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Document 52011PC0626

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)

/* KOM/2011/0626 endgültig - 2011/0281 (COD) */

52011PC0626

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) /* KOM/2011/0626 endgültig - 2011/0281 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor.

Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich auf die Mitteilung über die GAP bis 2020[2], in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaf­tung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der interinstitutionellen Aussprache[3] als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung breite Unterstützung gefunden.

Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der sich bei diesem Vorgehen heraus­kristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwick­lung erstreckt, wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme ausarbeiten und kofinanzieren[4].

Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll.

In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort.

Der Druck auf die landwirtschaftlichen Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken, einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit.

Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen.

Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen.

Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte Ex-ante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.

Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen dargelegt:

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschafts­fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung).

– Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebs­prämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen.

Des Weiteren werden neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Aufgrund der Evaluierung des derzeitigen politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer dienststellen­übergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf die Wirtschaft des Agrarsektors.

Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario, bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird; 2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt; 3) ein Neuausrichtungs­szenario, bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass die sozioökono­mischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken gedeckt werden können.

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie „Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartner­schaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur.

Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten ange­sprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]:

– Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur erforderlich ist, um den künftigen Herausforde­rungen von Ernährungssicherheit, nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher Entwicklung zu begegnen.

– Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte.

– Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen).

– Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten.

– Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU, einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die Entwicklungschancen einbezogen werden.

– Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen Befragten betont.

– Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten.

In der Folgenabschätzung wurden somit die drei alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen:

Das Neuausrichtungsszenario würde eine strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge.

Am anderen Ende der Skala würde das Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben, wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise begegnen könnte.

Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen. Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können. Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich, sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam genutzt werden und der Gemeinsame Strategische Rahmen mit den anderen EU‑Fonds nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden.

Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch unbedingt ein Evaluierungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen Zielen verknüpft sind.

Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programm­planungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen.

Auf dieser Grundlage wird auch an der derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechts­instrumenten festgehalten, wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird, dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr als die horizontale Verordnung bezeichnet wird.

Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun.

Die vorliegende Verordnung „Einheitliche GMO“ regelt die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, wobei die Beihilferegelung für die Bedürftigen in ein gesondertes Instrument übertragen werden soll.

Die Milchkrise 2008-2009 hat die Notwendigkeit aufgezeigt, einen wirksamen Sicherheits­netzmechanismus beizubehalten und die verfügbaren Instrumente zu optimieren. Auch bei den anschließenden Erörterungen im Rahmen der hochrangigen Expertengruppe „Milch“ wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Funktionieren der Nahrungsmittelkette zu verbessern. Die Verordnung bezweckt daher, die Bestimmungen auf der Grundlage der bisher gemachten Erfahrungen mit der öffentlichen Intervention, der privaten Lagerhaltung, außergewöhnlichen oder Dringlichkeitsmaßnahmen und den Beihilfen für spezifische Sektoren zu straffen, auszudehnen und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit im Weg von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu fördern.

Bestimmte sektorale Beihilfen werden abgeschafft (z.B. für Magermilch, Hopfen und Seidenraupen). Die Milchquotenregelung und das Anpflanzungsverbot für Reben werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften auslaufen, die in diesem Punkt also unverändert bleiben. Die Zuckerquoten werden am 30. September 2015 auslaufen. Es gibt eine spezifische Bestimmung für den Fall des Verlusts des Verbrauchervertrauens im Zusammenhang mit Tierseuchen und eine allgemeine Marktstörungsklausel, wobei letztere ausgedehnt wird, um alle Sektoren in der derzeitigen einheitlichen GMO abzudecken.

Die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen sowie der Branchenverbände durch die Mitgliedstaaten wird auf die Erzeugnisse aller von der derzeitigen einheitlichen GMO erfassten Sektoren ausgedehnt. Die Unterstützung für die Schaffung von Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse fällt nunmehr unter die Entwicklung des ländlichen Raums.

Die Verordnung spiegelt den bereits vorgelegten Vorschlag für den Milchsektor wider, in dem grundlegende Bedingungen für den Fall festgelegt wurden, dass die Mitgliedstaaten schrift­liche Verträge obligatorisch machen, um so die Verhandlungsmacht der Milcherzeuger in der Nahrungsmittelkette zu stärken. Die Verordnung greift auch den im Zusammenhang mit dem Qualitätspaket bereits gemachten Vorschlag über Vermarktungsnormen auf.

Unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung werden die Abschaffung bestimmter sektoraler Beihilfen, die Entkoppelung der Beihilferegelung im Seidenraupensektor, das Auslaufen der Zuckerquotenregelung und die Abschaffung der vorgeschriebenen Registrierung der Liefer­verträge und der Bescheinigung der Gleichwertigkeit im Hopfensektor die Verwaltungslasten für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer verringern. Es wird auch nicht mehr notwendig sein, eine Kapazität für die Durchführung der sektoralen Beihilferegelungen aufrechtzuerhalten und Ressourcen für die Kontrolle dieser Regelungen bereitzustellen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden.

Die Mittelausstattung der Säulen I und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen.

Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet.

Die Aufteilung der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten werden.

Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen beigefügten Finanzbogen aufgeführt.

2011/0281 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten[9],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“[11] sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] des Rates vom […] über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)[12]. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] aufzuheben und durch eine neue Verordnung „Einheitliche GMO“ zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen Agrarsektor, soweit wie möglich harmonisiert, rationalisiert und vereinfacht werden, auch indem sichergestellt wird, dass die Kommission nichtwesentliche Elemente der Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen kann.

(2) Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

(3) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) erlässt der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt.

(4) Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der einheitlichen GMO enthalten. Die Festsetzung von Preisen, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen ist in bestimmten Fällen untrennbar mit diesen Grundelementen verknüpft.

(5) Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40 Absatz 1 des Vertrags vorgeschrieben.

(6) Es ist klarzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. […] [horizontale GAP-Verordnung][13] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die [horizontale GAP-Verordnung] Bestimmungen fest, um die Einhaltung der mit den GAP-Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen zu garantieren, einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen im Falle einer Nichteinhaltung, der Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(7) Die vorliegende Verordnung und andere nach Artikel 43 des Vertrags erlassene Rechtsakte beziehen sich auf die Warenbezeichnungen sowie die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschließend Anpassungen solcher Rechtsakte erforderlich machen. Die Kommission sollte fähig sein, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um solche Anpassungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse[14], die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Ermächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(8) Um den Besonderheiten des Reissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die sich auf die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen für den Reissektor in Anhang II Teil I dieser Verordnung beziehen.

(9) Um sicherzustellen, dass die Erzeugung auf bestimmte Rohreissorten ausgerichtet wird, sollte die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Festsetzung von Erhöhungen und Kürzungen des öffentlichen Interventionspreises erlassen können.

(10) Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.

(11) Um den Besonderheiten der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungs­erzeugnisse aus Obst und Gemüse Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse festgesetzt werden.

(12) Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist ein differenziertes System der Preisstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt und sind direkte Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder gegebenenfalls der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung. Preisstützungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig, sie müssen jedoch rationalisiert und vereinfacht werden.

(13) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über diese Maßnahmen eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen zu unterscheiden und sind insbesondere letztere zu definieren, indem klargestellt wird, dass nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen (d.h. Preisdifferenzstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(14) Die Interventionsregelung sollte für jeden betreffenden Sektor in Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO während bestimmten Zeiträumen des Jahres verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder ständig oder abhängig von den Marktpreisen geöffnet sein.

(15) Der Preis, zu dem die Ankäufe zur öffentlichen Intervention (d.h. Preisdifferenzunterstützung) durchzuführen sind, sollte für bestimmte Mengen und Erzeugnisse fest sein und in anderen Fällen unter Berücksichtigung der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden.

(16) In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen werden. Entsprechende Maßnah­men sind so zu treffen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.

(17) Im Interesse der Markttransparenz sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags hinsichtlich der Bedingungen zu erlassen, gemäß denen sie beschließen kann, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu gewähren, um unter Berücksichtigung der Marktlage ein Markt­gleichgewicht zu erzielen und die Marktpreise zu stabilisieren.

(18) Um den Besonderheiten der einzelnen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen und Bedingungen festgelegt werden, denen die zur öffentlichen Intervention angekauften und im Rahmen der Regelung für die private Lagerhaltung einzulagernden Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung genügen müssen; außerdem müssen mit diesen Rechtsakten die aus Qualitätsgründen anwendbaren Zu- und Abschläge auf den Preis sowohl bei den An- als auch den Verkäufen sowie die Bestimmungen über die Verpflichtung für die Zahlstelle festgelegt werden, das gesamte Rindfleisch nach der Übernahme und vor der Einlagerung entbeinen zu lassen.

(19) Um den unterschiedlichen Situationen bei der Lagerung von Interventionsbeständen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen und den Marktteilnehmern angemessenen Zugang zur öffentlichen Intervention sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Anforderungen, die von den Interventionslagerorten hinsichtlich der im Rahmen der Regelung anzukaufenden Erzeugnisse erfüllt werden müssen, die Bestimmungen über den Verkauf kleiner in den Mitgliedstaaten auf Lager verbliebener Mengen, Vorschriften für den freihändigen Verkauf von Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, und bestimmte Vorschriften über die Lagerhaltung von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, der für sie und ihre Behandlungen hinsichtlich der Zölle und sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge verantwortlich ist, festgelegt werden.

(20) Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur Kürzung des zu zahlenden Beihilfebetrags, für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet, und Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung festgelegt werden.

(21) Um die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer zu wahren, die an der öffentlichen Intervention oder Maßnahmen der privaten Lagerhaltung teilnehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Bestimmungen über das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer und die obligatorische Stellung einer Sicherheit festgelegt werden.

(22) Um die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Verfahren der Marktinterventionen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung zu standardisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Europäischen Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen festgelegt werden.

(23) Um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Überprüfung der Anwendung der Klassifizierung von Schlachtkörpern durch einen EU-Ausschuss geregelt wird.

(24) Die bestehende, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verabschiedete Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige sollte Gegenstand einer getrennten Verordnung sein, die erlassen wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts zu widerspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen in öffentlichen Lagerbeständen befinden, zu Zwecken der vorgenannten Regelung abgesetzt werden können.

(25) Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnissen durch Kinder sollte gefördert werden, indem u.a. der Anteil dieser Erzeugnisse an ihrer Ernährung in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig erhöht wird. Daher ist eine EU-Beihilfe vorzusehen, um die Abgabe solcher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen zu kofinanzieren.

(26) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei den Programmen sollten harmonisierte Bestimmungen für ein jedes davon festgelegt werden. Die EU-Beihilfe sollte nicht dazu verwendet werden, die Mittel für bestehende nationale Schulobstprogramme zu ersetzen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. Um das Schulobstprogramm wirksam zu gestalten, sollten die Mitgliedstaaten flankierende Maßnahmen vorsehen, für die sie einzelstaatliche Beihilfen gewähren können.

(27) Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern, eine effiziente und gezielte Verwendung der EU-Finanzmittel sicherzustellen und das Programm besser bekannt zu machen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobstprogramms Folgendes festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm nicht in Betracht kommen; die Zielgruppe des Programms; die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, einschließlich der flankierenden Maßnahmen; die Zulassung und Auswahl der Antragsteller; objektive Kriterien für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, Richtwerte für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten und das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Anträge; die beihilfefähigen Kosten einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten festzusetzen, und die Vorschrift, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die finanzielle Unterstützung des Programms hinweisen müssen.

(28) Um der Entwicklung bei den Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern sowie den Innova­tionen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt Rechnung zu tragen, sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe in Betracht kommen und die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulmilchprogramms Folgendes festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm in Betracht kommen; die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, und die Zielgruppe des Programms; die Bedingungen für die Beihilfegewährung; die Leistung einer Sicherheit zur Gewährleistung der Durchführung, im Falle von Beihilfevorschusszahlungen; die Begleitung und Bewertung und die Vorschrift, dass die schulischen Einrichtungen auf die finanzielle Unterstützung des Programms hinweisen müssen.

(29) Die Beihilferegelung für Hopfenerzeugerorganisationen wird nur in einem Mitglied­staat angewendet. Um Flexibilität zu schaffen und das Vorgehen in diesem Sektor an die anderen Sektoren anzupassen, sollte die Beihilferegelung abgeschafft werden, wobei es die Möglichkeit geben soll, die Erzeugerorganisationen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu unterstützen.

(30) Eine EU-Finanzierung ist erforderlich, um den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize zu bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammen­hang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die EU-Unterstützung gemäß den im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme durchgeführten Tätigkeiten gewährt wird. Die betreffenden Tätigkeiten sollten sich jedoch auf die nützlichsten Tätigkeiten beschränken und es sollte eine Kofinanzierung eingeführt werden, um die Qualität solcher Programme zu verbessern.

(31) Um sicherzustellen, dass die Beihilfen für die Organisationen der Marktteilnehmer im Bereich Olivenöl und Tafeloliven ihr Ziel, die Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven zu verbessern, erreichen und diese Marktteilnehmerorganisationen ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Rahmen dieser Beihilferegelung und die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug einer solchen Anerkennung, die für eine EU-Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen, die Aufteilung der EU-Finanzierung auf bestimmte Maßnahmen, die nicht für eine EU-Finanzierung in Betracht kommenden Tätigkeiten und Kosten, die Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme sowie die obligatorische Leistung einer Sicherheit festgelegt werden.

(32) In dieser Verordnung wird zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Obst und Gemüse für die Vermarktung und für die Verarbeitung, einerseits und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseits unterschieden. Vorschriften für Erzeugerorganisationen, operationelle Programme und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union gelten nur für Obst und Gemüse und ausschließlich zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse.

(33) Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbewältigung eingeführt und weiterhin in operationelle Programme aufgenommen werden.

(34) Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse sollte den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(35) Eine Unterstützung bei der Gründung von Erzeugergruppierungen sollte für alle Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, und deshalb sollte die besondere Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse abgeschafft werden.

(36) Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds an. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der EU-Ausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.

(37) In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Europäische Union diese Beihilfen zurückerstatten.

(38) Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Betriebsfonds und operationellen Programme, Struktur und Inhalt des nationalen Rahmens und der nationalen Strategie, die finanzielle Beihilfe der Europäischen Union, Krisenpräventions‑ und Krisenmanagementmaßnahmen sowie die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe geregelt werden.

(39) Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Europäischen Union finanziert und festgelegt werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen — erforderli­chenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten — angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitglied­staaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(40) Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von EU-Weinen in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten.

(41) Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

(42) Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinbauern durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist nunmehr endgültig eingeführt worden. Daher ist die einzige solche Unterstützung, die gewährt werden kann, diejenige, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2013 gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)799] unter den darin aufgeführten Bedingungen beschlossen worden ist.

(43) Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union gezielt verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen folgende Vorschriften festgelegt werden: über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; über die Beihilfefähigkeitskriterien für Stützungsmaßnahmen, die für eine Stützung in Betracht kommenden Arten von Ausgaben und Maßnahmen, die nicht für eine Stüt­zung in Betracht kommenden Maßnahmen und den Höchstumfang der Stützung je Maßnahme; über die Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbe­ginn; über die Anforderungen und Schwellen für Vorschüsse, einschließlich der Ver­pflichtung einer Sicherheitsleistung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird; mit allgemei­nen Bestimmungen und Begriffsbestimmungen zum Zweck der Stützungsprogramme; zur Verhütung des Missbrauchs der Stützungsmaßnahmen und einer Doppelfinanzie­rung von Vorhaben; über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Ver­waltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; über die Anforderungen für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Stützungsmaßnahmen sowie die Einschränkungen, um die Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Stützungsmaßnahmen zu gewährleisten; über Zahlungen an die Begünstigten, einschließlich Zahlungen über Versicherungsvermittler.

(44) Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die Vielfalt von Erzeugungsbedingungen und Erträgen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, da die Varroose nicht völlig getilgt werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Europäischen Union alle drei Jahre nationale Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beitragen sollten. Diese nationalen Programme sind teilweise von der Europäischen Union zu finanzieren.

(45) Um eine gezielte Nutzung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können, Vorschriften über die Verpflichtungen betreffend den Inhalt der nationalen Programme, deren Erstellung und der damit verbundenen Studien und die Bedingungen für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

(46) Die EU-Beihilfe für die Seidenraupenzucht sollte nach Maßgabe des Vorgehens bei Beihilfen für andere Sektoren im Rahmen der Direktzahlungsregelung entkoppelt werden.

(47) Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Europäischen Union hergestellt wurden und zur Verwendung als Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu Kasein und Kaseinat bestimmt sind, hat sich nicht als wirksam für die Marktstützung erwiesen und sollte daher ebenso wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung aufgehoben werden.

(48) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.

(49) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse[15] und nachfolgenden Debatten wird es für zweckmäßig erachtet, sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen.

(50) Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren der Lebensmittelsicherheit[16] dürfte die Einführung einer allgemein gehaltenen Basisnorm für die Vermarktung, wie sie in der obengenannten Mitteilung der Kommission in Betracht gezogen wird, bei Erzeugnissen zweckmäßig sein, die nicht unter sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen fallen. Entsprechen solche Erzeugnisse gegebenenfalls einer geltenden internationalen Norm, so sollte die allgemeine Vermarktungsnorm als erfüllt betrachtet werden.

(51) Für einige Sektoren und/oder Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Europäischen Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die den entsprechenden Anforderungen genügen.

(52) Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale Bestimmungen eingeführt werden.

(53) Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass ausschließlich normgerechte Erzeugnisse von hinreichender Qualität auf den Markt gelangen, und deshalb sollten in ihnen insbesondere Begriffsbestimmungen, Einstufung in Klassen, Aufmachung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Transport, Anga­ben über die Erzeuger, Gehalt an bestimmten Stoffen, zugehörige Verwaltungs­dokumente, Lagerung, Zertifizierung und Fristen geregelt sein.

(54) Angesichts des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es möglich sein, Angaben über den Erzeugungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene vorzusehen, wobei den Besonderheiten bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist.

(55) Die Vermarktungsnormen sollten auf alle in der Europäischen Union vermarkteten Erzeugnisse anwendbar sein.

(56) Es ist angebracht, Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorzusehen, wonach die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den EU-Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

(57) Bei Streichfetten empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte einzelstaatliche Vorschriften über Qualitätsklassen beizubehalten oder zu erlassen.

(58) Um auf Veränderungen der Marktlage unter Berücksichtigung der Besonderheit jedes Sektors zu reagieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen sie Anforderungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm und Vorschriften betreffend die Übereinstimmung festlegt, ändert und davon abweicht.

(59) Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen, zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaft­licher Erzeugnisse sowie der Förderung ihrer Qualität beizutragen, mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen, dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren und/oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden und alle erforderlichen Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen festgelegt werden.

(60) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und/oder Sektoren zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung solcher Vermarktungsnormen sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden.

(61) Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Besonderheit jedes Sektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen eine Toleranz für jede Vermarktungsnorm, bei dessen Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gilt, und Vorschriften festgelegt werden, die die Bedingungen umfassen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der EU-Anforderungen an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitäts­niveau bieten, und Maßnahmen zur Abweichung von den Vorschriften erlauben, dass Erzeugnisse in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden dürfen, sowie ferner Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden.

(62) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Europäischen Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Solche Weine werden für den Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf einen transparenten und ausgefeilteren Rahmen stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Europäischen Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[17] angewendet wird.

(63) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeich­nung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.

(64) Um in der Europäischen Union geschützt zu sein, müssen die Ursprungsbezeich­nungen und geografischen Angaben für Wein auf EU-Ebene gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen sein.

(65) Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(66) Das Eintragungsverfahren muss jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(67) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.

(68) Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertrauben­sorte erlaubt werden kann, obwohl er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht.

(69) Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu sicherzustellen und die legitimen Rechte oder Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Grundsätze für die Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie Begriffsbestimmungen, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet; die Bedingungen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können, sowie die Angaben der Produktspezifikation; die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die einzuhaltenden Verfahren bei der Beantragung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, einschließlich der nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren sowie des Verfahrens zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützen Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben; die Verfahren für grenzübergreifende Anträge; die Verfahren für Anträge betreffend geografische Gebiete in einem Drittland; der Zeitpunkt, ab dem der Schutz gilt; die Verfahren für Änderungen der Produktspezifikationen; der Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt.

