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Document 52011PC0601
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 204/2011 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
/* KOM/2011/0601 endgültig - 2011/0259 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen /* KOM/2011/0601 endgültig - 2011/0259 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 2. März 2011 erließ der Rat die Verordnung
(EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
und zur Umsetzung der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen. (2)
Am 15. September 2011 verabschiedete der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2009 (2011) zur Förderung
der Erholung Libyens von dem Konflikt und zur Umsetzung einiger der mit der
Resolution 1970 und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen verhängten Sanktionen. Die Resolution 2009 sieht weitere
Ausnahmen von dem Waffenembargo vor, die Lockerung der Beschränkungen des
libyschen Luftverkehrs und die transparente und verantwortungsbewusste Freigabe
von nach der Resolution 1970 eingefrorenen Geldern, um eine Wiederaufnahme der
Wirtschaftstätigkeit in Libyen zu fördern. Der Rat arbeitet einen
GASP-Beschluss zur Umsetzung der Resolution 2009 aus. (3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 2011/0259 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/ /GASP des
Rates vom […] zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 2. März 2011 erließ der Rat die Verordnung
(EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen[2]. (2)
Auf der Grundlage der Resolution 2009 (2011) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sieht der Beschluss 2011/[…]/GASP
insbesondere weitere Ausnahmen von dem Waffenembargo vor, Anpassungen der
Einfrierung von Vermögenswerten bestimmter libyscher Organisationen und die
Wiederaufnahme bestimmter libyscher Flüge, um eine wirtschaftliche Erholung in
Libyen zu fördern. (3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere
um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie
folgt geändert: (1)
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 1 können die
auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zur Unterstützung der libyschen Behörden bei Sicherheits- und
Entwaffnungsmaßnahmen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln
oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste
aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die
zur internen Repression verwendet werden können, für Personen, Organisationen
oder Einrichtungen in Libyen genehmigen, vorausgesetzt, dass der betreffende
Mitgliedstaat seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung vorab dem
Sanktionsausschuss notifiziert und der Ausschuss nicht innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.“ (2)
Artikel 4a wird gestrichen. (3)
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen, die am [DD.MM.2011] im Eigentum oder Besitz sind von (a)
der Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank), (b)
der Libyan Arab Foreign Bank (Libysch-Arabische
Auslandsbank), (c)
der Libyan Investment Authority (Libysche
Investitionsbehörde) oder (d)
dem Libyan Africa Investment Portfolio oder von diesen gehalten oder kontrolliert
werden, und die sich am [DD.MM.2011] außerhalb Libyens befinden, bleiben
eingefroren.“ (4)
Der folgende Artikel 8b wird eingefügt: „Artikel 8b (1) Abweichend von Artikel 5
Absatz 4 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, vorausgesetzt, dass (a)
die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen für
einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt sind: i) Deckung humanitärer Bedürfnisse; ii) Bereitstellung von Kraftstoff, Strom
oder Wasser ausschließlich für zivile Zwecke; iii) Wiederaufnahme der Förderung und des
Verkaufs fossiler Brennstoffe; iv) Schaffung, Wiederbelebung bzw. Ausbau
der Einrichtungen der Zivilregierung sowie der zivilen öffentlichen
Infrastruktur oder v) Unterstützung der Wiederaufnahme der
Tätigkeit des Bankensektors, unter anderem zur Förderung bzw. Erleichterung des
internationalen Handels mit Libyen; (b)
der betreffende Mitgliedstaat dem
Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert hat, den Zugriff auf die Gelder
bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss nicht
innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen
erhoben hat; (c)
der betreffende Mitgliedstaat dem
Sanktionsausschuss notifiziert hat, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen
Ressourcen den in den Anhängen II und III aufgeführten Personen, Organisationen
oder Einrichtungen nicht bereitgestellt oder zugutekommen werden; (d)
der betreffende Mitgliedstaat bezüglich der
Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen
Behörden Rücksprache gehalten hat und (e)
der betreffende Mitgliedstaat den libyschen
Behörden die nach diesem Absatz vorgelegte Notifikation übermittelt hat und die
libyschen Behörden gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen
Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben haben. (2) Bei Fälligkeit von Zahlungen
aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der
betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw.
übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss benannt
wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die
Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter
ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt, dass a) die betreffende zuständige Behörde
befunden hat, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2
verstößt noch in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen,
Organisationen oder Einrichtungen zugutekommt; b) der betreffende Mitgliedstaat dem
Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage
im Voraus notifiziert hat.“ Artikel 2 Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 204/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 3 Diese
Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG Folgende Personen, Organisationen bzw.
Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 204/2011 gestrichen: 1. Central Bank of Libya (CBL)
(Libysche Zentralbank) 2. Libyan Investment Authority
(Libysche Investitionsbehörde) 3. Libyan Foreign Bank (Libysche
Auslandsbank) 4. Libyan Africa Investment
Portfolio [1] ABl. L […] vom […].2011,
S. […]. [2] ABl. L 58 vom 3.3.2011,
S. 1.