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Document 52011PC0530

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

    /* KOM/2011/0530 endgültig - 2011/0231 (COD) */

    52011PC0530

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse /* KOM/2011/0530 endgültig - 2011/0231 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Die Begründung des bereits bestehenden Konzepts der Union für aromatisierte Weinerzeugnisse besteht in der Erleichterung des freien Warenverkehrs im Binnemarkt und dem Schutz geografischer Angaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, spezifische Erzeugnisse zu erkennen, deren Eigenschaften auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Ein Rechtsrahmen für aromatisierte Weinerzeugnisse mit Begriffsbestimmungen und Etikettierungsvorschriften für die Erzeugnisse betrifft direkt die Erzeuger dieser Erzeugnisse und in geringerem Maße über die Etikettierungsvorschiften auch die Verbraucher.

    Dieser Vorschlag ersetzt den Kommissionsvorschlag KOM(2007) 848, den die Kommission aus dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 zurückgezogen hat (siehe Dokument KOM(2010) 623 vom 27.10.2010, Anhang IV, das den übrigen Organen übermittelt wurde).

    Der Vorschlag vereinfacht die bestehenden Vorschriften durch geringfügige Änderungen, die ihre Lesbarkeit und Eindeutigkeit verbessern. Insbesondere werden die Begriffsbestimmungen an die technische Entwicklung angepasst und die bestehenden Vorschriften für geografische Angaben an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen”) angepasst. Ein weiteres Ziel ist die Anpassung des Textes an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der Vorschlag ändert nichts am Geltungsbereich der bestehenden Vorschriften für den Sektor und hat keine wesentlichen Auswirkungen, da es sich um eine Anpassung an Verpflichtungen handelt, die die Union bereits eingegangen ist. Die wichtigsten europäischen Erzeuger und einzelstaatlichen Organisationen, die informell konsultiert wurden, gaben an, dass sie keine größeren Auswirkungen erwarten. Die Erzeuger von aromatisierten Weinerzeugnissen waren sich einig, dass derselbe Rechtsrahmen und ähnliche Vorschriften beibehalten werden sollten; nur geringfügige technische Anpassungen schienen erforderlich. Diese wurden den Kommissionsdienststellen von den Vertretern des Sektors mitgeteilt. Aus diesem Grund wurde keine weitere Folgenabschätzung vorgenommen.

    ANGLEICHUNG AN DEN VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheiden zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission:

    Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

    Artikel 291 AEUV ermächtigt die Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

    Ein Hauptziel dieses Vorschlags ist die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1) an die Bestimmungen des AEUV.

    Im Rahmen dieses Vorschlags werden die Ziele und Grundsätze und sonstigen wesentlichen Elemente in Bezug auf die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse vom Gesetzgeber bestimmt.

    Die Kommission sollte im Wege von delegierten Rechtsakten die Herstellungsverfahren (Artikel 3 Absatz 2), die Analysemethoden (Artikel 3 Absatz 3), die erforderlichen Änderungen der Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Einschränkungen, Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen (Artikel 9) sowie die erforderlichen Vorschriften für die geografischen Angaben (Artikel 29) und den Informationsaustausch (Artikel 33 Absatz 2) festlegen können.

    Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags Durchführungsrechtsakte zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der für aromatisierte Weinerzeugnisse geltenden Vorschriften in Bezug auf geografische Angaben (Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17, 25, 26, 27 und 30), Verwaltungs- und Warenkontrollen (Artikel 32 Absatz 2) und Informationsaustausch (Artikel 33).

    WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

    Die weiteren wesentlichen Ziele sind folgende:

    - Verbesserung der Anwendbarkeit, Lesbarkeit und Eindeutigkeit der EU-Rechtsvorschriften für aromatisierte Weinerzeugnisse;

    - Einführung einer genau definierten Qualitätspolitik für aromatisierte Weinerzeugnisse auf der Grundlage der geltenden Begriffsbestimmungen;

    - Aktualisierung bestimmter Verkehrsbezeichnungen aufgrund der Möglichkeit, anstelle des direkten Zusatzes von Alkohol den Weingehalt anzuheben, so dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert ist;

    - Einführung von Flexibilität, indem die Zuständigkeit für die Änderung der Bezeichnungen und Beschreibungen von aromatisierten Weinerzeugnissen vom derzeitigen Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Kommission (Verfahren der delegierten Rechtsakte) verlagert wird;

    - Anpassung der EU-Vorschriften an neue technische Erfordernisse;

    - Anpassung der EU-Vorschriften an die Erfordernisse im Rahmen der WTO, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens;

    - Festlegung der Kriterien für die Anerkennung neuer geografischer Angaben.