(70) Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen und damit die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde. benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens und Übergangsbestimmungen betreffend Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, das nationale Vorverfahren, vor einem bestimmten Zeitpunkt etikettierte oder auf den Markt gebrachte Weine und Änderungen der Produktspezifikationen festgelegt werden.

(71) In der Europäischen Union werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um Irreführungen der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können.

(72) Um einen angemessenen Schutz und die legitimen Rechte der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen sowie den Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Bestimmungen über die Sprache und die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs; die Begriffsbestimmung der Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen können; die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs; der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der Antragstellung; die einzuhaltenden Verfahren bei der Beantragung des Schutzes eines traditionellen Begriffs, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren sowie der Verfahren zur Löschung und Änderung, und die Bedingungen, gemäß denen traditionelle Begriffe für Drittlandserzeugnisse verwendet werden dürfen; diesbezügliche Ausnahmen.

(73) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, EU-Vorschriften für die Etikettierung vorzusehen.

(74) Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken und die Übereinstimmung mit horizontalen Vorschriften betreffend die Etikettierung und Aufmachung sicherzustellen und den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, um die Wirksamkeit der Zertifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsverfahren und die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: außergewöhnliche Umstände, die rechtfertigen, dass die Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe" nicht verwendet werden; die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind; bestimmte obligatorische Angaben, fakultative Angaben und Aufmachung; die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Etkettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, wobei diese Ursprungs­bezeichnung oder geografische Angabe den notwendigen Anforderungen entsprechen; Bestimmungen über vor dem 1. August 2009 in den Verkehr gebrachten und etikettierten Weinen sowie Ausnahmen bei der Etikettierung und Aufmachung.

(75) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen Anwendung finden.

(76) Es ist angezeigt, Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festzulegen, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sind, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sind dabei auszuschließen.

(77) Es ist angezeigt, bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der Weinbereitung festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission bei weiteren önologischen Verfahren generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren stützen.

(78) Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie unter noch festzulegenden Bedingungen zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen.

(79) Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufrieden stellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen beim Verkehr innerhalb der Europäischen Union ein Begleitdokument beiliegen muss.

(80) Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die die Aufstellung übermittelt haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.

(81) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich und Inhalt der Weinbaukartei und etwaige Ausnahmen festgelegt werden.

(82) Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Vorschriften über das Begleitdokument, seine Verwendung und Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung eines solchen Dokuments; die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben gilt; die Verpflichtung zur Führung eines Registers; genaue Vorschriften, wer ein Register führen muss und wer von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist; die Angabe der im Register aufzuführenden Vorgänge und Vorschriften über die Verwendung der Begleitdokumente und Register.

(83) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunter­nehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sind Standardvorschriften für die Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festzulegen.

(84) Um den Besonderheiten des Zuckersektors und den Interessen aller Parteien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechts­akte nach Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf solche Vereinbarungen zu erlassen, mit denen insbesondere die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben festgelegt werden.

(85) Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Zusammenfassung des Angebots und der Förderung vorbildlicher Praktiken spielen. Die Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung vorbildlicher Praktiken und der Markttransparenz einnehmen. Die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Anerkennung solcher Organisationen und ihrer Vereinigungen betreffend bestimmte Sektoren sollten daher harmonisiert, rationalisiert und ausgedehnt werden, um eine Anerkennung auf Antrag im Rahmen von durch EU-Recht geregelten Statuten für alle Sektoren vorzusehen.

(86) Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen Sektoren, mit denen die Wirkung der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände verstärkt wird, indem die Mitgliedstaaten bestimmte Vorschriften dieser Organisationen unter bestimmten Umständen auf Nichtmitglieder-Marktteilnehmer ausdehnen können, haben sich als wirksam erwiesen und sollten harmonisiert, rationalisiert und auf alle Sektoren ausgedehnt werden.

(87) Im Hinblick auf lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, was zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen könnte.

(88) Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände zur leichteren Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu fördern, ausgenommen Maßnahmen betreffend Marktrücknahmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in den Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden.

(89) Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von Branchenverbände getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

(90) Da es keine EU-Rechtsvorschriften über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorschreiben, sofern sie dabei nicht gegen EU-Recht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der EU-weit unterschiedlichen Verhältnisse sollte diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung solcher Verträge auf EU-Ebene festgelegt werden. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um sicherzustellen, dass eine solche Regelung wirksam ist, sollte sie auch gelten, wenn Dritte die Milch von den Landwirten abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern.

(91) Damit eine rationelle Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Erzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei Vertragsbedingungen einschließlich der Preise auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur mit einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein.

(92) Die Registrierung aller Lieferverträge über in der Europäischen Union erzeugten Hopfen ist eine aufwändige Maßnahme und sollte aufgegeben werden.

(93) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorgani­sationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen solcher Organisationen beizutragen, den Besonderheiten jedes Sektors Rechnung zu tragen und die Einhaltung des Wettbewerbs und des ordnungsgemäßen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden betreffend: die spezifischen Ziele, die von solchen Organisationen und Vereinigungen verfolgt werden können oder müssen oder nicht verfolgt werden dürfen, einschließlich Abweichungen von den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Satzung, die Anerkennung, Struktur, Rechtspersönlichkeit, Mitgliedschaft, Größe, Rechenschaft und Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, den Entzug der Anerkennung und Zusammenschlüsse; länderübergreifende Organisationen und Vereinigungen; die Auslagerung von Tätigkeiten und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; die Mindestmenge bzw. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen oder Vereinigungen; die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich eines Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvor­schriften, das ausgedehnt werden kann, weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität, der betreffenden Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die Kommission, Mindestzeiträume, während dener die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

(94) Ein einheitlicher Markt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittlän­dern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den EU-Markt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsver­handlungen der Uruguay-Runde und in bilateralen Abkommen geschlossen wurden.

(95) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden.

(96) Um der Entwicklung des Handels und der Märkte und den Bedürfnissen der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls die Einfuhren oder Ausfuhren zu überwachen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen das Verzeichnis der Erzeugnisse der Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, und die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, festgelegt werden.

(97) Um die wesentlichen Bestandteile der Lizenzregelung festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung, einschließlich der Möglichkeit einer Toleranz bei der Einhaltung der Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht, und die Angabe von Ursprung und Herkunft der Erzeugnisse, wenn dies obligatorisch ist; die Vorschrift, dass die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; die Vorschriften für die Übertragung der Lizenz oder erforderlichenfalls die Einschränkungen der Übertragbarkeit; die erforderlichen Vorschriften für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung und die Situationen, in denen eine besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; die Fälle und Situationen, in denen die Leistung einer Sicherheit, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden, erforderlich ist oder nicht.

(98) Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den WTO-Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen Elemente zu erlassen.

(99) Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den EU-Markt haben, oder dem entgegenzuwirken, sind auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(100) Um die Wirksamkeit des Einfuhrpreissystems sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen auch eine Kontrolle des Zollwerts unter Berücksichtigung eines anderen Werts als des Einheitspreises vorgenommen werden kann.

(101) Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten ergeben.

(102) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen, die Anwendung der Abkommen, Verpflichtungen und Rechte der Europäischen Union sowie eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden betreffend: die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzoll­kontingents zu stellen; Bestimmungen für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Einfuhrzollkontingents; die Auflage zur Leistung einer Sicherheit für die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent; den Erlass aller erforderlichen Bestimmungen über die Besonderheiten, Anforderungen oder Einschränkungen betreffend das Zollkontingent gemäß dem internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakt.

(103) Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugute kommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung eines solchen Systems zu gewährleisten, bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Europäischen Union. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

(104) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen aufgrund von gemäß Artikel 218 des Vertrags von der Europäischen Union geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(105) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Europäischen Union zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den EU-Markt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

(106) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredlungsverkehrs zu verbieten. Es empfiehlt sich somit, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredelungsverkehrs in derartigen Situationen zu ermöglichen.

(107) Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Europäischen Union am Welthandel mit bestimmten unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten.

(108) Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(109) Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse zu gewähren. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungs­erzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(110) Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ist vorzusehen, dass die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Europäischen Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden.

(111) Um sicherzustellen, dass die Ausführer von unter diese Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen bestimmte Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführte Erzeugnisse angewendet werden.

(112) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Bestimmungen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter festgelegt werden.

(113) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen bei der Teilnah­me an Ausschreibungsverfahren nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die Hauptpflicht für die Freigabe der Lizenzsicherheiten für ausgeschriebe­ne Ausfuhrerstattungen bezeichnet wird.

(114) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden kann, und beschlossen wird, dass die Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden dürfen.

(115) Um mit praktischen Situationen umzugehen, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden betreffend: einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; die Auswirkungen auf die Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt; die Vorauszahlung der Ausfuhrerstat­tungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit; Kontrollen und Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, einschließlich der Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union; Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.

(116) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden, sowie um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden betreffend: den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht wurde; die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises für das Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen durch unabhängige Dritte.

(117) Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse, insbesondere die Begriffsbestimmung und Merkmale der Erzeugnisse, und Bestimmungen über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen festgelegt werden.

(118) Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Flächen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die eine Zulassungsregelung für die betreffenden Einführer vorsieht.

(119) Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht länger nützlich und sollten abgeschafft werden.

(120) Gemäß Artikel 42 des Vertrags finden die Vertragsbestimmungen über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur in dem mit den EU-Rechtsvorschriften im Rahmen von Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Vertrags festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung.

(121) Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden.

(122) Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf Organisationen landwirtschaftlicher Erzeuger oder deren Vereinigungen zulässig, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinsames Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrags gefährdet.

(123) Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von Branchenverbände zulässig, soweit sie keine Abschottung der Märkte bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen umfassen oder zu Diskriminierungen führen.

(124) Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. In bestimmten Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn solche Ausnahmen Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen oder geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.

(125) Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin einzelstaatliche Zahlungen gewähren.

(126) Um auf begründete Krisenfälle auch nach dem Ende der Übergangszeit für die im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehene Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme im Jahr 2012 reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsober­grenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen können. Diese einzelstaatlichen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und im Rahmen dieser Verordnung genehmigt werden, bevor sie gewährt werden.

(127) Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein einzelstaatliche Zahlungen zum selben Zweck ausschließen.

(128) In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern einzelstaatliche Zahlungen zu gewähren.

(129) Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgese­hen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren EU-Beihilferegelung für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufgehoben werden wird, sollten die einzelstaatliche Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(130) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht der gemachten Erfahrungen sollten die Maßnahmen aufgrund eines Vertrauensverlusts der Verbraucher auf Pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(131) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und Milch­erzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen ergehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden.

(132) Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen vorgesehen werden, um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen. Der Umfang dieser Maßnah­men sollte festgelegt werden.

(133) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch wesentliche Preissteigerungen oder –rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere den Markt beeinflussende Faktoren hervorgerufen werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die erforderlichen Maßnahmen für den betreffenden Sektor festgelegt werden, erforderlichenfalls einschließlich der Maßnahmen zur Ausdehnung oder Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder mit denen die Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen und/oder Zeiträume ausgesetzt werden.

(134) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische Probleme im Notfall zu lösen.

(135) Unternehmen, Mitgliedstaaten und/oder Drittländer müssen möglicherweise Mitteilungen zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung, der Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemäßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungs­prüfung der GAP-Maßnahmen sowie der Durchführung internationaler Abkommen, einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Abkommen, vorlegen. Um ein harmonisiertes, rationalisiertes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, alle erforderlichen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen.

(136) Damit die Mitteilungen schnell, effizient, genau und kosteneffizient sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Mitteilungsmethoden, die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen sowie die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information festgelegt werden.

(137) Die EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr finden Anwendung.

(138) Finanzmittel sollten aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß den Bedingungen und Verfahren von Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[18] übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegenden Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist.

(139) Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, mit denen die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen, festgelegt werden können.

(140) Ein Dringlichkeitsverfahren sollte für Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, in denen sich dies als erforderlich erweist, um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen vorzugehen. Die Entscheidung für ein solches Dringlich­keitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren anzuwenden ist, sollten präzisiert werden.

(141) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[19], auszuüben.

(142) Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung betreffend Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von Rechtsakten zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts angewandt wird.

(143) Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von EU-Schutzmaßnahmen, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme in einem Notfall zwingend erfordern und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begegnen.

(144) Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.

(145) Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern.

(146) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] werden verschiedene sektorbezogene Maßnahmen, die u.a. die Milchquoten, die Zuckerquoten und andere Zuckermaßnahmen, die Einschränkung der Bepflanzung von Rebflächen sowie bestimmte staatliche Beihilfen umfassen, innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten.

(147) Um einen reibungslosen Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(148) Die Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe[20] betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren[21], wurde ersetzt durch die Bestimmungen des mit dem Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005[22] erlassenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 aufgehoben werden.

(149) Was Vertragsbedingungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angeht, so sind die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette gerechtfertigt. Sie sollten daher ausreichend lange angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Angesichts ihres weitreichenden Charakters sollten sie allerdings nur vorübergehender Natur sein und Überprüfungen unterzogen werden. Die Kommission sollte bis zum 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2018 Berichte zur Entwicklung des Milchmarkts vorlegen, in denen insbesondere mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

BEGRÜNDUNG......................................................................................................................... 2

1........... KONTEXT DES VORSCHLAGS................................................................................ 2

2........... ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG...................................................................................................................................... 5

3........... RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS......................................................... 7

4........... AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT............................................................... 9

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)........................................... 10

TEIL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN.............................................................................. 42

TEIL II BINNENMARKT......................................................................................................... 47

TITEL I MARKTINTERVENTION.......................................................................................... 47

KAPITEL I Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung................................ 47

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung           47

Abschnitt 2 Öffentliche Intervention............................................................................................. 48

Abschnitt 3 Beihilfe für die private Lagerhaltung........................................................................... 51

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung      52

KAPITEL II Beihilferegelungen................................................................................................... 56

Abschnitt 1 Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung...................................... 56

Unterabschnitt 1 Schulobstprogramm.......................................................................................... 56

Unterabschnitt 2 Schulmilchprogramm......................................................................................... 59

Abschnitt 2 Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven.............................................................. 60

Abschnitt 3 Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse....................................................................... 62

Abschnitt 4 Stützungsprogramme im Weinsektor.......................................................................... 69

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Massnahmen................................... 69

Unterabschnitt 2 Besondere Stützungsmassnahmen...................................................................... 71

Unterabschnitt 3 Verfahrensvorschriften....................................................................................... 76

Abschnitt 5 Beihilfe im Bienenzuchtsektor.................................................................................... 77

TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN     79

KAPITEL I Vermarktungsvorschriften........................................................................................ 79

Abschnitt 1 Vermarktungsnormen................................................................................................ 79

Unterabschnitt 1 Einleitende Bestimmungen.................................................................................. 79

Unterabschnitt 2 Allgemeine Vermarktungsnormen....................................................................... 79

Unterabschnitt 3 Sektor- oder Erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen.................................... 80

Unterabschnitt 4 Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr..................... 87

Unterabschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen............................................................................... 88

Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor     89

Unterabschnitt 1 Einleitende Bestimmungen.................................................................................. 89

Unterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben........................................... 89

Unterabschnitt 3 Traditionelle Begriffe......................................................................................... 99

Abschnitt 3 Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor...................................................... 102

KAPITEL II SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN........................... 107

Abschnitt 1 Zucker................................................................................................................... 107

Abschnitt 2 Wein...................................................................................................................... 107

Abschnitt 3 Milch und Milcherzeugnisse..................................................................................... 109

KAPITEL III Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen       111

Abschnitt 1 Begriffsbestimmung und Anerkennung..................................................................... 111

Abschnitt 2 Ausdehnung der Vorschriften und obligatorische Beiträge........................................ 114

Abschnitt 3 Anpassung des Angebots........................................................................................ 116

Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften............................................................................................ 117

TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN............................................................................ 120

KAPITEL I Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen.................................................................................. 120

Kapitel II Einfuhrzölle................................................................................................................ 122

Kapitel III Verwaltung der Zollkontingente und besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren... 124

Kapitel IV Besondere Einfuhrbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse....................................... 127

Kapitel V Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr................................................... 128

Kapitel VI Ausfuhrerstattungen.................................................................................................. 131

Kapitel VII Passive Veredelung................................................................................................. 136

TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN........................................................................ 138

KAPITEL I Vorschriften für Unternehmen................................................................................. 138

KAPITEL II Staatliche Beihilfen................................................................................................ 141

TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN........................................................................... 145

KAPITEL I Außergewöhnliche Maßnahmen............................................................................. 145

Abschnitt 1 Marktstörung.......................................................................................................... 145

Abschnitt 2 Marktstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit.............................. 146

Abschnitt 3 Spezifische Probleme.............................................................................................. 147

KAPITEL II Mitteilungen und Berichte...................................................................................... 147

KAPITEL III Reserve für Krisen im Agrarsektor....................................................................... 149

TEIL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN................................................................................................... 150

KAPITEL I Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen......................................... 150

KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen.................................................................. 151

ANHANG I LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE Teil I: Getreide         154

Teil II: Reis............................................................................................................................... 157

Teil III: Zucker.......................................................................................................................... 158

Teil IV: Trockenfutter................................................................................................................ 158

TEIL V: Saatgut........................................................................................................................ 159

Teil VI: Hopfen......................................................................................................................... 161

Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven............................................................................................... 161

Teil VIII: Flachs und Hanf......................................................................................................... 161

Teil IX: Obst und Gemüse......................................................................................................... 162

Teil X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse............................................................. 162

Teil XI: Bananen....................................................................................................................... 166

Teil XII: Wein........................................................................................................................... 166

Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels....................................................... 167

Teil XIV: Tabak........................................................................................................................ 167

Teil XV: Rindfleisch.................................................................................................................. 167

Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse........................................................................................ 168

Teil XVII: Schweinefleisch........................................................................................................ 168

Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch.......................................................................................... 169

Teil XIX: Eier........................................................................................................................... 169

Teil XX: Geflügelfleisch............................................................................................................. 170

Teil XXI: Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs................................................................ 170

Teil XXII: Bienenzuchterzeugnisse............................................................................................. 171

Teil XXIII: Seidenraupen.......................................................................................................... 171

Teil XXIV: Sonstige Erzeugnisse............................................................................................... 172

ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor................................................................................................................................ 181

Teil II: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor.................................................................... 184

Teil III: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor...................................................................... 184

Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor............................................................. 187

Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;.................................. 187

Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor....................................................................... 187

Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor....................................................... 187

Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor......................................................... 189

ANHANG III STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 191

ANHANG IV HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1      193

ANHANG V INTERNATIONALE ORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 56 ABSATZ 3 194

ANHANG VI BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 60............................................................................. 195

Teil I. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern............................................................. 195

I............ Begriffsbestimmung..................................................................................................... 195

II........... Verkehrsbezeichnungen.............................................................................................. 195

Teil II. Weinbauerzeugnisse....................................................................................................... 199

Teil III. Milch und Milcherzeugnisse........................................................................................... 206

Teil IV. Milch für den menschlichen Verzehr des KN-Codes 0401............................................ 208

Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors............................................................................ 211

Teil VI. Streichfette................................................................................................................... 213

Teil VII. Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl.................... 216

Anlage zu Anhang VI (gemäß Teil II) Weinbauzonen................................................................. 217

ANHANG VII Teil I Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen..... 222

Teil II Einschränkungen............................................................................................................. 226

ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 163......................... 228

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN......................................... 243

TEIL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich

(1)          Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d.h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, ausgenommen die Fischereierzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind.

