Hausschweine ex 0103 92 || – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr KN-Code || Warenbezeichnung 0103 92 90 || – – andere als Hausschweine 0106 || Andere Tiere, lebend ex 0203 || Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: – frisch oder gekühlt: ex 0203 11 || – –ganze oder halbe Tierkörper: 0203 11 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0203 12 || – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: 0203 12 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0203 19 || – – anderes: 0203 19 90 || – – – anderes als von Hausschweinen – gefroren: ex 0203 21 || – –ganze oder halbe Tierkörper: 0203 21 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0203 22 || – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: 0203 22 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0203 29 || – – anderes: 0203 29 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0205 00 || Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: ex 0206 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: ex 0206 10 || – von Rindern, frisch oder gekühlt: 0206 10 10 || – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – von Rindern, gefroren: ex 0206 22 00 || – – Lebern: – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) ex 0206 29 || – – andere: 0206 29 10 || – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) ex 0206 30 00 || – von Schweinen, frisch oder gekühlt: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: – – –andere als von Hausschweinen – von Schweinen, gefroren: ex 0206 41 00 || – – Lebern: – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – – andere: – – – –andere als von Hausschweinen ex 0206 49 00 || – – andere: || – – – von Hausschweinen: – – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) || – – – andere || ex 0206 80 || – andere, frisch oder gekühlt: 0206 80 10 || – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: 0206 80 91 || – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln ex 0206 90 || – andere, gefroren: 0206 90 10 || – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: 0206 90 91 || – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln 0208 || Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren KN-Code || Warenbezeichnung ex 0210 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: – Fleisch von Schweinen: ex 0210 11 || – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: 0210 11 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0210 12 || – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: 0210 12 90 || – – – anderes als von Hausschweinen ex 0210 19 || – – anderes: 0210 19 90 || – – – anderes als von Hausschweinen – andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: 0210 91 00 || – – von Primaten 0210 92 00 || – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) 0210 93 00 || – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) ex 0210 99 || – – anderes: – – – Fleisch: 0210 99 31 || – – – – von Rentieren 0210 99 39 || – – – – anderes – – – Schlachtnebenerzeugnisse: – – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen 0210 99 80 || – – – – – andere als Geflügellebern ex 0407 00 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 0407 00 90 || – andere als von Hausgeflügel ex 0408 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Eigelb: ex 0408 11 || – – getrocknet: 0408 11 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) ex 0408 19 || – – anderes: 0408 19 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) – anderes: ex 0408 91 || – – getrocknet: 0408 91 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) ex 0408 99 || – – anderes: 0408 99 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) 0410 00 00 || Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0504 00 00 || Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 0511 || Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: 0511 10 00 || – Rindersperma – andere: || ex 0511 99 || – – andere: 0511 99 85 || – – – andere ex 0709 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: ex 0709 60 || – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: – – andere: 0709 60 91 || – – – – der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (c) 0709 60 95 || – – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (c) 0709 60 99 || – – – andere KN-Code || Warenbezeichnung ex 0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ex 0710 80 || – anderes Gemüse: – – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“: 0710 80 59 || – – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ex 0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ex 0711 90 || – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse: – – Gemüse: 0711 90 10 || – – – – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ex 0713 || Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: ex 0713 10 || – Erbsen (Pisum sativum): 0713 10 90 || – – andere als zur Aussaat ex 0713 20 00 || – Kichererbsen: – – andere als zur Aussaat – Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten): ex 0713 31 00 || – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – – – : andere als zur Aussaat ex 0713 32 00 || – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): – – – andere als zur Aussaat ex 0713 33 || – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): 0713 33 90 || – – – andere als zur Aussaat ex 0713 39 00 || – – andere: – – – andere als zur Aussaat ex 0713 40 00 || – Linsen: – – andere als zur Aussaat ex 0713 50 00 || – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): – – andere als zur Aussaat ex 0713 90 00 || – andere: – – andere als zur Aussaat 0801 || Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ex 0802 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: ex 0802 90 || – andere: ex 0802 90 20 || – – Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse ex 0804 || Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 0804 10 00 || – Datteln 0902 || Tee, auch aromatisiert ex 0904 || Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10 0905 00 00 || Vanille 0906 || Zimt und Zimtblüten 0907 00 00 || Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele 0908 || Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen 0909 || Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren ex 0910 || Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran ex 1106 || Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: 1106 10 00 || – von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 ex 1106 30 || – von Erzeugnissen des Kapitels 8: 1106 30 90 || – – von anderen als Bananen KN-Code || Warenbezeichnung ex 1108 || Stärke; Inulin: 1108 20 00 || – Inulin 1201 00 90 || Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1202 10 90 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat 1202 20 00 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet 1203 00 00 || Kopra 1204 00 90 || Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1205 10 90 und ex 1205 90 00 || Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1206 00 91 || Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1206 00 99 || 1207 20 90 || Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1207 40 90 || Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1207 50 90 || Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1207 91 90 || Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1207 99 91 || Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat ex 1207 99 97 || Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 1208 || Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl ex 1211 || Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse ex 1212 || Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1212 99 || – – andere als Zuckerrohr: 1212 99 41 und 1212 99 49 || – – – Johannisbrotkerne ex 1212 99 70 || – – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln 1213 00 00 || Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets ex 1214 || Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ex 1214 10 00 || – Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen ex 1214 90 || – andere: 1214 90 10 || – – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken ex 1214 90 90 || – – andere, ausgenommen: – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen ex 1502 00 || Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: ex 1502 00 10 || – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (c) 1503 00 || Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet ex 1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Positionen 1504 10 und 1504 20 1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1508 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1511 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert KN-Code || Warenbezeichnung 1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ex 1515 || Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ex 1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10) ex 1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93 1518 00 31 1518 00 39 || Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (c) 1522 00 91 || Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist 1522 00 99 || andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist ex 1602 || Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: – von Schweinen: ex 1602 41 || – – Schinken und Teile davon: 1602 41 90 || – – – andere als von Hausschweinen ex 1602 42 || – – Schultern und Teile davon: 1602 42 90 || – – – andere als von Hausschweinen ex 1602 49 || – – andere, einschließlich Mischungen: 1602 49 90 || – – – andere als von Hausschweinen ex 1602 90 || – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: – – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: 1602 90 31 || – – – von Wild oder Kaninchen || – – – andere: – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten: – – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten: 1602 90 99 || – – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen ex 1603 00 || Extrakte und Säfte von Fleisch 1801 00 00 || Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet 1802 00 00 || Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall ex 2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ex 2001 90 || – andere: 2001 90 20 || – – Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack ex 2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ex 2005 99 || – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2005 99 10 || – – Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack ex 2206 || Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2206 00 31 bis 2206 00 89 || – andere als Tresterwein ex 2301 || Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: 2301 10 00 || – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln KN-Code || Warenbezeichnung ex 2302 || Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 2302 50 00 || – von Hülsenfrüchten 2304 00 00 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2305 00 00 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets ex 2306 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KN-Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl) ex 2307 00 || Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh: 2307 00 90 || – Weinstein, roh ex 2308 00 || Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2308 00 90 || – andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester ex 2309 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: ex 2309 10 || – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 2309 10 90 || – – andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend ex 2309 90 || – andere: 2309 90 10 || – – andere, einschließlich Vormischungen: || – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren ex 2309 90 91 bis 2309 90 99 || – – – andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate – ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse (a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)). (b) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)). (c) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)). (d) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen. Abschnitt 2 KN-Code || Warenbezeichnung 0101 90 11 || Pferde, lebend, zum Schlachten(a) ex 0205 00 || Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren 0210 99 10 || Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet 0511 99 10 || Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle 0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt 0901 || Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 1105 || Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln ex 1212 99 70 || Zichorienwurzeln 2209 00 91 und 2209 00 99 || Speiseessig 4501 || Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl (a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)). ANHANG
II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor I. Die Begriffe
„Rohreis (Paddy-Reis)“, „geschälter Reis“, „halbgeschliffener Reis“,
„vollständig geschliffener Reis“, „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“,
„langkörniger Reis A und B“ sowie „Bruchreis“ werden wie folgt bestimmt: 1. a) „Rohreis (Paddy-Reis)“:
Reis in der Strohhülse, gedroschen; b) „geschälter Reis“:
Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt
insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“,
„Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist; c) „halbgeschliffener
Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder
teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren
Schichten, entfernt wurden; d) „vollständig
geschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die
inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem
Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden,
bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können; 2. a) „rundkörniger Reis“: Reis,
dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei
denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) „mittelkörniger
Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis
zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite
weniger als 3 beträgt; c) „langkörniger
Reis“: i) langkörniger Reis
A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei
denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt; ii) langkörniger Reis
B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei
denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt; d) „Messung der
Körner“: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach
folgender Methode: i) Der Partie wird
eine repräsentative Probe entnommen; ii) die Probe wird
sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner,
zu erhalten; iii) zwei Messungen an
jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet; iv) das Ergebnis wird
in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt; 3. „Bruchreis“: gebrochene Körner, die drei
Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben. II. Für Körner und
Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen: A. „ganze Körner“:
Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe
höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde; B. „gestutzte Körner“:
Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde; C. „gebrochene Körner
oder Bruchreis“: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden
ist; Bruchreis umfasst: –
groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge
die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht), –
mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge
ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem
Bruchreis nicht erreichen), –
feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge
weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit
einer Lochung von 1,4 mm fallen), –
Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines
Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen);
längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke; D. „grüne Körner“:
nicht vollständig ausgereifte Körner; E. „Körner mit
natürlichen Missbildungen“: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen,
worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den
typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind; F. „kreidige Körner“:
Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und
mehliges Aussehen hat; G. „Körner mit roten
Rillen“: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in
unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen; H. „gefleckte Körner“:
Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler
Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner
als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und
Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen; I. „fleckige Körner“:
Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen
Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein
(schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen
schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender
Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte
des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; J. „gelbe Körner“:
Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als
durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis
orangefarbig verändert hat; K. „bernsteinfarbene
Körner“: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte
und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die
ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht. Teil II: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor 1. „Hopfen“: die getrockneten
Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze
(Humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel;
ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm; 2. „Hopfenpulver“: das durch
Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des
Hopfens enthält; 3. „Lupulin-angereichertes
Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer
Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene
Erzeugnis; 4. „Hopfenextrakt“: die mit
Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten
Erzeugnisse; 5. „Hopfen-Mischerzeugnisse“:
die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Erzeugnisse. Teil III: Begriffsbestimmungen für den
Weinsektor Im Zusammenhang mit Reben 1. „Roden“: die vollständige
Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche
befinden. 2. „Pflanzen“: das endgültige
Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der
Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von
Edelreisern. 3. „Umveredelung“: die
Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen
wurde. Im Zusammenhang mit Erzeugnissen 4. „Frische Weintrauben“: die
bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der
Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt
oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann. 5. „Durch Zusatz von Alkohol
stummgemachter Most aus frischen Weintrauben“: das Erzeugnis, das a) einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist; b) gewonnen wird, indem
ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens
8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 63
Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende
Erzeugnisse hinzugefügt werden: i) entweder
neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich
Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol ii) oder ein nicht
rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol. 6. „Traubensaft“: das flüssige,
nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das a) so behandelt wurde,
dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist; b) aus frischen
Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im
Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder
konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes
von bis zu 1 % vol wird geduldet. 7. „konzentrierter Traubensaft“:
der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus
Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der
unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer
Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden
Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten
Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet. 8. „Weintrub“: a) der Rückstand, der
sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der
Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt; b) der durch die
Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten
Erzeugnisses entstandene Rückstand; c) der Rückstand, der
sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder
nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder d) der durch die
Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten
Erzeugnisses entstandene Rückstand. 9. „Traubentrester“: der
gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben. 10. „Tresterwein“: ein Erzeugnis,
das wie folgt gewonnen wird: a) durch die Gärung von
nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder b) durch Auslaugen von
gegorenem Traubentrester mit Wasser. 11. „Brennwein“: das Erzeugnis,
das a) einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol
aufweist; b) ausschließlich
dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht
rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird;
oder c) einen Gehalt an
flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure,
aufweist. 12. „Cuvée“: a) der Traubenmost, b) der Wein oder c) die Mischung von
Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von
Schaumwein bestimmt sind. Alkoholgehalt 13. „Vorhandener Alkoholgehalt (in
% vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von
20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. 14. „Potenzieller Alkoholgehalt
(in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von
20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des
Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können. 15. „Gesamtalkoholgehalt (in %
vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. 16. „Natürlicher Alkoholgehalt (in
% vol)“: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher
Anreicherung. 17. „Vorhandener Alkoholgehalt (in
% mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des
Erzeugnisses enthalten sind. 18. „Potenzieller Alkoholgehalt
(in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges
Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers
gebildet werden können. 19. „Gesamtalkoholgehalt (in %
mas)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor 1. „Rinder“: lebende Hausrinder
der KN-Codes ex 0102 10, 0102 90 05 bis 0102 90 79; 2. „ausgewachsene Rinder“:
Rinder, die mindestens acht Monate alt sind. Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse; Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter
mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung „unmittelbar aus Milch oder
Rahm hergestellt“ Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde
und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und
ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in
konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts
beinhalten kann. Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor 1. „Eier in der Schale“: Eier
von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere
als Bruteier nach Nummer 2; 2. „Bruteier“: Bruteier von
Hausgeflügel; 3. „ganze Erzeugnisse“:
Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln, genießbar; 4. „getrennte Erzeugnisse“:
Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,
genießbar. Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor 1. „Lebendes Geflügel“: lebendes
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem
Stückgewicht von mehr als 185 Gramm; 2. „Küken“: lebendes
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem
Stückgewicht von höchstens 185 Gramm; 3. „geschlachtetes Geflügel“:
nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),
ganz, auch ohne Schlachtabfall; 4. „abgeleitete Erzeugnisse“:
die folgenden Erzeugnisse: a) Erzeugnisse im Sinne
von Anhang I Teil XX Buchstabe a; b) als „Geflügelteile“
bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b,
ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall, c) genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX
Buchstabe b, d) Erzeugnisse im Sinne
von Anhang I Teil XX Buchstabe c; e) Erzeugnisse im Sinne
von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e, f) Erzeugnisse im
Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse
der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19. Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor 1. „Honig“: der natursüße Stoff,
der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von
Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden
Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten
aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln,
einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen
lassen. Die hauptsächlichen Honigarten sind: a) nach Herkunft: i) Blütenhonig oder
Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig; ii) Honigtauhonig:
Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten
von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender
Pflanzenteile stammt; b) nach Herstellungsart
und/oder Angebotsform: iii) Wabenhonig oder
Scheibenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von
ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich
aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig,
der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird; iv) Honig mit
Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke
Wabenhonig enthält; v) Tropfhonig: durch
Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig; vi) Schleuderhonig:
durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig; vii) Presshonig: durch
Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf
höchstens 45 °C gewonnener Honig; viii) gefilterter Honig:
Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so
entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden; „Bäckerhonig“: Honig, der a) für industrielle
Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet
werden, geeignet ist und b) der –
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann
oder –
in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann
oder –
überhitzt worden sein kann; 2. „Bienenzuchterzeugnisse“:
Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen. ANHANG III
STANDARDQUALITÄT VON REIS
UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 A. Standardqualität
von Rohreis Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt
bestimmt: a) Reis, geruchlos, in
einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität; b) Feuchtigkeitsgehalt
von höchstens 13 %; c) die Ausbeute an
vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner
(einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern),
davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig
geschliffenem Reis: kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 || 1,5 % kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98: || 2,0 % Körner mit roten Rillen || 1,0 % gefleckte Körner || 0,50 % fleckige Körner || 0,25 % gelbe Körner || 0,02 % bernsteinfarbene Körner || 0,05 % B. Standardqualitäten
von Zucker I. Standardqualität
von Zuckerrüben Zuckerrüben der Standardqualität a) sind in
einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität; b) haben einen
Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme. II. Standardqualität
von Weißzucker 1. Weißzucker der Standardqualität ist von
folgender Beschaffenheit: a) in einwandfreiem
Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen
einheitlicher Körnung, frei fließend; b) Polarisation:
mindestens 99,7; c) Feuchtigkeitsgehalt:
höchstens 0,06 %; d) Gehalt an
Invertzucker: höchstens 0,04 %; e) die nach
Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und
überschreitet nicht folgende Werte: für den Aschegehalt: 15, für die Farbtype, ermittelt nach der
Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie
Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig“ genannt): 9, für die Färbung der Lösung, ermittelt
nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar
Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt): 6. 2. Ein Punkt entspricht: a) 0,0018 %
Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 Brix), b) 0,5
Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig, c) 7,5 Einheiten für
die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA. 3. Die Methoden für die Ermittlung der in
Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der
Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden. III. Standardqualität
von Rohzucker 1. Rohzucker der Standardqualität ist ein
Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. 2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker
wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers
vermindert wird um a) die Zahl des
vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers, b) die Zahl des
doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers, c) die Zahl 1. 3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird
errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um
die Zahl 100 vermindert wird. ANHANG IV
HAUSHALTSMITTEL FÜR
STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1 Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr BG || 26 762 CZ || 5 155 DE || 38 895 EL || 23 963 ES || 353 081 FR || 280 545 IT || 336 997 CY || 4 646 LT || 45 LU || 588 HU || 29 103 MT || 402 AT || 13 688 PT || 65 208 RO || 42 100 SI || 5 045 SK || 5 085 UK || 120 ANHANG V
INTERNATIONALE
ORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 56 ABSATZ 3 - Codex Alimentarius - UN-Wirtschaftskommission für Europa ANHANG VI
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN,
BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 60 Für die Zwecke
dieses Anhangs ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung im Sinne von
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein
Lebensmittel verkauft wird. Teil I. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern I. Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Teils dieses Anhangs
bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder
entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte
Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne
Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und
von weniger als zwölf Monate alten Rindern stammen. Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer
alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen
Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein: A. Kategorie V:
weniger als 8 Monate alte Rinder Kategorie-Kennbuchstabe: V; B. Kategorie Z: 8
bis weniger als 12 Monate alte Rinder Kategorie-Kennbuchstabe: Z. II. Verkehrsbezeichnungen 1. Fleisch von weniger als zwölf
Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den
jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen
vermarktet werden: A. Für Fleisch von
weniger als 8 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe V): Land der Vermarktung || Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien || veau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch Bulgarien || месо от малки телета Tschechische Republik || Telecí Dänemark || Lyst kalvekød Deutschland || Kalbfleisch Estland || Vasikaliha Griechenland || μοσχάρι γάλακτος Spanien || Ternera blanca, carne de ternera blanca Frankreich || veau, viande de veau Irland || Veal Italien || vitello, carne di vitello Zypern || μοσχάρι γάλακτος Lettland || Teļa gaļa Litauen || Veršiena Luxemburg || veau, viande de veau/Kalbfleisch Ungarn || Borjúhús Malta || Vitella Niederlande || Kalfsvlees Österreich || Kalbfleisch Polen || Cielęcina Portugal || Vitela Rumänien || carne de vițel Slowenien || Teletina Slowakei || Teľacie mäso Finnland || vaalea vasikanliha/ljust kalvkött Schweden || ljust kalvkött Vereinigtes Königreich || Veal B. Für Fleisch von 8
bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z): Land der Vermarktung || Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien || jeune bovin, viande de jeune bovin/jongrundvlees/Jungrindfleisch Bulgarien || Телешко месо Tschechische Republik || hovězí maso z mladého skotu Dänemark || Kalvekød Deutschland || Jungrindfleisch Estland || noorloomaliha Griechenland || νεαρό μοσχάρι Spanien || Ternera, carne de ternera Frankreich || jeune bovin, viande de jeune bovin Irland || rosé veal Italien || vitellone, carne di vitellone Zypern || νεαρό μοσχάρι Lettland || jaunlopa gaļa Litauen || Jautiena Luxemburg || jeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch Ungarn || Növendék marha húsa Malta || Vitellun Niederlande || rosé kalfsvlees Österreich || Jungrindfleisch Polen || młoda wołowina Portugal || Vitelão Rumänien || carne de tineret bovin Slowenien || meso težjih telet Slowakei || mäso z mladého dobytka Finnland || vasikanliha/kalvkött Schweden || Kalvkött Vereinigtes Königreich || Beef 2. Die Verkehrsbezeichnungen
gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des
betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden. 3. Die in Nummer 1
Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V
sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet
werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“,
„Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“,
„veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil
einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern
noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden. 4. Die in Nummer 1
genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem
29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte
geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde. Teil II. Weinbauerzeugnisse (1) Wein Wein ist das Erzeugnis, das
ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der
frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Wein weist a) nach etwaiger
Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten
Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn
der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der
Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von
mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf; b) abweichend von dem
ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte
Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach
etwaiger Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B
genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 %
vol auf; c) einen
Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon
gilt jedoch Folgendes: –
Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann
für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Europäischen Union, der ohne
Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 auf bis zu 20 % vol
angehoben werden; –
die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf
für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung
gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten; d) vorbehaltlich
etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 59 Absatz 1 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als
Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d.
h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf. Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu
verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit
Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz
darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen
Regelung verwendet werden. Abweichend von Buchstabe b gelten
„Tokaji eszencia“ und „Tokajská esencia“ als Wein. Jedoch können die Mitgliedstaaten
unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 60 Absatz 2 die Verwendung
des Begriffes „Wein“ gestatten, wenn er a) in Verbindung mit
dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von
Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,
verwendet wird oder b) Teil eines
zusammengesetzten Ausdrucks ist. Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen,
die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden. (2) Jungwein Jungwein ist der Wein, dessen
alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe
getrennt ist. (3) Likörwein Likörwein ist das Erzeugnis, a) das einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist; b) das einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen
hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis
aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe; c) das gewonnen wird
aus –
teilweise gegorenem Traubenmost, –
Wein, –
einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder –
Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses
mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten
gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegende Likörweine mit geschützter
Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe; d) das einen
ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist;
ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem
von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind; e) dem Folgendes
zugesetzt wurde: i) jeweils für sich
oder als Mischung: –
neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe,
einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen
Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol, –
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens
86 % vol, ii) sowie
gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse: –
konzentrierter Traubenmost, –
Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i
genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter
Gedankenstrich genannten Traubenmost; f) dem abweichend von
Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem
von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt
wurde: i) eines der
Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als
Mischung, oder ii) eines oder mehrere
der nachstehenden Erzeugnisse: –
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens
96 % vol, –
Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol, –
Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als
94,5 % vol, sowie iii) gegebenenfalls
eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse: –
teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten
Weintrauben, –
durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener
konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition
von konzentriertem Traubenmost entspricht, –
konzentrierter Traubenmost, –
eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii
genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter
Gedankenstrich genannten Traubenmost. (4) Schaumwein Schaumwein ist das Erzeugnis, a) das durch erste
oder zweite alkoholische Gärung von –
frischen Weintrauben, –
Traubenmost oder –
Wein gewonnen wurde; b) das beim Öffnen des
Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem
Kohlendioxid gekennzeichnet ist; c) das in
geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und d) bei dem die zu
seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens
8,5 % vol hat. (5) Qualitätsschaumwein Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis, a) das durch erste
oder zweite alkoholische Gärung von –
frischen Weintrauben, –
Traubenmost oder –
Wein gewonnen wurde; b) das beim Öffnen des Behältnisses
durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid
gekennzeichnet ist; c) das in
geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und d) bei dem die zu
seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens
9 % vol hat. (6) Aromatischer Qualitätsschaumwein Aromatischer Qualitätsschaumwein ist
Qualitätsschaumwein, a) der bei der
Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder
gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten
stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten
gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt
sind. Die bei der Bereitung der Cuvée unter
Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen
Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 bestimmt; b) der in geschlossenen
Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden
Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; c) der einen
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und d) der einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist. (7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das
Erzeugnis, das a) aus Wein ohne
geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt
wird; b) beim Öffnen des
Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz
oder teilweise zugesetzt wurde, und c) in geschlossenen
Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden
Überdruck von mindestens 3 bar aufweist. (8) Perlwein Perlwein ist das Erzeugnis, das a) aus Wein
hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens
9 % vol aufweist; b) einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist; c) in geschlossenen
Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden
Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und d) in Behältnissen mit
einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. (9) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das
Erzeugnis, das a) aus Wein gewonnen
wurde; b) einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von
mindestens 9 % vol aufweist; c) in geschlossenen
Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder
teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens
1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und d) in Behältnissen mit
einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. (10) Traubenmost Traubenmost ist das aus frischen
Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene
flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu
1 % vol wird geduldet. (11) Teilweise gegorener Traubenmost Teilweise gegorener Traubenmost ist das
durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln
seines Gesamtalkoholgehalts. (12) Teilweise gegorener Traubenmost aus
eingetrockneten Trauben Teilweise gegorener Traubenmost aus
eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise
Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor
der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und
vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte
Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegen sind,
gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten
Trauben. (13) Konzentrierter Traubenmost Konzentrierter Traubenmost ist der nicht
karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost
unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren
Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur
von 20 °C nach einer gemäß Artikel 62 Absatz 3
Unterabsatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch vorzuschreibenden
Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des
konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet. (14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist
das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das a) durch teilweisen
Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden
außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der
bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 62
Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch
vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 %
liegt; b) zugelassenen
Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker
unterzogen worden ist; c) folgende Merkmale
aufweist: –
einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix, –
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei
425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost, –
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er
mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann, –
einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00
bei 25 Brix, –
eine titrierbare Säure von höchstens
15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker, –
einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens
25 mg/kg Gesamtzucker, –
einen Gesamtkationengehalt von höchstens
8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker, –
eine Leitfähigkeit von höchstens
120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C, –
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens
25 mg/kg Gesamtzucker, –
Spuren von Mesoinositol. Ein vorhandener Alkoholgehalt des
rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet. (15) Wein aus eingetrockneten Trauben Wein aus eingetrockneten Trauben ist das
Erzeugnis, das a) ohne Anreicherung
aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise
Wasser entzogen wurde, hergestellt wird; b) einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und c) einen natürlichen
Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter)
aufweist. (16) Wein aus überreifen Trauben Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis,
das a) ohne Anreicherung
hergestellt wird; b) einen natürlichen
Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und c) einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt
von mindestens 12 % vol aufweist. Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für
dieses Erzeugnis vorsehen. (17) Weinessig Weinessig ist Essig, der a) ausschließlich
durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und b) einen als Essigsäure
berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist. Teil III. Milch und Milcherzeugnisse 1. Die Bezeichnung „Milch“ ist
ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der
normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten. Jedoch kann die Bezeichnung „Milch“ a) für Milch verwendet
werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen
worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV dieses
Anhangs standardisiert worden ist; b) zusammen mit einem
oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den
Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um
die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in