    AUFBAU DES VERORDNUNGSENTWURFS

    Die im Entwurf vorliegende Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse besteht aus vier Kapiteln und drei Anhängen:

    Kapitel I enthält die grundlegende Begriffsbestimmung und die Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen.

    Kapitel II behandelt die Einzelheiten der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen.

    In dem Kapitel wird auf die Anforderungen und Einschränkungen, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, Bezug genommen und der Kommission die Befugnis übertragen, weitere zugelassene Herstellungsverfahren zu bestimmen. Für die Analyse von aromatisierten Weinerzeugnissen wird auf internationale Analysemethoden verwiesen.

    Es enthält außerdem besondere Etikettierungsvorschriften für diese Erzeugnisse.

    In Kapitel II wird mit Bezug auf die Anhänge I und II ein kohärentes System aufgestellt, das sich auf traditionelle Verfahren zur Sicherstellung der Qualität und neue Entwicklungen hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse stützt. Ziel ist es, den Verbraucher eindeutig über die Beschaffenheit eines Erzeugnisses zu informieren (Verkehrsbezeichnungen) und den Hersteller zu verpflichten, dem Verbraucher alle Angaben bereitzustellen, die notwendig sind, um eine Irreführung zu verhindern.

    Kapitel III enthält Regeln für geografische Angaben, die sich auf die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union stützen.

    Die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben werden in das Register übernommen, das mit Artikel 22 der vorliegenden Verordnung erstellt wird. Kapitel III sieht vor, dass die technischen Unterlagen für die betreffenden Angaben innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung veröffentlicht werden müssen.

    In Kapitel IV sind die allgemeinen, Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.

    Anhang I enthält die technischen Begriffsbestimmungen und Auflagen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen.

    Anhang II enthält die Verkehrsbezeichnungen mit den dazugehörigen Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse.

    Anhang III enthält eine Entsprechungstabelle.

    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    2011/0231 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischern Kommission[1],

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails[4] und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommisson vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates[5] haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, nachstehend als „aromatisierte Weinerzeugnisse“ bezeichnet, als erfolgreich erwiesen. Aufgrund technologischer Neuerungen sowie der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse jedoch aktualisiert werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind.

    2. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) anzugleichen. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 122/94 wurden neue Vorschriften für den Zusatz von Aromastoffen und Alkohol festgelegt, die für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse gelten; der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in den neuen Text übernommen werden.

    3. Aromatisierte Weinerzeugnisse sind für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Union von großer Bedeutung. Die aromatisierte Weinerzeugnisse betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den aromatisierte Weinerzeugnisse aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen bei den Erzeugnissen, bei denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden aromatisierten Weinerzeugnisse zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.

    4. Die Erzeugung von aromatisierten Weinerzeugnissen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar, was in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen sollte.

    5. Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Union vermarkteten aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für Getränke gelten, die in der Union im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von aromatisierten Weinerzeugnissen aus der Union auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird.

    6. Um die Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und insbesondere die Verkehrsbezeichnungen und die Herkunftsangaben klar festgelegt werden. Durch solche Vorschriften wird sichergestellt, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden.

    7. Die Begriffsbestimmungen für aromatisierte Weinerzeugnisse sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigen, wobei sie jedoch aufgrund der technologischen Entwicklungen aktualisiert und verbessert werden sollten.

    8. Aromatisierte Weinerzeugnisse sind nach bestimmten Regeln und Einschränkungen zu erzeugen, die gewährleisten, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollten die Herstellungsverfahren festgelegt werden und sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren stützen.

    9. Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe[6] und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln[7] sollten auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten.

    10. Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von aromatisierte Weinerzeugnissen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet.

    11. Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von aromatisierte Weinerzeugnissen festzulegen, die die EU-Vorschriften über die Etikettierung ergänzen. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll auch einem Missbrauch der Verkehrsbezeichnungen von aromatisierten Weinerzeugnissen für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.

    12. Im Einklang mit dem Vertrag, im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Regeln als diejenigen der Verordnung für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe zu erlassen.