(2)          Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in Anhang I aufgeführte Sektoren unterteilt:

a)      Getreide, Anhang I Teil I;

b)      Reis, Anhang I Teil II;

c)      Zucker, Anhang I Teil III;

d)      Trockenfutter, Anhang I Teil IV;

e)      Saatgut, Anhang I Teil V;

f)       Hopfen, Anhang I Teil VI;

g)      Olivenöl und Tafeloliven, Anhang I Teil VII;

h)      Flachs und Hanf, Anhang I Teil VIII;

i)       Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX;

j)       Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X;

k)      Bananen, Anhang I Teil XI;

l)       Wein, Anhang I Teil XII;

m)     lebende Pflanzen, Anhang I Teil XIII;

n)      Rohtabak, Anhang I Teil XIV;

o)      Rindfleisch, Anhang I Teil XV;

p)      Milch und Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI;

q)      Schweinefleisch, Anhang I Teil XVII;

r)       Schaf- und Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII;

s)       Eier, Anhang I Teil XIX;

t)       Geflügelfleisch, Anhang I Teil XX;

u)      Ethylalkohol, Anhang I Teil XXI;

v)      Bienenzucht, Anhang I Teil XXII;

w)     Seidenraupen, Anhang II Teil XXIII;

x)      sonstige Erzeugnisse, Anhang I Teil XXIV.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) Nr. […] über die Einsetzung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1)          Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2)          Die in der Verordnung (EU) Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten erforderlichenfalls für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

(3)          Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Reissektors wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu aktualisieren.

(4)          Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind weniger entwickelte Regionen“ diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[23] aufgeführt sind.

Artikel 4 Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur in der vorliegenden Verordnung oder anderen gemäß Artikel 43 des Vertrags erlassenen Rechtsakten anpassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5 Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)           die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbei­tungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festsetzen,

b)           alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6 Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a)           1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Bananensektor;

b)           1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für

i)       den Trockenfuttersektor,

ii)       den Seidenraupensektor;

c)           1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i)       den Getreidesektor,

ii)       den Saatgutsektor,

iii)      den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

iv)      den Flachs- und Hanfsektor,

v)      den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

d)           1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;

e)           1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;

f)            1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse festzusetzen.

Artikel 7 Referenzpreise

Die folgenden Referenzpreise werden festgesetzt:

a)           für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

b)           für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

c)           für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:

i)       für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,

ii)       für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne;

d)           für den Rindfleischsektor 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem EU-Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 18 Absatz 8;

e)           für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i)       246,39 EUR/100 kg für Butter,

ii)       169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

f)            für den Schweinefleischsektor 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem EU-Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 18 Absatz 8 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standard­qualität:

i)       Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E;

ii)       Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R.

TEIL II BINNENMARKT

TITEL I MARKTINTERVENTION

KAPITEL I Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 8 Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend

a)           die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und

b)           die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.

Artikel 9 Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse

Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Europäischen Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.

Abschnitt 2 Öffentliche Intervention

Artikel 10 Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und/oder Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 18 und 19 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

a)           Weichweizen, Gerste und Mais;

b)           Rohreis;

c)           frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;

d)           Butter, die in einem in der EU zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist;

e)           Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der EU zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

Artikel 11 Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)           für Weichweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,

b)           für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,

c)           für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,

d)           für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.

Artikel 12 Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention

(1)          Während der Zeiträume gemäß Artikel 11

a)      wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilch­pulver eröffnet;

b)      kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die öffentliche Intervention für Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten Rohreis) eröffnen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen;

c)      kann die Kommission im Wege anderer Durchführungsrechtsakte die öffentliche Intervention für Rindfleisch eröffnen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mit­gliedstaats aufgrund des gemäß Artikel 18 Absatz 8 festgelegten EU-Handels­klassenschemas für Schlachtkörper festgestellt wurde, unter 1560 EUR/Tonne liegt.

(2)          Die Kommission kann die öffentliche Intervention für Rindfleisch im Wege von Durchführungsrechtsakten beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c während eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten repräsen­tativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung

(1)          Wird die öffentliche Intervention gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a eröffnet, so erfolgt der Ankauf zu einem festen Preis im Rahmen folgender Höchstmengen für jeden in Artikel 11 genannten Zeitraum:

a)      3 Millionen Tonnen Weichweizen,

b)      30 000 Tonnen Butter,

c)      109 000 Tonnen Magermilchpulver.

(2)          Wird die öffentliche Intervention gemäß Artikel 12 Absatz 1 eröffnet, so erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises

a)      für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver über die Höchstmengen gemäß Absatz 1 hinaus,

b)      für Gerste, Mais, Rohreis und Rindfleisch.

Unter besonderen und ordnungsgemäß gerechtfertigten Umständen kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzen oder vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 2 die Ankaufspreise der öffentlichen Intervention auf der Grundlage der durchschnitt­lichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats festsetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14 Preise der öffentlichen Intervention

(1)          Der Preis der öffentlichen Intervention ist

a)      der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder

b)      der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.

(2)          Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention

a)      für Weichweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis den in Artikel 7 festgesetzten jeweiligen Referenzpreisen und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung die jeweiligen Referenzpreise nicht überschreiten;

b)      für Butter entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % der in Artikel 7 festgesetzten jeweiligen Referenzpreise und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung 90 % des Referenzpreises nicht überschreiten;

c)      für Rindfleisch darf den Preis gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten.

(3)          Die Preise der öffentlichen Intervention gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Weichweizen, Gerste, Mais und Rohreis unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen. Außerdem wird die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Rohreiserzeugung ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 160 Zu- und Abschläge auf den Preis der öffentlichen Intervention festzusetzen.

Artikel 15 Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention

Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass

a)           jede Marktstörung vermieden wird,

b)           allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und

c)           die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Regelung dies vorsieht. In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2.

Abschnitt 3 Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 16 Förderfähige Erzeugnisse

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß den Artikeln 17 bis 19 im Wege von delegierten Rechtsakten und/oder Durchführungsrechtsakten zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

a)           Weißzucker;

b)           Olivenöl;

c)           Faserflachs;

d)           frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder;

e)           Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;

f)            Magermichpulver aus Kuhmilch;

g)           Schweinefleisch;

h)           Schaf- und Ziegenfleisch.

Artikel 17

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um erforderlichenfalls zur Herstellung der Markttransparenz die Bedingun­gen festzulegen, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der EU und den Referenzpreisen für die betreffenden Erzeugnisse oder der Notwendigkeit Rechnung trägt, um auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen in dem Sektor in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu reagieren.

(2)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

(3)          Die Kommission setzt die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 16 im Wege von Durchführungsrechtsakten oder eines Ausschreibungsverfahrens im Voraus fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

(4)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung einschränken oder diese Beihilfe auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats festsetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 18 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 9 dieses Artikels festzulegen.

(2)          Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Anforderungen und Bedingungen erlassen, die die Erzeugnisse, die zur öffentlichen Intervention angekauft und im Rahmen der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingelagert werden, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen sollen die Förderfähigkeit und Qualität der angekauften und eingelagerten Erzeugnisse gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung, Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.

(3)          Um den Besonderheiten der Getreide- und Rohreissektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die aus Qualitätsgründen anwendbaren Zu- und Abschläge auf den Preis gemäß Artikel 14 Absatz 3 sowohl bei den An- als auch den Verkäufen von Weichweizen, Gerste, Mais und Rohreis festsetzen.

(4)          Um den Besonderheiten des Rindfleischsektors Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Vorschriften über die Verpflichtung für die Zahlstelle erlassen, das gesamte Rindfleisch nach der Übernahme und vor der Einlagerung entbeinen zu lassen.

(5)          Um den unterschiedlichen Situationen bei der Lagerung von Interventionsbeständen in der EU Rechnung zu tragen und den Marktteilnehmern angemessenen Zugang zur öffentlichen Intervention sicherzustellen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes:

a)      die Anforderungen, die von den Interventionslagerorten erfüllt werden müssen, damit die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung angekauft werden können, Vorschriften über eine Mindestlagerkapazität für die Lagerorte und technische Anforderungen, um die übernommenen Erzeugnisse in einwandfreien Zustand zu erhalten und am Ende der Lagerzeit abzusetzen;

b)      Vorschriften über den Verkauf kleiner in den Mitgliedstaaten auf Lager verbliebener Mengen, den die Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung nach denselben Verfahren wie denjenigen der EU vornehmen, und Vorschriften über den freihändigen Verkauf von Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind;

c)      Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung solcher Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge.

(6)          Da sichergestellt sein muss, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswir­kungen auf den Markt hat, trifft die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten folgende Maßnahmen:

a)      sie erlässt Maßnahmen, damit der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die eingelagerte Menge unter der Vertragsmenge liegt;

b)      sie kann Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung festlegen.

(7)          Um den Rechten und Pflichten der Maktteilnehmer Rechnung zu tragen, die an der öffentlichen Intervention oder der privaten Lagerhaltung teilnehmen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften erlassen über:

a)      das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten;

b)      die Teilnahmevoraussetzungen für die Marktteilnehmer;

c)      die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.

(8)          Da die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Verfahren der Marktinterventionen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung zu standardisieren ist, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten EU-Handelsklassenschemata für Schlachtkörper in den folgenden Sektoren festlegen:

a)      Rindfleisch,

b)      Schweinefleisch,

c)      Schaf- und Ziegenfleisch.

(9)          Da die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper gewährleistet sein müssen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten vorschreiben, dass die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten von einem Unionsausschuss geprüft wird, der aus Sachverständigen der Kommission und von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht. In diesen Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass die EU die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.

Artikel 19 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu erzielen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a)           die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte und Marktpreise;

b)           die Verfahren und Bedingungen im Zusammenhang mit der Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, den vom Bieter zu tragenden Transportkosten, der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und der Zahlung;

c)           die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;

d)           die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitglied­staats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind;

e)           die Bedingungen für den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufs­preise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;

f)            den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;

g)           die Einlagerung in die private Lagerhaltung, die Aufbewahrung und die Auslagerung daraus;

h)           die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bedingungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;

i)            die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen;

j)            die Vorschriften für die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis oder der Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zum Festpreis einzuhalten sind;

k)           das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend

i)       die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots und

ii)       die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 20 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um

a)           die Interventionsbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 einzuhalten und

b)           das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 für die Mengen Weich­weizen, Butter und Magermilchpulver anzuwenden, die die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mengen überschreiten.

KAPITEL II Beihilferegelungen

Abschnitt 1 Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung

Unterabschnitt 1 Schulobstprogramm

Artikel 21 Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1)          Unter den von der Kommission im Wege von delegierten und Durchführungs­rechtsakten gemäß den Artikeln 22 und 23 festzulegenden Bedingungen wird eine EU-Beihilfe gewährt für:

a)      die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, anderen vorschulischen Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und

b)      damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Begleitung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.

(2)          Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Umsetzung des Programms ausarbeiten. Sie müssen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vorsehen, damit die Effizienz des Programms gewährleistet ist.

(3)          Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf jedoch keine Erzeugnisse enthalten, die durch die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union den Vorzug geben.

(4)          Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 darf

a)      150 Millionen EUR je Schuljahr nicht übersteigen,

b)      75 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 90 % dieser Kosten in Konvergenzregionen und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags nicht übersteigen und

c)      keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen.

(5)          Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine EU-Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine EU-Beihilfe gewährt werden, sofern die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der EU-Beihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(6)          Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152 gewähren.

(7)          Die Schulobstprogramme der Union gelten unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(5)          Die Europäische Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik auch Informations-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

Artikel 22 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

(2)          Um gesunde Ernährungsgewohnheiten bei Kindern zu fördern, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften erlassen über

a)      die für das Programm unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte nicht in Betracht kommenden Erzeugnisse;

b)      die Zielgruppe des Programms;

c)      die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, einschließlich der flankierenden Maßnahmen;

d)      die Zulassung und Auswahl der Antragsteller.

(3)          Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Nutzung der EU-Finanzmittel, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften erlassen über

a)      objektive Kriterien für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, Richtwerte für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten und das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Anträge;

b)      die beihilfefähigen Kosten einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten festzusetzen;

c)      die Begleitung und Bewertung.

(4)          Um die Öffentlichkeit für die Regelung zu sensibilisieren, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten vorschreiben, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die finanzielle Unterstützung durch das Programm hinweisen müssen.

Artikel 23 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Unterabschnitt erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)           die endgültige Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

b)           die Beihilfeanträge und Zahlungen;

c)           die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Unterabschnitt 2 Schulmilchprogramm

Article 24 Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder

(1)          Es wird eine EU-Beihilfe gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen mit Milch und bestimmten Milcherzeugnissen zu versorgen.

(2)          Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, müssen zuvor eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten.

(3)          Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152 gewähren.

(4)          Maßnahmen für die Festsetzung der EU-Beihilfe für alle Arten Milch werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen.

(5)          Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für eine Höchstmenge von 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

Artikel 25 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

(2)          Unter Berücksichtigung der Entwicklung bei den Milcherzeugnis-Verbrauchs­mustern, der Innovationen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt sowie der Ernährungsaspekte legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse, die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, und die Zielgruppe des Programms fest.

(3)          Da sichergestellt werden muss, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe in Betracht kommen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Beihilfegewährung fest.

Da sichergestellt werden muss, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen über die Leistung einer Sicherheit zur Gewährleistung der Durchführung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird.

(4)          Da sichergestellt werden muss, dass die Beihilferegelung besser bekannt gemacht wird, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten verlangen, dass die Bildungseinrichtungen auf die finanzielle Unterstützung durch das Programm hinweisen.

Artikel 26 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

(a)          Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltuing der für die Beihilfe in Betracht kommenden Höchstmenge;

(b)          Die genehmigung der Antragsteller, Beihilfeanträge und Zahlungen;

(c)          die Methoden zum Hinweis auf das Programm.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2 Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 27 Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen

(1)          Die Europäischen Union finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 109 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

a)      Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;

b)      Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

c)      Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafel­olivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den End­verbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen.

(2)          Die Finanzierung der Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt

a)      11 098 000 EUR jährlich für Griechenland,

b)      576 000 EUR jährlich für Frankreich und

c)      35 991 000 EUR jährlich für Italien.

(3)          Der Höchstbetrag der EU-Finanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der zuschussfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:

a)      75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b)      50 % bei Anlageinvestitionen 75 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

c)      75 % bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittländern oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt werden, und 50 %bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die EU-Finanzierung abgedeckten Kosten.

Artikel 28 Delegierte Befugnisse

(1)          Um zu gewährleisten, dass die Beihilfen gemäß Artikel 27 ihren Zielen entsprechen, die Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven zu verbessern, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend

a)      die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen für die Zwecke der Beihilferegelung und für die Aussetzung oder den Entzug einer solchen Anerkennung;

b)      die für eine EU-Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen;

c)      die Aufteilung der EU-Finanzierung auf bestimmte Maßnahmen;

d)      die nicht für eine EU-Finanzierung in Betracht kommenden Tätigkeiten und Kosten;

e)      die Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme.

(2)          Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Artikel 29 Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend

a)           die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen solcher Programme;

b)           die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 3 Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 30 Betriebsfonds

(1)          Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a)      Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,

b)      finanzielle Beihilfe der EU, die den Erzeugerorganisationen gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind, die die Kommission gemäß den Artikeln 35 und 36 erlässt.

(2)          Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind.

Artikel 31 Operationelle Programme

(1)          Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen mindestens zwei der in Artikel 106 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

a)      die Planung der Produktion,

b)      die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

c)      die Hebung des Vermarktungswerts,

d)      die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

e)      Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

f)       Krisenprävention und Krisenmanagement.

Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2)          Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)      Marktrücknahmen,

b)      die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

c)      Vermarktungsförderung und Kommunikation,

d)      Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

e)      Ernteversicherung,

f)       Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Beihilfe der EU gemäß Artikel 32 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.

(3)          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)      die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder

b)      mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erfüllt werden.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(4)          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 32 Finanzielle Beihilfe der EU

(1)          Die finanzielle Beihilfe der EU ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.

(2)          Für die finanzielle Beihilfe der EU gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und –managementmaß­nahmen verwendet wird.

(3)          Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:

a)      es wird vonseiten mehrerer EU-Erzeugerorganisationen vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

b)      es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchen­übergreifende Maßnahmen vorgelegt;

c)      es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates[24] fallenden ökologischen Erzeugnissen;

d)      es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat;

e)      es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;

f)       es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisa­tionen vermarktet wird;

g)      es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags vorgelegt;

h)      es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.

(4)          Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

a)      kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;

b)      kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtun­gen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

Artikel 33 Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

(1)          In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission die Mitgliedstaaten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

(2)          In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseerzeugung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugeror­ganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäi­schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vermarktet werden und deren Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % ihrer gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung ausmacht, kann die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 von der Europäischen Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über diese Erstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 34 Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

(1)          Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 31 Absatz 3 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihren Vorschlag für diesen Rahmen der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 191 des Vertrags sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union beitragen würde. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2)          Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

a)      eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,

b)      eine Begründung der gewählten Prioritäten,

c)      die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren,

d)      eine Bewertung der operationellen Programme,

e)      eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

(3)          Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 35 Delegierte Befugnisse

Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen mit Vorschriften über

a)           Betriebsfonds und operationelle Programme, insbesondere betreffend

i)       die geschätzten Beträge, Finanzierung und Nutzung der Betriebsfonds,

ii)       den Inhalt, die Laufzeit, die Genehmigung und die Änderung operationeller Programme,

iii)      die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme und die ergänzenden nationalen Vorschriften dazu,

iv)      die Beziehung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,

v)      die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

b)           Struktur und Inhalt des nationalen Rahmens und der nationalen Strategie;

c)           die finanzielle Beihilfe der EU, insbesondere betreffend

i)       die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Beihilfe der EU, insbesondere den Wert der von einer Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung,

ii)       die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,

iii)      die Kürzung der Ansprüche auf finanzielle Beihilfe im Falle der verspäteten Einreichung der Beihilfeanträge,

iv)      Vorauszahlungen sowie die Leistung und Einbehaltung von Sicherheiten im Falle von Vorauszahlungen;

d)           Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, insbesondere betreffend

i)       die Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen,

ii)       die Begriffsbestimmung der Marktrücknahme,

iii)      die Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse,

iv)      den Höchstausgleich für Marktrücknahmen,

v)      vorherige Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,

vi)      die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,

vii)     die Anbringung des europäischen Logos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,

viii)    die Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen,

ix)      die Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten,

x)      die Bedingungen für die Anwendung der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens,

xi)      die Ziele der Ernteversicherung;

xii)     die Begriffsbestimmung der widrigen Witterungsverhältnisse,

xiii)    die Bedingungen für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit;

e)           die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, insbesondere betreffend

i)       den Organisationsgrad der Erzeuger,

ii)       die Änderungen der operationellen Programme,

iii)      die Kürzung der Ansprüche auf finanzielle Beihilfe im Falle der verspäteten Einreichung der Beihilfeanträge,

iv)      die Leistung, Freigabe und Einbehaltung von Sicherheiten im Falle von Vorauszahlungen,

v)      den Höchstanteil der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die EU.

Artikel 36 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend

a)           die Verwaltung der Betriebsfonds;

b)           das Format der operationellen Programme;

c)           die Beihilfeanträge und Beihilfezahlung, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;

d)           die Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen;

e)           die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;

f)            die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;

g)           die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisen­prävention und -management;

h)           die Verwaltung von Ernteversicherungsmaßnahmen;

i)            staatliche Beihilfen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen;

j)            die Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe;

k)           die Beantragung und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe;

l)            die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4 Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Massnahmen

Artikel 37 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von EU-Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme“ genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 38 Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)          Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2)          Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

(3)          Nicht gefördert werden:

a)      Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben unbeschadet des Artikels 43 Absatz 3 Buchstaben d und e,

b)      Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) enthalten sind.

Artikel 39 Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)          Jeder in Anhang IV aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 40 genannten förderfähigen Maßnahmen enthält.

(2)          Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach ihrer Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Stellt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts jedoch fest, dass die eingereichten Stützungsprogramme den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

(3)          Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten Stützungsprogramme.

Artikel 40 Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)           Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 42,

b)           Absatzförderung gemäß Artikel 43,

c)           Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 44,

d)           grüne Weinlese gemäß Artikel 45,

e)           Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 46,

f)            Ernteversicherung gemäß Artikel 47,

g)           Investitionen gemäß Artikel 48,

h)           Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 49.

Artikel 41 Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1)          Die verfügbaren Unionsmittel werden im Rahmen der in Anhang IV aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen.

(2)          Die EU-Unterstützung wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms getätigt werden.