der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben,
sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug
natürlicher Milchbestandteile bestehen. 2. „Milcherzeugnisse“ im Sinne dieses Teils
sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die
Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht
verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu
ersetzen. Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich
Milcherzeugnissen vorbehalten: a) auf allen
Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen: i) Molke, ii) Rahm, iii) Butter, iv) Buttermilch, v) Butteroil, vi) Kaseine, vii) wasserfreies
Milchfett, viii) Käse, ix) Joghurt, x) Kefir, xi) Kumys, xii) viili/fil, xiii) smetana, xiv) fil; b) die tatsächlich für
Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der
Richtlinie 2000/13/EG. 3. Die Bezeichnung ,,Milch“ und die für
Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder
mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen
verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil
ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen
nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft
wesentlichen Teil darstellt. 4. Die Herkunft der Milch und der von der
Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um
Kuhmilch handelt, präzisiert werden. 5. Die Bezeichnungen gemäß den
Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die in der
betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse,
deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder
wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen
Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. 6. Bei anderen als den in Nummern 1, 2
und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett,
Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[48]
oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden,
dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. Bei Erzeugnissen, die Milch oder
Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch“ und die in
Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch
nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile
gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwendet werden. Teil IV. Milch für den menschlichen Verzehr des KN-Codes 0401 I. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teils sind a) „Milch“: das Gemelk
einer oder mehrerer Kühe; b) „Konsummilch“: die
in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in
unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden; c) „Fettgehalt“: das
Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden
Milch; d) „Eiweißgehalt“: das
Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden
Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit
6,38). II. Abgabe oder Verkauf
an den Endverbraucher (1) Nur Milch, die den Anforderungen für
Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher
direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche
gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden. (2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese
Erzeugnisse sind die in Abschnitt III dieses Teils aufgeführten
Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in
zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten
Erzeugnisse zu verwenden. (3) Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur
Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse
vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen
könnte. III. Konsummilch 1. Folgende Erzeugnisse gelten als
Konsummilch: a) Rohmilch: Milch,
die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender
Wirkung unterzogen wurde; b) Vollmilch:
wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden
Formeln entspricht: i) standardisierte
Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die
Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem
Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen; ii) nicht
standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch
Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren
natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt
darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen; c) teilentrahmte Milch
(fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz
gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 %
(m/m) beträgt; d) entrahmte Milch
(Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht
worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt. Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt
nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d
entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht
lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett“ mit einer Dezimalstelle
angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder
Magermilch zu bezeichnen. 2. Unbeschadet von Nummer 1
Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt: a) zur Einhaltung der
für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen
Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung
von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch; b) die Anreicherung der
Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln[49]; c) die Verringerung
des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und
Galactose. Die unter den Buchstaben b und c
genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem
Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und
unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der
Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des
Rates[50].
Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch
mindestens 3,8 % (m/m) betragen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter
den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung
beschränken oder untersagen. 3. Konsummilch muss folgende Anforderungen
erfüllen, nämlich a) einen Gefrierpunkt
haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im
Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde; b) eine Masse von
mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m)
und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei
Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen; c) mindestens
2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m)
enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen
Fettgehalt aufweisen. Teil V. Erzeugnisse
des Geflügelfleischsektors I. Der vorliegende
Teil dieses Anhangs gilt für die in der Europäischen Union erfolgende berufs-
oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von
Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch
und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die
folgenden Geflügelarten: –
Hühner, –
Enten, –
Gänse, –
Truthühner, –
Perlhühner. Die vorliegenden Bestimmungen gelten
auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39. II. Begriffsbestimmungen (1) „Geflügelfleisch“: zum Verzehr für
Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer
Kältebehandlung, unterworfen wurde; (2) „frisches Geflügelfleisch“:
Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist,
bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die
Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem
Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen
angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht
abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung
ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle
erfolgen; (3) „gefrorenes Geflügelfleisch“:
Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen des normalen
Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden
muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf; (4) „tiefgefrorenes Geflügelfleisch“:
Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG
des Rates[51]
ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 18 °C nicht
überschreiten darf; (5) „Geflügelfleischzubereitungen“:
Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel,
Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem
Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere
Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern; (6) „Zubereitung aus frischem
Geflügelfleisch“: Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch
verwendet wurde. Die Mitgliedstaaten können jedoch für
den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen,
allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im
Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden
Zerlegung und Handhabung erforderlich ist; (7) „Geflügelfleischerzeugnis“:
Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde. Teil VI. Streichfette Die in Artikel 60 genannten Erzeugnisse
dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über
Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen
abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse
sind die in diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Die weiter unten aufgeführten
Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse
mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens
10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten: a) Milchfette der
KN-Codes 0405 und ex 2106, b) Fette des KN-Codes
ex 1517, c) gemischte pflanzliche
und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106. Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen,
mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen. Diese Normen mit den zugehörigen
Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C
fest bleibende streichfähige Erzeugnisse. Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für a) Erzeugnisse, deren
genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder
wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen
Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden; b) Konzentrate (Butter,
Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %. Fettart || Verkehrsbezeichnung || Erzeugniskategorie Begriffsbestimmungen || Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) A. Milchfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen. || 1. Butter 2. Dreiviertelfettbutter (*) 3. Halbfettbutter (**) 4. Milchstreichfett X % || Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % B. Fette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt. || 1. Margarine 2. Dreiviertelfettmargarine (***) 3. Halbfettmargarine (****) 4. Streichfett X % || Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % Fettart || Verkehrsbezeichnung || Erzeugniskategorie Begriffsbestimmungen || Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt. || 1. Mischfett 2. Dreiviertelmischfett (*****) 3. Halbmischfett (******) 4. Mischstreichfett X % || Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % (*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 60“. (**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 40“. (***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“. (****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 40“. (*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 60“. (******) Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 40“. Hinweis: Der Milchfettgehalt der in diesem Teil
genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden. Teil VII. Bezeichnungen
und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und
Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung
der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das
mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit
Drittländern verbindlich. Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a
und b, Nummer 3 und Nummer 6 dieses Teils dürfen im Einzelhandel
vermarktet werden. (1) NATIVE OLIVENÖLE Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes
ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter
Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen
wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren,
Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch
chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren
gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Native Olivenöle werden ausschließlich
in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt: a) Natives Olivenöl
extra Natives Olivenöl mit einem Gehalt an
freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g
sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. b) Natives Olivenöl Natives Olivenöl mit einem Gehalt an
freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g
sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. c) Lampantöl Natives Olivenöl mit einem Gehalt an
freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g
und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. (2) RAFFINIERTES OLIVENÖL Durch Raffinieren von nativen Olivenölen
gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von
höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie
vorgesehenen Merkmalen. (3) OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN
OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit
nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren,
berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen
für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. (4) ROHES OLIVENTRESTERÖL Öl aus Oliventrester, das durch
Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder
das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss
von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen
anderer Art gewonnenen Ölen, sowie mit den sonstigen für diese Kategorie
vorgesehenen Merkmalen. (5) RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL Durch Raffinieren von rohem
Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet
als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für
diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. (6) OLIVENTRESTERÖL Verschnitt von raffiniertem
Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an
freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g
sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. Anlage zu Anhang VI
(gemäß Teil II)
Weinbauzonen Die Weinbauzonen sind folgende: (1) Die Weinbauzone A umfasst a) in Deutschland die
nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen; b) in Luxemburg das
luxemburgische Weinanbaugebiet; c) in Belgien,
Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten
Königreich die Weinanbauflächen dieser Länder; d) in der Tschechischen
Republik das Weinanbaugebiet Čechy. (2) Die Weinbauzone B umfasst a) in Deutschland die
Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden; b) in Frankreich die
Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in
folgenden Departements: –
Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin, –
Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und
Vosges, –
Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und
Seine-et-Marne, –
Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône, –
Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde
Chapareillan), –
Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre,
Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe,
Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im
Departement Nièvre; c) in Österreich die
österreichischen Weinanbauflächen; d) in der Tschechischen
Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d
genannten Rebflächen; e) in der Slowakei die
Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’,
Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’,
Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’
sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden
Weinanbauflächen; f) in Slowenien die
Rebflächen in folgenden Regionen: –
Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje, –
Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska
und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d
genannten Regionen; g) in Rumänien das
Gebiet von Podișul Transilvaniei. (3) Die Weinbauzone C I umfasst a) in Frankreich die
Rebflächen –
in den folgenden Departements: Allier,
Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron,
Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne,
Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan),
Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme
des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques,
Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und
Yonne; –
in den Arrondissements Valence und Die im
Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und
Montélimar); –
im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen
Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de
Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements
Ardèche; b) in Italien die Rebflächen
in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen,
Trento und Belluno; c) in Spanien die
Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und
Vizcaya; d) in Portugal die
Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für
„Vinho Verde“ entspricht, sowie die Rebflächen der „Concelhos de Bombarral,
Lourinhã, Mafra e Torres Vedras“ (mit Ausnahme der „Freguesias da Carvoeira e
Dois Portos“), die zur „Região viticola da Extremadura“ gehören; e) in Ungarn alle
Rebflächen; f) in der Slowakei die
Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’; g) in Rumänien die
nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f
fallenden Rebflächen. (4) Die Weinbauzone C II umfasst a) in Frankreich die
Rebflächen –
in den folgenden Departements: Aude,
Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone
Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse, –
in dem Teil des Departements Var, der im Süden
durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas,
Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und
Sainte-Maxime begrenzt wird, –
im Arrondissement Nyons und im Kanton
Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme, –
in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht
genannten Teilen des Departements Ardèche; b) in Italien die
Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna,
Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz
Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der
Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie
Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen
Inseln, Capri und Ischia; c) in Spanien die
Rebflächen in folgenden Provinzen: –
Lugo, Orense, Pontevedra, –
Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten
Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia,
Soria, Valladolid, Zamora, –
La Rioja, –
Álava, –
Navarra, –
Huesca, –
Barcelona, Girona, Lleida, –
in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz
Zaragoza, –
in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der
Ursprungsbezeichnung Penedés, –
in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem
bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht; d) in Slowenien die
Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw.
Vipava, Kras und Slovenska Istra; e) in Bulgarien die
Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina
(Дунавска
равнина), Tschernomorski Rajon
(Черноморски
район), Rosowa Dolina
(Розова
долина); f) in Rumänien die
Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare,
Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării,
die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige
Regionen. (5) Die Weinbauzone C III a
umfasst a) in Griechenland die
Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa,
Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania,
Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini); b) in Zypern die
Rebflächen in Höhenlagen über 600 m; c) in Bulgarien die
nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen. (6) Die Weinbauzone C III b
umfasst a) in Frankreich die
Rebflächen –
in den Departements von Korsika, –
in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem
Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie
liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières,
La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime, –
in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im
Departement Pyrénées-Orientales; b) in Italien die
Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna
und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie
Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln; c) in Griechenland die
nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen; d) in Spanien: die
nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen; e) in Portugal die
Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d
fallen; f) in Zypern die
Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m; g) in Malta die
Rebflächen. (7) Die Abgrenzung der Gebiete,
die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken,
ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März
1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen
Vorschriften. ANHANG VII
ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS
ARTIKEL 62
Teil I
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen A. Anreicherungsgrenzen 1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in
bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die
betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der
frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes,
des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 63
klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen. 2. Die Erhöhung des natürlichen
Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen
Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a) 3 % vol in der
Weinbauzone A; b) 2 % vol in der
Weinbauzone B; c) 1,5 % vol in
den Weinbauzonen C. 3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen
Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die
Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines
solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 68
so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht
sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu
befinden. B. Anreicherungsverfahren 1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung
des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden: a) bei frischen
Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von
Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat; b) bei Traubenmost
durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich
Umkehrosmose; c) bei Wein durch
teilweise Konzentrierung durch Kälte. 2. Die Anwendung eines der in Nummer 1
genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder
Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß
Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde. 3. Die in Nummer 1 Buchstaben a
und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und
ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden: a) Weinbauzone A, b) Weinbauzone B, c) Weinbauzone C, ausgenommen die in Italien,
Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen
Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte
zuständig sind: –
Aix-en-Provence, –
Nîmes, –
Montpellier, –
Toulouse, –
Agen, –
Pau, –
Bordeaux, –
Bastia. Die nationalen Behörden können allerdings
die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten
französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen. 4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost
oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das
Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des
teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der
Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der
Weinbauzone C erhöht wird. 5. Die Konzentrierung des den Verfahren
gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins a) darf keine
Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur
Folge haben; b) darf den natürlichen
Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A
Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % vol erhöhen. 6. Die in den Nummern 1 und 5
genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen
Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des
Jungweins oder des Weins a) auf mehr als 11,5 %
vol in der Weinbauzone A, b) auf mehr als 12 %
vol in der Weinbauzone B, c) auf mehr als 12,5 %
vol in der Weinbauzone C I, d) auf mehr als 13 %
vol in der Weinbauzone C II und e) auf mehr als 13,5 %
vol in der Weinbauzone C III zur Folge haben. 7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die
Mitgliedstaaten a) bei Rotwein den
maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch
auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B
anheben; b) den
Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die
Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten
festzusetzenden Wert anheben. C. Säuerung und
Entsäuerung 1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost,
teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen a) in den Weinbauzonen
A, B und C I eine Entsäuerung, b) in den Weinbauzonen
C I, C II und C III a unbeschadet von Nummer 7 des
vorliegenden Abschnitts eine Säuerung und eine Entsäuerung oder c) in der Weinbauzone
C III b eine Säuerung vorgenommen werden. 2. Die Säuerung der in Nummer 1
genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g
je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je
Liter, durchgeführt werden. 3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur
Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von
33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. 4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur
Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von
13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. 5. Der zur Konzentrierung bestimmte
Traubenmost darf teilweise entsäuert werden. 6. Unbeschadet von Nummer 1 können die
Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die
Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B
unter den in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Abschnitts
genannten Bedingungen zulassen. 7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie
die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen
einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 Abweichungen beschließen. D. Behandlungen 1. Eine der in den Abschnitten B
und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung
von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen
Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein
oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten
Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den
von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone
durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden. 2. Die Konzentrierung von Wein muss in der
Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet
wurden. 3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein
dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der
die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet
wurden. 4. Jede der in den Nummern 1, 2
und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet
werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost,
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger,
Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch zu
bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen
Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen
Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser
Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister
ersetzt werden. 5. Jede der in den Abschnitten B
und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß
Artikel 103 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. 6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine
Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird, a) in der Weinbauzone
C nicht nach dem 1. Januar und b) in den Weinbauzonen
A und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die
aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen. 7. Unbeschadet von Nummer 6 können die
Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung
von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden. Teil II
Einschränkungen A. Allgemeines 1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren
und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht
eine besondere technische Notwendigkeit dafür. 2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren
und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem
Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein,
Brennwein und Perlwein aus. 3. Brennwein darf nur zur Destillation
verwendet werden. B. Frische
Trauben, Traubenmost und Traubensaft 1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus
frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes
2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt
unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die
Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden
Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können. 2. Traubensaft und konzentrierter
Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das
Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im EU-Gebiet
untersagt. 3. Die Nummern 1 und 2 gelten
nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in
Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die
die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“
enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können. 4. Teilweise gegorener Traubenmost aus
eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies
allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985
herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus
überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden. 5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise
gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes
Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost,
Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser
Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im EU-Gebiet weder zu in diesem
Anhang genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen
zugesetzt werden. C. Weinmischungen Der Verschnitt eines aus einem Drittland
stammenden Weins mit EU-Wein sowie der Verschnitt von aus Drittländern
stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt. D. Nebenerzeugnisse 1. Das vollständige Auspressen von
Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung
der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die
nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein
soll. Die Mitgliedstaaten setzen die
Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll,
auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an
Alkohol fest. 2. Aus Weintrub und Traubentrester darf
weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen
Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden.
Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten
Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten
gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen zugelassen,
soweit dieses Verfahren für die Herstellung von „Tokaji fordítás“ und „Tokaji
máslás“ in Ungarn sowie von „Tokajský forditáš“ und „Tokajský mášláš“ in der
Slowakei traditionell angewendet wird. 3. Das Auspressen von Weintrub und das
erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder
die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von
Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund
und handelsüblich sind. 4. Tresterwein darf — sofern seine
Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur
Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern verwendet
werden. 5. Unbeschadet der Möglichkeit der
Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu
beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen. ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLEN
GEMÄSS ARTIKEL 163 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 3 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b || - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 14 Absatz 1 Artikel 3 || Artikel 6 Artikel 4 || Artikel 3 Absatz 3 Artikel 5 || Artikel 5 Artikel 6 Absatz 1 || - Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben d und e Artikel 7 || Artikel 9 Artikel 8 || Artikel 7 Artikel 9 || - Artikel 10 || Artikel 10 Artikel 11 || Artikel 11 Artikel 12 || Artikel 12 Artikel 13 || Artikel 13 Artikel 14 || Artikel 14 Absätze 2 und 3 Artikel 15 || Artikel 15 Artikel 16 || - Artikel 17 || - Artikel 18 || - Artikel 19 || - Artikel 20 || [Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d] Artikel 21 || - Artikel 22 || Artikel 16 Artikel 23 || - Artikel 24 || [Artikel 17] Artikel 25 || [Artikel 17] Artikel 26 || [Artikel 17] Artikel 27 || [Artikel 17] Artikel 28 || [Artikel 18 Absatz 5] Artikel 29 || [Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 19 Buchstabe k Ziffer ii] Artikel 30 || [Artikel 18 Absatz 5] Artikel 31 || Artikel 18 Artikel 32 || Artikel 19 Artikel 33 || Artikel 20 Artikel 34 || [Artikel 18 Absätze 8 und 9] Artikel 35 || [Artikel 18 Absätze 8 und 9] Artikel 36 || Artikel 19 Artikel 37 || Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 4 Artikel 38 || Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 Artikel 39 || Artikel 155 Absatz 5 Artikel 40 || Artikel 154 Artikel 41 || Artikel 154 Artikel 42 || - Artikel 43 Absätze 1 und 3 bis 7 || - Artikel 43 Absatz 2 || Artikel 101 Absatz 1 Artikel 44 || - Artikel 45 || - Artikel 46 Buchstaben a und c || - Artikel 46 Buchstabe b || Artikel 101 Absatz 2 Artikel 47 || Artikel 112 Artikel 48 || Artikel 115 Artikel 49 || - Artikel 50 || - Artikel 51 || - Artikel 52 || - Artikel 53 || - Artikel 54 || - Artikel 55 || - Artikel 56 || - Artikel 57 || - Artikel 58 || - Artikel 59 || - Artikel 60 || - Artikel 61 || - Artikel 62 || - Artikel 63 || - Artikel 64 || - Artikel 65 || - Artikel 66 || - Artikel 67 || - Artikel 68 || - Artikel 69 || - Artikel 70 || - Artikel 71 || - Artikel 72 || - Artikel 73 || - Artikel 74 || - Artikel 75 || - Artikel 76 || - Artikel 77 || - Artikel 78 || - Artikel 79 || - Artikel 80 || - Artikel 81 || - Artikel 82 || - Artikel 83 || - Artikel 84 || - Artikel 85 || - Artikel 86 || - Artikel 87 || - Artikel 88 || - Artikel 89 || - Artikel 90 || - Artikel 91 || - Artikel 92 || - Artikel 93 || - Artikel 94 || - Artikel 95 || - Artikel 96 || - Artikel 97 || - Artikel 98 Absatz 1 || Artikel 113 Artikel 98 Absätze 2 und 3 || Artikel 157 Artikel 99 || - Artikel 100 || - Artikel 101 || - Artikel 102 || - Artikel 103 || - Artikel 104 || - Artikel 105 || - Artikel 106 || - Artikel 107 || - Artikel 108 || Artikel 24 und 152 Artikel 109 || Artikel 25 Artikel 110 || Artikel 26 Artikel 111 || - Artikel 112 || - Artikel 113 || - Artikel 114 || Artikel 27 Artikel 115 || Artikel 28 Artikel 116 || Artikel 29 Artikel 117 || - Artikel 118 || - Artikel 119 || - Artikel 120 || Artikel 30 Artikel 121 || Artikel 31 Artikel 122 || Artikel 32 Artikel 123 || Artikel 33 Artikel 124 || Artikel 34, [Artikel 31 Buchstabe b] Artikel 125 || Artikel 35 Buchstabe a, [Artikel 136 Absatz 2] Artikel 126 || Artikel 35 Artikel 127 || Artikel 36 Artikel 128 || Artikel 21und 152 Artikel 129 || Artikel 22 Artikel 130 || Artikel 23 Artikel 131 || Artikel 37 Artikel 132 || Artikel 38 Artikel 133 || Artikel 39, [Artikel 50 Buchstabe a], [Artikel 51 Buchstabe a] Artikel 134 || [Artikel 50 Buchstabe a ] Artikel 135 || Artikel 40 Artikel 136 Absätze 1 bis 3 || Artikel 41 Artikel 136 Absatz 4 || Artikel 147 Artikel 137 || Artikel 42 Artikel 138 || Artikel 43 Artikel 139 || Artikel 44 Artikel 140 || Artikel 45 Artikel 141 || Artikel 46 Artikel 142 || Artikel 47 Artikel 143 || Artikel 48 Artikel 144 || Artikel 49 Artikel 145 || - Artikel 146 || Artikel 50 Artikel 147 || Artikel 51 Artikel 148 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 1 Artikel 148 Absatz 2 || Artikel 150 Artikel 149 || [Artikel 53 Buchstabe a] Artikel 150 || Artikel 52 Absatz 3 Artikel 151 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 2 Artikel 151 Absatz 2 || - Artikel 152 || [Artikel 53 Buchstabe b] Artikel 153 || Artikel 53 Buchstaben a und c Artikel 154 || Artikel 54 Artikel 155 || - Artikel 156 || - Artikel 157 || - Artikel 158 || Artikel 55 Artikel 159 || Artikel 56 Artikel 160 || Artikel 57 Artikel 161 || Artikel 58 Artikel 162 || Artikel 59 Artikel 163 || Artikel 60 Artikel 164 || Artikel 61 Artikel 165 || Artikel 62 Artikel 166 || Artikel 63 Artikel 167 || Artikel 64 Artikel 168 || Artikel 65 Artikel 169 || Artikel 66 Artikel 170 || Artikel 67 Artikel 171 || - Artikel 172 || Artikel 68 Artikel 173 || Artikel 69 Artikel 174 || Artikel 70 Artikel 175 || Artikel 71, [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 176 || Artikel 71 Absatz 3, [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 177 || Artikel 72, [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 178 || Artikel 73, [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 179 || Artikel 74, [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 180 || Artikel 75 Artikel 181 || Artikel 76 Artikel 182 || Artikel 77 Artikel 183 || Artikel 78 Artikel 184 || Artikel 79 Artikel 185 || Artikel 80 186 || Artikel 81 Artikel 187 || - Artikel 188 || - Artikel 189 || Artikel 82 Artikel 190 || Artikel 83 Artikel 191 || Artikel 84 Artikel 192 || Artikel 85 Artikel 193 || Artikel 86 Artikel 194 || Artikel 87 Artikel 195 || Artikel 88 Artikel 196 || Artikel 89 Artikel 197 || Artikel 90 Artikel 198 || Artikel 91 Artikel 199 || Artikel 92 Artikel 200 || Artikel 93 Artikel 201 || Artikel 94 Artikel 202 || Artikel 95 Artikel 203 || Artikel 96 Artikel 204 || Artikel 97 Artikel 205 || Artikel 98 Artikel 206 || - Artikel 207 || Artikel 99 Artikel 208 || Artikel 100 Artikel 209 || Artikel 106 Artikel 210 || Artikel 108 Artikel 211 Absatz 1 || - Artikel 211 Absatz 2 || [Artikel 164] Artikel 212 || Artikel 109 Artikel 213 || [Artikel 114] Artikel 214 || [Artikel 114] Artikel 215 || Artikel 107 [und 114] Artikel 216 || [Artikel 114] Artikel 217 || - Artikel 218 || Artikel 110 [und 116] Artikel 219 || [Artikel 157] Artikel 220 || [Artikel 116] Artikel 221 || Artikel 111 Artikel 222 || Artikel 110 Artikel 223 || [Artikel 114 und 116] Artikel 224 || Artikel 110 Artikel 225 || [Artikel 114, 116 und 158] Artikel 226 || Artikel 111 Artikel 227 Absätze 1 und 3 || [Artikel 114 und 116] Artikel 227 Absatz 2 || [Artikel 164] Artikel 228 || Artikel 111 [ und 116] Artikel 229 || Artikel 105 Artikel 230 || Artikel 114 und 115 Artikel 231 || - Artikel 232 || - Artikel 233 || Artikel 117 Absatz 1, [Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a] Artikel 234 || Artikel 117 Absatz 2 Artikel 235 || Artikel 117 Absatz 3 Artikel 236 || [Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe e] Artikel 237 Absatz 1 || Artikel 122 Artikel 237 Absatz 2 || Artikel 130 Artikel 238 || Artikel 118 Artikel 239 || Artikel 119 Artikel 240 || - Artikel 241 || [Artikel 121] Artikel 242 || [Artikel 121] Artikel 243 || [Artikel 121] Artikel 244 || [Artikel 121] Artikel 245 || [Artikel 121] Artikel 246 || Artikel 122 Artikel 247 || Artikel 123 Artikel 248 || - Artikel 249 || Artikel 121 Artikel 250 || Artikel 121 Artikel 251 || Artikel 125 Artikel 252 || [Artikel 126 Absatz 1] Artikel 253 || Artikel 126 Absatz 1 Artikel 254 || Artikel 127 Artikel 255 || Artikel 128 Artikel 256 || [Artikel 121] Artikel 257 || [Artikel 121] Artikel 258 || [Artikel 121] Artikel 259 || [Artikel 121] Artikel 260 || - Artikel 261 || - Artikel 262 || - Artikel 263 || 129 Artikel 264 || - Artikel 265 || Artikel 131 Artikel 266 || Artikel 132 Artikel 267 || Artikel 117 Artikel 268 || Artikel 118 Artikel 269 || Artikel 119 Artikel 270 || Artikel 120 Artikel 271 || Artikel 133 Artikel 272 || Artikel 134 Artikel 273 || Artikel 135 Artikel 274 || Artikel 136 Artikel 275 || Artikel 137 Artikel 276 || Artikel 138 Artikel 277 || Artikel 139 Artikel 278 || Artikel 140 Artikel 279 || Artikel 125 Artikel 280 || [Artikel 126 Absatz 2] Artikel 281 || - Artikel 282 || Artikel 142 Artikel 283 || Artikel 143 Artikel 284 || Artikel 144 Artikel 285 || Artikel 145 Artikel 286 || Artikel 145 Artikel 287 || Artikel 145 Artikel 