    13. Da die Verordnungen (EU) Nr. XXXX/20YY des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse [KOM(2010) 733 endgültig][8], (EU) Nr. XXXX/20YY des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2010) 799 endgültig] über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)[9] und (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89[10] nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, müssen Sondervorschriften für den Schutz geografischer Angaben bei aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Die geografischen Angaben sollten dazu dienen, aromatisierte Weinerzeugnisse als Erzeugnisse eines Staates, einer Region oder eines Orts in dem Hoheitsgebiet zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale des aromatisierten Weinerzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zugeordnet werden können, und sollten von der Kommission in ein Register eingetragen werden.

    14. In dieser Verordnung sollte ein Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Union festgelegt werden.

    15. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung überwachen und überprüfen kann.

    16. Zur Anpassung dieser Verordnung an die technischen Entwicklungen in Bezug auf aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Sicherstellung des Schutzes geografischer Angaben sollte der Kommisson für die unter diese Verordnung fallenden Tatbestände die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

    17. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    18. Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder eine Diskriminierung unter den Wirtschaftsteilnehmern des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse zu vermeiden, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[11], ausüben.

    19. Der Übergang von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen.

    20. Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Regeln der vorliegenden Verordnung sollte letztere erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden. Es sollte gestattet sein, nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung vorhandene Bestände weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNG UND KATEGORIEN VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN

    Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse festgelegt.

    (2) Diese Verordnung gilt für alle in der Europäischen Union vermarkteten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

    Artikel 2 Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „Aromatisierte Weinerzeugnisse“: aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO ] gewonnene Erzeugnisse, die mit Aroma versehen sind. Sie werden wie folgt eingeteilt:

    a) aromatisierte Weine,

    b) aromatisierte weinhaltige Getränke,

    c) aromatisierte weinhaltige Cocktails.

    2. „Aromatisierter Wein“: Getränk,

    a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang III Teil IV Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO ] und Anhang XII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der genannten Verordnung, ausgenommen „Retsina“-Wein, gewonnen wurde;

    b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;

    c) das gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde;

    d) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist.

    3. „Aromatisiertes weinhaltiges Getränk“: Getränk,

    a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang XII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO ], ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein, gewonnen wurde;

    b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;

    c) das gegebenenfalls mit Traubenmost versetzt wurde;

    d) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol und weniger als 14,5 % vol aufweist.

    4. „Aromatisierter weinhaltiger Cocktail“: Getränk,

    a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang Anhang XII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/20XX. KOM(2010) 799 endgültig, angepasste einheitliche GMO ], ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein, gewonnen wurde;

    b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;

    d) das nicht mit Alkohol versetzt wurde;

    e) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.

    KAPITEL II BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN

    Artikel 3 Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse

    (1) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.

    (2) Um den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen und den internationalen Normen zu entsprechen, die in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich gelten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Behandlung von Zwischenerzeugnissen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festlegen.

    Bei der Festlegung der zugelassenen Verfahren gemäß Unterabsatz 1 stützt sich die Kommission auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Verfahren.

    (3) Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der aromatisierten Weinerzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

    Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so können entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

    Bis zur Festlegung solcher Methoden und Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

    Artikel 4 Verkehrsbezeichnungen

    (1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für aromatisierte Weinerzeugnisse werden in der Union verwendet. Sie dürfen nur für die Vermarktung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden, die den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügen.

    (2) Für aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, darf nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.

    (3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.

    (4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angabe ergänzt oder ersetzt werden.

    (5) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen dürfen nicht durch Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben ergänzt werden, auf die Weinbauerzeugnisse Anspruch haben.

    Artikel 5 Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen

    (1) Die in Artikel 4 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben ergänzt werden:

    a) „extra trocken“: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol;

    b) „trocken“: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol;

    c) „halbtrocken“: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter;

    d) „lieblich“: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter;

    e) „süß“: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von über 130 g je Liter.

    Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 wird in Invertzucker ausgedrückt.

    Die Angaben „lieblich“ und „süß“ können durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter ersetzt werden.

    (2) Umfasst die Verkehrsbezeichnung für aromatisierte weinhaltige Getränke den Ausdruck „Schaum“- so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.

    (3) Die in Artikel 4 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das wichtigste verwendete Aroma ergänzt werden.