(3)          Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

Unterabschnitt 2 Besondere Stützungsmassnahmen

Artikel 42 Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

Die Unterstützung der Weinbauern darf im Rahmen der Stützungsprogramme nur in der Form erfolgen, dass ihnen Zahlungsansprüche gewährt werden, wie dies von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] bis zum 1. Dezember 2012 beschlossen wurde; dabei müssen die Bedingungen des genannten Artikels eingehalten werden.

Artikel 43 Absatzförderung in Drittländern

(1)          Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Unionsweine in Drittländern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessert werden soll.

(2)          Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungs­bezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(3)          Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen nur Folgendes umfassen:

a)      Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

b)      Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c)      Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

d)      Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;

e)      Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(4)          Der Unionsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 44 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)          Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2)          Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 102 Absatz 3 übermitteln.

(3)          Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a)      Sortenumstellung auch durch Umveredelung,

b)      Umbepflanzung von Rebflächen,

c)      Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

(4)          Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:

a)      Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b)      Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5)          Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden Formen haben:

a)      unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt V Unterabschnitt II der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799], der die vorübergehende Pflanzungs­rechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung;

b)      finanzielle Entschädigung.

(6)          Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 45 Grüne Weinlese

(1)          Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

(2)          Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3)          Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.

Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4)          Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 46 Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)          Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2)          Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 47 Ernteversicherung

(1)          Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

(2)          Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

a)      80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzen­den widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b)      50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen

i)        Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsver­hältnisse bedingte Verluste;

ii)       durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3)          Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4)          Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 48 Investitionen

(1)          Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

a)      die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II,

b)      die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammen­hang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II.

(2)          Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen[25] begrenzt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Höchstsatz für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006[26] gelten. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[27] kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3)          Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] aufgeführt sind, gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.

(4)          Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitions­kosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

a)      50 % in weniger entwickelten Regionen,

b)      40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen,

c)      75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags,

(d)     65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

(5)          Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] entsprechend.

Artikel 49 Destillation von Nebenerzeugnissen

(1)          Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2)          Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 51 festgesetzt.

(3)          Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

Unterabschnitt 3 Verfahrensvorschriften

Artikel 50 Delegierte Befugnisse

Da sichergestellt sein muss, dass die Stützungsprogramme ihre Ziele erreichen und die EU-Mittel gezielt verwendet werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden

a)           über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;

b)           über die Beihilfefähigkeitskriterien für Stützungsmaßnahmen, die für eine Stützung in Betracht kommenden Arten von Ausgaben und Maßnahmen, die nicht für eine Stützung in Betracht kommenden Maßnahmen und den Höchstumfang der Stützung je Maßnahme;

c)           über Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn;

d)           über Anforderungen und Schwellen für Vorschüsse, einschließlich der Verpflichtung einer Sicherheitsleistung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird;

e)           mit allgemeinen Bestimmungen und Begriffsbestimmungen zum Zweck dieses Abschnitts;

f)            zur Verhütung des Missbrauchs der Stützungsmaßnahmen und der Doppelfinanzie­rung von Vorhaben;

g)           über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;

h)           über die Anforderungen für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Stützungsmaßnahmen sowie die Einschränkungen, um die Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Stützungsmaßnahmen zu gewährleisten;

j)            über Zahlungen an die Begünstigten und Zahlungen über Versicherungsvermittler im Falle der Stützung für die Ernteversicherung gemäß Artikel 47.

Artikel 51 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend

a)           die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Neufassung der Stützungsprogramme;

b)           Antrags- und Auswahlverfahren;

c)           die Bewertung der unterstützten Maßnahmen;

d)           die Berechnung und Zahlung der Beihilfe für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse;

e)           die Anforderungen an das Finanzmanagement der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten;

f)            Vorschriften über die Kohärenz der Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 5 Beihilfe im Bienenzuchtsektor

Artikel 52 Nationale Programme und Finanzierung

(1)          Die Mitgliedstaaten können nationale Programme für den Bienenzuchtsektor mit einer Laufzeit von drei Jahren ausarbeiten.

(2)          Der Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen darf 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben nicht überschreiten.

(3)          Um den in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeitrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungs­struktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

Artikel 53 Delegierte Befugnisse

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine gezielte Nutzung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend

a)           die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können,

b)           die Vorschriften für die Ausarbeitung und den Inhalt der nationalen Programme und die Studien gemäß Artikel 52 Absatz 3 und

c)           die Bedingungen für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl Bienenstöcke in der Union.

Artikel 54 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)           Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Imkereiprogramme finanzierten Maßnahmen nicht gleichzeitig Zahlungen aus einer anderen EU-Regelung erhalten, und zur Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;

b)           die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union genehmigen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN

KAPITEL I Vermarktungsvorschriften

Abschnitt 1 Vermarktungsnormen

Unterabschnitt 1 Einleitende Bestimmungen

Artikel 55 Geltungsbereich

Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die allgemeine Vermarktungsnorm sowie die Vermarktungsnormen für die einzelnen Sektoren und/oder Erzeugnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

Unterabschnitt 2 Allgemeine Vermarktungsnormen

Artikel 56 Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm

(1)          Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht ein Erzeugnis der „allgemeinen Vermarktungsnorm“, wenn es in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist.

(2)          Sind keine Vermarktungsnormen gemäß Unterabschnitt 3 sowie den Richtlinien 2000/36/EG[28], 2001/112/EG[29], 2001/113/EG[30], 2001/114/EG[31], 2001/110/EG[32] und 2001/111/EG[33] des Rates festgelegt worden, so dürfen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zum Verkauf oder zur Abgabe an den Endverbraucher im Einzelhandel im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bereitgestellt sind, nur vermarktet werden, wenn sie der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen.

(3)          Ein Erzeugnis gilt als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend, wenn das zur Vermarktung bestimmte Erzeugnis einer geltenden Norm entspricht, die von einer der in Anhang V aufgeführten internationalen Organisationen verabschiedet wurde.

Artikel 57 Delegierte Befugnisse

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, auf Veränderungen der Marktlage unter Berücksichtigung der Besonderheit jedes Sektors zu reagieren, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Anforderungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Artikel 56 Absatz 1 und Vorschriften betreffend die Entsprechung gemäß Artikel 56 Absatz 3 festzulegen, zu ändern und davon abzuweichen.

Unterabschnitt 3  Sektor- oder Erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen

Artikel 58 Allgemeiner Grundsatz

Die Erzeugnisse, die unter Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse fallen, dürfen in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden.

Artikel 59 Festlegung und Inhalt

(1)          Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Förderung ihrer Qualität Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend Vermarktungsnormen gemäß Artikel 55 auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen Schritt zu halten, den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.

(2)          Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 können sich auf Folgendes beziehen:

a)      die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen, die über diejenigen dieser Verordnung und der Verzeichnisse von Schlachtkörpern und deren Teilstücken, für die Anhang VI gilt, hinausgehen;

b)      die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;

c)      die Pflanzensorte oder Tierrasse oder den Handelstyp;

d)      die Aufmachung, Verkehrsbezeichnungen, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, Umhüllung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe;

e)      Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale;

f)       bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;

g)      die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, der diesbezüglichen Verwaltungsregeln und des Bearbeitungsvorgangs;

h)      den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;

i)       das Haltbarmachungsverfahren und die Temperatur;

j)       den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts und/oder Ursprungsort;

k)      die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung;

l)       die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, wo das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde;

m)     den Wassergehalt in Prozent;

n)      die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und/oder dem Einsatz bestimmter Verfahren;

o)      die Verwendung zu einem besonderen Zweck;

p)      die Handelspapiere, Begleitpapiere und die zu führenden Bücher;

q)      Lagerung und Transport;

r)       das Zertifizierungsverfahren;

s)       die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und/oder den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 60 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;

t)       die Fristen.

(3)          Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet von Titel IV der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)733] über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

a)      der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;

b)      der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;

c)      des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die je nach Fall auf der angemessenen geografischen Ebene festzulegen sind;

d)      der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften;

e)      der Normenempfehlungen der internationalen Gremien.

Artikel 60 Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse

(1)          Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI gelten für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

a)      Olivenöl und Tafeloliven;

b)      Wein;

c)      Rindfleisch;

d)      Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

e)      Geflügelfleisch;

f)       Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2)          Eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung des Anhangs VI darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen desselben Anhangs genügt.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen, mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen und dem technischen Fortschritt Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI.

Artikel 61 Toleranz

Um den besonderen Gegebenheiten jedes Sektors Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend eine Toleranz für jede Vermarktungsnorm, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gilt.

Artikel 62 Önologische Verfahren und Analysemethoden

(1)          Im Weinsektor dürfen nur gemäß Anhang VII zugelassene und in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 65 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VI Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden.

Absatz 1 gilt nicht für

a)      Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;

b)      zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

Die in Anhang VI Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.

In Anhang VI Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie

a) Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren oder

b) Gegenstand von einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren oder

c) den Vorschriften von Anhang VII nicht entsprechen.

(3)          Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:

a)      Sie stützt sich auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

b)      sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;

c)      sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

d)      sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

e)      sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;

f)       sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VII festgelegten Vorschriften.

(3)          Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d für die in Anhang VI Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Bis zur Festlegung solcher Vorschriften sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Verfahren anzuwenden.

Artikel 63 Keltertraubensorten

(1)          Die in Anhang VI Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

(2)          Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)      Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b)      die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3)          Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.

Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach vorstehendem Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

(4)          Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

a)      nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft;

b)      nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft.

(5)          Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2 bis 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

Artikel 64 Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VI Teil II nicht entspricht

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VI Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 65 Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren

(1)          Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

(2)          Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Unionsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder untersagen und restriktivere Einschränkungen für diese Weine vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

(3)          Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

(4)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung zu gewährleisten, kann die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.

Unterabschnitt 4 Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr

Artikel 66 Allgemeine Bestimmungen

Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird die Kommission rmächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der Unionsanforderungen an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und Bedingungen für die Abweichung von Artikel 58 sowie Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festzulegen.

Artikel 67 Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

(1)          Vorbehaltlich anders lautender Regelungen in nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnun­gen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 60 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

(2)          Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind.

(3)          Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a)      eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

b)      ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

Unterabschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 68 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt erlassen, insbesondere betreffend

a)           die Anwendung der allgemeinen Vermarktungsnorm;

b)           die Anwendung der Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang VI;

c)           die Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VI Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VI Teil VI Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;

d)           die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Probenahmen und der Analysemethoden zur Feststellung der Erzeugniszusammensetzung;

e)           die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;

f)            die Festsetzung der Toleranzgrenze;

g)           die Anwendung von Artikel 66.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Unterabschnitt 1 Einleitende Bestimmungen

Artikel 69 Geltungsbereich

(1)          Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeich­nungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VI Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2)          Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a)      den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;

b)      die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und

c)      die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Unterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 70 Begriffsbestimmungen

(1)          Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)      „Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)        Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

ii)       die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii)      seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv)      es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;

b)      „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)        Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;

ii)       mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii)      seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv)      es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören.

(2)          Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

a)      einen Wein bezeichnen,

b)      sich auf einen geografischen Namen beziehen,

c)      den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen und

d)      dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden.

(3)          Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.

Artikel 71 Schutzanträge

(1)          Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a)      den zu schützenden Namen;

b)      Name und Anschrift des Antragstellers;

c)      eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und

d)      ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2)          Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.

(3)          Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

Artikel 72 Antragsteller

(1)          Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2)          Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3)          Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 73 Nationales Vorverfahren

(1)          Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 71 von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.

(2)          Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(3)          Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt werden, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt.

Artikel 74 Prüfung durch die Kommission

(1)          Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2)          Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 71 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3)          Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechts­akten, das einzige Dokument gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(4)          Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, den Antrag abzulehnen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 75 Einspruchsverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 76 Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 75 vorliegenden Informationen beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 77 Homonyme

(1)          Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)          Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.

(3)          Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Die Kommission kann im Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten unter Berücksichtigung der bestehenden Etikettierungspraktiken etwas anderes beschließen.

(4)          Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 70 gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[34].

Artikel 78 Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1)          Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)      die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchs­gebieten;

b)      die einschlägigen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften.

(2)          Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.

Artikel 79 Beziehung zu Marken

(1)          Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung unter Artikel 80 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VI Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)          Unbeschadet von Artikel 78 Absatz 2 darf eine Marke, deren Verwendung unter Artikel 80 Absatz 2 fällt und die vor dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde, in Gebiet der Union angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch fortwährende Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[35] oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke[36] vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografi­schen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 80 Schutz

(1)          Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2)          Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens

i)        durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)       soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungs­bezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)          Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1.

Artikel 81 Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Abkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.

Artikel 82 Änderungen der Produktspezifikationen

Ein Antragsteller, der die gemäß Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

Artikel 83 Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 84 Bestehende geschützte Weinnamen

(1)          Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates[37] und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission[38] geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung auf.

(2)          Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende formelle Maßnahme, die Weinnamen, für die Artikel 191 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] gilt, aus dem Register gemäß Artikel 81 zu streichen.

(3)          Artikel 83 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 70 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 85 Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Artikel 86 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festzulegen.

(2)          Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:

a)      die Grundsätze für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

b)      die Begriffsbestimmungen, Einschränkungen und Abweichungen im Zusam­menhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(4)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften festlegen betreffend

a)      die Bestandteile der Produktspezifikation;

b)      die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;

c)      die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind;

d)      die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;

e)      die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;

f)       den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;

g)      die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(5)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen angemessenen Schutz zu sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festlegen.

(6)          Da sichergestellt sein muss, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen benachteiligt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Übergangsbestimmungen erlassen betreffend

a)      Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;

b)      das nationale Vorverfahren;

c)      vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und

d)      Änderungen der Produktspezifikationen.

Artikel 87 Durchführungsbefugnisse

(1)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend

a)      die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;

b)      die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;

c)      die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 81;

d)      die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;

e)      die Einreichung grenzübergreifender Anträge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

(2)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, das Verfahren für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung und die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere betreffend

a)      Dokumentenmuster und Übermittlungsformat,

b)      Fristen,

c)      die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 88 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ihn als unzulässig abzulehnen.

Unterabschnitt 3 Traditionelle Begriffe

Artikel 89 Begriffsbestimmung

Der Ausdruck „traditioneller Begriff“ bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, um

a)           anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat, oder

b)           die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.

Artikel 90 Schutz

(1)          Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 89 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

(2)          Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.

Artikel 91 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festzulegen.

(2)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen angemessenen Schutz sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bestimmungen über die Sprache und die Schreibweise des zu schützenden Begriffs erlassen.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die legitimen Rechte oder Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:

a)      die Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen können;

b)      die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs;

c)      die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;

d)      den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;

e)      die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;

f)       den Zeitpunkt der Antragstellung;

g)      die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(4)          Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen erlassen, gemäß denen traditionelle Begriffe für Drittlandserzeugnisse verwendet werden dürfen, und Ausnahmen von Artikel 89 vorsehen.

Artikel 92 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

(1)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie das Verfahren für Anträge betreffend Einspruch oder Löschung, insbesondere betreffend

a)      Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;

b)      Fristen;

c)      die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind;

d)      die Durchführungsbestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2)          Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder auf Löschung eines geschützten traditionellen Begriffs anzunehmen oder abzulehnen.

(3)          Die Kommission sieht im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz traditioneller Begriffe vor, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 89 eingeteilt und eine Begriffs­bestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.

(4)          Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 93 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ihn als unzulässig abzulehnen.

Abschnitt 3 Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 94 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)           „Kennzeichnung“ die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;

b)           „Aufmachung“ die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 95 Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates[39], die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[40] und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates[41] Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.

Artikel 96 Obligatorische Angaben

(1)          Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)      die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Teil II;

b)      für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i)        den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

ii)       den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

c)      den vorhandenen Alkoholgehalt;

d)      die Angabe der Herkunft;

e)      die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitäts­schaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

f)       bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

g)      im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2)          Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3)          Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:

a)      wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 89 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;

b)      unter außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten, von der Kommission im Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegenden Umständen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.

Artikel 97 Fakultative Angaben

(1)          Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden fakultativen Angaben:

a)      das Erntejahr;

b)      die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

c)      für andere als die in Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;

d)      für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 89 Buch­stabe b;

e)      das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

f)       die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;

g)      für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2)          Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

a)      Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.

b)      Sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)        Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ur­sprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;

ii)       entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.

c)      Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren.

Artikel 98 Sprachen

(1)          Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 96 und 97 in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Union geschehen.

(2)          Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 89 Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

Artikel 99 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels vorzusehen.

(2)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Übereinstimmung mit horizontalen Vorschriften betreffend die Etikettierung und Aufmachung sicherzustellen und die Besonderheiten des Weinsektors zu berücksichtigen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Begriffsbestimmungen, Vorschriften und Einschrän­kungen festlegen betreffend

a)      die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;

b)      obligatorische Angaben, insbesondere

i)        die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;

ii)       die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;

iii)      Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;

iv)      Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 96 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und

v)       Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;

c)      fakultative Angaben, insbesondere

i)        die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;

ii)       Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;

d)      die Aufmachung, insbesondere

i)        die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;

ii)       die Bedingungen für die Verwendung von „Schaumwein“flaschen und ‑verschlüssen;

iii)      Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;

iv)      Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Wirksamkeit der in diesem Abschnitt vorgesehenen Zertifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsverfahren sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen erlassen.

(4)          Da die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen sind, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe erlassen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den vorgeschriebenen Anforde­rungen entspricht.

(5)          Da sichergestellt sein muss, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Übergangsbestimmungen für vor dem 1. August 2009 in den Verkehr gebrachte und etikettierte Weine erlassen.

(6)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern erlassen.

Artikel 100 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend Verfahren und technische Kriterien erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN

Abschnitt 1 Zucker

Artikel 101

Vereinbarungen im Zuckersektor

(1)          Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union und den Zuckerunternehmen der Union festgelegt.

(2)          Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 über die Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarun­gen zu erlassen.

Abschnitt 2 Wein

Artikel 102 Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

(1)          Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

(2)          Die Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3)          Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 44 die Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.

(4)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über den Geltungsbereich und Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen zu erlassen.

(4)          Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass die Absätze 1 bis und 3 des vorliegenden Artikels keine Anwendung mehr finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 103 Begleitdokumente und Register

(1)          Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.

(2)          Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend

a)      Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;

b)      die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;

c)      die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;

d)      die Personen, die ein Register führen müssen, und welche Personen von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit sind;

e)      die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(4)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:

a)      Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;

b)      Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchst­verlustprozentsatz festzusetzen;

c)      allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;

d)      Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 3 Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 104 Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)          Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, müssen solche Verträge die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

In diesem in Unterabsatz 1 beschriebenen Fall muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, dass, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, für jede Stufe der Lieferung ein solcher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist. In diesem Sinne bezeichnet der Begriff „Abholer“ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2)          Der Vertrag

a)      ist vor der Lieferung abzuschließen;

b)      ist schriftlich abzuschließen und

c)      hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu beinhalten:

i)        den Preis für die gelieferte Milch, der

– fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

– schwanken kann, aber ausschließlich von im Vertrag festgelegten Faktoren abhängt wie insbesondere der Entwicklung der Marktlage auf der Grundlage von Marktindikatoren, der Liefermenge sowie der Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch;

ii)       die Mengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für die Lieferung sowie

iii)      die Laufzeit des Vertrags, der auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann.

(3)          Abweichend von Absatz 1 ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb kein Vertrag vorgeschrieben, wenn der verarbeitende Betrieb eine Genossenschaft ist, der der betreffende Landwirt angehört und deren Satzung Bestimmungen enthält, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte.

(4)          Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

(5)          Um eine einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 105 Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)          Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 können von einer gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisa­tion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon ausgehandelt werden.

(2)          Die Erzeugerorganisationen können Verträge aushandeln:

a)      unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b)      unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird;

c)      sofern die solche Verhandlungen einer bestimmten Erzeugerorganisation betreffende gesamte Rohmilchmenge folgende Grenzen nicht überschreitet:

i)        3,5 % der gesamten Unionserzeugung;

ii)       33 % der gesamten Erzeugung eines in solche Verhandlungen einer Erzeugerorganisation eingebundenen Mitgliedstaats und

iii)      33 % der gesamten Erzeugung aller in solche Verhandlungen einer Erzeugerorganisation eingebundenen Mitgliedstaaten;

d)      sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt, und

e)      sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten benachrichtigt, in dem/denen sie tätig ist.

(3)          Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die angemessene Kontrolle dieser Vereinigungen sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 über die für die Anerkennung solcher Vereinigungen geltenden Bedingungen zu erlassen.

