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Document 52011PC0024

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

/* KOM/2011/0024endg. - NLE 2011/0008 */

52011PC0024

/* KOM/2011/0024endg. - NLE 2011/0008 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 28.1.2011

KOM(2011) 24 endgültig

2011/0008 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“) in der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Februar 2007 führte der Rat nach Durchführung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007[2] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan ein. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 25. Februar 2010 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung ein. Der Polyethylenterephthalat-Ausschuss („PET-Ausschuss“) des Herstellerverbands „PlasticsEurope” („Antragsteller“), der sieben Unionshersteller vertritt, reichte einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem ausführenden Hersteller KP Chemical Group („KP Chemical Group“), der sich aus den Unternehmen Honam Petrochemicals Corp. und KP Chemical Corp. zusammensetzt, und auf die Untersuchung bestimmter Aspekte der Schädigung. Die Überprüfung ergab, dass die Dumpingspanne für die KP Chemical Group unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Da die KP Chemical Group eine sehr hohe Kapazitätsauslastung (nahezu 100 %) aufweist, deutete nichts darauf hin, dass diese Dumpingspanne nicht auf Dauer geringfügig bleiben würde. Darüber hinaus hat die KP Chemical Group nicht die Absicht, ihre Produktionskapazität in der Republik Korea auszubauen. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen anzunehmen. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternative vorsieht. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. |

1. 2011/0008 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

vom

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[3] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

2. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyethylentherephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates[4] eingeführt wurde. Der Zoll für die koreanischen Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ist gleich Null. Der residuale Zoll beträgt 148,30 EUR/Tonne.

2. Überprüfungsantrag

3. Der Polyethylenterephthalat-Ausschuss („PET-Ausschuss“) des Herstellerverbands „PlasticsEurope” („Antragsteller“), der sieben Unionshersteller vertritt, reichte einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

4. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem ausführenden Hersteller KP Chemical Group („KP Chemical Group“), der sich aus den Unternehmen Honam Petrochemicals Corp. und KP Chemical Corp. zusammensetzt, und auf die Untersuchung bestimmter Aspekte der Schädigung.

5. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass im Falle der KP Chemical Group die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer derzeitigen Höhe (0 %) zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht länger ausreicht.

3. Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

6. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[5] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und bestimmter Aspekte der Schädigung im Zusammenhang mit der KP Chemical Group beschränkt war.

4. Betroffene Ware und gleichartige Ware

7. Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in der Republik Korea, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).

8. Die auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkaufte betroffene Ware und die in die Union ausgeführte Ware weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen auf; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

5. Betroffene Parteien

9. Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Unionshersteller und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

10. Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller und dem Wirtschaftszweig der Union Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. Die Kommission holte ferner alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Außerdem führte sie Kontrollbesuche in den Betriebsstätten folgender Unternehmen durch: KP Chemical Corp., Republik Korea; Honam Petrochemicals Corp., Republik Korea; Novapet SA, Spanien; Equipolymers Srl, Italien; UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen; UAB Indorama Polymers Europe, Litauen; UAB Neo Group, Litauen; La Seda de Barcelona, S.A., Spanien und M&G Polimeri Italia SpA, Italien.

6. Untersuchungszeitraum der Überprüfung

11. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Überprüfungszeitraum“).

B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

Normalwert

12. Zur Bestimmung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware durch die KP Chemical Group, gemessen an ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entsprechen. Die Kommission stellte fest, dass die KP Chemical Group die betroffene Ware, die als homogene Ware angesehen und nicht in verschiedene Warentypen unterteilt wurde, auf dem Inlandsmarkt insgesamt in repräsentativen Mengen verkaufte.

13. Ferner wurde geprüft, ob die in repräsentativen Mengen erfolgten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde. Die Prüfung ergab, dass die Zahl der Verkäufe im normalen Handelsverkehr ausreichend war, so dass der Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Preise der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde.

Ausfuhrpreis

14. Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises.

Vergleich

15. Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

16. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wurde festgestellt, dass die entsprechenden Anträge angemessen und korrekt sowie stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten sowie bei Bankgebühren, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

Dumpingspanne

17. Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.

18. Die auf diese Weise berechnete Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, liegt unter 2 % und damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

C. DAUERHAFTIGKEIT DER UMSTÄNDE

19. Wie bereits die vorausgegangene Interimsüberprüfung, auf deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 angenommen wurde, ergab auch diese Interimsüberprüfung für die KP Chemical Group eine Dumpingspanne, die unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag.

20. Da die KP Chemical Group eine sehr hohe Kapazitätsauslastung (nahezu 100 %) aufweist, deutete nichts darauf hin, dass diese Dumpingspanne nicht auf Dauer geringfügig bleiben würde. Darüber hinaus hat die KP Chemical Group nicht die Absicht, ihre Produktionskapazität in der Republik Korea auszubauen. Das Unternehmen hat nämlich innerhalb der Union eine Produktionsanlage erworben, daher besteht eher die Wahrscheinlichkeit, dass es seine Ausfuhren aus der Republik Korea verringert.

21. Aus den vorstehenden Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Umstände, unter denen in dieser Untersuchung die Dumpingspanne berechnet wurde, als dauerhaft angesehen werden können.

D. EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

22. Aufgrund der oben aufgeführten Feststellungen sollte diese Überprüfung ohne Änderung der Höhe des für die KP Chemical Group geltenden Zolls eingestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Aspekte der Schädigung zu prüfen.

E. UNTERRICHTUNG

23. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union ein, die jedoch keinen Anlass boten, die vorstehenden Schlussfolgerungen zu ändern.

F. SCHLUSSBESTIMMUNG

24. Diese Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingestellt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea wird ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […].

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2] ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

[3] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[4] ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

[5] ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 24.

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