    Artikel 6 Angabe der Herkunft

    Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht die Herkunft dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

    Die Angabe des Herkunftsortes der primären Zutat ist nicht erforderlich.

    Artikel 7 Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen

    Erfolgen die Verkehrsbezeichnungen und zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Union geschehen.

    Der Name einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe ist jedoch auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 4 ersetzt.

    Bei einer geschützten geografischen Angabe, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

    Artikel 8 Strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse mit gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 3 und der Anhänge I und II für die Erzeugung und Bezeichnung erlassen, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    Artikel 9 Übertragene Befugnisse

    Um den Besonderheiten des Sektors Rechnung zu tragen und auf die Einführung neuer Erzeugnisse auf dem Markt zu reagieren, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes aktualisieren:

    a) die Begriffsbestimmungen, Anforderungen und Einschränkungen in Anhang I,

    b) die Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen in Anhang II.

    KAPITEL III GEOGRAFISCHE ANGABEN

    Artikel 10 Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, der zur Bezeichnung eines aromatisierten Weinerzeugnisses dient, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des betreffenden Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinem geografischen Ursprung beruht.

    Artikel 11 Inhalt der Schutzanträge

    (1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

    a) den zu schützenden Namen,

    b) Name und Anschrift des Antragstellers,

    c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und

    d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

    (2) Um eine geschützte geografische Angabe führen zu können, muss ein Erzeugnis einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a) den zu schützenden Namen;

    b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften;

    c) gegebenenfalls die spezifischen Produktionsverfahren und –spezifikationen sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Produktherstellung;

    d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

    e) die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 10 ergibt;

    f) geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

    g) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

    Artikel 12 Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

    (1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 11 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

    (2) Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

    (3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

    Artikel 13 Antragsteller

    (1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

    (2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte aromatisierte Weinerzeugnisse beantragen.

    (3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

    Artikel 14 Nationales Vorverfahren

    (1) Anträge auf den Schutz einer geografischen Angabe von aromatisierten Weinerzeugnissen gemäß Artikel 11 mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels unterzogen.

    (2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe stammt.

    (3) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

    Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

    (4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

    (5) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so

    a) veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und

    b) übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:

    i) Name und Anschrift des Antragstellers,

    ii) die Produktspezifikation gemäß Artikel 11 Absatz 2,

    iii) das einzige Dokument gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d,

    iv) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und

    v) die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.

    Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.

    (6) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dem vorliegenden Artikel ab dem 1. Dezember 2012 nachzukommen.

    (7) Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Kapitels auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung oder Ablehnung nach diesem Kapitel entschieden wird.

    Artikel 15 Prüfung durch die Kommission

    (1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der geografischen Angabe.

    (2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 14 Absatz 5 die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

    (3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36, das einzige Dokument gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Artikel 14 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen.

    Artikel 16 Einspruchsverfahren

    Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

    Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

    Artikel 17 Entscheidung über den Schutz

    Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 16 vorliegenden Informationen beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

    Arti kel 18 Homonyme

    (1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

    (2) Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

    (3) Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    Artikel 19 Gründe für die Verweigerung des Schutzes

    (1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als geografische Angabe geschützt werden.

    Im Sinne dieses Kapitels ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines aromatisierten Weinerzeugnisses, das sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für ein aromatisiertes Weinerzeugnis geworden ist.

    Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

    b) die einschlägigen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften.

    (2) Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des aromatisierten Weinerzeugnisses irrezuführen.

    Artikel 20 Beziehung zu Marken

    (1) Ist eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 21 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die ein aromatisiertes Weinerzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die geografische Angabe somit geschützt wird.

    Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

    (2) Unbeschadet von Artikel 18 Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 21 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12] oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates[13] vorliegen.

    In solchen Fällen wird die Verwendung der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

    Artikel 21 Schutz

    (1) Geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein aromatisiertes Weinerzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

    (2) Geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden aromatisierten Weinerzeugnisse werden geschützt gegen

    a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

    i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

    ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

    b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

    c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

    d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    (3) Geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 werden.

    (4) Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu vermeiden oder zu beenden.

    Artikel 22 Register

    Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse.

    Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register gemäß Absatz 1 als geschützte geografische Angaben eingetragen werden.

    Artikel 23 Benennung der zuständigen Behörden

    (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] zuständig ist/sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

    Artikel 24 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

    (1) Hinsichtlich der geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

    a) die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 23 oder

    b) eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

    Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

    (2) Hinsichtlich der geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

    a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

    b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

    (3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden nach diesen Normen akkreditiert.