(4)          Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde – selbst wenn der Grenzwert von 33 % nicht überschritten wird – in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeuger­organisation keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die die Erzeugung von mehr als einem Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 beschriebene Beschluss von der Kommission im Wege eines nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassenen Durchführungsrechtsakts zu fassen. In allen anderen Fällen ist er von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, dessen Erzeugung Gegenstand der Verhandlungen ist.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(5)          Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)      „nationale Wettbewerbsbehörde“ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte Behörde;

b)      „kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

KAPITEL III Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen

Abschnitt 1 Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 106 Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Erzeugerorganisationen an, die

a)           aus Erzeugern eines der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Sektoren bestehen;

b)           auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

c)           ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)       Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)       Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)      Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

iv)      Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;

v)      Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen;

vi)      Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt, und

vii)     Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels.

d)           keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 107 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren an, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.

Vorbehaltlich der nach Artikel 114 Absatz 1 erlassenen Vorschriften können die Vereinigun­gen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.

Artikel 108 Branchenverbände

(1)          Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Branchenverbände in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren an, die

a)      aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines oder mehrerer Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweigen gebildet werden;

b)      auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c)      ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)        dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler oder nationaler Ebene;

ii)       Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii)      Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht;

iv)      bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials;

v)       Information und Marktforschung zur Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vi)      Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Tierarznei­mitteln oder Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässer­schutzes;

vii)     Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

viii)    Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

ix)      Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

x)       Förderung eines gesunden Konsums der Erzeugnisse und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens;

xi)      Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere in Drittländern.

(2)          Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:

a)      Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;

b)      gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfor­dernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;

c)      Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.

Artikel 109 Marktteilnehmerorganisationen

Im Sinne dieser Verordnung umfassen Marktteilnehmerorganisationen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und anerkannte Organisationen anderer Marktteilnehmer oder ihre Vereinigungen.

Abschnitt 2 Ausdehnung der Vorschriften und obligatorische Beiträge

Artikel 110 Ausdehnung der Vorschriften

(1)          Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschafts­bezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2)          Ein „Wirtschaftsbezirk“ ist ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

(3)          Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats

a)      folgender Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse auf sie entfallen:

i)        bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60% oder

ii)       in anderen Fällen midestens zwei Drittel und

b)      ihr bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger angehören.

Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen betrifft, muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne von Unterabsatz 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.

(4)          Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

a)      Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;

b)      strengere Erzeugungsvorschriften als die Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften;

c)      Erstellung von Musterverträgen, die mit den EU-Bestimmungen vereinbar sind;

d)      Vermarktung;

e)      Umweltschutz;

f)       Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Erzeugungspotenzials;

g)      Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

h)      eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;

i)       Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;

j)       die Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzen­schutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes;

k)      die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;

l)       die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle.

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 145 Absatz 2 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unions- und einzelstaatlichen Recht stehen.

Artikel 111 Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 110 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die organisationsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

Abschnitt 3 Anpassung des Angebots

Artikel 112 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen, Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird die Kommission ermächtigt, für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um folgende Maßnahmen zu treffen:

a)           Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b)           Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermark­tungsstrukturen;

c)           Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;

d)           Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Artikel 113 Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 108 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a)           sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b)           keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c)           nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d)           nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.

Abschnitt 4 Verfahrensvorschriften

Artikel 114 Delegierte Befugnisse

Da die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Marktteilnehmerorga­nisationen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und der Branchenverbände klar festgelegt sein müssen, um zur Wirksamkeit der Aktionen solcher Organisationen beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 in Bezug auf Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen zu erlassen über

a)           die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen, einschließlich der Abweichungen von denjenigen gemäß den Artikeln 106 bis 109;

b)           Satzung, Anerkennung, Struktur, Rechtspersönlichkeit, Mitgliedschaft, Größe, Rechenschaft und Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen, die Anforderung gemäß Artikel 106 Buchstabe d für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, dass sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist, die Auswirkungen der Anerkennung, den Entzug der Anerkennung und Zusammenschlüsse;

c)           die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften;

d)           die Auslagerung von Tätigkeiten und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen;

e)           die Mindestmenge bzw. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;

f)            die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen genäß Artikel 110 auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 111, einschließlich eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 110 Absatz 4 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

Artikel 115

Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend dieses Kapitel erlassen, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren und technischen Bedingungen für die Durchführung der in den Artikeln 110 und 112 genannten Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 116

Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend

a)           die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 114 Buchstabe c erlassenen Vorschriften;

b)           die Ablehnung oder den Widerruf der Anerkennung von Branchenverbänden, die Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften oder obligatorischen Beiträgen, die Genehmigung von oder Beschlüsse über die Änderung von Wirtschaftsbezirken, die von den Mitgliedstaaten gemäß den nach Artikel 114 Buchstabe f erlassenen Vorschriften mitgeteilt worden sind.

TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL I Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 117 Allgemeine Vorschriften

(1)          Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen vorgeschrieben werden.

(2)          Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3)          Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

Artikel 118 Delegierte Befugnisse

(1)          Um der Entwicklung des Handels und der Märkte und den Bedürfnissen der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen und die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu überwachen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)      das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;

b)      die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, insbesondere aufgrund des zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, der einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, des Zwecks der Transaktionen, des Rechtsstatus des Antragstellers und der jeweiligen Mengen.

(2)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die wesentlichen Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung festzulegen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um

a)      die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung, eine Toleranz bei der Einhaltung der Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht und die Angabe von Ursprung und Herkunft der Erzeugnisse festzulegen, wenn dies obligatorisch ist;

b)      vorzuschreiben, dass die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;

c)      die Vorschriften für die Übertragung der Lizenz oder erforderlichenfalls die Einschränkungen der Übertragbarkeit festzulegen;

d)      die erforderlichen Vorschriften für die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Lizenzregelung und die Situationen festzulegen, in denen eine besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;

e)      die Fälle und Situationen festzulegen, in denen nicht erforderlich ist, dass eine Sicherheit geleistet wird, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden.

Artikel 119 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt, einschließlich der Vorschriften über

a)           die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung der Lizenzen;

b)           die Gültigkeitsdauer der Lizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit;

c)           die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;

d)           die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;

e)           die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 120 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten

a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;

b) die beantragten Mengen ablehnen und

c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.

Kapitel II Einfuhrzölle

Artikel 121 Umsetzung internationaler Abkommen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Umsetzung der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen oder anderer gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassener Rechtsakte hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 122 Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein

(1)          Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[42] (Zollkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[43] (ZK-DVO) berechnet worden ist.

(2)          Zum Zweck der Anwendung von Artikel 248 ZK-DVO umfassen die von den Zollbehörden vorzunehmenden Kontrollen, um festzustellen, ob eine Sicherheit geleistet werden sollte, eine Kontrolle des Zollwerts im Vergleich zum Wert je Einheit der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um vorzusehen, dass die von den Zollbehörden vorgenommenen Kontrollen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusätzlich oder als Alternative zur Kontrolle des Zollwerts im Vergleich zum Wert je Einheit eine Kontrolle des Zollwerts im Vergleich zu einem anderen Wert umfassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Berechnung des anderen Wertes gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 123 Zusätzliche Einfuhrzölle

(1)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie die Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse bestimmen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den EU-Markt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn

a)      die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder

b)      das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“).

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

(2)          Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den EU-Markt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(3)          Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

(4)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 124 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)           die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einem gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen, dem Gemeinsamen Zolltarif und den gemäß Artikel 121 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften festsetzen;

b)           die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.

Kapitel III Verwaltung der Zollkontingente und besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren

Artikel 125 Zollkontingente

(1)          Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union (oder einem Teil davon) oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 126 bis 128 eröffnet und/oder verwaltet.

(2)          Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a)      Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b)      Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c)      Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

(3)          Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,

a)      bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des EU-Markts und der Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen bzw.

(b)     bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten ermöglicht.

Artikel 126 Delegierte Befugnisse

(1)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um

a)      die Bedingungen und Zugangsanforderungen festzulegen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor vorschreiben; diese Bedingungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen ;

b)      Bestimmungen für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteil­nehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Einfuhrzollkontingents zu erlassen;

c)      die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen;

d)      alle erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Besonderheiten, besonderer Anforderungen oder Einschränkungen zu erlassen, die gemäß dem internationalen Abkommen oder einem anderen in Artikel 125 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten.

(2)          Da sichergestellt sein muss, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im Einklang mit den von der Union gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung zugute kommen kann, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 127 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

(1)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)      die jährlichen Zollkontingente, erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;

b)      Vorschriften für die Anwendung der Sonderbestimmungen im Abkommen oder Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend

i)        Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

ii)       die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;

iii)      die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;

iv)      Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;

c)      die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;

d)      den Sicherheitsbetrag;

e)      die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Bestimmungen insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Ein­fuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;

f)       die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 126 Absatz 2 genannten Dokument.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 128 Sonstige Durchführungsbefugnisse

(1)          Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen zur Verwaltung des Verfahrens, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung.

(2)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.

Kapitel IV Besondere Einfuhrbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

Artikel 129 Hanfeinfuhren

(1)          Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen;

b)      bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 15 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Wert liegt;

c)      nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2)          Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.

Artikel 130 Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor

Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.

Im Falle von Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse leisten. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass

a)           den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder

b)           wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Kapitel V Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

Artikel 131 Schutzmaßnahmen

(1)          Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Ver­ordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung[44] und (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern[45] Schutzmaß­nahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen.

(2)          Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.

(3)          Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

              Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

              In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungs­rechtsakte.

Die erlassenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(4)          Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen

              In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungs­rechtsakte.

Artikel 132 Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs

(1)          Wenn der EU-Markt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

              Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

              In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 163 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungs­rechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(2)          Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise untersagt werden.

Kapitel VI Ausfuhrerstattungen

Artikel 133 Geltungsbereich

(1)          Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der nach Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a)      Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:

i)        Getreide,

ii)       Reis,

iii)      Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse,

iv)      Rindfleisch,

v)       Milch und Milcherzeugnisse,

vi)      Schweinefleisch,

vii)     Eier,

viii)    Geflügelfleisch;

b)      unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren[46] und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b ausgeführt werden sollen.

(2)          Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(3)          Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen. Diese Durchführungsrechts­akte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen

Artikel 134 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)           der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;

b)           unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.

Artikel 135 Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1)          Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen notwendig ist.

(2)          Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen.

Artikel 136 Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1)          Für die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2)          Der bei der Ausfuhr der in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

a)      für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

b)      für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern. Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf das Antragstellungsverfahren beziehen.

(3)          Da sichergestellt sein muss, dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf die Waren gemäß Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung anzuwenden.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwen­dung des vorliegenden Absatzes erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen

(4)          Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

a)      die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union nach dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben;

b)      die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Artikel 137 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

(1)          Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

(2)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten, und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter.

(3)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung des vorliegenden Absatzes erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 138 Ausfuhrbegrenzungen

Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die für die Einhaltung der Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden oder überschritten zu werden drohen. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

Artikel 139 Delegierte Befugnisse

(1)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels vorzusehen.

(2)          Da sichergestellt werden muss, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren nachkommen, bezeichnet die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Hauptpflicht für die Freigabe der Lizenzsicherheiten für ausgeschriebene Ausfuhrerstattungen.

(3)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Schwellen festsetzen, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnen, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und erlauben, dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden.

(4)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, mit praktischen Situationen umzugehen, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend

a)      einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;

b)      die Auswirkungen auf die Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;

c)      die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit;

d)      Kontrollen und Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union;

e)      die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.

(5)          Da sichergestellt werden muss, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden, sowie um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen erlassen betreffend

a)      den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr;

b)      die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können;

c)      den Nachweis, dass eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht wurde;

d)      die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;

e)      die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen.

(6)          Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten besondere Anforderungen und Bestimmungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, die Begriffsbestimmung und die Merkmale der Erzeugnisse sowie über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen erlassen.

Artikel 140 Durchführungsbefugnisse in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

a)           zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,

b)           zu den in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 141 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Koeffizienten zur Anpassung der Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 139 Absatz 6 erlassenen Vorschriften festsetzen.

Kapitel VII Passive Veredelung

Artikel 142 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

(1)          Wenn der EU-Markt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakte innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 163 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungs­rechtsakte.

Die erlassenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(2)          Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise untersagt werden.

TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I Vorschriften für Unternehmen

Artikel 143 Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Vertrags

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 101 bis 106 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 144 bis 146 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 144 Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugern und deren Vereinigungen

(1)          Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugern, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden.

(2)          Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, um festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltens­weisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)          Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheim­nisse Rechnung tragen.

Artikel 145 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände

(1)          Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 108 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung bzw. in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak nach Artikel 108 Absatz 2 dieser Verordnung dienen.

(2)          Absatz 1 gilt nur, unter der Voraussetzung, dass

a)      die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltens­weisen der Kommission mitgeteilt worden sind;

b)      die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

(3)          Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4)          Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)      eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;

b)      das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;

c)      Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;

d)      die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;

e)      zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5)          Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ergreift sie im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6)          Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

KAPITEL II Staatliche Beihilfen

Artikel 146 Anwendung der Artikel 107 bis 109 des Vertrags

(1)          Vorbehaltlich von Absatz 2 finden die Artikel 107 bis 109 des Vertrags auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

(2)          Die Artikel 107 bis 109 des Vertrags finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:

a)      den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden, oder

b)      den Bestimmungen der Artikel 147 bis 153 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 147 Einzelstaatliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein

Abweichend von Artikel 41 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 43, 47 und 48 gewähren.

Der in den einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung — aus EU-Finanzmitteln und nationalen Mitteln — insgesamt.

Artikel 148 Einzelstaatliche Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese im Wege von Durchführungsrechtsakten erteilt, können Finnland und Schweden einzelstaatliche Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

Artikel 149 Einzelstaatliche Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr einzelstaatliche Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Artikel 150 Einzelstaatliche Zahlungen für die Bienenzucht

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.

Artikel 151 Einzelstaatliche Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation von Wein

(1)          Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern einzelstaatliche Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

(2)          Die in Absatz 1 genannten Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

(3)          Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für solche Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang IV für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(4)          Mitgliedstaaten, die die einzelstaatlichen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Zahlungen gewährt werden können.

(5)          Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

(6)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen

Artikel 152 Einzelstaatliche Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe gemäß den Artikeln 21 und 24 einzelstaatliche Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtun­gen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 1 gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe gemäß Artikel 21 einzelstaatliche Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die EU-Regelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 21 Absatz 2 wirksam zu machen.

Artikel 153 Einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte

(1)          Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

a)      Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12,

b)      Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

c)      Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32,

d)      Pistazien des KN-Codes 0802 50,

e)      Johannisbrot des KN-Codes 1212 99 30.

(2)          Die einzelstaatlichen Zahlungen dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat || Höchstfläche (ha)

Belgien || 100

Bulgarien || 11 984

Deutschland || 1 500

Griechenland || 41 100

Spanien || 568 200

Frankreich || 17 300

Italien || 130 100

Zypern || 5100

Luxemburg || 100

Ungarn || 2 900

Niederlande || 100

Polen || 4 200

Portugal || 41 300

Rumänien || 1 645

Slowenien || 300

Slowakei || 3 100

Vereinigtes Königreich || 100

(3)          Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einzelstaatlichen Zahlungen nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 106 sind.

TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I Außergewöhnliche Maßnahmen

Abschnitt 1 Marktstörung

Artikel 154 Maßnahmen gegen Marktstörung

(1)          Da effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorgegangen werden muss, die durch erhebliche Preissteigerungen oder –rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere den Markt beeinflussende Faktoren hervorgerufen werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen für den betreffenden Sektor zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 dringend erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 162 der vorliegenden Verordnung auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

              Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen im erforderlichen Umfang und für den erforderlichen Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

(2)          Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.

(3)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2 Marktstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

Artikel 155 Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

(1)          Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen erlassen

a)      für den betroffenen Markt, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und

b)      um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

(2)          Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

a)      Rindfleisch,

b)      Milch und Milcherzeugnisse,

c)      Schweinefleisch,

d)      Schaf- und Ziegenfleisch,

e)      Eier,

f)       Geflügelfleisch.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von die Risiken für menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit betreffen, gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.

(3)          Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.

(4)          Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(5)          Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(6)          Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

Abschnitt 3 Spezifische Probleme

Artikel 156 Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1)          Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

(2)          Um spezifische Probleme in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit zu lösen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 163 Absatz 3 unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

KAPITEL II Mitteilungen und Berichte

Artikel 157 Mitteilungsanforderungen

(1)          Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie die Umsetzung internationaler Abkommen, einschließlich der Vorschriften für die Mitteilungen im Rahmen dieser Abkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und/oder Drittländer erlassen. Dabei trägt sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung.

              Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

(2)          Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Mitteilungen gemäß Absatz 1 schnell, effizient, genau und kosteneffizient zu machen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)      Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b)      die Mitteilungsmethoden;

c)      die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

d)      die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information.

(3)          Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)      Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;

b)      die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

c)      die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Artikel 158 Berichterstattungspflicht der Kommission

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht

a)           alle drei Jahre nach 2013 über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzucht­sektor gemäß den Artikeln 52 bis 54;

b)           bis zum 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 104 bis 107 und 145 in diesem Sektor, vor allem über mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

KAPITEL III Reserve für Krisen im Agrarsektor

Artikel 159 Verwendung der Reserve

Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren von Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[47] übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.

Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen von

a)           Teil II Titel I Kapitel I,

b)           Teil III Kapitel VI und

c)           Kapitel I dieses Teils.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschließen, dass Mittelübertragungen für bestimmte Ausgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b nicht vorgenommen werden, wenn diese Ausgaben unter die normalen Marktverwaltungsmaßnahmen fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

TEIL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN

KAPITEL I Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 160 Ausübung der Befugnisübertragung

(1)          Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)          Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.

(3)          Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4)          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

(5)          Ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 161 Dringlichkeitsverfahren

(1)          Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.

(2)          Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 5 Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Artikel 162 Ausschussverfahren

(1)          Die Kommission wird durch den Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 163 Aufhebungen

(1)          Die Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] wird aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] gelten jedoch weiterhin:

a)      für den Zuckersektor Teil II Titel I, die Artikel 248, 260 bis 262 und Anhang III Teil II bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15 am 30. September 2015;

b)      die Bestimmungen über das System zur Beschränkung der Milcherzeugung in Teil II Titel I Kapitel III bis zum 31. März 2015;

c)      für den Weinsektor:

i)        die Artikel 82 bis 87 hinsichtlich der in Artikel 82 Absatz 2 genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 83 Absatz 1 genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete;

ii)       die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt V Unterabschnitt II bis zum 31. Dezember 2015 oder, damit jeglicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 89 Absatz 5 getroffene Beschluss wirksam wird, bis zum 31. Dezember 2018;

d)      Artikel 291 Absatz 2 bis zum 31. März 2014;

e)      Artikel 293 Absätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/14;

f)       Artikel 294 bis zum 31. Dezember 2017;

g)      Artikel 326.

(2)          Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Verordnung (EU) Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik nach den Entsprechungstabellen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

(3)          Die Verordnungen (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben.

Artikel 164 Übergangsbestimmungen

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen reibungslosen Übergang von den in der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] vorgesehenen Verfahren auf diejenigen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend Maßnahmen, die zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind.

Artikel 165 Inkrafttreten und Gültigkeit

(1)          Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 7, 16 und 101 sowie Anhang III betreffend den Zuckersektor gelten jedoch erst nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15 am 1. Oktober 2015.

