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Document 52011PC0170
OPINION OF THE COMMISSION pursuant to Article 294, paragraph 7, point (c) of the Treaty on the Functioning of the European Union, on the European Parliament's amendments to the Council's position regarding the proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending regulation (EC) n° 1889/2006 on establishing a financing instrument for the promotion of democracy and human rights worldwide
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
/* KOM/2011/0170 endgültig - COD 2009/0060/B */
/* KOM(2011) 170 endgültig - COD 2009/0060/B */ STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 1.4.2011 KOM(2011) 170 endgültig 2009/0060/B (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionzu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an demStandpunkt des Rates betreffend denVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte 2009/0060/B (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionzu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an demStandpunkt des Rates betreffend denVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte 1. EINLEITUNG Gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar. 2. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Parlament und den Rat: 21. April 2009 Dok. KOM (2009) 194 endgültig 2-2009/0060B (COD) Berichtigung: 30. November 2009, Änderung: 1. Dezember 2009 (Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 21. Oktober 2010 Übermittlung des geänderten Vorschlags an das Parlament und den Rat: entfällt Politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt des Rates: entfällt Förmliche Annahme des Standpunkts des Rates: 10. Dezember 2010 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: 3. Februar 2011 3. Zweck des Vorschlags Die verschiedenen Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns enthalten geringfügige Inkohärenzen, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung durch die Union betrifft. Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR) erlauben keine Flexibilität hinsichtlich der Nichtförderfähigkeit solcher Kosten. In den anderen Instrumenten ist dagegen festgelegt, dass die EU-Unterstützung „grundsätzlich“ nicht zur Finanzierung dieser Kosten eingesetzt werden darf. Sie erlauben daher im Einzelfall eine gewisse Flexibilität, so dass der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer ordnungsgemäßen Durchführung der Programme und Projekte die Förderfähigkeit solcher Kosten akzeptieren kann. Diese Flexibilität ist in bestimmten Blockadesituationen unverzichtbar, zu denen es kommen kann, wenn Mechanismen zur Abgabenbefreiung fehlen oder in der Praxis nicht genutzt werden können (beispielsweise weil die Verfahren im begünstigten Land extrem komplex sind oder im Fall regionaler Projekte). Daher hat die Kommission im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der EU-Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen des DCI-Instruments und des EIDHR-Instruments an diejenigen der anderen Instrumente anzugleichen und in Bezug auf die Nichtförderfähigkeit von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben das Wort „grundsätzlich“ hinzuzufügen, um deutlich zu machen, dass Ausnahmen möglich sind, die intern durch Anweisungen an die Anweisungsbefugten geregelt werden. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments 4.1 Von der Kommission übernommene Abänderungen Die Kommission kann den Wortlaut des Textes akzeptieren, der sich auf die Ziele der Halbzeitüberprüfung bezieht: (Erwägungsgründe 1, 2, 3, 4, Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2. Anzumerken ist, dass diese Erwägungsgründe und Artikel vom Rat bereits in erster Lesung akzeptiert wurden. 4.2 Von der Kommission abgelehnte Abänderungen Die Kommission kann die delegierte Rechtsakte und Komitologiefragen betreffenden Abänderungen nicht akzeptieren (Erwägungsgrund 3a, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 7 (delegierte Rechtsakte), Artikel 1 Absatz 2, Artikel 1 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 4, Artikel 1 Absatz 6 (Komitologie)) 5. Schlussfolgerung Die Gespräche mit den Mitgesetzgebern werden nach der zweiten Lesung fortgesetzt, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Diese sollte vorzugsweise darauf beruhen, dass dem Europäischen Parlament für den restlichen aktuellen Mehrjahresprogrammierungszeitraum umfassende Kontrollrechte eingeräumt und für den nächsten Programmierungszeitraum die Optionen offen gehalten werden, einschließlich der Option, auf delegierte Rechtsakte zurückzugreifen, wobei die in Artikel 290 AEUV festgelegten Kriterien in vollem Umfang einzuhalten sind.