    (4) Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde(n) die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

    Artikel 25 Änderungen der Produktspezifikationen

    (1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 13 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

    (2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 14 bis 17 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden jedoch lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3.

    (3) Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

    a) Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

    b) liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

    Artikel 26 Löschung

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

    Die Artikel 14 bis 17 finden entsprechend Anwendung.

    Artikel 27 Bestehende geschützte geografische Angaben

    (1) Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 aufgeführten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung auf.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

    a) die in Artikel 11 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;

    b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

    (3) Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum [ 2 Jahre nach dem Inkrafttreten ] übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36 die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 22 zu streichen.

    (4) Artikel 26 gilt nicht für bestehende geschützte geografische Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

    Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum [3 Jahre nach dem Inkrafttreten] beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

    Artikel 28 Gebühren

    Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Kapitels anfallen.

    Artikel 29 Übertragene Befugnisse

    (1) Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes festlegen:

    a) Grundsätze für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

    b) Begriffsbestimmungen, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

    (2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können.

    (3) Um die legitimen Rechte oder Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten

    a) festlegen, in welchen Fällen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

    b) Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers festlegen, der den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

    c) besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit den einzelstaatlichen Verfahren für grenzübergreifende Anträge erlassen;

    d) den Beantragungszeitpunkt festsetzen;

    e) den Zeitpunkt festsetzen, ab dem der Schutz gilt;

    f) die Bedingungen festlegen, unter denen eine Änderung als geringfügig im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 zu betrachten ist;

    g) den Zeitpunkt festsetzen, an dem die Änderung in Kraft tritt.

    (4) Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festlegen.

    (5) Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.

    (6) Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden erlassen.

    Artikel 30 Durchführungsbefugnisse

    (1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen betreffend

    a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;

    b) die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;

    c) die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 22;

    e) die Einreichung grenzübergreifender Anträge;

    f) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

    (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen betreffend das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung und die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben, insbesondere betreffend

    a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat,

    b) Fristen,

    c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind.

    Artikel 31 Ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36 zu erlassende Durchführungsrechtsakte

    Wird ein Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 36, ihn als unzulässig abzulehnen.

    KAPITEL IV ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 32 Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen

    (1) Für die Kontrolle von aromatisierten Weinerzeugnissen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Behörde(n), die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).

    (2) Die Kommission sorgt in Absprache mit den Mitgliedstaaten für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und erlässt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.

    Artikel 33 Informationsaustausch

    (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können erforderlichenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen veröffentlicht werden.

    (2) Damit die Mitteilungen gemäß Absatz 1 schnell, effizient, genau und kosteneffizient sind, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes fest:

    a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

    b) die Mitteilungsmethoden;

    c) die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

    d) die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Information.

    (3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

    a) Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;

    b) die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

    c) die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit.

    Artikel 34 Befugnisse der Kommission

    Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen, so findet Artikel 35 Anwendung.

    Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, so handelt sie vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verfahren.

    Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung

    (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

    (2) Die in dieser Verordnung genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    (3) Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

    (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

    (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

    Artikel 36 Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

    (1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 37 Aufhebung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom [ Zeitpunkt der Anwendbarkeit = 1 Jahr nach dem Inkrafttreten ] aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

    Artikel 38 Übergangsmaßnahmen

    (1) Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung kann die Kommission gegebenenfalls bis zum [3 Jahre nach dem Inkrafttreten] im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung erlassen.

    (2) Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 vor dem [Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung] hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

    Artikel 39 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem [ 1 Jahr nach dem Inkrafttreten; bei der Veröffentlichung der Verordnung ist ein genaues Datum einzufügen ].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I

    TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN

    (1) Aromatisierung

    Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:

    a) natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

    b) Aromastoffe, die

    - mit Vanillin identisch sind,

    - nach Mandel riechen und/oder schmecken,

    - nach Aprikose riechen und/oder schmecken,

    - nach Ei riechen und/oder schmecken, und/oder

    c) Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Nahrungsmittel.

    Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:

    a) Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder

    b) Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Nahrungsmittel.