(2)          Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten die Artikel 104 und 105 bis zum 30. Juni 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE Teil I: Getreide

Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)       0709 90 60 || Zuckermais, frisch oder gekühlt

      0712 90 19 || Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

      1001 90 91 || Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

      1001 90 99 || Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat

      1002 00 00 || Roggen

      1003 00 || Gerste

      1004 00 00 || Hafer

      1005 10 90 || Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

      1005 90 00 || Mais, nicht zur Aussaat

      1007 00 90 || Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

      1008 || Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

b)       1001 10 00 || Hartweizen

c)       1101 00 || Mehl von Weizen oder Mengkorn

      1102 10 00 || Mehl von Roggen

      1103 11 || Grobgrieß und Feingrieß von Weizen

      1107 || Malz, auch geröstet

d)       0714 || Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

|| ex   1102 || Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

||       1102 20 || – von Mais

||       1102 90 || – anderes:

||       1102 90 10 || – – Gerstenmehl

||       1102 90 30 || – – Hafermehl

||       1102 90 90 || – – anderes

|| ex   1103 || Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)

|| ex   1104 || Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

||       1106 20 || Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

|| ex   1108 || Stärke; Inulin:

|| – Stärke:

||       1108 11 00 || – – von Weizen

||       1108 12 00 || – – von Mais

||       1108 13 00 || – – von Kartoffeln

||       1108 14 00 || – – von Maniok

|| ex   1108 19 || – – andere Stärke:

||       1108 19 90 || – – – andere

||       1109 00 00 || Kleber von Weizen, auch getrocknet

KN-Code || Warenbezeichnung

||       1702 || Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

|| ex   1702 30 || – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

||

||

|| || – – andere:

|| ex 1702 30 50 || – – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

|| ex   1702 30 90 || – – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

|| ex   1702 40 || – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

||       1702 40 90 || – – andere

|| ex   1702 90 || – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

||       1702 90 50 || – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup

|| – – Zucker und Melassen, karamellisiert:

|| – – – andere:

||       1702 90 75 || – – – – als Pulver, auch agglomeriert

||       1702 90 79 || – – – – andere

||       2106 || Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

|| ex   2106 90 || – andere

|| – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

|| – – – andere

||       2106 90 55 || – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup

|| ex   2302 || Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

|| ex   2303 || Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

||       2303 10 || – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

||       2303 30 00 || – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

|| ex   2306 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

|| – andere

||       2306 90 05 || – – aus Maiskeimen

|| ex   2308 00 || Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

||       2308 00 40 || – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

||       2309 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

|| ex   2309 10 || – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

||       2309 10 11       2309 10 13       230910 31       2309 10 33       2309 10 51       2309 10 53 || – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

KN-Code || Warenbezeichnung

|| ex   2309 90 || – anderes:

||       2309 90 20 || – – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

|| – – andere, einschließlich Vormischungen

||       2309 90 31       2309 90 33       2309 90 41       2309 90 43       2309 90 51       2309 90 53 || – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

(1)  Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind „Milcherzeugnisse“ Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

Teil II: Reis

Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)         1006 10 21 bis         1006 10 98 || Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat

        1006 20 || geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

        1006 30 || halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

b)         1006 40 00 || Bruchreis

c)         1102 90 50 || Reismehl

        1103 19 50 || Grobgrieß und Feingrieß von Reis

        1103 20 50 || Pellets von Reis

        1104 19 91 || Reisflocken

ex    1104 19 99 || Reiskörner, gequetscht

        1108 19 10 || Stärke von Reis

Teil III: Zucker

Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)        1212 91 || Zuckerrüben

       1212 99 20 || Zuckerrohr

b)        1701 || Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

c)        1702 20 || Ahornzucker und Ahornsirup

       1702 60 95 und       1702 90 95 || Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

       ||

       1702 90 71 || Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr

       2106 90 59 || Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

d)        1702 30 10        1702 40 10        1702 60 10        1702 90 30 || Isoglucose

e)        1702 60 80        1702 90 80 || Inulinsirup

f)        1703 || Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

g)        2106 90 30 || Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

h)        2303 20 || ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

Teil IV: Trockenfutter

Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a) ex    1214 10 00 || – Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne

– Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex    1214 90 90 || – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

b) ex    2309 90 99 || – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

TEIL V: Saatgut

Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

       0712 90 11 || Hybriden von Zuckermais:

– zur Aussaat

       0713 10 10 || Erbsen (Pisum sativum):

– zur Aussaat

ex   0713 20 00 || Kichererbsen:

– zur Aussaat

ex   0713 31 00 || Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– zur Aussaat

ex   0713 32 00 || Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– zur Aussaat

       0713 33 10 || Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

– zur Aussaat

ex   0713 39 00 || andere Bohnen:

– zur Aussaat

ex   0713 40 00 || Linsen:

– zur Aussaat

ex   0713 50 00 || Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

– zur Aussaat

ex   0713 90 00 || Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

– zur Aussaat

       1001 90 10 || Spelz:

– zur Aussaat

ex   1005 10 || Hybridmais, zur Aussaat

       1006 10 10 || Rohreis (Paddy-Reis):

– zur Aussaat

       1007 00 10 || Hybrid-Körner-Sorghum:

– zur Aussaat

       1201 00 10 || Sojabohnen, auch geschrotet:

– zur Aussaat

       1202 10 10 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält:

– zur Aussaat

       1204 00 10 || Leinsamen, auch geschrotet:

– zur Aussaat

       1205 10 10 und ex   1205 90 00 || Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

– zur Aussaat

       1206 00 10 || Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

– zur Aussaat

ex   1207 || andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

– zur Aussaat

       1209 || Samen, Früchte und Sporen:

– zur Aussaat

Teil VI: Hopfen

Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

     1210 || Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven

Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)        1509 || Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

       1510 00 || Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

b)        0709 90 31 || Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

       0709 90 39 || andere Oliven, frisch oder gekühlt

       0710 80 10 || Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

       0711 20 || Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex   0712 90 90 || Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

       2001 90 65 || Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex   2004 90 30 || Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

       2005 70 00 || Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

c)        1522 00 31        1522 00 39 || Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

       2306 90 11        2306 90 19 || Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

Teil VIII: Flachs und Hanf

Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

                   5301 || Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

                   5302 || Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Teil IX: Obst und Gemüse

Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

      0702 00 00 || Tomaten, frisch oder gekühlt

      0703 || Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

      0704 || Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

      0705 || Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

      0706 || Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

      0707 00 || Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

      0708 || Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex  0709 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60

ex  0802 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20

      0803 00 11 || Mehlbananen, frisch

ex  0803 00 90 || Mehlbananen, getrocknet

      0804 20 10 || Feigen, frisch

      0804 30 00 || Ananas

      0804 40 00 || Avocadofrüchte

      0804 50 00 || Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

      0805 || Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

      0806 10 10 || Tafeltrauben, frisch

      0807 || Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

      0808 || Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

      0809 || Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

      0810 || Andere Früchte, frisch

      0813 50 31       0813 50 39 || Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

      0910 20 || Safran

ex  0910 99 || Thymian, frisch oder gekühlt

ex  1211 90 85 || Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt

      1212 99 30 || Johannisbrot

Teil X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a) ex  0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0710 80 59

|| ex  0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30

|| ex  0712 || Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

||       0804 20 90 || Feigen, getrocknet

||       0806 20 || Weintrauben, getrocknete

|| ex  0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

KN-Code || Warenbezeichnung

|| ex  0812 || Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

|| ex  0813 || Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39

||       0814 00 00 || Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

||       0904 20 10 || Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

b) ex  0811 || Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

|| ex  1302 20 || Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

|| ex  2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen -     Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20 -     Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30 -     Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40 -     Palmherzen der Unterposition 2001 90 60 -     Oliven der Unterposition 2001 90 65 -     Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97

||       2002 || Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

||       2003 || Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

|| ex  2004 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91

|| ex  2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung „Capsicum“ mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10

|| ex  2006 00 || Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

|| ex  2007 || Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen -     homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10 -     Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97

|| ex  2008 || Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen -     Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10 -     Palmherzen der Unterposition 2008 91 00 -     Mais der Unterposition 2008 99 85 -     Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91 -     Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99 -     Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98 -     anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99

|| ex  2009 || Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80

Teil XI: Bananen

Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

       0803 00 19 || Bananen, frisch, ohne Mehlbananen

ex   0803 00 90 || Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen

ex   0812 90 98 || Bananen, vorläufig haltbar gemacht

ex   0813 50 99 || Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen

       1106 30 10 || Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

ex   2006 00 99 || Bananen, mit Zucker haltbar gemacht

ex   2007 10 99 || Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen

ex   2007 99 39 ex   2007 99 50 ex   2007 99 97 || Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen

ex   2008 92 59 ex   2008 92 78 ex   2008 92 93 ex   2008 92 98 || Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol

ex   2008 99 49 ex   2008 99 67 ex   2008 99 99 || Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex   2009 80 35 ex   2009 80 38 ex   2009 80 79 ex   2009 80 86 ex   2009 80 89 ex   2009 80 99 || Bananensaft

Teil XII: Wein

Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)       2009 61       2009 69 || Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

      2204 30 92       2204 30 94       2204 30 96       2204 30 98 || anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most

b) ex  2204 || Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98

c)       0806 10 90 || Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

      2209 00 11       2209 00 19 || Weinessig

d)       2206 00 10 || Tresterwein

      2307 00 11       2307 00 19 || Weintrub

      2308 00 11       2308 00 19 || Traubentrester

Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur.

Teil XIV: Tabak

Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401.

Teil XV: Rindfleisch

Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)       0102 90 05 bis       0102 90 79 || Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

      0201 || Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

      0202 || Fleisch von Rindern, gefroren

      0206 10 95 || Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

      0206 29 91 || Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

      0210 20 || Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

      0210 99 51 || Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

      0210 99 90 || Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

      1602 50 10 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

      1602 90 61 || Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

b)       0102 10 || Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

0206 10 98 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

      0206 21 00       0206 22 00       0206 29 99 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

      0210 9959 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

ex  1502 00 90 || Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503

1602 50 31 und 1602 50 95 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

      1602 90 69 || Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)       0401 || Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

b)       0402 || Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

c)       0403 10 11 bis       0403 10 39       0403 9011 bis       0403 90 69 || Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

d)       0404 || Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

e) ex   0405 || Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

f)       0406 || Käse und Quark/Topfen

g)       1702 19 00 || Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

h)       2106 90 51 || Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt

i) ex   2309 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

–  Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Teil I dieses Anhangs fallen

Teil XVII: Schweinefleisch

Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a) ex  0103 || Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

b) ex  0203 || Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex  0206 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex  0209 00 || Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex  0210 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

      1501 00 11       1501 00 19 || Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

c)       1601 00 || Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

      1602 10 00 || Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

      1602 20 90 || Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten

      1602 41 10       1602 42 10       1602 49 11 tobis      1602 49 50 || Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

      1602 90 10 || Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

      1602 90 51 || Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

      1902 20 30 || Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch

Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)        0104 10 30 || Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

||        0104 10 80 || Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer

||        0104 20 90 || Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

||        0204 || Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

||        0210 99 21 || Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

||        0210 99 29 || Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

b)        0104 10 10 || Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere

||        0104 20 10 || Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere

||        0206 80 99 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt

||        0206 90 99 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

||        0210 99 60 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

|| ex    1502 00 90 || Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

c)        1602 90 72 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart;

||        1602 90 74 || Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

d)        1602 90 76        1602 90 78 || Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XIX: Eier

Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)        0407 00 11        0407 00 19        0407 00 30 || Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

b)        0408 11 80        0408 19 81        0408 19 89        0408 91 80        0408 99 80 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

Teil XX: Geflügelfleisch

Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

a)       0105 || Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

b) ex  0207 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c

c)       0207 13 91 || Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren

      0207 14 91 ||

      0207 26 91 ||

      0207 27 91 ||

      0207 34 ||

      0207 35 91 ||

      0207 36 81 ||

      0207 36 85 ||

      0207 36 89 ||

      0210 99 71 || Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

      0210 99 79 ||

d)       0209 00 90 || Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

e)       1501 00 90 || Geflügelfett

f)       1602 20 10 || Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

  ||

      1602 31 || Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht

      1602 32 ||

      1602 39 ||

Teil XXI: Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1.           Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

ex  2207 10 00 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind

ex  2207 20 00 || Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind

ex  2208 90 91 und ex  2208 90 99 || Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind

2.           Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

Teil XXII: Bienenzuchterzeugnisse

Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code || Warenbezeichnung

     0409 00 00 || Natürlicher Honig

ex 0410 00 00 || Gelée Royale und Kittharz, genießbar

ex 0511 99 85 || Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar

ex 1212 99 70 || Blütenpollen

ex 1521 90 || Bienenwachs

Teil XXIII: Seidenraupen

Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85.

Teil XXIV: Sonstige Erzeugnisse

Andere Erzeugnisse sind alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten, aber nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2.

Abschnitt 1

KN-Code || Warenbezeichnung

ex  0101 || Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

      0101 10 || – reinrassige Zuchttiere:

      0101 10 10 || – – Pferde (a)

      0101 10 90 || – – andere

      0101 90 || – andere:

– – Pferde:

      0101 90 19 || – – – andere als zum Schlachten

      0101 90 30 || – – Esel

      0101 90 90 || – – Maultiere und Maulesel

ex  0102 || Rinder, lebend:

ex  0102 90 || – andere als reinrassige Zuchttiere:

      0102 90 90 || – – andere als Hausschweine

ex  0103 || Schweine, lebend:

      0103 10 00 || – reinrassige Zuchttiere (b)

– andere:

ex  0103 91 || – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

      0103 91 90 || – – – andere als Hausschweine

ex  0103 92 || – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

KN-Code || Warenbezeichnung

      0103 92 90 || – – andere als Hausschweine

      0106 || Andere Tiere, lebend

ex  0203 || Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

– frisch oder gekühlt:

ex  0203 11 || – –ganze oder halbe Tierkörper:

      0203 11 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex  0203 12 || – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

      0203 12 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex  0203 19 || – – anderes:

      0203 19 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

– gefroren:

ex  0203 21 || – –ganze oder halbe Tierkörper:

      0203 21 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex  0203 22 || – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

      0203 22 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex  0203 29 || – – anderes:

      0203 29 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex  0205 00 || Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex  0206 || Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex  0206 10 || – von Rindern, frisch oder gekühlt:

      0206 10 10 || – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– von Rindern, gefroren:

ex  0206 22 00 || – – Lebern:

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

ex  0206 29 || – – andere:

      0206 29 10 || – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

ex  0206 30 00 || – von Schweinen, frisch oder gekühlt:

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – andere:

– – –andere als von Hausschweinen

– von Schweinen, gefroren:

ex  0206 41 00 || – – Lebern:

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – – andere:

– – – –andere als von Hausschweinen

ex 0206 49 00 || – – andere:

|| – – – von Hausschweinen: – – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

|| – – – andere

  ||  

ex   0206 80 || – andere, frisch oder gekühlt:

       0206 80 10 || – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – andere:

       0206 80 91 || – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

ex   0206 90 || – andere, gefroren:

       0206 90 10 || – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)

– – andere:

       0206 90 91 || – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

       0208 || Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

KN-Code || Warenbezeichnung

ex   0210 || Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

– Fleisch von Schweinen:

ex   0210 11 || – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

       0210 11 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex   0210 12 || – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

       0210 12 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

ex   0210 19 || – – anderes:

       0210 19 90 || – – – anderes als von Hausschweinen

– andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

       0210 91 00 || – – von Primaten

       0210 92 00 || – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

       0210 93 00 || – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

ex   0210 99 || – – anderes:

– – – Fleisch:

       0210 99 31 || – – – – von Rentieren

       0210 99 39 || – – – – anderes

– – – Schlachtnebenerzeugnisse:

– – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen

       0210 99 80 || – – – – – andere als Geflügellebern

ex   0407 00 || Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

       0407 00 90 || – andere als von Hausgeflügel

ex   0408 || Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– Eigelb:

ex   0408 11 || – – getrocknet:

       0408 11 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

ex   0408 19 || – – anderes:

       0408 19 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

– anderes:

ex   0408 91 || – – getrocknet:

       0408 91 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

ex   0408 99 || – – anderes:

       0408 99 20 || – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)

       0410 00 00 || Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

       0504 00 00 || Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex   0511 || Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

       0511 10 00 || – Rindersperma

– andere:

||

ex   0511 99 || – – andere:

       0511 99 85 || – – – andere

ex   0709 || Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

ex   0709 60 || – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

– – andere:

       0709 60 91 || – – – – der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (c)

       0709 60 95 || – – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (c)

       0709 60 99 || – – – andere

KN-Code || Warenbezeichnung

ex   0710 || Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

ex   0710 80 || – anderes Gemüse:

– – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

       0710 80 59 || – – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex   0711 || Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

ex   0711 90 || – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

– – Gemüse:

       0711 90 10 || – – – – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex   0713 || Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex   0713 10 || – Erbsen (Pisum sativum):

       0713 10 90 || – – andere als zur Aussaat

ex   0713 20 00 || – Kichererbsen:

– – andere als zur Aussaat

– Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten):

ex   0713 31 00 || – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– – – : andere als zur Aussaat

ex   0713 32 00 || – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– – – andere als zur Aussaat

ex   0713 33 || – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

       0713 33 90 || – – – andere als zur Aussaat

ex   0713 39 00 || – – andere:

– – – andere als zur Aussaat

ex   0713 40 00 || – Linsen:

– – andere als zur Aussaat

ex   0713 50 00 || – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

– – andere als zur Aussaat

ex   0713 90 00 || – andere:

– – andere als zur Aussaat

       0801 || Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

ex   0802 || Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

ex   0802 90 || – andere:

ex   0802 90 20 || – – Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse

ex   0804 || Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

       0804 10 00 || – Datteln

       0902 || Tee, auch aromatisiert

ex   0904 || Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10

       0905 00 00 || Vanille

       0906 || Zimt und Zimtblüten

       0907 00 00 || Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

       0908 || Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

       0909 || Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

ex   0910 || Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran

ex   1106 || Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

       1106 10 00 || – von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

ex   1106 30 || – von Erzeugnissen des Kapitels 8:

       1106 30 90 || – – von anderen als Bananen

KN-Code || Warenbezeichnung

ex   1108 || Stärke; Inulin:

       1108 20 00 || – Inulin

       1201 00 90 || Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1202 10 90 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

       1202 20 00 || Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet

       1203 00 00 || Kopra

       1204 00 90 || Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1205 10 90 und ex   1205 90 00 || Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1206 00 91 || Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1206 00 99 ||

       1207 20 90 || Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1207 40 90 || Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1207 50 90 || Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1207 91 90 || Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1207 99 91 || Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex   1207 99 97 || Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

       1208 || Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

ex   1211 || Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse

ex   1212 || Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex   1212 99 || – – andere als Zuckerrohr:

       1212 99 41 und        1212 99 49 || – – – Johannisbrotkerne

ex   1212 99 70 || – – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln

       1213 00 00 || Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

ex   1214 || Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex   1214 10 00 || – Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex   1214 90 || – andere:

       1214 90 10 || – – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex   1214 90 90 || – – andere, ausgenommen:

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex   1502 00 || Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

ex   1502 00 10 || – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (c)

       1503 00 || Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

ex   1504 || Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Positionen 1504 10 und 1504 20

       1507 || Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

       1508 || Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

       1511 || Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

       1512 || Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

KN-Code || Warenbezeichnung

       1513 || Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

       1514 || Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex   1515 || Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex   1516 || Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10)

ex   1517 || Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93

       1518 00 31        1518 00 39 || Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (c)

       1522 00 91 || Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

       1522 00 99 || andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

ex   1602 || Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

– von Schweinen:

ex   1602 41 || – – Schinken und Teile davon:

       1602 41 90 || – – – andere als von Hausschweinen

ex   1602 42 || – – Schultern und Teile davon:

       1602 42 90 || – – – andere als von Hausschweinen

ex   1602 49 || – – andere, einschließlich Mischungen:

       1602 49 90 || – – – andere als von Hausschweinen

ex   1602 90 || – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

– – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

       1602 90 31 || – – – von Wild oder Kaninchen

|| – – – andere:

– – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten:

– – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:

       1602 90 99 || – – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen

ex   1603 00 || Extrakte und Säfte von Fleisch

       1801 00 00 || Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

       1802 00 00 || Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

ex   2001 || Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

ex   2001 90 || – andere:

       2001 90 20 || – – Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

ex   2005 || Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

ex   2005 99 || – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

       2005 99 10 || – – Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

ex   2206 || Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

       2206 00 31 bis        2206 00 89 || – andere als Tresterwein

ex   2301 || Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

       2301 10 00 || – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

KN-Code || Warenbezeichnung

ex   2302 || Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

       2302 50 00 || – von Hülsenfrüchten

       2304 00 00 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

       2305 00 00 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

ex   2306 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KN-Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)

ex   2307 00 || Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh:

       2307 00 90 || – Weinstein, roh

ex   2308 00 || Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

       2308 00 90 || – andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester

ex   2309 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex   2309 10 || – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

       2309 10 90 || – – andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

ex   2309 90 || – andere:

       2309 90 10 || – – andere, einschließlich Vormischungen:

|| – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

ex   2309 90 91 bis        2309 90 99 || – – – andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen

– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

(a)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)). (b)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)). (c)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)). (d)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.

