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Document 52011AP0477

    Koordinierung der den Gesellschaften vorgeschriebenen Schutzbestimmungen (Artikel 54 AEUV) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung) (KOM(2011)0029 – C7-0037/2011 – 2011/0011(COD))
    P7_TC1-COD(2011)0011 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung)

    ABl. C 153E vom 31.5.2013, p. 166–167 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 153/166


    Dienstag, 15. November 2011
    Koordinierung der den Gesellschaften vorgeschriebenen Schutzbestimmungen (Artikel 54 AEUV) ***I

    P7_TA(2011)0477

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung) (KOM(2011)0029 – C7-0037/2011 – 2011/0011(COD))

    2013/C 153 E/24

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0029),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0037/2011),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (1),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

    gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0348/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

    1.

    legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 113.

    (2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


    Dienstag, 15. November 2011
    P7_TC1-COD(2011)0011

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung)

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/30/EU.)


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