    (2) Süßung

    Aromatisierte Weinerzeugnisse dürfen mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse gesüßt werden:

    a) Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung[15];

    b) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, Traubenmost;

    c) karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

    d) Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig[16];

    e) Johannisbrotsirup;

    f) andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

    (3) Zusatz von Alkohol

    Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

    a) aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Äthylalkohol,

    b) Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

    c) Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

    d) Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

    e) Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs,

    f) Branntwein, Brandy/Weinbrand oder Tresterbrand,

    g) Brand aus getrockneten Weintrauben.

    Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Erzeugnisse müssen den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Merkmalen entsprechen. Insbesondere muss Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs folgende Eigenschaften aufweisen:

    a) Organoleptische Eigenschaften: kein feststellbarer Fremdgeschmack;

    b) Mindestalkoholgehalt: 96 % vol;

    c) Höchstwerte an Nebenbestandteilen:

    i) Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r.A: 1,5,

    ii) Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r.A: 1,3,

    iii) Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r.A: 0,5,

    iv) höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2-Propanol-1 in g/hl r.A.: 0,5,

    v) Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30,

    vi) Abdampfrückstand in g/hl r.A.: 1,5,

    vii) flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r.A.: 0,1,

    viii) Furfural: nicht nachweisbar.

    Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, ist in der Dosierung zu verwenden, die unbedingt erforderlich ist, und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

    (4) Zusatzstoffe und Färbung

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.

    (5) Zusatz von Wasser

    Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die zur Bereitung von Aromaessenzen, zur Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln und/oder zur Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses unbedingt erforderlich ist.

    Die Qualität des zugesetzten Wassers muss den Richtlinien 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern[17] und 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch[18] entsprechen, und durch diesen Zusatz dürfen die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

    Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

    (6) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.

    (7) Alkoholgehalt

    „Alkoholgehalt“: das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20°C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;

    „vorhandener Alkoholgehalt“: die Anzahl der Volumeneinheiten r. A., die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses bei derselben Temperatur enthalten sind;

    „potenzieller Alkoholgehalt“: die Anzahl der Volumeneinheiten r. A. bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

    „Gesamtalkoholgehalt“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

    ANHANG II

    VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE

    A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE

    1. Aromatisierter Wein

    Aromatisierter Wein, der nicht mit Alkohol versetzt wurde.

    2. Aromatisierter gespriteter Wein

    Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.

    3. Wein-Aperitif

    Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.

    Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

    4. Wermut oder Wermutwein

    Aromatisierter Wein,

    - der mit Alkohol versetzt wurde,

    - dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird, und

    - zu dessen Süßung nur karamellisierter Zucker, Saccharose, Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und konzentrierter Traubenmost verwendet werden dürfen.

    5. Bitterer aromatisierter Wein

    Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.

    Der Bezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ werden das Wort „mit“ und die Bezeichnung des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs vorangestellt. Diese Bezeichnung darf durch folgende Angaben oder entsprechende Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaften ergänzt oder ersetzt werden:

    - „Wein mit Chinarinde“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird;

    - „Bitter vino“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Stoffe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;

    - „Americano“, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Stoffen erfolgte.

    6. Aromatisierter Wein mit Ei

    Aromatisierter Wein,

    - der mit Alkohol versetzt wurde,

    - dem Reineigelb oder daraus gewonnene Stoffe zugesetzt wurden und

    - der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g und einem Mindesteigelbgehalt von 10 g je Liter Fertigerzeugnis aufweist.

    Der Begriff „Cremovo“ kann dem Begriff „aromatisierter Wein mit Ei“ beigefügt werden, wenn der aromatisierte Wein mit Ei mindestens 80 % Marsala-Wein enthält.

    Der Begriff „Cremovo zabaione“ kann dem Begriff „aromatisierter Wein mit Ei“ beigefügt werden, wenn der aromatisierte Wein mit Ei mindestens 80 % Marsala-Wein enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.

    7. Väkevä viiniglögi / Starkvinsglögg

    Aromatisierter Wein,

    - der mit Alkohol versetzt wurde und

    - dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird.

    B. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE

    1. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das nicht mit Alkohol versetzt wurde.

    2. Gespritetes aromatisiertes weinhaltiges Getränk

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das mit Alkohol versetzt wurde,

    - das einer Süßung unterzogen wurde,

    - das aus Weißwein hergestellt wird,

    - dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und

    - das ausschließlich durch Kardamonextrakt aromatisiert wurde;

    - oder

    - das mit Alkohol versetzt wurde,

    - das einer Süßung unterzogen wurde,

    - das aus Rotwein hergestellt wird und

    - dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden.