288 || Artikel 110 Artikel 289 || Artikel 114 und 115 Artikel 290 || Artikel 146 Artikel 291 Absatz 1 || Artikel 146 Artikel 291 Absatz 2 || - Artikel 292 || Artikel 148 Artikel 293 Absätze 1 und 2, || - Artikel 293 Absatz 3 || Artikel 149 Artikel 293 Absatz 4 || [Artikel 157] Artikel 294 || - Artikel 295 || - Artikel 296 || - Artikel 297 || Artikel 151 Artikel 298 || Artikel 154 Artikel 299 || Artikel 154 Artikel 300 || Artikel 154 Artikel 301 || Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 157 Artikel 302 || Artikel 158 Artikel 303 || - Artikel 304 || Artikel 102 Artikel 305 || [Artikel 157] Artikel 306 || Artikel 103 Artikel 307 || - Artikel 308 || [Artikel 157] Artikel 309 || - Artikel 310 || [Artikel 157] Artikel 311 || Artikel 104 Artikel 312 || [Artikel 157] Artikel 313 || Artikel 2 Artikel 314 || - Artikel 315 || Artikel 156 Artikel 316 || Artikel 157 Artikel 317 || - Artikel 318 || - Artikel 319 || - Artikel 320 || Artikel 160 Artikel 321 || Artikel 160 Artikel 322 || Artikel 161 Artikel 323 || Artikel 162 Artikel 324 || - Artikel 325 || Artikel 162 Artikel 326 || - Artikel 327 || Artikel 164 Artikel 328 || Artikel 164 Artikel 329 || Artikel 165 Anhang I || Anhang I (Teile I bis XX, Teil XXIV Abschnitt 1) Anhang II || Anhang I (Teile XXI bis XXIII) Anhang III || Anhang II Anhang IV || Anhang III Anhang V || [Artikel 18 Absatz 8] Anhang VI || - Anhang VII || - Anhang VIII || - Anhang IX || - Anhang X || Anhang IV Anhang XI || Anhang V Anhang XII || Anhang VI Anhang XIII || Anhang VII Anhang XIV || [Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f] Anhang XV || [Artikel 121] Anhang XVI || [Artikel 121] Anhang XVII || - Anhang XVIII || - Anhang XIX || - Anhang XX || Anhang VIII Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] || Verordnung (EU) Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Artikel 96 Absatz 3 || Artikel 89 Absatz 4 Artikel 145 || Artikel 91 bis 101 Artikel 171 || Artikel 89 Absatz 3 Artikel 185 Absatz 4 || Artikel 90 Absatz 1 Artikel 187 || Artikel 90 Absätze 2 und 4 Artikel 188 || Artikel 90 Absätze 3 und 4 Artikel 206 || Artikel 89 Absatz 1 Artikel 236 || Artikel 67 Artikel 307 || Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 105 Buchstabe b Artikel 317 || Artikel 62 Artikel 318 || Artikel 64 und 66 Artikel 319 || Artikel 63 FINANZBOGEN ZU
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
- Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013; - Vorschlag
für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; - Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[52]
Politikbereich
Titel 05 von Rubrik 2
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[53].
X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige
strategische Ziele der Kommission
Zur
Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die
ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020
lauten die Ziele der GAP wie folgt: - rentable
Nahrungsmittelerzeugung; - nachhaltige
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen; - ausgewogene räumliche Entwicklung.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziele für den Politikbereich 05: Einzelziel Nr. 1: Bereitstellung
ökologischer öffentlicher Güter Einzelziel Nr. 2: Ausgleich
für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen Einzelziel Nr. 3: Weitere
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Einzelziel Nr. 4: Bewirtschaftung
der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes
Finanzmanagement Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen: Einzelziel Nr. 5: Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines
Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen: Einzelziel Nr. 6: Beitrag
zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums: Einzelziel Nr. 7 Förderung
eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation Einzelziel Nr. 8: Förderung
der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in
ländlichen Gebieten Einzelziel Nr. 9 Verbesserung
der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung Einzelziel Nr. 10 Förderung
der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die
Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte
Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen
werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren
abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar
geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den
Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen. Bei
den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in
begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der
Direktzahlungsregelungen zu entscheiden. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse
und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben
festzulegen.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Die
Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring
und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die
Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen
Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen. Die
Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele
gemessen: (a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den
landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der
Preisstabilität; (b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der
biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser; (c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei
Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum. Im
Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer
Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen. Darüber
hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes
gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System
zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der
Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen,
die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen
Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu
einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und
c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu
unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine
Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Um
die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte
Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen
Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags
nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die
Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Bei
der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit
einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern
um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und
das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine
wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der
begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten
EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klimawandel in
Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Wie
in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[54] dargelegt, ist die GAP eine
wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken
mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten
ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen
europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP
ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist
jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches
Vorgehen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Auf
der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer
ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der
Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende
Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung
dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen
für Rechtsvorschriften beigefügt sind.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Die
von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in
einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine
einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds
und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen
Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel
effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen.
Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen
Rahmens für alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschaftsverträge, die
sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden. Der
auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten
der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit
dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz
der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet. Der
Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit
anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen. Für
die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte
erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten
Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen
Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung
zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die
bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie
die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen) –
X Geltungsdauer vom 1.1.2014
bis zum 31.12.2020 –
X Finanzielle
Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.
Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023. X Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die
einheitliche GMO und die horizontale Verordnung) –
Umsetzung ab 2014.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[55]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[56] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen Keine wesentliche
Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der
Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen der
GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung zusammen
mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil
wird hingegen weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die
Kommission fallen.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Im
Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier
Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei
der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird. Ergänzt
wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit
verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in
den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind. In
der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das
Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den anderen
Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen
verbunden sein wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen
einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen
eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die
Beihilfefähigkeit besitzt. Die
Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann
bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste
Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen
Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere
Anstrengungen zu unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu
erreichen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine
Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu
verstärken. Dieses sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des
Mitgliedstaats auf der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür
verantwortlich sind, Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit
den unter Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter
einer jeden Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben,
die sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der
Rechnungen, das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden
Geschäftsvorgänge erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre
Stellungnahme zu allen drei vorgenannten Aspekten abgeben. Die
Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen,
die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen
gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei
den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die
EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die
betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung
ausschließen. Zu
den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der
Folgenabschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das
Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen
anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen
Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen
zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken.
Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungskontrollen
von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken,
soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende
Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich
nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei
diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so
müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste
System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben
des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit
ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird
die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen
zuzulassen. Das
Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung,
Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen
verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige
Sanktionen gemäß den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht zu
verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen
wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer
Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die
Wiedereinziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der
Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle
anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge
durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus
wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos
geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.
3.
ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind
in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt. Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten
ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind,
hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden,
die keine finanziellen Auswirkungen haben. Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020
kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen
Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den Reformvorschlägen
selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung der Direktbeihilfen
oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten. Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem
Verordnungsvorschlag mit Übergangsmaßnahmen vorgesehenen verlängerten
Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalenderjahr 2013) höher als die
in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die
Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der
bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente
unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen
Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin. Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die
den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der
Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen.
Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu
nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle
Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
quantifizieren lassen. Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den
möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die
Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine
öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n)
Tabelle 1:
Mittelbeträge für die GAP, einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der
MFR-Vorschläge und der GAP-Reformvorschläge in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || Innerhalb des MFR || || || || || || || || || || Rubrik 2 || || || || || || || || || || Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193 Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704 Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897 Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157 Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 Rubrik 1 || || || || || || || || || || Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072 Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889 Rubrik 3 || || || || || || || || || || Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450 || || || || || || || || || || Außerhalb des MFR || || || || || || || || || || Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || || davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818 || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156 INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393 Anmerkungen: (1) Unter Berücksichtigung der bereits
vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis
Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im
Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht
verausgabte Beträge. (2) Die Beträge beziehen sich auf die
vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu
beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem
Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06)
nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für
Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der
nachfolgenden Seite. (3) Die Zahlen für 2013 umfassen
Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene
Maßnahmen im Fischereisektor. (4) Die Beträge in der obigen Tabelle stehen
im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für
Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011). Es
bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene
Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines
Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor
ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden
soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der
nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt,
unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (5) Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein
Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein
Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im
Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen
müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle
ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ.
Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom
29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.
3.2.
Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
Tabelle 2:
Geschätzte Einnahmen sowie Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der
Rubrik 2 in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105 05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027 || || || || || || || || || || 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185 05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263 || || || || || || || || || || 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867 Anmerkungen: (1) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 3:
Berechnung der nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen
Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der
GAP-Ausgaben in Mio. EUR (jeweilige Preise) Haushaltsjahr || 2013 || 2013 angepasst || || INSGESAMT 2014-2020 || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || EINNAHMEN || || || || || || || || || || 123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || || || || 67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 AUSGABEN || || || || || || || || || || 05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413 05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913 05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078 05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28 05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078 05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483 Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815 NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298 Anmerkungen: (1) Für 2013
vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter
Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den
Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung
der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger
vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der
Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen
infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt. (2) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. Tabelle 4:
Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich
der marktbezogenen GAP-Maßnahmen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0 Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0 Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0 Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeugerorganisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9 Fakultative private Lagerhaltung von Magermilchpulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kaseinverarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0] Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || - INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9 Anmerkungen: (1) Schätzung
des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der
Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der
Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für
alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften. (2) Der
Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag
KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1
finanziert. (3) Die
Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in
Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung
der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des
Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird
ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen). (4) Geschätzte
Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme. (5) Zusätzlich
zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03
werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01,
05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL
finanziert. Tabelle 5: Berechnung
der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der
Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 || || || || || || || || || || || || Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3 - bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || || Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1 Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2 || || || || || || || || || || || || - Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 || || || || || || || || || || || || INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3 GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Unter
Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften,
d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen
Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der
VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge. Tabelle 6:
Bestandteile der Direktbeihilfen in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4 Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9 Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4 Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[57] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3 In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1 Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7 Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6 POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4 Tabelle 7:
Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich
der Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014 in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 || || || 2013 (1) || 2013 angepasst || 2014 (2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-10 || || || || || 616,1 Gesundheits-Check || || || || || -64,3 Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 INSGESAMT 05 03 || || || || || GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4 Anmerkungen: (1) Der
Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen
im Jahr 2012. (2) Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen
geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung
auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013. Tabelle 8:
Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich
der Entwicklung des ländlichen Raums in Mio. EUR (jeweilige Preise) HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 || || || || 2013 || 2013 angepasst (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 2014-2020 Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || || Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0 Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7 Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4 Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4 Preis für lokale innovative Kooperationsprojekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0 INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || || Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7 GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5 GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2 Anmerkungen: (1) Die
Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende
des Haushaltsjahres 2013. (2) Die
Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in
der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.).
Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene
Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines
Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor
ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden
soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die
EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen
Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig
davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird. (3) Der
Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der
ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt
(Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen). Die technische
Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der
Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt. (4) Abgedeckt
durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Anm.: Es wird
geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der
Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen
Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: AGRI || Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[58] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || ||
3.2.2.
Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT OUTPUTS Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || || - Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeugerorganisationen (EO)[59] || Wertanteil der durch EO vermarkteten Erzeugung am Wert der Gesamt-erzeugung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstrukturierung59 || AnzahlHektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Investitionen59 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeugnissen59 || Hektoliter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol59 || Hektoliter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzentriertem Traubenmost59 || Hektoliter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8 - Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung59 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3 - Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5 EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || || - Direkte Einkommensstützung[60] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0 GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || Anm.: Für die Einzelziele
1 bis 4 sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst
noch bestimmt werden (siehe Abschnitt 1.4.2 oben).
3.2.3.
Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[61] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986 Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914
3.2.3.2.
Erwarteter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anm.: Es wird geschätzt, dass die
Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben
werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem
derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt
werden kann. Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die
Situation für 2011. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[62] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT[63] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020
vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
X Der Vorschlag für
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/kofinanzieren-de Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS Kofinanzierung INSGESAMT[64] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen
3.3.
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
x auf die Eigenmittel –
x auf die sonstigen
Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[65] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Siehe
die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011)500 endgültig vom
29.6.2011. [2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und
ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen, KOM(2010)672 endgültig
vom 18.11.2010. [3] Vgl. insbesondere die Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015(INI), und die Schlussfolgerungen
des Ratsvorsitzes vom 18.3.2011. [4] Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnungen
(EG) Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen), (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente),
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und (EG) Nr. 1290/2005
des Rates (Finanzierung). [5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom 6.10.2011. [6] Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick
über die 517 eingegangenen Äußerungen. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] Stellungnahme vom […], ABl. C […] vom […], S. […]. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010. [12] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. [13] … [14] ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. [15] KOM(2009)234 endg. [16] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [17] ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. [18] ABl. L […] vom […], S. […]. [19] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [20] ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 46. [21] ABl. L 87 vom 24.3.2007, S. 1. [22] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12. [23] ABl. L […] vom […], S. […]. [24] ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1. [25] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [26] ABl. L 265 vom 25.9.2006, S. 1. [27] ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. [28] ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19. [29] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58. [30] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67. [31] ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19. [32] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47. [33] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53. [34] ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16. [35] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25. [36] ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1. [37] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. [38] ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. [39] ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21. [40] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. [41] ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17. [42] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 10. [43] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. [44] ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1. [45] ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1. [46] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10. [47] ABl. L […] vom […], S. […]. [48] ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 21. [49] ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26. [50] ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. [51] ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34. [52] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung [53] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung. [54] KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011. [55] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [56] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [57] Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor
nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliedstaaten für 2013. [58] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [59] Auf der Grundlage der Mittelausführung in der
Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der
Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den
Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die
Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein. [60] Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen
für 2009. [61] Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR
für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten. [62] AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger [63] Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die
Haushaltslinie 05.010404. [64] Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwicklungsprogrammen
für ländlichen Raum festgelegt werden. [65] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.