Abschnitt 2

KN-Code || Warenbezeichnung

0101 90 11 || Pferde, lebend, zum Schlachten(a)

ex 0205 00 || Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren

0210 99 10 || Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

0511 99 10 || Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0701 || Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0901 || Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

1105 || Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

ex 1212 99 70 || Zichorienwurzeln

2209 00 91 und 2209 00 99 || Speiseessig

4501 || Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

(a)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I.          Die Begriffe „Rohreis (Paddy-Reis)“, „geschälter Reis“, „halbgeschliffener Reis“, „vollständig geschliffener Reis“, „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A und B“ sowie „Bruchreis“ werden wie folgt bestimmt:

1.         a)         „Rohreis (Paddy-Reis)“: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

b)      „geschälter Reis“: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

c)       „halbgeschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;

d)      „vollständig geschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

2.      a)          „rundkörniger Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b)      „mittelkörniger Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c)       „langkörniger Reis“:

i)        langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

ii)       langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;

d)      „Messung der Körner“: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i)        Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii)       die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii)      zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv)      das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;

3.      „Bruchreis“: gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II.           Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

A.      „ganze Körner“: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;

B.      „gestutzte Körner“: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;

C.      „gebrochene Körner oder Bruchreis“: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

– groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

– mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

– feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),

– Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;

D.      „grüne Körner“: nicht vollständig ausgereifte Körner;

E.      „Körner mit natürlichen Missbildungen“: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;

F.      „kreidige Körner“: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;

G.      „Körner mit roten Rillen“: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;

H.      „gefleckte Körner“: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;

I.       „fleckige Körner“: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;

J.       „gelbe Körner“: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;

K.     „bernsteinfarbene Körner“: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

Teil II: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

1.           „Hopfen“: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (Humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

2.           „Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;

3.           „Lupulin-angereichertes Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;

4.           „Hopfenextrakt“: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse;

5.           „Hopfen-Mischerzeugnisse“: die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

Teil III: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1.           „Roden“: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2.           „Pflanzen“: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3.           „Umveredelung“: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4.           „Frische Weintrauben“: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5.           „Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben“: das Erzeugnis, das

a)      einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;

b)      gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

i)        entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol

ii)       oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6.           „Traubensaft“: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a)      so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;

b)      aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7.           „konzentrierter Traubensaft“: der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8.           „Weintrub“:

a)      der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

b)      der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;

c)      der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder

d)      der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

9.           „Traubentrester“: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10.         „Tresterwein“: ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a)      durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

b)      durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11.         „Brennwein“: das Erzeugnis, das

a)      einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;

b)      ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder

c)      einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12.         „Cuvée“:

a)      der Traubenmost,

b)      der Wein oder

c)      die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13.         „Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14.         „Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15.         „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16.         „Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)“: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17.         „Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18.         „Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19.         „Gesamtalkoholgehalt (in % mas)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

1.           „Rinder“: lebende Hausrinder der KN-Codes ex 0102 10, 0102 90 05 bis 0102 90 79;

2.           „ausgewachsene Rinder“: Rinder, die mindestens acht Monate alt sind.

Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung „unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt“ Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

1.           „Eier in der Schale“: Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2;

2.           „Bruteier“: Bruteier von Hausgeflügel;

3.           „ganze Erzeugnisse“: Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar;

4.           „getrennte Erzeugnisse“: Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

1.           „Lebendes Geflügel“: lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm;

2.           „Küken“: lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm;

3.           „geschlachtetes Geflügel“: nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtabfall;

4.           „abgeleitete Erzeugnisse“: die folgenden Erzeugnisse:

a)      Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;

b)      als „Geflügelteile“ bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall,

c)      genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b,

d)      Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;

e)      Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e,

f)       Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19.

Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1.           „Honig“: der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

Die hauptsächlichen Honigarten sind:

a)      nach Herkunft:

i)        Blütenhonig oder Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;

ii)       Honigtauhonig: Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt;

b)      nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:

iii)      Wabenhonig oder Scheibenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;

iv)      Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;

v)       Tropfhonig: durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

vi)      Schleuderhonig: durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

vii)     Presshonig: durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 °C gewonnener Honig;

viii)    gefilterter Honig: Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden;

„Bäckerhonig“: Honig, der

a)      für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und

b)      der

– einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder

– in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder

– überhitzt worden sein kann;

2.           „Bienenzuchterzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.

ANHANG III STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7

A.           Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a)      Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität;

b)      Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;

c)      die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:

kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 || 1,5 %

kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98: || 2,0 %

Körner mit roten Rillen || 1,0 %

gefleckte Körner || 0,50 %

fleckige Körner || 0,25 %

gelbe Körner || 0,02 %

bernsteinfarbene Körner || 0,05 %

B.           Standardqualitäten von Zucker

I.       Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a)       sind in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität;

b)      haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II.      Standardqualität von Weißzucker

1.       Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a)       in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;

b)      Polarisation: mindestens 99,7;

c)       Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;

d)      Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;

e)       die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

          für den Aschegehalt: 15,

          für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für land­wirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig“ genannt): 9,

          für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt): 6.

2.       Ein Punkt entspricht:

a)       0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 Brix),

b)      0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c)       7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3.       Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III.     Standardqualität von Rohzucker

1.       Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2.       Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

a)       die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b)      die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c)       die Zahl 1.

3.       Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

ANHANG IV HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1

Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr

BG || 26 762

CZ || 5 155

DE || 38 895

EL || 23 963

ES || 353 081

FR || 280 545

IT || 336 997

CY || 4 646

LT || 45

LU || 588

HU || 29 103

MT || 402

AT || 13 688

PT || 65 208

RO || 42 100

SI || 5 045

SK || 5 085

UK || 120

ANHANG V INTERNATIONALE ORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 56 ABSATZ 3

- Codex Alimentarius

- UN-Wirtschaftskommission für Europa

ANHANG VI BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 60

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.

Teil I. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern

I.            Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils dieses Anhangs bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als zwölf Monate alten Rindern stammen.

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

A.           Kategorie V: weniger als 8 Monate alte Rinder

Kategorie-Kennbuchstabe: V;

B.           Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder

Kategorie-Kennbuchstabe: Z.

II.          Verkehrsbezeichnungen

1.           Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeich­nungen vermarktet werden:

A.      Für Fleisch von weniger als 8 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe V):

Land der Vermarktung || Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien || veau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch

Bulgarien || месо от малки телета

Tschechische Republik || Telecí

Dänemark || Lyst kalvekød

Deutschland || Kalbfleisch

Estland || Vasikaliha

Griechenland || μοσχάρι γάλακτος

Spanien || Ternera blanca, carne de ternera blanca

Frankreich || veau, viande de veau

Irland || Veal

Italien || vitello, carne di vitello

Zypern || μοσχάρι γάλακτος

Lettland || Teļa gaļa

Litauen || Veršiena

Luxemburg || veau, viande de veau/Kalbfleisch

Ungarn || Borjúhús

Malta || Vitella

Niederlande || Kalfsvlees

Österreich || Kalbfleisch

Polen || Cielęcina

Portugal || Vitela

Rumänien || carne de vițel

Slowenien || Teletina

Slowakei || Teľacie mäso

Finnland || vaalea vasikanliha/ljust kalvkött

Schweden || ljust kalvkött

Vereinigtes Königreich || Veal

B.      Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):

Land der Vermarktung || Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien || jeune bovin, viande de jeune bovin/jongrundvlees/Jungrindfleisch

Bulgarien || Телешко месо

Tschechische Republik || hovězí maso z mladého skotu

Dänemark || Kalvekød

Deutschland || Jungrindfleisch

Estland || noorloomaliha

Griechenland || νεαρό μοσχάρι

Spanien || Ternera, carne de ternera

Frankreich || jeune bovin, viande de jeune bovin

Irland || rosé veal

Italien || vitellone, carne di vitellone

Zypern || νεαρό μοσχάρι

Lettland || jaunlopa gaļa

Litauen || Jautiena

Luxemburg || jeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch

Ungarn || Növendék marha húsa

Malta || Vitellun

Niederlande || rosé kalfsvlees

Österreich || Jungrindfleisch

Polen || młoda wołowina

Portugal || Vitelão

Rumänien || carne de tineret bovin

Slowenien || meso težjih telet

Slowakei || mäso z mladého dobytka

Finnland || vasikanliha/kalvkött

Schweden || Kalvkött

Vereinigtes Königreich || Beef

2.           Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtneben­erzeugnisses ergänzt werden.

3.           Die in Nummer 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

4.           Die in Nummer 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde.

Teil II. Weinbauerzeugnisse

(1)     Wein

         Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

a)       nach etwaiger Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

b)      abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

c)       einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:

– Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Europäischen Union, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 auf bis zu 20 % vol angehoben werden;

– die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

d)      vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu erlassender Ausnahme­regelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

         Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

         Abweichend von Buchstabe b gelten „Tokaji eszencia“ und „Tokajská esencia“ als Wein.

         Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 60 Absatz 2 die Verwendung des Begriffes „Wein“ gestatten, wenn er

a)       in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

b)      Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

         Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden.

(2)     Jungwein

         Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

(3)     Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,

a)       das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

b)      das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzule­genden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c)       das gewonnen wird aus

– teilweise gegorenem Traubenmost,

– Wein,

– einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

– Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografi­scher Angabe;

d)      das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

e)       dem Folgendes zugesetzt wurde:

i)        jeweils für sich oder als Mischung:

– neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

– Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii)       sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

– konzentrierter Traubenmost,

– Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f)       dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i)        eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii)       eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

– Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

– Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

– Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, sowie

iii)      gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

– teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

– durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

– konzentrierter Traubenmost,

– eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

(4)     Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis,

a)       das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

– frischen Weintrauben,

– Traubenmost oder

– Wein gewonnen wurde;

b)      das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c)       das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlen­dioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und

d)      bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamt­alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

(5)     Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,

a)       das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

– frischen Weintrauben,

– Traubenmost oder

– Wein gewonnen wurde;

b)      das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c)       das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlen­dioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und

d)      bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamt­alkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

(6)     Aromatischer Qualitätsschaumwein

Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,

a)       der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

          Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 bestimmt;

b)      der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

c)       der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und

d)      der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

(7)     Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a)       aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;

b)      beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und

c)       in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

(8)     Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das

a)       aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

b)      einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

c)       in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

d)      in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

(9)     Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a)       aus Wein gewonnen wurde;

b)      einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

c)       in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

d)      in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

(10)   Traubenmost

         Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

(11)   Teilweise gegorener Traubenmost

         Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

(12)   Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

         Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkohol­gehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

(13)   Konzentrierter Traubenmost

         Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

         Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

(14)   Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

         Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

a)       durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

b)      zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

c)       folgende Merkmale aufweist:

– einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

– eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

– einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

– einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

– eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamt­zucker,

– einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamt­zucker,

– einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

– eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

– einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

– Spuren von Mesoinositol.

          Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzen­trats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

(15)   Wein aus eingetrockneten Trauben

Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das

a)       ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

b)      einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und

c)       einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

(16)   Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

a)       ohne Anreicherung hergestellt wird;

b)      einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und

c)       einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhan­denen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

(17)   Weinessig

Weinessig ist Essig, der

a)       ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

b)      einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

Teil III. Milch und Milcherzeugnisse

1.      Die Bezeichnung „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung „Milch“

a)       für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV dieses Anhangs standardisiert worden ist;

b)      zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2.      „Milcherzeugnisse“ im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a)       auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:

i)        Molke,

ii)       Rahm,

iii)      Butter,

iv)      Buttermilch,

v)       Butteroil,

vi)      Kaseine,

vii)     wasserfreies Milchfett,

viii)    Käse,

ix)      Joghurt,

x)       Kefir,

xi)      Kumys,

xii)     viili/fil,

xiii)    smetana,

xiv)    fil;

b)      die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG.

3.      Die Bezeichnung ,,Milch“ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4.      Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, präzisiert werden.

5.      Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.

         Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

6.      Bei anderen als den in Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[48] oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

         Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch“ und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwendet werden.

Teil IV. Milch für den menschlichen Verzehr des KN-Codes 0401

I.       Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils sind

a)       „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b)      „Konsummilch“: die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

c)       „Fettgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masse­teile der betreffenden Milch;

d)      „Eiweißgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masse­teile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masse­prozent, multipliziert mit 6,38).

II.      Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher

(1)     Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.

(2)     Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III dieses Teils aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

(3)     Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.

III.     Konsummilch

1.       Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

a)       Rohmilch: Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

b)      Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

i)        standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;

ii)       nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

c)       teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;

d)      entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

          Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett“ mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2.       Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

a)       zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

b)      die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln[49];

c)       die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.

          Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusam­mensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates[50]. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

          Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genann­ten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3.       Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich

a)       einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

b)      eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

c)       mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors

I.       Der vorliegende Teil dieses Anhangs gilt für die in der Europäischen Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:

– Hühner,

– Enten,

– Gänse,

– Truthühner,

– Perlhühner.

         Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39.

II.      Begriffsbestimmungen

(1)     „Geflügelfleisch“: zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;

(2)     „frisches Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichen­de Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

(3)     „gefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;

(4)     „tiefgefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates[51] ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf;

(5)     „Geflügelfleischzubereitungen“: Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

(6)     „Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch“: Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.

          Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindest­zeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

(7)     „Geflügelfleischerzeugnis“: Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

Teil VI. Streichfette

Die in Artikel 60 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen.

Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die weiter unten aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:

a)      Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,

b)      Fette des KN-Codes ex 1517,

c)      gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.

Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für

a)      Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;

b)      Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

Fettart || Verkehrsbezeichnung || Erzeugniskategorie

Begriffsbestimmungen || Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)

A. Milchfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen. || 1. Butter 2. Dreiviertelfettbutter (*) 3. Halbfettbutter (**) 4. Milchstreichfett X % || Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten: -        weniger als 39 % -        mehr als 41 % und weniger als 60 % -        mehr als 62 % und weniger als 80 %

B. Fette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt. || 1. Margarine 2. Dreiviertelfettmargarine (***) 3. Halbfettmargarine (****) 4. Streichfett X % || Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: -       weniger als 39 % -       mehr als 41 % und weniger als 60 % -       mehr als 62 % und weniger als 80 %

Fettart || Verkehrsbezeichnung || Erzeugniskategorie

Begriffsbestimmungen || Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)

C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt. || 1. Mischfett 2. Dreiviertelmischfett (*****) 3. Halbmischfett (******) 4. Mischstreichfett X % || Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: -       weniger als 39 % -       mehr als 41 % und weniger als 60 % -       mehr als 62 % und weniger als 80 %

(*)             Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 60“. (**)           Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 40“. (***)         Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“. (****)       Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 40“. (*****)     Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 60“. (******)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 40“.

Hinweis:   Der Milchfettgehalt der in diesem Teil genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.

Teil VII. Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl

Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.

Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dieses Teils dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.

(1)     NATIVE OLIVENÖLE

         Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

         Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a)       Natives Olivenöl extra

          Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

b)      Natives Olivenöl

          Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

c)       Lampantöl

          Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(2)     RAFFINIERTES OLIVENÖL

         Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(3)     OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

         Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(4)     ROHES OLIVENTRESTERÖL

         Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederver­esterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, sowie mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(5)     RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

         Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

(6)     OLIVENTRESTERÖL

         Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

Anlage zu Anhang VI (gemäß Teil II) Weinbauzonen

Die Weinbauzonen sind folgende:

(1)          Die Weinbauzone A umfasst

a)      in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;

b)      in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c)      in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich die Weinanbauflächen dieser Länder;

d)      in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Čechy.

(2)          Die Weinbauzone B umfasst

a)      in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b)      in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

– Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin,

– Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

– Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

– Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

– Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan),

– Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c)      in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen;

d)      in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

e)      in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;

f)       in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

– Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje,

– Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

g)      in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei.

(3)          Die Weinbauzone C I umfasst

a)      in Frankreich die Rebflächen

– in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

– in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

– im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;

b)      in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;

c)      in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

d)      in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für „Vinho Verde“ entspricht, sowie die Rebflächen der „Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras“ (mit Ausnahme der „Freguesias da Carvoeira e Dois Portos“), die zur „Região viticola da Extremadura“ gehören;

e)      in Ungarn alle Rebflächen;

f)       in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’;

g)      in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen.

(4)          Die Weinbauzone C II umfasst

a)      in Frankreich die Rebflächen

– in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

– in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

– im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,

– in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht genannten Teilen des Departements Ardèche;

b)      in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;

c)      in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

– Lugo, Orense, Pontevedra,

– Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

– La Rioja,

– Álava,

– Navarra,

– Huesca,

– Barcelona, Girona, Lleida,

– in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

– in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

– in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

d)      in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

e)      in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);

f)       in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:

         Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.

(5)          Die Weinbauzone C III a umfasst

a)      in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

b)      in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

c)      in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.

(6)          Die Weinbauzone C III b umfasst

a)      in Frankreich die Rebflächen

– in den Departements von Korsika,

– in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

– in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b)      in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c)      in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

d)      in Spanien: die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

e)      in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen;

f)       in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

g)      in Malta die Rebflächen.

(7)          Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

ANHANG VII ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 62 Teil I Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A.           Anreicherungsgrenzen

1.      Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 63 klassifizierbaren Keltertrauben­sorten gewonnen worden sind — zulassen.

2.      Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)       3 % vol in der Weinbauzone A;

b)      2 % vol in der Weinbauzone B;

c)       1,5 % vol in den Weinbauzonen C.

3.      In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 68 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B.           Anreicherungsverfahren

1.      Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a)       bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b)      bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c)       bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2.      Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.

3.      Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

a)       Weinbauzone A,

b)      Weinbauzone B,

c)       Weinbauzone C,

         ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

– Aix-en-Provence,

– Nîmes,

– Montpellier,

– Toulouse,

– Agen,

– Pau,

– Bordeaux,

– Bastia.

         Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4.      Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird.

5.      Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a)       darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

b)      darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

6.      Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a)       auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A,

b)      auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B,

c)       auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone C I,

d)      auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II und

e)       auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III zur Folge haben.

7.      Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

a)       bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B anheben;

b)      den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C.           Säuerung und Entsäuerung

1.      Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a)       in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,

b)      in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet von Nummer 7 des vorliegenden Abschnitts eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

c)       in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.

2.      Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3.      Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4.      Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5.      Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6.      Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Abschnitts genannten Bedingungen zulassen.

7.      Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Abweichungen beschließen.

D.          Behandlungen

1.      Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaum­wein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2.      Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3.      Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4.      Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5.      Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 103 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6.      Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a)       in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und

b)      in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und

nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen.

7.      Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

Teil II Einschränkungen

A.           Allgemeines

1.      Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2.      Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3.      Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B.           Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1.      Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2.      Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im EU-Gebiet untersagt.

3.      Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“ enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.

4.      Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5.      Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzen­trierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Trauben­saft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im EU-Gebiet weder zu in diesem Anhang genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C.           Weinmischungen

Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit EU-Wein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt.

D.          Nebenerzeugnisse

1.      Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

         Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2.      Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von „Tokaji fordítás“ und „Tokaji máslás“ in Ungarn sowie von „Tokajský forditáš“ und „Tokajský mášláš“ in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3.      Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.

4.      Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern verwendet werden.

5.      Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen.

ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 163

Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b || -

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 14 Absatz 1

Artikel 3 || Artikel 6

Artikel 4 || Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 || Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 || -

Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben d und e

Artikel 7 || Artikel 9

Artikel 8 || Artikel 7

Artikel 9 || -

Artikel 10 || Artikel 10

Artikel 11 || Artikel 11

Artikel 12 || Artikel 12

Artikel 13 || Artikel 13

Artikel 14 || Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 15 || Artikel 15

Artikel 16 || -

Artikel 17 || -

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

Artikel 20 || [Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d]

Artikel 21 || -

Artikel 22 || Artikel 16

Artikel 23 || -

Artikel 24 || [Artikel 17]

Artikel 25 || [Artikel 17]

Artikel 26 || [Artikel 17]

Artikel 27 || [Artikel 17]

Artikel 28 || [Artikel 18 Absatz 5]

Artikel 29 || [Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 19 Buchstabe k Ziffer ii]

Artikel 30 || [Artikel 18 Absatz 5]

Artikel 31 || Artikel 18

Artikel 32 || Artikel 19

Artikel 33 || Artikel 20

Artikel 34 || [Artikel 18 Absätze 8 und 9]

Artikel 35 || [Artikel 18 Absätze 8 und 9]

Artikel 36 || Artikel 19

Artikel 37 || Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 4

Artikel 38 || Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3

Artikel 39 || Artikel 155 Absatz 5

Artikel 40 || Artikel 154

Artikel 41 || Artikel 154

Artikel 42 || -

Artikel 43 Absätze 1 und 3 bis 7 || -

Artikel 43 Absatz 2 || Artikel 101 Absatz 1

Artikel 44 || -

Artikel 45 || -

Artikel 46 Buchstaben a und c || -

Artikel 46 Buchstabe b || Artikel 101 Absatz 2

Artikel 47 || Artikel 112

Artikel 48 || Artikel 115

Artikel 49 || -

Artikel 50 || -

Artikel 51 || -

Artikel 52 || -

Artikel 53 || -

Artikel 54 || -

Artikel 55 || -

Artikel 56 || -

Artikel 57 || -

Artikel 58 || -

Artikel 59 || -

Artikel 60 || -

Artikel 61 || -

Artikel 62 || -

Artikel 63 || -

Artikel 64 || -

Artikel 65 || -

Artikel 66 || -

Artikel 67 || -

Artikel 68 || -

Artikel 69 || -

Artikel 70 || -

Artikel 71 || -

Artikel 72 || -

Artikel 73 || -

Artikel 74 || -

Artikel 75 || -

Artikel 76 || -

Artikel 77 || -

Artikel 78 || -

Artikel 79 || -

Artikel 80 || -

Artikel 81 || -

Artikel 82 || -

Artikel 83 || -

Artikel 84 || -

Artikel 85 || -

Artikel 86 || -

Artikel 87 || -

Artikel 88 || -

Artikel 89 || -

Artikel 90 || -

Artikel 91 || -

Artikel 92 || -

Artikel 93 || -

Artikel 94 || -

Artikel 95 || -

Artikel 96 || -

Artikel 97 || -

Artikel 98 Absatz 1 || Artikel 113

Artikel 98 Absätze 2 und 3 || Artikel 157

Artikel 99 || -

Artikel 100 || -

Artikel 101 || -

Artikel 102 || -

Artikel 103 || -

Artikel 104 || -

Artikel 105 || -

Artikel 106 || -

Artikel 107 || -

Artikel 108 || Artikel 24 und 152

Artikel 109 || Artikel 25

Artikel 110 || Artikel 26

Artikel 111 || -

Artikel 112 || -

Artikel 113 || -

Artikel 114 || Artikel 27

Artikel 115 || Artikel 28

Artikel 116 || Artikel 29

Artikel 117 || -

Artikel 118 || -

Artikel 119 || -

Artikel 120 || Artikel 30

Artikel 121 || Artikel 31

Artikel 122 || Artikel 32

Artikel 123 || Artikel 33

Artikel 124 || Artikel 34, [Artikel 31 Buchstabe b]

Artikel 125 || Artikel 35 Buchstabe a, [Artikel 136 Absatz 2]

Artikel 126 || Artikel 35

Artikel 127 || Artikel 36

Artikel 128 || Artikel 21und 152

Artikel 129 || Artikel 22

Artikel 130 || Artikel 23

Artikel 131 || Artikel 37

Artikel 132 || Artikel 38

Artikel 133 || Artikel 39, [Artikel 50 Buchstabe a], [Artikel 51 Buchstabe a]

Artikel 134 || [Artikel 50 Buchstabe a ]

Artikel 135 || Artikel 40

Artikel 136 Absätze 1 bis 3 || Artikel 41

Artikel 136 Absatz 4 || Artikel 147

Artikel 137 || Artikel 42

Artikel 138 || Artikel 43

Artikel 139 || Artikel 44

Artikel 140 || Artikel 45

Artikel 141 || Artikel 46

Artikel 142 || Artikel 47

Artikel 143 || Artikel 48

Artikel 144 || Artikel 49

Artikel 145 || -

Artikel 146 || Artikel 50

Artikel 147 || Artikel 51

Artikel 148 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 1

Artikel 148 Absatz 2 || Artikel 150

Artikel 149 || [Artikel 53 Buchstabe a]

Artikel 150 || Artikel 52 Absatz 3

Artikel 151 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 2

Artikel 151 Absatz 2 || -

Artikel 152 || [Artikel 53 Buchstabe b]

Artikel 153 || Artikel 53 Buchstaben a und c

Artikel 154 || Artikel 54

Artikel 155 || -

Artikel 156 || -

Artikel 157 || -

Artikel 158 || Artikel 55

Artikel 159 || Artikel 56

Artikel 160 || Artikel 57

Artikel 161 || Artikel 58

Artikel 162 || Artikel 59

Artikel 163 || Artikel 60

Artikel 164 || Artikel 61

Artikel 165 || Artikel 62

Artikel 166 || Artikel 63

Artikel 167 || Artikel 64

Artikel 168 || Artikel 65

Artikel 169 || Artikel 66

Artikel 170 || Artikel 67

Artikel 171 || -

Artikel 172 || Artikel 68

Artikel 173 || Artikel 69

Artikel 174 || Artikel 70

Artikel 175 || Artikel 71, [Artikel 86 Absatz 4]

Artikel 176 || Artikel 71 Absatz 3, [Artikel 86 Absatz 4]

Artikel 177 || Artikel 72, [Artikel 86 Absatz 4]

Artikel 178 || Artikel 73, [Artikel 86 Absatz 4]

Artikel 179 || Artikel 74, [Artikel 86 Absatz 4]

Artikel 180 || Artikel 75

Artikel 181 || Artikel 76

Artikel 182 || Artikel 77

Artikel 183 || Artikel 78

Artikel 184 || Artikel 79

Artikel 185 || Artikel 80

186 || Artikel 81

Artikel 187 || -

Artikel 188 || -

Artikel 189 || Artikel 82

Artikel 190 || Artikel 83

Artikel 191 || Artikel 84

Artikel 192 || Artikel 85

Artikel 193 || Artikel 86

Artikel 194 || Artikel 87

Artikel 195 || Artikel 88

Artikel 196 || Artikel 89

Artikel 197 || Artikel 90

Artikel 198 || Artikel 91

Artikel 199 || Artikel 92

Artikel 200 || Artikel 93

Artikel 201 || Artikel 94

Artikel 202 || Artikel 95

Artikel 203 || Artikel 96

Artikel 204 || Artikel 97

Artikel 205 || Artikel 98

Artikel 206 || -

Artikel 207 || Artikel 99

Artikel 208 || Artikel 100

Artikel 209 || Artikel 106

Artikel 210 || Artikel 108

Artikel 211 Absatz 1 || -

Artikel 211 Absatz 2 || [Artikel 164]

Artikel 212 || Artikel 109

Artikel 213 || [Artikel 114]

Artikel 214 || [Artikel 114]

Artikel 215 || Artikel 107 [und 114]

Artikel 216 || [Artikel 114]

Artikel 217 || -

Artikel 218 || Artikel 110 [und 116]

Artikel 219 || [Artikel 157]

Artikel 220 || [Artikel 116]

Artikel 221 || Artikel 111

Artikel 222 || Artikel 110

Artikel 223 || [Artikel 114 und 116]

Artikel 224 || Artikel 110

Artikel 225 || [Artikel 114, 116 und 158]

Artikel 226 || Artikel 111

Artikel 227 Absätze 1 und 3 || [Artikel 114 und 116]

Artikel 227 Absatz 2 || [Artikel 164]

Artikel 228 || Artikel 111 [ und 116]

Artikel 229 || Artikel 105

Artikel 230 || Artikel 114 und 115

Artikel 231 || -

Artikel 232 || -

Artikel 233 || Artikel 117 Absatz 1, [Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a]

Artikel 234 || Artikel 117 Absatz 2

Artikel 235 || Artikel 117 Absatz 3

Artikel 236 || [Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe e]

Artikel 237 Absatz 1 || Artikel 122

Artikel 237 Absatz 2 || Artikel 130

Artikel 238 || Artikel 118

Artikel 239 || Artikel 119

Artikel 240 || -

Artikel 241 || [Artikel 121]

Artikel 242 || [Artikel 121]

Artikel 243 || [Artikel 121]

Artikel 244 || [Artikel 121]

Artikel 245 || [Artikel 121]

Artikel 246 || Artikel 122

Artikel 247 || Artikel 123

Artikel 248 || -

Artikel 249 || Artikel 121

Artikel 250 || Artikel 121

Artikel 251 || Artikel 125

Artikel 252 || [Artikel 126 Absatz 1]

Artikel 253 || Artikel 126 Absatz 1

Artikel 254 || Artikel 127

Artikel 255 || Artikel 128

Artikel 256 || [Artikel 121]

Artikel 257 || [Artikel 121]

Artikel 258 || [Artikel 121]

Artikel 259 || [Artikel 121]

Artikel 260 || -

Artikel 261 || -

Artikel 262 || -

Artikel 263 || 129

Artikel 264 || -

Artikel 265 || Artikel 131

Artikel 266 || Artikel 132

Artikel 267 || Artikel 117

Artikel 268 || Artikel 118

Artikel 269 || Artikel 119

Artikel 270 || Artikel 120

Artikel 271 || Artikel 133

Artikel 272 || Artikel 134

Artikel 273 || Artikel 135

Artikel 274 || Artikel 136

Artikel 275 || Artikel 137

Artikel 276 || Artikel 138

Artikel 277 || Artikel 139

Artikel 278 || Artikel 140

Artikel 279 || Artikel 125

Artikel 280 || [Artikel 126 Absatz 2]

Artikel 281 || -

Artikel 282 || Artikel 142

Artikel 283 || Artikel 143

Artikel 284 || Artikel 144

Artikel 285 || Artikel 145

Artikel 286 || Artikel 145

Artikel 287 || Artikel 145

Artikel 288 || Artikel 110

Artikel 289 || Artikel 114 und 115

Artikel 290 || Artikel 146

Artikel 291 Absatz 1 || Artikel 146

Artikel 291 Absatz 2 || -

Artikel 292 || Artikel 148

Artikel 293 Absätze 1 und 2, || -

Artikel 293 Absatz 3 || Artikel 149

Artikel 293 Absatz 4 || [Artikel 157]

Artikel 294 || -

Artikel 295 || -

Artikel 296 || -

Artikel 297 || Artikel 151

Artikel 298 || Artikel 154

Artikel 299 || Artikel 154

Artikel 300 || Artikel 154

Artikel 301 || Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 157

Artikel 302 || Artikel 158

Artikel 303 || -

Artikel 304 || Artikel 102

Artikel 305 || [Artikel 157]

Artikel 306 || Artikel 103

Artikel 307 || -

Artikel 308 || [Artikel 157]

Artikel 309 || -

Artikel 310 || [Artikel 157]

Artikel 311 || Artikel 104

Artikel 312 || [Artikel 157]

Artikel 313 || Artikel 2

Artikel 314 || -

Artikel 315 || Artikel 156

Artikel 316 || Artikel 157

Artikel 317 || -

Artikel 318 || -

Artikel 319 || -

Artikel 320 || Artikel 160

Artikel 321 || Artikel 160

Artikel 322 || Artikel 161

Artikel 323 || Artikel 162

Artikel 324 || -

Artikel 325 || Artikel 162

Artikel 326 || -

Artikel 327 || Artikel 164

Artikel 328 || Artikel 164

Artikel 329 || Artikel 165

Anhang I || Anhang I (Teile I bis XX, Teil XXIV Abschnitt 1)

Anhang II || Anhang I (Teile XXI bis XXIII)

Anhang III || Anhang II

Anhang IV || Anhang III

Anhang V || [Artikel 18 Absatz 8]

Anhang VI || -

Anhang VII || -

Anhang VIII || -

Anhang IX || -

Anhang X || Anhang IV

Anhang XI || Anhang V

Anhang XII || Anhang VI

Anhang XIII || Anhang VII

Anhang XIV || [Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f]

Anhang XV || [Artikel 121]

Anhang XVI || [Artikel 121]

Anhang XVII || -

Anhang XVIII || -

Anhang XIX || -

Anhang XX || Anhang VIII

Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] || Verordnung (EU) Nr. […] über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

Artikel 96 Absatz 3 || Artikel 89 Absatz 4

Artikel 145 || Artikel 91 bis 101

Artikel 171 || Artikel 89 Absatz 3

Artikel 185 Absatz 4 || Artikel 90 Absatz 1

Artikel 187 || Artikel 90 Absätze 2 und 4

Artikel 188 || Artikel 90 Absätze 3 und 4

Artikel 206 || Artikel 89 Absatz 1

Artikel 236 || Artikel 67

Artikel 307 || Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 105 Buchstabe b

Artikel 317 || Artikel 62

Artikel 318 || Artikel 64 und 66

Artikel 319 || Artikel 63

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[52]

Politikbereich Titel 05 von Rubrik 2

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[53].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Zur Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020 lauten die Ziele der GAP wie folgt:

- rentable Nahrungsmittelerzeugung;

- nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen;

- ausgewogene räumliche Entwicklung.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziele für den Politikbereich 05:

Einzelziel Nr. 1:

Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter

Einzelziel Nr. 2:

Ausgleich für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen

Einzelziel Nr. 3:

Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel

Einzelziel Nr. 4:

Bewirtschaftung der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes Finanzmanagement

Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen:

Einzelziel Nr. 5:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette

Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen:

Einzelziel Nr. 6:

Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommens­schwankungen

Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums:

Einzelziel Nr. 7

Förderung eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation

Einzelziel Nr. 8:

Förderung der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten

Einzelziel Nr. 9

Verbesserung der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung

Einzelziel Nr. 10

Förderung der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen.

Bei den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der Direktzahlungsrege­lungen zu entscheiden.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben festzulegen.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungs­rahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen.

Die Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele gemessen:

(a)      rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

(b)     nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;

(c)      ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen.

Darüber hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen, die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Um die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Bei der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klima­wandel in Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken.

Wie in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[54] dargelegt, ist die GAP eine wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches Vorgehen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen für Rechtsvorschriften beigefügt sind.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschafts­verträge, die sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden.

Der auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet.

Der Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen.

Für die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen)

– X  Geltungsdauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2020

– X  Finanzielle Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023.

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die einheitliche GMO und die horizontale Verordnung)

– Umsetzung ab 2014.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[55]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[56]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

X Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission fallen.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Im Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird.

Ergänzt wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen verbunden sein wird.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Die GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die Beihilfefähigkeit besitzt.

Die Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind, Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei vorgenannten Aspekten abgeben.

Die Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen, die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung ausschließen.

Zu den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der Folgen­abschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken. Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungs­kontrollen von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen.

Das Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den EU-Rechts­vorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wieder­einziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.

3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020 kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem Verordnungsvorschlag mit Übergangs­maßnahmen vorgesehenen verlängerten Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalender­jahr 2013) höher als die in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP, einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der GAP-Reformvorschläge

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || ||

Innerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

Rubrik 2 || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193

Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704

Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897

Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157

Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054

Rubrik 1 || || || || || || || || || ||

Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072

Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889

Rubrik 3 || || || || || || || || || ||

Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450

|| || || || || || || || || ||

Außerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || ||

davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

|| || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || || || ||

INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156

INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393

Anmerkungen:

(1)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

(2)           Die Beträge beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite.

(3)           Die Zahlen für 2013 umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor.

(4)           Die Beträge in der obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(5)           Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.

3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187

davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105

05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027

|| || || || || || || || || ||

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185

05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263

|| || || || || || || || || ||

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867

Anmerkungen:

(1)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(2)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

Tabelle 3: Berechnung der nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt || || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913

05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28

05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298

Anmerkungen:

(1)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(2)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

Tabelle 4: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen GAP-Maßnahmen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätz­ter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0

Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0

Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0

Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeuger­organisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9

Fakultative private Lagerhaltung von Magermilch­pulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kasein­verarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0]

Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9

Anmerkungen:

(1)           Schätzung des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften.

(2)           Der Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1 finanziert.

(3)           Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen).

(4)           Geschätzte Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme.

(5)           Zusätzlich zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03 werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01, 05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL finanziert.

Tabelle 5: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3

- bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || ||

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1

Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4

Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2

|| || || || || || || || || || || ||

- Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

|| || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

Tabelle 6: Bestandteile der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4

Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9

Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4

Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[57] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3

In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1

Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6

POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4

Tabelle 7: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013

|| || || 2013 (1) || 2013 ange­passt || 2014 (2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9

Schrittweise Einführung der Direkt­zahlungen in EU-10 || || || || || 616,1

Gesundheits-Check || || || || || -64,3

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9

INSGESAMT 05 03 || || || || ||

GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

Tabelle 8: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || ||

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0

Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7

Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4

Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4

Preis für lokale innovative Kooperations­projekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0

INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7

GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5

GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2

Anmerkungen:

(1)           Die Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende des Haushaltsjahres 2013.

(2)           Die Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(3)           Der Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt (Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen).

Die technische Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt.

(4)           Abgedeckt durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Anm.:    Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann.

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: AGRI ||

Ÿ Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[58] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

OUTPUTS

Art der Ergeb­nisse || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähig­keit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeuger­organisationen (EO)[59] || Wert­anteil der durch EO vermark­teten Erzeu­gung am Wert der Gesamt-erzeu­gung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstruktu­rierung59 || AnzahlHektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0

- Wein: Nationaler Finanzrahmen –  Investitionen59 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeug­nissen59 || Hekto­liter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol59 || Hekto­liter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzen­triertem Traubenmost59 || Hekto­liter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung59 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3

- Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5

EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Direkte Einkommens­stützung[60] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4 sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden (siehe Abschnitt 1.4.2 oben).

3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben[61] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwal­tungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Anm.:  Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswir­kungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011.

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[62] ||

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT[63] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– X  Der Vorschlag für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzieren-de Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS

Kofinanzierung INSGESAMT[64] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen

3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– x   auf die Eigenmittel

– x   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[65]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

|| || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Siehe die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1.

[1]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011)500 endgültig vom 29.6.2011.

[2]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen, KOM(2010)672 endgültig vom 18.11.2010.

[3]               Vgl. insbesondere die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015(INI), und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 18.3.2011.

[4]               Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen), (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (Finanzierung).

[5]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom 6.10.2011.

[6]               Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick über die 517 eingegangenen Äußerungen.

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               ABl. C […] vom […], S. […].

[9]               Stellungnahme vom […], ABl. C […] vom […], S. […].

[10]             ABl. C […] vom […], S. […].

[11]             KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010.

[12]             ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[13]             …

[14]             ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2.

[15]             KOM(2009)234 endg.

[16]             ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[17]             ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

[18]             ABl. L […] vom […], S. […].

[19]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[20]             ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 46.

[21]             ABl. L 87 vom 24.3.2007, S. 1.

[22]             ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12.

[23]             ABl. L […] vom […], S. […].

[24]             ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

[25]             ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

[26]             ABl. L 265 vom 25.9.2006, S. 1.

[27]             ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

[28]             ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.

[29]             ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

[30]             ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.

[31]             ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.

[32]             ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

[33]             ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

[34]             ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

[35]             ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

[36]             ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

[37]             ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

[38]             ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

[39]             ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

[40]             ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

[41]             ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

[42]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 10.

[43]             ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[44]             ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

[45]             ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.

[46]             ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

[47]             ABl. L […] vom […], S. […].

[48]             ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

[49]             ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

[50]             ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

[51]             ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34.

[52]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung

[53]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[54]             KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011.

[55]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):           http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[56]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[57]             Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

[58]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[59]             Auf der Grundlage der Mittelausführung in der Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein.

[60]             Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen für 2009.

[61]             Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten.

[62]             AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger

[63]             Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die Haushaltslinie 05.010404.

[64]             Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwicklungsprogrammen für ländlichen Raum festgelegt werden.

[65]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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