    3. Sangria

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das aus Wein hergestellt wird,

    - das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder –essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte,

    - gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen,

    - gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - das keiner Färbung unterzogen wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und

    - das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss.

    Der Bezeichnung „Sangria“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

    Die Bezeichnung „Sangria“ kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

    4. Clarea

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangria hergestellt wird.

    Der Bezeichnung „Clarea“ muss stets die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

    Die Bezeichnung „Clarea“ kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

    5. Zurra

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein, wie in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 definiert, zu Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.

    6. Bitter soda

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird,

    - dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt.

    - Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

    7. Kalte Ente

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

    - dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

    - Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.

    8. Glühwein

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,

    - das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

    Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 5 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.

    Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „ Glühwein“ durch die Worte „aus Weißwein“ ergänzt werden.

    9. Viiniglögi/Vinglögg

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,

    - das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

    Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Viiniglögi/Vinglögg“ durch die Worte „aus Weißwein“ ergänzt werden.

    10. Maiwein

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister ( Asperula odorata L.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

    11. Maitrank

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das aus Weißwein, in den Waldmeister ( Asperula odorata L.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5%igen Süßung mit Zucker unterzogen wird,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

    12. Pelin

    Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

    - das aus Weiß- oder Rotwein, Traubenmostkonzentrat, Traubensaft (oder Rübenzucker) und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird,

    - das nicht mit Alkohol versetzt wurde,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt und

    - das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

    C. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS

    1. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail

    Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 4 entspricht.

    Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

    2. Weinhaltiger Cocktail

    Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

    - bei dem der Anteil an konzentriertem Traubensaft 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und

    - das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist.

    3. Aromatisierter Traubenperlmost

    Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

    - der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird,

    - bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und

    - bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

    4. Weincocktail :

    Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Perlwein gemischt ist.

    ANHANG III

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 | Artikel 1 |

    Artikel 2 Absätze 1 bis 4 | Artikel 2 und Anhang II |

    Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 5 Absatz 2 |

    Artikel 2 Absatz 7 | Artikel 9 und 35 |

    Artikel 3 | Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I |

    Artikel 4 | Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I |

    Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 3 |

    Artikel 5 | Artikel 3 Absatz 2 |

    Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 4 |

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 21 |

    Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 5 |

    Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 8 |

    Artikel 7 Absätze 1 und 3 | _ |

    Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 |

    Artikel 8 Absatz 1 | _ |

    Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |

    Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 |

    _ | Artikel 6 |

    Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 | _ |

    Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Anhang I Nummer 3 Absatz 3 |

    Artikel 8 Absatz 4a | _ |

    Artikel 8 Absätze 5 bis 8 | Artikel 7 |

    Artikel 8 Absatz 9 | _ |

    Artikel 9 | Artikel 32 |

    Artikel 10 | Artikel 12 |

    Artikel 10a | Artikel 10 bis 31 |

    Artikel 11 | _ |

    Artikel 12 bis 15 | Artikel 33 bis 35 |

    _ | Artikel 36 |

    Artikel 16 | Artikel 37 |

    Artikel 17 | Artikel 38 |

    Anhang I | Anhang I Nummer 3 Absatz 2 |

    Anhang II | / |

    FINANZBOGEN | Fiche Fin /11/465131 RVDE/cc 6.10.2011.1 |

    DATUM: 14.4.2011 |

    1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 09 | MITTELANSATZ: 1143,7 Mio. EUR |

    2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse |

    3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags |

    4. | ZIELE DES VORHABENS: Schaffung eines Rechtsrahmens für die Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weinerzeugnisse |

    5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2011 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2012 (Mio. EUR) |

    5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - |

    5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - |

    2013 | 2014 | 2015 | 2016 |

    5.0.1 | VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN | - | - | - | - |

    5.1.1 | VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN | - | - | - | - |

    5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - |

    6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

    6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

    6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

    6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE ZUKÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

    ANMERKUNGEN: Die vorliegende Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. |

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    [5] ABl. L 21 vom 26.1.1994, S. 7.

    [6] ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    [7] ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

    [8] ABl. L […] vom […],S. […].

    [9] ABl. L […] vom […],S. […].

    [10] ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    [11] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [12] ABl. L 229 vom 8.11.2009, S. 25.

    [13] ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

    [14] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    [15] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

    [16] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

    [17] ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

    [18] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

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