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Document 52010PC0005
Proposal for a Council Regulation (EU) No …/2010 amending Regulation (EC) No 1210/2003 concerning certain specific restrictions on economic and financial relations with Iraq (presented jointly by the Commission and the High Representative of the EU for Foreign Affairs and Security Policy)
Vorschlag für einen Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik)
Vorschlag für einen Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik)
/* KOM/2010/0005 endg. - NLE 2010/0001 */
Vorschlag für einen Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik) /* KOM/2010/0005 endg. - NLE 2010/0001 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 18.1.2010 KOM(2010)5 endgültig 2010/0001 (NLE) Vorschlag für einen VERORDNUNG (EU) Nr. …/2010 DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (gemeinsame Vorlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik) BEGRÜNDUNG 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält u.a. besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak (Artikel 2) sowie zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren (Artikel 10). 2. Mit Resolution 1790 (2007) vom 18. Dezember 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem beschlossen, dass diese besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 195/2008 entsprechend geändert. 3. Mit Resolution 1859 vom 22. Dezember 2008 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nation auf Antrag Iraks, diese besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 entsprechend geändert. 4. Mit Resolution 1905 vom 21. Dezember 2009 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nation auf Antrag Iraks, diese besonderen Regelungen nochmals bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/…/GASP des Rates sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 daher entsprechend geändert werden. 2010/0001 (NLE) Vorschlag für einen VERORDNUNG (EU) Nr. …/2010 DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/.../GASP des Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996[2] besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der vorgenannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008. 6. Mit Resolution 1859(2008) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 des Rates entsprechend geändert. 7. Mit Resolution 1905(2009) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die nochmalige Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2010. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/…/GASP des Rates sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 entsprechend geändert werden. 8. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „3. Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2010.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] [1] ABl. L … vom …2010, S. … . [2] ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.